über vertragliche Ansprüche der Deutschen Bundesbahn gegen eine Gemeinde auf Ersatz der Kosten für die Umbenennung eines Bahnhofs ist im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden* gegen die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Hamburg, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Der III. Beschluß vom Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Das Landgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht, das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Klägerin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht. Für den von der klagenden Deutschen Bundesbahn erhobenen vertraglichen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Umbenennung eines ihrer Bahnhöfe ist dieser Rechtsweg nicht gegeben, weil der Streitgegenstand nicht dem bürgerlichen, sondern dem öffentlichen Recht angehört und weil eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dieser Art den Zivilgerichten nicht zugewiesen ist. Ein Vertrag zwischen der Deutschen Bundesbahn und einer Gemeinde über die Umbenennung eines Bahnhofs, der künftig mit dem Namen der vertragschließenden Gemeinde bezeichnet werden soll, hat einen Öffentlich- Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß sich der Vertrag zwischen den Parteien auf den Betrieb der Deutschen Bundesbahn beziehe, der Erleichterung des Reiseund Güterverkehrs diene und daher dem Privatrecht zuzuordnen sei. Sie handelt zugleich in Erfüllung der ihr durch die Gesetze, insbesondere das Bundesbahngesetz (künftig:BbG) auferlegten öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Pflichten (so auch BVerwG in BVerwGE 44, 351 = DVB1 1974, 522 = In erster Linie hat das öffentliche Recht die dieser öffentlichen Verkehrsanstalt obliegenden Aufgaben und Pflichten geregelt. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Deutsche Bundesbahn mit der Bezeichnung eines Bahnhofs der Erleichterung, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit des Reiseund Güterverkehrs dienen soll und will. Die Bezeichnung und daher auch die Umbenennung eines Bahnhofs als einer Dienststelle der Deutschen Bundesbahn werden ausschließlich durch die Normen des öffentlichen Rechts geregelt. Das Namensrecht der beklagten Gemeinde wird gleichfalls durch die Normen des öffentlichen Rechts, nämlich durch die Vorschriften der Niedersächsischen GemeindeOrdnung, geregelt und ist als öffentlich-rechtliches Persönlichkeitsrecht anzusehen (vgl. Eine Vereinbarung der Deutschen Bundesbahn mit einer Gemeinde, einen Bahnhof gegen Übernahme der Kosten umzubenennen, stellt jedoch weder ein privatrechtliches Hilfsgeschäft zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dar noch betrifft sie die privaten Rechtsbeziehungen zu den Benutzern (Kunden), Die Umbenennung eines Bahnhofs mag und soll die wirtschaftlichen Interessen der Bahnkunden fördern. Sie gehört gleichwohl wie die Erfüllung anderer öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Pflichten der Deutschen Bundesbahn (Planfeststellung, Betriebssicherheit, Bahnpolizei, auftragsweise Wahrnehmung der Geschäfte der Verkehrsverwaltung eines Landes) in das Gebiet des öffentlichen Rechts, Die Klägerin hat ihre Klage im Berufungsrechtszug hilfsweise - für den Fall, daß der nur vom Gemeindedirektor Unterzeichnete Umbenennungsantrag der beklagten Gemeinde unwirksam sei - auf die schuldhafte Verletzung eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gestützt. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten "für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten** gegeben. Das Gesetz hat in § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO Umfang und Bedeutung des Begriffs **Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten" nicht näher bestimmt. Die Klägerin verfolgt Jedenfalls mit der Klage auf Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, hilfsweise auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei der Anbahnung dieses Vertrags dasselbe Rechtsschutzziel: Ersatz ihrer Aufwendungen für die Umbenennung eines Bahnhofs. Denn schon wegen der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über den von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Vertragserfüllung ist der Rechtsstreit insgesamt auf den Hilfsantrag der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts gemäß § 17 GVG an das nach § 52 Nr. 5 VwGO zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen (vgl. 36; BGHZ 46, 96, 105)* Das Verwaltungsgericht wird erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob der Verwaltungsrechtsweg oder der Zivilrechtsweg für den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch offen steht. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, daß der Hauptanspruch unbegründet ist und daß für den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Zivilrechtsweg gegeben ist, wird es die Sache insoweit wieder in diesen Rechtsweg zurückzubringen haben. Entsprechend §§ 276 Abs, 3 Satz 2, 97 Abs.1, 92 Abs. 2 ZPO ist es Jedoch möglich und geboten, der Klägerin schon Jetzt die Kosten der Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, weil das von ihr eingelegte Rechtsmittel der Berufung ohne den von ihr mit dem Hauptantrag erstrebten Erfolg geblieben ist (vgl. gegen die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Hamburg, Klägerin und Revisionsbeklagte, Entgegen dem Verweisungsantrag der Klägerin im Berufungsrechtszug ist für die im Regierungsbezirk Lüneburg gelegene beklagte Gemeinde das Verwaltungsgericht Braunschweig, Kammer in Lüneburg, Örtlich zuständig und nicht das Verwaltungsgericht Oldenburg, Kammer in Stade.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: _____________nein GVG § 13; VwGO § 40 über vertragliche Ansprüche der Deutschen Bundesbahn gegen eine Gemeinde auf Ersatz der Kosten für die Umbenennung eines Bahnhofs ist im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden* BGH, Urt* v. 23. Juni 1975 - III ZR 76/73 - OLG Celle LG Stade BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23. Juni 1975 Groß, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Gemeinde N treten durch den Gemeindedirektor in N III ZR 76/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Professoren Dr. Dr. h, c. und Dr. gegen die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Hamburg, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und die Richter Dr. Beyer, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann für Recht erkannt: Berichtigt dch. Beschluß vom Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 1973 aufgehoben. Das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 19. Oktober 1972 wird auf die Berufung der Klägerin geändert. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist unzulässig. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Oldenburg verwiesen. 14. Juli 1975 Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen ci4 2 - Tatbestand: Die Parteien verhandelten 1969 über die Umbenennung des Bahnhofs MD " auf dem Gebiet der (damals noch bestehenden) Gemeinde gleichen Namens in te deren Gemeindedirektor einen schriftlichen Umbenennungsantrag mit Datum vom 5. Mai 1969. Die beklagte Gemeinde übernahm in diesem Antrag die Verpflichtung gegenüber der Klägerin, die Kosten der Umbenennung in Höhe von etwa 12 000 DM zu tragen. Mit Wirkung vom 28. September 1969 entsprach die Klägerin dem Antrag. Am 1. Januar 1970 wurde die Gemeinde DgUflHH) in die beklagte Gemeinde eingegliedert. Die Klägerin begehrt von der beklagten Gemeinde Zahlung von 11 533,03 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht, das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Klägerin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die beklagte Gemeinde verfolgt mit ihrer - zugelassenen - Revision den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. ". Im Namen der beklagten Gemeinde stell- Sie hält den erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag aufrecht, die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht. 1, Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten steht für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten und für solche öffentlich-rechtliche Streitigkeiten offen, die der Gesetzgeber ausdrücklich den Zivilgerichten zugewiesen hat. Für den von der klagenden Deutschen Bundesbahn erhobenen vertraglichen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Umbenennung eines ihrer Bahnhöfe ist dieser Rechtsweg nicht gegeben, weil der Streitgegenstand nicht dem bürgerlichen, sondern dem öffentlichen Recht angehört und weil eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dieser Art den Zivilgerichten nicht zugewiesen ist. Der Rechtsstreit ist vielmehr vor den Verwaltungsgerichten auszutragen (§§ 13 GVG, 40 VwGO). Ein Vertrag zwischen der Deutschen Bundesbahn und einer Gemeinde über die Umbenennung eines Bahnhofs, der künftig mit dem Namen der vertragschließenden Gemeinde bezeichnet werden soll, hat einen Öffentlich- rechtlichen Gegenstand. Für die Zuordnung eines Vertrages #"Gt VJ! zu dem Öffentlichen oder zu dem privaten Recht kommt es entscheidend auf den Gegenstand des Vertrages an (BGHZ 32, 214, 215 f; 35, 69, 71; 54, 287, 291; 56, 365, 368; JZ 73, 420; BVerwGE 22, 138, 140). Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß sich der Vertrag zwischen den Parteien auf den Betrieb der Deutschen Bundesbahn beziehe, der Erleichterung des Reiseund Güterverkehrs diene und daher dem Privatrecht zuzuordnen sei. Das Revisionsgericht ist aber bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, an die Auffassung des Berufungsgerichts nicht gebunden. Der Tatrichter hat wohl grundsätzlich den Inhalt eines Individualvertrages festzustellen, und seine Feststellung bindet den Revisionsrichter, wenn sie ordnungsgemäß getroffen ist. Bei der rechtlichen Einordnung eines Vertrags handelt es sich jedoch um die Beurteilung von Rechtsfragen, die das Revisionsgericht selbständig vorzunehmen hat. Die Klägerin wird bei der Bezeichnung ihrer Bahnhöfe für den Reiseund Güterverkehr im Rahmen ihrer Organisationsgewalt hoheitlich tätig. Sie handelt zugleich in Erfüllung der ihr durch die Gesetze, insbesondere das Bundesbahngesetz (künftig:BbG) auferlegten öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Pflichten (so auch BVerwG in BVerwGE 44, 351 = DVB1 1974, 522 = VerwRsp 26, 215 ff)* Die Organisationsgewalt der Deutschen Bundesbahn ist Ausfluß ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung. Sie bildet eine nicht-rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Erfüllung ihrer Aufgaben ist öffentlicher Dienst (§ 6 Abs. 3 BbG). Ihre Dienststellen sind Bundesbehörden (§ 6 Abs. 2 BbG). Für die Deutsche Bundesbahn gelten daher in erster Linie die Normen des öffentlichen Rechts (vgl. Finger, Eisenbahngesetze, 5. Aufl., § 6 BbG Anm. 3 a). Die Deutsche Bundesbahn ist zwar wie ein Wirtschaft sunt erne hmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen (§ 28 Abs. 1 BbG). Sie verbindet aber eine kaufmännische Wirtschaftsführung mit einer gemeinnützigen Zielsetzung (vgl. §§ 28, 28 a BbG) und stellt trotz der ihr aufgetragenen Unternehmensführung nach kaufmännischen Grundsätzen kein privatwirtschaftliches Unternehmen dar. In erster Linie hat das öffentliche Recht die dieser öffentlichen Verkehrsanstalt obliegenden Aufgaben und Pflichten geregelt. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Deutsche Bundesbahn mit der Bezeichnung eines Bahnhofs der Erleichterung, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit des Reiseund Güterverkehrs dienen soll und will. Damit genügt sie jedoch ihrer gesetzlich - nach § 28 Abs. 1 BbG -festgelegten öffentlich-rechtlichen Aufgabe, eine bestmögliche Verkehrsbedienung zu erreichen (so auch BVerwGE 44, 331, 338). Die Bezeichnung und daher auch die Umbenennung eines Bahnhofs als einer Dienststelle der Deutschen Bundesbahn werden ausschließlich durch die Normen des öffentlichen Rechts geregelt. Die Normen des bürgerlichen Rechts erfassen einen Sachverhalt dieser Art nicht. ei 0 Das Namensrecht der beklagten Gemeinde wird gleichfalls durch die Normen des öffentlichen Rechts, nämlich durch die Vorschriften der Niedersächsischen GemeindeOrdnung, geregelt und ist als öffentlich-rechtliches Persönlichkeitsrecht anzusehen (vgl. BVerwGE 44, 351, 354; Pappermann in DVB1 1971, 519). Die Parteien haben nach dem Vorbringen der Klägerin ausschließlich öffentlich-rechtliche Gegenstände als gleichgeordnete Rechtsträger vertraglich geregelt. Die Verpflichtung der Klägerin, ihren zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde liegenden Bahnhof künftig mit dem Namen der beklagten Gemeinde zu bezeichnen, wenn die andere Gemeinde zustimmt, und die Verpflichtung der beklagten Gemeinde, die Umbenennungskosten zu ersetzen oder zu erstatten, sind somit gleichfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Das Berufungsgericht hat den Auswirkungen der Umbenennung des Bahnhofs auf den privatrechtlichen Tätigkeitskreis der Klägerin, insbesondere auf die privatrechtlichen Beziehungen zu ihren Kunden, die Bedeutung beigemessen, daß der Vertrag, auf den die Klägerin ihre Klage stützt, insgesamt dem Privat-recht unterzuordnen sei. Die Wirkungen eines rechtserheblichen Handelns auf bürgerlichrechtliche Rechtsverhältnisse besagen Jedoch nichts darüber, ob dieses Handeln dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, wie das Beispiel des privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts deutlich belegt. Das Benutzungsverhältnis zwischen der Deutschen Bundesbahn und ihren Kunden ist zwar privatrechtlich ausgestaltet. Die Deutsche Bundesbahn bedient sich als öffentliche Verkehrsanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Mittel des privaten Beförderungsrechts. Eine Vereinbarung der Deutschen Bundesbahn mit einer Gemeinde, einen Bahnhof gegen Übernahme der Kosten umzubenennen, stellt jedoch weder ein privatrechtliches Hilfsgeschäft zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dar noch betrifft sie die privaten Rechtsbeziehungen zu den Benutzern (Kunden), Die Umbenennung eines Bahnhofs mag und soll die wirtschaftlichen Interessen der Bahnkunden fördern. Sie gehört gleichwohl wie die Erfüllung anderer öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Pflichten der Deutschen Bundesbahn (Planfeststellung, Betriebssicherheit, Bahnpolizei, auftragsweise Wahrnehmung der Geschäfte der Verkehrsverwaltung eines Landes) in das Gebiet des öffentlichen Rechts, 2. Die Klägerin hat ihre Klage im Berufungsrechtszug hilfsweise - für den Fall, daß der nur vom Gemeindedirektor Unterzeichnete Umbenennungsantrag der beklagten Gemeinde unwirksam sei - auf die schuldhafte Verletzung eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gestützt. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten "für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten** gegeben. Das Gesetz hat in § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO Umfang und Bedeutung des Begriffs **Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten" nicht näher bestimmt. Die gesetzliche Regelung, die <? zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten führt (vgl. das Senatsurteil in BGHZ 43, 34, 38 ff; BVerwGE 37, 231 ff), bedarf der sinnerfassenden Auslegung. Nach den Gesetzgebungsmaterialien hat der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages, den Vorschlägen des Bundesrats und den Beschlüssen des Ausschusses für Inneres folgend, Meine Vorschrift für erforderlich gehalten, nach der für solche öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten der ordentliche Rechtsweg erhalten bleibt, in denen ein enger Sachzusammenhang mit der Enteignung und der Amtshaftung gegeben ist” (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1094, schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses). Damit hat der Gesetzgeber, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, den Gedanken des Sachzusammenhangs und der Sach-nähe zur Rechtfertigung der gesetzlichen Rechtswegregelung hervorgehoben. Dieser Gedanke trägt dem Erfordernis einer sachgerechten Abgrenzung der Rechtswege Rechnung. Bei einer Gesetzesauslegung, die diesem Gedanken folgt, könnte möglicherweise der Verwaltungsrechtsweg für einen Schadenersatzanspruch wegen eines Verschuldens bei der Anbahnung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags unter gleichgeordneten Rechtsträgern (eines sog. koordinationsrechtlichen oder homogenen verwaltungsrechtlichen Vertrags) bejaht werden, wenn die klagende Partei diesen Anspruch hilfsweise neben dem Anspruch auf Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geltend macht. Die Klägerin verfolgt Jedenfalls mit der Klage auf Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, hilfsweise auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei der Anbahnung dieses Vertrags dasselbe Rechtsschutzziel: Ersatz ihrer Aufwendungen für die Umbenennung eines Bahnhofs. Die Aufspaltung der Rechtswege für dieses mit einer Klage verfolgte einheitliche Rechts-schutzziel würde den Sachzusammenhang zwischen Er-füllungs- und Schadensersatzanspruch nicht nur systemwidrig zerreißen und einen einheitlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz versagen, sondern auch unter Umständen den gebotenen Rechtsschutz erheblich erschweren. Indessen bedarf es nicht der abschließenden Entscheidung, ob der Verwaltungsrechtsweg oder der Zivilrechtsweg für den von der Klägerin nur hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegeben ist. Denn schon wegen der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über den von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Vertragserfüllung ist der Rechtsstreit insgesamt auf den Hilfsantrag der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts gemäß § 17 GVG an das nach § 52 Nr. 5 VwGO zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen (vgl. das Senatsurteil in VersR 1961, 34, 36; BGHZ 46, 96, 105)* Das Verwaltungsgericht wird erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob der Verwaltungsrechtsweg oder der Zivilrechtsweg für den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch offen steht. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, daß der Hauptanspruch unbegründet ist und daß für den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Zivilrechtsweg gegeben ist, wird es die Sache insoweit wieder in diesen Rechtsweg zurückzubringen haben. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges ist dem Verwaltungsgericht vorzubehalten. Entsprechend §§ 276 Abs, 3 Satz 2, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO ist es Jedoch möglich und geboten, der Klägerin schon Jetzt die Kosten der Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, weil das von ihr eingelegte Rechtsmittel der Berufung ohne den von ihr mit dem Hauptantrag erstrebten Erfolg geblieben ist (vgl. BGHZ 11, 43, 57/8; 12, 32, 69 ff; 14, 222, 231 f). Kreft Dr. Beyer Dr. Krohn Peetz Lohmann BUNDESGERICHTSHOF tit 7B 76/73 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Gemeinde N treten durch den femeindedirektor in ver- Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Professoren Dr.Dr. h.c. und Dr. gegen die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Hamburg, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr n u <r Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 14. Juli 1975 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kreft sowie der Richter Dr. Beyer, Gähtgens, Dr. Tidow und Peetz beschlossen: Satz 4 der Urteilsformel des am 23. Juni 1975 verkündeten Urteils wird von Amts wegen (§ 319 ZPO) wie folgt berichtigt und neu gefaBt: Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen. Gründe : Entgegen dem Verweisungsantrag der Klägerin im Berufungsrechtszug ist für die im Regierungsbezirk Lüneburg gelegene beklagte Gemeinde das Verwaltungsgericht Braunschweig, Kammer in Lüneburg, Örtlich zuständig und nicht das Verwaltungsgericht Oldenburg, Kammer in Stade. Kreft Peetz