Januar 1894 geborene und später bei den als Dreher beschäftigte Kläger erlitt im September 1940 einen Verkehrsunfall, der von einem auf einer Dienstfahrt befindlichen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes verschuldet wurde. der Kläger müsse durch die Schadensersatzleistungen so gestellt werden, als wenn er den Unfall nicht erlitten hätte. Oktober 1961 - 5 0 11/61 - fest, die Beklagte dürfe das gewährte Altersruhegeld nicht von der Schadensrentc abziehen, die sie dem Kläger nach den beiderseitigen Absprachen zu leisten habe, und müsse überdies dem Kläger die Beträge zahlen, die er über das tatsächlich empfangene Altersruhegeld hinaus von der Landen- Lebensjahres müsse ihm die Beklagte die Unterschiedsbeträge leisten, um die sein Altersruhegcld als 1‘olge des Unfalls geschmälert sei, sowie weiteren Ersatz für 25 DM monatlich, die er von den 2?HP-Werken als Zusatzrente (Treueprämie) erhalten haben würde, wenn er dort bis in das Alter von 65 Jahren beschäftigt geblieben wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers stehe ihm auch nicht etwa ein vom Forderungsübergang auf die Berufsgenossenschaft nicht erfaßter Anspruch auf Ersatz des entgangenen erhöhten Altersruhegoldes deswegen zu, weil die Beklagte in den früheren Jahren nur den Nettoverdienst des Klägers ersetzt, nicht aber durch Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen dafür gesorgt habe, daß dem Kläger das normale Altersruhcgeld gesichert würde; denn die Beklagte habe sich in den Vergleichen mit dem Kläger dahin geeinigt, daß sie Lebensjahres keinen Schaden in Gestalt von entgangenem Arbeitsverdienst erlitten, gingen ihre Ausführungen in3 leere, wenn der Kläger einen solchen Schaden in den Vorinstanzen gar nicht zu dem Ersatz gestellt hätte. Dafür könnte auf den ersten Blick sprechen, daß der Kläger, wie es im Tatbestand auf Bl. 3 des angefochtenen Urteils heißt, mit der Klage die Differenz verlangt, um die sein Altersruhegeld durch den Unfall geschmälert ist, sowie weitere 25 DM, die er von den Ford-Y/erkon im Falle seiner Weitorbeschüftigung erhalten hätte. Doch kann diese Stelle des angefochtenen Urteils als die Wiedergabe nur des ursprünglichen, vor dem Landgericht geltend gemachten Klagebegehreno aufgefaßt werden, während das zuletzt vor dem Berufungsgericht verfochtene Klagebegehren nach den späteren Ausführungen des Tatbestandes (a. Bl. 6 des angefochtenen Urteils) dahin 2U verstehen ist, daß der Kläger auch einen Schaden bestehend in entgangenem Arbeitsverdienst nach Vollendung des 68. Den Ausschlag muß schließlich gehen, daß das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung eingehend erörtert, ob dem Klager eine Ersatzforderung für einen ihm nach Vollendung des 68. Denn die tatrichterlichen Erwägungen dos Berufungsgerichts, mit denen es die Berechtigung des in Betracht kommenden Ersatzanspruchs des Klägers verneint hat und die dahin gehen, der Kläger habe weder nachgev/iesen noch in zulässiger und geeigneter Y/eise zu Beweis gestellt, er würde ohne den Unfall tatsächlich noch über das 68. Eine Parteivernehmung des Klägers schied aus den vom Berufungsgericht zutreffend angestellten Erwägungen aus; ihnen gegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf einen Erfahrungssatz berufen, der Kläger würde von einer Erwerbsfähigkeit Gebrauch gemacht haben, noch v/eniger auf die Erwägungen, die im Vorprozeß von Landgericht über das Bemühen des Klägers um eine Beschäftigung angestollt worden sind und sich überdies auf einen anderen Zeitraum als den jetzt in Frage stehenden beziehen. Oktober 19G1 in gegenwärtigen Rechtsstreit nicht zugunsten des Klägers wirke, wendet sich die Revision mit der Rüge: Der Urteils-sats 2 jenes Urteils stelle - was das Berufungsgericht bei seiner Erwägung, die Rechtskraft des Urteils erstrecke sieh nur bis zur Vollendung des 68, Lebensjahres des Klägers, verkannt habe - ohne zeitliche Beschränkung die Verpflichtung der Beklagten fest, dem Kläger die Betrüge zu zahlen, die er über sein tatsächliches Alteroruhcgcld hinaus von der Landcsversicherungsanstalt erhalten hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Diese Rüge betrifft also das jetzige Klagebegehren nur insoweit, als es um einen Ausgleich des geschmälerten Altersruhegcldcs des Klägers geht, dagegen nicht, soweit der Kläger einen Ersatz für eine ihm entgangene Rente der PflH-Werkc verlangt, deren Bezug in dem Urteil vom 6, Oktober 1961 auch nicht abgehendelt wurde. Namentlich läßt sich ihr Vortrag, mit dem sie dartun will, der Kläger habe nach Vollendung des 68. 3o Insofern es um eine Entschädigung des Klägers hinsichtlich der Differenz seines Altersruhegeldes geht, ist die Revision mit der nötigen Begründung versehen, hat aber aus sachlichen Gründen keinen Erfolg. Oktober 1961 eine zeitliche Einschränkung nicht enthält, so ergibt doch die Heranziehung der Gründe, wie sie zur Auslegung des Urteils sachgemäß und geboten ist, das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnio: Der gesamte Urteilsspruch baut auf der Schadcneberechnung auf, daß der Kläger ohne den Unfall von der Vollendung des 65« bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres Arbeitsentgelt erhalten und daneben volles Altersruhegeld gehabt hätte, daß also in diesem Zeitraum, wie ihn der Urteilssatz 1 ausdrücklich näher festlegt, nicht nur nicht das Altersruhegeld von den seitens der Beklagten nach den Vergleichen vom 10. Es fehlt bei Würdigung dos Streitstoffcs und des Urteils in jenem Vorprozeß an einem überzeugenden inneren ürund dafür, daß zwar die Verpflichtung der Beklagten nach Urteilssatz 1, nicht aber die nach Urteilssatz 2 zeitlich begrenzt sein sollte» Überdies ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß die Frage, ob die von der Berufsgonossenschaft gezahlte Unfallrente sich auf die von der Beklagten dem Kläger zu erbringenden Schadens-ersatzleistungcn ausv/irke, von dem früheren Streit aus-geklammort war, denn der Kläger wollte damals, wie seine Schadensberechnung im Schriftsatz vom 18» September 1961 =31. 50 ff der BeiA mit aller Deutlichkeit zeigt, von vornherein die Unfallrente voll neben dem tatsächlich bezogenen Altersruhegeld auf seinen Verdienst und auf das Altorsruhegeld angerechnet haben, das er ohne den Unfall verdient haben würde. b) Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts sachlich nachzuprüfen, die dahin geht: Der Unfallschadcn des Klägers beschränke sich, nachdem letzterer 68 Jahre alt geworden sei, auf den Betrag, um den das Altercrukc-geld des Klägers durch eine unfallbedingtc vorzeitige Aufgabe der Erwerbstätigkeit gemindert sei; insoweit sei aber die Ersatzforderung des Klägers gegen die Beklagte Das führt zu dem Ergebnis, daß der vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Ersatz dafür, daß or nur ein gemindertes Altersruhegeld bekommt, das Bestehen des Anspruchs angenommen, auf dio Berufsgenossenschaft übergegangen ist, so daß dem Kläger die Sach-befugnis für dieses sein Ersatzverlangen fehlt. Das gleiche gilt, insofern die Revision meint, der vorliegende Pall beweise jedenfalls bis zu dem 65o Lebensjahr des Klägers, daß eine Unfallrente neben dem Altersruhegeld fortgezahlt worden könne; denn, wie bereits ausgeführt, waren nach der Regelung der von den Streitteilen abgeschlossenen Vergleiche von der seitens der Beklagten zu erbringenden Rente die Unfall-und auch die Invalidenrente abzuziehen« Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers, die Beklagte müsse ihm, ohne daß insoweit ein Forderungs-Übergang auf den Sozialversicherungsträger in Betracht komme, die Differenz des Altersruhegeldes deswegen zahlen, weil sie für den Kläger keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe, an der Erwägung scheitern lassen, die Beklagte habe sich in den Vergleichen nur zu dem Ersatz des entgangenen Nettolohnes verpflichtet. Nicht recht verständlich ist demgegenüber die Erwägung der Revision, das Berufungsgericht hätte mit Rücksicht darauf, daß es die ver-gleichsweisen Vereinbarungen als mit dem Eintritt des 68.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 76/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13o Mai 1968 Scho na, Justizangestollte alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Invaliden Ernst 0 ■■■■ , Klägers und Revisionsklägero, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der O^er-finanzdirektion in Kfli, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. März 1966 wird, soweit sie den Anspruch des Klägers auf Ersatz von entgangenen Rentenleistungen der I|^p-Werke verfolgt, als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 5. Januar 1894 geborene und später bei den als Dreher beschäftigte Kläger erlitt im September 1940 einen Verkehrsunfall, der von einem auf einer Dienstfahrt befindlichen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes verschuldet wurde. Das Deutsche Reich erkannte seine Schadensersatzpflicht an. Später gestand die Beklagte in den von ihr mit dem Kläger geführten Verhandlungen über die Schadensregulierung zu (Schreiben der Oberfinanzdirektion Köln vom 23» Dezember 1955) der Kläger müsse durch die Schadensersatzleistungen so gestellt werden, als wenn er den Unfall nicht erlitten hätte. Die Beklagte verpflichtete sich sodann in einem am 10. Juli 1957 mit dem Kläger geschlossenen Vergleich, vom 16. Februar 1951 bis 31c Januar 1959 (letzterer Tag mit Rücksicht auf die Vollendung des 65» Lebensjahres des Klägers) eine monatliche Schadensrente in Höhe des vollen, auf den Personenstand des Klägers abzustellenden Nettolohnes eines vergleichbaren Arbeitnehmers der FflH~ Werke zu zahlen, jedoch abzüglich der von der Berufs-genossenschaft gezahlten Unfallrente und der von der Landesversicherungsanstalt gezahlten Invalidenrente. Nach dem Nachtrag vom 20. August 1959 war diese Schadenc-rente bis 31. Januar 1962 (Vollendung des 68. Lebensjahres) weiter zu gewähren. Der Kläger erhielt, nachdem er 6$ Jahre alt geworden war, neben der Unfallrente der Berufsgenossenschaft von der Landesversicherungsanstalt ein Altersruhegeld, das wegen des unfallbedingten vorzeitigen Abbruchs der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit hinter dem Altersruhegeld zurückbliob, das der Kläger ohne den Unfall erreicht hätte. Auf eine vom Kläger damals erhobene Klage stellte das Landgericht Köln in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 6. Oktober 1961 - 5 0 11/61 - fest, die Beklagte dürfe das gewährte Altersruhegeld nicht von der Schadensrentc abziehen, die sie dem Kläger nach den beiderseitigen Absprachen zu leisten habe, und müsse überdies dem Kläger die Beträge zahlen, die er über das tatsächlich empfangene Altersruhegeld hinaus von der Landen- / Versicherungsanstalt bekäme, wenn der Unfall sich nicht ereignet hätte. - Grunds Der Kläger hätte bei einer Weiterbeschäftigung zwischen der Vollendung des 65. und des 68. Lebensjahres seinen vollen Arbeitsverdienst und daneben das volle Alteroruhegeld bezogen. Nunmehr hat der Kläger die Ansicht vertreten, für die Zeit nach der Vollendung seines 68. Lebensjahres müsse ihm die Beklagte die Unterschiedsbeträge leisten, um die sein Altersruhegcld als 1‘olge des Unfalls geschmälert sei, sowie weiteren Ersatz für 25 DM monatlich, die er von den 2?HP-Werken als Zusatzrente (Treueprämie) erhalten haben würde, wenn er dort bis in das Alter von 65 Jahren beschäftigt geblieben wäre. Mit der im Dezember 1964 eingereichten und zugestellten Klage hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen 1. 3 832,80 DM nebst 4 # Zinsen seit 1. Juli 1964, 2. 600 DM nebst 4 # Zinsen seit 1. Januar 1964, 3. ab 1. Januar 1965 bis zu seinem Lebensende monatlich im voraus 338,70 DM und 25 DM. Landgericht und Oborlandesgericht haben zuungunsten des Klägers entschieden. Dieser verfolgt mit der Revision seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte, die die Klage abgewieoen sehen will, bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht legt in seinem angefochtenen Urteil zunächst dar, aus dem im Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts von 6. Oktober 1961 sei eine Bindung für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht herzuleiten. Es führt sodann aus: Zwischen den Parteien stehe außer Streit, daß die Beklagte den Kläger auch über die Vollendung seines 68. Lebensjahres hinaus im Y/ege dos Schadensersatzes so stellen müsse, wie er ohne den Unfall gestanden hätte. Für diese Zeit sei ein Schaden in Gestalt von entgangenem Arbeitsverdienst nicht mehr entstanden, weil der Kläger nicht nachweislich in diesem Lebensalter noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Der ünfallschaden beschränke sich daher für den Kläger, nachdem er 68 Jahre alt geworden sei, auf den Betrag, um den sein Altersruhegeld durch die unfallbedingte vorzeitige Aufgabe der Erwerbstätigkeit gemindert sei. Insoweit sei aber eine Forderung des Klägers auf Schadensersatz auf die Berufsgenossenschaft übergegangen, die ihn eine Unfallrente zu dem Ausgleich für den Wegfall oder die Minderung des Arbeitsverdienstes zahle. Entgegen der Auffassung des Klägers stehe ihm auch nicht etwa ein vom Forderungsübergang auf die Berufsgenossenschaft nicht erfaßter Anspruch auf Ersatz des entgangenen erhöhten Altersruhegoldes deswegen zu, weil die Beklagte in den früheren Jahren nur den Nettoverdienst des Klägers ersetzt, nicht aber durch Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen dafür gesorgt habe, daß dem Kläger das normale Altersruhcgeld gesichert würde; denn die Beklagte habe sich in den Vergleichen mit dem Kläger dahin geeinigt, daß sie diesem in don in Betracht kommenden Zeiträumen nur den Kettolohn au ersetzen habe« Demgegenüber kann der Revision ein Erfolg nicht zuteil werden. 1. Soweit sie mit mehreren verfahrensrechtlichen Rügen (s. Abschn. 2 der Revisionsbegründung) die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, der Kläger habe nach Vollendung des 68. Lebensjahres keinen Schaden in Gestalt von entgangenem Arbeitsverdienst erlitten, gingen ihre Ausführungen in3 leere, wenn der Kläger einen solchen Schaden in den Vorinstanzen gar nicht zu dem Ersatz gestellt hätte. Dafür könnte auf den ersten Blick sprechen, daß der Kläger, wie es im Tatbestand auf Bl. 3 des angefochtenen Urteils heißt, mit der Klage die Differenz verlangt, um die sein Altersruhegeld durch den Unfall geschmälert ist, sowie weitere 25 DM, die er von den Ford-Y/erkon im Falle seiner Weitorbeschüftigung erhalten hätte. Doch kann diese Stelle des angefochtenen Urteils als die Wiedergabe nur des ursprünglichen, vor dem Landgericht geltend gemachten Klagebegehreno aufgefaßt werden, während das zuletzt vor dem Berufungsgericht verfochtene Klagebegehren nach den späteren Ausführungen des Tatbestandes (a. Bl. 6 des angefochtenen Urteils) dahin 2U verstehen ist, daß der Kläger auch einen Schaden bestehend in entgangenem Arbeitsverdienst nach Vollendung des 68. Lebensjahres einklagon wollte. Der Kläger hat einen solchen entgangenen Arbeitsverdienst auch in seinen zweitinstanzlichen Schriftsätzen angesprochen, wenn er es dabei auch an einem hinreichenden Vortrag darüber fehlen ließ, inwieweit ein solcher Schaden die Klagesumme decken solle. Den Ausschlag muß schließlich gehen, daß das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung eingehend erörtert, ob dem Klager eine Ersatzforderung für einen ihm nach Vollendung des 68. Lebensjahres entgangenen Verdionotausfall zusteht, und daß e3 nicht recht verständlich wäre, warum dies das Berufungsgericht getan haben sollte, wenn ein solches Ersatzbegehren vor ihn Überhaupt nicht gestellt wäre. Die sonach beachtlichen Rügen der Revision greifen aber nicht durch. Denn die tatrichterlichen Erwägungen dos Berufungsgerichts, mit denen es die Berechtigung des in Betracht kommenden Ersatzanspruchs des Klägers verneint hat und die dahin gehen, der Kläger habe weder nachgev/iesen noch in zulässiger und geeigneter Y/eise zu Beweis gestellt, er würde ohne den Unfall tatsächlich noch über das 68. Lebensjahr hinaus einer Erv/erbs-tätigkoit nachgegangen sein, halten den Revisionsrügen stand. Eine Parteivernehmung des Klägers schied aus den vom Berufungsgericht zutreffend angestellten Erwägungen aus; ihnen gegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf einen Erfahrungssatz berufen, der Kläger würde von einer Erwerbsfähigkeit Gebrauch gemacht haben, noch v/eniger auf die Erwägungen, die im Vorprozeß von Landgericht über das Bemühen des Klägers um eine Beschäftigung angestollt worden sind und sich überdies auf einen anderen Zeitraum als den jetzt in Frage stehenden beziehen. Insoweit die Revision dem Berufungsgericht eine Verletzung des § 139 ZPO vorv/irft, überspannt sie bei weitem die Anforderungen an die Aufklärungspflicht, die für das Gericht gegenüber einer anv/altschaftlich vertretenen Partei bestehen. ✓ / 2, Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 6. Oktober 19G1 in gegenwärtigen Rechtsstreit nicht zugunsten des Klägers wirke, wendet sich die Revision mit der Rüge: Der Urteils-sats 2 jenes Urteils stelle - was das Berufungsgericht bei seiner Erwägung, die Rechtskraft des Urteils erstrecke sieh nur bis zur Vollendung des 68, Lebensjahres des Klägers, verkannt habe - ohne zeitliche Beschränkung die Verpflichtung der Beklagten fest, dem Kläger die Betrüge zu zahlen, die er über sein tatsächliches Alteroruhcgcld hinaus von der Landcsversicherungsanstalt erhalten hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Diese Rüge betrifft also das jetzige Klagebegehren nur insoweit, als es um einen Ausgleich des geschmälerten Altersruhegcldcs des Klägers geht, dagegen nicht, soweit der Kläger einen Ersatz für eine ihm entgangene Rente der PflH-Werkc verlangt, deren Bezug in dem Urteil vom 6, Oktober 1961 auch nicht abgehendelt wurde. Nach dieser Klarstellung ergibt sich: Insoweit nunmehr das angefochtene Urteil in seinem Entscheidungssatz dem Kläger don jetzt verlangten Ersatz für diese Rente abspricht, gibt die Revisionsbegründung für die Anfechtung des Urteils in diesem Punkt keinen Revisionsgrund an. Namentlich läßt sich ihr Vortrag, mit dem sie dartun will, der Kläger habe nach Vollendung des 68. Lebensjahres einen Schaden in Gestalt einer Erwerbs-einbußc erlitten, nicht als eine Rüge dahin werten, der Klager würde ohne den Unfall bis zur Vollendung seines 65- Lebensjahres bei den PHB-V/erken beschäftigt worden und damit in den Genuß der Treueprämie gekommen sein. Das hat zur Folge: Die Revision muß, soweit sie den Klagantrag zu 2 sowie hinsichtlich eines Betrages von monatlich 25 DM den Klagantrag zu 3 weiterverfolgt - wobei es sich nur um entgangene FBB-Rentenbeträgc handeln kann als unzulässig verworfen werden (§ 554 Abs. 3, § 554 a 210). 3o Insofern es um eine Entschädigung des Klägers hinsichtlich der Differenz seines Altersruhegeldes geht, ist die Revision mit der nötigen Begründung versehen, hat aber aus sachlichen Gründen keinen Erfolg. a) Aus der Rechtskraft des mehrfach genannten Urteils vom 6. Oktober 1961 kann der Kläger, wie die angefochtene Entscheidung zutreffend annimmt, für den gegenwärtigen Rechtsstreit nichts zu seinen Gunsten herlciten. V/enn auch der den Ersatz der Differenz an Altersruhegeld betreffende Urteilcsatz 2. des Urteils vom 6. Oktober 1961 eine zeitliche Einschränkung nicht enthält, so ergibt doch die Heranziehung der Gründe, wie sie zur Auslegung des Urteils sachgemäß und geboten ist, das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnio: Der gesamte Urteilsspruch baut auf der Schadcneberechnung auf, daß der Kläger ohne den Unfall von der Vollendung des 65« bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres Arbeitsentgelt erhalten und daneben volles Altersruhegeld gehabt hätte, daß also in diesem Zeitraum, wie ihn der Urteilssatz 1 ausdrücklich näher festlegt, nicht nur nicht das Altersruhegeld von den seitens der Beklagten nach den Vergleichen vom 10. Juli 1957 und 20. August 1959 zu erbringenden Leistungen abgezogen werden dürfe, sondern auch eine unfallbedingte Minderung des Altersruhegeldes auszugleichen sei. Es fehlt bei Würdigung dos Streitstoffcs und des Urteils in jenem Vorprozeß an einem überzeugenden inneren ürund dafür, daß zwar die Verpflichtung der Beklagten nach Urteilssatz 1, nicht aber die nach Urteilssatz 2 zeitlich begrenzt sein sollte» Überdies ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß die Frage, ob die von der Berufsgonossenschaft gezahlte Unfallrente sich auf die von der Beklagten dem Kläger zu erbringenden Schadens-ersatzleistungcn ausv/irke, von dem früheren Streit aus-geklammort war, denn der Kläger wollte damals, wie seine Schadensberechnung im Schriftsatz vom 18» September 1961 =31. 50 ff der BeiA mit aller Deutlichkeit zeigt, von vornherein die Unfallrente voll neben dem tatsächlich bezogenen Altersruhegeld auf seinen Verdienst und auf das Altorsruhegeld angerechnet haben, das er ohne den Unfall verdient haben würde. Diese Anrechnung entspricht den Vergleichen der Jahre 1957 und 1959» nach denen von der von der Beklagten zu erbringenden Rente wegen Ver-dienstausfall3 die Unfall- und die Invalidenrente abzuziehen waren. Diese Art der Berechnung ist nicht nur, v/ie der Kläger meinte (Schriftsatz vom 20. Oktober 1965 5. 2), für seinen im Urtcilssatz 1 der Entscheidung vom 6. Oktober 1961 verbeschiedenen Klagantrag bedeutsam. b) Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts sachlich nachzuprüfen, die dahin geht: Der Unfallschadcn des Klägers beschränke sich, nachdem letzterer 68 Jahre alt geworden sei, auf den Betrag, um den das Altercrukc-geld des Klägers durch eine unfallbedingtc vorzeitige Aufgabe der Erwerbstätigkeit gemindert sei; insoweit sei aber die Ersatzforderung des Klägers gegen die Beklagte 11 auf die Berufsgenossenschaft übergegangen, die dem Kläger eine Unfallrente leiste. Diese Auffassung läßt einen Hechts fehler nicht erkennen. Ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil und gegen das einschlägige Vorbringen der Revision ist folgendes zu bemerken: Die Unfallrente wird gewährt (s. jetzt § 581 RVO), wenn und solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Unfalls aufgehoben oder um mindestens ein Fünftel gemindert ist. Sie stellt eine gesetzlich geregelte, laufende pauschale Entschädigung dafür dar, daß der Vorletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit zu dem Erwerb beeinträchtigt ist. Das Altersruhegold, früher eine Art der Invalidenrente, wird nach Erreichen der Altersgrenze gewährt (§ 1245 RVO; vgl. auch § 1254 Abs. 2 d.Gos.) und soll dem Versicherten dafür einen gewissen Ausgleich geben, daß er mit Rücksicht auf sein vorgeschrittenes Alter nicht mehr einem Beruf oder Erwerb nachgohen kann oder doch nachzugehen braucht und dadurch eine Verdiensteinbuße erleidet. Trifft ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, so tritt ein im Gesetz näher geregeltes (teilweise) Ruhen des Altersruhegeldes ein (§ 1278 RVO). Die jetzt angesprochene Schadensersatzpflicht der Beklagten begreift den Schaden, der dem Kläger dadurch widerfährt, daß sein Altcrsruhc-geld als Folge des Unfalls geschmälert worden ist und dementsprechend der Kläger den Verlust seines Arbeitsverdienstes stärker verspürt. Alle diese Leistungen dienen demselben Zweck, dem Kläger einen Ausgleich für entfallende Arbeitseinkommen zu gewähren. Da sic sich hier auch auf 12 / dieselben Zeiträume beziehen, ist Raum dafür, daß der in Rede stehende Ersatzanspruch des Klägers auf die Berufsgenossenschaft übergeht, und ist ein solcher Fordorungsübei'gang nicht etwa wegen Fehlens einer kongruenten Reckung zu verneinenc Wie nun die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil ausweisen, die das Berufungsgericht übernommen hat, bleibt jedenfalls beginnend ab Januar 1963 das Altersruhegeld, das der Kläger ohne den Unfall erhalten würde, auch wenn ihm die dem Kläger entgangene Rente der F®P-Werkc hinzugezahlt würde, beträchtlich hinter den Beträgen zurück, die 3ieh aus der Zusammenzählung des dem Kläger tatsächlich gewährten Altersruhegeldes und der dem Kläger infolge des Unfalls gezahlten Unfallrente ergeben. Daß hierin in Zukunft eine erhebliche Änderung eintreten würde, ist nicht zu ersehen. Rer Schmälerung des Altersruhegeldes steht also in der Zahlung der unfallbedingten Rente der Berufsgenosocn-schaft ein höherer kongruenter Vorteil gegenüber. Das führt zu dem Ergebnis, daß der vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Ersatz dafür, daß or nur ein gemindertes Altersruhegeld bekommt, das Bestehen des Anspruchs angenommen, auf dio Berufsgenossenschaft übergegangen ist, so daß dem Kläger die Sach-befugnis für dieses sein Ersatzverlangen fehlt. Daß die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 82, 252, 256 eine andere Fallgestaltung als die hier vorliegende betrifft, ist im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; cs ergibt zugleich auch, daß die Ausführungen von Wussow in "Das Unfallhaftpflichtrecht" 9o Aufl. TZ 1498 den vorliegenden Pall nicht erfassen. Nichts nützen kann dem Kläger der Hinweis der Revision auf Gunkel "Der Umfang der Ersatzansprüche des Versicherungsträgors aus § 1542 RVO" in "Kraftfahrzeugrecht von A bis Z" Stichwort Sozialversicherung Erläuterungen 3 IV; denn der Nichteintritt des Rechtsübergangs wird dort mit dem Portfall des Anspruchs des Verletzten auf eine Schadensrente aus § 843 BGB, wie 3ich dessen aber der Kläger hier berühmt, begründet. Das gleiche gilt, insofern die Revision meint, der vorliegende Pall beweise jedenfalls bis zu dem 65o Lebensjahr des Klägers, daß eine Unfallrente neben dem Altersruhegeld fortgezahlt worden könne; denn, wie bereits ausgeführt, waren nach der Regelung der von den Streitteilen abgeschlossenen Vergleiche von der seitens der Beklagten zu erbringenden Rente die Unfall-und auch die Invalidenrente abzuziehen« Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers, die Beklagte müsse ihm, ohne daß insoweit ein Forderungs-Übergang auf den Sozialversicherungsträger in Betracht komme, die Differenz des Altersruhegeldes deswegen zahlen, weil sie für den Kläger keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe, an der Erwägung scheitern lassen, die Beklagte habe sich in den Vergleichen nur zu dem Ersatz des entgangenen Nettolohnes verpflichtet. Nicht recht verständlich ist demgegenüber die Erwägung der Revision, das Berufungsgericht hätte mit Rücksicht darauf, daß es die ver-gleichsweisen Vereinbarungen als mit dem Eintritt des 68. Lebensjahres beendet anseho, prüfen müssen, ob nicht dennoch von vornherein die Beiträge zu zahlen waren, um jedenfalls mit dem 68. Lebensjahr das volle Ruhegehalt zu sichern. Maßgebend hat für die Ersatzpflicht der Beklagten während der Laufzeit der Vergleiche zu sein, was in den Vergleichen an Zahlungen zu Lasten der Beklagten ausbe-dungen war, und das v/ar hier ohne Rücksicht auf eine durch V»:eiterZahlung von Beiträgen herbeizuführende Erhöhung des Altersruhegeldes nur eine Ersatzleistung für eingebüßten Ncttolohn, 4* Die Revision erweist sich mithin, soweit sie überhaupt zulässig ist, als unbegründet. Demgemäß ist sie wie geschehen teils zu verwerfen, teils zurückzuv/eisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gemäß § 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Br, Pagendarn Dr, Hußla Dr. Kreft Keßler Dr, Arndt