Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 27. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. November 1976 aaO ausgesprochene Grundsatz, daß die Auslegung der Garantiebedingungen durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann, muß wegen der Vereinbarung des alleinigen Gerichtsstands Hamburg in § 26 Abs. 2 AB auch für die hier umstrittene Auslegung der §§ 4, 5 AB gelten. b) Für den Garantiefall nach § 5 Nr. 2 AB reicht es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus, wenn dem Anlageunternehmen (Darlehensschuldner) durch Enteig-nungsmaßnahmen Vermögenswerte in Höhe der Darlehensschuld entzogen werden und er deswegen seine Schuld bei Fälligkeit nicht erfüllen kann. ohne Verluste nicht mehr fortgeführt werden kann, also auch in Zukunft keine Erfüllung der Darlehensforderung mehr zu erwarten ist. Mit der geltenden Fassung ist die Rechtsansicht der Klägerin dagegen nicht vereinbar und deshalb vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt worden. c) Die Voraussetzung, daß das Anlageunternehmen auf Dauer ohne Verluste nicht mehr fortgeführt werden kann, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, das Unternehmen habe nach der Enteignung bereits in zwei Jahren wieder Gewinne erwirtschaftet, seine tatsächliche Fortführung zeige, daß auch die markterfahrene Klägerin selbst in Zukunft noch Gewinnmöglichkeiten sehe. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch nicht der Argumentation der Klägerin gefolgt, Ursache des allgemeinen wirtschaftlichen Niedergangs sei die Revolution in Äthiopien gewesen, insoweit liege dann ein Garantiefall nach § U Abs. 1 Buchstabe b AB vor. § 5 Nr. 2 Buchstabe b AB setzt voraus, daß der Enteignungs- oder Kriegsfall - ob mittelbar oder unmittelbar, kann hier dahingestellt bleiben - zu dem Entzug vorhandener Vermögenswerte des Anlageunternehmens geführt hat und dadurch eine dauernde Verlusterwartung entstanden ist. Es genügt dagegen nicht, wenn Enteignung, Krieg oder Revolution dem Anlageunternehmen keine vorhandenen Vermögenswerte entziehen, sondern nur durch Schmälerung der Gewinnchancen auf den Ertrag des Unternehmens einwirken.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 76/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Jos. HflBB & Söhne Außenhandelsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Werner BJBBP, Istraße B, HaBBI Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. BB - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und den Bundesminister der Finanzen, BM, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof, und Dr. flBBi - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 27. Februar 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Februar 1985 - 1 U 113/84 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 255.031,47 DM. Gründe : 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat sich bisher zwar noch nicht mit der Auslegung der Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Garantien für Kapitalanlagen im Ausland (AB) befaßt, wohl aber schon mehrfach mit den Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien (vgl. Urteile vom 25. November 1976 - III ZR 126/74 = WM 1977, 165, vom 11. November 1982 - III ZR 67/81 = ZIP 1983, 184 und vom 30. Juni 1983 - III ZR 84/82 = WM 1983, 912). Der im Senatsurteil vom 25. November 1976 aaO ausgesprochene Grundsatz, daß die Auslegung der Garantiebedingungen durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann, muß wegen der Vereinbarung des alleinigen Gerichtsstands Hamburg in § 26 Abs. 2 AB auch für die hier umstrittene Auslegung der §§ 4, 5 AB gelten. 2. Die Revision hat danach keine Aussicht auf Erfolg. a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Garantiefall nach § 5 Nr. 1 AB verneint. Nur bei einem ent eignenden Zugriff auf die Darlehensforderung selbst wird diese Forderung dem Garantienehmer "entzogen". Diese Voraussetzung des § 5 Nr. 1 AB liegt aber nicht vor, wenn der Garantienehmer seine Forderung nur nicht durchsetzen kann, weil sein Schuldner durch Enteignungsmaßnahmen in Zahlungs Schwierigkeiten geraten ist. Dieser Fall ist vielmehr in § 5 Nr. 2 AB geregelt. b) Für den Garantiefall nach § 5 Nr. 2 AB reicht es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus, wenn dem Anlageunternehmen (Darlehensschuldner) durch Enteig-nungsmaßnahmen Vermögenswerte in Höhe der Darlehensschuld entzogen werden und er deswegen seine Schuld bei Fälligkeit nicht erfüllen kann. Notwendig ist vielmehr nach der eindeutigen Fassung des § 5 Nr. 2 AB, daß der Vermögensentzug das Unternehmen so schwer trifft, daß es auf Dauer -A - ohne Verluste nicht mehr fortgeführt werden kann, also auch in Zukunft keine Erfüllung der Darlehensforderung mehr zu erwarten ist. Für die von der Klägerin erstrebte Regelung mögen sich beachtliche Gründe anführen lassen. Sie würde jedoch - wie die Klägerin selbst nicht verkennt - eine Änderung der Zeilenunterbrechungen der AB-Bestimmung erfordern. Mit der geltenden Fassung ist die Rechtsansicht der Klägerin dagegen nicht vereinbar und deshalb vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt worden. Vergeblich beruft sich die Klägerin darauf, die Auslegung des Berufungsgerichts vernachlässige die Interessen des Garantienehmers und mache , die Garantie für ihn wirtschaftlich wertlos. Das ist nicht richtig; es geht lediglich um Einschränkungen der Garantie, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. c) Die Voraussetzung, daß das Anlageunternehmen auf Dauer ohne Verluste nicht mehr fortgeführt werden kann, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, das Unternehmen habe nach der Enteignung bereits in zwei Jahren wieder Gewinne erwirtschaftet, seine tatsächliche Fortführung zeige, daß auch die markterfahrene Klägerin selbst in Zukunft noch Gewinnmöglichkeiten sehe. Diese Feststellungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. d) Im übrigen rechtfertigt auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts das klageabweisende UrteilSelbst wenn eine nachhaltige Verlusterwartung zu bejahen wäre, ist sie nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsurteils nicht auf den - lediglich 9.867,50 Birr monatlich betragenden - enteignungsbedingten Vermögensverlust des Anlageunternehmens zurückzuführen, sondern wäre aus anderen Gründen, auch ohne die Enteignung, ebenfalls einge- treten, nämlich aufgrund der ungünstigen allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Äthiopien. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch nicht der Argumentation der Klägerin gefolgt, Ursache des allgemeinen wirtschaftlichen Niedergangs sei die Revolution in Äthiopien gewesen, insoweit liege dann ein Garantiefall nach § U Abs. 1 Buchstabe b AB vor. § 5 Nr. 2 Buchstabe b AB setzt voraus, daß der Enteignungs- oder Kriegsfall - ob mittelbar oder unmittelbar, kann hier dahingestellt bleiben - zu dem Entzug vorhandener Vermögenswerte des Anlageunternehmens geführt hat und dadurch eine dauernde Verlusterwartung entstanden ist. Es genügt dagegen nicht, wenn Enteignung, Krieg oder Revolution dem Anlageunternehmen keine vorhandenen Vermögenswerte entziehen, sondern nur durch Schmälerung der Gewinnchancen auf den Ertrag des Unternehmens einwirken. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg