Volltext der Entscheidung
Pur das Nac|scillagewerlc!
die Amtliche Sammlung!
besetz? BGB §§ 195, 852; ZiniALB § 75
Re^htssatz: Ansprüche aus Aufopferung (§ 75 EinlALR) verjähren sowohl bei rechtmäßigen wie bei (schuld-
vc/lh'./... : los oder schuldhaft) rechtswidrigen Eingriffen in
I 50 Jahren- Die Vorschrift des § 852 BGB über die kurze Verjährung ist darauf nicht anwendbare
'AVr-i; :1.:
ziehen: III ZR 77/52
Urteil
Akten
" aes BGH vom April 1953
LG Berlin KG Berlin
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Ill ZR 77/52
Verkündet am 9 i April 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsfeeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des' Volkes In dem Rechtsstreit
B HHHIi ? vertreten durch den Regierenden Bürgermeister
dieser vertreten durch den Senator für Finanzen, Bl-— ..
FOHMHMK Straße ------
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin.,
Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Witwe Frau Alwine Hl Bredeney, Narzissenweg 1?
geb0 Tigmann in Essen-
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsfeeklagte?
Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr„ Pagendarm, Rietschel?
Dr. Weher und Dr, Beyer
für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 1951 wird zurückgewiesen,"
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte„
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Klägerin hätte im März :t945 ihre Wohnung in.:B( verlassen; sie wohnt seitdem in EflHo
Das Bezirksamt der Beklagten.hat mit der Ver-
fügung vom 17. April 1946 in der Wohnung der Klägerin eine Anzahl Textilien beschlagnahmt und sie über das Sozialamt an Bedürftige verteilt. Außerdem sind aus der Wohnung der Klägerin noch einige andere Gegenstände verschwunden.
Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz ver-
langt'. Darüber haben zwischen den Parteien bis zu einem Schrei ben der Beklagten vom 11. Juli 1947 Verhandlungen stattgefun-den. Alsdann fanden ab Mitte 1949 erneut Verhandlungen der Parteien über die Entschädigung der Klägerin statt? die jedoch nicht zu einem endgültigen Ergebnis führten, sondern nur dazu, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 27.. September 1950 Schadens era at zans.prüc he der Klägerin dem Grunde und der 'Höhe nach zurückwies, Amtspflichtverletzungen bestritt und als Entschädigungsanspruch auf der Hechtsgrundlage des § 75 EinlALR einen Betrag von 500 DM an die Klägerin auszahlte.
Im Januar 1951 hat die Klägerin um das Armenrecht nachgesucht und nach Bewilligung desselben im Mai 1951 Klage gegen die Beklagte erhoben.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beschlagnahme der Textilien sei. unzulässig gewesen. Gleichzeitig hat sie die Beklagte auch hinsichtlich der weiteren aus ihrer Wohnung abhandengekommenen Sachen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch genommen. Von dem ihr angeblich entstandenen Ge-samtschaden von 5 224 DM hat sie entsprechend dem Umfang der Armenrechtsbewilligung einen Teilbetrag von 2 500 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung geltend gemacht.
Die Beklagte hat Klagabweisüng beantragt und ausgeführt, die Beschlagnahme sei im öffentlicher. Interesse zur Behebung eines dringenden Notstandes unbedingt notwendig gewesen. Den
Wert der 'beschlagnahmten Sachen sieht sie durch Zahlung der" 500 DM als abgegolten an» Hinsichtlich der übrigen Ge- : genstände hat sie behauptet, sie seien von Amerikanern abgei •holt worden» Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung er ien. .
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1 000.; nebst Prozeßzinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgel wiesen» Es hat ausgeführt, für die über die Beschlagnahme t» abhandengekommenen Gegenstände hafte die Beklagte nicht, w<p ihr keine Obhutspflicht gegenüber der Klägerin obgelegen ha Wegen der beschlagnahmten Textilien hat das Landgericht den Klägerin eine Entschädigung gemäß §§ 74, 75 EinlALR zugebO ligt und diese im Wege der Schätzung auf 1 500 DM festgesetj Die Verjahrungseinrede hat es zurückgewiesen, weil für der-j artige Ansprüche eine 50-jährige Verjährungsfrist laufe»
Mit der Berufung hat die Beklagte lediglich geltend gl macht, daß für den Aufopferungsanspruch aus §§74, 75 EinlÄ nicht die 50-jährige, sondern unter entsprechender Anwendu* des § 852 BGB die 5-jährige Verjährungsfrist von Kenntnis des Schadens aus dem Eingriff und des Eingreifenden an lau Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begründung rückgewiesen, daß Ansprüche aus §§ 74, 75 EinlALR erst nacl| 50 Jahren verjähren»
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Mit der Revision begehrt die Beklagte Klagabweisung uj ter Aufhebung der angefochtenen Urteile» Sie stützt ihre R|1 vision ausdrücklich nur auf Verletzung der Vorschriften üb|' die Verjährung» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der R vision»
Im Berufungs- und Revisionsrechtszug hat die Beklagte den Streit ausdrücklich auf die Frage besbh'ränkt, ob die
der Klägerin.aus § 75 EinlAIR verjährt sind oder nicht*
Es ist streitig, ob Ansprüche aus § 75 EinlAIR gemäi3 § 195 BGB nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von
dinger-10* AufI § 195 Anm 4; RGRK omm 101 Aufi § 195; Kleiner, ||
Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 3» Aufl S 289; '
Laforet, Deutsches .Verwaltungsrecht 1937 S 221; Städter, Offen■ iich-rechtliche Entschädigung S 24; Soergel 8, Aufl § 195 Anm || 2; Pal and t 10» Aufl Einl v.or § 823 Anm 4 (anders in § 903 ’/
Anm 3c); Ermann, Handkommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, B
§ 852 Anm 1 a bb; § 903 Anm 2 a E; § 904 Anm 6) oder in ent- 1/
sprechender Anwendung des § 852 BGB nach drei Jahren in Kennt- 1
nis des Schadens aus dem Eingriff und des Eingreifenden, ohne | Rücksicht auf diese,: Kenntnis: nach 30 Jahren von dem. Eingriff : I an (sos OLG München in HRR'1941 Kr 1057; v„Duhr, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1918 Bd II 2 S 474/5; p
Giese, Der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch, 1936 B
I») Soweit diese Ansprüche als öffentlich-rechtliche Ansprü- ^ che anzusehen, sind, gilt, da es sich insoweit urn Vermögens- B
Verjährungsfrist, falls nicht ein Sondergesetz eine kürzere
Verjährung vorsieht (Laforet aaO; Forst ho ff,' Verwaltnngs recht 2, Aufl § 9 S 142; Jellinek, Verwaltungsrächt 3- Aufl 1948
Linie die Bestimmungen des ALR In. Frage, Die Verjährungsbestimmungen des ALR sind nach Art 89 Ir 1 PrAGBGB nur soweit aufgehoben worden, "als sie sich nicht auf öffentliches Recht
beziehen" »’ lach § 5J ALR I 6 war für 8chadens ers at zans'p.rüche außerhalb eines VertragsVerhältnisses zwar ebenfalls die kurze
dreijährige Verjährung vorgeschrieben - Die Deklaration, des]
§ 54 AIR I 6 betreffend die Verjährungsfrist bei einer Schadensersatzforderung von 31„ März 1838 (PrGS 1838, 252). bestimmte, daß die kurze Verjährung "auf Ansprüche außer d.em Ralle eines Contrakts" anzuwenden ist, "mögen sie durcSj eine erlaubte oder unerlaubte Handlung verursacht sein"»
Ziff 1 der Deklaration bestimmte weiter, daß "die kurze Verjährung insbesondere auch auf Ansprüche wegen Beschadi gungen anzuwenden ist, die bei Gelegenheit öffentlicher Än| lagen, sowie bei dem; Bergbau zugefügt sind"Unter solche kurzfristig verjährende Schadensersatzansprüche war aber, wie die Deklaration ebenfalls ausdrücklich anordnete, der "Anspruch auf die Vergütung für das zu solchen Anlagen ab zutretende Eigentums- oder Nutzungsrecht nicht begriffen" derartige Ansprüche waren ausdrücklich der ordentlichen Verjährung unterworfen» Dabei ist unter der Abtretung der Eigentums- oder Nutzungsrechte nicht notwendig die Übertrag gung zu verstehen, sondern es genügte das aufgenötigte Auf geben, der Verlust (Urteil des. Preußischen Obertribunals vcj, 23» April 1868 in Striethorsts Archiv für Rechtsfälle des Königlichen Obertribunals Bd 71, 122)=, Auf Grund dieser Re gelung unterlag der auf § 75 EinlALR gegründete Anspruch z Zeit, als noch die Verjährungsbestimmungen des AIR auf ihn] schlechthin anzuwenden waren, nicht der kurzen Verjährung des § 54 ADR I 6, sondern der gewöhnlichen 30-jährigen Ver jährung (Rehbein-Reinke ALR, 1880 Teil I Titel 6 § 54 Anm das angezogene Urteil des Preußischen Obertribunals; Preuß sches Obertribunal vom 4. Juli 1876 in Entscheidungen des Königlichen Obertribunals Bd 78, 147; RGZ'35, 309; 54, 264 78, 202 /.203/47) o Die gleichen Rechtsgedanken müssen aber 'jj. auch jetzt no eia Anwendung finden, soweit der Anspruch aus § 75 EinlALR als ein öffentlich-rechtlicher Anspruch anzu-hehen ist und darauf die Verjährungsbestimmungen des ALR ei als Sonderbestimmungen noch anzuwenden wären» Die Prüfung, wieweit Sonderregelungen der Verjährung aus dem Bürgerlich Gesetzbuch, :V'/ie insbesondere § 852 BGB, , als allgemeine Rec gedanken auf das. öffentliche Recht und damit auf den Ansp,
aus § 75 EinALR bei Annahme ihrer öffentlich-rechtlichen Na-tur anzuwenden wärerij würde mit der für die bürgerlicli-recht-iichen Ansprüche notwendigen Untersuchung gleich verlaufen«
2o) Soweit die Ansprüche aus § 75 EinlALR als bürgerlich-rechtliche Ansprüche anzusehen sind, herrscht Einigkeit darüber,, daß die Verjährung der erst nach dem Jahre 1900 entstandenen Ansprüche aus § 75 EinlALR sich nicht nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, sondern gemäß Art 4 1GB GB in Verbindung mit Art 55 EGBGB und Art 89 fr 1b PrAGBOB nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet (RGZ 78, 202 /203/57') 1: /': -
Das Bürgerliche Gesetzbuch trifft, da es die Ansprüche aus § 75 EinlALR selbst nicht regelt, naturgemäß auch keine ausdrückliche Regelung über die Verjährung dieser Ansprüche« Die regelmäßige Verjährungsfrist befragt nach § 195 BGB 30 Jahre„ Andere Ausnahmevorschriften von dieser regelmäßigen Verjährungsfrist als die des § 852 BGB scheiden von vornherein aus« Die Präge nach der Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 75 EinlALR läuft insoweit also darauf hinaus, ob die Bestimmungen des § 852 BGB auch auf die Ansprüche aus § 75 EinlALR Anwendung finden oder nicht«
3o) Eine unmittelbare Anwendung des § 852 BGB kann nicht erfolgen, da § 852 BGB sich unmittelbar nur auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten unerlaubten Handlungen bezieht«
Es könnte also höchstens eine entsprechende Anwendung des § 852 BGB in Präge kommen«
Diese ist begrifflich möglich, auch wenn es sich bei § 852 BGB um eine Ausnahmevorschrift handelt, nämlich insofern, als § 852 BGB die Regel des § 195 BGB -durchbricht, wonach die regelmäßige Verjährung 30 Jahre beträgt0 Die Regel des § 195 BG-B ist-, worauf das Oberlandesgericht München (aaO) mit Recht hinweist, selbst so stark durchbroc
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Ausnahme darstellt, has Reichsgericht hat daher in zahlreichen Pallen § 852-BGB teils unmittelbar, teils mittelbar angewandt bei Ansprüchen;, die nicht in dem Abschnitt de Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlungen gerege sindj wie z.B, bei Schadensersatzansprüchen aus §§ 302 Abs 600 Abs 2; 717 Abs 2; 94-5 ZPO; bei Ersatzansprüchen aus Sondergesetzen wie z.B, dem Preußischen Tumultschädengeset?
Diese entsprechende Anwendung des § 852 BGB kann aber nur für Ansprüche aus solchen Handlungen erfolgen» die den unerlaubten Handlungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuch ähnlich sind. Da der Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlungen Fälle der Ersatzpflicht kennt? in denen den Handelnden ein Verschulden nicht trifft (z.B. §§ 829? 833? 835)? setzt der Begriff der unerlaubten Handlung nicht voraus, daß ein Verschulden^vorliegt„ §.852 BGB kann daher unbedenklich auch auf schuldlose zu Schadenserss verpflichtende Handlungen angewendet werden» Dagegen hat de Reichsgericht (RGZ 67? 144; 78? 202; 122? 326) die Ansicht j vertreten? daß für den Begriff der unerlaubten Handlung nie von dem Vorliegen .eines r e c h t.s w i d r i g e n Hane abgesehen werden könne. Es hat daher den Begriff der unerl? ten Handlung stets dahin verstanden? daß er nur objektiv re widrige Handlungen und Unterlassungen umfasse? für die kra gesetzlicher Bestimmung eine Person verantwortlich ist.
Eine solche rechtswidrige Handlung ist jedoch nicht Vc aussetzung der Ansprüche aus § 75 EinlALR» Nach urs.prüngii eher Auffassung (vgl Preußisches Obertribunal vom 6„ Mai 1872 ,in Striethorsts Archiv für Rechtsfälle des KöniglicheiJ Obertribunals Bä 86 ? 97; RGZ 78. 202 Z"2067;' vgl auch die Zt sammenstellung bei Stcdter? . öffentlich-rechtliche' ;Entschäd| gung? 1933 S 24) hat der AufOpferungsanspruch aus § 75 Ei hl ADR vielmehr eine Schadenszufügung durch r ec htm ä ß J Ausübung der Staatsgewalt zur Voraussetzung; der Schaden? der durch die Nötigung entsteht? kann demnach niemals eine unerlaubte Handlung sein? weil diese Handlung gerade durch
Da Dei Eingriffen nach §§ 74.> 75: EinlALE. das Moment der Widerrechtlichkei.t dem Grundsatz nach aus scheid et - die Fälle, in denen § 75 EinlALR auch auf rechtswidrige Eingriffe anzmvenden ist, sollen aus systematischen Gründen gesondert erörtert werden bedarf es der Entscheidung«, ob und wann bei nicht rechtswidrigen Handlungen;, entgegen der Ansicht des Reichsgerichts; eine entsprechende Anwendung des § 852 BGB erfolgen kann,
der Urheber desselben zu seiner Wissenschaft gelangt sind,' gerichtlich einzuklagen vernachlässigt, hat seih Recht verlorene” A,;1' A-'Al
Fun ergeben sich bereits aus der Vergleichung des Wo;rblaüt| des § 852 BUB und des § 54 I 6 ALR so große Unterschiede daß-es schon wegen dieser anderen sprachlichen Passung'desj § 852 BUB kaum zulässig erscheint , ihm den gleichen 'Sinnge-halt wie dem § 54 I 6 AIR zu geben, vor allem wenn man bert sichtigt, daß dem Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Passung des § 54 I 6 AIR bekannt war, und er trotzdem die abweichende, jetzt gültige Passung des § 852 BGB gewähli
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Vielmehr muß den überzeugenden Ausführungen des Reichs gerichts gefolgt werden, das bereits in RGZ 78, 202 / 20 5/(7/ eingehend begründet hat, daß nach dem Wortlaut des § 852 BG und nach dessen Stellung im Abschnitt über unerlaubte Handl gen die dort geregelte kurze Verjährung zwar auf schuldlose Handlungen sinngemäß angewandt werden kann, daß aber der S| griff der unerlaubten Handlungen wesensnotwendig das prior/ dernis der Widerrechtlichkeit voraussetzt„ Entgegen der duz v»Tuhr vertretenen Ansicht läuft diese Beurteilung nicht ad ein Privileg dessen hinaus, der widerrechtlich oder schuld handelt« Von einem Privileg kann überhaupt nicht die Rede sein« Vielmehr hat der Gesetzgeberwie. in. den Motiven zu dem.; Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl Bd II 742) ausdrücklich hervor gehoben ist, aus Zweckmäßigkeitsgründen für unerlaubte Handlungen die Verjährung erheblich herabgesetzt; dort heißt es'
"Das Bedürfnis (für die Abkürzung der Verjährung) grün sich vorzugsweise in dem Umstande, daß, wenn Jemand er nach Verlauf einer beträchtlichen Reihe von Jahren sei der angeblichen Verübung der schadender Handlung ..mit e] nem Entschädigungsanspruch auftritt , nicht allein der | Gegner regelmäßig in seiner Verteidigung ungebührlich beschränkt erscheint, sondern auch die Vermutung dafüz streitet, der Anspruch sei aus dem einen oder anderen. Grunde ungerechtfertigt i"
Er hat diese Abkürzung der Verjährung bewußt auf "Ansprüche auf Schadensersatz"., "auf Entschädigungsansprüche aus der a, geblichen Verübung der schadenden Handlung" beschränkte Er
selbst hält die kurze Verjährung für zweckmäßig "trotz der Bedenken, die sich gegen deren Zulassung'geltend 'machen lassen"; er führt in diesem Zusammenhang gerade "die anscheinend privilegierte Stellung des Deliktschuldners gegenüber anderen Schuldnern an",, Der Gesetzgeber beschränkt also auch hier durch die Verwendung des Ausdrucks "Deliktschuldner" die kurze Verjährung auf "Delikte" und lehnt durch Verwendung des Ausdrucks "anscheinend" die Auf-fassung ab, als werde den Deliktschuldnern ein Privileg gewährt o '
5o) Die auch hier vertretene Auffassung des Reichsgerichts ist von Giese (Der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch 1936 S 80) als formalistisch bezeichnet worden» Eingriffe . in das Vermögen der Einzelnen durch schuldhaftes rechtswidriges Verhalten der Staatsorgane wögen schwerer als rechtmäßige»
Wenn das Gesetz für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen ausdrücklich eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehe, so sei nach dem argumentum a maiore ad minus diese auf den Aufopferungsanspruch ebenfalls anzuwenden. Dem. ist das Oberlandesge-rieht München..- (HER -1941 hr 1056) gefolgt, -H-.u-u
a) Giese unterbaut seine Ansicht weiter mit.dem Satz,: V;
die Interessenlage hinsichtlich der Verjährung sei bei der Staatshaltung dieselbe wiebei der Ersatzpflicht des Staates für Aufopferung» Das Oberlandesgericht München führt diesen Gedanken dahin weiter aus, der Zweck, dem Anspruchsgegner die Verteidigung zu erleichtern, dürfte bei einem Gegner, der sich rechtmäßig verhalten und:nur auf: Grund eines Ausnahme“ tatbestandes entschädigungspflichtig sei, viel eher gerechtfertigt erscheinen als bei einem Gegner, dem eine schuldhafte rechtswidrige Handlung vorgeworfen würde»
Auf die Interessenlage, allein kann es jedoch nicht an-kommen» Die gleiche:■ Interessenlage besteht im wesentlichen auch für denjenigen de owoej äü.§ Vbi rag wie ms unoi J mb-ter Handlung z„B» als Führer eines Fahrzeugs von seinem zah-
lenden Fahrgast in Anspruch genommen wird c Man könnte sogar eher geneigt, sein anzunehmen, für die Ansprüche aus der,| Beförderungsvertrag sei die kurze Verjährung umso notwendi ger, als hier dem Fahrer die Beweislast für ordnungsmäßiges] Fahren obliegt; während für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung der Fahrgast die Beweislast für das nicht ordnungs# mäßige Fahren hat. so daß also gerade dann;, wenn der Fahr gal längere Zeit mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zuwart» vor allem hinsichtlich der Ansprüche aus dein Bef örderungsvel
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trag eine unbillige Belastung des "in Anspruch Genommenen"'| durch Erschwerung der Beweismöglichkeiten eintreten kann* Aber gerade insoweit hat der Gesetzgeber die kurze Verjähru| nicht angeordnet» Diese Unbilligkeit hat er/ wie oben bereil ausgeführt, bewußt in Kauf genommen» Die jeweilige Interess| läge kann daher nach dem erkennbaren .Willen des Gesetzgeber! für sich allein nicht als. Rechtfertigung der erweiterten An] Wendung des § 852 BGB herangezogen werden»
b) Das hat offenbar auch das Oberlandesgericht Münchei erkannt» Es führt daher als weitere Begründung an, der außj-, vertragliche Aufopferungsanspruch wegen rechtmäßigen Eingriffs der Staatsgewalt stehe seinem Wesen nach einem' Schaj densersatzanspruch wegen einer außervertraglichen rechtswie .. Handlung, insbesondere einer schuldlos rechtswidrigen Hand^ lung sehr viel näher als z»B» einem vertraglichen Schadens] ersatzansprucho Er stehe, ihm so nahe, daß eine entsprechend Anwendung der für ihn. geltenden Verjährungsvorschriften gej rechtfertigt sei» Dieser Gedanke berührt sich letztlich der Auslegung, die v» fuhr dem § 852 BGB gegeben hat, ni daß. er sich auf alle Schadensersatzansprüche» ohne Zusammfl hang mit einem zwischen den Beteiligten bestehenden RechtsJ y. Verhältnis, bezieht»
.
Für beide Gedankengänge kommt es 'auf den Inhalt und d / Wesen der Ansprüche des § 75 EinlALR an» Die §§ 74» 75 Ein: ‘ ADR enthalten für rechtmäßige Eingriffe eine Regelung'dahf l daß der Staat, wo er von seinem Enteignungsrecht Gebrauch ; t
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macht,' den dadurch Betroffenen für sein Sonderopfer zu entschädigen hat» Hinter den einzelnen Enteignungsgesetzen stehen letztlich die allgemeinen Grundsätze der §§ 74, 75 EinlALR (vgl BGHZ 6, 270 /278, 281/) o Geradeso wie die einzelnen Enteignungsgesetze (z.B. das Preußische Gesetz über Enteignung von Grundeigentum vom 12h Juni. 1877-Brßf 1874.,.; 221;- oder das Reichsleistungsgesetz) durch die Vornahme der Enteignung (Enteignungserklärung? Beorderung nach Reichsleistungsgesetz) ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten entstehen lassen, könnte bei dem durch § 74 EinlALR geregelten "Nachstehen der Rechte des einzelnen gegenüber den Rechten des gemeinschaftlichen Wohles" mindestens ein einem Rechtsverhältnis ähnliches Verhältnis angenommen werden (vgl insoweit etwa Urteil des Preußischen Obertribunals vom 1, Mai 1847 in Entscheidungen des Obertribunals Bä 15, 97 Z“0_l7) * Aber selbst wenn man Sc had e n s e r s a. t z ans p r üc h e aus einem solchen einem Rechtsverhältnis ähnlichen Verhältnis nicht wie die mit -einem Rechtsverhältnis zusammenhängenden Schadens-ersatzansprüche -behandeln wollte , wie etwa das Preußische Obertribunal eine , Gleichbehandlung' der kontrafcts.ähnlichen Ansprüche mit den kontraktlichen Ansprüchen abgelehnt hat (vgl Entscheidung.vom 6, September 1852 in Striebhcrsts. Archiv Bä 6, 276 /25l7), so handelt es sich bei den, Ansprüchen aus § 75 EinlALR ihrem Wesen nach doch um andere Ansprüche, als sie in § 852 BGB geregelt sind,,
Auch nach v« Tuhr bezieht sich § 852 BGB nur auf "Schadensersatzansprüche" ». Bereits zu § 54 I 6 ALR hat das Preußische Obertribunal (vgl die oben angeführte Entscheidung in Striethorsts Archiv Bd 6, 276 £^83/4-7)' entwickelt, daß § 54 sich nur "auf einen wirklichen Schadensersatz", "nicht dagegen auf Erfüllung einer, wenn auch nicht kontraktlich, so doch gesetzlich begründeten Verbindlichkeit" bezieheö Demzufolge ist die kurze Verjährung des § 54 nicht angewandt worden. "bei Verletzung: bestehender, nicht auf einen Ver gründender Rechtsverhältnisse insoweit, al
formalistischen Auffassung kann ■ dem Gesetzgeber des Bürgerlichen ;s ausgeführt wurde, die weiterge
tur eines Anspruchs auf Erfüllung hat und bei Condiktionen (vgl .Zusammenstellung bei,RehbeineHeinke, ADR .1880, § 54 I |
.Anm -IB)., Auch bei den Ansprüchen aus § 75 EinlALR handelt, ;J sich nicht um einen.wirklichen Schadensersatz, sondern um 1
1 : - . ? . I
wenn, nicht durch Vertrag, so doch durch Gesetz begründete 1/ bindl.ic.hke.it o'''Nach § 75 EinlALR ist der Staat nicht zu dem Sc| densersatz verpflichtet, sondern vielmehr "zur Entschäligu gehalten» Damit wird die Enteignungsentschädigung geregelt! dagegen werden diese Verpflichtungen nicht hergeleitet aus allgemeinen; Verpflichtung des Beschäligers zu dem Ersatz des J ihn verursachten Schadens,, Im übrigen gehen die Ansprüche 4 Schadensersatz auch auf den vollen Ersatz des entstandener. Schadens, die nach § 75 EinlALR nur auf angemessene Entschs
di'gungo
Die Ansprüche aus § 75 EinlALR sind daher ihrem Wesen Inhalt nach von den Ansprüchen auf Schadensersatz so verso! den, daß sie nicht ohne weiteres der für Schadensersatzansj geltenden Verjährung des. §852 BGB unterstellt werden könne
c) Gerade dieser Unterschied beider Ansprüche ihrem W sen und Inhalt hach steht auch dem von Giese und vom Oberl desgericht München angewandten Schluß ä majore ad minus en gegen».Dieser Schluß ist nur da zulässig, wo ihrem Inhalt, und ’Wesen nach vergleichbare Ansprüche sich gegenüberstehe. Bei der Verschiedenartigkeit der beiden hier in Betracht kcj
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menden Ansprüche kann aber nichtvon einem größeren und eir geringeren Anspruch gesprochen werden»
Von einer Rede sein, als wie oben bereits
der vergleichbaren Bestimmung des und er trotzdem von einer allgemeinen Passung des § 852 BGI die auch rechtmäßige Handlungen mitumfaßt hätte, abgesehen
umsoweniger;
Gesetzbuch! ehendere Fass 54 I 6 ADR bekannt warj
d) Diesem Ergebnis stehen auch nicht die vor/i Oberlandes gericht München angeführten Fälle entgegen, in denen dem Geschädigten gegen einen beeinträchtigenden Betrieb infolge obrigkeitlicher Genehmigung desselben Abwehrmittel versagt sind, in denen also die Einrichtung dieses Betriebes als rechtmäßig, dagegen die von diesem rechtmäßigen Betrieb ausgehenden Einwirkungen auf das Eigentum des Geschädigten als gegenständlich rechtswidrig angesehen werden (vgl RG in JW 1926, 1152; RGZ 70, 154)» Das Oberiandesgericht München meint, in diesen Pallen sei vom Standpunkt des Staates aus gesehen die Handlung rechtmäßig, während der Beeinträchtigte die Handlung, die sein Recht verletze', als nicht rechtmäßig ansehe„ Diese nach der Ansicht des Oberlandesgerichts München "innerlich kaum gerechtfertigte. Unstimmigkeit" beruht aber darauf, daß die dem Geschädigten unterstellte Auffassung, der Betrieb des Unternehmens sei rechtswidrig, unrichtig ist; die Widerrechtlichkeit liegt vielmehr in diesen Fällen allein darin,
"daß die Einwirkungen des genehmigten Betriebes auf die Nachbargrundstücke das berechtigte Maß überschreiten, wobei die Widerrechtlichkeit dieser Einwirkungen nicht dadurch beseitigt wird, daß dem staatlich genehmigten Betrieb gegenüber die sonst gegebene Abwehrklage des § 1004 BGB nicht offen steht, der Eigentümer also lediglich auf die Entscliädigungsforderung angewiesen ist" (RGZ 78, 202 /206J7) , .zu demal "Vorkehrungen zu erwarten waren, die die. schädlichen Einwirkungen auf das Maß des Zulässigen zurückführen" (RGZ .70, 1 50 /T527)»
Im übrigen wird bei § 74 EinlAIR nicht deshalb von einem \ rechtmäßigen Eingriff gesprochen, weil er vom Staate ausgeht, sondern weil die menschliche Gesellschaft erfordert, daß die Interessen des Einzelnen zuweilen hinter denen der Gesamtheit zurücktreten müssen» Es handelt sich um einen allem gesetzten Recht vorangehenden Rechtssatz» Deshalb trifft es auch nicht zu, daß der Einzelne den Eingriff des Staates schlechthin für unrechtmäßig ansieht nKof'hn?1 o-v’ o-iio™ «•<=
ten Rechte vor
gerechtdenkende Mensch hat durchaus ein Gefühl für die
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Notwendigkeit und daher Rechtmäßigkeit von Eingriffen des Staates im Interesse der Allgemeinheit, zu demal in Notzeiterl in denen der. Aufopferungstatbestand zu demeist praktisch werä|j
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Von einer durch Auslegung auszufüllenden Lücke im Ges hinsichtlich der Verjährungsvorschriften kann daher jedenJ-a für die Ansprüche aus rechtmäßigen Eingriffen nach § 75 Eij| ALR nicht die Rede sein*
7„} Es bedarf daher nur noch der Prüfung; ob für Ansprüc: aus § 75 EinlALR dann etwas anderes gilt; wenn diese Anspr auf einem, rechtswidrigen;Bipgri^ Wie oben bereit
ausgeführt; kann bei rechtswidrigen Eingriffen § 75 EinlAlj überhaupt 'nur sinngemäß .ungewandt würdenEiese Ansprüche aber ihrem Wesen und ihrem Inhalt nach Entschädigung für :Ej ■ eignung; ;wie der Große'Senat (BGHZ 6 , 270 /290/_|7) Überzej| ausgeführt hat„ Auch diese Ansprüche stehen daher, obwohl in einer rechtswidrigen Handlung ihren Ursprung haben, den gelmäßigen Ansprüchen aus § 75 EinlALR viel näher als Ans« chen aus unerlaubter Handlung! Es ''erseheint auch unzüllässi daraus, daß § 75 EinlALR über seinen eigentlichen Inhalt m sinngemäß auf rechtswidrige Eingriffe angewandt wird, dies über den ursprünglichen Inhalt des § 75 EinlALR hinausgehel Ansprüche aus sinngemäßer Anwendung zu einem Teil, wie zJ3§ hinsichtlich der Verjährung, anderen Rechtsvorschriften zbf unterstellen als die aus unmittelbarer Anwendung des § 75 herrührenden Ansprüche„ Zwar können die von den Motiven d Bürgerlichen Gesetzbuches für die kurze Verjährung.des § 'BGB angestellten Erwägungen auch für diese aus . "rechtswid-oi gen" Eingriffen entstandenen Ansprüche geltend gemacht wei Aber mit der ähnlichen Interessenlage, allein kann, -wie ob bereits ausgeführt wurde, die Anwendung der kurzen Verjäh des § 852 BGB nicht begründet werden. Zutreffend weist atfi Oberlandesgericht München darauf hin, es erscheine widersi
nig, Ansprüche aus unmittelbarer und äüs sinngemäßer Anwen- v düng des § 75 EinlALR mit der Begründung einer verschiedenen Verjährung zu unterstellen, daß der Staat in dem einen Palle rechtmäßig, in dem anderen Palle rechtswidrig gehandelt habe. Die daraus zu ziehende Schlußfolgerung kann aber nur umgekehrt wie vom Oberlandesgericht München geschehen gezogen werden; Auch die aus sinngemäßer Anwendung des § 75 EinlALR fließenden' Ansprüche bei rechtswidrigen Eingriffen müssen der 30-jährigen Verjährung unterliegen, weil die aus unmittelbarer Anwendung des § 75 EinlALR fließenden Ansprüche wegen rechtmäßiger Eingriffe sich ihrem Wesen und Inhalt nach von. den in § 852 BGB geregelten Schadensersatzansprüchen so grundlegend : unterscheiden, daß eine sinngemäße Anwendung des § 852 BGB unzulässig ist-iti Ah Ai •'1 iAtAAllSS
Die hier streitigen Ansprüche verjähren daher, gleichgültig, ob es sich um rechtmäßige oder rechtswidrige Eingriffe handelt und.ohne Rücksicht darauf, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder bürgerlichrechtliche Ansprüche handelt, erst innerhalb 30 Jahren, Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen.
II. I ' . I f It..)' I i I I l' i S tell O ! us
ZPO als unbegründet uriiebzunveisen.
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I3r» Weber
Dr». Beyer