Gesetz: BGB § 839 Rechtssatzs Von der Verwaltung einer ländlichen Gemeinde kann man nicht fordern, daß sie auf Gebieten, die ihrer * Zuständigkeit nioht unterliegen,besondere Bürsorgemaßnahmen zugunsten einzelner Eigentümer ergreift, wenn diese Eigentümer selbst nichts zu ihrem Schutze unternehmen, obwohl ihnen etwaige Gefahren nach £age der Dinge bekannter sein müßten als den Beamten der Gemeindeverwaltung o Die Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde Ersatz für diesen Schaden. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten; Sie bestreitet, daß ihre Organe eine Amtspflichtverletzung zu dem Nachteil der Klägerin begangen hätten. Für den Schaden seien die Nachbarn haftbar, die das sich sammelnde Wasser nicht in Richtung des ScbflHKkellers hätten ableiten dürfen. Außerdem seien auch die Klägerin selbst und ihre Vermieterin an der Entstehung des Schadens schuld, weil sie gegen die Errichtung der jetzt beanstandeten Bauten keinen Einspruch eingelegt und es auch unterlassen hätten, d:ie Stützmauer des SchflHBkellers zu verstärken, obwohl ihnen deren Unzulänglichkeit schon vor dem Wasserschaden von 1947 bekannt gewesen sei; Das Berufungsgericht hat die Klage aus dem Gesichtspunkt des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB abgeyfiesen* die Klägerin habe gegen die Eigentümer der vier Nachbargrundstücke einen Schadensersatzanspruch erworben, weil diese gegen ein Schutzgesetz - § 17 Bay.WassG - schuldhaft verstoßen hätten; von dieser Möglichkeit, sich schadlos zu halten, habe sie in schuldhafter Weise keinen Gebrauch gemacht: deshalb sei ihr der gegen die beklagte Gemeinde erhobene Anspruch zu versagen.. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß ein Ersatzanspruch gegen die Nachbarn des SchHHtkellers der Klägerin überhaupt nicht erwachsen sei. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nach Maßgabe der §§ 823 Abs 2 BGB, 17 Bay.WassG einen Schadensersatzanspruch gegen die Nachbarn des SchfllBkellers erworben habe, kann möglicherweise schon deshalb unrichtig sein, weil aus der Verletzung eines Schutzgesetzes nicht jedermann Schadensersatzansprüche herleiten kann, sondern nur derjenige, der gerade selbst zu den Personen gehört, deren Schutz das betreffende Gesetz bezweckt (ständige Rechtsprechung; vgl SGZ 63, 324? Die zweite Amtspflichtverletzung erblickt die Klägerin in der NichtSchaffung eines Abflusses für das sich hinter den Schutzvorrichtungen der Nachbargrundstücke des Schwanenkellers sammelnde Wasser. Daß die Gemeindeorgane damit eine ihnen etwa obliegende Polizeipflicht zur Abwehr "allgemeiner Gefahren" nicht erfüllt hätten, ist nicht ersichtlich; denn eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum unbestimmt vieler Personen ist durch die Stauung des Wassers auch nach den eigenen Ausführungen der Klägerin nicht eingetreten, Unmittelbar bedroht waren nur die einzelnen Grundstückseigentümer, insbesondere die Firma SchflHHHB.* Ob eine Pflicht der Gemeinde anzunehmen sei, auch zu dem Schutz solcher einzelner Eigentümer - oder gar solcher Personen, die erst kraft eines besonderen Vertrages in eine Beziehung zu der Sache kommen - irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, liegt nicht auf der Hand,* berücksichtigt man, daß das Gesetz (§ 17 WassG) dem Eigentümer besondere Abwehrrechte gibt und der Mieter von seinem Vermieter entsprechende Schutzmaßnahmen verlangen kann (§§ 536 ff BGB), so wird man jedenfalls verneinen müssen, daß ein zwingendes Bedürfnis für eine öffentlichrechtliche Fürsor ge gegeben sei, und deshalb vielleicht auch zur Verneinung der aufgeworfenen Präge kommen müssen.. b) Die Rechtslage ist nach den eben gemachten Hinweisen jedenfalls so, daß von einer Verletzung einer klaren Amtspflicht seitens des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde oder eines Angehörigen der Gemeindeverwaltung nicht die Rede sein kann. Von der Verwaltung einer ländlichen Gemeinde kann man aber nicht fordern, daß sie auf Gebieten, die ihrer Zuständigkeit nicht unterliegen, besondere Fürsorgemaßnah men zugunsten einzelner Eigentümer ergreift, wenn die betroffenen Eigentümer selber nichts zu ihrem Schutze unternehmen, obwohl ihnen etwaige Gefahren nach Lage der Dinge bekannter sein müßten als den Beamten der Gemeindeverwaltung. Von den Beamten der Gemeinde kann man aber nicht verlangen, daß sie besondere Untersuchungen hätten anstellen müssen; man muß ihnen vielmehr zugute halten, daß sie jedenfalls solange, als die unmittelbar Betroffenen sich nicht rührten, davon ausgehen konnten, es bestünden keine besonderen Gefahren.
sf * ✓ t t Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!. 07$ Gesetz: BGB § 839 Rechtssatzs Von der Verwaltung einer ländlichen Gemeinde kann man nicht fordern, daß sie auf Gebieten, die ihrer * Zuständigkeit nioht unterliegen,besondere Bürsorgemaßnahmen zugunsten einzelner Eigentümer ergreift, wenn diese Eigentümer selbst nichts zu ihrem Schutze unternehmen, obwohl ihnen etwaige Gefahren nach £age der Dinge bekannter sein müßten als den Beamten der Gemeindeverwaltung o x t * Aktenzeichen* III ZR 77/53 ürt. d. BGH* v. 20. September 1954' DG Aschaffenburg OLG Bamberg Ill ZR 77/53 <sr VerkUndet laut Protokoll am 20.' September 1954 ____ Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma H» Ml^to, Handelsgesellschaft mbH. in Klägerin, Berufungsklägerin und Revi sionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt1 gegen die Marktgemeinde GrflBI^HH^ vertreten durch den Bürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi si onsbeklagt e, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwall^dP- hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September.1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br, Geiger und der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br. Wolany und Br. Hußla für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 27. Hovember 1952 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand s Die Klägerin mietete im Januar 1944 von der Firma SchMHB^Hl ln GrrfMMBB^deren im Gebiete der beklagten Gemeinde liegenden, um 1820 erbauten ScHUBfeceller und lagerte darin in der Folgezeit Wein. Der Keller 1 iegt an einem Hang, Westlich von ihn wurden in den Jahren 1901-1947 auf vier nebeneinander liegenden Grundstücken Häuser errichtet und diese Hausgrundstücke gegen das vom Hang herabfließende Wasser so geschützt, daß bei dem ersten Nachbargrundstück eine Betonmauer und bei den anderen Grundstücken 3rd auf schütt ungen errichtet wurden.. Dadurch entstand für das vom Hang herabfließende Wasserein Staubecken. Ein hinter dem ersten Nachbargrundstück angelegter Flutgraben, durch den das Wasser in den Straßengraben abfließen konnte, wurde im Jahre 1941 oder 1942 zugeschüt-tex, der Durchlaß zu dem Straßengraben außerdem zugemauert. Anfang März 1947 sammelte sich infolge eines starken Regens und Tauwetters in dem "Staubecken" eine größere Menge Wasser, das nicht abfließen und, weil der Boden tief gefroren war, auch nicht versickern konnte- Die Wassermassen drückten am 7- März 1947 einen* Teil der Stirnmauer des SchMB^kellers ein und ergossen sich in das Kellerinnere. Am 10. März 1947 wurde ein weiteres Stück der Stirnmauer sowie ein Teil der Betonmauer des Nachbargrund-stückes zu dem Einsturz gebracht. Durch den Wassereinbruch entstand an dem in dem Keller lagernden Wein der Klägerin Schaden. Die Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde Ersatz für diesen Schaden. Mit der vorliegenden Klage macht sie einen Teilbetrag geltend. Sie behauptet, die Organe der Beklagten hätten ihre Amtspflichten verletzt, weil sie es unterlassen hätten* bei der Festsetzung der Baulinie und Höhenlage sowie bei der Vorlage der einzelnen Baugesuche das Bandratsamt auf die drohende. Überschwemmungsgefahr hinzuweisen, und nach Errichtung der Bauten nichts unternommen hätten, um die nunmehr vorhandene und ihnen bekannte Überschwemmungsgefahr durch geeignete Entwässerungsmaßnahmen zu bannen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7-000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1949 zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten; Sie bestreitet, daß ihre Organe eine Amtspflichtverletzung zu dem Nachteil der Klägerin begangen hätten. Für den Schaden seien die Nachbarn haftbar, die das sich sammelnde Wasser nicht in Richtung des ScbflHKkellers hätten ableiten dürfen. Außerdem seien auch die Klägerin selbst und ihre Vermieterin an der Entstehung des Schadens schuld, weil sie gegen die Errichtung der jetzt beanstandeten Bauten keinen Einspruch eingelegt und es auch unterlassen hätten, d:ie Stützmauer des SchflHBkellers zu verstärken, obwohl ihnen deren Unzulänglichkeit schon vor dem Wasserschaden von 1947 bekannt gewesen sei; Die beiden Vordergerichte haben die Klage für unbegründet angesehen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die beklagte Gemeinde bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründeg I. Das Berufungsgericht hat die Klage aus dem Gesichtspunkt des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB abgeyfiesen* die Klägerin habe gegen die Eigentümer der vier Nachbargrundstücke einen Schadensersatzanspruch erworben, weil diese gegen ein Schutzgesetz - § 17 Bay.WassG - schuldhaft verstoßen hätten; von dieser Möglichkeit, sich schadlos zu halten, habe sie in schuldhafter Weise keinen Gebrauch gemacht: deshalb sei ihr der gegen die beklagte Gemeinde erhobene Anspruch zu versagen.. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß ein Ersatzanspruch gegen die Nachbarn des SchHHtkellers der Klägerin überhaupt nicht erwachsen sei. Keiner von ihnen habe den Schaden verursacht, weil es trotz Erstellung der Betonmauer und der Erdaufschüttungen immer noch möglich gewesen wäre, das Wasser in einer unschädlichen Weise abzuleiten; im übrigen könnte auch niemals von einem Ver-schulden bei den Nachbarn gesprochen werden, weil sie hur das getan hätten, was ihnen behördlich erlaubt worden sei. Auf keinen Ball könne man der Klägerin einen Vorwurf machen, wenn sie die Rechtslage falsch beurteilt haben sollte. 1 o Ob die einzelnen Angriffe der Revision begründet sind, kann dahingestellt bleiben. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nach Maßgabe der §§ 823 Abs 2 BGB, 17 Bay.WassG einen Schadensersatzanspruch gegen die Nachbarn des SchfllBkellers erworben habe, kann möglicherweise schon deshalb unrichtig sein, weil aus der Verletzung eines Schutzgesetzes nicht jedermann Schadensersatzansprüche herleiten kann, sondern nur derjenige, der gerade selbst zu den Personen gehört, deren Schutz das betreffende Gesetz bezweckt (ständige Rechtsprechung; vgl SGZ 63, 324? 73, 32? 128, 298? 135, 243? und öfters), «na durch § 17 Bay.WassG vielleicht nur der Grundstückseigentümer geschützt werden soll« Es bedarf jedoch keiner abschließenden Stellungnahme hierzu. 2. Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich nämlich schon daraus, daß die Grundvoraussetzung des § 839 BGB -schuldhafte Amtspflichtverletzung - nicht als erfüllt angesehen werden kann. a) Bereits in objektiver Hinsicht muß es recht zweifelhaft erscheinen, ob den Organen der Beklagten überhaupt Pflichten gegenüber der Klägerin oblagen. Soweit die von der Klägerin in erster Linie angeführte Beteiligung der Gemeinde bei den baupolizeilichen Maßnahmen in Betracht kommt, könnten die Amtspflichten der nur hilfsweise mitwirkenden Gemeindebeamten keinesfalls weiter gehen als die der Baupolizei. Die Baupolizeibehörde wird im allgemeinen "nur für öffentliche Belange tätig” (Scergel-Lindenmaier B III b zu § 839). Die Pflicht, für die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften hinsichtlich der Sicherheit des Baues zu sorgen, obliegt ihr zwar gegenüber jedem, zukünftigen Benutzer des Gebäudes11* (RG in JW 36, 803). Eine Verletzung dieser Pflicht steht jedoch im vorliegenden Palle nicht in Präge. Es läßt sich auch nicht als etwas Sicheres bezeichnen j daß die Gemeinde gemäß § 67 der Bay «.Bauordnung verpflichtet gewesen wäre, auf die Wahrung der Interessen der Nachbarn bei der Baupolizeibehörde bedacht zu sein* Denn diese auf das Verfahren bei den einzelnen Baugenehmigungen sich beziehende Vorschrift geht ebenso wie § 61, der die Festsetzung oder Änderung der Baulinie betrifft, davon aus, daß die betroffenen Nachbarn (§ 67j oder die Beteiligten (§61) selbst bei der Baupolizeibehörde ihre Interessen zu wahren haben. Deshalb sind die Entwürfe zu ihrer Einsicht auszulegen (§ 61) und die im Einzelfall vorzulegenden Baupläne (§ 67) von ihnen sogar mit zu unterschreiben. Bei dieser Gestaltung des Gesetzes ist die Mitwirkung der Gemeinde vielleicht ausschließlich auf die Wahrung ihrer eigenen Interessen zu beschränken. Die zweite Amtspflichtverletzung erblickt die Klägerin in der NichtSchaffung eines Abflusses für das sich hinter den Schutzvorrichtungen der Nachbargrundstücke des Schwanenkellers sammelnde Wasser. Daß die Gemeindeorgane damit eine ihnen etwa obliegende Polizeipflicht zur Abwehr "allgemeiner Gefahren" nicht erfüllt hätten, ist nicht ersichtlich; denn eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum unbestimmt vieler Personen ist durch die Stauung des Wassers auch nach den eigenen Ausführungen der Klägerin nicht eingetreten, Unmittelbar bedroht waren nur die einzelnen Grundstückseigentümer, insbesondere die Firma SchflHHHB.* Ob eine Pflicht der Gemeinde anzunehmen sei, auch zu dem Schutz solcher einzelner Eigentümer - oder gar solcher Personen, die erst kraft eines besonderen Vertrages in eine Beziehung zu der Sache kommen - irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, liegt nicht auf der Hand,* berücksichtigt man, daß das Gesetz (§ 17 WassG) dem Eigentümer besondere Abwehrrechte gibt und der Mieter von seinem Vermieter entsprechende Schutzmaßnahmen verlangen kann (§§ 536 ff BGB), so wird man jedenfalls verneinen müssen, daß ein zwingendes Bedürfnis für eine öffentlichrechtliche Fürsor ge gegeben sei, und deshalb vielleicht auch zur Verneinung der aufgeworfenen Präge kommen müssen.. b) Die Rechtslage ist nach den eben gemachten Hinweisen jedenfalls so, daß von einer Verletzung einer klaren Amtspflicht seitens des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde oder eines Angehörigen der Gemeindeverwaltung nicht die Rede sein kann. Die Gemeinde besaß weder auf dem Gebiete des Bauwesens noch auf dem des Wasserrechts' die entscheidende Zuständigkeit. De'shalb kann man auch von ihren Beamten auf diesen Gebieten keine besonderen Kenntnisse verlangen oder Erfahrungen bei ihnen vorausset zen. Einen Schuldvorwurf im Sinne des § 839 BGB kann man einem Beamten, wie es einer feststehenden Rechtsprechung entspricht> nur dann machen, wenn er die an einen getreuen Durchschnittsbeamten seines Amtsbereiches zu stellenden Anforderungen an Sorgfalt und Umsicht nicht erfüllt hat. Von der Verwaltung einer ländlichen Gemeinde kann man aber nicht fordern, daß sie auf Gebieten, die ihrer Zuständigkeit nicht unterliegen, besondere Fürsorgemaßnah men zugunsten einzelner Eigentümer ergreift, wenn die betroffenen Eigentümer selber nichts zu ihrem Schutze unternehmen, obwohl ihnen etwaige Gefahren nach Lage der Dinge bekannter sein müßten als den Beamten der Gemeindeverwaltung. Daß die Firma SchflHHBi gegen die Bauten, auf den Nachbargrundstücken nichts unternommen hat, steht außer Streit. Aber auch der Klägerin selbst ist der /J Vorwurf nicht zu ersparen, daß sie von der beklagten Gemeinde eine Aufmerksamkeit verlangt„ welche sie selbst nicht angewandt hat» Ihr war, wie sie selbst vorträgt, schon 1945 bewußt geworden, daß das Jlauerwerk des Kellers dem Wasserdruck möglicherweise nicht standhalten könnte. Von den Beamten der Gemeinde kann man aber nicht verlangen, daß sie besondere Untersuchungen hätten anstellen müssen; man muß ihnen vielmehr zugute halten, daß sie jedenfalls solange, als die unmittelbar Betroffenen sich nicht rührten, davon ausgehen konnten, es bestünden keine besonderen Gefahren. Von schuldhaften Unterlassungen kann dann aber keine Rede sein, selbst wenn objektiv eine Pflicht zu irgendwelchen Handlungen anzunehmen wäre. Deshalb ist der Klägerin ein Anspruch aus § 839 BGB zu versagen und ihre Revision als unbegründet zu erachten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschei Wolany Dr. Hußla