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BGH · III ZR 76/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 76/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 17. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Rechtsbedenkenfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß der Vergleich vom 5. September 1975 wirksam ist und die Kläger durch diesen Vergleich (auch) wegen ihrer jetzt geltend gemachten Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche abgefunden worden sind. S. 1072) nicht dazu führt, daß der Vergleich nichtig ist. Diese Entscheidung ist nach § 26 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. gericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem Vergleichsabschluß für die Stadt um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung i. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß für die Stadt KM ein zur Zahlung von 11.000 DM verpflichtender Vergleich in den Rahmen der üblichen und häufiger wiederkehrenden Geschäfte fällt. 4. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß der Vergleich vom 5. Er erstreckt sich schon nach seinem klaren Wortlaut auf "alle etwaigen Ansprüche", die den Klägern aus Anlaß der Ausweisung des Grundbesitzes Zum Talhof 15 zu dem Gewerbegebiet (Bebauungsplan 14 b 2 vom 17.9.1974) "entstanden sein können oder entstehen". Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des ersichtlich auf eine Gesamtbereinigung angelegten Vergleichs. November 1974 (Anlagenhefter II) von "Planungsfehlers" gesprochen und die Auffassung geäußert, daß der Plan keine Rechtsgrundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung biete. Dezember 1974 vertrat der Kläger ferner den Standpunkt, daß der Bebauungsplan in seinen Festsetzungen die durch Verwaltungsvorschriften festgesetzten Schutzabstände zwischen emittierenden Industrieanlagen und Wohngebieten nicht einhalte (Anlagenhefter II)* 5. Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, daß der Vergleich auch nicht nach § 779 BGB unwirksam ist. Da die Parteien in dem Vergleich alle Ansprüche der Kläger im Wege der Gesamtbereinigung geregelt haben, und zwar auch solche, die aus der Nichtigkeit des Plans abgeleitet werden können - der Kläger hatte zuvor auf Planungsfehler usw. Im übrigen hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt, daß der Streit auch bei Kenntnis von der Nichtigkeit des Plans entstanden wäre. Für die Kläger sind auch keine unvorhergesehenen Spätfolgen des fehlerhaften Verhaltens der Beklagten eingetreten, die ein Festhalten am Vergleich als unzu demutbar erscheinen lassen könnten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 779 BGB § 47 VwGO
BerufungsgerichtBebauungsplanvergleichenStadtBebauungsplansKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 76/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Rentners August S
Straße
 der Hausfrau Anna ebenda,
r
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
 die Stadt W
vertreten durch den Stadtdirektor, Rathaus,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 17. März 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Februar 1987 - 7 U 284/86 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 225.000,— DM.
Gründe :
1.	Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i. S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
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Rechtsbedenkenfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß der Vergleich vom 5. September 1975 wirksam ist und die Kläger durch diesen Vergleich (auch) wegen ihrer jetzt geltend gemachten Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche abgefunden worden sind. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
2.	Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verfassungswidrigkeit des Neugliederungsgesetzes vom 5. November 1974 (GVBl. NW. S. 1072) nicht dazu führt, daß der Vergleich nichtig ist. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat es in seinem Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerGH 62/74 - ausdrücklich abgelehnt, das Gesetz für nichtig zu erklären (DVBl. 1976, 393, 395
 unter V). Diese Entscheidung ist nach § 26 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1952 (GVBl. NW. S. 35) für die Gerichte bindend und hat Gesetzeskraft (vgl. die Entscheidungsformel in GVBl. NW S. 700). Daher ist der Stadt Kfli nicht rückwirkend die Befugnis zu dem Vergleichsabschluß entzogen worden. Auf Fragen des Rechtsstaatsprinzips kommt es angesichts der Gesetzeskraft und Bindungswirkung der genannten Entscheidung nicht mehr an.
3.	Im Ergebnis rechtlich zutreffend ist das Berufungs-
gericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem Vergleichsabschluß für die Stadt	um	ein	einfaches
 Geschäft der laufenden Verwaltung i. S. des § 56 Abs. 2 GemeindeO NW handelte (zu diesem Begriff vgl. auch Senatsurteil vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 * LM RhPf
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GemeindeO Nr. 1 m. w. Nachw.). Für die Frage/ ob ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt/ ist entgegen der Ansicht der Revision allein auf die Verpflichtungserklärung, deren Formwirksamkeit gerade zu beurteilen ist, abzustellen. Das ist im Streitfall allein der Vergleich vom 5. September 1975. Ob mit anderen Beteiligten ähnliche Vergleiche geschlossen worden sind, ist für die Frage, ob der hier zu beurteilende Vergleich ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt, ohne Bedeutung. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß für die Stadt KM ein zur Zahlung von 11.000 DM verpflichtender Vergleich in den Rahmen der üblichen und häufiger wiederkehrenden Geschäfte fällt. Bei dem in § 56 Abs. 2 GemeindeO verwendeten Begriff der "einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung" handelt es sich um einen Rechtsbegriff. Daher war der Beweisantrag der Kläger, in diesem Zusammenhang eine Auskunft des Oberstadtdirektors einzuholen, rechtlich unerheblich.
4.	Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß der Vergleich vom 5. September 1975 sich auch auf die jetzt geltend gemachten Ansprüche bezieht. Er erstreckt sich schon nach seinem klaren Wortlaut auf "alle etwaigen Ansprüche", die den Klägern aus Anlaß der Ausweisung des Grundbesitzes Zum Talhof 15 zu dem Gewerbegebiet (Bebauungsplan 14 b 2 vom 17.9.1974) "entstanden sein können oder entstehen". Planungsschadensansprüche nach den §§ 40 bis 44 BBauG, auf die sich verschiedene interne Vermerke der Beklagten beziehen, werden in dem Vergleich nur beispielhaft als mitabgegolten genannt. Der weitgefaßte Wortlaut des Vergleichs deckt auch
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Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche aus dem Erlaß und Vollzug des Bebauungsplans, falls dieser sich aus damaliger Sicht später als nichtig erweisen sollte, ab. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des ersichtlich auf eine Gesamtbereinigung angelegten Vergleichs. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses lag eine Nichtigkeit des Bebauungsplans auch nicht außerhalb der Vorstellungen der Kläger. Der Kläger hatte in seinem Schreiben an die Beklagte vom 7. November 1974 (Anlagenhefter II) von "Planungsfehlers" gesprochen und die Auffassung geäußert, daß der Plan keine Rechtsgrundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung biete. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1974 vertrat der Kläger ferner den Standpunkt, daß der Bebauungsplan in seinen Festsetzungen die durch Verwaltungsvorschriften festgesetzten Schutzabstände zwischen emittierenden Industrieanlagen und Wohngebieten nicht einhalte (Anlagenhefter II)*
5.	Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, daß der Vergleich auch nicht nach § 779 BGB unwirksam ist. Da die Parteien in dem Vergleich alle Ansprüche der Kläger im Wege der Gesamtbereinigung geregelt haben, und zwar auch solche, die aus der Nichtigkeit des Plans abgeleitet werden können - der Kläger hatte zuvor auf Planungsfehler usw. hingewiesen -, haben sie nicht die Gültigkeit des Bebauungsplans dem Vergleich als feststehenden "Sachverhalt" zugrunde gelegt. Es kann daher offenbleiben, ob insoweit überhaupt ein Irrtum über den "Sachverhalt" i. S. des § 779 BGB vorläge; vgl. dazu Steffen in: RGRK-BGB 12. Aufl. § 779 Rn. 42 m. w. Nachw.. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß die Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses
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den Bebauungsplan noch nicht mit einem Normenkontollantrag (vgl. § 47 VwGO) angreifen konnten. Sie waren nicht gehindert, Aratshaftungs- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen und dabei als Vorfrage die Gültigkeit des Bebauungsplans zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen (vgl. auch Senatsurteil v. 30. Januar 1975 - III ZR 18/72 = VersR 1975, 737, 738 = WM 1975, 630, 633). Im übrigen hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt, daß der Streit auch bei Kenntnis von der Nichtigkeit des Plans entstanden wäre.
6.	Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht schließlich
 einen Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint. Die Gültigkeit des Bebauungsplans war, wie aus den obigen Ausführungen folgt, nicht Geschäftsgrundlage des Vergleichs. Durch die Nichtigerklärung des Plans ist daher die Geschäftsgrundlage des Vergleichs nicht erschüttert worden. Für die Kläger sind auch keine unvorhergesehenen Spätfolgen des fehlerhaften Verhaltens der Beklagten eingetreten, die ein Festhalten am Vergleich als unzu demutbar erscheinen lassen könnten.
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Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Kläger
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erkennen.
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Krohn	Kroner	Bou j	ong
 Engelhardt	Werp