Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 23. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Zeugen D^^fe und nicht zu der Behauptung der Beklagten vernommen hat, der (im ersten 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, daß das Berufungsgericht die Geltendmachung der Aufrechnung durch die beklagte Ehefrau nicht zugelassen hat. Ohne Erfolg wendet die Revision sich insoweit gegen die Anwendung des § 530 Abs. 2 ZPO. Im ersten Rechtszug hatte der beklagte Ehemann die Aufrechnung mit einem angeblich ihm zustehenden Anspruch auf Darlehensrückzahlung erklärt.
BUNDESGERICHTSHOF in dem Rechtsstreit 1. der Kauffrau Ursula L Am K^|^. 8, 2. des Elektronikers Hans L Am 8, III ZR 76/8^ BESCHLUSS Ir 2j. 1 / Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. gegen die Kauffrau Christa B^HI^Pstraße 49, 0 > - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ;tr. 1, 01 2 & Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 23. Februar 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. April 1983 (3 U 260/82) wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 DM Gründe I. Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Zeugen D^^fe und nicht zu der Behauptung der Beklagten vernommen hat, der (im ersten Rechtszug vernommene) Zeuge habe seit Herbst 1979 ein intimes Verhältnis mit der Klägerin gehabt. Insoweit sieht der Senat gemäß § 565 a ZPO von einer Begründung ab. 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, daß das Berufungsgericht die Geltendmachung der Aufrechnung durch die beklagte Ehefrau nicht zugelassen hat. Ohne Erfolg wendet die Revision sich insoweit gegen die Anwendung des § 530 Abs. 2 ZPO. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich dabei um eine neue, im zweiten Rechtszug erstmals erklärte Aufrechnung handelt. Aufrechnen kann stets nur der Gläubiger der zur Aufrechnung gestellten Forderung. Im ersten Rechtszug hatte der beklagte Ehemann die Aufrechnung mit einem angeblich ihm zustehenden Anspruch auf Darlehensrückzahlung erklärt. Wenn nun im zweiten Rechtszug geltend gemacht worden ist, der beklagten Ehefrau stehe ein solcher Anspruch zu und mit diesem werde aufgerechnet, so handelt es sich um eine neue Aufrechnung seitens der beklagten Ehefrau. Die Verneinung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur darauf nach-geprüft werden, ob dieser Rechtsbegriff verkannt und da- _ 4 - mit die Grenzen des Ermessens überschritten sind (BGH NJW 1977» 49 m.w.Nachw.). Einen solchen Rechtsfehler läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Krohn Tidow Boujong Engelhardt Werp