* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 76/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 76/58

Wira eine I&nästraße aerart erhöht, daß die Zufahrt von einem anliegenden!»Grundstück wesentlich erschwert wird, dann kann darin ein hoheitlicher Eingriff in das Grundeigentum des StraßenanlijBgers zu finden sein, der geeignet ist, Entschädigungsansprüche unter gnteignungsgesichtspunkten aus2ulösen* Entscheiden^ ist dahei die Erheblichkeit des Eingriffs, die nach dem Aufwand zu bemessen ist, den die Schaffung der notwendigen neuen Zufahrtsanlagen erfordert* wird zur anderv/eiten Verhandlung und - auch über die Kosten des Revisions-an das Berufungsgericht zarückverwiesen; Es meint, durch die .Höherlegung der Straße sei das Grundeigentum des Klägers nicht verletzt worden. Wurde ihm das durch Höherlegung der Straße unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, dann wurde die Benutzbarkeit seiner Grundstücke ihrer Art nach beeinträchtigt und der Kläger damit in seinem Grundeigentum selbst verletzt, das als solches dann Objekt des Eingriffs gewesen ist. gig ist und der Höhenunterschied mit geringen Mitteln ausgeglichen werden kann, etwa durch eine einfache OBrdaufschüttung, durch Vorlegung eines Balkens oder einiger Bretter, dann wird sich die Höherlegung der Straße nicht als eine den Wert des Grundeigentums mindernde Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Anliegergrundstücks auswirken. Wenn aber zur Wiederherstellung der Zufahrt zur Straße auf dem angrenzenden Grundstück Anlagen notig sind, die erhebliche Aufwendungen erfordern, dann kann mit der Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit des Grundstücks auch dessen Wert als Vermögensgegenstand geändert sein. c) Ist die Zufahrt von und zur Straße so erschwert worden, daß damit die Benutzbarkeit der anliegenden Grundstücke wesentlich und deren wirtschaftlichen Wert mindernd beeinträchtigt worden ist, dann kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um bebaute Haus- und Hofgrundstücke handelt oder um unbebaute Äcker und Wiesen. Der Wert der Grundstücke als solcher wird dann nicht -gemindert, das Vermögen des Gr und stücks eigen- turners nicht geschmälert sein* Werden aber erheblichere Anlagen nötig, um den entstandenen Höhenunterschied auszugleichen, müssen insbesondere zu deren Herstellung landwirtschaftlich nutzbare Flächen in fühlbarem Umfang geopfert werden - wie es der Kläger hier behauptet hat -, dann wird auch hinsi chtlich bloßer Äcker und Wiesen ein Entschädigungsanspruch entstehen können. Ob das nur hinsichtlich solcher Grundstück gilt, die innerhalb geschlossener Ortschaften liegen, kann hier offen-bleiben, weil auch" die Äcker und Wiesen des Klägers an dem Teil der IflBNtraße gelegen sind, der innerhalb der geschlossenen Ortschaft verläuft. d) Mit der im Vorstehenden entwickelten Auffassung, daß die Höherlegung einer ^Straße und die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung der Zufahrt zu Anliegergrundstücken einen entschädigungspflichtig eh Eingriff in das Grundeigentum der Anlieger selbst darstellen kann, befindet sich der Senat - jedenfalls im Ergebnis - im Einklang mit der Hechtsprechuhg des Reichtsgerichts. ausgeführt, daß bei Veränderungen einer Straße das Recht des Anliegers auf Erhaltung des Zugangs von und zur Straße zu Fuß undj zu Wagen gewahrt bleiben müsse und daß ein Entschädigungsanspruch bestehe, wenn ein solcher Verkehr durch Veränderung, der Straße unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde (RGZ 145, 107). Im Grunde handelt es sich nur um einen Unterschied in der Terminologie, wenn das Reichsgericht - davon ausgehend, daß in einigen Rechtsgebieten ein Subjektives Anliegerrecht11 als "dingliches Recht11 anerkannt war - von einem "Recht des Anliegers" auf Erhaltung des Zugangs zur Straße spricht. Auch dort ist auf.einen Eingriff in das Grundeigentum als solches, auf die Wertminderung der Grundstücke abgestellt worden, die dort auf Beeinträchtigung der Vermietbarkeit der Häuser durch Abschneidung der direkten Zufahrt, also auf Beeinträchtigung ihrer Benutzbarkeit beruhte. Die Auffassung, daß ein Entschädigungsanspruch besteht, wenn durch Erhöhung einer Straße die Zufahrt zu einem Anliegergrund-stück unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert worden ist, wird auch im Schrifttum anerkannt (Forsfcjbioff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, I*. e) Ist bei Abschneidung oder wesentlicher Erschwerung der Zufahrt zu einer Straße durch deren Höherlegung Gegenstand des hoheitlichen-Eingriffs das Grundeigentum des Straßenanlie-. gers als solches und kann wegen dieses Eingriffs Entschädigung gefordert werden, so ist es nicht nötig, zu erörtern, ob entsprechende Ansprüche aus dem gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers an der Straße, aus Nachbarrecht oder aus dem Gedanken des Eingriffs in einen"eingerichteten Gewerbebetrieb hergeleitet werden könnten. Ihrem Umfang nach würden Ansprüche auf solcher Rechtsgrundlage, bestünden sie, über den Umfang des Anspruchs aus Eingriff in das Grundeigentum als solches nicht hinausgehen. spruch aus Amtshaftung hergeleitet werden könnte, etwa mit der Begründung, bei Erfüllung der Pflicht der Straßenbaubehörde zur Verbesserung der Straße entstehe für sie dem Anlieger als Drittem gegenüber die Nebenpflicht, ihn nid* über das Unvermeidliche hinaus zu beeinträchtigen, eine Pflicht, die zwar nicht einen Erfüllungsanspruch in der Richtung auslösen könnte, daß der Wegebaupflichtige die erforderlichen Anschlußanlagen auf dem anliegenden Grundstück herstellen müsse, die aber möglicherweise die Zahlung einer GeldentSchädigung in Höhe der Kosten der vom Anlieger selbst zu schaffenden Anlagen zu dem Inhalt haben könnte. 2) Nach Vorstehendem kommt es' für die Frage, ob der Klage- ’• anspruch:begründet ist, entscheidend darauf an, ob die Höherlegung der Straße die Benutzbarkeit der Grundstücke des Klägers wesentlich beeinträchtigt und deren Vermögenswert gemindert hat. Die Frage kann nicht, wie es das Berufungsgericht tut, mit der Es läßt sich aber nicht darüber aus, welche geldlichen Aufwendungen dem Kläger dadurch entstehen* Bas zu wissen, ist aber erforderlich, um ermessen zu können, ob es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Grundstücke "und damit um eine Minderung ihres Wertes handelt, in welchem Umfange der Kläger auf diese leise in seinem Vermögen geschädigt worden ist und wie demgemäß die - etwa geschuldete -«• Entschädigung zu bemessen ist. Baß es dabei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf ankonmen kann, ob der Kläger persönlich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, daß vielmehr mit objektivem Maße zu messen is-p, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt . b) la das Berufungsgericht- lediglich darauf abstellt, daß die Erschwerung der Zufahrt behebbar sei, und ein Sonderopfer des Klägers mit der Begründung verneint, seine Beeinträchtigung sei nicjht wesentlich, ohne daß es aber zur Höhe des Aufwandes Stellung nimmt, dessen es zur Schaffung neuer Zufahrten bedarf, kann dajs angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Die‘Klageabweisung ist beim gegenwärti- : gen Sacjhstand auch nicht mit anderer Begründung zu rechtfertigen; (denn daß das beklagte Land als Träger der Straßenbaulast und d er Streit. Das Landgericht hat die Entstehung solcher Vorteile mit der Begründung bejaht, daß die Verbesserung der Straße sich für auswirke und daß auch der Kläger zu den Hutznießern gehöre.

Zitierte Normen: § 96 BGB
GrundstückBeeinträchtigungAnliegerWertwesentlichZufahrtStraßeBerufungsgerichtEingriffKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Saimnlung: 38"
2584 051
GG Art* 14»; 0a, Cb, D
Wira eine I&nästraße aerart erhöht, daß die Zufahrt von einem anliegenden!»Grundstück wesentlich erschwert wird, dann kann darin ein hoheitlicher Eingriff in das Grundeigentum des StraßenanlijBgers zu finden sein, der geeignet ist, Entschädigungsansprüche unter gnteignungsgesichtspunkten aus2ulösen* Entscheiden^ ist dahei die Erheblichkeit des Eingriffs, die nach dem Aufwand zu bemessen ist, den die Schaffung der notwendigen neuen Zufahrtsanlagen erfordert*
BGH, ürt. v. 2. Juli 1959
- Ill ZR 76/58 OHG Celle
 Ill IM
- _	_	L
- /
am 2 o Jaii 19 59 ■HI:	c	Ang	•
als UiUoundsb earner der Sec chäftsstelle
m H a m e n de
C i. II 6 S
-Lü dem Re elm:? streir des	3	:
Klägers.« Berufungeiolägers and Revisic-r sklägere. - Proz eßbe”ollmäeht igf er ? Rechtsanwali
 gegen
das Land Eiedersahsen. vertreten durch are Riedersäonsiscre Straßenbaudirektion in El
 Eeklagt en. Ber ufungsbeklagt en und Revisionst eklagt en < - Prc zeßbevcllmäohtigter i Rechtsanv/alt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli :959
unter Mitwirkung des Senatsrräsidenten Prof« Pr. Geiger
 sowie der Bundesrichter Pr. Weber. Pr. Ereft. Pr. Hnßla und Gäthgens
i
für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle "om 12«. März 1958 aufgehoben.
Pie Sache Entscheidung Verfahrens -
wird zur anderv/eiten Verhandlung und - auch über die Kosten des Revisions-an das Berufungsgericht zarückverwiesen;
Von Rechts wegen
 Tat be star., d 5
Der Kläger ist Eigentümer eines 90 Merger, großen landwirtschaftlichen Betriebes in	einen: Reihendorf in 5 er
 Grafschaft SciiHMHBr - essen Gehöfte in etwa vCO m Abstand veneinanaer an der Ost seite der von	na	eh.	Hafmmp
 führenden L®(straße 9. Ordnung Kr. 440 liegen. Hinter dem Hefe des Klägers sind etwa 60 Morgen seines C4rundtesitzes gelegen; etwa 30 Morgen - Äcker and Kiesen - liegen .ienseits der »3tra.Se.
19?0 wurde die DMBstraße in ihrem Ob erb an verändert. Während der Kläger bis dahin von seinem Eof auf die Straße und von dort sii den gegenüberliegenden Feldern ohne Überwindung eines Höhenunterschiedes gelangen konnte, sind 3 etst Höhenunterschiede za überwinden*
Der Kläger behauptet, die Zufahrt zur Straße sei durch deren Höherlegung erheblich erschwert worden. Seine Hofausfahrt müsse erhöht:, das Hof tor verändert, die Eof Pflasterung der Hiveauver-änderung angeglichen und ein besonderer Ablauf für das Oberflächenwasser geschaffen werden, das früher vcm Hof in den Straßengraben abgeflossen sei. Auf der dem Hof gegenüberliegenden Seite der Straße müßten zu ihr von den Feldern aus zwei Rampen errichtet werden,, wodurch nutzbares Ackerland verloren geher Die zur Schaffung der Auffahrten erforderlichen Kosten beliefen sich auf 3.000 DM. In den Vorinstanzen ist der Kläger unterlegen. Mit der vom Berufungsgericht EUgelassenen Revision verfolgt er seinen Klaganspruch weiter. Die Beklagte, die die Rlagefcrderung nach Grund und Höhe bestreitet, bittet, die Revision zurüeksuweisen.
Ent s cheidun gegründet
1 a) Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch, der Klagebegründung entsprechend, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für einen Eingriff in Vermögenswerte
 
Rechte des Klägers geprüft. Es meint, durch die .Höherlegung der Straße sei das Grundeigentum des Klägers nicht verletzt worden. Weder seien $eile der an die Straße angrenzenden Auffahrten in ihrem Zustand als Grundstück verändert, zerstört oder beiseitegedrückt noch sei ihnen ihre natürliche Stütze entzogen worden.
i
Diese Betrachtungsweise ist zu eng. Vermögenswert hat das Grundeigentum, soweit es benutzbar ist. Von seiner Nutzbarkeit hängt sein Geldwert ab. Nach der Natur der hier in Rede stehenden Grundstücke, nach ihrer Zweckbestimmung ist ihre Benutzbarkeit dadurch bedingt, daß von den Grundstücken aus die zwischen ihnen hindurchführende Straße erreichbar ist. Die Benutzbarkeit der Grundstücke beruht gerade darauf, daß ihr Eigentümer von ihnen aus über die Grenze seiner Grundstücke hinweg auf die Straße gelangen kann. Wurde ihm das durch Höherlegung der Straße unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, dann wurde die Benutzbarkeit seiner Grundstücke ihrer Art nach beeinträchtigt und der Kläger damit in seinem Grundeigentum selbst verletzt, das als solches dann Objekt des Eingriffs gewesen ist.
b)	Dole Höherlegung der Straße war eine hoheitliche Maßnahme des beklagten Landes; denn der Bau und die Veränderung derartiger Straßen gehören dem Bereich hoheitlicher Betätigung, der Staatsgewalt an. Eingriffe von hoher Hand in fremdes Eigentum sind geeignet, Ansprüche auf Entschädigung in Geld auszulösen, sofern damit dem Betroffenen Ein Opfer auf erlegt wir.d, das ihn ungleich trifft (BGHZ 6, 270., 280).
Nicht, wegen jeder derartigen Beeinträchtigung der Benutzbarkeit eines Anliegergrundstücks wird jedoch Entschädigung gefordert werden können. Die Dinge müssen'unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesehen werden, wie das im EnteLgnungs-recht immer notwendig ist (BGHZ 19, 1, 4). Wenn die Erhöhung der Straßendecke über ein angrenzendes Grundstück gerlngfü-
gig ist und der Höhenunterschied mit geringen Mitteln ausgeglichen werden kann, etwa durch eine einfache OBrdaufschüttung, durch Vorlegung eines Balkens oder einiger Bretter, dann wird sich die Höherlegung der Straße nicht als eine den Wert des Grundeigentums mindernde Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Anliegergrundstücks auswirken. Wenn aber zur Wiederherstellung der Zufahrt zur Straße auf dem angrenzenden Grundstück Anlagen notig sind, die erhebliche Aufwendungen erfordern, dann kann mit der Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit des Grundstücks auch dessen Wert als Vermögensgegenstand geändert sein. Dann aber wird dem GrundStückseigen-' tümer ein Opfer auferlegt, das über die Beeinträchtigungen hinausgeht, die jeder Straßenanlieger entschädigungslos liin-nehmen muß, wenn im öffentlichen Interesse Änderungen am-Straßenkörper vorgenommen werden. Es .liegt dann ein ungleich treffender enteignungsgleich wirkender Eingriff vor.
c)	Ist die Zufahrt von und zur Straße so erschwert worden, daß damit die Benutzbarkeit der anliegenden Grundstücke wesentlich und deren wirtschaftlichen Wert mindernd beeinträchtigt worden ist, dann kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um bebaute Haus- und Hofgrundstücke handelt oder um unbebaute Äcker und Wiesen. Grundsätzlich sind unter dem hier aufgezeig-r • ten Gesichtspunkt bebaute und unbebaute Grundstücke gleich zu behandeln. -Freilich mag bei Äckern und Wiesen* die nur wenige Male im Jahr.befahren werden müssen, die Überwindung des Höhenunterschiedes mit primitiveren.»Mitteln zu bewerkstelligen sein, wie sie in der Landwirtschaft etwa bei der zeitweiligen Überbrückung von.Drainagegräben,- Feldrainen und ähnlichen Hindernissen üblich sind. Dann wird die geringfügige Erschwerung der Benutzbarkeit der Grundstücke durch Veränderungen an der Straße . nicht ins Gewicht fallen. Der Wert der Grundstücke als solcher wird dann nicht -gemindert, das Vermögen des Gr und stücks eigen-
 
turners nicht geschmälert sein* Werden aber erheblichere Anlagen nötig, um den entstandenen Höhenunterschied auszugleichen, müssen insbesondere zu deren Herstellung landwirtschaftlich nutzbare Flächen in fühlbarem Umfang geopfert werden - wie es der Kläger hier behauptet hat -, dann wird auch hinsi chtlich bloßer Äcker und Wiesen ein Entschädigungsanspruch entstehen können. Ob das nur hinsichtlich solcher Grundstück gilt, die innerhalb geschlossener Ortschaften liegen, kann hier offen-bleiben, weil auch" die Äcker und Wiesen des Klägers an dem Teil der IflBNtraße gelegen sind, der innerhalb der geschlossenen Ortschaft verläuft.
d)	Mit der im Vorstehenden entwickelten Auffassung, daß die Höherlegung einer ^Straße und die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung der Zufahrt zu Anliegergrundstücken einen entschädigungspflichtig eh Eingriff in das Grundeigentum der Anlieger selbst darstellen kann, befindet sich der Senat - jedenfalls im Ergebnis - im Einklang mit der Hechtsprechuhg des Reichtsgerichts. Dieses hat. ausgeführt, daß bei Veränderungen einer Straße das Recht des Anliegers auf Erhaltung des Zugangs von und zur Straße zu Fuß undj zu Wagen gewahrt bleiben müsse und daß ein Entschädigungsanspruch bestehe, wenn ein solcher Verkehr durch Veränderung, der Straße unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde (RGZ 145, 107). Im Grunde handelt es sich nur um einen Unterschied in der Terminologie, wenn das Reichsgericht - davon ausgehend, daß in einigen Rechtsgebieten ein Subjektives Anliegerrecht11 als "dingliches Recht11 anerkannt war - von einem "Recht des Anliegers" auf Erhaltung des Zugangs zur Straße spricht. Es kommt, nämlich auf dasselbe hinaus* ob man annimmt, durch Veränderung des Straßenkörpers werde ein”dingliches Anliegerrecht" beeinträchtigt, das - inhaltlich ähnlich einer Grunddienstbarkeit am Wegegrundstück als dem dienenden Grundstück - Bestandteil des Anliegergrundstücks als des herrschenden Grundstücks sein (vgl. § 96 BGB) und somit einen Teil des Grundvermögens des Anliegers bilden v/ürde, oder ob man das Grundeigentum des Anliegers als solches als beeinträchtigt ansieht. Auch das "Anlie-
gerrecht” ist nur eine Auswirkung des Eigentums am Anlieger-grundstUck selbst (vgl. RGRKomm.z.BGB, 11. Aufl. § 96 II 1 Anm. 3). Nachdem im Enteignungsrecht anerkannt ist, daß das Eigentum nicht nur in seinem Bestand, sondern in allen seinen einzelnen Ausstrahlungen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie steht (vgl. BGHZ 6, 27Ö, 278; 23, .157, 162), bedarf es nicht mehr der Annahme eines besonderen dinglichen Anliegerrechts, dessen Berechtigter der Anlieger in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Anliegergrundstücks ist.
In seinem Urteil III ZR 11/55 vom 21. Juni 1954 hat der Senat gleichfalls einen Anspruch auf Ausgleich der Minderung des Wertes von Häusern bejaht, denen die bisherige Zufahrtsmöglichkeit dadurch genommen worden war, daß die Fahrstraße, an der sie lagen, in einen Fußweg mit Stufen umgewandelt wurde. Auch dort ist auf. einen Eingriff in das Grundeigentum als solches, auf die Wertminderung der Grundstücke abgestellt worden, die dort auf Beeinträchtigung der Vermietbarkeit der Häuser durch Abschneidung der direkten Zufahrt, also auf Beeinträchtigung ihrer Benutzbarkeit beruhte.
Die Auffassung, daß ein Entschädigungsanspruch besteht, wenn durch Erhöhung einer Straße die Zufahrt zu einem Anliegergrund-stück unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert worden ist, wird auch im Schrifttum anerkannt (Forsfcjbioff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, I*. Band 7* Aufl. S. 354; Meißner-Stern-Hodes, Nachbarrecht 3- Aufl. 1956 S. 228 f; Kodäl-Gudat, Handbuch des Straßenbaurechts 1954 S. 6 f; Germershausen-Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl. 1. Band unveränderter Nachdruck 1953 S. 124; Frohberg, Entschädigungspflicht bei jüi-derung des Straßenniveaus in Grundstücks-Bau- und Wohnungsrecht 1958 S. 145).
e)	Ist bei Abschneidung oder wesentlicher Erschwerung der Zufahrt zu einer Straße durch deren Höherlegung Gegenstand des hoheitlichen-Eingriffs das Grundeigentum des Straßenanlie-. gers als solches und kann wegen dieses Eingriffs Entschädigung gefordert werden, so ist es nicht nötig, zu erörtern, ob entsprechende Ansprüche aus dem gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers an der Straße, aus Nachbarrecht oder aus dem Gedanken des Eingriffs in einen"eingerichteten Gewerbebetrieb hergeleitet werden könnten. Ihrem Umfang nach würden Ansprüche auf solcher Rechtsgrundlage, bestünden sie, über den Umfang des Anspruchs aus Eingriff in das Grundeigentum als solches nicht hinausgehen. Auch ätwaige durch Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich begründete Entschädigungsansprüche könnten .nicht mehr gewähren als Wertausgleich im Rahmen der Enteignungsgrund-sätzeo Deshalb braucht auf die, vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob derartige Vorschriften bestehen, nicht eingegangen
 zu werden. Offen bleiben kann auch die Frage, ob* der Klagean-
' # "
spruch aus Amtshaftung hergeleitet werden könnte, etwa mit der Begründung, bei Erfüllung der Pflicht der Straßenbaubehörde zur Verbesserung der Straße entstehe für sie dem Anlieger als Drittem gegenüber die Nebenpflicht, ihn nid* über das Unvermeidliche hinaus zu beeinträchtigen, eine Pflicht, die zwar nicht einen Erfüllungsanspruch in der Richtung auslösen könnte, daß der Wegebaupflichtige die erforderlichen Anschlußanlagen auf dem anliegenden Grundstück herstellen müsse, die aber möglicherweise die Zahlung einer GeldentSchädigung in Höhe der Kosten der vom Anlieger selbst zu schaffenden Anlagen zu dem Inhalt haben könnte.	-
2) Nach Vorstehendem kommt es' für die Frage, ob der Klage- ’• anspruch:begründet ist, entscheidend darauf an, ob die Höherlegung der Straße die Benutzbarkeit der Grundstücke des Klägers wesentlich beeinträchtigt und deren Vermögenswert gemindert hat. Die Frage kann nicht, wie es das Berufungsgericht tut, mit der
I ' t
•  
Begründung verneint werden, daß die Höhenunterschiede ausgeglichen werden könnten, ohne daß Schwierigkeiten beim Begehen und Befahren der Anliegen* und stücke zurückblieben. Abzustellen
 ist vielmehr darauf, welchen Aufwandes es bedarf, um diesen
*
Erfolg zu erreichen, und ob und in welchem Maße der Wert der Grundstücke, solange die Aufwendungen nicht gemacht sind, infolge der Beeinträchtigung ihrer Benutzbarkeit gegenüber dem früheren Wert gemindert ist.
a) Biese Präge abschließend beurteilen zu können, fehlen
 hinreichende tatsächliche Feststellungen. Bas Berufungsgericht
 räumt zwar ein,, da3 der Höhenunterschied auf der Hofseite
a Anhebung der Hofeinfahrt (Aufschüttung
% *
glichen werden könne und daß Pflasterarbei-istalten zur Aufnahme des nunmehr anders ab-
sachgemäß nur durc #
einer Rampe) ausge ten und gewisse An
 fließenden Oberflächenwassers nötig seien. Es läßt sich aber nicht darüber aus, welche geldlichen Aufwendungen dem Kläger dadurch entstehen* Bas zu wissen, ist aber erforderlich, um ermessen zu können, ob es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Grundstücke "und damit um eine Minderung ihres Wertes handelt, in welchem Umfange der Kläger auf diese leise in seinem Vermögen geschädigt worden ist und wie demgemäß die - etwa geschuldete -«• Entschädigung zu bemessen ist. Baß es dabei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf ankonmen kann, ob der Kläger persönlich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, daß vielmehr mit objektivem Maße zu messen is-p, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt .
Zu fragen ist also, ob die erforderlichen Aufwendungen, gemessen an der Grööe. und dem Wert des Hofes, objektiv erheblich sind. Es können ebwa bei einem kleinen landwirtschaftliehen Anwesen Aufwendungen erheblich erscheinen, die bei einen gro-
ßen Betrieb nicht dessen halten, wa
 ins Gewicht fallen, weil sie sich im Rahmen s üblicherweise*dort auch sonst aus .betriebs-
 
bedingten Gründen zur Schaffung und Erhaltung der Zufahrten von einem Teil des Grundeigentums zu dem anderen aufgewendet wird«,
Auch irsoweit bedarf es der in Enteignungsfragen stets notwendigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Einstellung auf die’jeweiligen unterschiedlichen Gegebenheiten. Allgeme gültige Hegeln lassen sich dafür nicht aufstellen.
b) la das Berufungsgericht- lediglich darauf abstellt, daß die Erschwerung der Zufahrt behebbar sei, und ein Sonderopfer des Klägers mit der Begründung verneint, seine Beeinträchtigung sei nicjht wesentlich, ohne daß es aber zur Höhe des Aufwandes Stellung nimmt, dessen es zur Schaffung neuer Zufahrten bedarf, kann dajs angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Die‘Klageabweisung ist beim gegenwärti- : gen Sacjhstand auch nicht mit anderer Begründung zu rechtfertigen; (denn daß das beklagte Land als Träger der Straßenbaulast und d er Streit.
c) E
Straßenverwaltung der rechte Beklagte ist, steht außer
 Sb ist aber auch nicht möglich, jetzt schon zugunsten des Klägers zu erkennen, auch nicht in der Form eines Grundurteils
 Einmal fehlen, wie gesagt, ausreichende Unterlagen zur Beurteilung des Ausmaßes der Beeinträchtigung und des zur Herst ellun<5 der erforderlichen Zufahrten nötigen Aufwandes. Zum ist ,es anerkannten Rechtes (B#GHZ 6, 270, 295); daß Bemessung von Entschädigungen unter Enteignungsge- .
anderen bei der
 sichtsprnkten Vermögensvorteile berücksichtigt werden müssen. die dem) Betroffenen in Verbindung mit dem Eingriff erwachsen
f
i
i
r
:p
'r\%

c
 
sind. Das Landgericht hat die Entstehung solcher Vorteile mit der Begründung bejaht, daß die Verbesserung der Straße sich für	auswirke und daß auch der Kläger zu
 den Hutznießern gehöre. Soweit es dabei Vorteile im Auge hat, die allen Verl© hijsteilnehmern gleicherweise, zugute kommen, können sie dem Kläger nicht entschädigungsmindernd angerechnet werden.
Denkbar aber ilst es, daß die Verbesserung der Straße dem Kläger hinsichtlich seines gesteigerten Gemeingebrauchs an dieser Vorteile gebracht hat, etwa reibungslosere Abwicklung des vor seinem Anwesen vorüberflutenden Verkehrs, Verbesserung der Möglichkeit des Be- i|ind Entladens von Fahrzeugen auf der Straßei und was sonst zu dem gesteigerten Gemeingebrauch des Straßenanliegers am Straßenköter selbst gerechnet wird. Möglich ist auch,
 daß mit der Schaffung der erforderlichen neuen Zufahrt vom Hof
♦
zur Straße, der dabei notwendig werdenden Pflasterung des Hofes und der Veränderung der Wasserabführung der Hof im ganzen gegenüber dem früherenjZustand verbessert wird, so daß solche Maßnahmen also über d(ie Wiederherstellung der Zufahrt hinaus den Wert des Hofes erljöhen.
Das angefobhtene Urteil muß nach alledem aufgehoben werden.-
i
Die Sache istj zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -auch über die! Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr.
(teiger
 Dr. Weber	Dr.	Kreft
 Dr. Hußla	BR	Dr. Gäthgens ist beurlaubt
 und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Geiger