Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten aufgrund der schrift- Soweit das Berufungsgericht von den 113.000 DM insgesamt 26.417,40 DM abgesetzt hat und so zu einer Forderung der Klägerin von noch 86.582,60 DM gelangt ist, wird dies von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht hat die Erklärungen der Beklagten in der Urkunde vom 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, den Beklagten stehe gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin aus der Urkunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Unvollständigkeit des streitigen Inventars nicht zu, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Februar 1982, der umfangreichen Beweisaufnähme sowie der beiderseitigen Interessenlage nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Klägerin im Zusammenhang mit dem "Rückkauf" des Inventars von der Sparkasse und dem "Vorstrecken" der 113.000 DM über das Auftreten als Käuferin und das Vorschießen des Kaufpreises hinaus auch verpflichtet sein sollte, das von der Sparkasse erworbene Inventar dem Beklagten zu 1 zu verschaffen und dabei für die Vollständigkeit einzustehen. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 76/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Kaufmanns Adolf D 2. der Edeltraut D beide Gi [Straße Di| Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr. gegen Elfriede Julius-K - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. flBHB und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 26. September 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 1984 - 22 U 19/84 -wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 86.582,60 DM 3 y:c Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten aufgrund der schrift- lichen Erklärung vom 3. Februar 1982 für verpflichtet gehalten, bis spätestens zu dem 31. März 1982 100.000 DM zuzüglich 13 % Mehr- wertsteuer an die Klägerin zu zahlen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit das Berufungsgericht von den 113.000 DM insgesamt 26.417,40 DM abgesetzt hat und so zu einer Forderung der Klägerin von noch 86.582,60 DM gelangt ist, wird dies von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht hat die Erklärungen der Beklagten in der Urkunde vom 3. Februar 1982 als Bestätigung eines Vereinbarungsdarlehens (§ 607 Abs. 2 BGB) ausgelegt. Die Revision geht vom Vorliegen eines Beschaffungskaufvertrages (§ 433 BGB) aus. Es kann dahinstehen, welche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien den Verpflichtungserklärungen der Beklagten in der Urkunde vom 3. Februar 1982 im einzelnen zugrunde liegen. Die Annahme des Berufungsgerichts, den Beklagten stehe gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin aus der Urkunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Unvollständigkeit des streitigen Inventars nicht zu, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 4 Das Berufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung des Vorbringens der Parteien, des Inhalts der Urkunde vom 3. Februar 1982, der umfangreichen Beweisaufnähme sowie der beiderseitigen Interessenlage nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Klägerin im Zusammenhang mit dem "Rückkauf" des Inventars von der Sparkasse und dem "Vorstrecken" der 113.000 DM über das Auftreten als Käuferin und das Vorschießen des Kaufpreises hinaus auch verpflichtet sein sollte, das von der Sparkasse erworbene Inventar dem Beklagten zu 1 zu verschaffen und dabei für die Vollständigkeit einzustehen. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 3. Steht den Beklagten in Ermangelung einer "Lieferpflicht" der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, so sind entgegen der Annahme der Revision weitere Abzüge von der Klageforderung nicht zu machen. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Werp