Es wird testgestellt, daß die Beklagten zu 2») und 3.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle an seinem Geschäfts*?/und Hausgrund st tick weiterhin noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die durch die Sauarbeiten an der vinkelbrücke in Keuenhaus verursacht worden sind. Be das neue Widerlager mit einer auf dem westlichen Ufer der Binkel befindlichen Uferstützmauer fest verbunden werden sollte, wurde die nördliche Seite dieses Spundwandkaotens ao eingerammt, daß die Stützmauer noch zu einem kleinen üeil in den Spundwandkästen hineinragte* In der Zeit, als die Bohlen der Spundwandkästen in den Boden gerammt wurden und als während der Ausbaggerung und Betonierung das Grundwasser abgesogen wurde, traten io Hause des Klägers nach und nach erhebliche Schäden auf.Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für diese Schäden« Er hat hierzu vorgetragen: Die Schäden seien durch die Bauarbeiten an der Brücke verursacht und durch mangelnde achtet* Es hat den Leistungsanepruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen an seinem Geschäftsund Hausgrundstück weiterhin noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der durch die Bausrbeiten an der Dinkelbrücke in Reuenhaus verursacht worden ist« 3. Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet 1st, den Kläger für alle ab 1, Oktober 1938 an seinem HausgrundstUck entstandenen und entstehenden Schäden, die durch die Bauarheiten an der Dinkelbrücke in Keuenhaus verursacht worden sind, aus dem Gesichtspunkt der Enteignung zu. Las Berufungsgericht geht davon aus, daß die am Hause des Klägers eingetretenen Schäden durch die Bauarbeiten zur Herstellung der Brücke verursacht worden sind. tätigung erfüllen kann* Y*o die Körperschaft eine Tätigkeit ausübt, die ihrer Natur nach auch auf bürgerlichrechtlicher Grundlage und in einem Verhältnis der Gleichordnung vorgenommen werden kann, was namentlich bei Erfüllung einer Aufgabe öffentlich-rechtlicher Fürsorge, wie sie hier vorliegt, der Fall ist, kann sie die Angelegenheit auch privatrechtlich organisieren (BGH LM § 909 Nr, 2 = NJW i960, 355). Nach dem festgesteilten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß durch dae von der beklagten Firma HÄfcangewandte Verfahren Grundwasser-Strömungen eingetreten sind, die eine Bewegung des unter dem Hause des Klägers befindlichen Erdreichs hervorgerufen haben. Einer solchen Haftung der beklagten Firma und deren leitenden Ingenieurs steht auch nicht entgegen, daß der Brückenbau nach den von dem beklagten Band aufgestellten Plänen und unter dessen Oberaufsicht erstellt wurde. mauer in einem Zeitraum von 9 Tagen in die Baugrube ©ingedrungenen Mengen an Wasser und Boden kaum als unerheblich bezeichnet werden können, Während dieser Zeit war mithin, soweit das Erdreich unterhalb der Stützmauer in Frage stand, für eine anderweitige Befestigung im Sinne des § 909 BGB nicht gesorgt« Es kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Firma und der Beklagte bMb sich mit den vom beklagten Land vorgenommenen zwei Probebohrungen begnUgen durften« Als ein fahrlässiges Verhalten muß es ihnen jedoch in jedem Falle angelastet werden, daß sie sich, da die Stützmauer zu einem Teil mit in die Baugrube einbezogen wurde, nicht vor Beginn der Vertiefung Uber die Gründungstiefe der Stützmauer, sei es durch Aufgrabungen an Ort und Stelle oder durch JSachfrage beim Wasserwirtschaftsamt oder bei dem Eigentümer des unmittelbar westlich an die üferstützraauer angrenzenden Grundstücks vergewissert haben. Schon eine Nachfrage beim Eigentümer des westlich an die Stützmauer grenzenden Grundstücks, dem Zahnarzt Br. HaflV» hätte sie darüber unterrichtet, daß bereits beim Bau der Stützmauer Wellsand von der Land-seite her in den damaligen Spundkasten gespült worden war, wodurch auf dem Grundstück des Br. Hsein etwa tischgroßes 1/2 bis 1 m tiefes Loch entstanden war. Bann aber hätten sich aus den Erfahrungen beim Bau der Stützmauer für die beklagte Firma und ihren leitenden Ingenieur die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Ausströraens von Fließsand ergeben und sie hätten die Gefahr erkannt, die sich aus dem unter der Stützmauer ungesicherten Erdreich ergabo Geht man aber davon aus» daß der beklagten Firma und ihrem leitenden Ingenieur bei Anwendung der eriorderHohen Sorgfalt die geringere $iefe der Stützmauer und die damit verbundene Gefahr hätten bekannt sein müssen» dann ist es ihnen als ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des $ 276 BGB anzurechnen, daß sie sich diese Kenntnis nicht verschafft haben« Wie sich aus dem von den Parteien auch insoweit widerspruchslos hingenommenen Sachverständigengutachten ergibt, hätten die Schäden am Hause des Klägers, die auf das Ausströmen des Fließsandes zurückgehen, vermieden werden können, wenn der Spundwandkasten auf der westlichen Seite von vornherein in geschlossener Form hätte hergestellt werden können, oder zu demindest hätte man, wenn die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Stützmauer und Spundwandkasten von vornherein bekannt gewesen wären, die Sicherungsmaßnahmen, die man erst nach Eintritt des ersten Schadens traf, früher durchführen können, wodurch die eingetretenen Schäden wenigstens zu einem erheblichen teil vermieden worden wären«, Darüber hinaus hätten sich aber auch, wie der Sachverständige ausführt, dann, wenn die Einbeziehung der stütz-mauer ln den Spundkasten nicht zu umgehen war, andere Wege und Mittel finden lassen, die Gefahx* auszuschließen, indem man beispielsweise den Boden durch eine Injektion hätte verfestigen oder auch nur einen anderen Witterungs-stand hätte abwarten können. Danach haben aber die beklagte Firma und ihr leiten der Ingenieur beim Bau der Brücke nicht die Sorgfalt auf gewandt, die erforderlich gewesen wäre, um die durch die Grundwassersenkung eingetretenen Schäden vom Bause des Klägers abzuwenden. Verursacher sind auch hier insoweit die beklagte Firma und ihr leitender Ingenieur gewesen, flach dem Sachverhalt bestehen auch keine Zweifel daran, daß durch die Erschütterungen für den Kläger die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt worden ist, wobei es unerheblich bleibt, daß die Beeinträchtigung nur eine vorübergehende war, da das Gesetz nicht zwischen dauernden oder nur vorübergehenden Einwirkungen unterscheidet. Die Uiderrechtlichkeit der Einwirkungen wurde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Brückenbau im öffentlichen Interesse lag und nach den von dem beklagten hand erstellten Plänen erfolgte* Ausgeschlossen hätte die Widerrechtlichkeit nur durch eine Zustimmung des Klägers zu den die Erschütterung verursachenden Bauarbeiten werden können. Selbst wenn aber auf Grund von Versprechungen der Beklagten, für entstehende Schäden einzutreten, der Kläger davon abgesehen haben sollte, sich gegen schädigende Bauarbeiten zur Wehr zu setzen, kann hieraus allein eine Zustimmung des Klägers zu solchen Arbeiten noch nicht entnommen werden. allerdings, ein Verschulden der beklagten Firma und des Beklagten liege auch hier nicht vor und erwägt hierzus Bas Einrammen von Stahlspundbohlen sei einerseits vorgeschrieben und andererseits gerade mit Rücksicht auf die erwarteten Schwierigkeiten zweckmäßig gewesen. Da einerseits die Brücke habe gebaut werden, andererseits aber die örtlichen Bodenverhältnisse, insbesondere die beste alter Brücken, in Kauf hätten genommen werden müssen, könnte ein Verschulden der beklagten Firma und des Beklagten Burat nur dann in Frage kommen, wenn sie unter den gegebenen Umständen falsche oder wenigstens unzweckmäßige Bauarbeiten durchgeührt hätten, von denen zudem hätte erwartet werden können, daß sie in der Nachbarschaft. Mag auch das Üinrammen der Stahlspundwände das zweckmäßigste Verlähren gewesen sein und mögen auch die beklagte Firma und ihr leitender Ingenieur auf Grund ihrer Erfahrungen davon ausgegangen sein, daß bei diesem Verfahren im allgemeinen mit ErschUtterungssch&den für benachbarte Grundstücke nicht zu rechnen sei, so mußten sie sich doch spätestens am 13. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon aue-gehen will, daß die entstandenen Brschütterungsschäden unvermeidbar wären und sich Verstöße gegen die Hegeln der Baukunst bei Durchführung der Bauarbeiten nicht feststellen lassen, so schloß dies die Hechtswidrigkeit der über das zulässige Maß hinausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück'des Klägers dennoch nicht aus. Bin solches schuldhaftes Verhalten läßt sich auch nicht mit der Zuiiiut-barkeitsfrage ausschalten* Ließen sich ErschUtterungs-Schäden nicht vermeiden, dann war es der beklagten ilrraa und dem Beklagten I zu demutbar, die Kammarbeiten zu demindest solange einzustellen, bis auf dem Wege über das beklagte Band eine Zustimmung des Klägers, sei es auf Grund einer Vereinbarung oder ittf Wege einer Blanfest-stellung, vorlag. Setzten sie dennoch die Rammarbeiten fort, so war ihre Einwirkung auf das Grundstück des Klägers rechtswidrig und schuldhaft, und sie haben für den eingetretenen Schaden auch insoweit zu haften* Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das beklagte Land bei der Planung, Anordnung und Durchführung des Brückenbaues Jedenfalls dem Kläger als Grundstücksnachbar gegenüber im Rahmen hoheitlicher Staatsgewalt gehandelt habe. Diese bürgerlichrechtliche Haftung ist nur anerkannt für Schäden aus der Gefahrenlage, die von dem öffentlichen Wege ausgeht, und scheidet im vorliegenden Falle aus, weil der Schaden des Klägers nicht auf einer solchen Gefahrenlage beruht. De© steht nicht entgegen, daß das beklagte Land die tatsächliche Durchführung des Brückenbaues einem Bauunternehmer übergeben und sich, insoweit seine Beziehungen zu dem Bauunternehmen in Rede stehen, auf privatrechtlicher Ebene bewegt hat. Soweit das Berufungsgericht dann weiter erwägt, durch seine mit dem Brückenbau verbundenen Maßnahmen habe das beklagte Land von hoher Hand in das Eigentum des Klägers eingegriffen und diesem damit ein Sonderopfer auferlegt, übersieht es rechtsirrtümlieh, daß eine hoheitliche Maßnahme, wenn sie sich als Enteignung oder enteignungsgleicher Eingriff darstellen soll, grundsätzlich nur in einer positiven Handlung bestehen Kann* Bas Hechtsgebilde einer “ Enteignung durch Unterlassen“ hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich abgelehnt (Kroner, Die Kigentumsgsrantie in der Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs Seite 20 und die dort aufgeführte Hechtsprechung)o Etwas anderes ließe sich nur sagen, wenn das beklagte Land bereits bei diesen Maßnahmen hätte davon ausgehen müssen, daß sie Einwirkungen auf das Grundstück und damit auf Vermögenswerte Hechte des Klägers haben würden. Die Feststellungen des Berufungsgerichtes gehen im Gegenteil dahin, daß Beeinträchtigungen des Klägers bei dem geplanten Brückenbau nicht zu erwarten gewesen seien, da 3tahlspundbohlen die Fähigkeit hätten, Hindernisse verhältnismäßig leicht und mit der geringsten Erschütterung der Umgebung zu überwinden, und auch bei der erforderlichen Grundwassersenkung ein Abströmen von fließ-sand nicht vorauszusehen gewesen sei. Pfählst Umpfe und andere Heute alter BtUckm sind zu erwarten", so kann dieser Hinweis nur dahin verstanden werden, daß sich das beklagte Land durch ihn gegenüber dem zu beauf- Es kann daher auch nur davon auegegangen werden, daß schuldhafte Amtspflicht-» Widrigkeiten der Beamten des beklagten Landes gegenüber dem Kläger erst von dem Augenblick an vorliegen konnten, als eich herauesteilte, daß der Brückenbau nicht ohne Beeinträchtigung von Vermögenswerten Hechten des Klägers durchführbar war. Fehlt es an einem Eingriff von hoher Hand, dann erweist sich schon aus diesem Grunde der Entschädigungsanspruch als unbegründet, und es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision es meint, das beklagte Land für einen Entschädigungsanspruch überhaupt nicht passiv legitimiert ist, sondern die Bundesrepublik als Begünstigte gegenüber einem Entschädigungsanspruch zu haften hätte« Danach läßt sich das Berufungsurteil, soweit es den Leistungsanspruch des Klägers auf Entschädigung für Enteignung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt hat, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für alle ab 1« Oktober 195B an seinem Grundstück entstandenen und entstehenden Schäden, die durch den Brückenbau verursacht sind, aus dem Gesichtspunkt der Enteignung au entschädigen, mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten« Wie bereits oben dargelegt, hat das beklagte Land bei der Planung, Anordnung und Durchführung des Brückenbaus, soweit der Kläger hierbei als Eigentümer des Bach-bargründstuckes beeinträchtigt wurde, in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt. Haben somit die zuständigen Beamten des beklagten Landes in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt, dann haftet das beklagte Land nur nach Maßgabe des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, und seine Haftung ist, selbst wenn seine Beamten dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt haben sollten, gemäß § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Kläger, wie es der Pall ist, auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag« Zwar tritt dieser Ausschluß der Haftung nur ein, wenn den Beamten eine fahrlässige und nicht eine vorsätzliche Amtepflichtverletzung zur Last fällt« Für die Annahme eines vorsätzlich ämtspflichtwidrigen Verhaltens von Beamten des beklagten Landes gibt der festgestellte Sachverhalt jedoch keinen Anlaß« Wie bereits erörtert, lag bei der Planung und Anordnung des Brückenbaues und der Beauftragung der Firma IMBL mit den Lurchführungsarbeiten noch kein Anhalt dafür vor, daß durch diese Maßnahmen Vermögenswerte Rechte des Klägers beeinträchtigt werden konnten. Soweit die durch die Grundwassersenkung entstandenen Schäden in Rede stehen, kann man von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Beamten des beklagten Landes nicht sprechen« Baß sie bei genügend sorgfältiger Vorprüfung den Eintritt dieser Schäden hätten vermeiden können, kann ihnen allenfalls als Fahrlässigkeit zugerechnet werden. Als aber die schädigenden Folgen der Grundwassersenkung völlig unerwartet in Erscheinung traten, wurden nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes von der beklagten Firma HM unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung drohender weiterer Schäden getroffen. Es ist daher nicht ersichtlich, daß insoweit die Beamten des beklagten Landes überhaupt irgendwelche Maßnahmen unterlassen hätten, zu denen sie gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen wären« Vielmehr müßte auch noch feetgestellt werden, daß die Beamten selbst auf Grund der ihnen bekennten Tatsachen davon ausgegangen sind, daß sie nicht untätig bleiben durften, oder deß sie wenigstens mit der Möglichkeit, pflichtwidrig etwas au unterlassen, tatsächlich gerechnet und sich damit auch innerlich einverstanden erklärt haben* Me das Berufungsgericht feetstellt, kam das beklagte Land mit dem Brückenbau seiner Verpflichtung nach, im Interesse der Allgemeinheit und des ständig zunehmenden Straßenverkehrs für einen flüssigen Verkehr und für die Beseitigung von Engpässen und Gefahrenstellen auf den Hauptstraßen zu sorgen* Wenn der zu dem Wöhle der Allgemeinheit durchgeführte Brückenbau nun auch nicht rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum des Klägers recht-fertigen konnte, so wurden die Beamten doch in dem Augenblick, als für sie feststand, daß Schäden für den Kläger nicht zu vermeiden seien, vor die schwierige Entscheidung gestellt, nunmehr die im öffentlichen Interesse liegenden Belange weiter zu verfolgen oder die Interessen des Klägers diesen Belangen voranzustellen. Bei Beachtung der für einen Beamten Im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie erkennen müssen, daß grundsätzlich auch das öffentliche Interesse rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum dritter nicht rechtfertigen kann«, Dies gilt um so mehr, als im vorliegenden fall für die Beamten immerhin die Möglichkeit bestand, die Eechtswidrigkeit des Eingriffs durch eine Zustimmung des Klägers zu den ihn schädigenden Bauar— beiten auszuechalten, sei es, daß sie diese Zustimmung Handelten somit die Beamten nur fahrlässig, dann kann der Kläger auch insoweit, da ihm ein anderweiter Ersatzanspruch zusteht (§ 859 Abs. 1 Satz 2 BGB),keine Ansprüche gegen das beklagte Land herleiten« Selbst wenn man diesen Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, kann aus einer solchen nur einseitig abgegebenen Erklärung des Baurats nicht auf einen Vertragsabschluß zivilrechtlicher Art zwischen dem Kläger und dem beklagten Land geschlossen werden, ganz abgesehen davon, daß der Kläger selbst nicht einmal behauptet, daß Baurat überhaupt legitimiert gewesen sei, für das beklagte Land einen solchen Vertrag abzuschließen. Daß etwa Baurat zur Abgabe einer für das beklagte Land verbindlichen öffentlich-rechtlichen Zusicherung befugt gewesen sei und eine solche Zusicherung abgegeben habe, trägt der Kläger selbst nicht vor und macht Ansprüche aus einer solchen Zusicherung auch nicht geltend, Ks bleibt daher nur noch zu erwägen, ob Baurat Klasen mit seiner Erklärung dem Kläger eine für diesen zu demindest mißverständliche Auskunft erteilt hat, die den Kläger veranlaßte, von Abwehrmaßnahmen gegenüber der Fortführung des Brückenbaues Abstand zu nehmen. Art. 24 00) oder als Anspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff (Art. 14 GG) ansieht, als unbegründete Auf die Revision des beklagten lindes ist daher das Berufungsurteil, soweit es in seinen Ziffern 2 und 5 der Berufung des beklagten Landes nicht stattgegeben hat, aufzuheben.
Ill ZR 76/63
Verkündet am 1Ö. Juni 1964 ■■to, Justizangestellter als UrKundsbeamter der Geschäftsstelle
2177 052
Icn Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.) des Landes N i ed ersachsen, vertreten durch den nieder sächsischen ?3inister für Wirtschaft und Verkehr dieser vertreten durch das Niedersäch-
sische Landeeverwaltungsamt Hannover - Abteilung Straßenbau dieses vertreten durch das Straßenbau-
amt in LfliBTT^ms} *
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt l)r* Pi
2o) der Firma Bauunternehmen GmbH»,
jCHBI^^vall 4P, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Bauunternehmer HM daselbst,
5,} de^Bauingenieure Friedrich Wilhelm B
XflHHfeweg M,
zu 2) und 3) Beklagten Und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäentigter zu 2) und 3): Rechtsanwalt Br.|
gegen den Schlächtermeister Hermann M
fstr,
Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» April 1964 unter Mitwirkung des Senatsprüeidenten Br» Pagendarm sowie der Bundesriohter Br. Beyer, Gähtgens, Keßler und Br* Reinhardt
für Hecht exlcannt:
Auf die Revision des Klägers und des Beklagten zw 1») wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Qberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. März 1963 aufgehoben»
Aul' die Berufung des Beklagten zu 1.) wird unter Zurückweisung der Berufungen der Beklagten zu 2.) und 3.) das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück vom 14. Dezember I960 teilweise geändert und dahin neu gefaßt:
Der mit der Klage geltend gemachte Leistung3anspruch gegenüber den Beklagten zu 2.) und 3.) wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Es wird testgestellt, daß die Beklagten zu 2») und 3.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle an seinem Geschäfts*?/und Hausgrund st tick weiterhin noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die durch die Sauarbeiten an der vinkelbrücke in Keuenhaus verursacht worden sind.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1.) wird abgewiesen.
Lie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Leistungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagten zu 2.) und 3o) und zur Entscheidung über die Kosten - mit Ausnahme der Entscheidung Über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 10 -an das Landgericht zurÜokverwiesen«
Die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) trägt der Kläger.
von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Ersatz des Schadens, der ihm anläßlich eines Brückenbaues auf der Bundesstraße B 402 entstanden 1st.
Die durch Beuenhaus verlaufende öundesstraße B 403 führt in ostwestlicher Richtung über die Dinkel, einen kleinen nordwärts fließenden Fluß. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das in dem nordöstlichen, von der Dinkel und der Bundesstraße gebildeten Winkel liegt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohn- und Geschäftshaus.
Im Jahre 1957 erteilte das beklagte Land durch das Straßenbauamt der beklagten Firma HflP den Auf-
trag, im Zuge von Straßenbauarbeiten an der Bundesstraße anstelle der alten einspurigen Stahlbrücke eine neue Stahlbetonbrücke mit einer Breite von 12,50 m au bauen. Das beklagte Land hatte zuvor zwei Erdbohrungen vornehmen lassen, und zwar am westlichen Dinkelufer auf der südlichen Seite der Rundesstraße und am Östlichen Ufer auf der nördlichen Seite. Die Brücke wurde nach eigenen Plänen und Anordnungen des Straßenbauamts 14HB gebaut. In den Ausschreibungsunterlagen war folgender Hinweis enthalten?
°Mit Rammerschwemissen, die Uber das Ausmaß der Üblichen Schwierigkeiten hinausgehen, muß gerechnet werden. Pfahletümpfe und andere Beete alter BrUcfcen sind zu erwarten11«,
Die Bauarbeiten begannen am 23. Oktober 1957 und dauerten bis Ende Oktober 1958. Der Beklagte BflBl führte als leitender Ingenieur die Bauaufsicht für die beklagte uirma DMfe.
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Um die Widerlager der Brücke (Brückenpfeiler) zu errichten und die Widerlager der alten Brücke zu entfernen, wurden auf beiden Uferseiten Spundwandkästen mit einer Grundfläche von je etwa 15 x 3 m quer zur Bundesstraße und um die alten Widerlager in der Weise in den Boden getrieben, daß etwa 7 o lange, gefalzte StahlSpundbohlen mit einer 300 kg Schnellachlagramme eingerammt wurden* lie falze der jeweils benachbarten Bohlen griffen dabei ineinander. Be das neue Widerlager mit einer auf dem westlichen Ufer der Binkel befindlichen Uferstützmauer fest verbunden werden sollte, wurde die nördliche Seite dieses Spundwandkaotens ao eingerammt, daß die Stützmauer noch zu einem kleinen üeil in den Spundwandkästen hineinragte*
Bio Bammarbeiten auf der östlichen Uferseite dauerten vom 18. Februar bis 18. März 1938, die Hammarbeiten auf dem westlichen Ufer vom 19. März bis 16* April 1958* Nach dem iUederbringeri der Spundwandkästen wurde die Erde aus ihnen ausgehoben uhd die alten Beete der früheren Brücke beseitigt. Die fiefe der Ausschacntungen war durch die Ausschreibung festgelegt. Nach dem Ausschachten wurden die neuen Brückenpfeiler betoniert. Um zunächst die Ausschachtung und später die Betonierung der neuen Brückenpfeiler vornehmen zu können, mußte das von unten in die Spundwandkästen drückende Grundwasser abgesogen werden*
In der Zeit, als die Bohlen der Spundwandkästen in den Boden gerammt wurden und als während der Ausbaggerung und Betonierung das Grundwasser abgesogen wurde, traten io Hause des Klägers nach und nach erhebliche Schäden auf.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für diese Schäden« Er hat hierzu vorgetragen: Die Schäden seien durch die Bauarbeiten an der Brücke verursacht und durch mangelnde
Sorgfalt der Beklagten verschuldet worden* Zunächst habe das beklagte Land die Linienführung der Straße falsch tcstgelegt, den Brückenbau auch nicht sorgfältig genug geplant und die Bodenverhältnisse nicht ausreichend untersucht * Die beklagte Firma und ihr leitender Ingenieur hätten bei den Hamm- und Ausbaggerungsarbeiten nicht sorgfältig genug gearbeitet und dadurch gegen die Hegeln der Baukunst verstoßen* Label habe das beklagte Land seine Aufsichtspflicht verletzt. Alle Beklagten hätten, als die ersten Schäden aufgetreten seien, zugeeichert, daß sämtliche Schäden ersetzt würden. Außer den schon sichtbaren Schäden müsse damit gerechnet werden, daß noch verdeckte Schäden vorhanden seien und in Zukunft noch weitere Schäden entstehen würden«
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Der Kläger beziffert den ihm bisher entstandenen Schaden mit 19.850 X>B3 und hat hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 5.0C0 L?3 unter entsprechender Aufgliederung geltend gemacht«
Er hat beantragt, die Beklagten zu 1} - 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5*000 M nebst 5 a Zinsen seit dem 1. Kovember 1958 zu zahlen, und festzustellen, daß die Beklagten zu 1) - 5} als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle an seinem Geschäftsund Hausgrundstück Ha^lstraßefP,
weiterhin entstandenen und ln Zukunft noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die durch die in der Zeit von Oktober 1957 bis Oktober 1958 ausgeführten Arbeiten zur Herstellung der neuen Linkelbrücke in Neuenhaus verursacht worden sind*
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.
Sie haben bestritten, ihre Pflichten als Bauherr, ausfUhrende Baufirma und bauleitender Ingenieur verletzt und gegen die Hegeln der Baukunst verstoßen zu haben« Desgleichen haben sie in Abrede gestellt, eine Verpflichtung zu dem Ersatz der eingetretenen Schäden gegenüber dem Kläger anerkannt zu haben. Das beklagte Land hat weiterhin die Ansicht vertreten, für den Rechtsstreit nicht passiv legitimiert zu sein, da Bauherr der Brücke die Bundesrepublik gewesen sei. Von sämtlichen Beklagten ist auch die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten worden.
Das Landgericht hat die Klage gegen das beklagte Land aus $§ 31, 89, 823 BGB und gegen die beklagte firms und den Beklagten aus §§ 31, 823 BGB für begründet er-
achtet* Es hat den Leistungsanepruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen an seinem Geschäftsund Hausgrundstück weiterhin noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der durch die Bausrbeiten an der Dinkelbrücke in Reuenhaus verursacht worden ist«
Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes im übrigen das landgerichtliche Orteil geändert und wie folgt neu gefaßt;
1. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird abgewiesen. Insoweit werden die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt,
2. Der Klageanspruch zu 1) wird als Anspruch auf 'Entschädigung für Enteignung gegenüber dem beklagten Lande dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
3. Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet 1st, den Kläger für alle ab 1, Oktober 1938 an seinem HausgrundstUck entstandenen und entstehenden Schäden, die durch die Bauarheiten an der Dinkelbrücke in Keuenhaus verursacht worden sind, aus dem Gesichtspunkt der Enteignung zu. entschädigen ,
7 -
Lie Revision des beklagten Landes hat die Klagesb-weisung zu dem Ziel.
Der Kläger verfolgt mit der Revision seine Klage-ansprUche gegen die beklagte Firma Hpp und den Beklagten Bppp weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision des beklagten Landes.
Die beklagte Firma HMP und der Beklagte 3pBI bitten um Zurückweisung der Revision des Klägers.
But scheid ungsgründe:
Las Berufungsgericht geht davon aus, daß die am Hause des Klägers eingetretenen Schäden durch die Bauarbeiten zur Herstellung der Brücke verursacht worden sind. Seine . im "wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen hierzu lassen einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Revisionsrügen werden insoweit auch nicht erhoben«
I.
Revision des Klägers«
lo Wie noch zu erörtern sein wird, hat das beklagte Land bei der Lurchführung des Brückenbaues ln Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt. Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß etwa auch die beklagte Firma und der Be-
klagte BMI in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben. Aus der Tatsache, daß eine gegebene Zielsetzung auf hoheitlichem Gebiet liegt, folgt nicht, daß die öffentlichreehtliche Körperschaft die ihr gesetzte Aufgabe immer nur im Wege hoheitlicher Be-
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tätigung erfüllen kann* Y*o die Körperschaft eine Tätigkeit ausübt, die ihrer Natur nach auch auf bürgerlichrechtlicher Grundlage und in einem Verhältnis der Gleichordnung vorgenommen werden kann, was namentlich bei Erfüllung einer Aufgabe öffentlich-rechtlicher Fürsorge, wie sie hier vorliegt, der Fall ist, kann sie die Angelegenheit auch privatrechtlich organisieren (BGH LM § 909 Nr, 2 = NJW i960, 355). Unstreitig hat das beklagte Land den Brückenbau der beklagten Firma HM* durch privat-rechtlichen Werkvertrag aufgetragen. Bei einer derartigen Sachlage ist aber regelmäßig anzunehmen, daß sich auch die Tätigkeit des mit dem Brückenbau beauftragten Unternehmers nur auf dem Boden des bürgerlichen Hechts abspielt und keinen hoheitlichen Charakter trägt«
Zutreffend geht daher das Berufungsgericht davon aus, daß sich eine Haftung der beklagten Firma HM und ihres leitenden Ingenieurs nur aus bürgerlich-rechtlichen Vorschriften herleiten lasse. Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß eine Haftung aus den hier in Frage kommenden §§ 823,
31 BGB infolge nicht vorliegenden Verschuldens entfalle«,
Ben hiergegen gerichteten Bügen der Revision des Klägers ist der Erfolg nicht zu versagen,
2. Aue den Feststellungen des Berufungsgerichts und insbesondere aus den insoweit vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen Professor Br.Ing. Kecke ergibt sich, daß die Schäden am Hause des Klägers teils auf die von den Bammarbeiten ausgehenden Erschütterungen und teils auf die vorgenommene Grundwassersenkung beim Bau der Brücke zurückzuführen sind.
Bie Schäden stellen sich somit als Folgen von Einwirkungen dar, die auf der dem Anwesen des Klägers benachbarten lind
im Eigentum der Bundesrepublik: stehenden Bundesstraße 403 (Art, 90 Abs. 1 GG) vorgenommen worden sind«
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben aber für die den Kläger schädigenden Polgen diese** Einwirkungen die beklagte Firma Igemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB und der Beklagte BflBP gemäß § 823 Abs. 2 BGB, beide in Verbindung mit den §§ 909 und 906 BGB zu haften.
a) Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des NachbargrundStücks die erforderliche stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Unter Stütze im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nux* die Stütze zu verstehen, die sich die benachbarten Grundstücke gegenseitig durch das Erdreich gewähren, sondern auch die, welche ein Grundstück in seinen unteren Bodenschichten findet und die ein gusafiunenslnken verhütet (RG2 144, 170, 172). Nach dem festgesteilten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß durch dae von der beklagten Firma HÄfcangewandte Verfahren Grundwasser-Strömungen eingetreten sind, die eine Bewegung des unter dem Hause des Klägers befindlichen Erdreichs hervorgerufen haben. Dadurch hat der Boden des Grundstücks des Klägers die erforderliche stütze verloren, und es aind hierdurch Gebäudeschäden entstanden. Da die beklagte Firma Hein und der für die Bauarbelten mitverantwortliche Beklagte BflBfcdle Vertiefungen vorgenommen haben, haften sie im Falle eines Verschuldens nach Maßgabe des § 823 Abs. 2 BGB, weil § 909 BGB als ein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (BGHZ 12,
75). Regelmäßig wird zwar der Eigentümer des Nachbar-grundstücks derjenige sein, der für eine Überschreitung
des Gebrauchs- und Nutzungsrechte aufzufcomuien hat. Doch kann auch ein anderer, sei es allein oder zusammen mit dem Eigentümer, in Anspruch genommen werden, wenn er die die schädlichen Folgen verursachenden Einwirkungen auf dem Nachbargrundstück vorgenommen hat (BGB RGUK 11. Aüfl.
§ 906 Annu 38; BGH in VersR I960, 1116).
Einer solchen Haftung der beklagten Firma und deren leitenden Ingenieurs steht auch nicht entgegen, daß der Brückenbau nach den von dem beklagten Band aufgestellten Plänen und unter dessen Oberaufsicht erstellt wurde. Hierdurch wurde die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der beklagten Firma und des Beklagten Burat nicht
ausgeschlossen, da der mit der Bauausführung beauftragte Bauunternehmer kein Verrlchtungagehilfe im Sinne des 5 631 BGB ist« sondern die Bauarbeiten selbständig und von Weisungen unabhängig so ausführt, wie er es nach seiner Bachkunde für zweckmäßig und erforderlich hält (BGB RGRK 11. Aufl. § 831 Anm. 12).
Bei Prüfung der Versehuldensfrage verkennt das Berufungsgericht grundsätzlich die Sachlage» wenn es nur darauf abstellt, daß die beklagte Firma und der Beklagte Burat, nachdem sie erkannt hatten, daß die Unter kante der Stützmauer Uber der Sohle der Baugrube lag und unter
der önterkante Erde und Wasser einsickerten, die richtigen *
Maßnahmen und diese auch so schnell wie möglich getroffen haben. Es läßt hierbei den Umstand unbeachtet, daß»wie sich aus dem in Bezug genommenen Sachverständigengutachten ergibt und unter den Parteien unstreitig ist, es immerhin 9 Tage dauerte, bis die Stützmauer zunächst abgesichert war und, wie der Sachverständige ausführt, kein Eweifel daran besteht, daß die im Bereich der Stiftz-
- 11
mauer in einem Zeitraum von 9 Tagen in die Baugrube ©ingedrungenen Mengen an Wasser und Boden kaum als unerheblich bezeichnet werden können, Während dieser Zeit war mithin, soweit das Erdreich unterhalb der Stützmauer in Frage stand, für eine anderweitige Befestigung im Sinne des § 909 BGB nicht gesorgt«
Ein zur Haftung führendes Verschulden liegt immer dann vor, wenn der Vertiefende vorausgesehen hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hatte voraussehen müssen, der Boden des HßchbargrundstUcks werde die erfordetliehe Stutze verlieren, und dennoch nicht gehörige Vorkehrungsmaßregeln zur Abwendung der Gefahr getroffen hat (RGZ 62, 371)*
Als benachbart in diesem Sinne sind alle Grundstücke innerhalb des möglichen Einwirkungsgebietes anzusehen (RGZ 167, 14, 21). Es kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Firma und der Beklagte bMb sich mit den vom beklagten Land vorgenommenen zwei Probebohrungen begnUgen durften« Als ein fahrlässiges Verhalten muß es ihnen jedoch in jedem Falle angelastet werden, daß sie sich, da die Stützmauer zu einem Teil mit in die Baugrube einbezogen wurde, nicht vor Beginn der Vertiefung Uber die Gründungstiefe der Stützmauer, sei es durch Aufgrabungen an Ort und Stelle oder durch JSachfrage beim Wasserwirtschaftsamt oder bei dem Eigentümer des unmittelbar westlich an die üferstützraauer angrenzenden Grundstücks vergewissert haben. Wie der Sachverständige ausführt, können Uber die Tiefe von Ufermauern keine allgemeinen Angaben gemacht werden. Ihre Tiefen können nach den Bodenverhältnissen und der Konstruktionsart sehr schwanken« Es konnte mithin nicht ohne weiteres erwartet werden, daß die Stützmauer auch bis zur Tiefe der Spundbohlen (7 m) oder auch nur bis zur Grubentiefe (4,65 m) reichte. Lies
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aber hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die beklagte Firma und den Beklagten verpflichtet, bei
der erfolgten Aussparung der Stützmauer genaue Feststellungen Uber die Beschaffenheit und Gründungstiefe der Stützmauer anzustellen. Ohne die Vornahme solcher Feststellungen mußten sie damit rechnen, daß das Erdreich unterhalb der Stützmauer ungesichert blieb und das Grundstück des Klägers, zu demal die Sohle des Spundwand-Kastens unterhalb des Flußbettes der Dinkel lag, die erforderliche Stütze verlor. Schon eine Nachfrage beim Eigentümer des westlich an die Stützmauer grenzenden Grundstücks, dem Zahnarzt Br. HaflV» hätte sie darüber unterrichtet, daß bereits beim Bau der Stützmauer Wellsand von der Land-seite her in den damaligen Spundkasten gespült worden war, wodurch auf dem Grundstück des Br. Hsein etwa tischgroßes 1/2 bis 1 m tiefes Loch entstanden war. Diese Angaben hat Dr. KaHS hei seiner Informatorischen Einvernahme im Augonscheinstermin vom 24. November 1959 vor Gericht gemacht, und es ist davon auszugehen, daß er die gleiche Auskunft auf Nachfrage auch der beklagten Firma erteilt hätte. Bann aber hätten sich aus den Erfahrungen beim Bau der Stützmauer für die beklagte Firma und ihren leitenden Ingenieur die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Ausströraens von Fließsand ergeben und sie hätten die Gefahr erkannt, die sich aus dem unter der Stützmauer ungesicherten Erdreich ergabo Geht man aber davon aus» daß der beklagten Firma und ihrem leitenden Ingenieur bei Anwendung der eriorderHohen Sorgfalt die geringere $iefe der Stützmauer und die damit verbundene Gefahr hätten bekannt sein müssen» dann ist es ihnen als ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des $ 276 BGB anzurechnen, daß sie sich diese Kenntnis nicht verschafft haben« Wie sich aus dem von den Parteien auch insoweit widerspruchslos hingenommenen Sachverständigengutachten ergibt, hätten die Schäden am Hause des Klägers,
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die auf das Ausströmen des Fließsandes zurückgehen, vermieden werden können, wenn der Spundwandkasten auf der westlichen Seite von vornherein in geschlossener Form hätte hergestellt werden können, oder zu demindest hätte man, wenn die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Stützmauer und Spundwandkasten von vornherein bekannt gewesen wären, die Sicherungsmaßnahmen, die man erst nach Eintritt des ersten Schadens traf, früher durchführen können, wodurch die eingetretenen Schäden wenigstens zu einem erheblichen teil vermieden worden wären«, Darüber hinaus hätten sich aber auch, wie der Sachverständige ausführt, dann, wenn die Einbeziehung der stütz-mauer ln den Spundkasten nicht zu umgehen war, andere Wege und Mittel finden lassen, die Gefahx* auszuschließen, indem man beispielsweise den Boden durch eine Injektion hätte verfestigen oder auch nur einen anderen Witterungs-stand hätte abwarten können.
Danach haben aber die beklagte Firma und ihr leiten der Ingenieur beim Bau der Brücke nicht die Sorgfalt auf gewandt, die erforderlich gewesen wäre, um die durch die Grundwassersenkung eingetretenen Schäden vom Bause des Klägers abzuwenden. Sie haben daher für diese Schäden zu haften,
b) Desgleichen haben sie für die Erschütterungsschäden einzustehen,
Bach der Vorschrift des § 90$ BGB &•#,, die hier, da sich die Vorfälle vor dem 1. Juni i960 abgespielt haben, zur Anwendung zu kommen hat, kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Erschütterungen in-soweit verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Schadensersatz-
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anaprüche ergeben eich auch hier wiederum* wenn die Schadeneteigen auf ein schuldhaftes Verhalten des die Einwirkung Verursachenden zurüekzufUhren sind. Verursacher sind auch hier insoweit die beklagte Firma und ihr leitender Ingenieur gewesen, flach dem Sachverhalt bestehen auch keine Zweifel daran, daß durch die Erschütterungen für den Kläger die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt worden ist, wobei es unerheblich bleibt, daß die Beeinträchtigung nur eine vorübergehende war, da das Gesetz nicht zwischen dauernden oder nur vorübergehenden Einwirkungen unterscheidet. Die Uiderrechtlichkeit der Einwirkungen wurde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Brückenbau im öffentlichen Interesse lag und nach den von dem beklagten hand erstellten Plänen erfolgte* Ausgeschlossen hätte die Widerrechtlichkeit nur durch eine Zustimmung des Klägers zu den die Erschütterung verursachenden Bauarbeiten werden können. Aus dem festgeateilten Sachverhalt geht nicht hervor, daß tfom Kläger eine solche Zustimmung erteilt worden ist. Im Gegenteil, die Beklagten stelle» in Abrede, daß sic dem Kläger Irgendwelche Zugeständnisse hinsichtlich einer Entschädigung für entstehende Schäden gemacht hätten, woraus auf eine Zustimmung des Klägers zur Ausführung der Arbeiten trotz der dadurch entstehenden Beeinträchtigungen geschlossen werden könnte. Selbst wenn aber auf Grund von Versprechungen der Beklagten, für entstehende Schäden einzutreten, der Kläger davon abgesehen haben sollte, sich gegen schädigende Bauarbeiten zur Wehr zu setzen, kann hieraus allein eine Zustimmung des Klägers zu solchen Arbeiten noch nicht entnommen werden. Ob eine
Zustimmung des Klägers möglicherweise im Wege eines Plan-
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festStellungsverfahrens nach Maßgabe des Bundesfernstraßen-
gesetzes (PStrG} vom 6. August 1955 (BGBl I, 905) hätte ersetzt werden können, bedarf keiner Erörterung, da eine solche Planfeststellung unstreitig nicht erfolgt ist.
Da© Berufungsgericht meint nun. allerdings, ein Verschulden der beklagten Firma und des Beklagten liege
auch hier nicht vor und erwägt hierzus Bas Einrammen von Stahlspundbohlen sei einerseits vorgeschrieben und andererseits gerade mit Rücksicht auf die erwarteten Schwierigkeiten zweckmäßig gewesen. Bine Beseitigung der Beste alter Brücken vor dem Einrammen der Spundwandkästen sei nicht möglich gewesen. Auch die Verwendung einer schnellschlagramme sei den Umständen nach zweckmäßig gewesen.
Baß das Binrammen einzelner Stahlbohle» mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei und zu den verstärkten Erschütterungen der Umgebung geführt habe, sei den Umständen nach unvermeidbar gewesen. Demnach könnten Fehler in der generellen Bauausführung und Verstöße gegen die F.egeln der Baukunst nicht festgeetellt werden. Da einerseits die Brücke habe gebaut werden, andererseits aber die örtlichen Bodenverhältnisse, insbesondere die beste alter Brücken, in Kauf hätten genommen werden müssen, könnte ein Verschulden der beklagten Firma und des Beklagten Burat nur dann in Frage kommen, wenn sie unter den gegebenen Umständen falsche oder wenigstens unzweckmäßige Bauarbeiten durchgeührt hätten, von denen zudem hätte erwartet werden können, daß sie in der Nachbarschaft.
Schäden anrichten könnten. Solche untunlichen Bauarbeiten hätten die Beklagten nicht ausführen lassen.
Mit diesen Erwägungen trägt das Berufungsgericht Jedoch dem festgestellten Sachverhalt nicht in hinreichendem Maße Rechnung, Wie sich aus dem eigenen Vortrag der
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beklagten Firma Kpp ergibt (siebe das von ihr vorgelegte Gutachten des Baumeisters SflP votn 15. März 1958)> wurden die ersten Srschütterungsschäden bereits bei einer im Beisein von Vertretern der beklagten Firma am 13.März 1958 durchgeführten Besichtigung des Hauses des Klägers teetge-stellto. Mag auch das Üinrammen der Stahlspundwände das zweckmäßigste Verlähren gewesen sein und mögen auch die beklagte Firma und ihr leitender Ingenieur auf Grund ihrer Erfahrungen davon ausgegangen sein, daß bei diesem Verfahren im allgemeinen mit ErschUtterungssch&den für benachbarte Grundstücke nicht zu rechnen sei, so mußten sie sich doch spätestens am 13. -’Mära 195S darüber im klaren sein, daß sich bei Fortsetzung der Hammarbeiten Erschütterungs-schaden für das Haus des Klägers nicht vermeiden ließen.
Dies gilt um so mehr, als ausweislich des Bautagebuches der Firma Hein (Heft 5 Bl. 8-17) in den tragen vom 7. - 13. März 1958 das Hammen infolge sehr harten Bodens erheblich erschwert war.
Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon aue-gehen will, daß die entstandenen Brschütterungsschäden unvermeidbar wären und sich Verstöße gegen die Hegeln der Baukunst bei Durchführung der Bauarbeiten nicht feststellen lassen, so schloß dies die Hechtswidrigkeit der über das zulässige Maß hinausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück'des Klägers dennoch nicht aus. War©»sich aber die den Bau leitenden Personen der beklagten Firma» die die Arbeitsvorgänge übersahen, der daraus für den Kläger entspringenden Gefahren bewußt - und seit Eintritt der ersten Schäden mußten sie dies Bewußtsein haben dann rechneten sie bei ihrem Bauvorhaben mit schädlichen Folgen. Das genügt zur Annahme eines die .
Pflicht zur Schadloshaltung eines Geschädigten nach § 823 S&B
auslösenden schuldheften Verhaltens der beklagten jj'irma und des Beklagten.(HGZ 159, 68). Bin solches schuldhaftes Verhalten läßt sich auch nicht mit der Zuiiiut-barkeitsfrage ausschalten* Ließen sich ErschUtterungs-Schäden nicht vermeiden, dann war es der beklagten ilrraa und dem Beklagten I zu demutbar, die Kammarbeiten zu demindest solange einzustellen, bis auf dem Wege über das beklagte Band eine Zustimmung des Klägers, sei es auf Grund einer Vereinbarung oder ittf Wege einer Blanfest-stellung, vorlag. Setzten sie dennoch die Rammarbeiten fort, so war ihre Einwirkung auf das Grundstück des Klägers rechtswidrig und schuldhaft, und sie haben für den eingetretenen Schaden auch insoweit zu haften*
3« Auf die Revision des Klägers ist daher das Berufungs-urteil, soweit in seiner Ziffer 1 unter Abänderung des landgeriehtliehen Urteils die Xlage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen und insoweit die außergerichtlichen Kosten dem Kläger auferlegt sind, aufzuheben, und die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) gegen das land-gerichtliche Urteil ist zurücfczuweisen*
II.
Revision des beklagten Landes*
1* Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des beklagten Landes aus unerlaubter Handlung, da, wie es aus-führt, diese Haftung, gleichgültig ob man sie aus £ 839 BGB in Verbindung mit Art* 34 GG oder aas den §§ 823, 31, 89 BGB herleiten wolle, in federn Ealle ein Verschulden voraussetze, ein solches Verschulden aber nicht vor-liege. Dagegen hält es einen Entschädigungsanspruch des Klägers gegenüber dem beklagten Lande gemäß Art. 14 Abs* 3 GG für begründete
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das beklagte Land bei der Planung, Anordnung und Durchführung des Brückenbaues Jedenfalls dem Kläger als Grundstücksnachbar gegenüber im Rahmen hoheitlicher Staatsgewalt gehandelt habe. Denn die Herstellung und Unterhaltung Öffentlicher Wege, wozu auch ein erforderlicher Brückenneubau gehört, ist eine hoheitliche Tätigkeit. Daran ändert es nichts, daß nach ständiger Rechtsprechung der Verkehrssicherungspflichtige für die Sicherheit der Benutzer einer öffentlichen Straße nach den Regeln des Deliktsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches haftet. Diese bürgerlichrechtliche Haftung ist nur anerkannt für Schäden aus der Gefahrenlage, die von dem öffentlichen Wege ausgeht, und scheidet im vorliegenden Falle aus, weil der Schaden des Klägers nicht auf einer solchen Gefahrenlage beruht. Dagegen ist, wie der Senat ln ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, die Herstellung und Erhaltung der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften, die unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein (feil der Öffentlichen Verwaltung ist und hoheitliche Tätigkeit darstellt {BGH Urt. vom S. Februar 1962 III ZR 261/60 * NJW 1962, 796). De© steht nicht entgegen, daß das beklagte Land die tatsächliche Durchführung des Brückenbaues einem Bauunternehmer übergeben und sich, insoweit seine Beziehungen zu dem Bauunternehmen in Rede stehen, auf privatrechtlicher Ebene bewegt hat. Allein hierdurch konnte seine hoheitliche Stellung gegenüber dem Kläger nicht berührt werden«
Soweit das Berufungsgericht dann weiter erwägt, durch
seine mit dem Brückenbau verbundenen Maßnahmen habe das
beklagte Land von hoher Hand in das Eigentum des Klägers
eingegriffen und diesem damit ein Sonderopfer auferlegt,
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übersieht es rechtsirrtümlieh, daß eine hoheitliche Maßnahme, wenn sie sich als Enteignung oder enteignungsgleicher Eingriff darstellen soll, grundsätzlich nur in einer positiven Handlung bestehen Kann* Bas Hechtsgebilde einer “ Enteignung durch Unterlassen“ hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich abgelehnt (Kroner, Die Kigentumsgsrantie in der Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs Seite 20 und die dort aufgeführte Hechtsprechung)o
Die in der Planung und Anordnung des Brückenbaues und in der Beauftragung eines Unternehmens mit der tatsächlichen Durchführung liegenden hoheitlichen Maßnahmen berührten Vermögenswerte Hechte des Klägers noch in keiner Weise. Etwas anderes ließe sich nur sagen, wenn das beklagte Land bereits bei diesen Maßnahmen hätte davon ausgehen müssen, daß sie Einwirkungen auf das Grundstück und damit auf Vermögenswerte Hechte des Klägers haben würden. Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die Feststellungen des Berufungsgerichtes gehen im Gegenteil dahin, daß Beeinträchtigungen des Klägers bei dem geplanten Brückenbau nicht zu erwarten gewesen seien, da 3tahlspundbohlen die Fähigkeit hätten, Hindernisse verhältnismäßig leicht und mit der geringsten Erschütterung der Umgebung zu überwinden, und auch bei der erforderlichen Grundwassersenkung ein Abströmen von fließ-sand nicht vorauszusehen gewesen sei. Wenn es in den Ausschreibungsunterlagen des beklagten Landes heißt: “Mit Hammerschwernisäen, die Uber das Ausmaß der Üblichen Schwierigkeiten hinausgehen, muß gerechnet werden. Pfählst Umpfe und andere Heute alter BtUckm sind zu erwarten", so kann dieser Hinweis nur dahin verstanden werden, daß sich das beklagte Land durch ihn gegenüber dem zu beauf-
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tragenden Bauunternehmer sichern wollte* Keinesfalls deutet dieser Hinweis aber darauf hin, daß das beklagte Land etwa schon mit einer Beeinträchtigung von Vermögenswerten Rechten des Klägers rechnete oder auch nur rechnen mußte. Diese Beeinträchtigung trat erst in dem Augenblick ein, als bei der Durchführung der Bauarbeiten unerwartet Schäden am Hause des Klägers auftraten. Es kann daher auch nur davon auegegangen werden, daß schuldhafte Amtspflicht-» Widrigkeiten der Beamten des beklagten Landes gegenüber dem Kläger erst von dem Augenblick an vorliegen konnten, als eich herauesteilte, daß der Brückenbau nicht ohne Beeinträchtigung von Vermögenswerten Hechten des Klägers durchführbar war. Wurde der Brückenbau dennoch mit nunmehr für den Kläger schädlichen Folgen weitergeführt, so
lag darin ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum des Klägers seitens des beklagten Landes. Selbst wenn man aber in dieser Weiterführung des Brückenbaues eine schuld* hafte Verletzung von gegenüber dem Kläger bestehenden Amtspflichten sieht, so kann diese FflichtVerletzung nur ln Unterlassungen der zuständigen Beamten liegen.
Erst nunmehr zu treffende Haftnahmen konnten den rechtswidrigen Eingriff abwenden, sei es, daß man den Brückenbau einstcllte oder dem Eingriff dadurch seine Rechtswidrigkeit nahm, daft man die Zustimmung des Klägers zu ihn beeinträchtigenden Einwirkungen im Wege freier Vereinbarung einholte oder durch eine Flanfestetellung nach Maßgabe des Bundesfernstraöengesetzee ersetzte. Da alles dies nicht geschah, haben die zuständigen Beamten des beklagten Landes es allenfalls unterlassen, eine Ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht zu erfüllen. In dem Unterlassen einer solchen Pflichterfüllung kann aber nicht ein eine Entschädigungspflicht auslösender
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Eingriff von hoher Hand gesehen werden, da, wie bereite gesagt, ein solcher Eingriff grundsätzlich nur in einer positiven Handlung und nicht in einem Unterlassen liegen kann»
Fehlt es an einem Eingriff von hoher Hand, dann erweist sich schon aus diesem Grunde der Entschädigungsanspruch als unbegründet, und es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision es meint, das beklagte Land für einen Entschädigungsanspruch überhaupt nicht passiv legitimiert ist, sondern die Bundesrepublik als Begünstigte gegenüber einem Entschädigungsanspruch zu haften hätte«
Danach läßt sich das Berufungsurteil, soweit es den Leistungsanspruch des Klägers auf Entschädigung für Enteignung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt hat, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für alle ab 1« Oktober 195B an seinem Grundstück entstandenen und entstehenden Schäden, die durch den Brückenbau verursacht sind, aus dem Gesichtspunkt der Enteignung au entschädigen, mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten«
2« Ea läßt sich auch mit anderer Begründung nicht halten«
Wie bereits oben dargelegt, hat das beklagte Land bei der Planung, Anordnung und Durchführung des Brückenbaus, soweit der Kläger hierbei als Eigentümer des Bach-bargründstuckes beeinträchtigt wurde, in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt. Lea steht auch nicht entgegen, daß die Bundesrepublik Eigentümerin der hier in Rede stehenden öundesstraöe und Brücke ist (Art. 90 Abs. 1 GG) und als Trägerin der Straßenbaulast (§5 FStrG) die Kosten
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dee BrUckeribaus getragen hat. Denn nach Art. 90 Abs. 2 GG (vgl. auch § 20 PStrG) hat das beklagte Land die in seinem Bereich liegenden Bundesstraßen zu verwalten und im Rahmen dieser Verwaltung hat es die Planung, Anordnung und Durchführung des Brückenbaus vorgenommen und ist insoweit als selbständiger Honeitsträger aufgetreten.
Haben somit die zuständigen Beamten des beklagten Landes in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt, dann haftet das beklagte Land nur nach Maßgabe des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, und seine Haftung ist, selbst wenn seine Beamten dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt haben sollten, gemäß § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Kläger, wie es der Pall ist, auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag« Zwar tritt dieser Ausschluß der Haftung nur ein, wenn den Beamten eine fahrlässige und nicht eine vorsätzliche Amtepflichtverletzung zur Last fällt« Für die Annahme eines vorsätzlich ämtspflichtwidrigen Verhaltens von Beamten des beklagten Landes gibt der festgestellte Sachverhalt jedoch keinen Anlaß«
Bas Verschulden muß sich im Rahmen des § 839 BGB immer auf die Verletzung der Amtspflicht beziehen* wobei es nicht erforderlich ist, daß der Beamte den au« der Pflichtverletzung entstehenden Schaden voraussah oder voraussehen konnte« Ein vorsätzliches Handeln kann deshalb nur dann vorliegen, wenn der Beamte weiß, daß er pflichtwidrig handelt, wenn er sich mithin bewußt über Gesetzesbestimmungen oder sonstige seine Amtspflicht regelnde Vorschriften hinwegsetzt oder wenn er zu demindest mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen Amtspflichten rechnet und diese Pflichtverletzung in ’Kauf nimmt (BGB RGR-K 11« Aufl., f 839 An®. 45)«
Wie bereits erörtert, lag bei der Planung und Anordnung des Brückenbaues und der Beauftragung der Firma IMBL mit den Lurchführungsarbeiten noch kein Anhalt dafür vor, daß durch diese Maßnahmen Vermögenswerte Rechte des Klägers beeinträchtigt werden konnten. Für schuldhafte Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger war daher insoweit auch noch kein Raum. Sie konnten erst in Erscheinung treten, als sich ergab, daß die Bauarbeiten an der Brücke schädigend auf das benachbarte Grundstück des Klägers einwirkten«
Soweit die durch die Grundwassersenkung entstandenen Schäden in Rede stehen, kann man von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Beamten des beklagten Landes nicht sprechen« Baß sie bei genügend sorgfältiger Vorprüfung den Eintritt dieser Schäden hätten vermeiden können, kann ihnen allenfalls als Fahrlässigkeit zugerechnet werden. Als aber die schädigenden Folgen der Grundwassersenkung völlig unerwartet in Erscheinung traten, wurden nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes von der beklagten Firma HM unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung drohender weiterer Schäden getroffen. Es ist daher nicht ersichtlich, daß insoweit die Beamten des beklagten Landes überhaupt irgendwelche Maßnahmen unterlassen hätten, zu denen sie gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen wären«
Vorsätzlich pflichtwidrige Unterlassungen könnten ihnen daher nur insoweit zur Last fallen, als die Bamm-arbeiten trotz der bekannten schädlichen Einwirkungen auf das Eigentum des KlägersWeiter fortgeführt wurden. Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß den Beamten insoweit die von ihnen ©in bestimmtes Handeln erfordernden Tatsachen bekannt waren, so genügt dies noch nicht für die Feststellung eine© vorsätzlichen Handelns oder hier Gnter-
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laesens. Vielmehr müßte auch noch feetgestellt werden, daß die Beamten selbst auf Grund der ihnen bekennten Tatsachen davon ausgegangen sind, daß sie nicht untätig bleiben durften, oder deß sie wenigstens mit der Möglichkeit, pflichtwidrig etwas au unterlassen, tatsächlich gerechnet und sich damit auch innerlich einverstanden erklärt haben*
Me das Berufungsgericht feetstellt, kam das beklagte Land mit dem Brückenbau seiner Verpflichtung nach, im Interesse der Allgemeinheit und des ständig zunehmenden Straßenverkehrs für einen flüssigen Verkehr und für die Beseitigung von Engpässen und Gefahrenstellen auf den Hauptstraßen zu sorgen* Wenn der zu dem Wöhle der Allgemeinheit durchgeführte Brückenbau nun auch nicht rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum des Klägers recht-fertigen konnte, so wurden die Beamten doch in dem Augenblick, als für sie feststand, daß Schäden für den Kläger nicht zu vermeiden seien, vor die schwierige Entscheidung gestellt, nunmehr die im öffentlichen Interesse liegenden Belange weiter zu verfolgen oder die Interessen des Klägers diesen Belangen voranzustellen. Glaubten sie im Interesse des öffentlichen Wohls von Maßnahmen zugunsten des Klägers absehen zu müssen, so handelten sie in hohem Maße fehlsam. Bei Beachtung der für einen Beamten Im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie erkennen müssen, daß grundsätzlich auch das öffentliche Interesse rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum dritter nicht rechtfertigen kann«, Dies gilt um so mehr, als im vorliegenden fall für die Beamten immerhin die Möglichkeit bestand, die Eechtswidrigkeit des Eingriffs durch eine Zustimmung des Klägers zu den ihn schädigenden Bauar— beiten auszuechalten, sei es, daß sie diese Zustimmung
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des Klägers im Wege einer Vereinbarung mit ihm einholten oder notfalls durch eine Planfeststellung nach Maßgabe des Öundesfernstraßengesetzes ersetzten. Eine hiermit möglicherweise verbundene Verzögerung der Sauarbeiten konnte und mußte in Kauf genommen werden. Beschritten die Beamten infolge ihrer Beurteilung der Interessenlage nicht diesen Weg, dann handelten sie zwar grobfahrlässig; es läßt sich aber nicht feststellen, daß sie sich bewußt über von ihnen erkannte Amtspflichten hinwegsetzten oder auch nur einen möglichen Verstoß gegen Amtspflichten in Kauf nahmen, also, worauf es hier entscheidend ankommt, vorsätzlich ihre Amtspflicht verletzten.
Handelten somit die Beamten nur fahrlässig, dann kann der Kläger auch insoweit, da ihm ein anderweiter Ersatzanspruch zusteht (§ 859 Abs. 1 Satz 2 BGB),keine Ansprüche gegen das beklagte Land herleiten«
5» Schließlich kann der Kläger Ansprüche gegenüber dem beklagten Lande auch nicht daraus herleiten, daß ihm angeblich von dem beim Bauamt tätigen Baurat &14B*
erklärt worden sei, er - der Kläger - möge die Firma BMP Weiterarbeiten lassen, ihm würden sämtliche Schäden ersetzt werden.
Selbst wenn man diesen Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, kann aus einer solchen nur einseitig abgegebenen Erklärung des Baurats nicht auf einen
Vertragsabschluß zivilrechtlicher Art zwischen dem Kläger und dem beklagten Land geschlossen werden, ganz abgesehen davon, daß der Kläger selbst nicht einmal behauptet, daß Baurat überhaupt legitimiert gewesen sei, für
das beklagte Land einen solchen Vertrag abzuschließen.
Für ein schuldversprechen oder SchuldanerKenntnis fehlt es - abgesehen von einer Legitimation des Baurats KHife auch insoweit wie bereits das Berufungsgericht erörtert hat, einmal an der hierfür erforderlichen Bchrift-form (§§ TÖO, 781 BGB). Darüber hinaus gibt der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Baurat KflBi unabhängig von einem Schuldgrund und allein auf Grund seiner Erklärung eine.Haftungsverpflichtung habe zu dem Ausdruck bringen wollen.
Auch insoweit das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen dem beklagten Land und dem Kläger in Hede steht» vermag die Erklärung des Baurats KflBfc einen Anspruch des Klägers gegenüber dem beklagten Lande nicht zu begründen. Daß etwa Baurat zur Abgabe einer für das
beklagte Land verbindlichen öffentlich-rechtlichen Zusicherung befugt gewesen sei und eine solche Zusicherung abgegeben habe, trägt der Kläger selbst nicht vor und macht Ansprüche aus einer solchen Zusicherung auch nicht geltend, Ks bleibt daher nur noch zu erwägen, ob Baurat Klasen mit seiner Erklärung dem Kläger eine für diesen zu demindest mißverständliche Auskunft erteilt hat, die den Kläger veranlaßte, von Abwehrmaßnahmen gegenüber der Fortführung des Brückenbaues Abstand zu nehmen. Selbst wenn man aber in einer mangelhaften Außkunftserteilung eine gegenüber dem Kläger begangene schuldhafte Amte-Pflichtverletzung sehen wollte, so stände dem hieraus hergeleiteten Anspruch in jedem Falle wieder § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen»
4, Danach erweist sich der gegenüber dem beklagten Land geltend gemachte Anspruch» sei es, daß man ihn als Schadensersatzanspruch (§ 839 BGB' in Verbindung mit *
Art. 24 00) oder als Anspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff (Art. 14 GG) ansieht, als unbegründete Auf die Revision des beklagten lindes ist daher das Berufungsurteil, soweit es in seinen Ziffern 2 und 5 der Berufung des beklagten Landes nicht stattgegeben hat, aufzuheben. Auf die Berufung des beklagten Landes ist die Klage gegenüber dem beklagten *»ande abzuweißen. Die außergerichtlichen Kosten des beklagten.
Landes in allen drei Instanzen sind dem Kläger aufzuerlegen {§ 91 ZPO).
XIX.
Soweit der Kläger mit seinem Zahlungsanspruch gegenüber der beklagten Firma KMfrund dem Beklagten er-
folgreich geblieben ist, ist gemäß § $38 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO die Sache an das Landgericht zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Höhe des Zahlungsanspruches zurückzuverweisen. Lern Landgericht ist auch die Entscheidung Uber die Kosten, soweit diese noch nicht erfolgt ist, zu überlassen, da diese vom sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist.
Br. Pagendarm Br. Beyer Gähtgene
Keßler Br. Beinhardt