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BGH · III ZB 77/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 77/57

Rechtsanwalt Br. hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br« Wolany für Recht erkannt? Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin macht dem Beklagten, der sie in einem Ehescheidungsprozeß als Prozeßbevollraächtigter vertreten hat, zu dem Vorwurf, den Prozeß unrichtig geführt und dadurch den Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihren früheren Ehemann verschuldet zu haben- Der Scheidungsstreit hat damit geendet, daß die Ehe der Klägerin mit dem Oberfeldintendanten a.D. Franz ViflD in B^m durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12cJuli 1949 (15 B 25/48) aus beiderseitiger Schuld der Ehegatten geschieden wurde« Nach der Verkündung des Scheidungsurteils haben die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien des damaligen Bechtsstreits übereinstimmend auf die Einlegung eines Bechtsmittels verzichtet» Der Beklagte schrieb daraufhin der Klägerin, daß sie nicht zu einem Unterhaltsverzicht verpflichtet sei; es handele sich insoweit nur um an ihn heranget ragene Wünsche und Anregungen ihres Ehemannes bzw, seines Prozeßbevollmächtigten Darauf erwiderte die Klägerin in einem Schreiben vom 12« Februar 1949 u«a«, daß sie ihm für seine "Erklärung betreffs des Jircerhaltsver*ziehts" danke» Die Frage des Unterhaltsver-zichts wurde alsdann zwischen den Jetzigen Prozeßparteien vor dem Scheidungsuiteil nicht mehr erörtert» Nur durch sein Einverständnis mit einer Scheidung aus beiderseitiger Schuld und durch seinen Rechts-mittelverzicht habe der Beklagte es verursacht, daß nicht die Alleinschuld des Ehemannes festgestellt worden sei. Ein anderes Scheidungsurteil als das ergangene sei nicht zu erwarten gewesen:, zu demindest habe er davon ohne Verschulden ausgehen dürfen« Die Klägerin habe auch durch ihr widerspruchsloses Verhalten nach Bekanntgabe des Scheidungsurteils zu erkennen gegeben, daß sie mit seiner Prozeßführung und dem ergangenen Scheidungsurteil einverstanden gewesen sei* Mit diesem Verzicht auf weitere Sachaufklärung und Schuldabwägung sowie mit dem späteren Verzicht auf Eechtsmitteleinlegung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, gegen die ihm als Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vertraglich obliegenden Pflichten verstoßen» Angesichts dessen, daß die Klägerin wiederholt und ganz unmißverständlich erklärt hatte, daß sie auf Unterhaltsansprüche von sich aus niemals verzichten werde, war der BeJdagte gehalten, den Scheidungsstreit für die Klägerin nach Kräften so zu führen, daß der Klägerin Unterhaltsansprüche erhalten blieben. Bas Berufungsgericht habe übersehen, daß der Ehemann der Klägerin krank gewesen*und nach der Art seines Leidens außerordentlich leicht reizbar gewesen sei» Angesichts des angegriffenen Gesundheitszustandes des Mannes könne dessen Verhalten am 3» März 1947 keinesfalls als-schwere Eheverfehlung geweitet werden» Hierbei sei noch zu berücksichtigen, daß die Klägerin ihren erheblich älteren Ehemann nach dessen Bekundung ganz unnötig gereizt habe» Die Sach-und Bechtslage sei deshalb von dem Beklagten dahin zu beurteilen gewesen, daß eine Alleinschuld des Mannes niemals in Frage gekommen sei» Mit diesem Vorbringen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben Wenn sie geltend macht;, daß die Klägerin ihren Ehemann vor dessen Tätlichwerden am 3» März 1947 gereizt habe* so steht dem die für das Bevisionsgericht bindende Feststellung des Berufungsgerichts, daß dies nicht der Tall gewesen sei» gehoben* daß im Scheidungsprozeß Anhaltspunkte, die von Amts wegen Ermittlungen in der Sichtung einer verminderten Verantwortlichkeit des Ehemannes der Klägerin notwendig gemacht hätten, nicht zutage getreten seien, der Ehemann selbst sich im Scheidungsprozeß auch nicht darauf berufen, im Gegenteil Äußerungen der Klägerin in dieser Sichtung als Beleidigung empfunden habe» Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt, der Beklagte fuße insoweit ausdrücklich nur auf Bemerkungen der Klägerin über die labile Gemütsverfassung des Ehemannes und die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung, und selbst dann, wenn man die damalige Ansicht der Klägerin als richtig unterstellen wolle, sei damit die Schuld des Ehemannes bei der sehr schweren Mißhandlung nicht in Frage gestellt« Im Gegensatz zu dem Vortrag der Revision hat das Berufungsgericht mithin durchaus berück- gericht in diesem Zusammenhang nicht einzugehen» Diese Zeugin wurde lediglich darüber vernommen, ob ihr Ehemann in ihrer Fiima beschäftigt sei und dort Bezüge (in.welcher Hohe ?) erhalte» Sie hat dazu bekundet, daß ihr Ehemann wegen Krankheit überhaupt nicht arbeiten könne» Diese sich auf die Krankheit zur Zeit der Vernehmung (November 1954) beziehenden Bekundungen waren für die in dem vorliegenden Zusammenhang interessierende Präge des Gesundheitszustandes des Ehemannes während des Zusammenlebens mit der Klägerin ohne Bedeutung» Die Revision rügt im Zusammenhang mit der Frage des Verschuldens des Beklagten noch, den Vordemichter habe auch übersehen, daß der Beklagte die Scheidung zu beiderseits gleicher Schuld mit dem damals amtierenden Bichter eingehend besprochen habe3 diesen vom Beklagten als Zeugen benannten Bichter hätte das Berufungsgericht vernehmen müssen a Biese Büge ist jedoch ebenfalls verfehlt, Bas Berufungsgericht hat sich mit den Antrag des Beklagten auf Vernehmung des Scheidungsrichters in den Gründen seines Urteils (SolO) auseinandergesetzt und dazu ausgeführts Bie angebliche eingehende Besprechung der Sach-und Bechtslage mit dem Schei-dungsrichter habe den Beklagten nicht von der Pflicht zur eigenständigen, auch abweichenden Beurteilung, erst recht nicht von der Beachtung der Anweisungen der Klägerin entbinden können; auf die Vernehmung des Sichters komme es deshalb nicht an« Bas ist richtig* Soweit die Bevision geltend machen will, daß der Beklagte ohne Verschulden davon habe ausgehen dürfen, daß dem Ehemann angesichts seines Gesundheitszustandes eine die Scheidung rechtfertigende schuldhafte schwere Eheverfehlung nicht zur laßt gelegt werden könne, kann sie mithin nicht durchdringen. Hiervon abgesehen wäre für den Beklagten selbst dann im Ergebnis nichts Entscheidendes gewonnen, wenn man annehmen wollte, er habe - ohne daß gegen ihn insoweit ein Schuld-voiwurf erhoben werden könne - die Sach-und Bechtslage dahin beurteilen dürfen, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung aus Alleinschuld des Ehemannes nicht ge- geben seien» Benn auch in diesen E0II könnte allenfalls der Verzicht des Beklagten auf weitere Sachaufklärung und Schuldabwägung durch das Landgericht als entschuldigt gelten, aber keinesfalls der Bechtsmittelverzieht• Benn bei der in der Unterhaltsfrage unmißverständlichen Einstellung der Klägerin und ihren insoweit eindeutigen Weisungen durfte der Beklagte lccinesfalls von sich aus den Verzicht auf die Einlegung eines Bechtsmittels gegen ein Urteil erklären, aas für die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann ausschloß, b) Bei der Prüfung der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden, und damit bei der Prüfung, welchen Ausgang ihr Scheidungsstreit ohne die Pflichtverletzung des Beklagten genommen haben würde> hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, wie der Scheidungsstreit nach der Auffassung des jetzt zur Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der Klägerin beru fenen Gerichts hätte entschieden werden müssen (BGZ 142, 331, 333; BGH HJW 1956, 140)o Unrichtig ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne der Klägerin’deren Notbedarfsanspruch aus § 60 Eheges* nicht entgegenhalten» Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kotbedarfsanspruch setze ein entsprechendes Bedürfnis voraus, aber ein Bedürfnis der Klägerin sei gerade mit Bück-sicht auf ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten su verneinen- Diese Begründung verkennt den Begriff des 11 Schadens” und läßt die für die Schadensermittlung maßgeblichen Grundsätze außer acht» Wenn das Berufungsgericht für den vorliegenden Pell die Bedürftigkeit der Klägerin mit dem Hinweis auf ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten verneint, so bedeutet das, daß es bei der Peststellung der gegenwärtigen Vermögenslage, wie sie auf Grund des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten tatsächlich besteht, bereits den Anspruch auf Ersatz des Schadens, dessen Höhe durch die Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage der Klägerin und ihrer sich für den Pall pflichtgemäßen Verhaltens des Beklagten ergebenden - fiktiven -Vermögenslage erst noch ermittelt werden soll, mit,berücksichtigt« Das ist jedoch nicht angängig. Der Schaden der Klägerin besteht sonach hier darin, daß sie engesichts des tatsächlich ergangenen Schuldspruchs in dem Scheidungsurteil allenfalls einen Notbedarfsanspruch aus § 60 Eheges* gegen ihren früheren Ehemann hat, wählend sie hei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten den wciteigehenden Unterhaltsanspruch aus § 58 Eheges» haben würde» Die wertmäßige Differenz zwischen diesen beiden Ansprüchen, aber auch nicht mehr, hat daher der Beklagte der Klägerin als Schaden zu ersetzen- Wollte man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen, dann würde der frühere Ehemann der Klägerin, der.

Zitierte Normen: § 1360 BGB
EhemannesBerufungsgerichtVerhaltenEhemannEheScheidungKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

. Für das Nachschlagewerk!
* Nicht für die Amtliche Sammlung!
2358 078
Gesetz* BGB §§ 249? 675 ;- BAO (Britische Zone) § 35*
Bechtssatzs Zur Ermittlung des Schadens, der infolge unrichtiger Führung eines Ehescheidungsprozesses durch einen Bechtsanwalt entstanden ist*
Aktenzeichens III ZB 77/57
Urteil des BGH vom 22* Mai 1958 OLG Frankfurt (Kasseler Senat)
V V
III ZB 77/57
Verkündet It«Protokoll am 22o Mai 1958 Sattler, ap«Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Heinz K Bez» KflBBL Bflfesbraße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof,Br
 gegen
Frau Gertrud V/
in Bl
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br« Wolany
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Qberlandosgerichts Frankfurt (Kain) vom 14. Februar 1957 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Knischeidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen *
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin macht dem Beklagten, der sie in einem Ehescheidungsprozeß als Prozeßbevollraächtigter vertreten hat, zu dem Vorwurf, den Prozeß unrichtig geführt und dadurch den Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihren früheren Ehemann verschuldet zu haben-
Der Scheidungsstreit hat damit geendet, daß die Ehe der Klägerin mit dem Oberfeldintendanten a.D. Franz ViflD in B^m durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12cJuli 1949 (15 B 25/48) aus beiderseitiger Schuld der Ehegatten geschieden wurde« Nach der Verkündung des Scheidungsurteils haben die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien des damaligen Bechtsstreits übereinstimmend auf die Einlegung eines Bechtsmittels verzichtet»
In dem Scheidungsurteil wird gesagt, daß das Scheidungsbegehren der Jetzigen Klägerin begründet sei, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, daß ihr Ehemann sie wiederholt schwer mißhandelt habe* Zur Begründung der Schuldigerklärung der Jetzigen Klägerin heißt es in dem Scheidungsurteil wörtlichg
”Auf d?r anderen Seite hat auch die Beklagte sich in keiner Weise bemüht, eine wirkliche Ehegemeinschaft mit dem Kläger zu führen» Kennzeichnend in dieser Hinsicht istihxe Bemerkung im Jahre 1942, die die Zeugin	bekundet	hat,	daß nämlich ihre Ehe mit
 dem Kläger auseinandergehe, sobald die beiden Töchter
 aus ihrer ersten Ehe erwachsen seien«”
♦
Die Klägerin, die schon vor Einleitung des Scheidungsprozesses von Hofgeismar, dem letzten ehelichen Wohnsitz, nach Stralsund verzogen war, unterrichtete den Beklagten schriftlich. Sie schrieb u»a„‘am 14* März 1948 im Bahmen einer allgemeinen Information, daß sie ihrerseits auf Unterhalt sansprüche gegen ihren Ehemann nicht verzichte, und bemerkte auch am Schlüsse eines Informationsschreibens vom 15* Juli 1948g ”Immer wieder möchte ich auch meine Ansprüche auf Unterhalt betonen”« Als‘der Beklagte trotzdem bei der
 
Klägerin durch eine Mittelsperson hatte 8nfragen lassen? oh sie zu einem Unterhaltsverzieht bereit sei» schrieb sie unter dem 21* Januar 1949 u«a«$
“Mit großem Befremden las ich die Mitteilung? die Sie mir durch Frl. DflHB zukoromen ließen« Nach reiflichem überlegen teile ich Ihnen folgendes dazu mits
 Freiwillig finde ich mich zu dem Verzicht auf Unterhalt senspr liehe nicht bereit, sondern verlange ein Urteil des Gerichts, da dieses Hecht sprechen muß, ob ich als Ehefrau eines ehemaligen Stabsoffiziers derart unflätige Beden und Brutalitäten hinnehmen muß«,*
Y»ie komme ich also dazu, auf Unterhaltsansprüche zu verzichten,««»“«
Auch teilte die Mittelsperson, Fräulein	dem
 Beklagten brieflich mit, daß die Klägerin ihr erregt wegen des ihr zugemuteten Unterhaltsverzichts geschrieben habe; die Klägerin habe sich in Stralsund von einem Anwalt Hat dahin eingeholt, nicht zu verzichten, und zwar u«a-. auch in der Erwägung, wenn ihr Ehemann "in Augenblick auch kein Geld hätte, dann würden doch wohl einmal Pensionen bezahlt"«
Der Beklagte schrieb daraufhin der Klägerin, daß sie nicht zu einem Unterhaltsverzicht verpflichtet sei; es handele sich insoweit nur um an ihn heranget ragene Wünsche und Anregungen ihres Ehemannes bzw, seines Prozeßbevollmächtigten Darauf erwiderte die Klägerin in einem Schreiben vom 12« Februar 1949 u«a«, daß sie ihm für seine "Erklärung betreffs des Jircerhaltsver*ziehts" danke» Die Frage des Unterhaltsver-zichts wurde alsdann zwischen den Jetzigen Prozeßparteien vor dem Scheidungsuiteil nicht mehr erörtert»
Bach der Verkündung des Scheidungeurteils schrieb der Beklagte an die Klägerins
"In Ihrer Ehesache ist im heutigen Termin streitig verhandelt worden, wobei das Gericht erklärt, daß der Prozeß, wenn noch weitere Beweisaufnahmen durchgeführt werden sollten, selbstverständlich noch Monate in Anspruch nehmen würde, Dps Gericht stellte sieh auf den Standpunkt, daß bisher eine Scheidung
 aus Mitverschulden beiderseits möglich wäre, was natürlich bedeuten würde, daß Sie damit keinerlei Unterhalts-ansprüche mehr gegen den Mann geltend machen können*
Mit Rücksicht darauf, daß Sic ohnedies von Ihrem Ehemann (Jnterhaltsansprüche kaum verwirklicht sehen würden, habe ich dem Gericht zugestimmt, die Scheidung der Ehe aus Mit verschulden beiderseits durchzuführen..
Das Gericht war damit einverstanden, cs ist daher nunmehr Ihre Ehe aus Mitverschulden beiderseits geschieden worden. Da beide Anwälte auf Rechtsmittel verzichtet haben, ist die Ehescheidung auch rechtskräftig» Jede Partei hat nunmehr die eigenen Kosten zu tragen.
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wenn ich auch vor Gericht den Standpunkt immer wieder vertreten habe, daß ein überwiegendes Verschulden Ihres früheren Ehemannes festgestellt werden müßte, so erklärte der Richter, daß dann noch weitere Beweise erhoben werden müßten.
Um Ihnen weitere seelische Aufregungen in dieser Angelegenheit zu ersparen, und da ohnedies der Unterhalt gegen den Ehemann nur auf dem Papier stehen würde, habe ich mich zur anderen Regelung entschlossen."
In der anschließend daran wegen der Begleichung der kosten zwischen den Parteien geführten Korrespondenz erwähnte die Klägerin das Verhalten des Beklagten im Verhandlungstermin vom 12. Juli 194-9 nicht.
Die Klägerin hat vorgetragen: Die von der Zeugin SfHH ■■fcekunöete Äußerung habe sie nicht getan. Zudem stelle diese Bemerkung eine die Scheidung rechtfertigende schwere Eheverfehlung nicht dar. Da sonstige Ehewidrigkeiten ihrerseits nicht festgestellt worden seien, hätte die Scheidung der Ehe auf die Klage ihres Mannes und ihre Schuldigerklärung nicht erfolgen dürfen» Der Beklagte habe es auch entgegen ihm erteilter Anweisung unterlassen, für den eindeutigen Nachweis der Schuld ihres Ehemannes wichtige Beweisanträge zu stellen und durchzusetzen. Nur durch sein Einverständnis mit einer Scheidung aus beiderseitiger Schuld und durch seinen Rechts-mittelverzicht habe der Beklagte es verursacht, daß nicht die Alleinschuld des Ehemannes festgestellt worden sei. Bor Beklagte sei ihr deshalb zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, der darin bestehe, daß sie angesichts der Mitschuldig-
 
erklärung an der Scheidung keinen unteihaltsanspruoh mehr gegen ihren geschiedenen Ehemann, der ZUr Unterhaltszahlung duiCh| aus in der Lage sein würde, erheben könne*
Lie Klägerin hat ihren Schaden vor dem Landgericht zuletzt für die Zeit vom 1* Oktober 1951 bis zu dem 31o Marz 1952 auf monatlich 150 DM, für die anschließende Zeit bis zu dem 31« März 1953 auf monatlich 190 DM und für die Folgezeit auf monatlich 215 DM beziffert« Dementsprechend hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3 395 DM sowie ab 1« Kai 1953 bis an ihr Lebensende eine monatliche Rente von 215 DM zu zahlen«
Demgegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht? Ein anderes Scheidungsurteil als das ergangene sei nicht zu erwarten gewesen:, zu demindest habe er davon ohne Verschulden ausgehen dürfen« Die Klägerin habe auch durch ihr widerspruchsloses Verhalten nach Bekanntgabe des Scheidungsurteils zu erkennen gegeben, daß sie mit seiner Prozeßführung und dem ergangenen Scheidungsurteil einverstanden gewesen sei*
Das Landgericht hat den Klageanträgen im vollen Umfang
 entsprochen, und das Oberlandesgericht hat die dagegen ge-
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lichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen,
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Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision-
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Entscheidungsgründes •
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1« a) Daß der Beklagte auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen das die Ehe der Klägerin aus beiderseitiger Schuld der Eheleute aussprechende landgerichtliche Urteil verzichtet hat, ist unstreitig« Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte vor Erlaß des Urteils schon auf weitere Auf-Klärung des Sachverhalts und auf eine Abwägung der beidersei-
 
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 tigen Schuld verzichtet und damit eist den Erlaß des Scheidungsurteils ermöglicht habe? wild von der Revision nicht angegriffen. Mit diesem Verzicht auf weitere Sachaufklärung und Schuldabwägung sowie mit dem späteren Verzicht auf Eechtsmitteleinlegung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, gegen die ihm als Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vertraglich obliegenden Pflichten verstoßen» Angesichts dessen, daß die Klägerin wiederholt und ganz unmißverständlich erklärt hatte, daß sie auf Unterhaltsansprüche von sich aus niemals verzichten werde, war der BeJdagte gehalten, den Scheidungsstreit für die Klägerin nach Kräften so zu führen, daß der Klägerin Unterhaltsansprüche erhalten blieben. Wegen der insoweit eindeutigen Weisungen der Klägerin durfte er zu einer damit.nicht in Einklang stehenden gerichtlichen Entscheidung nicht sein Einverständnis geben und eine solche Entscheidung nicht durch Beeilts-mitt.elverzieht rechtskräftig werden lassen» Wenn das Berufungsgericht dem Beklagten insoyweit schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt hat; so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben»
Wenn das Berufungsgericht weiter in dem späteren Verhalten der Klägerin keine nachträgliche Billigung der Prozeßführung des Beklagten erblickt hat, so ist auch gegen diese Beurteilung des Sachverhalts aus Bechtsgründen nichts einzuwenden»
Die Revision macht gegen die Annahme eines Verschuldens auf seiten des Beklagten geltend? Bas Berufungsgericht habe übersehen, daß der Ehemann der Klägerin krank gewesen*und nach der Art seines Leidens außerordentlich leicht reizbar gewesen sei» Angesichts des angegriffenen Gesundheitszustandes des Mannes könne dessen Verhalten am 3» März 1947 keinesfalls als-schwere Eheverfehlung geweitet werden» Hierbei sei noch zu berücksichtigen, daß die Klägerin ihren erheblich älteren Ehemann nach dessen Bekundung ganz unnötig gereizt habe» Die Sach-und Bechtslage sei deshalb von dem Beklagten dahin zu beurteilen gewesen, daß eine Alleinschuld des Mannes niemals in Frage gekommen sei»
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Mit diesem Vorbringen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben
 Wenn sie geltend macht;, daß die Klägerin ihren Ehemann
 vor dessen Tätlichwerden am 3» März 1947 gereizt habe* so
 steht dem die für das Bevisionsgericht bindende Feststellung
 des Berufungsgerichts, daß dies nicht der Tall gewesen sei»
entgegen» Das Berufungsgericht hat weiter mit Becht hervor-
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gehoben* daß im Scheidungsprozeß Anhaltspunkte, die von Amts wegen Ermittlungen in der Sichtung einer verminderten Verantwortlichkeit des Ehemannes der Klägerin notwendig gemacht hätten, nicht zutage getreten seien, der Ehemann selbst sich im Scheidungsprozeß auch nicht darauf berufen, im Gegenteil Äußerungen der Klägerin in dieser Sichtung als Beleidigung empfunden habe» Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt, der Beklagte fuße insoweit ausdrücklich nur auf Bemerkungen der Klägerin über die labile Gemütsverfassung des Ehemannes und die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung, und selbst dann, wenn man die damalige Ansicht der Klägerin als richtig unterstellen wolle, sei damit die Schuld des Ehemannes bei der sehr schweren Mißhandlung nicht in Frage gestellt« Im Gegensatz zu dem Vortrag der
 Revision hat das Berufungsgericht mithin durchaus berück-
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sichtigt, was die Klägerin seihst über den krankhaften Zustand ihres Ehemannes vorgebracht hatte« Auf die Bekundungen der jetzigen Ehefrau	brauchte das Berufungs-
gericht in diesem Zusammenhang nicht einzugehen» Diese Zeugin wurde lediglich darüber vernommen, ob ihr Ehemann in ihrer Fiima beschäftigt sei und dort Bezüge (in.welcher Hohe ?) erhalte» Sie hat dazu bekundet, daß ihr Ehemann wegen Krankheit überhaupt nicht arbeiten könne» Diese sich auf die Krankheit zur Zeit der Vernehmung (November 1954) beziehenden Bekundungen waren für die in dem vorliegenden Zusammenhang interessierende Präge des Gesundheitszustandes des Ehemannes während des Zusammenlebens mit der Klägerin ohne Bedeutung»
Die Revision rügt im Zusammenhang mit der Frage des
 Verschuldens des Beklagten noch, den Vordemichter habe auch übersehen, daß der Beklagte die Scheidung zu beiderseits gleicher Schuld mit dem damals amtierenden Bichter eingehend besprochen habe3 diesen vom Beklagten als Zeugen benannten Bichter hätte das Berufungsgericht vernehmen müssen a Biese Büge ist jedoch ebenfalls verfehlt, Bas Berufungsgericht hat sich mit den Antrag des Beklagten auf Vernehmung des Scheidungsrichters in den Gründen seines Urteils (SolO) auseinandergesetzt und dazu ausgeführts Bie angebliche eingehende Besprechung der Sach-und Bechtslage mit dem Schei-dungsrichter habe den Beklagten nicht von der Pflicht zur eigenständigen, auch abweichenden Beurteilung, erst recht nicht von der Beachtung der Anweisungen der Klägerin entbinden können; auf die Vernehmung des Sichters komme es deshalb nicht an« Bas ist richtig*
Soweit die Bevision geltend machen will, daß der Beklagte ohne Verschulden davon habe ausgehen dürfen, daß dem Ehemann angesichts seines Gesundheitszustandes eine die Scheidung rechtfertigende schuldhafte schwere Eheverfehlung nicht zur laßt gelegt werden könne, kann sie mithin nicht durchdringen.
Hiervon abgesehen wäre für den Beklagten selbst dann im Ergebnis nichts Entscheidendes gewonnen, wenn man annehmen wollte, er habe - ohne daß gegen ihn insoweit ein Schuld-voiwurf erhoben werden könne - die Sach-und Bechtslage dahin beurteilen dürfen, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung aus Alleinschuld des Ehemannes	nicht ge-
geben seien» Benn auch in diesen E0II könnte allenfalls der Verzicht des Beklagten auf weitere Sachaufklärung und Schuldabwägung durch das Landgericht als entschuldigt gelten, aber keinesfalls der Bechtsmittelverzieht• Benn bei der in der Unterhaltsfrage unmißverständlichen Einstellung der Klägerin und ihren insoweit eindeutigen Weisungen durfte der Beklagte lccinesfalls von sich aus den Verzicht auf die Einlegung eines Bechtsmittels gegen ein Urteil erklären, aas für die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann ausschloß,
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und zwar selbst dann nicht, wenn dem Beklagten das Urteil als richtig hätte erscheinen müssen und as auch wirklich richtig gewesen ware-
b) Bei der Prüfung der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden, und damit bei der Prüfung, welchen Ausgang ihr Scheidungsstreit ohne die Pflichtverletzung des Beklagten genommen haben würde> hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, wie der Scheidungsstreit nach der Auffassung des jetzt zur Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der Klägerin beru fenen Gerichts hätte entschieden werden müssen (BGZ 142, 331, 333; BGH HJW 1956, 140)o
Venn die Bevision meint, daß angesichts der Erkrankung des Ehemannes höchstens eine Scheidung zur Schuld beider Teile in Frage gekommen sei, so übersieht sie, daß das Beru fungsgericht gerade zu dem Ergebnis gekommen ist- daß auf seiten der jetzigen Klägerin eine die Scheidung rechtfertigende Eheverfehlung überhaupt nicht vorlag, eine Scheidung auf die Klage des Ehemannes oder eine Kitschuldigerklärung der Klägerin sonach bei richtiger Prozeßführung nicht hätte erfolgen können- Gegen die Tatsachenfeststellungenr die die sem Ergebnis des Berufungsgerichts zugrunde liegen, hat die Bevision verfahrensmäßige Bügen nicht erhoben* Die rechtliche Beurteilung, die der in diesem Zusammenhang festgestell te Sachverhalt durch das Berufungsgericht erfahren hat -keine, zu demindest keine schwere Eheverfehlung läßt einen Kechtsfehler nicht erkennen- Die Scheidungsklage des Hannes hätte deshalb abgewiesen werden müssen, und eine IvTitschul-digerkläxung der Klägerin an der Scheidung hätte" nicht ausgesprochen werden könnenDie Ehe hätte vielmehr aus dem - alleinigen - Verschulden des Ehemannes WflHl geschieden werden müssen- In diesem Fall hätte die Xlägetin Unterhalt sansprüche gemäß § 58 Abs-1 Eheges- gehabt-
Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß auch
 
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 auf seiten des Ehemannes WfBHHI schwere Ehe Verfehlungen, die eine Scheidung auf die Widerklage der Klägerin hätten rechtfertigen können, nicht Vorgelegen hätten, so wäre damit für den Beklagten nichts gewonnen, denn in diesem Falle würde - da der Ehemann gegen die Klägerin keine durchgreifenden ScheidungsgrUnde verbringen konnte - die Ehe überhaupt nicht geschieden worden sein, so daß die Klägerin den ihr nach §§ 1360, 1361 BGB zustehenden Unterhaltsanspruch behalten haben würde* Durch die nach Maßgabe des Gleichberechtigungsgesetzes mit Wirkung ab 1. Juli 1953 erfolgte Abänderung
 dieser Bestimmungen sind zwar für die Folgezeit die gegensei-
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tigen Unterhaltsansprüche der Eheleute neu geregelt worden, jedoch würde der Ehemann WflflHHPbei bestehen gebliebener Ehe der Klägerin auch weiterhin entsprechend den neu gefaßten Bestimmungen der §§ 1360, 1360 a, 1361 BGB unterhaltspflichtig bleiben, so daß der Beklagte aus dieser Neuregelung nichts zu seinen Gunsten herleiten kann*
2®) Das Buhegehalt des Ehemannes, das dieser seit dem 1- Oktober 1951 bezieht, betrug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst monatlich netto 494*47 UM, ab 1« April 1952 monatlich netto '567,67 DM und ab 1* April 1955 monatlich netto 652,20 DM- Angesichts dessen sind die von der Klägerin verlangten und ihr von den Vorinstanzen zugebilligten Bentenbeträge von monatlich 150 DM, 190 DM und 215 DM angemessen und keinesfalls übersetzt, zu demal der Ehemann Mü seiner jetzigen Ehefrau keinen Unterhalt zu leisten hat»
Unrichtig ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne der Klägerin’deren Notbedarfsanspruch aus § 60 Eheges* nicht entgegenhalten» Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kotbedarfsanspruch setze ein entsprechendes Bedürfnis voraus, aber ein Bedürfnis der Klägerin sei gerade mit Bück-sicht auf ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten su verneinen- Diese Begründung verkennt den Begriff des 11 Schadens” und läßt die für die Schadensermittlung maßgeblichen Grundsätze außer acht»
Der Schaden im Sinne des SchadensersatzrecJits wird gebilde durch den Unterschied zwischen der Güterläge des Geschädigten,” wie sie sich gegenwärtig tatsächlich darstellt und derjenigen, die ohne' das schädigende Ereignis oder das schädigende Verhalten bestehen würde-, Diese zwischen der -tatsächlichen Vermögenslage des Geschädigten und seiner unter \*egdenken des schädigenden Ereignisses (Verhaltens) sich ergebenden - gedachten - Vermögenslage bestehende Differenz, aber auch nur
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sie macht den "Schaden1* des Geschädigten aus und muß unter Gegenüberstellung der beiden Vermögenslagen, nämlich der tatsächlichen und der gedachten* ermittelt werden» Im vorliegenden Palle ist deshalb zu fragen, wie sich die Vermögenslage der Klägerin jetzt tatsächlich darstellt und wie sie sich ohne die Pflichtverletzung des Beklagten darstellen würde»
Da die Klägerin aus beiderseitigem Verschulden der Ehegatten geschieden ist, steht ihr bei Vorliegen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen ein Notbedarfsanspruch aus § 60 Eheges. gegen ihren früheren Ehemann zu.* Eine der Voraussetzungen für diesen Anspruch ist, daß der betreffende Ehegatte sich nicht selbst unterhalten kann, mithin bedürftig ist. Wenn das Berufungsgericht für den vorliegenden Pell die Bedürftigkeit der Klägerin mit dem Hinweis auf ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten verneint, so bedeutet das, daß es bei der Peststellung der gegenwärtigen Vermögenslage, wie sie auf Grund des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten tatsächlich besteht, bereits den Anspruch auf Ersatz des Schadens, dessen Höhe durch die Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage der Klägerin und ihrer sich für den Pall pflichtgemäßen Verhaltens des Beklagten ergebenden - fiktiven -Vermögenslage erst noch ermittelt werden soll, mit,berücksichtigt« Das ist jedoch nicht angängig. Bei der im Hahmen der Schadensberechnung vorzunehmenden Ermittlung des gegenwärtigen tatsächlichen Vermögensstandes des Geschädigten muß der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schädiger völlig außer Betracht bleiben. Der Schaden der Klägerin besteht sonach hier darin, daß sie engesichts des tatsächlich ergangenen Schuldspruchs in dem Scheidungsurteil allenfalls einen
 Notbedarfsanspruch aus § 60 Eheges* gegen ihren früheren Ehemann hat, wählend sie hei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten den wciteigehenden Unterhaltsanspruch aus § 58 Eheges» haben würde» Die wertmäßige Differenz zwischen diesen beiden Ansprüchen, aber auch nicht mehr, hat daher der Beklagte der Klägerin als Schaden zu ersetzen- Wollte man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen, dann würde der frühere Ehemann der Klägerin, der. bei pflichtgemäßer Führung des Scheidungsprozesses durch den Beklagten der Klägerin "angemessenen Unterhalt” zu gewähren hätte, nicht nur den aus dem Scheidungsurteil wegen der Mitschuldigerklärung der Klägerin sich er-gebenden Vorteil haben, nur dem Notbedarfsanspruch der Klägerin ausgesetzt zw sein, sondern er würde darüber hinaus den durch nichts gerechtfertigten weiteren Vorteil haben, auf Kosten des Beklagten auch von dieser - beschränkten -Verpflichtung gegenüber der Klägerin frei zu sein-
Das Berufungsgericht wird deshalb darüber zu befinden haben, ob und ggf» in welchem Umfang ein Notbedarfsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann - der bei Voxliegen aller in § 60 Eheges» aufgeführten Voraussetzungen und nicht eist mit der einen solchen^ Anspruch zuerkennenden richterlichen Entscheidung entsteht (DM Nr«l zu § 60 Eheges») - zu bejahen ist und für die zurückliegende Zeit zu bejahen war,
(wenn es nicht für den Fall, daß vor seiner Entscheidung die Klägerin gegen ihren früheren Ehemann den Notbedarfsanspruch gerichtlich geltend machen sollte, die Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 Z?0 anordnet)»
5») Des Berufungsurteil kann sonach mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden» Da es auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden kann, die Sache auch zu einer anderweiten Endentscheidung noch nicht reif ist, mußte das Berufungsurteil
i  
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuiUekverwiesen werden«. Diesem war aus Zvvectaäßigkeifesgründen auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu überlassen.
Dr. Pagendarm	Dr. Weber	Br,	Kreft
 Br. Arndt	Wolany