Die Frage, ob der Beklagte nur zu dem Schein als Darlehensnehmer vorgeschoben wurde oder ob er wirklich Darlehensnehmer war, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 2. Entscheidungserhebliche, einer grundsätzlichen Klärung bedürftige Rechtsfragen stellen sich auch nicht bei der Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. b) Auch die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Bank gegenüber ihrem Kunden (Konteninhaber) verpflichtet ist, einen von ihm ausgestellten Scheck einzulösen, ist hinreichend geklärt und bedarf hier schon deshalb nicht der Vertiefung, weil der Beklagte trotz Hinweises durch den Tatrichter nicht dargelegt hat, inwieweit der Scheckaussteller, der seine Schadensersatzansprüche nach seinem Vorbringen an ihn abgetreten hat, einen Schaden wegen der Nichteinlösung von Schecks erlitten hat. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte den Darlehensvertrag nicht bloß zu dem Schein geschlossen hat. Die Revision hat nicht dargetan, daß das Berufungsgericht mit seiner Würdigung des Tatsachenstoffes gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder verfahrensrechtliche Normen verstoßen hat. 2. Das gleiche gilt im Ergebnis für die Entscheidung des Berufungsgerichts über die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht. a) Mit der fernmündlichen Erklärung, der Scheck gehe in Ordnung, übernimmt die Bank gegenüber einer anderen anfragenden Bank oder gegenüber deren Kunden (dem Scheckinhaber) grundsätzlich keine Einlösungsgarantie. c) Eine Pflicht zur richtigen und vollständigen Auskunft, deren Verletzung zu dem Schadensersatz verpflichtet, kann sich gegenüber der anfragenden Bank, u.U. auch gegenüber deren Kunden, für den die Auskunft bestimmt ist, aus einem besonderen Auskunftsvertrag oder aus laufender Geschäftsverbindung ergeben. d) Nur ausnahmsweise und unter ganz besonderen Umständen ist die auskunfterteilende Bank verpflichtet, der anfragenden Bank mitzuteilen, daß sie wegen einer zwischenzeitlichen Änderung der Verhältnisse einen abgefragten Scheck nicht einlösen werde (vgl. e) Der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt ergibt insbesondere auch nicht, daß die Klägerin den Beklagten durch die Nichteinlösung der abgefragten Schecks sittenwidrig vorsätzlich geschädigt hat. Auch insoweit hat der Beklagte nicht dargetan, daß die Klägerin ihn sittenwidrig vorsätzlich geschädigt hat. g) Ein Schadensersatzanspruch gegen die anfragende Bank, die ihre Schadensersatzansprüche an den Beklagten abgetreten hat, scheitert schon daran, daß der Beklagte deren Schaden nicht dargelegt hat.
BUNDESGERICHTSHOF m zb 76/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit )TSicherungskaufmanns ■StrÄ V, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen die früher: BarJHHV Bu^HHI & Ali), I fBBBBBMBTi vertreter^dmjgh Bank- direktor Assessor Dr. jur. PMBBraflHLDflHHHV und Bankdirektor Fr0l Joflflf HiBHl, HiJUH als Mitglieder des Vorstandes, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 28. April 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978-2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 1979 - 18 U 86/77 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe : Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. I. 1. Grundsatzfragen aus dem Bereich des Darlehensrechts sind nicht zu klären. Die Frage, ob der Beklagte nur zu dem Schein als Darlehensnehmer vorgeschoben wurde oder ob er wirklich Darlehensnehmer war, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Darlehensvertrag ein Scheingeschäft bildet, ist hinreichend geklärt (vgl. das Senatsurteil vom 22. Mai 1978 - III ZR 128/76 = LM BGB § 117 Nr. 5 = MDR 1968, 1003). Eine weitere Klärung ist nicht veranlaßt. 2. Entscheidungserhebliche, einer grundsätzlichen Klärung bedürftige Rechtsfragen stellen sich auch nicht bei der Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. a) Die rechtliche Bedeutung einer fernmündlichen "Scheckbestätigung" sowie einer Bankauskunft sind hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 49, 167; 61, 176; BGH Urteil vom 30. März 1976 - VI ZR 21/74 = BB 1976, 855; Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63 = WM 1965, 287). Die zur Entscheidung stehende Sache gibt keine Veranlassung, die Rechtsprechungsgrundsätze weiter zu entwickeln oder zu ändern. b) Auch die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Bank gegenüber ihrem Kunden (Konteninhaber) verpflichtet ist, einen von ihm ausgestellten Scheck einzulösen, ist hinreichend geklärt und bedarf hier schon deshalb nicht der Vertiefung, weil der Beklagte trotz Hinweises durch den Tatrichter nicht dargelegt hat, inwieweit der Scheckaussteller, der seine Schadensersatzansprüche nach seinem Vorbringen an ihn abgetreten hat, einen Schaden wegen der Nichteinlösung von Schecks erlitten hat. / c) Keiner weiteren grundsätzlichen Klärung bedarf schließlich die Frage der sittenwidrigen "Scheckreiterei” (vgl. hierzu BGH Urteil vom 27. Januar 1969 - II ZR 222/66 « WM 1969, 334; zur Abgrenzung BGH Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 129/79 * NJW 1980, 931). II. 1. Die Entscheidung über den Klageanspruch läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte den Darlehensvertrag nicht bloß zu dem Schein geschlossen hat. Die Revision hat nicht dargetan, daß das Berufungsgericht mit seiner Würdigung des Tatsachenstoffes gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder verfahrensrechtliche Normen verstoßen hat. 2. Das gleiche gilt im Ergebnis für die Entscheidung des Berufungsgerichts über die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht. a) Mit der fernmündlichen Erklärung, der Scheck gehe in Ordnung, übernimmt die Bank gegenüber einer anderen anfragenden Bank oder gegenüber deren Kunden (dem Scheckinhaber) grundsätzlich keine Einlösungsgarantie. Hiervon ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. b) Die Erklärung, der Scheck gehe in Ordnung (vgl. die Aussage der Sparkassenangestellten StHHB, Bl. 133 GA), bedeutet nur, daß zu dem Zeitpunkt der Anfrage ein zur Deckung hinreichendes Guthaben des Scheckausstellers vorhanden war und keine Umstände Vorlagen, die eine Einlösung des Schecks verhinderten. c) Eine Pflicht zur richtigen und vollständigen Auskunft, deren Verletzung zu dem Schadensersatz verpflichtet, kann sich gegenüber der anfragenden Bank, u.U. auch gegenüber deren Kunden, für den die Auskunft bestimmt ist, aus einem besonderen Auskunftsvertrag oder aus laufender Geschäftsverbindung ergeben. Auch hiervon ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgegangen. Die der anfragenden Bank erteilte Auskunft war nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt Jedoch nicht falsch, sondern entsprach der Sachlage zu dem Zeitpunkt der Anfrage. d) Nur ausnahmsweise und unter ganz besonderen Umständen ist die auskunfterteilende Bank verpflichtet, der anfragenden Bank mitzuteilen, daß sie wegen einer zwischenzeitlichen Änderung der Verhältnisse einen abgefragten Scheck nicht einlösen werde (vgl. BGHZ 61, 176, 178). Der Beklagte hat weder dargetan, daß die Klägerin insoweit eine Verpflichtung zur Ergänzung ihrer Auskunft traf, noch daß eine entsprechende Ergänzung ihn vor dem angeblich eingetretenen Schaden bewahrt hätte. e) Der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt ergibt insbesondere auch nicht, daß die Klägerin den Beklagten durch die Nichteinlösung der abgefragten Schecks sittenwidrig vorsätzlich geschädigt hat. f) Nach dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug hat die Klägerin der Firma Frj^m KG zugesagt, die von dieser Firma ausgestellten Schecks unter der Voraussetzung einzulösen, daß die Firma einen auf ihr anderes Kreditinstitut gezogenen Gegenscheck bis zu dem Zeitpunkt der Einreichung des auf die Klägerin gezogenen Schecks vorlegt. Aus dieser Absprache - ihr Zustandekommen einmal unterstellt - ergibt sich jedoch nicht, daß sie den Beklagten berechtigen oder zu seinen Gunsten wirken sollte. Auch insoweit hat der Beklagte nicht dargetan, daß die Klägerin ihn sittenwidrig vorsätzlich geschädigt hat. g) Ein Schadensersatzanspruch gegen die anfragende Bank, die ihre Schadensersatzansprüche an den Beklagten abgetreten hat, scheitert schon daran, daß der Beklagte deren Schaden nicht dargelegt hat.