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BGH · III ZR 76/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 76/88

Nachdem die Beklagte im Jahre 1983 bei einer Überprüfung festgestellt hatte, daß ihr 1976 bei der Berechnung des Altersruhegeldes ein Fehler unterlaufen war, bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 14. Eine Erhöhung der Rente für die frühere Zeit lehnte sie im Hinblick auf S 44 Abs.4 SGB 10 ab. Der Kläger hat zunächst vor dem Sozialgericht Klage erhoben mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides auch für die frühere Zeit die erhöhte Rente zuzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat er erklärt, er verfolge den sozialrechtlichen Folgenbeseit igungs- und Herstellungsanspruch nicht weiter, sondern verlange Schadensersatz nach $ 839 BGB i.V. m. Die Falschberechnung der Rente des Klägers durch den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten stelle eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, die die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichte. Die Bejahung einer schuldhaften Amtspflichtverletzung und die Verneinung schuldhafter Versäumung eines Rechtsmittels durch den Kläger wird von der Revision hingenonnnen und läßt Rechtsfehler auch nicht erkennen. Ob ein AmtshaftungsanSpruch nach § .839 Abs.3 BGB ausgeschlossen ist, soweit der Verletzte im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (zu diesem Anspruch grundlegend BSGE 49, 76, 78 ff; Funk, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, DAngVers 1981, 26; Bieback, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch als Institut staatlicher Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln, DVBl 1983, 159 ff.) die Erbringung von Sozialleistungen erlangen kann, die ihm infolge einer schuldhaften Amtspflichtverletzung vorenthalten worden sind (vgl. Gin sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wäre - ganz abgesehen von der Frage, ob er in einem Fall wie dem vorliegenden neben dem Anspruch aus $ 44 Abs.4 Satz 1 SGB 10 überhaupt in Betracht kommt - jedenfalls auf die Zeit vom 1. 2. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Amts-haftungsanspruch des Klägers sei nicht durch § 44 Abs.4 SGB 10 teilweise ausgeschlossen, wendet die Revision sich ohne Erfolg. Ist ein Vterwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge 2U Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Eine unmittelbare Anwendung des § 44 Abs.4 SGB 10 auf den Amtshaftungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil dieser Anspruch nicht auf die Erbringung von Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches, sondern auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtet ist. a) Gegenstand veröffentlichter gerichtlicher Entscheidungen ist die Frage, ob auch Amtshaftungsansprüche gemäß S 44 Abs.4 SGB 10 nach vier Jahren ausgeschlossen sind, wenn der Schaden, dessen Ersatz begehrt wird, in der Nichterbringung von Sozialleistungen besteht, - soweit ersichtlich - noch nicht gewesen. b) § 44 SGB 10 regelt den Fall, daß über die Gewährung einer Rente durch bestandskräftigen Verwaltungsakt entschieden ist (vgl. Nach allgemeinem Verwaltungsrecht steht es im Ermessen der Behörde, ob sie - wenn sie nachträglich die Rechtswidrigkeit erkennt - den bestandskräftigen Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit zurücknimmt (§ 48 Abs. 1 VwVfG; dazu H. Demgegenüber verpflichtet im Sozialrecht § 44 Abs. 1 SGB 10 die Behörde, den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen und auch rückwirkend Leistungen zu gewähren (vgl. Diese zwingende Durchbrechung der Bestandskraft des Verwaltungsaktes rechtfertigt die Begrenzung der Rückwirkung auf vier Jahre durch § 44 Abs.4 SGB 10 (Bieback, aaO S. S 44 Abs.4 Satz 1 SGB 10 enthält eine materiell-rechtliche Einschränkung des nachträglich bewilligten Anspruchs auf Sozialleistungen, deren Wirkung über die Verjährung hinausgeht und einer Ausschlußfrist entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß SS 44 ff SGB 10 im Spannungsverhältnis zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit stehen, des weiteren, daß S 44 SGB 10 einen Eingriff in die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zugunsten des Bürgers zuläßt sowie - in seinem Absatz 4 - allein das zeitliche Ausmaß der Folgenbeseitigung einschränkt. Enthält damit S 44 Abs.4 Satz 1 SGB 10 nicht einmal einen Grundsatz, der im Sozialrecht durchgängig Geltung beanspruchen kann, so ist es um so weniger möglich, aus ihm einen Rechtsgedanken herzuleiten, der auch auf den Amtshaftungsanspruch angewendet werden kann. d) Eine Übertragung der zu dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätze auf den Amtshaftungsanspruch ist wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur dieser Ansprüche ebenfalls nicht möglich. Infolgedessen ist der Amtshaftungsanspruch auch nicht auf die Erbringung von Sozialleistungen gerichtet.

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 44 SGB 10 § 839 BGB § 44 SGB 10 § 48 VwVfG § 44 SGB 10
RenteHerstellungsanspruchVerwaltungsaktAmtshaftungsanspruchKlägerSGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____^_______ nein
BGB § 839 K; SGB X § 44 Abs. 4
S 44 Abs. 4 SGB X ist im Rahmen der Amtshaftung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
BGH, Urt. v. 9. März 1989 - III ZR 76/88 - OLG Schleswig
LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
III ZR 76/88
Verkündet am:
9. März 1989 Mayer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, vertreten durch die Geschäftsführung,
 Allee
Beklagter und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kr
 gegen
den Rentner Willi Ei KaJ^HI^HI Weg 9, W|
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1989 durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 für Recht erkannt*
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Februar 1988 wird zürückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechts zuges zu fragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand i
Der Kläger erhielt seit 1974 eine Rente wegen Berufs-bzw. Erwerbsunfähigkeit. Am 4. November 1975 beantragte er, diese gemäß S 1248 Abs. 2 RVO in ein vorgezogenes Altersruhegeld umzuwandeln. Mit Bescheid 26. März 1976 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 dieses Altersruhegeld.
Nachdem die Beklagte im Jahre 1983 bei einer Überprüfung festgestellt hatte, daß ihr 1976 bei der Berechnung des Altersruhegeldes ein Fehler unterlaufen war, bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 14. September 1983 für die Zeit ab 1. Januar 1979 eine erhöhte Rente. Eine Erhöhung der Rente für die frühere Zeit lehnte sie im Hinblick auf S 44 Abs. 4 SGB 10 ab. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
Der Kläger hat zunächst vor dem Sozialgericht Klage erhoben mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides auch für die frühere Zeit die erhöhte Rente zuzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat er erklärt, er verfolge den sozialrechtlichen Folgenbeseit igungs- und Herstellungsanspruch nicht weiter, sondern verlange Schadensersatz nach $ 839 BGB i.V.m.
Art. 34 GG. Daraufhin hat das Sozialgericht den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das zuständige Landgericht verwiesen .
Hier hat der Kläger beantragt:
4
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.410,90 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und eine Amts-pflichtverletzung in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 1.076,70 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewie-sen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidunasgründei
 Die zugelassene Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung:
Die Falschberechnung der Rente des Klägers durch den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten stelle eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, die die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichte. Dem Kläger könne nicht zu dem Vorwurf gemacht Werden, den Schaden nicht durch Rechtsmittel abgewendet zu haben; er habe nicht erkennen können und müssen, daß die Rentenberechnung falsch gewesen sei. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch für die frühere Zeit sei
 
auch nicht durch S 44 Abs. 4 SGB 10 ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung würden von dieser Regelung nicht erfaßt.
2.	Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. .
II.
1. Die Bejahung einer schuldhaften Amtspflichtverletzung und die Verneinung schuldhafter Versäumung eines Rechtsmittels durch den Kläger wird von der Revision hingenonnnen und läßt Rechtsfehler auch nicht erkennen.
Ob ein AmtshaftungsanSpruch nach § .839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, soweit der Verletzte im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (zu diesem Anspruch grundlegend BSGE 49, 76, 78 ff; Funk, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, DAngVers 1981, 26; Bieback, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch als Institut staatlicher Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln, DVBl 1983, 159 ff.) die Erbringung von Sozialleistungen erlangen kann, die ihm infolge einer schuldhaften Amtspflichtverletzung vorenthalten worden sind (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 103, 242, 247 f.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch steht dem Kläger jedenfalls hinsichtlich seiner Rente für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1978 im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB 10 nicht zu. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Kläger Schadensersatz dafür verlangt,
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daß er für die Zeit vor dem 1. Januar 1979 keine erhöhte Rente erhalten hat. Gin sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wäre - ganz abgesehen von der Frage, ob er in einem Fall wie dem vorliegenden neben dem Anspruch aus $ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB 10 überhaupt in Betracht kommt - jedenfalls auf die Zeit vom 1. Januar 1979 an begrenzt (BSGE 60, 245 ff.).
2. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Amts-haftungsanspruch des Klägers sei nicht durch § 44 Abs. 4 SGB 10 teilweise ausgeschlossen, wendet die Revision sich ohne Erfolg.
§ 44 Abs. 4 SGB 10 lautet:
Ist ein Vterwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Diese Regelung knüpft an § 44 Abs. 1 SGB 10 an, der lautet:
Soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge 2U Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der
 Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Aufgrund dieser Bestimmung hat die Beklagte den Bescheid vom 14. September 1983 erlassen und dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1979 eine erhöhte Rente gewährt.
3.	Eine unmittelbare Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB 10 auf den Amtshaftungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil dieser Anspruch nicht auf die Erbringung von Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches, sondern auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtet ist.
4.	Für eine entsprechende Anwendung des S 44 Abs. 4 SGB 10 im Rahmen des § 839 BGB besteht kein Anlaß.
a)	Gegenstand veröffentlichter gerichtlicher Entscheidungen ist die Frage, ob auch Amtshaftungsansprüche gemäß S 44 Abs. 4 SGB 10 nach vier Jahren ausgeschlossen sind, wenn der Schaden, dessen Ersatz begehrt wird, in der Nichterbringung von Sozialleistungen besteht, - soweit ersichtlich - noch nicht gewesen.
Im Schrifttum wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, der AmtshaftungsanSpruch bleibe von S 44 SGB 10 völ lig unberührt (vgl. Grüner, Kommentar zu dem Sozialgesetzbuch, Bd. 3, § 44 Anm. VI 4; Pickel, Das Verwaltungsverfahren.
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Kommentar zu dem 10. Buch des SGB, § 44 Anm. 4 b; ders., Lehrbuch des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens, 2. Aufl.,
S.	325; vgl. auch Kreßel, Zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, SGb 1987, 313, 317; a.A. v. Einem, Das Verhältnis des § 44 SGB 10 zu § 839 BGB/Art. 34 GG,
SozVers 1986, 281).
b)	§ 44 SGB 10 regelt den Fall, daß über die Gewährung einer Rente durch bestandskräftigen Verwaltungsakt entschieden ist (vgl. dazu auch Hofe, Das System der Bescheidkorrektur bei rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakten (SGB 10), SGb 1986, 11 ff.). Wenn dieser Verwaltungsakt das subjektive Sozialleistungsrecht verletzt hat, konnte dies gegen ihn im Wege der Anfechtungs- oder der Versagungsgegen-klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Widerspruchs-bzw. der Klagefrist besteht diese Möglichkeit nicht mehr; der Verwaltungsakt ist bestandskräftig.
Nach allgemeinem Verwaltungsrecht steht es im Ermessen der Behörde, ob sie - wenn sie nachträglich die Rechtswidrigkeit erkennt - den bestandskräftigen Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit zurücknimmt (§ 48 Abs. 1 VwVfG; dazu H. Maurer, AllgVerwR 4. Aufl. S 11 Rn. 48). Demgegenüber verpflichtet im Sozialrecht § 44 Abs. 1 SGB 10 die Behörde, den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen und auch rückwirkend Leistungen zu gewähren (vgl. BSGE 60, 158, 166). Diese zwingende Durchbrechung der Bestandskraft des Verwaltungsaktes rechtfertigt die Begrenzung der Rückwirkung auf vier Jahre durch § 44 Abs. 4 SGB 10 (Bieback, aaO S. 163).
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c)	Dagegen enthält $ 44 Abs. 4 S6B 10 keinen allgemeinen - etwa auch die Verjährungsvorschrift des S 45 Abs. 1 Satz 1 S6B 1 verdrängenden - Grundgedanken, die rückwirkende Erbringung von Leistungen durchweg auf vier Jahre zu begrenzen {BSGE 62, 10).
S 44 Abs. 4 Satz 1 SGB 10 enthält eine materiell-rechtliche Einschränkung des nachträglich bewilligten Anspruchs auf Sozialleistungen, deren Wirkung über die Verjährung hinausgeht und einer Ausschlußfrist entspricht. Deshalb bedarf es besonderer Prüfung, ob die Vorschrift "analogiefähig" ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß SS 44 ff SGB 10 im Spannungsverhältnis zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit stehen, des weiteren, daß S 44 SGB 10 einen Eingriff in die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zugunsten des Bürgers zuläßt sowie - in seinem Absatz 4 - allein das zeitliche Ausmaß der Folgenbeseitigung einschränkt. Die Vier-Jahres-Schranke kann in diesem Zusammenhang als ein Teilstück weiterbestehender Bestandskraftwirkung des rechtswidrigen und daher aufzuhebenden Verwaltungsaktes verstanden werden (BSG aaO S. 14 f.). Enthält damit S 44 Abs. 4 Satz 1 SGB 10 nicht einmal einen Grundsatz, der im Sozialrecht durchgängig Geltung beanspruchen kann, so ist es um so weniger möglich, aus ihm einen Rechtsgedanken herzuleiten, der auch auf den Amtshaftungsanspruch angewendet werden kann. Der Amtshaftungsanspruch ist nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet; er ist insbesondere nicht mit der Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes verbunden. Deshalb fehlen bei ihm die Gründe, die eine AnSpruchsbeSchränkung nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 SGB 10 rechtfertigen könnten.
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d)	Eine Übertragung der zu dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätze auf den Amtshaftungsanspruch ist wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur dieser Ansprüche ebenfalls nicht möglich.
Im Verhältnis zu dem Amtshaftungsanspruch ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in seiner Zielsetzung mit der Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes eng verwandt. Mit ihm wird in der Regel die gesetzlich vorgesehene Leistung, nicht eine daneben oder an ihre Stelle tretende Ersatzleistung verlangt. Anders als bei Schadensersatzansprüchen, die unter Umständen dem Verpflichteten zusätzliche Lasten aufbürden, sind die aus dem Herstellungsanspruch erwachsenden Belastungen solche, die die Versichertengemeinschaft ohnehin nach den Bestimmungen des Gesetzes zu tragen hat (Senatsurteil BGHZ 103, 242, 247 f.; BSGE 51, 89, 94). Dementsprechend ist der sozialrechtliche Herstellungsan-spruch unmittelbar gegen den Träger der Sozialversicherung gerichtet, wohingegen der Amtshaftungsanspruch sich ursprünglich gegen den Amtsträger richtet^ der pflichtwidrig gehandelt hat, und die Anstellungskörperschaft logisch erst nachträglich im Wege der gesetzlichen Schuldübemahme ein-tritt (Senatsurteil BGHZ 99, 62, 63 f.). Infolgedessen ist der Amtshaftungsanspruch auch nicht auf die Erbringung von Sozialleistungen gerichtet.
Diese Unterschiede stehen einer Übertragung für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltender Grundsätze auf den Amtshaftungsanspruch entgegen.
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III.
Die Kostentscheidung beruht auf S 97 ZPO.
Kroner		Engelhardt		Halstenberg
	Rinne		Wurm