Enttrümmerungsaktion wurde, das Haus trasse durch eine von der Beklagten beauftragte Baufirma aus Sicherheitsgründen eingerissen« Auch der Zwischenbau., in dessen Erdgeschoss sich ein Bager des Meehanikermeisters befand9 wurde abgerissen« Während im ersten Hechtszuge die Parteien davon ausgegangen waren, dass die Beklagte auch den Zwischenbau habe abbrechen lassen« ist in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien streitig geworden* wer den Abbruch vor«? genommen hat, ob dies auf Veranlassung der Beklagten geschehen sei oder ob dritte Personen unbefugt den Zwischenbau ausgeschlachtet und abgebrochen haben« ja aus polizeilichen Gründen abbruchsbedürftig gewesen«, Sr sei durch schwere Bombentreffer in der Bähe in seinem Gefüge stark gelockert gewesen« Dieser Schaden habe sich noch vergrössert, als das Haus W^BBB^strasse B aus Sicherheitsgründen hätte abgetragen und hierbei noch die einbindenden Teile'des Zwischenbaues hätten weggeräumt, , werden müssen« Ein Schaden sei der Klägerin nicht ent- die Beklagte* den Zwischenbau nicht abreissen lassen« Ihre Beamten seien bei der EnttrUmmerungsaktion auch ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen» Der Leiter des Stadtbauamtes habe zur Durchführung der Aktion mehrere zuverlässige, fachlich geeignete Firmen herangezogen, die in technischer Hinsicht durch zwei Stadtbauingenieure überwacht v/ordeh seien« Diese hätten sich unter den damaligen besonderen Verhältnissen nicht um jede Einzelheit kümmern können, es sei vielmehr erforderlich und auch unbedenklich gewesen, den herangezogenen zuverlässigen Fachkräften eine gewisse selbständige Entscheidung zu tiberlassen« Schliesslich beruft sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin durch Inanspruchnahme der Baufirma Uill auf andere tfeise Ersatz verlangen könne« brach nicht die geeigneten Schritte unternommen hätten, den Abbruch zu verhindern» Die Beklagte ist diesen Aus« führungen entgegengetreten« Ihr hätten damals Polizei« kräfte nicht zur Verfügung gestanden» Diese hätten der Militärregierung unterstanden« Ausserdem müsse ein Schaden der Klägerin auch deshalb verneint werden, weil mit Sicherheit anzunehmen sei, dass nach der damaligen Lage der Schaden auch ohne eine Unterlassung der Beamten der Beklagten über kurz oder lang eingetreten sei, da* ohne die Möglichkeit wirksamer Gegenmassnahmen unbewachte, beschädigte Gebäudejvon Interessenten ausgeschlachtet und abgetragen worden seien» damit rechnen müssen* also auch die für die Beklagte handelnden Beamten* dass möglicherweise unter dem Deckmantel der auf Anordnung der Militärregierung von der Beklagten ins Leben,_-gerufenen Steinbergungs- und Enttrümmerungsaktion Dritte aus eigenem Interesse sich an dem Eigentum anderer Bürger vergreifen würden« Die Beamten der Beklagten wären daher der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen* sie auch vor unbefugten Eingriffen Dritter* die sich fälschlicherweise im nahmen der Aktion betätigten* zu schützen« -Dies gelte insbesondere* »veil die Dienststelle der Beklagten mehrfach auf den drohenden Abbruch des Zwischenbaues hingewiesen worden sei« Die Massnahmen* welche die Beklag-te hierauf ergriffen habe* seiqn nicht ausreichend gewesen« Der Bauinspektor HflBHfe'der Beklagten habe sich nuf an den Einsatzleiter GflIBfeder Beklagten gewandt* dass dieser versuchen sollte* den Abbruch-des Zwischenbäues zu veiv^ hindern« GMHBP seinerseits habe sich an den von der Bau- • firma Ijfl^als Polier eingesetzten und mit der Überwachung einer Anzahl von Baustellen, darunter auch der fl^strasse ■, betrauten Zeugen gewandt, ohne dass der Abbruch des Zwischenbaues verhindert worden wäre« Entweder hätte sich Hestermann oder GflMHI persönlich an Ort und Stelle dafür einsetzen messen, dass.eine Vernichtung des im Erdgeschoss von dem Zeugen PflJBKj benutzten Zwischenbaues verhindert worden wäre, oder es hätte wenigstens für die Zeit, in welcher der Einsatztrupp am Werke war, ein Posten-gestellt werden müssen« Wenn es auch uh- ter den damaligen Verhältnissen nicht möglich gewesen wäre, überall Posten und Wäohter aufzustellen, so habe es sich doch hier um den Schutz einer durch die Aktion besonders gefährdeten Stelle gehandelt, bezüglich der die Beklagte mehrfach dringend um Schutz ersucht worden seiw Die Revision hebt hervor, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur die Aontspflichtverletzung von Beamten des Bauamts in Betracht komme« Die vom Berufungsrichter angenommene Amtspflicht der Beklagten als Behörde bei Durchführung der Steinbergungs- und Enttrümmerungsaktion zur Verhütung strafbarer Handlungen gegenüber der Klägerin<hätte nicht der Beklagten obgelegen, insbesondere nicht zu dem Aufgabengebiet des Stadtbauamtes gehört, auch nicht der sicherheitspolizeilicheiiBefugnisse nicht besitzenden Baupolizei« Sie sei vielmehr Aufgabe der Polizeibehörden der Schutz- und Kriminalpolizei gewesen, die damals im Oktober 1945 nicht der Beklagten unterstanden hätten« V?T*nn ein nach seinem Aufgabengebiet absolut unzuständiger Beamter um Hilfe gegenüber strafbaren Handlungen angegangen werde, so verletze er keine Amtspflicht, wenn er daraufhin nichts veranlasse« Die Beschwerden über übergrif- fe in das Eigentum der Klägerin seien ja auch nicht deshalb an Beamte des H.üämts gerichtet worden, weil ein Schutz vor strafbaren Handlungen erbeten worden sei, sondern weil die Betroffenen geglaubt hätten, hier liege nicht ein strafbarer Eingriff unbefugter Dritter, sondern eine behördliche Amtshandlung vor« Deshalb seien die Beamten des Bauamts auf Grund der ihnen gemachten Meldungen, ohne dass auch ein anderer Anlass be standen':habe, davon ausgegangen, dass Übergriffe untergeordneter Organe vorlägen, denen sie dann durch eine entsprechende Anordnung an GtfU^und entgegen- Diesen Ausführungen der Revision kann eine Berechtigung nicht abgesprochen werden« Auszugehen iät davon, dass nach den Feststellungendes Berufungsgerichts die Beklagte nicht unmittelbar in das Eigentum der Klägerin eingegriffen hat« 7/enn der Berufungsrichter hervorhebt, die Beamten des Stadtbauamts hätten sich bei der Enttrümmerungs-aktion im Gebrauch ihrer Machtmittel iStreng in den Schranken ihrer imtsausübung halten mUssen, so haben sie insoweit ihre Befugnisse nicht überschritten, als sie selbst den Zwischenbau gar nicht haben abbrechen lassen, und sie haben insoweit auch nicht das Eigentum der Klägerin verletzt « Aber auch ganz allgemein konnte von der Beklagten hier nicht gefordert werden, dass sie als Behörde eine Bi- 80 Mlrz 1949 (Amtsbl 130) in Bekanntgabe von dessen Rechts-auffassung Uber die Portgeltung der Bestimmungen des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1« Juni 1931 annimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden« Denn das Stadtbauamt hat damals von strafbaren Handlungen Dritter bei der Zerstörung des Zwischenbaues Überhaupt keine Kenntnis gehabt« Man ging irrtümlich auf beiden Seiten davon aus, dass es sich um Handlungen der von der Beklagten eingesetzten Arbeitsko- der auf Veranlassung und AnordnÜng der Militärregierung eingeleiteten Steinbergungsaktion zdeht das angefochtene Urteil nicht in Zweifel« Gegen die Aktion als solche werden auch von keiner Seite Bedenken geltend gemacht« Das Berufungsgericht meint nur, es'hätten dabei sei- -tens der Stadt geeignete Massnahmen ergriffen werden müssen, um die Vernichtung des Zwischenbaues durch Dritte zu verhin^- so musste sie Vorkehrungen treffen,'dass keine unzulässigen Handlungen vorgenommen wurden« Nun ist weder der Zwischenbäu auf Veranlassung der Beklagten zerstört' worden, noch ist festgestellt, dass etwa Trümmerbestandteile desselben von den durch die Beklagte auf dem Grundstück der Klägerin eingesetzten Personen gestohlen worden sind« Darüber hinaus kann aber nicht mit. dem Berufungsgericht verlangt werden, dass die Beklagte unter allen Umständen für rechtswidrige Handlungen Dritter bei der Stein-bergungs- und Enttrümmerungsaktion einzustehen hätte« Es genügt nicht die Erwägung, dass allgemein mit der Gefahr zu rechnen gewesen sei, wie das Berufungsgericht hervorhebt, es würden unter dem Deckmantel dieser Aktion sich Dritte an dem Eigentum anderer Bürger aus eigenem Interesse vergreifen, zu demal da die Dienststelle der Beklagten auf den drohenden Abbruch des Zwischenbaues mehrfach hingewiesen worden sei« Der-letztere Umstand ist, wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt wurde, deshalb/ unerheblich, weil der Beklagten niemals eine Mitteilung tjLber eine strafbare Handlung Dritter, sondern nur über eigene Übergriffe zugegangen ist, so dass für die Beklagte auch keine Veran- dass durch die Beklagte ein besonderer Gofahrenzustand geschaffen worden wäre, der besondere Massnahmen zu dem Schutze des Eigentums der Klägerin notv/endig ge- Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass im Herbst 19^5 die Entnahme von Trümmerbestandteilen von Trümmergrund stücken an der Tagesordnung war, ohne dass die Behörden diese Massendiebstähle zu verhindern in der löge gewesen wären« Es bestand ein ungehinderter Zugang zu solchen Grundstücken, wodurch strafbare Handlungen ganz allgemein erleichtert waren« Nun ist gewiss nicht zu Verkennen, dass bei der Durchführung der öffentlich bekamt gemachten Wiederaufbaumassnahmen der Stadt auch unbeteiligte Personen die Gelegenheit wahrnehmen konnten, sich unter die eingesetzten, ständig wechselnden Personen, die einander nicht näher kannten, zu mischen, oder in der Nähe solcher Personengruppen sich zu betätigen, ohne dass ihnen besondere Beachtung zuteil wurde# wenn sie dabei ihr Interesse wahrnah-men« In ähnlicher Weise'machen sich erfahrungsgemäß s Diebe das Zusammenströmen vieler Menschen anlässlich besonderer Veranstaltungen zu Nutze, ohne dass man in einem solchen Falle den Veranstalter mit allen Polgen belasten könnte, weil durch die Veranstaltung eine gewisse Erleichterung von Diebstählen herbeigeführt worden wäre« sich nur auf ihre eigenen heute bezog und beziehen konnte, die aber den Zwischenbau nicht zerstört haben« Von beiten der Klägerin hätte festgestellt werden müssen, wer denn' eigentlich, wenn auf die Vorstellungen hin gleichwohl der Abbruch weitergeführt wurde, denselben vornahm, und dann hätte man sich erforderlichenfalls an die Polizei wenden müssen« Die Klägerin hat .aber, wie bereits der Sachverständige St^^in seinem Gutachten treffend bemerkrt, als Eigentumerin leider die betreffende Abbruchfirma nicht festgestellt« So ist die Peststellung des Täters unterblieben« Auch Über den genauen Zeitpunkt der Zerstörung des Zwischenbaues' ist’ nichts festgestellt« ln dem angefochtenen Urteil ist nur beiläufig bemerkt, dass der Schaden an dem Zwi-schenbau bereits eingetreten sei, als die Einsatztrupps der Beklagten auf dem Grundstück fertig waren« Das Berufungsgericht meint weiter, wenn und G^HHfeziicht persönlich die Vernichtung des Zwischenbaues verhinderten, hätte wenigstens für die Zeit, in welcher der Einsatztrupp am IVerke war, ein Posten gestellt werden müssen« Dies würde eine Verspannung der an die Beklagte zu stellenden Sorgfaltspflicht bedeuten« Warum es sich bei dem Grundstück der Klägerin um eine nach Auffassung des Berufungsgerichts besonders gefährdete Stelle handelte, wird in dem angefochte-nen Urteil nicht näher begründet und ist auch, da die Kolonnen der Beklagten allenthalben in der Stadt an den verschiedensten Stellen in gleicher Weise eingesetzt worden sind, nicht einzusehen* Derartige Enttrümmerungsaktionen haben .
Kl.. t c III ZR 77/51 Verkündet am 20*Härz 1952 Pieser Justizangestellter als Urkundabeamter der Geschäftsstelle 2388 026 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Heumünster* vertreten durch ihren Rat* Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin; - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Prau Ingeburg B flBP geh« V/eflBP in N( * ^■■■Bstrasse Bfe? Klägerin» BerufJingskläge rin und Revisionsbeklagte» - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der III , Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündr liehe Verhandlung vom 20« März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br* Meiß, Br« Pagendarm* Br* Kleinewefers, Br« 3ock und Rietschel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des j>« Zivilsenats des Sohleswig-IXolsteinisehen Oberlande sgerichts in Schleswig vom 15« Bezember 1950 aufgehoben« Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 28« Oktober 1949 wird zurückgewiesen« Die Kosten beider Rechtsmittelzüge werden der Klägerin auferlegt* Von Rechts wegen — 2 ^ 'TV Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin, der aneinander grenzen- gen Zwischenbau. von 4 1/2 x 6 1/2 m Grundfläche und 7 >20 .m H0he, der unter Benutzung der Seitenwände der angrenzenden Häuser erbaut und in seinen oberen Stockwerken durch Türen von den Nachbarhäusern zu betreten war, unmittelbar mitei- se durch Bomben vollständig zerstört« Der Zwischenbau, der bei den Bombenangriffen beschädigt worden war, blieb erhalten« Am 27« September 1945 erliess der Oberbürgermeister der Beklagten durch Anschlag folgende Anordnung; Auf Veranlassung und Anordnung der Militärregierung, die gesamte Bevölkerung, notfalls durch Strafmassnähmen, für den vriederaufbau der Stadt einzuspannen, werden hiermit alle beschäftigten und unbeschäftigten Männer im Alter von 15-60 Jahren und unverheirateten Frauen in Alter von 16 - 45 Jahren im Stadtkreis Neumünster aufgerufen. einmal an 3 aufeinanderfolgenden Wochentagen von 8-12 und 14 - 17 Uhr ohne Entschädigung in Geld oder Gut Aufräumungsarbeiten zu leisten« Geeignetes Werkzeug (Hammer, Schaufel) ist mitzubringen« Die Heranziehung erfolgt auf Grund der Notdienst Verordnung vom 15o Oktober 1938 (RGBl I S 1441) «•««« ' * * Neumünster,* den 27. September 1945 nander verbunden« Im Kriege wurde das Haus W itras- "Wiederaufbaumassnahmen in Neumünster« Der Oberbürgermeister«" Im Verlauf der hiernach einsetzenden Steinbergungs- und. Enttrümmerungsaktion wurde, das Haus trasse durch eine von der Beklagten beauftragte Baufirma aus Sicherheitsgründen eingerissen« Auch der Zwischenbau., in dessen Erdgeschoss sich ein Bager des Meehanikermeisters befand9 wurde abgerissen« Während im ersten Hechtszuge die Parteien davon ausgegangen waren, dass die Beklagte auch den Zwischenbau habe abbrechen lassen« ist in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien streitig geworden* wer den Abbruch vor«? genommen hat, ob dies auf Veranlassung der Beklagten geschehen sei oder ob dritte Personen unbefugt den Zwischenbau ausgeschlachtet und abgebrochen haben« Eie Klägerin behauptet, der nur verhältnismässig geringfügig beschädigte und noch benutzbare, auch leicht wieder auszubauende Zwischenbau sei durch die von der Beklagten eingesetzten Arbeitskolonnen ohne zwingenden Grund abgebrochen worden«, Trotz ihres Widerspruchs sei der Abbruch auch nicht eingestellt worden, sondern es sei sogar begonnen worden, auch noch einen benachbartenWeiiss‘tattraum ein-zureissen« Eie zuständigen Beamten der Beklagten hätten die Steinbergungs- und Enttrümmerungsaktion nicht sorgfältig genug überwacht« Burch das Verschulden der Beklagten sei ihr Eigentum widerrechtlich verletzt worden« Der Neubauwert des Zwischenbaues habe 14«000 DM betragen, der Zeitwert beim Abbruch 9»000 DM« Demgegenüber behauptet die Beklagte, der streitige Zwischenbau sei abbruchsreif., ja aus polizeilichen Gründen abbruchsbedürftig gewesen«, Sr sei durch schwere Bombentreffer in der Bähe in seinem Gefüge stark gelockert gewesen« Dieser Schaden habe sich noch vergrössert, als das Haus W^BBB^strasse B aus Sicherheitsgründen hätte abgetragen und hierbei noch die einbindenden Teile'des Zwischenbaues hätten weggeräumt, , werden müssen« Ein Schaden sei der Klägerin nicht ent- — 4 standen^ weil der Zwischenbau auch ohne Eingriff nach Entfernung der Beste des EachbargrundStückes nach kurzer Zeit von seihst zusammengebrochen wäre oder aus Sicherheitsgründen auf baupolizeiliche Anordnung hätte abgebrochen werden müssen* Im'übrigen hätte sie? die Beklagte* den Zwischenbau nicht abreissen lassen« Ihre Beamten seien bei der EnttrUmmerungsaktion auch ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen» Der Leiter des Stadtbauamtes habe zur Durchführung der Aktion mehrere zuverlässige, fachlich geeignete Firmen herangezogen, die in technischer Hinsicht durch zwei Stadtbauingenieure überwacht v/ordeh seien« Diese hätten sich unter den damaligen besonderen Verhältnissen nicht um jede Einzelheit kümmern können, es sei vielmehr erforderlich und auch unbedenklich gewesen, den herangezogenen zuverlässigen Fachkräften eine gewisse selbständige Entscheidung zu tiberlassen« Schliesslich beruft sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin durch Inanspruchnahme der Baufirma Uill auf andere tfeise Ersatz verlangen könne« Zit der Klage verlangt die Klägerin 3inen Teilbetrag von 2«500 DU als Schadensersatz« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat eine Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten verneint, indem es als erwiesen angesehen hat,dass die von der Beklagten eingesetzten Hilfs- * krafte das Sv:ischengebäude nicht eingerissen, sondern nur als abbruchsreife Ruine abgetragen haben« Die Zerstörung des zwischcngebäudes müsse vor diesem Abbruch in der Zv/i-• sehenzeit von dritter Seite aus erfolgt sein* Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages von 2«500 DU verurteilt worden* In der Berufungsinstanz hat die Klägerin Ihren Schadensersatzanspruch auch noch darauf gestützt, dass die Beamten der Beklagten trotz mehrfacher Anzeige von dem bevorstehenden Ab- ~ 5 - >1 :%tc\ * . p, brach nicht die geeigneten Schritte unternommen hätten, den Abbruch zu verhindern» Die Beklagte ist diesen Aus« führungen entgegengetreten« Ihr hätten damals Polizei« kräfte nicht zur Verfügung gestanden» Diese hätten der Militärregierung unterstanden« Ausserdem müsse ein Schaden der Klägerin auch deshalb verneint werden, weil mit Sicherheit anzunehmen sei, dass nach der damaligen Lage der Schaden auch ohne eine Unterlassung der Beamten der Beklagten über kurz oder lang eingetreten sei, da* ohne die Möglichkeit wirksamer Gegenmassnahmen unbewachte, beschädigte Gebäudejvon Interessenten ausgeschlachtet und abgetragen worden seien» Mit der Hevision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage» Die Klägerin bittet.um Zurückweisung der Revision» Bnt scheidungsgründe: Daäj) Oberlandesgericht ist übereinstimmend mit dem Landgericht zu der Feststellung gelangt, dass die Zerstörung des Zv/ischenbaues von dritter Seite und nicht von den auf Grund des Aufrufes zusammengestellten Steinbergungskolonnen der Beklagten erfolgt ist« Diese Kolonnen seien nur mit kleinem Gerät ausgestattet und gar nicht in der Lage gewesen, den Zwischenbau abzubrechen» Das Oberlandesgericht ist aber der Auffassung'^ dass es auf die Frage, ob der Zr/ischenbau von den von der'Beklagten aufgerufenen Kolonnen abgebrochen worden sei, die allein Gegenstand der Untersuchung des Landgerichts gewesen ist, nicht ankomme<a Die Amtspflichtverletzung der 3eamten der Beklagten sei' vielmehr darin zu erblicken, dass sie keine ausreichehden \ Massnahmen ergriffen hätten, um den Abbruch des Zwischen?- S: i • \ ‘ M ' * " 6 * . Mt bau.es rechtzeitig zu verhindern« Die Beklagte sei Trägerin ' der Steinbergungs-? und Entt rümmerungsaktion gewesen* deren Durchführung sie dem Stadtbauamt übertragen hätte« Den mit hoheitsrechtlichen Befugnissen ausgestatteten Beamten des Stadtbauamts* welche .mit den von ihnen eingesetzten Hilfskräften die einzelnen Trupps auf die Grundstücke verteilt und durch sie die Aktion durchgeführt hätten* hätte grundsätzlich jedem Dritten gegenüber amtlich eine Pürsorge-pflicht dahin obgelegen* dass die damit verbundenen Hecht-mittel streng in den Schranken der Amtsausübung zu gebrauchen gewesen wären* ohne in den Bereich eines Dritten ein- cugreifen« Unter den damaligen Verhältnissen hätte jeder ♦ damit rechnen müssen* also auch die für die Beklagte handelnden Beamten* dass möglicherweise unter dem Deckmantel der auf Anordnung der Militärregierung von der Beklagten ins Leben,_-gerufenen Steinbergungs- und Enttrümmerungsaktion Dritte aus eigenem Interesse sich an dem Eigentum anderer Bürger vergreifen würden« Die Beamten der Beklagten wären daher der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen* sie auch vor unbefugten Eingriffen Dritter* die sich fälschlicherweise im nahmen der Aktion betätigten* zu schützen« -Dies gelte insbesondere* »veil die Dienststelle der Beklagten mehrfach auf den drohenden Abbruch des Zwischenbaues hingewiesen worden sei« Die Massnahmen* welche die Beklag-te hierauf ergriffen habe* seiqn nicht ausreichend gewesen« Der Bauinspektor HflBHfe'der Beklagten habe sich nuf an den Einsatzleiter GflIBfeder Beklagten gewandt* dass dieser versuchen sollte* den Abbruch-des Zwischenbäues zu veiv^ hindern« GMHBP seinerseits habe sich an den von der Bau- • firma Ijfl^als Polier eingesetzten und mit der Überwachung . \ 7 — einer Anzahl von Baustellen, darunter auch der fl^strasse ■, betrauten Zeugen gewandt, ohne dass der Abbruch des Zwischenbaues verhindert worden wäre« Entweder hätte sich Hestermann oder GflMHI persönlich an Ort und Stelle dafür einsetzen messen, dass.eine Vernichtung des im Erdgeschoss von dem Zeugen PflJBKj benutzten Zwischenbaues verhindert worden wäre, oder es hätte wenigstens für die Zeit, in welcher der Einsatztrupp am Werke war, ein Posten-gestellt werden müssen« Wenn es auch uh- ♦ . * ter den damaligen Verhältnissen nicht möglich gewesen wäre, überall Posten und Wäohter aufzustellen, so habe es sich doch hier um den Schutz einer durch die Aktion besonders gefährdeten Stelle gehandelt, bezüglich der die Beklagte mehrfach dringend um Schutz ersucht worden seiw Die Revision hebt hervor, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur die Aontspflichtverletzung von Beamten des Bauamts in Betracht komme« Die vom Berufungsrichter angenommene Amtspflicht der Beklagten als Behörde bei Durchführung der Steinbergungs- und Enttrümmerungsaktion zur Verhütung strafbarer Handlungen gegenüber der Klägerin<hätte nicht der Beklagten obgelegen, insbesondere nicht zu dem Aufgabengebiet des Stadtbauamtes gehört, auch nicht der sicherheitspolizeilicheiiBefugnisse nicht besitzenden Baupolizei« Sie sei vielmehr Aufgabe der Polizeibehörden der Schutz- und Kriminalpolizei gewesen, die damals im Oktober 1945 nicht der Beklagten unterstanden hätten« V?T*nn ein nach seinem Aufgabengebiet absolut unzuständiger Beamter um Hilfe gegenüber strafbaren Handlungen angegangen werde, so verletze er keine Amtspflicht, wenn er daraufhin nichts veranlasse« Die Beschwerden über übergrif- l M Q M 8 !»•. fe in das Eigentum der Klägerin seien ja auch nicht deshalb an Beamte des H.üämts gerichtet worden, weil ein Schutz vor strafbaren Handlungen erbeten worden sei, sondern weil die Betroffenen geglaubt hätten, hier liege nicht ein strafbarer Eingriff unbefugter Dritter, sondern eine behördliche Amtshandlung vor« Deshalb seien die Beamten des Bauamts auf Grund der ihnen gemachten Meldungen, ohne dass auch ein anderer Anlass be standen':habe, davon ausgegangen, dass Übergriffe untergeordneter Organe vorlägen, denen sie dann durch eine entsprechende Anordnung an GtfU^und entgegen- getreten seien«. Diesen Ausführungen der Revision kann eine Berechtigung nicht abgesprochen werden« Auszugehen iät davon, dass nach den Feststellungendes Berufungsgerichts die Beklagte nicht unmittelbar in das Eigentum der Klägerin eingegriffen hat« 7/enn der Berufungsrichter hervorhebt, die Beamten des Stadtbauamts hätten sich bei der Enttrümmerungs-aktion im Gebrauch ihrer Machtmittel iStreng in den Schranken ihrer imtsausübung halten mUssen, so haben sie insoweit ihre Befugnisse nicht überschritten, als sie selbst den Zwischenbau gar nicht haben abbrechen lassen, und sie haben insoweit auch nicht das Eigentum der Klägerin verletzt « Aber auch ganz allgemein konnte von der Beklagten hier nicht gefordert werden, dass sie als Behörde eine Bi- * gentumsverletzung der Klägerin durch Dritte unter allen Umständen hätte verhindern müssen« Eine so weitgehende allgemeine Für Sorgepflicht der Beklagten als Behörde besteht nicht, auch nicht im Rahmen der allgemeinen Tätigkeit des * Stadtbauamts« Ob der Beklagten damals eine polizeiliche Pflicht zur Gefahrenabwendung oblag, wie das angefochtene - 9 & it q —I Urteil unter Anführung des späteren Runderlasses des Schleswig-Holsteinischen Ministeriums des Innern'vom- /, 80 Mlrz 1949 (Amtsbl 130) in Bekanntgabe von dessen Rechts-auffassung Uber die Portgeltung der Bestimmungen des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1« Juni 1931 annimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden« Denn das Stadtbauamt hat damals von strafbaren Handlungen Dritter bei der Zerstörung des Zwischenbaues Überhaupt keine Kenntnis gehabt« Man ging irrtümlich auf beiden Seiten davon aus, dass es sich um Handlungen der von der Beklagten eingesetzten Arbeitsko- ♦ lonnen handele« Das Berufungsgericht betont, dass die Dienststelle der Beklagten mehrfach auf den drohenden Abbruch des Zwischenbaues hingewiesen worden, sei, wie' insbesondere die Zeugin PdB^bekundet, und der Bauinspektor als Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst Zugegeben habe« Mit keinem Wort ist dabei aber von strafbaren Handlungen unbefugter Dritter die Rede« PestStellungen in dieser Richtung enthält auch das angefochtene Urteil nicht« Die Zeugin war gemäss ihrer Bekundung der Auffassung, dass bin Übergriff der mit der Durchführung der Aufräumungsarbeiten betrauten Personen vorliege und hat sich deswegen um Abhilfe an den die örtliche Aufsicht führenden Polierund den Btadt-bauinspektor HSflBBMP gewandt« hat als Zeuge bestätigt, dass die Frau P<H^ sich an ihn gewandt habe, und ausgesagt, dass er sich dann wieder an den Einsatziei-ter der Beklagten, GMHHHfc gewandt habe, damit dieser versuchen sollte, den Abbruch des Zv/ischenbaues abzustellen« Die Zeugin hat zwar zu der Aussage des Zeugen l4H)| erklärt, sie habe sich auch über Diebstahl beklagte Diese Äusserung bezieht sich aber nur auf die Bekundung des — 10 — 10 — nach seiner Meinung habe sich die. Zeugin PBBB beklagt, dass in dexa von PBIIK» benützten Lagerraum des Zwischenbaues gestohlen worden sei« Danach wusste die Beklagte damals von einem unbefugten Abbrechen des Zwischenbaues durch Dritte nichts und konnte nach den ihr zugegangenen Mitteilungen hiervon auch nichts wissen« Von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung aus dem Gründe; dass sie kraft ihrer Stellung als Behörde gegen strafbare* Handlungen Dritter hätte einschreiten müssen und nicht eingeschritten wäre, kann daher keine Hede sein« Auch als Polizeibehörde hät-* te die Beklagte nach den ihr gemachten Mitteilungen nichts zu veranlassen gehabt« lo Da die Verletzung einer allgemeinen Pflicht zur Gefahrenabwehr auf Seiten der Beklagten hier ausscheidet; bleibt nur zu prüfen übrig, ob aus der besonderen durch die Steinbergungsaktion geschaffenen Lage sich ein Fürsorgepflichtverhältnis zwischen der die Aktion leitenden Stadtverwaltung und den Grundstückseigentümern der TrümmergrundstUcke ergibt, welches besondere Sicherheitsmassnahmen der.Beklagten zu dem Schutze der Eigentümer gegen strafbare Handlungen Dritter erforderlich machte« Das Oberlandesgericht hat indes zu Unrecht eine derartige Verpflichtung der Beklagten bejaht« • Die Rechtmässigkeit. der auf Veranlassung und AnordnÜng der Militärregierung eingeleiteten Steinbergungsaktion zdeht das angefochtene Urteil nicht in Zweifel« Gegen die Aktion als solche werden auch von keiner Seite Bedenken geltend gemacht« Das Berufungsgericht meint nur, es'hätten dabei sei- -tens der Stadt geeignete Massnahmen ergriffen werden müssen, um die Vernichtung des Zwischenbaues durch Dritte zu verhin^- — H'-ir* — XI — dern, was nicht geschehen sei« Richtig ist, dass die Beklagte die Verpflichtung hatte, dafür zu sorgen, dass im Zuge der Bergungsaktion an dem Eigentum der Klägerin kein Schade entstand« Wenn sie Leuten, den Zutritt zu der Bergungsstelle verschaffte und diese dort mit Arbeiten betraute,. so musste sie Vorkehrungen treffen,'dass keine unzulässigen Handlungen vorgenommen wurden« Nun ist weder der Zwischenbäu auf Veranlassung der Beklagten zerstört' worden, noch ist festgestellt, dass etwa Trümmerbestandteile desselben von den durch die Beklagte auf dem Grundstück der Klägerin eingesetzten Personen gestohlen worden sind« Darüber hinaus kann aber nicht mit. dem Berufungsgericht verlangt werden, dass die Beklagte unter allen Umständen für rechtswidrige Handlungen Dritter bei der Stein-bergungs- und Enttrümmerungsaktion einzustehen hätte« Es genügt nicht die Erwägung, dass allgemein mit der Gefahr zu rechnen gewesen sei, wie das Berufungsgericht hervorhebt, es würden unter dem Deckmantel dieser Aktion sich Dritte an dem Eigentum anderer Bürger aus eigenem Interesse vergreifen, zu demal da die Dienststelle der Beklagten auf den drohenden Abbruch des Zwischenbaues mehrfach hingewiesen worden sei« Der-letztere Umstand ist, wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt wurde, deshalb/ unerheblich, weil der Beklagten niemals eine Mitteilung tjLber eine strafbare Handlung Dritter, sondern nur über eigene Übergriffe zugegangen ist, so dass für die Beklagte auch keine Veran- * lassung bestand, ihrerseits die Polizei zu einem Einschreiten zu bewegen« Darüber hinaus wäre für die Annahme einer AmtspflichtVerletzung der Beamten der Beklagten aber notwendige Voraussetzung*. dass durch die Beklagte ein besonderer Gofahrenzustand geschaffen worden wäre, der besondere Massnahmen zu dem Schutze des Eigentums der Klägerin notv/endig ge- macht hätte« Hierfür würde der blosse Zusammenhang; dass die Zerstörung des Eigentums der Klägerin durch Dritte im Zuge der Enttrümmerungsaktion der Beklagten sich'ereignet hat? nicht ausreichen« Es müsste schon fest stehen; dass durch diese Aktion das Eigentum der Klägerin gefährdet worden v;äre9 indem gerade so der Zugang anderer zu dem Grundstück erleichtert und die Zerstörung und Entwendung des Eigentums der Klägerin durch Dritte ermöglicht worden wäre« Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass im Herbst 19^5 die Entnahme von Trümmerbestandteilen von Trümmergrund stücken an der Tagesordnung war, ohne dass die Behörden diese Massendiebstähle zu verhindern in der löge gewesen wären« Es bestand ein ungehinderter Zugang zu solchen Grundstücken, wodurch strafbare Handlungen ganz allgemein erleichtert waren« Nun ist gewiss nicht zu Verkennen, dass bei der Durchführung der öffentlich bekamt gemachten Wiederaufbaumassnahmen der Stadt auch unbeteiligte Personen die Gelegenheit wahrnehmen konnten, sich unter die eingesetzten, ständig wechselnden Personen, die einander nicht näher kannten, zu mischen, oder in der Nähe solcher Personengruppen sich zu betätigen, ohne dass ihnen besondere Beachtung zuteil wurde# wenn sie dabei ihr Interesse wahrnah-men« In ähnlicher Weise'machen sich erfahrungsgemäß s Diebe das Zusammenströmen vieler Menschen anlässlich besonderer Veranstaltungen zu Nutze, ohne dass man in einem solchen Falle den Veranstalter mit allen Polgen belasten könnte, weil durch die Veranstaltung eine gewisse Erleichterung von Diebstählen herbeigeführt worden wäre« ln dem vorliegenden Palle war die Möglichkeit, dass Unbefugte unter dem Deckmantel der Enttrümmerungsaktion, in gros- * ' t . • 1 $ I - 13 sem Stile und mit besonderen Mitteln ihre eigenen unerlaubten Geschäfte besorgen würden,' eine so entfernte, dass die Beklagte sie nicht in den Kreis ihrer Erwägungen zu ziehen brauchte, und dass sie keine besonderen Vorsichtsmassnahmen erheischte« Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts widerspricht allgemeiner Erfahrung und verletzt damit das Gesetz. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin selbst nicht an einen derartigen verbotenen Eingriff dritter Personen dachte, sondern sich wegen der vermeintlichen über-griffe der Enttrümmerungskolonne beschwerdeführend an die Beklagte wandte. Diese Auffassung hat die Klägerin sogar noch im Prozesse vertreten, und erst hinterher ist man durch die Beweisaufnahme im Prozess zu der Annahme eines unbefugten Eingriffs Dritter gelangt. Wenn die Beamten der Beklagten zur damaligen Zeit bei der Pülle ihrer Aufgaben nicht eine derartige Möglichkeit miterwogen haben, so kann ihnen das nicht zu dem Vorwurfe gereichen. Dass die Arbeiten < der eingesetzten Kolonnen ganz allgemein'*sich in Unordnung vollzogen und etwa in einem Durcheinander trüben Elementen ihr Handwerk erleichtert hätten, ist nicht festgestellt und auch nicht von der Klägerin behauptetWelche Massnahmen überdies die Beklagte bei der in aller Öffentlichkeit sich ahspielenden und überwachten Tätigkeit der einzelnen Arbeitskolonnen noch zu dem Schutze des Eigentums der Grundstückseigentümer hätte ergreifen sollen, ist nicht ersichtlich. Der BerufUngsrichter meint zwar, oder Gadasch hätten sich persönlich an Ort und Stelle dafür ein-setzen müssen, dasl der Zwischenbau nicht vernichtet worden wäre« Hierbei übersieht der Berufungsrichter, dass die Aufforderung an die Bekleqgte, dem Abbruch Einhalt zu ge- 'LfL bieten., sich nur auf ihre eigenen heute bezog und beziehen konnte, die aber den Zwischenbau nicht zerstört haben« Von beiten der Klägerin hätte festgestellt werden müssen, wer denn' eigentlich, wenn auf die Vorstellungen hin gleichwohl der Abbruch weitergeführt wurde, denselben vornahm, und dann hätte man sich erforderlichenfalls an die Polizei wenden müssen« Die Klägerin hat .aber, wie bereits der Sachverständige St^^in seinem Gutachten treffend bemerkrt, als Eigentumerin leider die betreffende Abbruchfirma nicht festgestellt« So ist die Peststellung des Täters unterblieben« Auch Über den genauen Zeitpunkt der Zerstörung des Zwischenbaues' ist’ nichts festgestellt« ln dem angefochtenen Urteil ist nur beiläufig bemerkt, dass der Schaden an dem Zwi-schenbau bereits eingetreten sei, als die Einsatztrupps der Beklagten auf dem Grundstück fertig waren« Das Berufungsgericht meint weiter, wenn und G^HHfeziicht persönlich die Vernichtung des Zwischenbaues verhinderten, hätte wenigstens für die Zeit, in welcher der Einsatztrupp am IVerke war, ein Posten gestellt werden müssen« Dies würde eine Verspannung der an die Beklagte zu stellenden Sorgfaltspflicht bedeuten« Warum es sich bei dem Grundstück der Klägerin um eine nach Auffassung des Berufungsgerichts besonders gefährdete Stelle handelte, wird in dem angefochte-nen Urteil nicht näher begründet und ist auch, da die Kolonnen der Beklagten allenthalben in der Stadt an den verschiedensten Stellen in gleicher Weise eingesetzt worden sind, nicht einzusehen* Derartige Enttrümmerungsaktionen haben . in den meisten Städten statt gefunden, ohne dass dabei besondere Schutzmassnahmen gegen etwaige unbefugte Eingriffe Dritter nötig gewesen wären« ■•V - * • : 11 % > % fr •> * £ s \ 15 - 15 « Da somit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch die Beamten der Beklagten zu verneinen ist» kommt es auf die weiteren Angriffe der Bevision nicht an, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten« dass die von der Beklagten weiter vorgetragenen Tatsachen für den behaupteten Schadanseintritt durch ein späteres Ereignis unabhängig von der Zerstörung .des Zwischenbaues durch Dritte nicht ausreiöhten, dass ferner der.Klägerin ein Mitverschulden zur Bast falle, und dass schliesslich eine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Klägerin nicht ausreichend begründet sei« Auf die Bevision der Beklagten war daher das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzu-weisen« Die Kosten beider Bechtsmittel. waren der Klägerin nach § 97 ZPO aufzuerlegen« Meiß Dr« Pagendarm . Dr. Kleinewefers Dr« Bock Bietschel i '» * » r !• . 'i. 4