In diesem stimmte Frau KöflflB im Einverständnis der Klägerin der Einsetzung des Architekten Lud-v/ig Sp^HIHi als Treuhänder zu und verpflichtete sich, zur weiteren Sicherung der Kreditsumme und evtl»noch weiterer zu gewährendem Kredite nach Errichtung des Rund-baus durch den Beklagten, sich jeglicher Verfügungen über die aus den für den Rundbau abzuschließenden Pachtverträgen eingehenden Gelder:- zu enthalten und in den abzu-schließenden Pachtverträgen die Pächter unwiderruflich anzuweisen, die Zahlungen nur durch Überweisungen auf ihr bei der Klägerin befindliches Konto vorzunehmen,und sich der Entgegennahme von Barbeträgen zu enthalten. fügungsberechtigt war* Ferner wurde am 3* Mai 1954 zwischen Frau KöHB» Architekt SpKaufmann MüflHI und dem Beklagten unter Hinzuziehung der Klägerin ein weiterer Vertrag geschlossen (Boteiligungsvertrag)* Im Eingang wurden die Mittel aufgezählt, die zu dem Aufbau zur Verfügung gestellt waren, sowie auf die Arbeiten des Beklagten hingewiesen, die nach dem Bauvertrag bis zu dem 30* Mai 1954 bezahlt werden sollten, ferner auf die Tatsache, daß noch Zahlungen von etwa 50 000 TM offen stünden, daß Frau KöflHldie erforderlichen Gelder nicht selbst habe beschaffen können und daher der Beklagte einen Kredit von 15 000 TM bei der Klägerin habe aufnehmen müssen* Im § 2 einigten sich sämtliche Beteiligten über die Rangfolge der Schuldentilgung* Danach sollten aus den zu erwartenden Betriebseinnahmen die bestehenden und noch weiter entstehenden Verpflichtungen mit folgender Rangfolge getilgt Werdens 1* die Forderungen des Beklagten, 2* die Darlehensforderungen der Hörigen MüflHBund SpflHHund 3« die Forderungen -der Klägerin* In § 4 dos Vertrages war bestimmt, daß nach Tilgung sämtlicher Verpflichtungen der Reingewinn des Betriebes an Frau Ruth Köflümit 40 i» und an die Herren MüfH, den Beklagten zu je 20 i» nit dor Auflage gewährt wurde, die Darlehenssumme nur für den Aufbau zu verwenden In § 2 des Vertrages war bestimmt, daß die Rückzahlung dos Darlehens unter Aufrecht erhaltung der persönlichen Haftung des Beklagten aus den zu erv/artonden Einnahmen des Rundbaus mit der Maßgabe zu erfolgen habe, daß die Tilgung des Darlehens erstrangig vor den anderen, dem Darlehensnehmer aus dem Bauvorhaben direkt gegen Frau Ruth Kö^H bzw. gegen den Treuhänder bisher entstandenen und noch weiter entstehenden Ansprüchen erfolge« Für den Beklagten wurde das Konto Nr» 2 316 eingerichtet und die Darlehens summe von 15 000 DM durch Schock dem Beklagten au3go-zahlto Am 20o Mai 1954 schrieb der Beklagte der Klägerin, daß er für die Errichtung des Rundbaus rund 110 000 DI.I aufgov/ondet habe, wobei die in Aussicht genommenen Kosten aus einer Reihe von Gründen erhoblich überschritten worden soien« Er habe bisher nur 6 000 und 15 000 DM erhalten, so daß er noch einen Restbetrag von rund 90 000 DI,I zu bekommon habe, der sich täglich erhöhe, und daß er darum bitte, kurzfristig einen Betrag von 30 000 DM zur Verfügung gestellt zu erhalten« Am Io Juni 1954 Unterzeichnete der Beklagte bei der Klägerin eine Urkunde, die mit Schuldschein und Abtretung üb er schrieben ist, und in dor er bekannte, von der Klägerin einen woiteren Kredit bis zur Höhe von 33 000 DM zur Finanzierung des Rundbaus orhalten zu haben, der aus den Einnahmen rückzahlbar sei* Zur Sicherung trat er einen Teilbetrag von 100 000 DM seinor Ansprüche für die wonach er bevorzugt befriedigt werden sollte, daß der Rundbau seit dem 13« Mai 1954 bespielt werde, seitdem nahezu 30 000 DM vereinnahmt worden seien, er jedoch seit dem 2» Juni 1954 keine Zahlung mehr erhalten habe» Weiterhin führte er au3, er könne seine Restforderung von 80 073?69 DM nicht mehr kreditieren und bitte um Abdeckung bis zu dem Jahresende» Ferner bat er um baldige Rückäußerung, mit welchem Betrage er in den nächsten Tagen rechnen könne und wie sich die Klägerin die weitere Bezahlung seiner Forderung denke» Die Klägerin gab auf dieses Schreiben de3 Beklagten keine Antwort » Anfang 1955 übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Kontoauszug über dessen Konto 2 316, das zu dem 31» Dezember 1954 zu seinen Lasten mit 61 070,05 DM abschloß, und den der Beklagte am 9» März 1955 bestätigte» Spätere dem Beklagten übersandte Kontoauszüge wurden von diesem nicht mehr bestätigt« Al3 die Klägerin mit Schreiben vom 16, Mai 1957 dem Beklagten mitteilte, daß sie die Zinsen für den Kredit nicht mehr seiner Kontoschuld zuschreiben könne, sondern daß sie die Zinsen für das vierte Vierteljahr 1956 und das erste Vierteljahr 1957 in Höhe von 4 205?95 EM nunmehr gezahlt erhalten müsse, erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 26, Juni 1957s daß es sich um einen Scheinkredit gehandelt habe, der zu dem Aufbau der von der Klägerin erworbenen Holzkonstruktion verwendet worden sei, und daß die Zinsen von dem Hundbau aufgebracht werden müßten, daß daher der Treuhänder den Betrag von 4 205995 EM für die Zinsen überweisen werdo, Entsprechend wurde nunmehr auf dom Konto Nr» 25 16 unter dem 26» Juni 1957 eine Gutschrift von 4 205>95 EM gebucht. Aber auch wenn man von der Gültigkeit der Vereinbarungen aus-geho, könne die Klägerin eine Forderung gegen ihn nicht geltend machen, denn die Einnahmen aus dem Rundbau hätten ausgereicht, um sein Konto auszugleicheno Nach den erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen hätte sich im Jahre 1954 ein Gewinn von 28 014,52 DM, im Jahro 1955 ein solcher von 30 133,74 DM und im Jahro 1956 ein solcher von 392,57 DM, also insgesamt ein Gewinn von 58 540,83 DM ergebene Hilfsw.eiso hat der Beklagte mit der restlichen Bauforderung in Höhe von 82 566,62 DM nebst Zinsen aus in Anspruch genommenen Bankkrediten die Aufrechnung erklärt« Schließlich hat er die Anfechtung der Abtretung seiner Forderung gegen Frau KöflHBmit der Abtrotungs-erklärung vom 1. April, 3* Mai und 10 Juni 1954 nicht für Scheinverträge o Es geht jedoch davon aus, daß aus dem Zusammenhang aller Verträge einschließlich des Schuldscheins vom 1«, Juni 1954 geschlossen werden müsse, daß in erster Linie der Beklagte seine Bauloistungen aus den Betriebseinnahmen des Rundbaus bezahlt erhalten sollte und daß diese Einnahmen zugleich vorrangig zur Tilgung der Darlehensschuld des Beklagten an die Klägerin abgeführt werden sollten« Daboi sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Treuhänder in seiner Tätigkeit dahin zu überwachen, daß dieser Bestimmung der Vorträge Folge geleistet werde« Der Treuhänder sei zwar, wenn man sich auf den Wortlaut der Verträge beschränke, allein von Frau KöflIB eingesetzt worden. Aua dem Sinn und Zusammenhang aller Vereinbarungen ergebe sich jedoch, daß der Treuhänder in erster Linie für die Klägerin und in zweiter Linie für die sonstigen Gläubiger und nur nach außen hin für Frau KqHHtätig habe sein sollen. Im Schreiben von 20* Mai 1954, so führt das Berufungsgericht aus, habe der Beklagte die Klägerin aufgefordert, ihn kurzfristig 30 000 BM zur Verfügung zu stellen, weil er nicht länger die Baukosten zur Errichtung des Rundbaus vorlegen könne« Bic Folge dieses Schreibens sei gewesen, daß dor Beklagte von der Klägerin einen weiteren Kredit bis zur Höhe von 30 000 B§5 am 1« Juni 1954 erhalten habe« Auch bei diesem als Schuldschein (für das Barlehen) und als Abtretung (der Baulohnforderung) be-zeichneten Schriftstück sei als Zweck die Finanzierung des Rundbauo angegeben und die Rückzahlung dos Barlchcns aus den Einnahmen des Rundbaus bestimmt. Bamit sei also die Klägerin in der Lage gewesen, die Einnahmen des Rundbaus, die erstrangig (laut Gowinnbetoiligungsvertrag) zur Tilgung der Baulohnforderung dos Beklagten gegen Frau KöflH bestimmt gewesen sei-cn, unter gleichzeitiger Tilgung ihrer Barlehensforderung gegen den Beklagten an sich abzuführen» Y/eitor ergebe das Schreiben des Beklagten vom 1«, September 1954 p daß er nicht gewillt gewesen sei, noch längere Zeit abzuwarten o Dieses Schreiben habe die Klägerin erhalten» sondern der Treuhänder zur Erfüllung seiner Baulohnforderung zuständig sei» Das sei aber nicht geschehen» Für diese Auffassung spreche weiter das Ergebnis der Beweisaufnahme vor den Landgericht» Es könnten zwar gegen die Aussagen der Zeugen KöPHBund Müp^® gewisse Bedenken wegen ihrer Beteiligung an dem Unternehmen und der übernommenen Bürgschaften bestehen» Im Grunde seien sie aber doch richtig und überzeugend, da sie im Zusammenhang mit den schriftlichen Verträgen glaubhaft erschienen und diese nur ergänzten» Nach don Bekundungen der Zeugen MüflB und SpflHHI habe das Vorstandsmitglied der Klägerin zugosichert, die Klägerin werde den Aufbau bezahlen« Das habe nach der gegebenen Sachlage nur den Sinn haben können, daß die Klägerin in irgendeiner Weise die Mittel für den Aufbau zur Verfügung stellen würde, da bekannt gewesen sei, daß Frau KöflB wie auch deren Ehemann im April 1954 keinerlei groifbaro Mittel besessen hätten, um aus diesen don Aufbau durchführen zu können» Die Beteiligten seion daher davon ausgegangen, daß allein die Klägerin in der Lago sein würde, die Mittel zu dem Aufbau zur Verfügung zu stellen, und daß sic dies auch aus eigenen Mitteln bewerkstelligen würde» Die nach außen hin vortretende Unternehmerin Frau Kc0 mhabe keinerlei Einfluß auf die Ausführungen des Hundbaus gehabt und sich mit dem begnügen müssen, v/ao ihr der Treuhänder mit Zustimmung der Klägerin zugebilligt habe» Diese Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin dem Beklagten gemäß §§ 280, 249 BGB in Höhe der Klageforderung schadensersatzpflichtig und daher das Verlangen der Klägerin auf Rückzahlung des Kredits unberechtigt sei, da die Klägerin die Erfüllung der dem Beklagten gegenüber bestehenden, vertraglich geregelten Pflichten, die Baulohnforderungen des Beklagten und damit zugleich seinen Kredit in erster Linie aus den Einnahmen des Hundbaus abzudecken, sich schuldhaft unmöglich gemacht habe, indem sie die auf dem Konto ausgewiesenen Einnahmen, die bei weitem ausgereicht hätten, die Forderung der Klägerin aus den Krediten von 15 000 und 30 000 DM neb3t Zinsen, Provisionen und Spesen zu decken, nicht in der vereinbarten Weise verwandt und zugelassen habe, daß sie vom Treuhänder anderweitig verwendet worden seien» Wenn das Berufungsgericht auch auf Seite 16 unten und 20 unten seines Urteils davon spricht, daß die Klägerin die auf dem Trouhandkonto eingegangenen Beträge nicht zur Abdeckung der Bauforderung des Beklagten und damit zugleich zur Abdeckung seines Kredites verwandt habe, so ergibt sich aus dem Zusammenhang doch, daß das Berufungsgericht nicht von einer unmittelbaren Verfügungsbefugnis der Klägerin über das Treuhandkonto aue-gegangen ist, sondern dabei nur ihre Einwirkungsmöglichkeit über den Treuhänder in Auge gehabt hat. So sieht das Berufungsgericht letzten Endes die schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin auch nicht darin, daß diese nicht gemäß den getroffenen Vereinbarungen über das Konto verfügt, sondern die verein'ba rungswidrigen Verfügungen seitens des Treuhänders zugelassen hat. Etwas Gegenteiliges hat auch - wie schon erörtert - das Berufungsgericht nicht angenommen* Entscheidend bleibt allein, welche Rechte die hier am Treu-handverhältnio Beteiligten dom Treuhänder einräumon wollten und eingeräumt haben« Eine Beteiligung der Klägerin am Treuhand Verhältnis kann auch die Revision nicht in Abrede stellen» Sie ergibt sich, wie vom Berufungsgericht fostgestellt, eindeutig aus dom Trouhändervor-trag vom 8» April 1954 und seiner Ergänzung vom 3*Mai 1954» 3eidc Vertragswerke führen im Kopf die Klägerin als ersten Vertragspartner auf und sind von der Klägerin unterzeichnet» Im Vortrag vom 8* April 1954 heißt es: MIm Einverständnis mit der Bank stimmt Frau Kö der Einsetzung dos Herrn Architekten Ludwig S] als Treuhänder zu”, was nur besagen kann, daß die Treu-händeroinsetzung tatsächlich durch die Klägerin erfolgt ist, während Frau KöflH dein nur zugestimmt hat» Auch im Ergänzungsvortrag vom 3» Mai 1954 kommt die Vorrangstellung der Klägerin nochmals zu dem Ausdruck, indem hier aus-? gelegt hat, daß der Treuhänder in eroter Linie-für die Klägerin, in zweiter Linie für die sonstigen Gläubiger und nur nach außen hin für Frau KöHB tätig sein sollte, also eigentlicher Treugeber mit einer Überwachungspflicht und Anweisungsbefugnissen die Klägerin gewesen sei, so un terlicgt diese tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts der revioionsrochtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfange* Nachprüfbar für das Hovi3ion3goricht ist nur, ob diese Würdigung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk-und Erfahrungssätze verletzt worden sind* Solche Fehler zeigt die Revision jedoch nicht auf.b) Sicherlich konnte, wie der Revision zu'zugcben ist, die Vertragsgestaltung nicht ohne Mitwirkung der Frau KöflU erfolgen, und sic ist auch als Treugeber in Erscheinung getreten. Zu folgen ist der Revision auch nicht darin, daß die Klägerin gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Verfügungen de3 Treuhänders zu überwachen und zu beeinflussen, zu demindest aber, falls man eine solche Möglichkeit bejahen wollte, für den Beklagten in gleicher Weise ein Recht oder eine Pflicht zur Überwachung des Treuhänders bestanden habe und er sich für sein eigenes Versäumnis nicht bei der Klägerin schadlos halten könne» Da das Treuhandkonto bei der Klägerin geführt wurde, war ihr jederzeit eine Einsicht und damit auch eine Überwachung möglich, woran auch nichts ändern kann, daß die Verfügungen des Treuhänders vorwiegend in Scheckziehungen bestanden haben mögen» In jedem Palle hätte die Klägerin insoweit die Einlösung vertragswidrig ausgestellter Schocks ablehnen können» Hingegen stand dom Beklagten eine solche Einsicht in das Konto nicht offen, so daß für ihn eine Überwachung dos Treuhänders bei dessen Verfügungen im Rahmen dieses Kontos gar nicht zu dem Tragen kommen konnte» Auch für ein von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemachtes Mitverschulden des Beklagten gibt der Sachverhalt nichts her» Die Klägerin trägt nicht einmal vor, daß nach ihrem Schweigen auf das Schreiben des Beklagten vom 1» September 1954 weitere Anmahnungen des Beklag- Bort ging es um die Frage einer Pflichtverletzung de3 Treuhänders und sie wurde mit der Begründung verneinte daß der Treuhänder nicht zu Maßnahmen verpflichtet sei, die dem Trougober selbst offen ständen» Selbst wenn man aus dieser Entscheidung für den hier vorliegenden Fall folgern wollte, daß auch für den Beklagten eine Pflicht zur Überwachung des Treuhänders bestanden habe, so scheitert die Annahme einer Verletzung dieser Pflicht bereits daran, daß den Beklagten, wie schon gesagt, die Möglichkeit einer solchen Überwachung mangels Einsicht in das Treuhandkonto gar nicht gegeben war« Damit fehlten im Hinblick auf ein Mitverschulden dem Beklagten aber auch die hinreichenden Unterlagen, um gegen den Treuhänder möglicherv/eise gerichtlich vorzugehen, ganz abgesehen davon, daß bei der Länge eines solchen gerichtlichen Verfahrens die vertragswidrigen Verfügungen des Treuhänders über die Eingänge aus dem Rundbau auch nicht auszuschließen gov/esen waren» Bie Revision verkennt hierbei* daß die in dieser Entscheidung vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen naturgemäß nur für ein "neutrales” Treuhandodor Anderkonto gelten können* d«h« für ein Konto* boi dem die Bank nur mit ihren rein bankmäßigen Interessen in Erscheinung tritt und nicht* wie hier* an dom Treuhand Verhältnis und den ihm zugrunde liegenden Geschäftsvorgängen mit beteiligt ist« So hat auch das Berufungsgericht nicht angenommen* daß sich die Pflicht der Klägerin zur Überwachung und Anweisung dos Treuhänders schon schlechthin infolge der Anlage dos Trcuhandkon-too bei ihr ergeben habe* sondern daß diese Pflicht erst durch gesonderte* wenn auch mit der Anlegung dos Trou-handkontos im Zusammenhang stehende Vereinbarungen begründet worden sei« Es ist nicht zwoifeihaft, daß sich eine Bank im Wege freier Vereinbarung auch dahin vor- pflichten kann, bei einen hei ihr errichteten Treuhandkonto abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoinhabers (Treuhänder) in seinem Verhältnis zu Dritten (hier den Beklagten) zu überwachen, woraus sich alsdann auch ergibt, daß die Bank bei Verletzung dieser Pflicht für den Schaden einzustehen hat, der einem Dritten aus unrechtmäßigen Verfügungen des Kontoinhabers entsteht» 3o Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Einnahmen aus dem Rundbau hätten bei weitem gereicht, um die Darlehensforderung der Klägerin gegenüber dom Beklagten zu decken» Da3 Berufungsgericht hat dabei die Notto-erträgnisse (Betriebseinnahmen abzüglich der Unkosten) aus dem Rundbau zugrunde gelegt» Soweit die Revision meint, als abzuziehende Unkosten hätte das Berufungsgericht auch die Zahlungen für den Heizungsoinbau in Höhe von 31 057,10 DM berücksichtigen müssen, so liegt hierin ein neuer Tatsachenvortrag, der gemäß § 561 ZPO in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden kann» Mai 1954 (§ 2) aus den zu erwartenden Betriebseinnahmen vorrangig dio Forderungen des Beklagten zu tilgen waren, den Vereinbarungen es sich mithin nicht entnehmen läßt, daß man es nur auf die Nettocrträgnissc abstellen wollte» Darüber hinaus weist die Revision selbst auf die Aussage des als Partei vernommenen Vorstandsmitgliedes der Klägerin MflHI hin, wonach die Heizungsanlage durch einen erst im Herbst 1954 der Frau Köfl|^von der Klägerin oingeräumten Kredit in Höhe von rund 36 000 DM erstellt wurde» Ein solcher Kredit aber läßt sich schwerlich unter dio Unkosten einordnen, die, wie das Berufungsgericht sie der Klägerin zugute gehalten hat, sich aus der Bespiolung dos Rundbaus ergaben» Wollte man auch insoweit von Unkosten sprechon, dann wären sie nicht anders zu beurteilen, als dio vorher von dem Beklagten für den Aufbau des Rundbaus aufgebrachten Kosten, die nach den Vereinbarungen gerade vorrangig vor den schon bestehenden und noch weiter entstehenden Verpflichtungen befriedigt worden sollten»
BUNDESGERICHTSHOF 2034 057 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 18« September 1967 Bischer Justizsekretär z,ao als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der k r e d i t Lietzenburger Straße ihre Vorstandsmitglieder a) Bankdirektor Johannes b) Bankdirektor Georg K| Bank eGmbH, ■l vertreten durch Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof.Br. Br. und gegen den Inhaber der Baufirma S & Co, Kurt \9 NflHHHBatraßc a Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» September 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18o Februar 1965 wird zurüekgewieoen. Bie Klägerin hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus angeblich hingegebenen Krediten geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ber - inzv/isehen verstorbene - Architekt Paul Kö|^B hatte durch Vertrag vom 15. Juli 1953/1. Januar 1954 oinen Zirkus-Rundbau in Essen auf Abbruch zu dem Preise von 7.000 BM* gekauft, von denen 5.000 BM sofort fällig waren. Er beabsichtigte, damit auf drei gepachteten Grundstücken an der Budapester Straße in Berlin einen Rundbau für Veranstaltungen vorübergehend zu errichten. Ba ihm die nötigen Mittel fehlten, um dieses Vorhaben zu verwirklichen, wandte er sich an den Immobilien- und Hypothekenkaufmam?. Wilhelm MüflH, der damals stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzend er der Klägerin v/ar. Dieser brachte ihn und seine Ehefrau Ruth KöfUPnit dem Vorstandsmitglied der Klägerin, dem Bankdircktor zusammen. Im Laufe der Verhandlungen über die Errichtung des Rundbau3 gewährte die Klägerin der Ehefrau KöfllB am 26, Februar 1954 zu dem Ankauf des Rundbaus einen Kredit bis zur Höhe von 13.200 DM, für den der Ehemann die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm. Zur weiteren Sicherung übereignete der Ehemann KöflHB der Klägerin den Rundbau. Der Ehefrau KcflU wurde daraufhin am 27. Februar 1954 bei der Klägerin das Konto Nr, 2 eröffnet. Nachdem aus dem Konto der Ehefrau KöflHI5.000 DM an den Verkäufer des Rundbaus nach Essen überwiesen worden waren,führte der Ehemann KöfliB den Abbruch des Rundbaus durch, brachte die Bauteile nach Berlin und begann mit den Aufbau. Der Kredit bei der Klägerin wurde bis zu dem 15. März 1954 fast in voller Höhe in Anspruch genommen, reichte aber zur Begleichung der Unkosten nicht aus. Die Klägerin gev/ährte der Ehefrau Kö^|B am 18. März 1954 einen weiteren Kredit von 6.600 DM. Für diesen übernahm der Architekt Ludwig Spfli^H^Te selbstschuldnerische Bürgschaft, den die Klägerin zur Überwachung und Beaufsichtigung der Bauarbeiten hinzugezogen hatte, nachdem bekannt geworden war, daß der Ehemann KöflBmittellos war. Bereits Ende März 1954 war auch der Zusatzkredit verbraucht, ohne daß der Rundbau fertig errichtet war. Da der Architekt SpfHHB Bedenken hatte, ob der Rundbau durch den Ehemann KöHB sachgemäß wieder auf gebaut würde, wandte er sich an den Beklagten, einen Bauunternehmer. Nach mehreren Besprechungen, an denen ausser dem Beklagten die Eheleute KöflIB, Bankdirektor Kaufmann MüflHund Architekt Sp^HlB Teilnahmen, übernahm der Beklagte den Aufbau und schloß aufgrund dieser Besprechungen am 8. April 1954 mit der Ehefrau einen Vertrag über den Gesamtaufbau, der bis Mitte April 1954 durchgeführt sein sollte. Am selben Tage schlossen die Klägerin, Frau Kö^H und Architekt SpfUHI einen Treu-händervertrag. In diesem stimmte Frau KöflflB im Einverständnis der Klägerin der Einsetzung des Architekten Lud-v/ig Sp^HIHi als Treuhänder zu und verpflichtete sich, zur weiteren Sicherung der Kreditsumme und evtl»noch weiterer zu gewährendem Kredite nach Errichtung des Rund-baus durch den Beklagten, sich jeglicher Verfügungen über die aus den für den Rundbau abzuschließenden Pachtverträgen eingehenden Gelder:- zu enthalten und in den abzu-schließenden Pachtverträgen die Pächter unwiderruflich anzuweisen, die Zahlungen nur durch Überweisungen auf ihr bei der Klägerin befindliches Konto vorzunehmen,und sich der Entgegennahme von Barbeträgen zu enthalten. Die Einsetzung des Treuhänders erfolgte für die Zeit der Abdeckung der bei der Klägerin aufgenommenen Kredite sowie der Begleichung der für den Beklagten zustehenden Rochnungs-suinme für die Ausführung des Aufbaues. Am 10. April 1954 gewährte die Klägerin Frau Köhler zu dem Aufbau einen weiteren Kredit von 6.600 DM, für den Architekt SpflHHIHwicder die Bürgschaft übernahm. Hiervon wurden am 13. April 1954 6.000 DM mit einem Geheck für den Beklagten abgebucht. Der Beklagte setzte die Bauarbeiten fort, ohne weitere Zahlungen zu erhalten. Am 3. Mai 1954 wurde der Treuhändervertrag vom 8. April 1954 unter Beiziehung dos Beklagten ergänzt und dabei hervorgehoben, daß weitere Kredite erforderlich seien, um den Bau zu Ende zu führen und daß die Klägerin solche nur unter der Voraussetzung in Aussicht stelle, daß dem Treuhänder weitergehende Befugnisse eingeräumt würden. Diesem waren die abzuschließenden Verträge zur Genehmigung vorzulegen, und sämtliche Zahlungen v/aren auf das Konto Ruth Köhler bei der Klägerin zu leisten, über das allein der Treuhänder ver- fügungsberechtigt war* Ferner wurde am 3* Mai 1954 zwischen Frau KöHB» Architekt SpKaufmann MüflHI und dem Beklagten unter Hinzuziehung der Klägerin ein weiterer Vertrag geschlossen (Boteiligungsvertrag)* Im Eingang wurden die Mittel aufgezählt, die zu dem Aufbau zur Verfügung gestellt waren, sowie auf die Arbeiten des Beklagten hingewiesen, die nach dem Bauvertrag bis zu dem 30* Mai 1954 bezahlt werden sollten, ferner auf die Tatsache, daß noch Zahlungen von etwa 50 000 TM offen stünden, daß Frau KöflHldie erforderlichen Gelder nicht selbst habe beschaffen können und daher der Beklagte einen Kredit von 15 000 TM bei der Klägerin habe aufnehmen müssen* Im § 2 einigten sich sämtliche Beteiligten über die Rangfolge der Schuldentilgung* Danach sollten aus den zu erwartenden Betriebseinnahmen die bestehenden und noch weiter entstehenden Verpflichtungen mit folgender Rangfolge getilgt Werdens 1* die Forderungen des Beklagten, 2* die Darlehensforderungen der Hörigen MüflHBund SpflHHund 3« die Forderungen -der Klägerin* In § 4 dos Vertrages war bestimmt, daß nach Tilgung sämtlicher Verpflichtungen der Reingewinn des Betriebes an Frau Ruth Köflümit 40 i» und an die Herren MüfH, den Beklagten zu je 20 i» zu verteilen sei* In § 8 wurde die Dauer der Vereinbarung festgosotzt und dabei der Fortfall der Gewinnbeteiligung des Beklagton vorgesehen, falls seine Ansprüche bis zu dem 31o Mai 1954 berichtigt 3eien* Am gleichen Tage - 3* Mai 1954 - wurde: zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Kreditvertrag geschlossen, wonach dem Beklagten ein Darlehen von 15 000 DM nit dor Auflage gewährt wurde, die Darlehenssumme nur für den Aufbau zu verwenden In § 2 des Vertrages war bestimmt, daß die Rückzahlung dos Darlehens unter Aufrecht erhaltung der persönlichen Haftung des Beklagten aus den zu erv/artonden Einnahmen des Rundbaus mit der Maßgabe zu erfolgen habe, daß die Tilgung des Darlehens erstrangig vor den anderen, dem Darlehensnehmer aus dem Bauvorhaben direkt gegen Frau Ruth Kö^H bzw. gegen den Treuhänder bisher entstandenen und noch weiter entstehenden Ansprüchen erfolge« Für den Beklagten wurde das Konto Nr» 2 316 eingerichtet und die Darlehens summe von 15 000 DM durch Schock dem Beklagten au3go-zahlto Am 20o Mai 1954 schrieb der Beklagte der Klägerin, daß er für die Errichtung des Rundbaus rund 110 000 DI.I aufgov/ondet habe, wobei die in Aussicht genommenen Kosten aus einer Reihe von Gründen erhoblich überschritten worden soien« Er habe bisher nur 6 000 und 15 000 DM erhalten, so daß er noch einen Restbetrag von rund 90 000 DI,I zu bekommon habe, der sich täglich erhöhe, und daß er darum bitte, kurzfristig einen Betrag von 30 000 DM zur Verfügung gestellt zu erhalten« Am Io Juni 1954 Unterzeichnete der Beklagte bei der Klägerin eine Urkunde, die mit Schuldschein und Abtretung üb er schrieben ist, und in dor er bekannte, von der Klägerin einen woiteren Kredit bis zur Höhe von 33 000 DM zur Finanzierung des Rundbaus orhalten zu haben, der aus den Einnahmen rückzahlbar sei* Zur Sicherung trat er einen Teilbetrag von 100 000 DM seinor Ansprüche für die Ausführung des Rundbaus gegen Frau KöHB abo Die Abtretung wurde Frau KöH| mitgoteilt, die mit ihrem Ehemann die Richtigkeit der Forderung anerkannte» Am 3» Juni 1954 erhielt der Beklagte durch Scheck 30 000 1X5 von dor Klägerin» Die Klägerin belastete das Konto 2Tr» 2 346 mit den an den Beklagten ausgezahlten Scheckbeträgen, Beträgen für übernommene Genossenschaftsanteile und Zinsen» Am 1«, September 1954 schrieb dor Beklagte an die Klägerin zu Händen ihres Direktors MflH untor Hinweis auf den Vertrag vom 3» Mai 1954? wonach er bevorzugt befriedigt werden sollte, daß der Rundbau seit dem 13« Mai 1954 bespielt werde, seitdem nahezu 30 000 DM vereinnahmt worden seien, er jedoch seit dem 2» Juni 1954 keine Zahlung mehr erhalten habe» Weiterhin führte er au3, er könne seine Restforderung von 80 073?69 DM nicht mehr kreditieren und bitte um Abdeckung bis zu dem Jahresende» Ferner bat er um baldige Rückäußerung, mit welchem Betrage er in den nächsten Tagen rechnen könne und wie sich die Klägerin die weitere Bezahlung seiner Forderung denke» Die Klägerin gab auf dieses Schreiben de3 Beklagten keine Antwort » Anfang 1955 übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Kontoauszug über dessen Konto 2 316, das zu dem 31» Dezember 1954 zu seinen Lasten mit 61 070,05 DM abschloß, und den der Beklagte am 9» März 1955 bestätigte» Spätere dem Beklagten übersandte Kontoauszüge wurden von diesem nicht mehr bestätigt« Al3 die Klägerin mit Schreiben vom 16, Mai 1957 dem Beklagten mitteilte, daß sie die Zinsen für den Kredit nicht mehr seiner Kontoschuld zuschreiben könne, sondern daß sie die Zinsen für das vierte Vierteljahr 1956 und das erste Vierteljahr 1957 in Höhe von 4 205?95 EM nunmehr gezahlt erhalten müsse, erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 26, Juni 1957s daß es sich um einen Scheinkredit gehandelt habe, der zu dem Aufbau der von der Klägerin erworbenen Holzkonstruktion verwendet worden sei, und daß die Zinsen von dem Hundbau aufgebracht werden müßten, daß daher der Treuhänder den Betrag von 4 205995 EM für die Zinsen überweisen werdo, Entsprechend wurde nunmehr auf dom Konto Nr» 25 16 unter dem 26» Juni 1957 eine Gutschrift von 4 205>95 EM gebucht. Nach längerem Schriftwechsel zwischen den Parteien und nach Übersendung dos Kontoauszuges zu dem 31 o Bezem-ber 1959 mit einem Stand von 80 423?56 EM zu Lasten des Beklagten erklärte dieser, daß er die Forderung der Klägerin nicht anerkenne und einer gerichtlichen Austragung entgogensohe, Eas bei der Klägerin geführte Konto Huth KöflH Nr, 21 58 wies folgende Gutschriften aus: für 1954 für 1955 für 1956 insgesamt also 32 541,25 EM 46 735,55 EM 26J)31274_EM 105 508,54 EM. Im April 1959 ist der Hundbau wieder abgerissen worden. Dio Klägerin hat unter Berücksichtigung einei’ den Konto des Beklagten am 13* Januar 1962 gutgeschriebenen Zahlung von 1 000 DM, derentwegen sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, den Betrag von 79 423956 DM geltend gemacht und demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nobst Zinsen zu verurteilen« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hiorzu vorgeträgens Alle Erklärungen in don von der Klägerin vorgelegten Urkunden seien nur zu dem Schein abgegeben worden« Er habe niemals einen echten Kredit für den Rundbau von der Klägerin erhalten, sondern immer nur Zahlungen auf die von ihm erbrachten Bauleistungen« Die Klägerin habe schon sehr bald gewußt, daß die Eheleute KöJUver-mögenslos seien und daß für die ihnen gegebenen Kredite keine Sicherheit bestohe, da es sich bei dom Material aus dem Abbruch des Rundbaus in Essen nur um einen Haufen Brennholz gehandelt habe« In der Erkenntnis, daß sie nur dann wieder zu ihrem Gold kommen könne, wenn der Rund bau errichtet würde, habe die Klägerin daraufhin den Aufbau selbst in die Hand genommen« In ihrem Aufträge seien Architekt Spj^Bund Kaufmann MüflBP an den Beklagten herangetroten mit der dringenden Bitte, don Rundbau zu erstellen« Direktor MflB der Klägerin und auch Kaufmann MüflBhätten ihm immer wieder zugesagt, die Bank werde die Kosten dos Aufbaus bezahlen, doch müßten die Zahlungen an ihn in die Form von Krediten gekleidet werden, weil die Klägerin als Genossenschaftsbank nach außen /1 nicht als Bauherr auftreten dürfe. So 3ei es zu erklären, daß die Gelder nur für den Rundbau gegeben worden seien und daß die Rückzahlungen aus dessen Einnahmen hätten erfolgen sollen. Nur die Klägerin, nicht aber er selbst habe ein Interesse an dem Aufbau gehabt. Es sei unüblich, daß ein Bauunternehmer Kredite aufnoh-me, um Bauleistungen für Dritte zu erbringen. Dafür habe vor allem für ihn kein Anlaß bestanden, weil er die Vermögenslosigkeit der Eheleute KöflHBgekannt habe und allen Beteiligten klar gewesen sei, daß von KbflHi Zahlungen nicht zu erreichen seien. Er habe niemals einen Kreditantrag gestellt, und die Klägerin habe nie Auskünfte oder Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, wie dies bei Kreditgewährungen üblich sei. Die Klägerin sei die eigentliche Goschäfts-herrin und auch Eigentümerin dos Rundbaus gewesen, da Frau KöfllBnur vorgeschoben und der Treuhänder SpflHHH ein woisungsgebundener Angestellter der Klägerin gewesen sei. Die im Vertrage vom 3. Mai 1954 vorgesehene Gewinnbeteiligung habe er nicht gewollt, da es ihm lediglich um die Begleichung seiner Forderung gegangen sei; deshalb sei auch auf sein Drängen § 8 in den Vertrag auf-genommon worden. Die Klägerin sei sich über die Rcchts-natur der Verträge als Scheinverträge im klaren gewesen, wie sich daraus ergobe, daß sie auf sein Schreiben vom 1. September 1954 nicht geantwortet habe. Die Saldobestätigung vom 31» Dezember 1954 habe er nur unterschrieben, um der Klägerin Unannehmlichkeiten zu ersparen. Aber auch wenn man von der Gültigkeit der Vereinbarungen aus-geho, könne die Klägerin eine Forderung gegen ihn nicht geltend machen, denn die Einnahmen aus dem Rundbau hätten 11 ausgereicht, um sein Konto auszugleicheno Nach den erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen hätte sich im Jahre 1954 ein Gewinn von 28 014,52 DM, im Jahro 1955 ein solcher von 30 133,74 DM und im Jahro 1956 ein solcher von 392,57 DM, also insgesamt ein Gewinn von 58 540,83 DM ergebene Hilfsw.eiso hat der Beklagte mit der restlichen Bauforderung in Höhe von 82 566,62 DM nebst Zinsen aus in Anspruch genommenen Bankkrediten die Aufrechnung erklärt« Schließlich hat er die Anfechtung der Abtretung seiner Forderung gegen Frau KöflHBmit der Abtrotungs-erklärung vom 1. Juni 1954 wegen arglistiger Täuschung durch die Klägerin erklärt« Die Klägerin hat dem entgegengehalten, die vorgo-legten Urkunden und Schriftstücke gäben nur dasjenige wieder, was die Beteiligten wirklich gewollt hätten« Der Beklagte habe immer Frau Köflü als Bauherrin angesehen, denn er habe sie auch verschiedentlich verklagt« Für die Klägerin habe es sich um ein normales Kreditgeschäft gehandelt« Der Beklagte habe ein eigenes Interesse an dem Bau gehabt, denn er sei im Vertrage vom 3» Mai 1954 am Gewinn beteiligt worden« Das Landgericht hat die Klage abgewieson« Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblioben« Mit der Revision verfolgt dio Klägerin ihren Klageantrag weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« / - 12- Entschoidungsgründc: 1o Das Berufungsgericht hält die Verträge vom 8. April, 3* Mai und 10 Juni 1954 nicht für Scheinverträge o Es geht jedoch davon aus, daß aus dem Zusammenhang aller Verträge einschließlich des Schuldscheins vom 1«, Juni 1954 geschlossen werden müsse, daß in erster Linie der Beklagte seine Bauloistungen aus den Betriebseinnahmen des Rundbaus bezahlt erhalten sollte und daß diese Einnahmen zugleich vorrangig zur Tilgung der Darlehensschuld des Beklagten an die Klägerin abgeführt werden sollten« Daboi sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Treuhänder in seiner Tätigkeit dahin zu überwachen, daß dieser Bestimmung der Vorträge Folge geleistet werde« Der Treuhänder sei zwar, wenn man sich auf den Wortlaut der Verträge beschränke, allein von Frau KöflIB eingesetzt worden. Aua dem Sinn und Zusammenhang aller Vereinbarungen ergebe sich jedoch, daß der Treuhänder in erster Linie für die Klägerin und in zweiter Linie für die sonstigen Gläubiger und nur nach außen hin für Frau KqHHtätig habe sein sollen. Die Klägerin sei daher gegenüber dem Beklagten verpflichtet gewesen, die Tätigkeit des Treuhänders zu überwachen. Hierzu sei sic auch in der Lage gewesen, da der Treuhänder gehalten gewesen 3ei, sämtliche Einnahmen auf das Konto bei der Klägerin zu überweisen und die Vorträge mit Mietern und Pächtern so abzuschließon, daß die Zahlungen nur auf dieses Konto gelangen konnten. Die Klägerin habe daher darauf drängen müssen, daß der Treuhänder entsprechend den getroffenen Vereinbarungen die Eingänge in erster Linie 13 - dazu verwendete, die Bauschulden der Frau KöflUB und damit zugleich die Barlehensschuld des Beklagten abzutragen «Bas Bedeute, daß aus den Einnahmen aus dem Bund-Bau die von dem Beklagten aufgenommenen Kredite von 15 000 JU und 33 000 BM alsBald aBzudecken gewesen seien; dann wären auch die hohen Zinsen nicht entstanden* Eine Bekräftigung dieser Auslegung sieht das Berufungsgericht . in den Schreiben des Beklagten an die Klägerin von 20 * Mai 1954 und vom 1. September 1954 sowie im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme* Im Schreiben von 20* Mai 1954, so führt das Berufungsgericht aus, habe der Beklagte die Klägerin aufgefordert, ihn kurzfristig 30 000 BM zur Verfügung zu stellen, weil er nicht länger die Baukosten zur Errichtung des Rundbaus vorlegen könne« Bic Folge dieses Schreibens sei gewesen, daß dor Beklagte von der Klägerin einen weiteren Kredit bis zur Höhe von 30 000 B§5 am 1« Juni 1954 erhalten habe« Auch bei diesem als Schuldschein (für das Barlehen) und als Abtretung (der Baulohnforderung) be-zeichneten Schriftstück sei als Zweck die Finanzierung des Rundbauo angegeben und die Rückzahlung dos Barlchcns aus den Einnahmen des Rundbaus bestimmt. Gleichzeitig habe der Beklagte einen Teilanspruch von 100 000 TM seiner Baulohnforderung gegen Frau KöflH an die Klägerin abgetreten. Bamit sei also die Klägerin in der Lage gewesen, die Einnahmen des Rundbaus, die erstrangig (laut Gowinnbetoiligungsvertrag) zur Tilgung der Baulohnforderung dos Beklagten gegen Frau KöflH bestimmt gewesen sei-cn, unter gleichzeitiger Tilgung ihrer Barlehensforderung gegen den Beklagten an sich abzuführen» Y/eitor ergebe das Schreiben des Beklagten vom 1«, September 1954 p daß er nicht gewillt gewesen sei, noch längere Zeit abzuwarten o Dieses Schreiben habe die Klägerin erhalten» Als Kaufmann habe sic erkennen müssen, daß der Beklagte die Klägerin für verpflichtet gehalten habo, für den Ausgleich seiner Baulohnforderung zu sorgen» Die Klägerin habe diese Meinung damals offenbar geteilt; denn sonst hätte sic schriftlich antworten und den Beklagten darauf hinweisen müssen, daß nicht sio? sondern der Treuhänder zur Erfüllung seiner Baulohnforderung zuständig sei» Das sei aber nicht geschehen» Für diese Auffassung spreche weiter das Ergebnis der Beweisaufnahme vor den Landgericht» Es könnten zwar gegen die Aussagen der Zeugen KöPHBund Müp^® gewisse Bedenken wegen ihrer Beteiligung an dem Unternehmen und der übernommenen Bürgschaften bestehen» Im Grunde seien sie aber doch richtig und überzeugend, da sie im Zusammenhang mit den schriftlichen Verträgen glaubhaft erschienen und diese nur ergänzten» Nach don Bekundungen der Zeugen MüflB und SpflHHI habe das Vorstandsmitglied der Klägerin zugosichert, die Klägerin werde den Aufbau bezahlen« Das habe nach der gegebenen Sachlage nur den Sinn haben können, daß die Klägerin in irgendeiner Weise die Mittel für den Aufbau zur Verfügung stellen würde, da bekannt gewesen sei, daß Frau KöflB wie auch deren Ehemann im April 1954 keinerlei groifbaro Mittel besessen hätten, um aus diesen don Aufbau durchführen zu können» Die Beteiligten seion daher davon ausgegangen, daß allein die Klägerin in der Lago sein würde, die Mittel zu dem Aufbau zur Verfügung zu stellen, und 15 - daß sic dies auch aus eigenen Mitteln bewerkstelligen würde» Die nach außen hin vortretende Unternehmerin Frau Kc0 mhabe keinerlei Einfluß auf die Ausführungen des Hundbaus gehabt und sich mit dem begnügen müssen, v/ao ihr der Treuhänder mit Zustimmung der Klägerin zugebilligt habe» Diese Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin dem Beklagten gemäß §§ 280, 249 BGB in Höhe der Klageforderung schadensersatzpflichtig und daher das Verlangen der Klägerin auf Rückzahlung des Kredits unberechtigt sei, da die Klägerin die Erfüllung der dem Beklagten gegenüber bestehenden, vertraglich geregelten Pflichten, die Baulohnforderungen des Beklagten und damit zugleich seinen Kredit in erster Linie aus den Einnahmen des Hundbaus abzudecken, sich schuldhaft unmöglich gemacht habe, indem sie die auf dem Konto ausgewiesenen Einnahmen, die bei weitem ausgereicht hätten, die Forderung der Klägerin aus den Krediten von 15 000 und 30 000 DM neb3t Zinsen, Provisionen und Spesen zu decken, nicht in der vereinbarten Weise verwandt und zugelassen habe, daß sie vom Treuhänder anderweitig verwendet worden seien» 2» Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision bleiben erfolglos» a) Irrig ist zunächst die Ansicht der Revision, der Auffassung des Berufungsgerichts liege ersichtlich dio irrtümliche Annahme zugrunde, die Klägerin habe über das 16 - Treuhandkonto Ruth KöflH verfügen können. Wenn das Berufungsgericht auch auf Seite 16 unten und 20 unten seines Urteils davon spricht, daß die Klägerin die auf dem Trouhandkonto eingegangenen Beträge nicht zur Abdeckung der Bauforderung des Beklagten und damit zugleich zur Abdeckung seines Kredites verwandt habe, so ergibt sich aus dem Zusammenhang doch, daß das Berufungsgericht nicht von einer unmittelbaren Verfügungsbefugnis der Klägerin über das Treuhandkonto aue-gegangen ist, sondern dabei nur ihre Einwirkungsmöglichkeit über den Treuhänder in Auge gehabt hat. So sieht das Berufungsgericht letzten Endes die schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin auch nicht darin, daß diese nicht gemäß den getroffenen Vereinbarungen über das Konto verfügt, sondern die verein'ba rungswidrigen Verfügungen seitens des Treuhänders zugelassen hat. Soweit die Revision die vom Berufungsgericht angenommene Weisungsbefugnis der Klägerin gegenüber dem Treuhänder bemängelt, verkennt sie, daß auch ein dem Treuhänder eingeräumtes alleiniges Vorfügungsrocht über das Konto Ruth KöJ(K Weisungsbefugnisse der Klägerin gegenüber dem Treuhänder nicht auszuschließen brauchte. Ob dies der Fall war, konnte sich immer nur aus den zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ergeben, da Treuhandverhältnisse hinsichtlich der eigenen Rechts-macht des Treuhänders sehr verschieden gestaltet sein können, selbst dann, wenn es sich nicht nur um eine Ermächtigungstreuhand mit konkurrierender Rechtszuständigkeit von Treugeter und Treuhänder, sondern um ein fidu- 17 - ziarisches Treuhandverhältnis handelt« Fehl geht hierbei der Hinweis der Revision darauf, daß eine Bank grundsätzlich nicht berechtigt sei, über Kundenguthaben und insbesondere über Treuhand- oder Anderkonten zu verfügen,. Etwas Gegenteiliges hat auch - wie schon erörtert - das Berufungsgericht nicht angenommen* Entscheidend bleibt allein, welche Rechte die hier am Treu-handverhältnio Beteiligten dom Treuhänder einräumon wollten und eingeräumt haben« Eine Beteiligung der Klägerin am Treuhand Verhältnis kann auch die Revision nicht in Abrede stellen» Sie ergibt sich, wie vom Berufungsgericht fostgestellt, eindeutig aus dom Trouhändervor-trag vom 8» April 1954 und seiner Ergänzung vom 3*Mai 1954» 3eidc Vertragswerke führen im Kopf die Klägerin als ersten Vertragspartner auf und sind von der Klägerin unterzeichnet» Im Vortrag vom 8* April 1954 heißt es: MIm Einverständnis mit der Bank stimmt Frau Kö der Einsetzung dos Herrn Architekten Ludwig S] als Treuhänder zu”, was nur besagen kann, daß die Treu-händeroinsetzung tatsächlich durch die Klägerin erfolgt ist, während Frau KöflH dein nur zugestimmt hat» Auch im Ergänzungsvortrag vom 3» Mai 1954 kommt die Vorrangstellung der Klägerin nochmals zu dem Ausdruck, indem hier aus-? geführt ist, um den Bau zu Endo zu führen, bedürfe es noch weiterer Kredite, diese würden von der Klägerin aber nur unter der Voraussetzung zur Verfügung gestellt, falls dem Treuhänder woitergehondo Befugnisse oingo-räunt werden» \7enn das Berufungsgericht diese Verträge im Zusammenhang mit den sonst fcstgestollton Vorgängen dahin aus- gelegt hat, daß der Treuhänder in eroter Linie-für die Klägerin, in zweiter Linie für die sonstigen Gläubiger und nur nach außen hin für Frau KöHB tätig sein sollte, also eigentlicher Treugeber mit einer Überwachungspflicht und Anweisungsbefugnissen die Klägerin gewesen sei, so un terlicgt diese tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts der revioionsrochtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfange* Nachprüfbar für das Hovi3ion3goricht ist nur, ob diese Würdigung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk-und Erfahrungssätze verletzt worden sind* Solche Fehler zeigt die Revision jedoch nicht auf. b) Sicherlich konnte, wie der Revision zu'zugcben ist, die Vertragsgestaltung nicht ohne Mitwirkung der Frau KöflU erfolgen, und sic ist auch als Treugeber in Erscheinung getreten. Uie3 schloß es aber entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, daß die Trcugcborscliaft . nur nach außen hin bestand, im Innonverhältnis aber der Treuhänder in erster Linie für die Klägerin tätig sein sollte und ihrem maßgeblichen Einfluß unterstand* Mag auch, wie die Revision meint, der Sinn eines Treuhandsverhältnissos in der Regel sein, daß der Treuhänder eino selbständige Vertrauensstellung innchat, die es ihm ermöglicht, zu dem Wöhle der widerstreitenden Interessen von Treugebor und Drittbcgünstigten und unabhängig von deren Weisungen das Trougut zu verwalten oder zu verv/erten, so steht dennoch nichts einer Vereinbarung entgegen, die die Stellung dos Treuhänders ein- 19 - schränkt -und ihn der Überwachung und Weisungen, sei oo seitens des Treugebers oder sonstiger am Treuhandver-hältnis Beteiligter, unterwirft» Unrichtig ist daher die Ansicht der Revision, schon eine Treuhand schlechthin schließe es au3, den Treuhänder zu überwachen und ihm Anweisungen zu erteilen» Zu folgen ist der Revision auch nicht darin, daß die Klägerin gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Verfügungen de3 Treuhänders zu überwachen und zu beeinflussen, zu demindest aber, falls man eine solche Möglichkeit bejahen wollte, für den Beklagten in gleicher Weise ein Recht oder eine Pflicht zur Überwachung des Treuhänders bestanden habe und er sich für sein eigenes Versäumnis nicht bei der Klägerin schadlos halten könne» Da das Treuhandkonto bei der Klägerin geführt wurde, war ihr jederzeit eine Einsicht und damit auch eine Überwachung möglich, woran auch nichts ändern kann, daß die Verfügungen des Treuhänders vorwiegend in Scheckziehungen bestanden haben mögen» In jedem Palle hätte die Klägerin insoweit die Einlösung vertragswidrig ausgestellter Schocks ablehnen können» Hingegen stand dom Beklagten eine solche Einsicht in das Konto nicht offen, so daß für ihn eine Überwachung dos Treuhänders bei dessen Verfügungen im Rahmen dieses Kontos gar nicht zu dem Tragen kommen konnte» Auch für ein von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemachtes Mitverschulden des Beklagten gibt der Sachverhalt nichts her» Die Klägerin trägt nicht einmal vor, daß nach ihrem Schweigen auf das Schreiben des Beklagten vom 1» September 1954 weitere Anmahnungen des Beklag- 20 ten zu einem anderen Ergebnis geführt hätten» Neben der Sache liegt der von der Revision in diesem Zuoemmenhang -erfolgte Hinweis auf BGHZ 32, 67« Bort ging es um die Frage einer Pflichtverletzung de3 Treuhänders und sie wurde mit der Begründung verneinte daß der Treuhänder nicht zu Maßnahmen verpflichtet sei, die dem Trougober selbst offen ständen» Selbst wenn man aus dieser Entscheidung für den hier vorliegenden Fall folgern wollte, daß auch für den Beklagten eine Pflicht zur Überwachung des Treuhänders bestanden habe, so scheitert die Annahme einer Verletzung dieser Pflicht bereits daran, daß den Beklagten, wie schon gesagt, die Möglichkeit einer solchen Überwachung mangels Einsicht in das Treuhandkonto gar nicht gegeben war« Damit fehlten im Hinblick auf ein Mitverschulden dem Beklagten aber auch die hinreichenden Unterlagen, um gegen den Treuhänder möglicherv/eise gerichtlich vorzugehen, ganz abgesehen davon, daß bei der Länge eines solchen gerichtlichen Verfahrens die vertragswidrigen Verfügungen des Treuhänders über die Eingänge aus dem Rundbau auch nicht auszuschließen gov/esen waren» c)Schließlich vermag der Binwand der Revision nicht durchzugreifen, selbst wenn eine Überwachungspflicht der Klägerin hinsichtlich des Treuhänders.zu bejahen sei, würde die Klägerin aus einer etwaigen Verletzung dieser Pflicht nicht haften« Die Revision meint, der Umstand, daß dem Treuhänder die alleinige Verfügungs-bofugnis über das Treuhandkonto zugestanden habe, und die Funktion des Treuhandkontos rechtfertigten es, auf 21 den vorliegenden Pall die von Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 5« November 1953 - IV ZR 95/53 -(JZ 54? 438) angestellten Erwägungen anzuwonden* daß nämlich Treuhandgiroverträge auch dann im Sinne der von den Banken für Anderkontenverträge aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen seien* wenn den Treuhandgiroverträgen im Einzelfall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anderkonten nicht zugrunde lägeno Nach diesen Bedingungen aber prüfe die Bank die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoinhabers (Treuhänders) in seinem Verhältnis zu Britten (hier dem Beklagten) nicht und hafte daher nicht für den einem Britten aUs einer unrechtmäßigen Verfügung des Kontoinhabers entstehenden Schaden« Bie Revision verkennt hierbei* daß die in dieser Entscheidung vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen naturgemäß nur für ein "neutrales” Treuhandodor Anderkonto gelten können* d«h« für ein Konto* boi dem die Bank nur mit ihren rein bankmäßigen Interessen in Erscheinung tritt und nicht* wie hier* an dom Treuhand Verhältnis und den ihm zugrunde liegenden Geschäftsvorgängen mit beteiligt ist« So hat auch das Berufungsgericht nicht angenommen* daß sich die Pflicht der Klägerin zur Überwachung und Anweisung dos Treuhänders schon schlechthin infolge der Anlage dos Trcuhandkon-too bei ihr ergeben habe* sondern daß diese Pflicht erst durch gesonderte* wenn auch mit der Anlegung dos Trou-handkontos im Zusammenhang stehende Vereinbarungen begründet worden sei« Es ist nicht zwoifeihaft, daß sich eine Bank im Wege freier Vereinbarung auch dahin vor- 22 - pflichten kann, bei einen hei ihr errichteten Treuhandkonto abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoinhabers (Treuhänder) in seinem Verhältnis zu Dritten (hier den Beklagten) zu überwachen, woraus sich alsdann auch ergibt, daß die Bank bei Verletzung dieser Pflicht für den Schaden einzustehen hat, der einem Dritten aus unrechtmäßigen Verfügungen des Kontoinhabers entsteht» 3o Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Einnahmen aus dem Rundbau hätten bei weitem gereicht, um die Darlehensforderung der Klägerin gegenüber dom Beklagten zu decken» Da3 Berufungsgericht hat dabei die Notto-erträgnisse (Betriebseinnahmen abzüglich der Unkosten) aus dem Rundbau zugrunde gelegt» Soweit die Revision meint, als abzuziehende Unkosten hätte das Berufungsgericht auch die Zahlungen für den Heizungsoinbau in Höhe von 31 057,10 DM berücksichtigen müssen, so liegt hierin ein neuer Tatsachenvortrag, der gemäß § 561 ZPO in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden kann» Die Revision zeigt auch keine Gesichtspunkte auf, die etwa die Annahme rechtfertigen könnten, das Berufungsgericht habe infolge Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) diesem Tatumstand nicht Rechnung getragen. Abgesehen hiervon erscheint es zu demindest zweifelhaft, ob das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen zugunsten der Klägerin nur von den Nettoerträgen aus dem Rundbau auszugehen hatte, da nach den getroffenen Ver- einbarungen, insbesondere nach dem mit Zustimmung der Klägerin geschlossenen Beteiligungsvertrag vom 3. Mai 1954 (§ 2) aus den zu erwartenden Betriebseinnahmen vorrangig dio Forderungen des Beklagten zu tilgen waren, den Vereinbarungen es sich mithin nicht entnehmen läßt, daß man es nur auf die Nettocrträgnissc abstellen wollte» Darüber hinaus weist die Revision selbst auf die Aussage des als Partei vernommenen Vorstandsmitgliedes der Klägerin MflHI hin, wonach die Heizungsanlage durch einen erst im Herbst 1954 der Frau Köfl|^von der Klägerin oingeräumten Kredit in Höhe von rund 36 000 DM erstellt wurde» Ein solcher Kredit aber läßt sich schwerlich unter dio Unkosten einordnen, die, wie das Berufungsgericht sie der Klägerin zugute gehalten hat, sich aus der Bespiolung dos Rundbaus ergaben» Wollte man auch insoweit von Unkosten sprechon, dann wären sie nicht anders zu beurteilen, als dio vorher von dem Beklagten für den Aufbau des Rundbaus aufgebrachten Kosten, die nach den Vereinbarungen gerade vorrangig vor den schon bestehenden und noch weiter entstehenden Verpflichtungen befriedigt worden sollten» In gleicher Weise stellt es einen nicht beachtlichen neuen Tatsachenvortrag dar, wenn dio Revision unter Anführung einzelner Einnahmeposten in dem Konto Ruth KöHBimeint, diese Posten hätte das Berufungsgericht bei seiner Addition der Buchungsposten irrtümlich berücksichtigt, da es sich insoweit um Stomobu-chungen und eine Dividendengutschrift handele. Hiervon abgesehen bleibt dieses Vorbringen der Revision ohne Bedeutung. Denn selbst wenn man den vom Berufungsgericht -24- / angenommenen Betrag von 84- 393?39 DM als unrichtig ansc-hen wollte und von dem seitens der Revision nunmehr er-rechneten Einnahmenbetrag für die Jahre 1954 und 1955 in Höhe von 79 221,30 DM ausgeht, reichte dieser Betrag immer noch aus, um die vom Berufungsgericht festgestclltc Belastung des Beklagten bis zu dem 31» Dezember 1955 in der Höhe von allenfalls 56 870,70 DM abzudecken» 4»Danach erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen Rechtsfehler zu Ungunsten der Klägerin nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge au3 § 97 ZPO zurückzuv/eisen» Dr«, Arndt Dr«, Hußla Gähtgens Keßler Dr» Roinhardt