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BGH · HI ZR 76/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: HI ZR 76/60

Übernimmt jemand den Vergleichsgläubigern gegenüber eine Verpflichtung zur Erfüllung des Vergleichs und wird diese Erklärung mit Wissen und Willen des Erklärenden zwar nicht Gegenstand, aber Voraussetzung des Vergleichsvorschlags des Schuldners und damit des gerichtlichen Vergleichs, so muß er sich materiellrechtlich grundsätzlich so behandeln lassen, als wäre er Vergleichsgarant im Sinne des § 85 AbSo 2 VerglOo Er kann insbesondere seine Erklärung nach der Bestätigung des Vergleichs nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten« die Beklagte zu 1) gegründet» Er war Geschäftsführer der Gesellschaft und zusammen mit einem der beiden anderen Gesellschafter zeichnungsberechtigt» Er wollte nun die Y/aren~ bestände seiner beiden Unternehmen durch die Beklagte zu 1) in der Schweiz absetzen und mit dem Erlös die Gläubiger seiner illiquiden Unternehmen abfinden» Da vor allem die Gläubiger, denen, wie der Klägerin zu 2), Warenbestände sicherungsübereignet waren, erklärten, damit nur im Palle ausreichender Sicherheiten einverstanden zu sein, bekundete er, daß sich der SBHBBBBB CjBHHHHiBIB dazu bereit erklärt habe, die Vermögenswerte der Vergleichsschuldnerinnen kaufweise für die Beklagte zu 1) zu erwerben» Schließlich erhielt der Vergleichsverv/alter, nachdem schon ein Vergleichstermin an dom erfolglosen Verlangen von Gläubigern nach ausreichenden Sicherheiten gescheitert war, in Zürich in Gegenwart des Vergleichsrichters und eines Mitglieds des Gläubigerrates folgende schriftliche Erklärung vom 9« Juni 1954: Nachdem sodann die Vergleichsraten nicht geleistet wurden, erklärte Gleichauf gegenüber den Klägerinnen, daß er die Ansprüche aus der Vereinbarung vom 9* Juni 1954 in Höhe ihrer Forderungen vorsorglich an sie abtrete. Bie Klägerinnen haben nun unter Bezugnahme auf die Erklärung vom 9* Juni 1954 und die Abtretungserklärungen von den Beklagten die Zahlung der angegebenen Beträge verlangt« Bas Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, daß nur die Vergleichsschuldner, nicht aber die Vergleichsgläubiger oder der Vergleichsverwalter Rechte aus der Vereinbarung vom 9« Juni 1954 erworben hätten® In ihrer Berufung haben die Klägerinnen demgegenüber geltend gemacht, daß die Beklagten durch öie Erklärung vom 9* Juni 1954 Vergleichs- garanten geworden seien» Die Beklagten haben dies in Abrode gestellt« Sie haben weiter geltend gemacht, daß dann, wenn sie Vergleichsgaranten wären, die Klägerinnen kein Rechtsschutzbedürfnis an der Klage hätten, weil sie sodann nach § 85 Abs» 2 VerglO gegen sic vollstrecken könnten» Außerdem hätten sie - so wandten sie weiter ein - die Vereinbarung vom 9« Juni 1954, die überdies gegen den Grundsatz der Gloichbehandlung nach § 8 VerglO verstoße, schon am 9« Juni 1955 wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten; Kröncke habe nämlich wider besseres Wissen eine mündliche Vereinbarung mit dem OflBHHHHH^vorgespiegelt, wonach dieser für dio Beklagte zu 1) die Vermögenswerte der Vergleichsschuldner übernehme und die in der Erklärung vom 9» Juni 1954 niedergelegten Zahlungen leiste, während er in Wahrheit, was er arglistig verschwiegen habe, seine Warenbestände schon am 10. sen voräußert und sodann auch geliefert habe» Vorsorglich erklärten die Beklagten weiter, daß sie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhöben; die Beklagte zu 1) sei nicht in den Besitz der Vermögenswerte der Vor-gleichsschuldner, deren Zahlung sie am 9* Juni 1954 übernommen habe, gelangt. worben hätten und diese letzteren sohin Vergleichsgaranten geworden seien, nämlich eine Verpflichtung zur Erfüllung des Vergleichs neben den Vergleichsschuldnern im Sinne des § 85 Abs» 2 VerglO übernommen hätten» Einmal näralich müßten die Klägerinnen, wenn sie aus den Vergleichen selbst vollstrocken wollten, nach Sachlage die Klage nach § 731 ZPO auf Erteilung der Vollstreckungsklausel erheben, wobei dann im wesentlichen der gleiche Streitstoff geprüft werden müßte, wie in dem anhängigen Rechtsstreit» Außerdem^ könnten die Beklagten, selbst wenn die Vollstreckungsklausel erteilt werden sollte, durch selbständige Klage geltend machen, daß eine Garantieverpflichtung nicht bestehe» Mit Rücksicht darauf entspreche die gegenwärtige Klage der Prozeßoekonomie« Wenn die Gläubiger aus der Vereinbarung vom 9« Juni 1954 Rechte erworben hätten, so könnten sie von den Beklagten die Befriedigung ihrer Vergleichsforderungen in Höhe der ihnen nach den gerichtlichen Vergleichen zustehenden Quoten verlangen» Insbesondere stehe dem entgegen der Meinung der Beklagten der in § 8 VerglO nieder-gelegte Grundsatz der gleichen Behandlung aller Vergleichs-gläubiger nicht entgegen» Zv/ar sehe der Vergleich für die Klägerin zu 2) die volle Befriedigung ihrer Forderungen vor» Diese Regelung sei aber nur deshalb getroffen worden, weil die Klägerin zu 2) auf abgesonderte Befriedigung aus ihrem Sicherungseigentum, die ihr nach Sachlage volle Befriedigung gegeben hätte, um des Zustandekommens der Vergleiche willen verzichtet habe» Dies sei nach § 8 Abs» 2 VerglO zulässig geworden» schließlich sei insoweit auf jeden Pall ein etwaiger Mangel durch die Bestätigung der Vergleiche geheilt worden» Eine Verpflichtung lediglich gegenüber den Vergleichssehuld-nern sei umsoweniger in Betracht gekommen, als das Vertrauen der Gläubiger und des Vergleichsverwalters in die Person KflHIBs schon erschüttert gewesen sei. Auch die äußere Gestalt der Vereinbarung vom 9• Juni 1954 spreche dagegen, daß es sich dabei um einen Vertrag zwischen der Beklagten zu 1) und den Vergleichsschuldnern handelte. Die Erklärung vom 9» Juni 1954 sei mit Wissen und Willen der Beklagten dem Vergleichsgericht vorgelegt worden. enthaltenen Garantenerklärung wegen arglistiger Täuschung sei nur unter den Voraussetzungen des § 89 VerglO möglich«, Diese Voraussetzungen lägen aber jedenfalls insofern nicht vor, als die Beklagten infolge ihres Verschuldens den Anfechtungsgrund im Vergleichsverfahren, nämlich noch vor den Bestätigungsbeschlüssen vom 5» Juli 1954, nicht geltend gemacht hätten» ik habe die Beteiligten nicht ohne Verschulden des Vcrgleichsverwalters und der Gläubiger über die Mog-lichkeiten der vorgesehenen Vermögensübernahme durch den zugunsten der Beklagten zu 1) getäuscht; sowohl die Gläubiger als auch der Vergleichsverwalter hätten bei gehöriger Sorgfalt die Täuschung rechtzeitig erkennen müssen* Daraus ergebe sich unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß ein Schadensersatzanspruch auf der Seite der Beklagten* Diese müßten sich aber ihr Mitverschulden, das darin bestehe, daß auch sie es verabsäumt hätten, die Täuschung durch rechtzeitig zu erkennen, anrechnen lassen* Nach Sachlage seien beide Seiten in gleichem Maße verantwortlich« Von den Vergleichsforderungen der Klägerinnen seien also 50# abzusetzen« Eine Schadensersatzpflicht der Klägerin zu 2) wegen Erteilung einer falschen Auskunft über bestehe nicht« Daraus ergebe sich folgende Rechnung: . Nach dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs hätten die Beklagten auf Grund ihrer Garantenhaftung an sich für 60# der Forderungen der Klägerin zu 1) in Höhe von 69*050,61 DM, also für 41*430,36 DM lie Vergleichsgarant ist, v/ie die Revision zutreffend hervorheht, derjenige, der im Wege der Schuldübernähme oder durch Bürgschaft oder durch einen Garantievertrag für die Erfüllung eines Vergleichs neben dem Schuldner oder an dessen Stelle den Vergleichsgläubigorn gegenüber eine zu dem Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs gewordene Verpflichtung übernommen hat (ebenso Bley, Vergleichsordnung, 2. Io Bas Berufungsgericht ist (unter Nr. III der Entscheidungsgründe) in Y/ürdigung der Entstehungsgeschichte und dos Zweckes der Erklärung vom 9» Juni 1954 zu der mit den Denkgesetzen und Auslegungsregoln nicht im Widerspruch stehenden Auffassung gelangt, daß sich die Beklagten den Vergleichsgläubigern gegenüber zu Leistungen verpflichtet haben«. Ob die Revision schon dieso Auslegung bekämpfen will, ist angesichts der Ausführungen auf den Seiten 5 und 6 der Revisionsbegründung, die Verpflichtung der Beklagten habe lediglich an die Stelle der erwarteten Garantieerklärung des treten sollen, für diesen aber sei nur ein Kaufvertrag in Betracht gekommen, zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen; denn ein dahingehender Revisionsangriff ist auf jeden Pall unbegründete Die Erklärung vom 9* Juni 1954 ging allerdings, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ihrem Y/ort-laut nach davon aus, daß sich der CflflHIHHHiHB gegenüber jedenfalls der Beklagten zu 1) oder auch schon den Vergleichsschuldnern zur kaufv/eisen Übernahme der Vermögenswerte der Vergleichsschuldner und zur Einzahlung des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto des Vergleichsverwal-terc verpflichtet habe«. eines zahlungskräftigen Dritten eine entsprechende Garantie gegeben v/erde, und ferner aus dem Bemühen der Beklagten, den Anschlußkonkurs der Vergleichsschuldner durch ihre Verpflichtungen zu vermeiden, ergebe, ist frei von rechtlichen Bedenken und steht insbesondere entgegen der Auffassung der Revision nicht damit in Widerspruch, daß der Creditorenverband - wenigstens nach der Vorstellung des Beklagten zu 2) - bis dahin von dem Vergleichsverfahren keine Kenntnis hatte; jedenfalls die Beklagten konnten sich den Vergleichsgläubigem gegenüber auch ohne diese Kenntnis des selbst zu einer Leistung verpflichten«, überdies verpflichteten sie sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Ur. V der Urteilsgründe gerade dazu, eine Über die Kaufverpflich-tung hinausgehende Garantie Zusage des beizubringen« Diese Garantiezusage konnte aber, eben v/eil sie zusätzlich zu den Verpflichtungen nach § 433 BGB gegeben werden sollte, nach Sachlage doch nur eine Garantie für die Erfüllung des Vergleichs sein« klagten ausdrücklich die Vergleichsraten garantierten« Diese Garantie ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts « Die Beklagten haben sich den Vergleichsgläubigern gegenüber verpflichtet, eine über die Kauf Verpflichtungen hinausgehende Garantiezusage des beizubringen, und sie haben außerdem erklärt, daß sie bis dahin den Gläubigern gegenüber schon, ebenso verpflichtet sein v/ollten, wie dies der Creditorenverband künftig sein sollte«. Ferner war die Fälligkeit der Raten, wie die Urkunde ergibt, an die Bestätigung der gerichtlichen Vergleiche geknüpft« Die Erklärung vom 9» Juni 1954 wurde außerdem nach der Feststellung de3 Berufungsgerichts mit Wissen und Willen der Beklagten dem Vergleichsgericht vorgelegt« Daraus kann nur gefolgert werden, daß die Beklagten für die Erfüllung des Vergleichs eine Verpflichtung eingingen« Daß diese Verpflichtung summenmäßig gegenüber den von den Schuldnern selbst aufzubringenden Beträgen etwas beschränkt war, ist unerheblich (vgl« u.a. Böhle/Stam-schräder, Vergleichs Ordnung, 5« Aufl« § 4 An. 5, und Bohnenberg DRiZ 1950, 383 ff)« Ebensowenig ist entgegen der Auffassung der Revision für die Deutung der Erklärung vom 9« Juni 1954 als einer Vergleichsgarantie von Belang, daß sich die Beklagten nur für die Zeit bis zu dem Vorliegen der Vergleichsgarantie des ? Sein Einverständnis damit, daß die Beklagte den Vergleichsgläubigern gegenüber Verpflichtungen zur Erfüllung der beiden Vergleiche übernahmen, steht außer Streit« Daraus folgt aber vor allem angesichts des klaren Wortlauts der Sitzungsniederschriften, v/onach lediglich die die Garantenerklärung vom 9« Juni 1954 nicht enthaltenden alten Vergleichsvorschläge der beiden Schuldner zu dem Gegenstand der Abstimmungen gemacht wurden, nicht, daß auch die Garantenerklärung vom 9« Juni 1954 selbst Gegenstand der Vergleichsvorschläge und damit Inhalt der beiden gerichtlichen Vergleiche wurde« Die Garantenerklärung v/urde vielmehr mit Wissen und Willen der Beklagten, der Schuldner und der sonstigen an den Gläubigerversammlungen Beteiligten lediglich Grundlage und Voraussetzung der Vergleiche o Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, daß sich jedermann den Vergleichsgläubigern gegenüber vor und nach Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs dazu verpflichten kann, seinerseits für die Erfüllung des Vergleichs einzustehen. Im gegenwärtigen Pall ist die dahingehende - und damit unter der Voraussetzung des Zustandekommens des Vergleichs abgegebene - Verpflichtungserklärung der Beklagten von dem Vergleichs-Verwalter zu Gunsten der Gläubiger angenommen worden. "Die Beteiligten müssen ihre Vorkehrungen (auf Grund des bestätigten Vergleichs) mit Gewißheit treffen können; eine Ungewißheit (über den Bestand) würde die Maßnahmen aller lähmen; es müssen die Unzuträglichkeiten 0• vermieden werden, welche durch die Beseitigung des gewonnenen Ergebnisses bei inzwischen, vielleicht nach Jahren, völlig verändertem Zustand in dem Vermögen und in den Verbindlichkeiten des Schuldners notwendig entstehen würden» Nur aus ».» im allgemeinen Interesse der Gläubiger liegenden Gründen wird der Fortbestand des Vergleichs in Frage gestellt werden dürfen"» Es ist -angemessen, den Gläubigern das Risiko des Vor~ liegcns eines Willensmangels zu nehmen und auf den Vergleichs Schuldner und seinen Garanten abzuwälzen« Daher ist es anerkannten Rechts, von dem abzugehen kein Anlaß besteht, daß der bestätigte Vergleich von dem Schuld ner und de© Vergleiohsgaranten überhaupt nicht angefoch-ten werden kann» (Böhle/Stamsehräder § 78 Anm» 6; Bley aaO § 78 Anm» 15 und § 89 Anm* 4; Vogels/Mölte, Vergleichsordnung, 3o Aufl. 89) o Aus Sinn und Zweck dieses Ausschlusses der Anfechtbarkeit folgt weiter, daß der Vergleichsgarant seine Erklärung nach der Bestätigung des Vergleichs auch dann nicht anfechten kann, wenn sie, wie hier, zwar nicht Bestandteil, aber doch mit seinem Wissen und Willen Voraussetzung des angenommenen Vergleichsvorschlags des Schuldners geworden ist» Von der Unanfechtbarkeit des Vergleichs unberührt bleiben allerdings Schadensersatzansprüche der Vergleichsgaranten nach § 823 Abs«, 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder § 826 BGB und in Verbindung mit § 830 BGB; denn dadurch wird der Vergleich in seinem Gesamtbestand nicht beeinträchtigt« Aus diesem Grunde mag dem auf Erfüllung des Vergleichs in Anspruch genommenen Vergleichsgaranten gegebenenfalls auch die Einrede der (früheren) Arglist? äußert hatte« Auch daraus ergibt sich aber nicht die Verantwortlichkeit der Klägerinnen für das behauptete betrügerische oder sittenwidrige Verhalten selbst wenn der Vergleichsverwalter, was dahingestellt bleibe, Verrichtungsgehilfe gerade der Klägerinnen gewesen sein sollte« Der Vergleichsverwalter hätte an der behaupteten unerlaubten Handlung iQlHB^s als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur dann teilgenommen, wenn er es zu demindest in Kauf genommen hätte, das infolge der Vereinbarung vom 10. aussetzungen für don Vollzug der Verpflichtung der Beklagten vom 9« Juni 1954 zu schaffen» Der Sachvortrag der Parteien wie auch die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen durchaus die Möglichkeit offen, daß der Vergleichs-Verwalter zwar von der Vereinbarung vom 10« April 1954 Kenntnis hatte, aber am 9» Juni 1954 glaubte, Kröncke habe entsprechend seiner Zusicherung das in der Vereinbarung vom 10. Auf sich beruhen kann, ob den Beklagten gegen die Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß erwachsen ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat; denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, begegnete doch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Schaden infolge Mitverschuldens von den Beklagten nach § 254 BGB zur Hälfte zu tragen ist, auch bei Berücksichtigung de3 Sachvortrags der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Die von den Beklagten erhobene "Einrede des nicht erfüllten Vertrages" ist entgegen der Auffassung der Revision auch insoweit nicht begründet, als die Beklagten Besitz und Eigentum des Warenbestandes.der Vergleichsschuldner deshalb nicht erlangt haben, weil der Schweizerische CflHHBI diesen Bestand auf Grund des Vertrages mit vom 1°° April 1954 im eigenen In- Die Beklagten haben, v/ic schon das Berufungsgericht festgestellt hat, dem Wortlaut ihrer Erklärung nach auch die Garantie dafür übernommen, daß der CflflHIHHHHB den Warenbestand zu Gunsten der Beklagten zu 1) übernehmen werde» Das Berufungsgericht ist dann allerdings zu der Überzeugung gelangt, daß diese Garantie nur unter der Voraussetzung ge- dacht, es könnte hinsichtlich dieser zu Gunsten der Beklagten zu 1) vorgesehenen Warenübernahme Schwierigkeiten geben, und mit Rücksicht darauf müsse bei Abwägung der beiderseitigen Belange davon ausgegangen werden, daß, wenn sie dies bedacht hätten, die Garantie nur unter der Voraussetzung der Möglichkeit der Warenübernahme für die Beklagte zu 1) gegeben worden wäre« Baran knüpft das Berufungsgericht die weitere Folgerung, die Garantie sei nicht für den Fall gegeben worden, daß der die Waren auf Grund des Vertrages vom 10. April 1954 selbst behalten und verwerten durfte« Biese Auslegung ist ungeachtet dessen, daß sie im v/esentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegt, für das Revisionsgericht deshalb nicht bindend, v/eil sic auf der unzureichenden Auswertung des vorhandenen Prozeßstoffes beruht (IM BGB § 135 (B) Nr« 3)« Bas Berufungsgericht hat insoweit die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Erklärung vom 9« Juni T954 nicht hinreichend berücksichtigt. wie auch des interimistisch eintretenden Beklagten zu 2) entsprach aber jedenfalls eine Übernahmegarantie, die nur unter der Voraussetzung gegeben wurde, daß schlossenen Sicherungsvertrages im eigenen Interesse ver- Hiernach kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagten das Verhalten hinsichtlich des an den Übergebenen Warenbestandes unter dem Gesichtspunkt der AnseheinsVollmacht anrechen lassen müssen oder nicht«

Zitierte Normen: § 195b KO § 823 BGB § 97 ZPO
KlägerinnenVerpflichtungvergleichenVergleichGläubigerVereinbarungErklärung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s j a Amtliche Sammlung: nein
2185 087
VerglO § 85 Abs* 2, § 89
Vergleichsgarantie im Vergleichsverfahren*
Übernimmt jemand den Vergleichsgläubigern gegenüber eine Verpflichtung zur Erfüllung des Vergleichs und wird diese Erklärung mit Wissen und Willen des Erklärenden zwar nicht Gegenstand, aber Voraussetzung des Vergleichsvorschlags des Schuldners und damit des gerichtlichen Vergleichs, so muß er sich materiellrechtlich grundsätzlich so behandeln lassen, als wäre er Vergleichsgarant im Sinne des § 85 AbSo 2 VerglOo Er kann insbesondere seine Erklärung nach der Bestätigung des Vergleichs nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten«
BGH, Uri-« v« 10* Juli 1961 - HI ZR 76/60 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
 Ill ZR 76/60
Verkündet
 am 10* Juli 196?
Fieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
1.	der Fa. MdMBBBiBB AG» Baumaschinen, Werkzeuge, SchraubenTzMHHKj-Tt o Jflp^str.f^^ gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder?
a)	Albert
b)	Theodor Mid, beide in
 des ^	_______
2.	Albert NdHHId, ZdB	BBBi^ftstr
 Beklagten«, Berufungsbeklagten und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Gummiwarenfabrik	und SBB
>♦, vertreten durch Fabrikant HflflBftraße # und Prokurist KflfllHnstr. d,
eGmbH, vertreten durch den
1.	die Fa. W< __
BB GmbH, W Hans Erwin
2.	die Volksbank S1 Vorstand,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. dB ~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundes-richter Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Schäfer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. März I960 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des^Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kaufmann Conrad KflHfe betrieb in	unter
 seinem Namen ein Handelsgeschäft, in dem er Industriebedarf umsetzte« Er war zugleich Hauptgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der "V^fliH
SflMi,	und	GmbH*1	in	W
Am 23« März 1954 wurde Uber das Vermögen beider Unternehmen das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet« Als Vergleichsverwalter wurde der Buchprüfer Albert Gdlfe bestellt» Am 12» Juni 1934 wurden in beiden Verfahren gerichtliche Vergleiche geschlossen, wonach die Vergleichsgläubiger der Firma Conrad	60#	und	die	des	zweiten
 Unternehmens, der GmbH, 55# ihrer Forderungen erhalten sollten. Die Vergleiche wurden durch die Beschlüsse vom 5« Juli 1954 bestätigt. Da die Vergleichsiiatontsn nicht eingehalten wurden, wurden die (noch nicht aufgehobenen) Vergleichsverfahren eingestellt, die Eröffnung der Anschlußkonkurse wurde mangels Masse abgelehnt.
Die an den Vergleichsverfahren mit beträchtlichen Forderungen teilnehmenden und ausgefallenen Klägerinnen haben nun die beiden Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung klageweise in Anspruch genommen, und zwar die Klägerin zu 1) mit 39-128,66 DM nebst 4# Verzugszinsen hieraus seit dem 1. Januar 1956 und die Klägerin zu 2) mit 50.633,28 DM nebst 2# Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank Deutscher Länder seit dem 1. April 1955.
Diesen Klageansprüchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
hatte am 19. Februar 1954 zusammen mit dem Beklagten zu 2) und dem Kaufmann Theodor	in	der	Schweiz
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die Beklagte zu 1) gegründet» Er war Geschäftsführer der Gesellschaft und zusammen mit einem der beiden anderen Gesellschafter zeichnungsberechtigt» Er wollte nun die Y/aren~ bestände seiner beiden Unternehmen durch die Beklagte zu 1) in der Schweiz absetzen und mit dem Erlös die Gläubiger seiner illiquiden Unternehmen abfinden» Da vor allem die Gläubiger, denen, wie der Klägerin zu 2), Warenbestände sicherungsübereignet waren, erklärten, damit nur im Palle ausreichender Sicherheiten einverstanden zu sein, bekundete er, daß sich der SBHBBBBB CjBHHHHiBIB dazu bereit erklärt habe, die Vermögenswerte der Vergleichsschuldnerinnen kaufweise für die Beklagte zu 1) zu erwerben» Schließlich erhielt der Vergleichsverv/alter, nachdem schon ein Vergleichstermin an dom erfolglosen Verlangen von Gläubigern nach ausreichenden Sicherheiten gescheitert war, in Zürich in Gegenwart des Vergleichsrichters und eines Mitglieds des Gläubigerrates folgende schriftliche Erklärung vom 9« Juni 1954:
"Verein barling
 Zum Sv/eck^der endgültigen Liquidation der Firmen Conrad	Maschinen,	Werkzeuge	und	Industrie-
und der_____ _______
M^IBP und
 übernimmt 1t» von uns getroffener Vereinbarung der
s^BBIBBB cBHBBHHBB	bbBB-
str.^P, für unsere Gesellschaft die Vermögenswerte der obigen beiden Firmen lt» den vorliegenden Aufstellungen zu den folgenden festen Beträgen
DM 135-455»— für die Firma Conrad DM 10-490,— für die
BP, *
zahlbar LE£-15-000,— 30 [Tage nach gerichtlicher Bestätigung«
Den Rest anschließend in folgenden Monatsraten jeweils am 10» des betreffenden Monats;
4
Biese Zahlungen haben zu erfolgen auf ein separates Treuhandkonto, welches bei der Volksbank	eGmbH,
geführt und von Herrn Bipl® Kaufmann Albert GlflHHHI als Treuhänder verwaltet wird» Bio Ausfuhr nach der Schweiz erfolgt nach den deutschen und schweizerischen dovisenrechtlichen Bestimmungen® Gerichtsstand ist EU
Bie Unterzeichneten verpflichten sich, eine entspre-
chende Garantieerklärung des	_____________
beizubringen, und stehen bis zur Beibringung dieser Ga-rantieorklärung für diese Vereinbarung in voller Höhe persönlich ein®
Auf Grund dieser Vereinbarung kam es zu den gerichtlichen Vergleichen vom 12® Juni 1954-
Nachdem sodann die Vergleichsraten nicht geleistet wurden, erklärte Gleichauf gegenüber den Klägerinnen, daß er die Ansprüche aus der Vereinbarung vom 9* Juni 1954 in Höhe ihrer Forderungen vorsorglich an sie abtrete.
Bie Klägerinnen haben nun unter Bezugnahme auf die Erklärung vom 9* Juni 1954 und die Abtretungserklärungen von den Beklagten die Zahlung der angegebenen Beträge verlangt« Bas Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, daß nur die Vergleichsschuldner, nicht aber die Vergleichsgläubiger oder der Vergleichsverwalter Rechte aus der Vereinbarung vom 9« Juni 1954 erworben hätten® In ihrer Berufung haben die Klägerinnen demgegenüber geltend gemacht, daß die Beklagten durch öie Erklärung vom 9* Juni 1954 Vergleichs-
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garanten geworden seien» Die Beklagten haben dies in Abrode gestellt« Sie haben weiter geltend gemacht, daß dann, wenn sie Vergleichsgaranten wären, die Klägerinnen kein Rechtsschutzbedürfnis an der Klage hätten, weil sie sodann nach § 85 Abs» 2 VerglO gegen sic vollstrecken könnten» Außerdem hätten sie - so wandten sie weiter ein - die Vereinbarung vom 9« Juni 1954, die überdies gegen den Grundsatz der Gloichbehandlung nach § 8 VerglO verstoße, schon am 9« Juni 1955 wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten; Kröncke habe nämlich wider besseres Wissen eine mündliche Vereinbarung mit dem
 OflBHHHHH^vorgespiegelt, wonach dieser für dio Beklagte zu 1) die Vermögenswerte der Vergleichsschuldner übernehme und die in der Erklärung vom 9» Juni 1954 niedergelegten Zahlungen leiste, während er in Wahrheit, was er arglistig verschwiegen habe, seine Warenbestände schon am 10. April 1954 zur Sicherung eigener Forderungen des	an	die-
sen voräußert und sodann auch geliefert habe» Vorsorglich erklärten die Beklagten weiter, daß sie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhöben; die Beklagte zu 1) sei nicht in den Besitz der Vermögenswerte der Vor-gleichsschuldner, deren Zahlung sie am 9* Juni 1954 übernommen habe, gelangt. Schließlich haben die Beklagten erklärt, daß sie vorsorglich Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei dem Vertragsabschluß und wegen Erteilung einer falschen Auskunft durch die Klägerin zu 2) über Kröncke aufrechneten. Das Oberlandesgericht hat daraufhin unter Änderung des landgerichtlichen Erkenntnisses die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an die Erstklägerin 19-564,33 DM nebst 4f> Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1956 und
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2	2,	an die Zweitklägerin 17*693,40 DM nebst 2# Zinsen
 über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank Deutscher Länder seit dem Io April 1955 zu zahlen.
Mit der Revision streben die Beklagten die Wiederherstellung des ersten Urteils an. Die Klägerinnen bitten um die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht führt zur Rechtfertigung seiner Entscheidung aus:
Die Vereinbarung vom 9* Juni 1954, auf welche die Klägerinnen ihre Ansprüche stützten, sei nach den Umständen des Falles nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies ergebe sich daraus, daß durch sie für die Vergleichsschuldner die Durchführung des Vergleichsverfahrens ermöglicht; und der Anschlußkonkurs vermieden habe werden sollen und deshalb jede Unsicherheit, die sich aus der Anwendung fremden Rechts ergeben könnte, ausgeschaltet werden sollte. Für die Anknüpfung des Rechtsverhältnis-, ses an das deutsche Recht sprächen ferner die Vereinbarung eines* deutschen Gerichtsstandes sowie der Umstand, daß die Zahlungen in deutscher Währung vereinbart worden seien.
Das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen an der gegenwärtigen Klage sei unabhängig davon zu bejahen, ob die Gläubiger, wie die Klägerinnen behaupteten, ein un-mittelbares Recht aus der Verpflichtung der Beklagten er-
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worben hätten und diese letzteren sohin Vergleichsgaranten geworden seien, nämlich eine Verpflichtung zur Erfüllung des Vergleichs neben den Vergleichsschuldnern im Sinne des § 85 Abs» 2 VerglO übernommen hätten» Einmal näralich müßten die Klägerinnen, wenn sie aus den Vergleichen selbst vollstrocken wollten, nach Sachlage die Klage nach § 731 ZPO auf Erteilung der Vollstreckungsklausel erheben, wobei dann im wesentlichen der gleiche Streitstoff geprüft werden müßte, wie in dem anhängigen Rechtsstreit» Außerdem^ könnten die Beklagten, selbst wenn die Vollstreckungsklausel erteilt werden sollte, durch selbständige Klage geltend machen, daß eine Garantieverpflichtung nicht bestehe» Mit Rücksicht darauf entspreche die gegenwärtige Klage der Prozeßoekonomie«
Wenn die Gläubiger aus der Vereinbarung vom 9« Juni 1954 Rechte erworben hätten, so könnten sie von den Beklagten die Befriedigung ihrer Vergleichsforderungen in Höhe der ihnen nach den gerichtlichen Vergleichen zustehenden Quoten verlangen» Insbesondere stehe dem entgegen der Meinung der Beklagten der in § 8 VerglO nieder-gelegte Grundsatz der gleichen Behandlung aller Vergleichs-gläubiger nicht entgegen» Zv/ar sehe der Vergleich für die Klägerin zu 2) die volle Befriedigung ihrer Forderungen vor» Diese Regelung sei aber nur deshalb getroffen worden, weil die Klägerin zu 2) auf abgesonderte Befriedigung aus ihrem Sicherungseigentum, die ihr nach Sachlage volle Befriedigung gegeben hätte, um des Zustandekommens der Vergleiche willen verzichtet habe» Dies sei nach § 8 Abs» 2 VerglO zulässig geworden» schließlich sei insoweit auf jeden Pall ein etwaiger Mangel durch die Bestätigung der Vergleiche geheilt worden»
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In der Tat hätten die Gläubiger der Vergleichsschuld-ner aus der Vereinbarung vom 9* Juni 1954- unmittelbar eigene Rechte erworben. Sie hätten zuvor schon von KdHift für den Pall der Verwertung der Vermögensv/erte der Ver-gleichsechuldner in der Schweiz Sicherungen im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 85 Abs. 2 VerglO gefordert. Diesem. Verlangen habe man durch die Erklärung vom 9. Juni 1954 entsprochen. Dem Interesse der Vergleichsgläubiger an einer Sicherheit, das die Beklagten gekannt hätten oder doch hätten erkennen müssen, sei allein dadurch Genüge getan worden, daß die Beklagten sich unmittelbar gegenüber den Vergleichsgläubigern verpflichteten. Eine Verpflichtung lediglich gegenüber den Vergleichssehuld-nern sei umsoweniger in Betracht gekommen, als das Vertrauen der Gläubiger und des Vergleichsverwalters in die Person KflHIBs schon erschüttert gewesen sei. Auch die äußere Gestalt der Vereinbarung vom 9• Juni 1954 spreche dagegen, daß es sich dabei um einen Vertrag zwischen der Beklagten zu 1) und den Vergleichsschuldnern handelte. Kröncke habe sie nur namens der Beklagten zu 1) geschlossen. Der Vergleichs verwalt er sei als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Gläubigerschaft aufgetretenj seine Maßnahmen seien sodann durch die Annahme der Vergleichsvorschläge genehmigt worden. Die Erklärung vom 9» Juni 1954 sei mit Wissen und Willen der Beklagten dem Vergleichsgericht vorgelegt worden.
Khabe nun allerdings den Beklagten zu 2) arglistig getäuscht, indem er bewußt der Wahrheit zuwider so getan habe, als könne er über die Vermögenswerte der Vergleichsschuldner zu Gunsten der beklagten Firma noch frei verfügen. Dessen ungeachtet greifo aber die Anfechtungserklärung der Beklagten nicht durch. Die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs und der in ihm
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enthaltenen Garantenerklärung wegen arglistiger Täuschung sei nur unter den Voraussetzungen des § 89 VerglO möglich«, Diese Voraussetzungen lägen aber jedenfalls insofern nicht vor, als die Beklagten infolge ihres Verschuldens den Anfechtungsgrund im Vergleichsverfahren, nämlich noch vor den Bestätigungsbeschlüssen vom 5» Juli 1954, nicht geltend gemacht hätten»
Ebensowenig sei die Einrede des nicht erfüllten Ver~ träges begründete Zv/ar sei die Garantenverpflichtung vom 9» Juni 1954 davon ausgegangen, daß der
 die Vermögenswerte der Vergleichsschuldner zur Verwertung durch die Beklagte zu 1) audh erhalte• Diese Voraussetzung sei aber erfüllt worden» Die Außenstände, deren Übernahme am 9» Juni 1954 zu dem Preise von 50»555,— DM und 5 «>250,— DM = 55*805,— DM vereinbart worden sei, seien von stillschweigend an die Beklagte zu 1) abgetreten worden» Desgleichen sei die Einrede des nicht erfüllten Vertrages insoweit unbegründet, als die Beklagte zu 1) die Ware der Vergleichsschuldner tatsächlich erhalten habe oder aber doch mit deren Verwertung zugunsten der Gläubiger einverstanden gewesen sei« Soweit der
(im angenommenen Wertbetrag von 101»902,— DM) Waren der Vergleichsschuldner .erhalten habe, sei dies allerdings nicht für Rechnung der Beklagten zu 1), sondern im Voll-
zuge des Vertrages vom 10» April 1954 zur Wahrung der
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eigenen Interessen des	geschehen.	An-
gesichts der in der Erklärung vom 9» Juni 1954 übernommenen Verpflichtung, für die alsbaldige Übernahme der Ver-mögenswerte durch den	zu	sorgen, müß-
ten sich die Beklagten aber die Lieferungen durch K| der ja namens der Beklagten zu 1) aufgetreten sei, zurechnen lassen»
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ik
 habe die Beteiligten nicht ohne Verschulden des Vcrgleichsverwalters und der Gläubiger über die Mog-lichkeiten der vorgesehenen Vermögensübernahme durch den
 zugunsten der Beklagten zu 1) getäuscht; sowohl die Gläubiger als auch der Vergleichsverwalter hätten bei gehöriger Sorgfalt die Täuschung rechtzeitig erkennen müssen* Daraus ergebe sich unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß ein Schadensersatzanspruch auf der Seite der Beklagten* Diese müßten sich aber ihr Mitverschulden, das darin bestehe, daß auch sie es verabsäumt hätten, die Täuschung durch rechtzeitig zu erkennen, anrechnen lassen* Nach Sachlage seien beide Seiten in gleichem Maße verantwortlich« Von den Vergleichsforderungen der Klägerinnen seien also 50# abzusetzen« Eine Schadensersatzpflicht der Klägerin zu 2) wegen Erteilung einer falschen Auskunft über	bestehe nicht« Daraus ergebe sich folgende Rechnung:	.
Nach dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs hätten die Beklagten auf Grund ihrer Garantenhaftung an sich für 60# der Forderungen der Klägerin zu 1) in Höhe von 69*050,61 DM, also für	41*430,36	DM
einzustehen gehabt«
hierauf seien geleistet worden
2*301*70 DM
Unterschiedsbetrag
 hiervon gingen 50# als Schadensgegenforderung ab
 verblieben	Summe
39*128,66 m
19.564,33 DM 19*564,33 DM
Die Klägerin zu 2) habe nach den gerichtlichen Vergleichen 37*532,23 DM + 3*717,30 DM	41.249,53	DM
zu fordern gehabt.
Hierauf seien geleistet worden UnterschjLedsbetrag
 hiervon gingen als Schadensgegenforderung ab
 Die Klägerin zu 2) habe also noch zu fordern
5.862,74 DM 35*386,79 DM
17.693.39	DM
17.693.39	DM
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lie
 Vergleichsgarant ist, v/ie die Revision zutreffend hervorheht, derjenige, der im Wege der Schuldübernähme oder durch Bürgschaft oder durch einen Garantievertrag für die Erfüllung eines Vergleichs neben dem Schuldner oder an dessen Stelle den Vergleichsgläubigorn gegenüber eine zu dem Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs gewordene Verpflichtung übernommen hat (ebenso Bley, Vergleichsordnung, 2. Auflo § 66 Anm. 24)«
Io Bas Berufungsgericht ist (unter Nr. III der Entscheidungsgründe) in Y/ürdigung der Entstehungsgeschichte und dos Zweckes der Erklärung vom 9» Juni 1954 zu der mit den Denkgesetzen und Auslegungsregoln nicht im Widerspruch stehenden Auffassung gelangt, daß sich die Beklagten den Vergleichsgläubigern gegenüber zu Leistungen verpflichtet haben«. Ob die Revision schon dieso Auslegung bekämpfen will, ist angesichts der Ausführungen auf den Seiten 5 und 6 der Revisionsbegründung, die Verpflichtung der Beklagten habe lediglich an die Stelle der erwarteten Garantieerklärung des	treten	sollen,
 für diesen aber sei nur ein Kaufvertrag in Betracht gekommen, zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen; denn ein dahingehender Revisionsangriff ist auf jeden Pall unbegründete Die Erklärung vom 9* Juni 1954 ging allerdings, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ihrem Y/ort-laut nach davon aus, daß sich der CflflHIHHHiHB gegenüber jedenfalls der Beklagten zu 1) oder auch schon den Vergleichsschuldnern zur kaufv/eisen Übernahme der Vermögenswerte der Vergleichsschuldner und zur Einzahlung des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto des Vergleichsverwal-terc verpflichtet habe«. Daraus folgt aber nicht einmal, daß die Erklärung vom 9- Juni 1954 eine Zahlungsverpfiieh-
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tung des C
s gegenüber lediglich den
 Vergleichsschuldnern und nicht auch den Gläubigern voraussetzte, geschv/eige denn, daß die Beklagten ihre unbestrittene Verpflichtung, eine "entsprechende" Garan-
bis dahin dessen Zahlungsverpflichtungen selbst zu übernehmen, nicht gerade den Gläubigern gegenüber eingingen«
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich eine solche Verpflichtung nicht nur aus dem Wortlaut der Urkunde, sondern vor allem aus dem Bestreben der Gläubiger, den bislang nicht genügend gesicherten Vergleichsvorschlag
 der Schuldner nur dann anzunehmen, wenn ihnen seitens
/
eines zahlungskräftigen Dritten eine entsprechende Garantie gegeben v/erde, und ferner aus dem Bemühen der Beklagten, den Anschlußkonkurs der Vergleichsschuldner durch ihre Verpflichtungen zu vermeiden, ergebe, ist frei von rechtlichen Bedenken und steht insbesondere entgegen der Auffassung der Revision nicht damit in Widerspruch, daß der Creditorenverband - wenigstens nach der Vorstellung des Beklagten zu 2) - bis dahin von dem Vergleichsverfahren keine Kenntnis hatte; jedenfalls die Beklagten konnten sich den Vergleichsgläubigem gegenüber auch ohne diese Kenntnis des	selbst	zu einer
 Leistung verpflichten«, überdies verpflichteten sie sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Ur. V der Urteilsgründe gerade dazu, eine Über die Kaufverpflich-tung hinausgehende Garantie Zusage des
 beizubringen« Diese Garantiezusage konnte aber, eben v/eil sie zusätzlich zu den Verpflichtungen nach § 433 BGB gegeben werden sollte, nach Sachlage doch nur eine Garantie für die Erfüllung des Vergleichs sein«
Das Berufungsgericht hat allerdings, wie die Revision geltend macht, nicht gesondert festgestellt, daß die Be-
tieerklärung des C
s herbeizuführen und
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klagten ausdrücklich die Vergleichsraten garantierten« Diese Garantie ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts « Die Beklagten haben sich den Vergleichsgläubigern gegenüber verpflichtet, eine über die Kauf Verpflichtungen hinausgehende Garantiezusage des	beizubringen,	und sie haben
 außerdem erklärt, daß sie bis dahin den Gläubigern gegenüber schon, ebenso verpflichtet sein v/ollten, wie dies der Creditorenverband künftig sein sollte«. Ferner war die Fälligkeit der Raten, wie die Urkunde ergibt, an die Bestätigung der gerichtlichen Vergleiche geknüpft« Die Erklärung vom 9» Juni 1954 wurde außerdem nach der Feststellung de3 Berufungsgerichts mit Wissen und Willen der Beklagten dem Vergleichsgericht vorgelegt« Daraus kann nur gefolgert werden, daß die Beklagten für die Erfüllung des Vergleichs eine Verpflichtung eingingen«
Daß diese Verpflichtung summenmäßig gegenüber den von den Schuldnern selbst aufzubringenden Beträgen etwas beschränkt war, ist unerheblich (vgl« u.a. Böhle/Stam-schräder, Vergleichs Ordnung, 5« Aufl« § 4 Anm. 5, und Bohnenberg DRiZ 1950, 383 ff)« Ebensowenig ist entgegen der Auffassung der Revision für die Deutung der Erklärung vom 9« Juni 1954 als einer Vergleichsgarantie von Belang, daß sich die Beklagten nur für die Zeit bis zu dem Vorliegen der Vergleichsgarantie des	?	also zeit-
lich beschränkt, und ob sie sich ferner lediglich unter ' der Voraussetzung der Zug- um Zug-Lieferung der Vermögenswerte der Schuldner zur Zahlung verpflichteten« Für die zeitlich beschränkte Garantiehaftung kann nichts anderes gelten v/ie für eine auflösend bedingte Garantie und für die unter der Voraussetzung der Leistung eines anderen übernommene Garantieverpflichtung nichts anderes v/ie für eine aufschiebend bedingte Garantie« Beides ist
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mit dem Wesen der Vergleichsgarantie vereinbar« Insbesondere stehen dio Interessen der Vergleichsgläubiger ebenso v/enig entgegen, wie die des Vergleichsschuldners« La es im Belieben der Gläubigermehrheit (im Sinne des § 74 VerglO) steht, den Vergleichsvorschlag des Schuldners auch ohne jede Sicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 VerglO anzunehmen, muß es ihr auch überlassen sein, sich, wenn schon eine Garantie angeboton wird, mit einer auflösend oder aufschiebend bedingten Garantie zufrieden zu geben, zu demal dadurch die Zahlungsverpflichtung des Schuldners selbst keine bedingte wird« Bley vertritt zwar aaO unter Anm« 31 zu § 66 und Anm« 6 zu § 78 die Auffassung, daß ein aufschiebend bedingter Vergleich und damit auch, wie er meint, ein Vergleich, der eine aufschiebend bedingte Vergleichsgarantie enthält, gerichtlich nicht bestätigt werden darf. Er ist aber weiterhin der zutreffenden Meinung, daß der gleichwohl bestätigte Vergleich mit dem Eintritt der Bedingung seine vollen Wirkungen hat (vgl. hierzu auch RGZ 56, 70, 73).
2. Lie Erklärung vom 9« Juni 1954 entspricht allerdings dem Wesen einer formellen Vergleichsgarantie insofern nicht, als sie bei der Abstimmung über die Vergleichsvorschläge der Schuldner nicht zu deren Inhalt erhoben war« Zv/ar steht fest, daß die Beklagten durch die Erklärung vom 9? Juni 1954 eine Verpflichtung zur Erfüllung des Vergleichs übernahmen und daß ihre Erklärung mit ihrem Wissen und Willen dem Vergleichsgericht zu dem Vergleichstermin wenigstens in Abschrift vorgelegt wurde. Unstreitig ist weiter, daß der Vergleichsverwalter in den beiden Terminen vom 12. Juni 1954 den Inhalt seiner von ihm zu den Gerichtsakten übergebenen und als Anlage zur Sitzungs-nioderschrift erklärten Schriftsätze vom 11. Juni 1954 vortrug und daß in diesen Schriftsätzen auf die jeden-
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falls abschriftlich beigefügte Erklärung vom 9* Juni 1954 Bezug genommen wurdeo Aus den Sitzungsniederschriften ergibt sich weiter unstreitig, daß	als	Ver-
gleichsschuldner in dem Verfahren VN 1/54 und als gesetzlicher Vertreter der Vergleichsschuldnerin in dom Verfahren VN 1/54 wahrend der Erklärung des Vergleichsverwalters anwesend war. Sein Einverständnis damit, daß die Beklagte den Vergleichsgläubigern gegenüber Verpflichtungen zur Erfüllung der beiden Vergleiche übernahmen, steht außer Streit« Daraus folgt aber vor allem angesichts des klaren Wortlauts der Sitzungsniederschriften, v/onach lediglich die die Garantenerklärung vom 9« Juni 1954 nicht enthaltenden alten Vergleichsvorschläge der beiden Schuldner zu dem Gegenstand der Abstimmungen gemacht wurden, nicht, daß auch die Garantenerklärung vom 9« Juni 1954 selbst Gegenstand der Vergleichsvorschläge und damit Inhalt der beiden gerichtlichen Vergleiche wurde« Die Garantenerklärung v/urde vielmehr mit Wissen und Willen der Beklagten, der Schuldner und der sonstigen an den Gläubigerversammlungen Beteiligten lediglich Grundlage und Voraussetzung der Vergleiche o
Daraus folgt, daß die Vergleichsgläubiger durch die Bestätigung der Vergleiche gegen die Garanten keine Voll-streckungstitel im Sinne des § 85 Abs« 2 VerglO erwarben. Damit ist die Rüge der Revision, die Klägerinnen hätten ' im Blick auf § 85 Abs« 2 VerglO kein Rechtsschutzbedürfnis an der gegenwärtigen Klage, ausgeräumt.
3» Davon, daß keine formelle Vergleichsgarantie vorliegt, bleibt das Recht der Vergleichsgläubiger unberührt, von den Beklagten im Wege der Klage Befriedigung ihrer mit der Annahme und Bestätigung der Vergleiche
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festgestellten Vergleichsforderungen insoweit zu verlangen, als die Beklagten in der Erklärung vom 9. Juni 1954 Verpflichtungen zur Erfüllung dieser Vergleiche übernommen haben. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, daß sich jedermann den Vergleichsgläubigern gegenüber vor und nach Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs dazu verpflichten kann, seinerseits für die Erfüllung des Vergleichs einzustehen. Im gegenwärtigen Pall ist die dahingehende - und damit unter der Voraussetzung des Zustandekommens des Vergleichs abgegebene - Verpflichtungserklärung der Beklagten von dem Vergleichs-Verwalter zu Gunsten der Gläubiger angenommen worden.
Die Gläubiger haben daraus eigene leistungsansprüche erworben, denn der Vertrag sollte sie nach seinem Zweck, ihnen selbst eine Sicherheit zu geben, unmittelbar berechtigen.
III
1 o Der von den Beklagten erhobene sachliche Einv/and, ihre Garantenerklärung sei auf alle Pälle nichtig, weil sie von ihnen wegen arglistiger Täuschung durch Conrad KifBl^^wirksam angefochten worden sei, greift nicht durch.
Der gerichtliche Vergleich im Vergleichsverfahren ist zwar ebenso wie der Zwangsvergleich im Konkursverfahren seiner Natur nach im allgemeinen nach Vertragsgrund Sätzen zu beurteilen (RGZ 127, 372, 375)« Die durch die Be stätigung des gerichtlichen Vergleichs herbeigeführte Umschaffung von Hechten und Pflichten der Beteiligten (§§ 82 ff VerglO) ist aber so tiefgreifend und umfassend, daß der neue Rechtszustand und das Vertrauen der Beteiligten darauf dfes sicheren Bestandes bedarf; was inso-
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weit für den Zv/angsvergleich im Konkursverfahren in der Begründung des Entwurfs der §§ 195 bis 197 KO (Hahn, Materialien, Bdo IV S» 377) darüber ausgeführt ist, gilt auch für den Vergleich im Vergleichsverfahren:
"Die Beteiligten müssen ihre Vorkehrungen (auf Grund des bestätigten Vergleichs) mit Gewißheit treffen können; eine Ungewißheit (über den Bestand) würde die Maßnahmen aller lähmen; es müssen die Unzuträglichkeiten 0• vermieden werden, welche durch die Beseitigung des gewonnenen Ergebnisses	bei	inzwischen,	vielleicht
 nach Jahren, völlig verändertem Zustand in dem Vermögen und in den Verbindlichkeiten des Schuldners notwendig entstehen würden» Nur aus ».» im allgemeinen Interesse der Gläubiger liegenden Gründen wird der Fortbestand des Vergleichs in Frage gestellt werden dürfen"» Es ist -angemessen, den Gläubigern das Risiko des Vor~ liegcns eines Willensmangels zu nehmen und auf den Vergleichs Schuldner und seinen Garanten abzuwälzen« Daher ist es anerkannten Rechts, von dem abzugehen kein Anlaß besteht, daß der bestätigte Vergleich von dem Schuld ner und de© Vergleiohsgaranten überhaupt nicht angefoch-ten werden kann» (Böhle/Stamsehräder § 78 Anm» 6; Bley aaO § 78 Anm» 15 und § 89 Anm* 4; Vogels/Mölte, Vergleichsordnung, 3o Aufl. § 78 Anm« III und § 89 Anm» I und für den entsprechenden Fall des Zwangs Vergleichs im Konkursverfahren: RGZ 57, 270; 122, 364; 153, 85,
89) o Aus Sinn und Zweck dieses Ausschlusses der Anfechtbarkeit folgt weiter, daß der Vergleichsgarant seine Erklärung nach der Bestätigung des Vergleichs auch dann nicht anfechten kann, wenn sie, wie hier, zwar nicht Bestandteil, aber doch mit seinem Wissen und Willen Voraussetzung des angenommenen Vergleichsvorschlags des Schuldners geworden ist»
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Von der Unanfechtbarkeit des Vergleichs unberührt bleiben allerdings Schadensersatzansprüche der Vergleichsgaranten nach § 823 Abs«, 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder § 826 BGB und in Verbindung mit § 830 BGB; denn dadurch wird der Vergleich in seinem Gesamtbestand nicht beeinträchtigt« Aus diesem Grunde mag dem auf Erfüllung des Vergleichs in Anspruch genommenen Vergleichsgaranten gegebenenfalls auch die Einrede der (früheren) Arglist? deh« des Betrugs oder der sittenv/idrigen Schädigung zustehen« Bes näheren Eingehens darauf bedarf es hier jedoch nicht? weil die Beklagten nicht behauptet haben? daß die Organe oder Verrichtungsgehilfen der klagenden Gläubigerinnen an der arglistigen Täuschung KflÜs - der keinesfalls Verrichtungsgehilfe der Klägerinnen war - als Mittäter oder Anstifter oder Gehilfen mitgewirkt hätten« Die Revision verweist insoweit allerdings darauf? daß nach der Behauptung der Beklagten der Vergleichsver-walter, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Vereinbarung vom 9« Juni 1954 als vollmachtloser Vertreter der Gläubiger schloß? damals schon wußte, daß
 den Warenbestand in weitem Maße zuvor schon, nämlich auf Grund der Vereinbarung vom 10» April 1954, an den	zu	dessen	eigener	Sicherung ver-
äußert hatte« Auch daraus ergibt sich aber nicht die Verantwortlichkeit der Klägerinnen für das behauptete betrügerische oder sittenwidrige Verhalten	selbst
 wenn der Vergleichsverwalter, was dahingestellt bleibe, Verrichtungsgehilfe gerade der Klägerinnen gewesen sein sollte« Der Vergleichsverwalter hätte an der behaupteten unerlaubten Handlung iQlHB^s als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur dann teilgenommen, wenn er es zu demindest in Kauf genommen hätte, das	infolge	der
 Vereinbarung vom 10. April 1954 nicht in der Lage sei, seinen Warenbestand kaufweise an den
 für die Beklagte zu 1) zu überlassen und damit die Vor-
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aussetzungen für don Vollzug der Verpflichtung der Beklagten vom 9« Juni 1954 zu schaffen» Der Sachvortrag der Parteien wie auch die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen durchaus die Möglichkeit offen, daß der Vergleichs-Verwalter zwar von der Vereinbarung vom 10« April 1954 Kenntnis hatte, aber am 9» Juni 1954 glaubte, Kröncke habe entsprechend seiner Zusicherung das in der Vereinbarung vom 10. April 1954 etv/a liegende Hindernis für den Vollzug der am 9« Juni 1954 vorausgesetzten Veräußerung zu Gunsten der Beklagten schon ausgeräumt. Auf sich beruhen kann, ob den Beklagten gegen die Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß erwachsen ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat; denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, begegnete doch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Schaden infolge Mitverschuldens von den Beklagten nach § 254 BGB zur Hälfte zu tragen ist, auch bei Berücksichtigung de3 Sachvortrags der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken.
2. Die von den Beklagten erhobene "Einrede des nicht erfüllten Vertrages" ist entgegen der Auffassung der Revision auch insoweit nicht begründet, als die Beklagten Besitz und Eigentum des Warenbestandes.der Vergleichsschuldner deshalb nicht erlangt haben, weil der Schweizerische CflHHBI diesen Bestand auf Grund des Vertrages mit	vom	1°°	April	1954	im eigenen In-
teresse in Besitz nahm und verwertete. Die Beklagten haben, v/ic schon das Berufungsgericht festgestellt hat, dem Wortlaut ihrer Erklärung nach auch die Garantie dafür übernommen, daß der CflflHIHHHHB den Warenbestand zu Gunsten der Beklagten zu 1) übernehmen werde» Das Berufungsgericht ist dann allerdings zu der Überzeugung gelangt, daß diese Garantie nur unter der Voraussetzung ge-
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geben worden sei, dem C
werde die Über-
nahme zu Gunsten der Beklagten zu 1) möglich sein.» Bas Oberlandesgericht ist zu dieser Auslegung durch die Erwägung bestimmt worden, die Beteiligten hätten am 9. Ju-
dacht, es könnte hinsichtlich dieser zu Gunsten der Beklagten zu 1) vorgesehenen Warenübernahme Schwierigkeiten geben, und mit Rücksicht darauf müsse bei Abwägung der beiderseitigen Belange davon ausgegangen werden, daß, wenn sie dies bedacht hätten, die Garantie nur unter der Voraussetzung der Möglichkeit der Warenübernahme für die Beklagte zu 1) gegeben worden wäre« Baran knüpft das Berufungsgericht die weitere Folgerung, die Garantie sei nicht für den Fall gegeben worden, daß der
 die Waren auf Grund des Vertrages vom 10. April 1954 selbst behalten und verwerten durfte« Biese Auslegung ist ungeachtet dessen, daß sie im v/esentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegt, für das Revisionsgericht deshalb nicht bindend, v/eil sic auf der unzureichenden Auswertung des vorhandenen Prozeßstoffes beruht (IM BGB § 135 (B) Nr« 3)« Bas Berufungsgericht hat insoweit die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Erklärung vom 9« Juni T954 nicht hinreichend berücksichtigt. Ber Vergleichsrichter teilte, wie unstreitig ist, dem Vergleichsverwalter und	im	Anschluß	an	die	beiden Gläubiger-
versammlungen vom 23« April 1954 als deren Ergebnis mit, daß für das Zustandekommen der Vergleiche eine ohne jede Einschränkung abgegebene Bürgschaftserklärung eines anerkannten zahlungskräftigen Bankhauses erforderlich sei. Von diesem Erfordernis gingen in der Folgezeit die Gläubigermehrheit und de#vVergleichsverwalter, auch den Beklagten erkennbar, im Prinzip nicht mehr ab. Auf dieser Grundlage kam die Vereinbarung vom 9« Juni 1954 unstreitig zustande. B$m Verlangen nach einer uneingeschränkten
 ni 1954, von Kl
 abgesehen, überhaupt nicht daran ge-
21

*

Garantie des als zahlungskräftig anerkannten 
wie auch des interimistisch eintretenden Beklagten zu 2) entsprach aber jedenfalls eine Übernahmegarantie, die nur unter der Voraussetzung gegeben wurde, daß
 schlossenen Sicherungsvertrages im eigenen Interesse ver-
terlichen Feststellungen des Berufungsgerichts diesen Vertrag trotz Verfügungsverbots ohne Zustimmung des Ver-gleichsverwaltors und des Vergleichsgerichta geschlossen hatte«
Hiernach kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagten das Verhalten	hinsichtlich	des an den
 Übergebenen Warenbestandes unter dem Gesichtspunkt der AnseheinsVollmacht anrechen lassen müssen oder nicht«
der C
den Warenbestand der Schuldner
 nicht auf Grund des mit
 am 10« April 1954 ge-
vierten würde, umsoweniger, als K|
nach den tatrich-
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Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Hechtsirrtum zu Lasten der Beklagten erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO als unbegründet zurückzuweisen <>
Di’«, Geiger	Dr.	Arndt	Bundesrichter Gähtgens
 ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben»
Dr. Geiger
 Bundesrichter Keßler ist beurlaubt und, des- Schäfer halb verhindert, zu unterschreiben.
Dr. Geiger
*