Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 20. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geht das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der Grund-Sätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben davon aus, daß dem Kläger, einem internatio-nalen Unternehmensberater, Verkaufstrainer und Kongreßredner, für die Durchführung von drei "Intensiv-Verkaufstraining- Seminare" für Nageldesigner in Düsseldorf, Hamburg und München ein Honorar von jeweils 20.000 DM nebst Mehrwertsteuer zusteht. 1. Die Revision wendet sich vor allem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur (entbehrlichen) Schriftform der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Eine Schriftformklausel steht der Wirksamkeit mündlich getroffener Individualabreden, die nach § 4 AGBG Vorrang genießen, nicht entgegen (BGH Urteil vom 15. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision auch belanglos, ob die die Schriftformklausel enthaltenden BDVT-AGB bereits vor oder erst bei Abschluß des (bestätigten) "Seminar-Vertrags" zur Grundlage der RechtsZiehungen der Parteien gemacht wurden: Eine solche Klausel kann auch durch eine nachträgliche mündliche Abrede außer Kraft gesetzt werden (Ulmer/Brand-ner/Hensen aaO Rn. 13; vgl. Es geht auch, anders als die Revision meint, nicht um die Frage, ob das Vorrangprinzip des § 4 AGBG auch bei einseitigen individuellen Rechtshandlungen Anwendung finden kann. Soweit also ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben einen mündlich geschlossenen Vertrag "individuell" zusammenfaßt, steht der Wirksamkeit dieser als Individualabrede im Sinne des § 4 AGBG zu wertenden Zusammenfassung eine formularmäßige Schriftformklausel nicht entgegen (Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 51 a.E.; Dabei kann sich der Vorrang der speziellen (mündlichen) vertraglichen Abrede gegenüber einer AGB-BeStimmung auch zugunsten des Verwenders auswirken (BGH Urteil vom 22. Aus den von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich im übrigen nichts anderes, insbesondere auch nicht aus dem Urteil vom 28. September 1970 (VIII ZR 164/68, NJW 1970, 2104), wo der Empfänger des Bestätigungsschreibens den Vertragsschluß ausdrücklich von seiner schriftlichen Annahmeerklärung abhängig gemacht hat.
BUNDESGERICHTSHOF BGHR: ja BESCHLUSS III ZR 76/94 vom 20. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit Firma aflBHÜB Gmt>H vertreten durch die Geschäftsführerin Silvia T| HÄ®-B®Ü®-Straße 42, Lf Beklagte und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. - Dr. gegen Dr. Oskar P| Straße 22, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. fpv Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 20. Oktober 1994 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1994 - 15 U 165/92 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 62.985,01 DM 3 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geht das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der Grund-Sätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben davon aus, daß dem Kläger, einem internatio-nalen Unternehmensberater, Verkaufstrainer und Kongreßredner, für die Durchführung von drei "Intensiv-Verkaufstraining- Seminare" für Nageldesigner in Düsseldorf, Hamburg und München ein Honorar von jeweils 20.000 DM nebst Mehrwertsteuer zusteht. 1. Die Revision wendet sich vor allem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur (entbehrlichen) Schriftform der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Sie meint, bereits anläßlich der - vorangegangenen - Vereinbarungen bezüglich der Durchführung von "Analysetagen" seien auch für die zukünftigen Rechtsbeziehungen der Parteien die BDVT-Geschäftsbedingungen für Trainer rechtswirksam einbezogen worden. Nach Nr. 1.1. dieser AGB habe der Abschluß des "Seminar-Vertrags" der Schriftform bedurft. Dieses Erfordernis, von dem der Kläger nicht habe einseitig abweichen dürfen, sei nicht erfüllt . Diese Rüge geht fehl. 4 Eine Schriftformklausel steht der Wirksamkeit mündlich getroffener Individualabreden, die nach § 4 AGBG Vorrang genießen, nicht entgegen (BGH Urteil vom 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85 - NJW 1986, 3131, 3132; Ulmer/Brandner/Hen- sen, AGBG, 7. Aufl., Rn. 33 zu S 4). Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision auch belanglos, ob die die Schriftformklausel enthaltenden BDVT-AGB bereits vor oder erst bei Abschluß des (bestätigten) "Seminar-Vertrags" zur Grundlage der RechtsZiehungen der Parteien gemacht wurden: Eine solche Klausel kann auch durch eine nachträgliche mündliche Abrede außer Kraft gesetzt werden (Ulmer/Brand-ner/Hensen aaO Rn. 13; vgl. auch BGH Urteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83 - NJW 1985, 320, 322; BGHZ 94, 195, 205 f). Weiterhin kann es keinen Unterschied machen, ob durch die mündlichen Abreden der ursprüngliche Vertrag ergänzt oder geändert oder aber - wie hier - ein neuer Vertrag geschlossen werden soll, für den ansonsten die bei früherer Gelegenheit vereinbarten AGB in Geltung bleiben. Es geht auch, anders als die Revision meint, nicht um die Frage, ob das Vorrangprinzip des § 4 AGBG auch bei einseitigen individuellen Rechtshandlungen Anwendung finden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die die Schriftformklausel aufhebenden mündlichen Abreden bezüglich der Durchführung der Seminare von beiden Parteien einvernehmlich getroffen worden sind. Daß dabei das, was vertraglich vereinbart worden ist oder als vertraglich vereinbart gilt, nach den Grundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu bestimmen ist, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. ö Soweit also ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben einen mündlich geschlossenen Vertrag "individuell" zusammenfaßt, steht der Wirksamkeit dieser als Individualabrede im Sinne des § 4 AGBG zu wertenden Zusammenfassung eine formularmäßige Schriftformklausel nicht entgegen (Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 51 a.E.; Palandt/Heinrichs, 53. Auf 1., Rn. 11 zu § 148 sowie MünchKomm-Kramer, 3. Auf1., Rn. 32 zu § 151, jeweils unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, OLGZ 1991, 350 = DB 1991, 222; Coester, DB 1982, 1551, 1554; Lindacher, WM 1981, 702, 708). Dabei kann sich der Vorrang der speziellen (mündlichen) vertraglichen Abrede gegenüber einer AGB-BeStimmung auch zugunsten des Verwenders auswirken (BGH Urteil vom 22. Januar 1990 II ZR 15/89 - NJW-RR 1990, 613, 614). Aus den von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich im übrigen nichts anderes, insbesondere auch nicht aus dem Urteil vom 28. September 1970 (VIII ZR 164/68, NJW 1970, 2104), wo der Empfänger des Bestätigungsschreibens den Vertragsschluß ausdrücklich von seiner schriftlichen Annahmeerklärung abhängig gemacht hat. 6 2. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil dungserhebliche Rechtsfehler zu dem Nachteil der nicht erkennen. Rinne Wurm Streck Schlick entschei- Beklagten Deppert