Hechtseatzs Soweit der den Vorstandsbeamten der früheren Beichsbank anstehende Gewinnanteil am Brutto-, gewinn im Blick auf den Zusammenbruch des Jahres 1943 tatsächlich nicht mehr gezahlt worden ist, fallen diese widerruflichen Ansprüche auf Gewinnbeteiligung unter den An-< Spruchsausschluß des § 77 G 131 (entschieden für den Bereich der Landeszentralbank Bhein-iaiid-Bfalz^ '' / \ Habe demnach dem Kläger schon gegenüber der Reichsbänk kein klagbares Anspruch auf Ausschüttung von Gewinnanteilen zugestanden, so sei jedenfalls ein solcher nicht gegen die beklagte LandesZentralbank begründet. Es kann offen bleiben, ob nicht die Bevision schon nach § 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs 2 Ziff 1 GVG unbeschränkt zulässig ist, da es sich bei dem Klageanspruch um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, der zu demindest in dem ehemaligen Beamtenverhältnis, des Klägers wurzelt* Denn das Berufungsgericht hat die Bevision gemäß § 546 ZPO ausdrücklich zugelassen» Daß es dabei den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Eechtssache,, verkannt' habe, ist nicht ersichtlich» Die Tatsache, daß der Kläger sich höherer Ansprüche berühmt, aber mit seiner Kläge nur einen Teilbetrag von 2 000 DM fordert,* kann,die Zulässigkeit der Bevision nicht berühren; der von der Beklagten in diesem Zusammenhang hervorgehobene Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung gegen die Beklagte für alle Zeiträume ab I. Januar 1945 für unbegründet, weil die Beklagte eine etwaige Verpflichtung der Beichsbank insoweit nicht übernommen habe und für die Zeit ab 1« März 1947 nach der dann geltenden besoldungsrechtlichen Begelung ein derartiger Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten nicht bestehe Die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevision können ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen, da dem Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis beizutreten ist. 1.) Soweit der Klager, für die Zeit seiner Tätigkeit bei der Beichsbank Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht, kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß ihm jedenfalls ursprünglich ein Bechtsanspruch auf einen Gewinnanteil nach Maßgabe des § 66 der Dienstbestimmungen (DB) der Beichsbank gegen diese zustand0 Nach §§ 7,8 des Gesetzes über die Deutsche Beichsbank vom 15> Juni 1959 (BGBl I, 1015) waren die Beichsbankbeamten unmittelbare Beichsbeamte, deren Bechtsverhältnisse durch das von dem Präsidenten der Beichsbank (früher, insbesondere auf Grund des Bankgesetzes vom 30. Wenn daher das Reichsbankdirektorium in den (unveröffentlichten) Dienstbestimmungen, die nach§ 5 DB als verbindliche Dienstanweisungen anzusehen sind, unter der Rubrik "Dienstbezüge” eine ins einzelne gehende Sonder be Stimmung (§ 66) dahingehend traf, daß, so lange Vorstandsbeamte die Verwaltung einer Bankanstalt ausüben, ihnen ein Anteil an deren Bruttogewinn zusteht, ferner darüber hinaus hier dem Kläger gegenüber in der Versetzungs- und Einweisungsverfügung des Präsidenten der Reichsbank vom 13. November 1942 unter Bezugnahme auf § 66 DB ausdrücklich erklärt worden ist, daß ihm nach Maßgabe dieser Sonderbestimmung und der dazu künftig erfolgenden Ergänzungen oder Abänderungen ein Anteil an den Bruttogewinnen der Reichsbankstelle in Koblenz zusteht9 so kann ohne Bedenken Dann fiel diese besonders geartete Vergütung, zu demal sie neben den sonstigen im Beamtenrecht üblicherweise gewährten Bezügen (Grundgehalt, Wohnungsgeld-Zuschuß, KinderZuschläge) nur einer bestimmten Gruppe von Reichsbankbeamten zusätzlich gezahlt wurde, aber auch nicht unter die'Eigentumsgarantie und damit nicht unter die - wie der Kläger meint - "wohlerworbenen Rechte des Beamten". Bann kann aber hier dahingestellt bleiben, worüber die Parteien streiten, ob bereits im Jahre 1946 das für die französische Besatzungszone von der französischen Militärregierung eingesetzte Birektionskomit£ der Beichsbank von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht hat oder ein Widerruf der Zusage auf Gewinnanteile nicht erfolgt ist» Benn in beiden Pallgestaltungen ist der Klageanspruch gegen die Beklagte für die Zeit bis 31» März 1951 nicht begründet» Bas ergibt sich aus folgenden Erwägungens a) Würde man in der tatsächlichen Nichtzahlung der Gewinnanteile für die Zeit ab 1» Januar 1945 und in dem sonstigen Verhalten des Birektionskomitds der Beichsbank einen Widerruf der Zusage sehen, so würde es sich um einen - wie oben dargelegt - beamtenreohtlieh zulässigen Widerruf einer Zusage auf eine besondere Vergütung handeln. Bieser Widerruf hätte zur weiteren Polge, daß dem Kläger, da der Anspruch nicht unter der Eigentumsgarantie stand, bereits für die Zeit ab 1» Januar 1945 ein Bechts-anSpruch auf den Gewinnanteil nicht mehr zustand. nach bereits die Reichsbank dem Kläger gegenüber aus der früheren Zusage nicht mehr verpflichtet gewesen, so konnte auch die Beklagte bei einem Eintritt in die Rechte und Pflichten der Reichsbank gegenüber deren Beamten - mag dieser auf positive Rechtsvorschriften (wie z,B. § 23 Abs 1 Buchst d des auf gesetzlicher Ermächtigung von der Landesregierung Rheinland-Pfalz erlassenen Statuts der Beklagten vom 28o Januar 1948 /JPfBl Rh-Pf S 3197) oder auf sonstigen Rechtsgrundsätzen beruhen - dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet werden* Baß die Beklagte eine sie bindende neue Zusage nach 1945 dem Kläger gegenüber erteilt habe, behauptet dieser selbst nicht„ b) Liegt jedoch ein beamtenrechtlicher Widerruf der Zusage nicht vor, so bleibt, daß nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag beider Parteien bereits die Reichsbank im späteren Bereich der Beklagten Gewinnanteile an die Vor-standsbeamten*wegen der durch den Zusammenbruch 1945 völlig veränderten Verhältnisse nicht mehr gezahlt hat. Bas heißt aber, daß die Nichtzahlung der Gewinnanteile im Blick auf die Zusammenbruchssituation erfolgte, mithin auf "nichtbeamtenrechtlichen Gründen” beruhte Es ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl BGHZ 14, 325 /3’277 u„a ) daß schon die faktische Schmälerung der Rechte des Beamten, insbesondere die Tatsache einer Nichtzahlung von Bienstbe-zügen oder Teilen von ihnen aus "nichtbeamtenrechtlichen Gründen” den betroffenen Beamten für die Zeit dieser Nichtgewährung seiner Ansprüche unter den Personenkreis des Art 131 GrundG fallen läßto Bas gilt auch hier, wenn dem Kläger aus "nichtbeamtenrechtlichen Gründen" ein Gewinnanteil nach 1945 tatsächlich nicht mehr gezahlt worden ist. Das bedeutet, daß dem Kläger nach § 77 G 131 für die Zeit bis zu dem 31* März 1951 keinerlei Ansprüche auf Gewinnanteile gegen die in Liquidation befindliche Beichsbank oder gegen die beklagte LandesZentralbank zustehen. Mai 1945 durch den Landesgesetzgeber, die Beichsbank oder die Beklagte selbst getroffen worden ist; das heißt für den vorliegenden Fall, ob insbesondere die 1946 ausdrücklich in der Schwebe gelassene Frage der Gewinnanteile an Vorstandsbeamte eine Begelung gefunden hat. Denn die für den Bereich der Beklagten geltende neue Besoldungsregelung sieht unbestritten einen Anspruch von Vorstandsbeamten auf Gewinnanteile nicht vor? Andere Vorschriften, die einen Gewinnanteil an Vorstandsmitglieder normieren, sind nicht ersicht-lichj neue Zusagen auf Gewinnbeteiligung durch die Beklagte selbst hat der Kläger auch für diesen Zeitraum nicht behauptet.
2365 027 ^I Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlungl Gesetz« Dienstbestiaaungen der früheren Beichsbank* § 66; GrundGsArf 131; G 131« §§ 63, 77 Hechtseatzs Soweit der den Vorstandsbeamten der früheren Beichsbank anstehende Gewinnanteil am Brutto-, gewinn im Blick auf den Zusammenbruch des Jahres 1943 tatsächlich nicht mehr gezahlt worden ist, fallen diese widerruflichen Ansprüche auf Gewinnbeteiligung unter den An-< Spruchsausschluß des § 77 G 131 (entschieden für den Bereich der Landeszentralbank Bhein-iaiid-Bfalz^ '' / \ Aktenzeichen; III ZS 77/^5 ‘ LG Mainz Urteil des BGH vom IT* Beze.mbef 1956 OLG Koblenz m M 71/51 Verkündet lto Protokoll am 17* Dezember 1956 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter'der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Beehtsstreit des iAndeszentralbankdirektors i.B„ Gerhard S Itra Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Bechtsanwalt Prof.Dr gegen die ________ treten durc ihren ron Bl rörstand in , gesetzlich ver- Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Bechtsanwalt ProfoDr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer für Hecht erkannt; Die Bevision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23. Pebruar 1955 wird zurückgewie-sen. Der Kläger hat die Kosten der Bevision zu tragen. Von Bechts wegen Tatbestand^ Dez Kläger war früher Vorstandsbeamter der HHP in KflHBl» In dieser Dienststellung erhielt er nahen festen Dienstbezügen einen bestimmten Anteil des Bruttogewinns der von ihm geleiteten Zweigstelle KMHRH und zwar letztmalig für das Rechnungsjahr 1944. Als nach dem Zusammenbruch die Reichsbank aufgelöst ♦ und die LandesZentralbank errichtet wurde, wurde der Kläger sofort von der LandesZentralbank übernommen und unter Beibehaltung der bisherigen Dienststellung bei seiner in "Zweigstelle Koblenz der LandesZentralbank Rheinland-Pfalz« umbe-nannteri Dienststelle wieder verwendet. Auch nach seiner förmlichen Ernennung zu dem Landeszentralbankdirektor am 1. Januar 1952 blieb die Dienststellung des Klägers unverändert« Jedoch erhielt der Kläger nach 1944 weder von der in Liquidation getretenen Reichsbank noch später von der beklagten Landeszentralbank Gewinnanteile ausgezahlt. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten mit der vorliegenden Klage Auszahlung von Gewinnanteilen aus den von der Zweigstelle Koblenz seit dem 1. Januar 1945 erzielten Gewinnen. Er hat hierzu vorgetragen* Die Verpflichtung der Reichsbank, ihren Vorstandsbeamten die Gewinnanteile auszuzahlen, habe auch nach 1945 unverändert fortbestanden. In diese Verpflichtung sei für den Bereich des Landes*Rheinland-Pfalz die Beklagte als Rechtsund Punktionsnachfolgerin der Reichsbank eingetreten. Eine Regelung, die die einmal festgelegte Gewinnbeteiligung des ^Klägers berühre oder abändere, sei bisher nicht erlassen worden. Außerdem stelle das Recht der Vorstandsbeamten auf Gewinnbeteiligung ein "wohlerworbenes Beamtenrecht" dar, das ihnen nicht einseitig genommen werden könne. Die Beklagte sei sowohl zur Nachzahlung der von der Reichsbank nicht mehr aus-geschütteten Beträge als auch zur Gewährung der sich aus ihren eigenen, von der Zweigstelle Koblenz erzielten Geschäftsgewinnen ergebenden Tantieme verpflichtet. Unter dem Vorbehalt weitergehender Ansprüche hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Teilbetrag von 2 000 UM zu zahlen-. Uie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt g Der Kläger habe niemals einen klagbaren Anspruch auf Zahlung der Tantieme gehabt, da die Gewinnbeteiligung der Vorstandsbeamten lediglich auf einer intern verpflichtenden Verwaltungsanordnung beruht habe«. Hiervon abgesehen sei die Zusage einer Beteiligung am Bruttogewinn ausdrücklich nur nach Maßgabe der darüber erlassenen DienstbeStimmungen und der dazu künftig erfolgenden Ergänzungen und Abänderungen erteilt. Von diesem Vorbehalt einer Abänderung habe das Direkt i on sk omit 6 der Reichsbank im Jshre 1946 Gebrauch gemacht und beschlossen, Gewinne an die Vorstandsbeamten nicht mehr auszuschütten. Habe demnach dem Kläger schon gegenüber der Reichsbänk kein klagbares Anspruch auf Ausschüttung von Gewinnanteilen zugestanden, so sei jedenfalls ein solcher nicht gegen die beklagte LandesZentralbank begründet. Auf eine Rechtsnachfolge, die durch die VO Nr 209 der französischen Militärregierung ausdrücklich ausgeschlossen sei, könne sich der Kläger ebenso, wenig berufen wie auf eine Funktionsnachfolgei Die Beichsbank sei nach dem Zusammenbruch 1945 entsprechend den Anordnungen der Besatzungsbehörde zunächst weitergeführt worden und dann in Liquidation getreten, in der sie sich heute noch befinde» Nach der historischen Entwicklung der Landeszentralbanken könne höchstens von einer begrenzten Eunktionsnachfolge der.Beklagten nach der in Liquidation befindlichen Beichsbank gesprochen werden. Jedenfalls seien das für die ehemalige Reichsbank geltende Recht sowie vor allem die internen Dienstanweisungen der Reichsbank für die Beklagte nicht bindend. Viel- •* 4 - mehr gelte im Verhältnis zu dem Kläger nur das die Dienstverhältnisse der Beamten der Beklagten regelnde Personalstatut der Beklagten; in diesem oder auch in anderen Vorschriften sei jedoch eine Gewinnbeteiligung der Vorstandsbesmten nicht mehr vorgesehen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Bevision, die das Berufungsgericht in seinem Urteil zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, Er hat ihn in der Bevisionsverhandlung dahin aufgeglie-dert, daß er den Klagebetrag in erster Linie für die am weitest zurückliegenden Zeitabschnitte verlangt, hilfsweise für die dann jeweils folgenden späteren Zeiträume» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision. Ent acheidungsgründe8 I. Gegen die Zulässigkeit der Bevision bestehen keine Bedenken» Es kann offen bleiben, ob nicht die Bevision schon nach § 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs 2 Ziff 1 GVG unbeschränkt zulässig ist, da es sich bei dem Klageanspruch um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, der zu demindest in dem ehemaligen Beamtenverhältnis, des Klägers wurzelt* Denn das Berufungsgericht hat die Bevision gemäß § 546 ZPO ausdrücklich zugelassen» Daß es dabei den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Eechtssache,, verkannt' habe, ist nicht ersichtlich» Die Tatsache, daß der Kläger sich höherer Ansprüche berühmt, aber mit seiner Kläge nur einen Teilbetrag von 2 000 DM fordert,* kann,die Zulässigkeit der Bevision nicht berühren; der von der Beklagten in diesem Zusammenhang hervorgehobene Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben greift nicht durch. Denn einem Kläger kann die Ausnutzung einer prozessualen Gestaltungsmöglichkeit grundsätzlich nicht als Mißbrauch vorgeworfen werden§ die prozessuale Möglichkeit, lediglich einen Teilanspruch gerichtlich geltend zu machen, ist aber allgemein anerkannt (vgl zu derartigen Einwendungen auch Urteil des Senats vom 28-November 1955 - III ZB 128/54). II. Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung gegen die Beklagte für alle Zeiträume ab I. Januar 1945 für unbegründet, weil die Beklagte eine etwaige Verpflichtung der Beichsbank insoweit nicht übernommen habe und für die Zeit ab 1« März 1947 nach der dann geltenden besoldungsrechtlichen Begelung ein derartiger Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten nicht bestehe Die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevision können ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen, da dem Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis beizutreten ist. 1.) Soweit der Klager, für die Zeit seiner Tätigkeit bei der Beichsbank Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht, kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß ihm jedenfalls ursprünglich ein Bechtsanspruch auf einen Gewinnanteil nach Maßgabe des § 66 der Dienstbestimmungen (DB) der Beichsbank gegen diese zustand0 Nach §§ 7,8 des Gesetzes über die Deutsche Beichsbank vom 15> Juni 1959 (BGBl I, 1015) waren die Beichsbankbeamten unmittelbare Beichsbeamte, deren Bechtsverhältnisse durch das von dem Präsidenten der Beichsbank (früher, insbesondere auf Grund des Bankgesetzes vom 30. August 1924 /HGB1 II, 2357? von dem Direktorium) erlassene BeamtenStatut geregelt wurden. Der Beichsbankpräsident (früher% das Direktorium) erließ die Vorschriften über die Bezüge sowie Zulagen der Beichsbankbeamten! er war ferner berechtigt, im • Einzelfall nach Maßgabe der Bedürfnisse der Reichsbank bei besonderen Leistungen besondere Vergütungen zu gewähren. Npch § 2 des letzten, am 2. Juli 1953 in Kraft getretenen Beamtenstatuts der Heichsbank finden auf die Rechtsverhältnisse der Reichsbankbeamten die für die Reichsbeamten geltenden Gesetze und Verordnungen entsprechende .Anwendung, soweit sich nicht aus dem Statut und aus der Gehalts- und Ruhegeldordnung etwas anderes ergibt oder das Reichsbankdirektorium im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anderweitige Anordnungen trifft. Ferner ist in § 1 der am gleichen Tage in Kraft getretenen Gehalts- und Ruhegeldordnung für die Beamten der Reichsbank bestimmt, daß den Reichsbankbeamten die üblichen Beamtendienstbezüge (Grundgehalt, WohnungsgeldZuschuß, KinderZuschläge) nach einer besonderen Besoldungstafel.gewährt werden, und daß etwaige Zulagen, soweit sie nicht durch die Besoldungsordnung geregelt sind, durch das Reichsbankdirektorium im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt werden. Hiernach war der Reichsbank für das Gebiet ihrer Personalwirtschaft, insbesondere ihres Beamtenrechts, Autonomie verliehen worden, und das Beamtenstatut und die Gehalts- und RuhegeldOrdnung stellten beamtenrechtliche Rechtsnormen für den Bereich der Reichsbank dar (vgl auch RGZ 1199 428). Wenn daher das Reichsbankdirektorium in den (unveröffentlichten) Dienstbestimmungen, die nach§ 5 DB als verbindliche Dienstanweisungen anzusehen sind, unter der Rubrik "Dienstbezüge” eine ins einzelne gehende Sonder be Stimmung (§ 66) dahingehend traf, daß, so lange Vorstandsbeamte die Verwaltung einer Bankanstalt ausüben, ihnen ein Anteil an deren Bruttogewinn zusteht, ferner darüber hinaus hier dem Kläger gegenüber in der Versetzungs- und Einweisungsverfügung des Präsidenten der Reichsbank vom 13. November 1942 unter Bezugnahme auf § 66 DB ausdrücklich erklärt worden ist, daß ihm nach Maßgabe dieser Sonderbestimmung und der dazu künftig erfolgenden Ergänzungen oder Abänderungen ein Anteil an den Bruttogewinnen der Reichsbankstelle in Koblenz zusteht9 so kann ohne Bedenken \ ein ursprünglicher Rechtsanspruch des Klägers gegen die Reichsbank auf diese besondere Vergütung oder Zulage angenommen werden. Diese Zusage auf einen Gewinnanteil erfolgte aber, wie sich insbesondere aus der Versetzungs- und Einweisungsverfügung vom 13. November 1942 eindeutig ergibt,unter dem ausdrücklichen Vorbehalt künftiger Ergänzungen und Abänderungen. Dieser Vorbehalt schloß - worauf das Berufungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat - angesichts des besonderen Charakters dieser Vergütung die Möglichkeit ein, diese Zusage zu widerrufen, sogar mit der Wirkung eines künftigen gänzlichen Wegfalls des Gewinnanteils. Dann fiel diese besonders geartete Vergütung, zu demal sie neben den sonstigen im Beamtenrecht üblicherweise gewährten Bezügen (Grundgehalt, Wohnungsgeld-Zuschuß, KinderZuschläge) nur einer bestimmten Gruppe von Reichsbankbeamten zusätzlich gezahlt wurde, aber auch nicht unter die'Eigentumsgarantie und damit nicht unter die - wie der Kläger meint - "wohlerworbenen Rechte des Beamten". Daß im übrigen die Eigentumsgarantie im Beamtenrecht nur bedeutet, daß die Bezüge eines Beamten lediglich herabgesetzt werden können, soweit damit nicht gegen die Alimentationspflicht des Dienstherrn auf Belassüng des standesgemäßen Unterhalts des Beamten verstoßen wird, hat der Senat in BGHZ 16, 192 (200 - 203) mit näherer Begründung ausgeführt. 2.) Ausgehend von dieser Wertung des Anspruchs des Klägers auf Gewinnanteile ist nun erheblich, daß zu demindest im Bereich de? beklagten LandesZentralbank seit dem 1. Januar 1945 unstreitig weder dem Kläger noch anderen in gleicher Dienststellung befindlichen Vorstandsbeamten der Reichsbank oder der Beklagten zu irgend einer Zeit Anteile an den Bruttogewinnen gezahlt worden sind. Diese Nichtzahlung erfolgte nach dem Sachvortrag beider Parteien mit Rücksicht auf die durch den Zusammenbruch 1945 völlig veränderten Verhältnisse.Auch behauptet der Klä- ger selbst nichts daß nach dem Zusammenbruch 1945 eine Verpflichtung zur Zahlung von Gewinnanteilen durch ein früheres Beichsbankorgan oder durch die Beklagte selbst anerkannt worden sei» Vielmehr geht sein Sachvortrag dahin, daß diese Angelegenheit nach 1945 zunächst in der Schwebe gelassen, "auf Eis gelegt” worden sei. Bas bedeutet sachlich nichts anderes, als daß die I*rage der Zahlung von Gewinnanteilen einer endgültigen Begelung Vorbehalten bleiben sollte. * Bann kann aber hier dahingestellt bleiben, worüber die Parteien streiten, ob bereits im Jahre 1946 das für die französische Besatzungszone von der französischen Militärregierung eingesetzte Birektionskomit£ der Beichsbank von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht hat oder ein Widerruf der Zusage auf Gewinnanteile nicht erfolgt ist» Benn in beiden Pallgestaltungen ist der Klageanspruch gegen die Beklagte für die Zeit bis 31» März 1951 nicht begründet» Bas ergibt sich aus folgenden Erwägungens a) Würde man in der tatsächlichen Nichtzahlung der Gewinnanteile für die Zeit ab 1» Januar 1945 und in dem sonstigen Verhalten des Birektionskomitds der Beichsbank einen Widerruf der Zusage sehen, so würde es sich um einen - wie oben dargelegt - beamtenreohtlieh zulässigen Widerruf einer Zusage auf eine besondere Vergütung handeln. Bieser Widerruf wäre auch von der damals zuständigen obersten Bienstbe-hörde der Beichsbank ausgesprochen, da dem Birektionskomit6 gemäß Art 3 und 4 in Verbindung mit Art 2 Abs 1 Buchst e der Verfügung Nr 41 der französischen Militärregierung vom 5. Pebruar 1946 (Journal öfficiel 8 120) für den Bereich der französischen Zone die Punktionen der Birektion der Beichsbank, vor allem auf dem Gebiet der Personalwirtschaft, übertragen waren. Bieser Widerruf hätte zur weiteren Polge, daß dem Kläger, da der Anspruch nicht unter der Eigentumsgarantie stand, bereits für die Zeit ab 1» Januar 1945 ein Bechts-anSpruch auf den Gewinnanteil nicht mehr zustand. Wäre dem- nach bereits die Reichsbank dem Kläger gegenüber aus der früheren Zusage nicht mehr verpflichtet gewesen, so konnte auch die Beklagte bei einem Eintritt in die Rechte und Pflichten der Reichsbank gegenüber deren Beamten - mag dieser auf positive Rechtsvorschriften (wie z,B. § 23 Abs 1 Buchst d des auf gesetzlicher Ermächtigung von der Landesregierung Rheinland-Pfalz erlassenen Statuts der Beklagten vom 28o Januar 1948 /JPfBl Rh-Pf S 3197) oder auf sonstigen Rechtsgrundsätzen beruhen - dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet werden* Baß die Beklagte eine sie bindende neue Zusage nach 1945 dem Kläger gegenüber erteilt habe, behauptet dieser selbst nicht„ b) Liegt jedoch ein beamtenrechtlicher Widerruf der Zusage nicht vor, so bleibt, daß nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag beider Parteien bereits die Reichsbank im späteren Bereich der Beklagten Gewinnanteile an die Vor-standsbeamten*wegen der durch den Zusammenbruch 1945 völlig veränderten Verhältnisse nicht mehr gezahlt hat. Bas heißt aber, daß die Nichtzahlung der Gewinnanteile im Blick auf die Zusammenbruchssituation erfolgte, mithin auf "nichtbeamtenrechtlichen Gründen” beruhte Es ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl BGHZ 14, 325 /3’277 u„a ) daß schon die faktische Schmälerung der Rechte des Beamten, insbesondere die Tatsache einer Nichtzahlung von Bienstbe-zügen oder Teilen von ihnen aus "nichtbeamtenrechtlichen Gründen” den betroffenen Beamten für die Zeit dieser Nichtgewährung seiner Ansprüche unter den Personenkreis des Art 131 GrundG fallen läßto Bas gilt auch hier, wenn dem Kläger aus "nichtbeamtenrechtlichen Gründen" ein Gewinnanteil nach 1945 tatsächlich nicht mehr gezahlt worden ist. Hiernach fällt der Kläger, auch wenn er in seiner Bienst-stellung, die er am 8, Ifei 1945 inne hatte, weiterbeschäftigt, worden ist, jedenfalls hinsichtlich seines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung unter den Personenkreis des Art 131 GrundG und des § 63 des ergänzenden G 131. f -10- J * Das bedeutet, daß dem Kläger nach § 77 G 131 für die Zeit bis zu dem 31* März 1951 keinerlei Ansprüche auf Gewinnanteile gegen die in Liquidation befindliche Beichsbank oder gegen die beklagte LandesZentralbank zustehen. Es könnte sich also nur fragen, ob eine den Kläger "günstiger” stellende landesrechtliche Begelung oder Einzelmaßnahme (§ 63 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 G 131) in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 durch den Landesgesetzgeber, die Beichsbank oder die Beklagte selbst getroffen worden ist; das heißt für den vorliegenden Fall, ob insbesondere die 1946 ausdrücklich in der Schwebe gelassene Frage der Gewinnanteile an Vorstandsbeamte eine Begelung gefunden hat. Etwas derartiges behauptet der Kläger aber selbst nicht und ist auch 3onst nicht ersichtlich; Hiernach ist der Klageanspruch für die Zeit bis 31« März 1951 in jedem Falle unbegründet. 3.) Soweit die Zeit nach dem 1. April 1951 in Frage steht, steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu. Denn die für den Bereich der Beklagten geltende neue Besoldungsregelung sieht unbestritten einen Anspruch von Vorstandsbeamten auf Gewinnanteile nicht vor? insbesondere nicht das die Bechtsverhältnisse der Beamten der Beklagten ausschließlich regelnde, am 1. April 1951 in Kraft getretene Personalstatut (mit Besoldungstafel) der Beklagten. Andere Vorschriften, die einen Gewinnanteil an Vorstandsmitglieder normieren, sind nicht ersicht-lichj neue Zusagen auf Gewinnbeteiligung durch die Beklagte selbst hat der Kläger auch für diesen Zeitraum nicht behauptet. 11 - 1 - Nach alledem ist der Klageanspruch gegen die Beklagte für alle Zeitabschnitte seit dem 1. Januar 1945 unbegründet. Demzufolge muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden, pr. Geiger Dr, Pagendarm Dr, Weber Dr. Kreft Dr„ Beyer w