Tatbestands Die Außenhandelssteile für Erzeugnisse der E( (AHSt) gab im BunfHiHHB^ vom 10 September 1956 nach Anhörung des EinfuhrausSchusses und auf Weisung des BuflBBHHHHIHHHIP eine Ausschreibung über die Einfuhr von gefrorenen Schweinehälften aus Argentinien bekannt» Die Ausschreibung enthielt als Allgemeine Bestimmungen? 4o Die Zollabfertigung ist nur zulässig, wenn den Zollstellen bei der Zollabfertigung die mit noch gültigem Sichtvermerk der Außenhandelosteile verschone Original-Abladerrechnung das Anbordkonnoosement, das die Verschiffung der Ware von einem Hafon des Einkaufolandes ausweist, und der Nachweis über den Zeitpunkt der Schlachtung vorgclogt werden» 9» Nach Erschöpfung der Einfuhrmöglichkeit werden Sicht vermerke gemäß Ziff.6 nur für solche Lieferungen erteilt, die noch innerhalb einer Woche nach Erschöpf tmeldung verschifft worden sind, und wenn die Sichtvermerke innerhalb von 14 Tagen nach Erschöpft meldung beantragt werden." Im BunMHHBHP vom 13» September 1956 wurde mitgeteilt, wegen Erschöpfung der Wertgrenze könnten Anträge für die Ausschreibung nicht mehr berücksichtigt werden, und wurde auf Ziffer 9 der Besonderen Bestimmungen in der Ausschreibung hingewiesen» Die Klägerin konnte nur noch für 50 t Schweinehälften die Verschiffung gemäß dieser Ziffer 9 vornehmen» Ihre auf Zahlung dieser insgesamt 59 106 DM - nebst Zinsen - gehende Klage, um deren Abweisung die Beklagte gebeten hatte, ist vom Landgericht in einem Teilurteil insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, als sie gegen die vertreten durch den BuflHHHHHl fpEflHI, gerichtet war, von Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten im vollen Umfang als unbegründet abgev/iesen worden» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Bereits das angefochtene Urteil hat Zweifel nach der Richtung geäußert, ob die von der Klägerin beanstandete Ausschreibung mit Sichtvermerkszwang für die eingcklagten Schäden angesichts des Umstandes ursächlich geworden ist, daß die Klägerin vor der Ausschreibung transit abgeschlossen hatte» Geht man den Zweifeln nach, so gelangt man zu dem Ergebnis, daß sie durchgreifen und die Kl§go daher nicht begründet ist» Die Klägerin hatte, wenn auch in Erwartung der Ausschreibung, so doch vor dieser ein Transitgeschäft abgeschlossen» Erfüllte sich ihre Erwartung, daß sie bei der Ausschreibung zu dem Zuge kommen werde, nicht, so ging das auf ihr Risiko. Soweit die Klägerin Ersatz von Geschäftsgewinn verlangt, den sie bei Einfuhr der Ware erzielt haben würde, erweist sich ihr Klagebegehren aus dem nachstehenden Gedankcngang für nicht gerechtfertigt, einem Gedankcngang, an dem auch das Verlangen nach einer Erstattung der von der Klägerin ihrem Ablader und ihrem Makler gezahlten Beträge scheitern würde, wäre es nicht ohnehin wie dargetan unbegründete Entweder ging die Ausschreibung in Ordnung. Oder die Ausschreibung v/ar, wie die Klägerin meint, unter Pflichtverletzung seitens der für sie verantwortlichen Stollen zustande gekommen» Für diesen Fall ist zu bedenken, daß die Klägerin auch beim Hinwogdcnken dieser Pflichtverletzung nicht eine solche Einfuhrbewilligung erhalten hätte, deren Gültigkeitsdauer zur Zollabfertigung lediglich von einer Befristung zu dem 15« Dezember 1956 abhing» Denn die Ausschreibung und die gemäß dieser der Klägerin erteilte Einfuhrbewilligung sah hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung nicht nur eine Beschränkung bis zu dem 15o Dezember 1956 vor, sondern auch die Beschränkung, daß nach der Erschöpfung der Einfuhrmöglichkeit Sichtvermerke nur für solche Lieferungen erteilt würden, die noch innerhalb einer Woche nach Erschöpftmeldung verschifft worden sind und wenn die Sichtvermerke innerhalb von 14 Tagen nach Erschöpftmeldung beantragt worden; gerade die letztere Beschränkung sollte erkennbar eine Überschreitung der intern vorgesehenen Einfuhrwertgrenze verhindern und stand im engsten inneren Zusammenhang mit der Beschränkung der Gültigkeitsdauer bis zu dem 15o Dezember 1956» Der Empfänger einer solchen Einfuhrbewilligung erhielt also - und sollte auch nach der Absieht der verantwortlichen Stellen der Beklagten nicht mehr erhalten -eine Erlaubnis, die für ihn mit der Verweigerung des Sichtvermerks nach Maßgabe von Ziff» 9 der Ausschreibung wertlos werden konnte. Das ist nicht der Pall« Sondern die Klägerin hat bei ihrem Ablader früher in der Hoffnung auf eine Einfuhrbewilligung gekauft, die ihr möglicherweise gewährt würde. Mithin erweist sich das Klagebegehren, ohne daß es auf weiteres ankommt, als nicht berechtigte Die Revision ist daher mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweicen.
2230 090 III 2E 77/61 Verkündet am 10. Januar 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Westdeutscher Fleischhandel Willi T » Be^HH^str. ■, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raünd-liehe Verhandlung vom 10. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kroft, Dr. Arndt, Dr. Rußla und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt (Main) vom 2. Februar 1961 wird zuriiekgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Außenhandelssteile für Erzeugnisse der E( (AHSt) gab im BunfHiHHB^ vom 10 September 1956 nach Anhörung des EinfuhrausSchusses und auf Weisung des BuflBBHHHHIHHHIP eine Ausschreibung über die Einfuhr von gefrorenen Schweinehälften aus Argentinien bekannt» Die Ausschreibung enthielt als Allgemeine Bestimmungen? "1, Einzelgenehmigungsverfahreno 2e Anträge auf Erteilung von Einfuhrbewilligungen ohne Angabe eines DM-Betrages sind » » »», vom 3« September 1956 bis zur Erschöpfung der Einfuhrmöglichkeit, jedoch spätestens bis zu dem 30» November 1956 einzureichen „ e o o o o Besondere Bestimmungen u.a.s M 1 Io o o o o o Die Ware ist für die B^H^reserve bestimmt ».». = » 2 o a o o o o 3» Die Einfuhrbewilligungen werden mit einer Gültigkeitsdauer zur Zollabfertigung bis zu dem 15« Dezember 1956 ausgestellte 4o Die Zollabfertigung ist nur zulässig, wenn den Zollstellen bei der Zollabfertigung die mit noch gültigem Sichtvermerk der Außenhandelosteile verschone Original-Abladerrechnung das Anbordkonnoosement, das die Verschiffung der Ware von einem Hafon des Einkaufolandes ausweist, und der Nachweis über den Zeitpunkt der Schlachtung vorgclogt werden» 6. Zur Erteilung des*Sichtvermerks sind der Aufienhan-delsstelle unverzüglich nach der Verschiffung die Original-Abladerrechnung, das Anbordkonnossemcnt, das die Verschiffung der Ware von einem Hafen des Einkaufslandes ausweist, und der Nachweis über den Zeitpunkt der Schlachtung vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks wird begrenzt unter ausreichender Berücksichtigung der Transportdauer o 80 Die Erschöpfung der Einfuhrmöglichkeit wird im Bundesanzeiger bekanntgegeben. 9» Nach Erschöpfung der Einfuhrmöglichkeit werden Sicht vermerke gemäß Ziff. 6 nur für solche Lieferungen erteilt, die noch innerhalb einer Woche nach Erschöpf tmeldung verschifft worden sind, und wenn die Sichtvermerke innerhalb von 14 Tagen nach Erschöpft meldung beantragt werden." Hinweises it • 0 o • o 3, Von der Einfuhr- und Vorratsstelle nicht übernommene Ware darf weder in den Verkehr gebracht noch im Bundesgebiet verarbeitet oder sonst verarbeitet werden." Schon vor der Bekanntmachung im BundHH^P? nämlich am 30. August 1956, hatte die Klägerin in Erwartung der Ausschreibung auf Grund einer Transitgenehmigung von einer argentinischen Firma 50 t Schweinehälften, verladebereit am 17. September 1956, sowie 300 t, verladebereit zwischen dem 5o und 15o Oktober 1956» gekauft» Sie beantragte am 3* September 1956 die Erteilung der Einfuhrbewilligung für diese Posten und erhielt sie am 6» September 1956» In der Bewilligung hieß es unter dem Abschnitt "Bedingungen und Auflagen", die Zollabfertigung sei nur zulässig, wenn den Zollstollen bei der Zollabfertigung die mit noch gültigem Sichtvermerk der. Außcn-handelsstellc versehene Original-Abladerrechnung und das Anbordkonnossement vorgelegt würde*!* In einer als wesentlicher Bestandteil der Einfuhrbewilligung bezeichnoten Anlage war als Auflage u.a. angeführt, die für die Zollabfertigung erforderlichen Sichtvermerke könnten nur unter den in der Ausschreibung bekanntgegebonen Voraussetzungen erteilt werden» Im BunMHHBHP vom 13» September 1956 wurde mitgeteilt, wegen Erschöpfung der Wertgrenze könnten Anträge für die Ausschreibung nicht mehr berücksichtigt werden, und wurde auf Ziffer 9 der Besonderen Bestimmungen in der Ausschreibung hingewiesen» Die Klägerin konnte nur noch für 50 t Schweinehälften die Verschiffung gemäß dieser Ziffer 9 vornehmen» Sic konnte daher für die weiteren 300 t den Sichtvermerk nicht erlangen und diesen Warenposten nicht einführen» Sie machte den mit ihrem Ablader geschlossenen Vertrag bezüglich der 300 t rückgängig» Die Klägerin meint nun, die Einführung des Sichtvermerkszwanges und die Ausgestaltung des Sichtvermerkverfahrcns in Verbindung mit der Setzung zu kurzer 'fristen stelle eine den Beamten der Beklagten zur Last zu legende schuldhafte Pflichtverletzung (§ 839 BGB) dar* Sie verlangt von der Beklagten Ersatz folgender Schäden: 24 948 DM habe sie ihrem Ablader bei der Rückgängigmachung dos Vertrages zahlen, weitere 4..H8 DM als Maklerprovision erlegen müssen, 30 000 DM würde sie bei Einfuhr der 300 t verdient haben«. Ihre auf Zahlung dieser insgesamt 59 106 DM - nebst Zinsen - gehende Klage, um deren Abweisung die Beklagte gebeten hatte, ist vom Landgericht in einem Teilurteil insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, als sie gegen die vertreten durch den BuflHHHHHl fpEflHI, gerichtet war, von Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten im vollen Umfang als unbegründet abgev/iesen worden» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: Nachdem das Berufungsgericht die Klage im vollen Umfang abgewiesen hatte, hat die Klägerin zur Durchsetzung ihres Klagebegehrens gegen die Beklagte, vertreten durch alle diejenigen BuflHHi, die nach Ansicht der Klägerin in diesem Rechtsstreit zur gesetzlichen Vertretung der Beklag- I ton hinsichtlich einer Amtspflichtverletzung der als verantwortlich in Betracht zu ziehenden Stellen berufen sind, das Rechtsmittel der Revision ergriffen» Die Bc3dagte hat vor dem Revisionsgericht diese Vertretung nicht beanstandet« Es bestehen keine Bedenken, über das Klagobegehren, so wie es in den Revisionsrechtszug gelangt ist, unter Benennung der bc- treffenden als gesetzliche Vertreter der Beklagten sachlich zu entscheiden«, Bereits das angefochtene Urteil hat Zweifel nach der Richtung geäußert, ob die von der Klägerin beanstandete Ausschreibung mit Sichtvermerkszwang für die eingcklagten Schäden angesichts des Umstandes ursächlich geworden ist, daß die Klägerin vor der Ausschreibung transit abgeschlossen hatte» Geht man den Zweifeln nach, so gelangt man zu dem Ergebnis, daß sie durchgreifen und die Kl§go daher nicht begründet ist» Die Klägerin hatte, wenn auch in Erwartung der Ausschreibung, so doch vor dieser ein Transitgeschäft abgeschlossen» Erfüllte sich ihre Erwartung, daß sie bei der Ausschreibung zu dem Zuge kommen werde, nicht, so ging das auf ihr Risiko. Ihre Spekulation war dann oben mißglückt und sie war darauf angewiesen, das Transitgeschäft entsprechend den mit ihrem Ablader getroffenen Abmachungen durchzuführen» Wenn sie cs statt dessen vorzog, das Geschäft rückgängig zu machen und mit Rücksicht hierauf ihren Ablader schadlos zu stellen sowie eine Maklerprovision zu erlogon, ohne aus dem vermittelten Geschäft Nutzen zu ziehen, so ist dies ausschließlich ihre Sache gewesen und nur von ihr, nicht von der Beklagten zu vertreten. Soweit die Klägerin Ersatz von Geschäftsgewinn verlangt, den sie bei Einfuhr der Ware erzielt haben würde, erweist sich ihr Klagebegehren aus dem nachstehenden Gedankcngang für nicht gerechtfertigt, einem Gedankcngang, an dem auch das Verlangen nach einer Erstattung der von der Klägerin ihrem Ablader und ihrem Makler gezahlten Beträge scheitern würde, wäre es nicht ohnehin wie dargetan unbegründete Entweder ging die Ausschreibung in Ordnung. Bann fehlt es von vornherein an dem haftungsbegründenden Tatbestand des § 839 BGB ioV,m. Art* 34 GG. Oder die Ausschreibung v/ar, wie die Klägerin meint, unter Pflichtverletzung seitens der für sie verantwortlichen Stollen zustande gekommen» Für diesen Fall ist zu bedenken, daß die Klägerin auch beim Hinwogdcnken dieser Pflichtverletzung nicht eine solche Einfuhrbewilligung erhalten hätte, deren Gültigkeitsdauer zur Zollabfertigung lediglich von einer Befristung zu dem 15« Dezember 1956 abhing» Denn die Ausschreibung und die gemäß dieser der Klägerin erteilte Einfuhrbewilligung sah hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung nicht nur eine Beschränkung bis zu dem 15o Dezember 1956 vor, sondern auch die Beschränkung, daß nach der Erschöpfung der Einfuhrmöglichkeit Sichtvermerke nur für solche Lieferungen erteilt würden, die noch innerhalb einer Woche nach Erschöpftmeldung verschifft worden sind und wenn die Sichtvermerke innerhalb von 14 Tagen nach Erschöpftmeldung beantragt worden; gerade die letztere Beschränkung sollte erkennbar eine Überschreitung der intern vorgesehenen Einfuhrwertgrenze verhindern und stand im engsten inneren Zusammenhang mit der Beschränkung der Gültigkeitsdauer bis zu dem 15o Dezember 1956» Der Empfänger einer solchen Einfuhrbewilligung erhielt also - und sollte auch nach der Absieht der verantwortlichen Stellen der Beklagten nicht mehr erhalten -eine Erlaubnis, die für ihn mit der Verweigerung des Sichtvermerks nach Maßgabe von Ziff» 9 der Ausschreibung wertlos werden konnte. Die Klägerin kann daher, anders als die Revision 8 annimmt, nicht mit der Begründung, die behauptete Pflichtverletzung der Stellen der Beklagten liege nicht in der Ausschreibung, sondern in einer Ausschreibung mit Sichtvermcrksz\7ang? so gestellt werden, als ob kein Sichtvermerkszwang, sondern bloß eine Befristung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung auf don 15« Dezember 1956 bestanden hätte» Die Annahme der Revision, die Ausschreibung wäre-den Sichtvermerkszwang hin-weggcdacht - im übrigen in derselben Y/cise wie geschehen, ohne andere Bedingungen und Auflagen, so vorgenommen worden, daß die Klägerin weitere 300 t hätte einführen können, ist willkürlich gegriffen und findet weder in den Feststellungen dos angefochtenen Urteils eine zulängliche Stütze noch in dem Klagevortrag, wenn man von seinen allgemeinen Wendungen ab-sioht und auf konkrete greifbare Behauptungen abstellt» Vielmehr ist die Würdigung des Palles danach aussurichton, daß die Beklagte, der hinsichtlich der Beschränkungsmöglichkeiten der Einfuhr, hinsichtlich der Setzung von Bedingungen und Auflagen, ein weitgehender ErmessensSpielraum oingeräumt war, auf jeden Pall, 3ei es auf die eine odor andere Weise, die Einhaltung einer Wertgrenze durch entsprechende Ausschreibung und Erteilung von Einfuhrbewilligungen gesichert hätte und es nicht nur auf den Ablauf des 15» Dezember 1956 hätte ankommen lassen» Wie die Dinge gelaufen wären, wenn die Ausschreibung mit Sichtvcrmerkazv/ang, jedoch mit anderer Gestaltung des Zwanges, oder wenn sie ohne Sichtvermorkszwang, jedoch mit einer anderen Beschränkung erfolgt wäre, ob dann, was die entscheidende Präge ist, die Klägerin, die sieh bereits vor der Bekanntmachung der Ausschreibung mit ihrem Ablader vor- traglich festgelegt hatte, bei Berücksichtigung des Wettbewerbs anderer Importeure mit einem größeren Posten als 50 t Schweinehälften zu dem Zuge gekommen wäre, steht völlig offen» Dabei ist zu bedenken, daß es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schlechthin eine rechtswidrige Ungleichheit bedeutete, wenn Einfuhrgenehmigungen im Rahmen der Ausschreibung auch für die Einfuhr bereits transitgehandelter Ware erteilt und dabei vorzugsweise solche Firmen berücksichtigt wurden, die vor der Ausschreibung Vorkehrungen getroffen hatten, vermöge deren sie nach der Ausschreibung den ihnen gerade günstigen Bedingungen der Ausschreibung besonders rasch oder gut nachkommcn konnten» Der Iransithandel war nach dem Runderlaß Außenwirtschaft 51/54 erlaubt, und der Erlaß sah in Ziff» 22 die Bewilligung der Einfuhr von Waren vor, die auf Grund einer Iransithandelsgenehmigung gekauft worden waren» Die Klägerin selbst hat eingeräumt, daß im Rahmen einer Ausschreibung auch solche Einführer zu dem Zuge kommen dürfen ^die auf Grund der Transitbestimmungen für eigenes Risiko Importgeschäfte getätigt haben» Auch ist die Ansicht der Klägerin verfehlt, sie müsse so behandelt werden, als ob sie erst nach der Ausschreibung (und Einfuhrbewilligung) gekauft hätte; wenn vielmehr die von der Klägerin mit ihrem Ablader vereinbarten Lieferfristen auch für den Fall, daß die Beklagte in der Ausschreibung längere, nach Meinung der Klägerin den Interessen der Importeure gerecht werdende Fristen gesetzt hätte, der Klägerin die Möglichkeit verwehrt hätten, weitere 500 t Schv/oinohälfton einzuführon, so wäre dies allein von der Klägerin zu vertreten» Zusammengefaßt: Die nach § 287 ZPO zu beurteilende Frage der Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden 10 - !<„■ müßte hier ins Blaue hinein erfolgen und läßt sich unter diesen Umständen, was auch der Revisionsrichtcr ausoprochcn kann (vglo III ZR 128/61 vom 20, Dezember 1962), nicht zugunsten der Klägerin bejahen.. Damit erweist sich das Klagebegehren nach dem bisher Ausgeführten als unbegründet. Es läßt sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt eines zu ersetzenden Vertrauonsscha-dens rechtfertigen. Als Vertrauensschaden käme in Betracht, daß die Klägerin, als sie die ihr erteilte Einfuhrbewilligung nicht ausnutzen konnte, das mit ihrem Ablader geschlossene Geschäft rückgängig gemacht und umsonst eine Maklerprovision aufgewendet hat«, Ein Anspruch auf Ersatz dieses Vertrauensschadeno sotzt aber voraus, daß die Klägerin jenes Geschäft auf Grund der Einfuhrbewilligung, im Blick darauf, daß ihr eine Einfuhrbewilligung erteilt worden war, abgeschlossen hat. Das ist nicht der Pall« Sondern die Klägerin hat bei ihrem Ablader früher in der Hoffnung auf eine Einfuhrbewilligung gekauft, die ihr möglicherweise gewährt würde. Wenn ihre Erwartung sich nicht erfüllte, so geht dies allein zu ihren Lasten, 11 Mithin erweist sich das Klagebegehren, ohne daß es auf weiteres ankommt, als nicht berechtigte Die Revision ist daher mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweicen. Dr» Pagendarm Dr* Kreft * 3)r. Arndt Dr. Hußla Gähtgens