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BGH · Ill ZR 76/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 76/58

Grundstück wesentlich erschwert wird, dann kann darin ein hoheitlicher Eingriff in das Grundeigentum des Straßenanliegers zu finden sein, der geeignet ist. Hinter dem Hefe des Klägers sind etwa 60 Morgen seines Grundbesitzes gelegen; etwa 30 Morgen - Äcker und Wiesen - liegen jenseits der Straße. Währ end der Kläger bis dahin, von seinem Kof auf die Straße und von dort zu den gegenüberliegenden Feldern ohne Überwindung eines Höhenunterschiedes gelangen konnte, sind jetzt Höhenunterschiede zu überwinden. ' Der Kläger behauptet, die Zufahrt zur Straße sei durch deren. Es meint, durch die .Höherlegung der Straße sei das .Grundeigentum des Klägers nicht verletzt worden. Wurde ihm das durch Höherlegung der Straße unmöglich gemacht oder ’wesentlich erschwert, dann wurde die Benutzbarkeit seiner' Grundstücke ihrer Art 'nach beeinträchtigt und der Kläger damit in seinem Grundeigentum selbst verletzt, das als solches dann Objekt des Eingriffs gewesen ist. gig ist und der Höhenunterschied mit geringen Mitteln ausgeglichen werden kann, etwa durch eine einfachen.Erdaufschüttung, durch Vorlegung eines Balkens oder einiger Bretter, dann wir'd sich die Höherlegung der Straße nicht als einenden Wert des Grundeigentums mindernde Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des AnliegergrundStücks auswirken. Grundstuck Anlagen nötig sind, die erhebliche Aufwendungen erfordern, dann kann mit der Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit des Grundstücks' auch dessen; Wert als Vermögehsgegenstand' geändert sein. c) Ist die Zufahrt von und zur Straße so erschwert worden, daß damit die Benutzbarkeit der anliegenden Grundstücke wesentlich und deren wirtschaftlichen Wert mindernd beeinträchtigt worden ist, dann kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um bebaute Haus- und Hofgrund stücke handelt oder um unbebaute Äcker und Wiesen. Werden aber erheblichere Anlagen nötig; um den entstandenen Höhenunterschied auszugleichen, müssen insbesondere su deren Herstellung landwirtschaftlich nutzbare Flächen in fühlbarem Umfang geopfert werden - wie es der Kläger' hier behauptet hat dann yjird auch hinsichtlich bloßer Äcker, und Wiesen ein Entschädigungsanspruch entstehen können. Ob das nur hinsichtlich solcher Grundstück gilt, die innerhalb geschlossener Ortschaften liegen, kann hier offen'bleiben, weil auch" die Äcker und Wiesen des Klägers an dem Teil der Landstraße gelegen sind, der innerhalb der geschlossenen Ortschaft P4MiMHr jpa verläuft. Zufahrt su Anliegergrundstücken einen entschä-digungspflichtigen Eingriff in das Grundeigentum der Anlieger selbst darstellen kann, befindet sich der Senat - jedenfalls im -Ergebnis - im Einklang mit der Hecht spreehung des Reichtsgerichts Dieses hat ausgeführt, daß bei Veränderungen einer Straße das Recht des Anliegers auf.Erhaltung des Zugangs von und zur Straße zu Fuß und su Wagen gewahrt bleiben müsse und daß ein Entschädi- ■ gungsanspruch best ehe,- wenn ein solcher Verkehr durch Veränderung der Straße unmöglich, gemacht oder wesentlich erschwert werde (RGZ 145, 1Ö7:). handelt es sich nur.um einen'Unters eh ie in der Terminologie,, wenn das Reichsgericht - davon ausgehend, daß in einigen Rechtsgebieten ein;"subjektives Anliegerrecht" als "dingliches Recht" anerkannt war, - von , einem "Recht des Anliegers" auf Erhaltung des. Auch dort ist auf, einen Eingriff in das Grundeigentum als solches, auf die Wertminderung der Grundstücke abgestellt v/or-den, die dort auf Beeinträchtigung der Vermietbarkeit der Häuser durch Abschneidung der direkten Zufahrt, also auf Beeinträchtigung ihrer Benutzbarkeit beruhte. Die Auffassung, daß ein Entschädigungsanspruch besteht, wenn durch Erhöhung einer Straße die Zufahrt zu einem Anliegergrund“ stück unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert worden, ist, wird auch im Schrifttum anerkannt (Forst^ioff, Lehrbuch des Verwalt ungs rechts, I. e) Ist bei Ab schrie id ung oder wesentlicher Erschwerung der Zufahrt zu' einer.Straße durch deren Höherlegung Gegenstand, des hoher blichen•Eingriffs das Grundeigentum des Straßenanlie-, gers als solches und kann.wegen'dieses Eingriffs Entschädigung : gefordert werden, so ist es nicht nötig, zu erörtern, ob entsprechende Ansprüche aus dem gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers an der Straße, aus Machbarrecht oder aus dem Gedanken des Eingriffs in einen eingerichteten Gewerbebetrieb hergeleitet werden könnt ent Ihrem Umfang nach würden Ansprüche auf solcher Rechtsgrundlage, bestünden sie, über den Umfang des Anspruchs aus Eingriff in das Grundeigentum als solches nicht hinausgehen.. Auch etwaige durch .Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich begründete Entschädigungsansprüche könnten nicht mehr gewähren als Wertausgleich im Rahmen der Enteignungsgrundsätze, Deshalb braucht auf die, vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob derartige'.Vorschriften'bestehen, nicht eingegangen su werden! Offen bleiben kann auch die Frage, ob* der Klage a ri-Spruch aus Amtshaftung hergeleitet werden könnte, etwa'mit der Begründung, bei Erfüllung, der Pflicht der Straßenbaubehörde zur Verbesserung der Straße entstehe für sie dem Anlieger als Drittem gegenüber die Nebenpflicht, ihn nidbt über das Unvermeidliche hinaus zu beeinträchtigen, eine Pflicht, die zwar nicht einen Erfüllungsahspruch in der Richtung auslö.sen könnte, daß der Wegebaupflichtige die erforder1ichen Anschlußanlagen auf dem anliegenden-Grundstück hersteilen-müsse, die aber möglicherweise die Zahlung 'einer :GeldentSchädigung in Höhe ;der Kosten der vom Anlieger selbst zu schaffenden Anlagen zu dem Inhalt haben könnte. 2) Nach Verstehendem kommt es für die Frage, ob der Klage- • anspruch begründet ist', entscheid end' darauf an, ob die Höherlegung der Straße die Benutzbarkeit der Grundstücke des Klägers wesentlich beeinträchtigt:;uhd:deren-Vermögenswert gemindert hat nie Pragerkann nicht;, wie es das Berufungsgericht tut., mit der. Abzustellen ist vielmehr darauf, welchen Aufwandes es bedarf, um diesen Erfolg zu erreichen, und ob und in welchem Maße der Wert der Grundstücke, solange die Aufwendungen nicht gemacht sind, infolge der Beeinträchtigung ihrer Benutzbarkeit gegenüber dem. ist aber erforderlich um ermessen zu können, ob es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Grundstücke und damit um eine Minderung ihres Wertes handelt, in weichem Umfange der j Kläger auf diese Weise in seinem Vermögen geschädigt worden ist und wie demgemäß die.- Zu fragen ist also, ob die erforderlichen Aufwendungen, gemessen an der Größe und dem Wert des Hofes, objektiv erheblicJ-sind. bedingten .Gründen zur Schaffung und Erhaltung der Zufahrten von einem Teil des Grundeigentums zu dem anderen aufgewendet wird. und ein Sonderopfer des Klägers mit der Begründung verneint, seine Beeinträchtigung sei nicht wesentlich, ohne daß es.aber zur Höhe des Aufwandes Stellung nimmt, dessen' es zur Schaffung heuer Zufahrten bedarf, Kann das angefochtene Urteil mit. Die Klageabweisung ist beim gegenwärtigen Sachstand auch nicht mit anderer Begründung zu rechtfertigen; denn daß das beklagte Band als Träger der Straßenbaulast und der Straßenverwaltung der rechte Beklagte ist, steht außer Streit'. Zum anderen ist es a.nerkanhten Rechtes (BGHZ 6, 270, 295) > daß bei .der, Bemessung von Ent Schädigungen unter Enteignungsge- ,1 sichtspunkten Vermögensyorteile berücksichtigt werden müssen, die dem Betroffenen in Verbindung mit dem Eingriff erwachsen ■ sindDas Landgericht hat die Entstehung solcher Vorteile mit der Begründung bejaht;, daß die Verbesserung der Straße sich für Probsthagen günstig auswirke und daß auch der Kläger zu den Nutznießern gehöre. Denkbar aber ist es, daß die Verbesserung der Straße dem Kläger hinsichtlich seines gesteigerten Gemeingebrauchs an dieser Vorteile gebracht hat, etwa reibungslosere Abwicklung des vor seinem Anwesen vorüberflutenden. Möglich ist auch, daß mit der Schaffung der erforderlichen neuen Zufahrt vom Hof zur Straße, der dabei .notwendig werdenden Pflasterung des Hofes und der Veränderung der Wasserabführung der Hof im ganzen gegen-. Über dem früheren Zustand verbessert wird, so daß solche Maßnahmen also über die Wiederherstellung der Zufahrt hinaus den 'Wert des Hofes erhöhen.

BeeinträchtigungAnliegerWertGrundstückZufahrtStraßeBerufungsgerichtEingriffKläger

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk; ja	/
Amtliche Sammlung; ja
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Wird eine Bandstraße derart erhöht,, daß die Zufahrt von, einem anliegenden. Grundstück wesentlich erschwert wird, dann kann darin ein hoheitlicher Eingriff in das Grundeigentum des Straßenanliegers zu finden sein, der geeignet ist. Entschädigungsansprüche unter Ent eignungsgesichtspunkten auszulöson. \ Entscheidend ist. dabei die Erheblichkeit des. Eingriff3, die nach dem Aufwand zu bemessen, ist, den die Schaffung der notwendigen neuen .Zufahrtsanlagen erfordert.
BGH, Urti-vv2. Juli 1959 Ill ZR. 76/58 OLG Celle
 Ill ZR 76/58
Verkündet
 am 2 o Juli 1959
Pieser, J.Ang.
als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Straßenbaudirektion in H(
Beklagten» Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächiigter; Rechtsanwalt Prof. Br. HHH
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs .
.auf die mündliche Verhandlung vom 2, Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weberj Br. Kreft.» Br. Hußla und Gäthgens
 für Recht erkannt;
Auf die-Revision des Klägers Wird das Urteil des - 3» Zivilsenats des Gbe.rlandesgerich.ts in Celle vom 12. März 1958 aufgehoben.
Bie Sache wird zur .ander-weiten Verhandlung und Entscheidung - auch-über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das' Berufungsgericht zurückverwiesen» < '■
Im Kamen- des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Kreis S
des Landwirts Heinrich Sch
 in P
Klä g e r s f Berufungsklägers u nd R ev i 3i 0nskläg er s ?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Efiedersachsen.,. vertreten durch die Hiedersächsische
 Von Rechts wegen
2
Tatbestandg
 Der Kläger ist Eigentümer eines 9G Morgen großen landwirt- ; sehaftliehen Betriebes in PflMIMMHi einem Reihendorf in der . Grafschaft StfMHMSb dessen Gehöfte in etwa IGO m Abstand voneinander an der Ostseite der.von StMB9n nach • führendentBandstraße 1. Ordnung Nr. 445' liegen. Hinter dem Hefe des Klägers sind etwa 60 Morgen seines Grundbesitzes gelegen; etwa 30 Morgen - Äcker und Wiesen - liegen jenseits der Straße.
1956 wurde die Landstraße in ihrem Oberbau veränderb. Währ end der Kläger bis dahin, von seinem Kof auf die Straße und von dort zu den gegenüberliegenden Feldern ohne Überwindung eines Höhenunterschiedes gelangen konnte, sind jetzt Höhenunterschiede zu überwinden.
' Der Kläger behauptet, die Zufahrt zur Straße sei durch deren. Höherlegung erheblich erschwert worden. Seine Hofausfahrt müsse . erhöht, das Softer verändert, die Hofpflasterung der Niveauver-änder.ung an geglichen und ein ‘besonderer Ablauf für das Oberflächenwasser geschaffen werden, das früher vom Hof in den Straßengraben abgeflossen sei. Auf der dem Hof gegenüberliegenden Seite der Straße müßten zu ihr von den Feldern aus zwei Rampen errichtet werden,, wodurch nutzbares Ackerland verloren gehe-. Die zur Schaffung der Auffahrten erforderlichen Kosten beliefen sich auf 3.000 DM. In den Vorinstanzen ist 'der Kläger unterlegen. Mit der vom Berufungsgericht' zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klaganspruch weiter. Die Beklagte, die die Klageforderung nach Grund und Höhe bestreitet, bittet, die Revision s.urückzuweisen.
Ent-s che id ungsgründ et
1 a) Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch., der .Klagebegründung entsprechend, insbesondere unter dem Gesichts-. Punkt der Entschädigung für einen Eingriff in Vermögenswerte
 
Rechte des Klagers geprüft. Es meint, durch die .Höherlegung der Straße sei das .Grundeigentum des Klägers nicht verletzt worden. Y/eü.er seien Teile der an die -Straße-angrenzenden. Auffahrten in ihrem Zustand als Grundstück verändert, zerstört oder beiseitegedrückt noch sei ihnen ihre natürliche Stütze entzogen worden.-	■	.
Diese Betrachtungsweise ist zu eng. Vermögenswert hat das Grundeigentum, soweit es benutzbar ist. .Von seiner Nutzbarkeit hängt' sein Geldwert ab. Nach der Natur der hier in Rede stehenden Grundstücke, nach ihrer Zweckbestimmung ist ihre Benutzbarkeit dadurch bedingt, daß von den Grundstücken aus die zwischen ihnen hindurchführende Straße erreichbar ist. Die Benutzbarkeit der Grundstücke beruht gerade darauf, daß ihr Eigentümer von ihnen aus über die Grenze seiner Grundstücke hinweg auf die Straße gelangen kann. Wurde ihm das durch Höherlegung der Straße unmöglich gemacht oder ’wesentlich erschwert, dann wurde die Benutzbarkeit seiner' Grundstücke ihrer Art 'nach beeinträchtigt und der Kläger damit in seinem Grundeigentum selbst verletzt, das als solches dann Objekt des Eingriffs gewesen ist.
b)	D’i e Höhe r 1 e g un g. d er Straße war eine ho he it 1 ic he Maßnahme des beklagten Landes; denn:der Bau und die Veränderung derartiger Straßen■gehören dem Bereich hoheitlicher Betätigung der Staatsgewalt an. Eingriffe von hoher Hand in fremdes Eigen-t um sind ge eignet, Ansprüche auf Ent s c hädigung in Geld au ssu-lösen, sofern damit dem Betroffenen Ein Opfer auferlegt wir.d, das ihn ungleich trifft ■ (BGHZ 6, 270, 280):.
Nicht ’wegen nieder derartigen Beeinträchtigung der .Benutzbarkeit eines Anliegergrundstücks wird jedoch Entschädigung . gefordert werden jtönnen. Die Dinge müssen.' unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesehen werden, wie das im Enteignungsrecht immer notwendig ist (BGHZ 19? 1? 4). Wenn die Erhöhung der Straßendecke über ein angrenzendes Grundstück geringfü-
 
gig ist und der Höhenunterschied mit geringen Mitteln ausgeglichen werden kann, etwa durch eine einfachen.Erdaufschüttung, durch Vorlegung eines Balkens oder einiger Bretter, dann wir'd sich die Höherlegung der Straße nicht als einenden Wert des Grundeigentums mindernde Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des AnliegergrundStücks auswirken. Wenn aber zur Wiederherstellung der Zufahrt zur Straße auf dem angrenzenden. Grundstuck Anlagen nötig sind, die erhebliche Aufwendungen erfordern, dann kann mit der Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit des Grundstücks' auch dessen; Wert als Vermögehsgegenstand' geändert sein. Bann aber wird dem Grundstückseigen-' turner ein Opfer auferlegt, das über die Beeinträchtigungen hinausgeht, die jeder Straßenanlieger entschädigungslos hin-nehmen muß, wenn im offentliehen Interesse Änderungen am-Straßenkörper vorgenommen werden.. Es ..liegt dann ein ungleich.
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treffender enteignungsgleich wirkender Eingriff vor.
c)	Ist die Zufahrt von und zur Straße so erschwert worden, daß damit die Benutzbarkeit der anliegenden Grundstücke wesentlich und deren wirtschaftlichen Wert mindernd beeinträchtigt worden ist, dann kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um bebaute Haus- und Hofgrund stücke handelt oder um unbebaute Äcker und Wiesen. Grundsätzlich sind unterdem hier' aufgezeigten Gesichtspunkt bebaute und unbebaute Grundstücke gleich zu behandeln.-.freilich mag bei Äckern und Wiesen* die nur-wenige Male im Jahr..befahren werdenmüssen, die Überwindung des Köhen-'Unterschiedes mit' primitiveräh.iMitteln zu bewerkstelligen sein„-wie sie-in der Landwirtschaft etwa bei der zeitweiligen Überbrückung von Drainagegräben,- Feldrainen und ähnlichen Hindernissen üblich sind. Dann wird die geringfügige Erschwerung aer Benutzbarkeit der Grundstücke durch Veränderungen an der Straß« nicht- ins Gewicht fallen. Der Wert der Grundstücke als solcher wird dann nicht -gemindert., das Vermögen des Gr und Stücks eigen--
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turners nicht geschmälert sein. Werden aber erheblichere Anlagen nötig; um den entstandenen Höhenunterschied auszugleichen, müssen insbesondere su deren Herstellung landwirtschaftlich nutzbare Flächen in fühlbarem Umfang geopfert werden - wie es der Kläger' hier behauptet hat dann yjird auch hinsichtlich bloßer Äcker, und Wiesen ein Entschädigungsanspruch entstehen können. Ob das nur hinsichtlich solcher Grundstück gilt, die innerhalb geschlossener Ortschaften liegen, kann hier offen'bleiben, weil auch" die Äcker und Wiesen des Klägers an dem Teil der Landstraße gelegen sind, der innerhalb der geschlossenen Ortschaft P4MiMHr jpa verläuft.
d)	Mit der im Vorstehenden entwickelten Auffassung, daß die' Höherlegung einer 'Straße und die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung der. Zufahrt su Anliegergrundstücken einen entschä-digungspflichtigen Eingriff in das Grundeigentum der Anlieger selbst darstellen kann, befindet sich der Senat - jedenfalls im -Ergebnis - im Einklang mit der Hecht spreehung des Reichtsgerichts Dieses hat ausgeführt, daß bei Veränderungen einer Straße das Recht des Anliegers auf. Erhaltung des Zugangs von und zur Straße zu Fuß und su Wagen gewahrt bleiben müsse und daß ein Entschädi- ■ gungsanspruch best ehe,- wenn ein solcher Verkehr durch Veränderung der Straße unmöglich, gemacht oder wesentlich erschwert werde (RGZ 145, 1Ö7:). Im Grunde . handelt es sich nur.um einen'Unters eh ie in der Terminologie,, wenn das Reichsgericht - davon ausgehend, daß in einigen Rechtsgebieten ein;"subjektives Anliegerrecht" als "dingliches Recht" anerkannt war, - von , einem "Recht des Anliegers" auf Erhaltung des. Zugangs zur Straße spricht. Es kommt.' nämlich auf dasselbe hinaus, ob man annimmt, durch Veränderung des Straßenkörpers, werde ein"dingliches Anliegernecht" beeinträchtigt, das - inhaltlich ähnlich einer Grunddienstbarkeit am Wegegrundstück als dem dienenden Grundstück - Bestandteil des Anliegergrundstücks als■des herrschenden Grundstücks sein (vgl. §.96 BGB) uhd somit.einen Teil des Grundvermögens des Anliegers bilden würde,-, oder ,ob man das Grundeigentum des Anliegers als solches als beeinträchtigt ansieht. Auch das "Anlie-
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ger-recht” ist mir eine Auswirkung des Eigentums am Anlieger— grundstück selbst (vgl. RGRKomm.z.BGB, 11. Aufl. § 96 II 1 Anm. 5). Nach.dem im Enteignungsrecht anerkannt ist. daß das Eigentum nicht nur in seinem Bestand; sondern in allen seinen einzelnen Ausstrahlungen unter dem Schutz der Eigentumsgaran-tie steht (vgl. BGHZ 6, 270? 278; 25? 157, 162), bedarf es nicht mehr der Annahme eines besonderen dinglichen Anlieger-f-echts, dessen Berechtigter•der Anlieger in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Anliegergrundstücks ist.
In seinem Urteil III ZR 11/53 vom 21. Juni 1954 hat der Senat gleichfalls einen Anspruch auf Ausgleich der Minderung des Wertes von Häusern bejaht? denen die bisherige Zufahrtsmöglichkeit dadurch genommen'worden war. daß die Fahrstraße, an der sie lagen, in einen Fußweg mit Stufen umgewandeit wurde. Auch dort ist auf, einen Eingriff in das Grundeigentum als solches, auf die Wertminderung der Grundstücke abgestellt v/or-den, die dort auf Beeinträchtigung der Vermietbarkeit der Häuser durch Abschneidung der direkten Zufahrt, also auf Beeinträchtigung ihrer Benutzbarkeit beruhte.
Die Auffassung, daß ein Entschädigungsanspruch besteht, wenn durch Erhöhung einer Straße die Zufahrt zu einem Anliegergrund“ stück unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert worden, ist, wird auch im Schrifttum anerkannt (Forst^ioff, Lehrbuch des Verwalt ungs rechts, I. Band 7* Aufl. S. 354? Meißner-Stern-Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. 1956 S. 228 f: Kodäl-Gudat, Handbuch des Straßenbaurechts 1954-S. 6 f; Germershausen-Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltuhg In Preußen? 4. Aufl. 1. Band unverändert er Nachdruck 1953 S. 124; Frohberg, Entschädigungspflicht bei Änderung des Straßenniveaus in Grundstücks-Bau- und Wohmungsrecht: 1958 S. .145).
e)	Ist bei Ab schrie id ung oder wesentlicher Erschwerung der Zufahrt zu' einer.Straße durch deren Höherlegung Gegenstand, des hoher blichen•Eingriffs das Grundeigentum des Straßenanlie-, gers als solches und kann.wegen'dieses Eingriffs Entschädigung : gefordert werden, so ist es nicht nötig, zu erörtern, ob entsprechende Ansprüche aus dem gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers an der Straße, aus Machbarrecht oder aus dem Gedanken des Eingriffs in einen eingerichteten Gewerbebetrieb hergeleitet werden könnt ent Ihrem Umfang nach würden Ansprüche auf solcher Rechtsgrundlage, bestünden sie, über den Umfang des Anspruchs aus Eingriff in das Grundeigentum als solches nicht hinausgehen.. Auch etwaige durch .Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich begründete Entschädigungsansprüche könnten nicht mehr gewähren als Wertausgleich im Rahmen der Enteignungsgrundsätze, Deshalb braucht auf die, vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob derartige'.Vorschriften'bestehen, nicht eingegangen su werden! Offen bleiben kann auch die Frage, ob* der Klage a ri-Spruch aus Amtshaftung hergeleitet werden könnte, etwa'mit der Begründung, bei Erfüllung, der Pflicht der Straßenbaubehörde zur Verbesserung der Straße entstehe für sie dem Anlieger als Drittem gegenüber die Nebenpflicht, ihn nidbt über das Unvermeidliche hinaus zu beeinträchtigen, eine Pflicht, die zwar nicht einen Erfüllungsahspruch in der Richtung auslö.sen könnte, daß der Wegebaupflichtige die erforder1ichen Anschlußanlagen auf dem anliegenden-Grundstück hersteilen-müsse, die aber möglicherweise die Zahlung 'einer :GeldentSchädigung in Höhe ;der Kosten der vom Anlieger selbst zu schaffenden Anlagen zu dem Inhalt haben könnte.
2) Nach Verstehendem kommt es für die Frage, ob der Klage- • anspruch begründet ist', entscheid end' darauf an, ob die Höherlegung der Straße die Benutzbarkeit der Grundstücke des Klägers wesentlich beeinträchtigt:;uhd:deren-Vermögenswert gemindert hat nie Pragerkann nicht;, wie es das Berufungsgericht tut., mit der.
Begründung verneint werden, daß die Höhenunterschiede ausgeglichen, werden könnten, ohne daß Schwierigkeiten beim Begehen und Befahren der Anliegergrundstücke zurückblieben. Abzustellen ist vielmehr darauf, welchen Aufwandes es bedarf, um diesen Erfolg zu erreichen, und ob und in welchem Maße der Wert der Grundstücke, solange die Aufwendungen nicht gemacht sind, infolge der Beeinträchtigung ihrer Benutzbarkeit gegenüber dem. früheren Wert gemindert ist.
a)	Biese krage abschließend beurteilen zu können, fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen. Bas Berufungsgericht räumt zwar ein,, daß der Höhenunterschied auf der Hofseite sachgemäß nur durch Anhebung der Hofeinfahrt (Aufschüttung einer Rampe) ausgeglichen werden könne und daß Pflasterarbeiten und gewisse Anstalten zur Aufnahme des nunmehr anders ab-fließenden Oberflächenwassers nötig seien. Es läßt sich aber nicht darüber aus, welche geldlichen Aufwendungen dem Kläger dadurch, entstehen. Bas -zu wissen? ist aber erforderlich um ermessen zu können, ob es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Grundstücke und damit um eine Minderung ihres Wertes handelt, in weichem Umfange der j Kläger auf diese Weise in seinem Vermögen geschädigt worden ist und wie demgemäß die.- etwa geschuldete --Entschädigung zu bemessen ist. Baß es dabei entgegen der Ansicht des landgerich nicht darauf ankommen kann, ob der Kläger persönlich, in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, daß vielmehr mit objektiv Maße zu messen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt .
Zu fragen ist also, ob die erforderlichen Aufwendungen, gemessen an der Größe und dem Wert des Hofes, objektiv erheblicJ-sind. Es können etwa bei einem kleinen landwirtschaftlichen Anwesen Aufwendungen erheblich erscheinen, die bei einen großen Betrieb.nicht ins Gewicht fallen, weil sie sich im Rahmen dessen halten, was üblicherweise dort auch sonst aus .betriebe-
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bedingten .Gründen zur Schaffung und Erhaltung der Zufahrten von einem Teil des Grundeigentums zu dem anderen aufgewendet wird.
Auch insoweit bedarf es. der in Enteignungsfragen stets notwendigen Wirtschaft 'liehen Betracht ungsweise und der Einstellung auf die'jeweiligen unterschiedlichen Gegebenheiten. Allgemei gültige Regeln lassen sich, dafür nicht aufstellen.
b)	Da das Berufungsgericht lediglich darauf abstellt, daß die Erschwerung der Zufahrt behebbar sei. und ein Sonderopfer des Klägers mit der Begründung verneint, seine Beeinträchtigung sei nicht wesentlich, ohne daß es.aber zur Höhe des Aufwandes Stellung nimmt, dessen' es zur Schaffung heuer Zufahrten bedarf, Kann das angefochtene Urteil mit. der ihm gegebenen Begründung.; nicht gehalten werden. Die Klageabweisung ist beim gegenwärtigen Sachstand auch nicht mit anderer Begründung zu rechtfertigen; denn daß das beklagte Band als Träger der Straßenbaulast und der Straßenverwaltung der rechte Beklagte ist, steht außer Streit'.
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c)	Es ist aber auch nicht möglich. je':zt schon zugunsten., des Klägers zu erkennen, auch nicht in der Ferm eines Grund-
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Einmal fehlen, wie gesagt, ausreichende Unterlagen zur Be- • urteilung des Ausmaßes der Beeinträchtigung und des zur Herstellung der erforderlichen Zufahrten nötigen Aufwandes.1 Zum anderen ist es a.nerkanhten Rechtes (BGHZ 6, 270, 295) > daß bei .der, Bemessung von Ent Schädigungen unter Enteignungsge- ,1 sichtspunkten Vermögensyorteile berücksichtigt werden müssen, die dem Betroffenen in Verbindung mit dem Eingriff erwachsen
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■ sindDas Landgericht hat die Entstehung solcher Vorteile mit der Begründung bejaht;, daß die Verbesserung der Straße sich für Probsthagen günstig auswirke und daß auch der Kläger zu den Nutznießern gehöre. Soweit es dabei Vorteile im Auge hat, die allen Verkehrsteilnehmern gleicherweise, zugute kommen, können sie dem Klager nicht entschädigungsmindernd angerechnet werden»
Denkbar aber ist es, daß die Verbesserung der Straße dem Kläger hinsichtlich seines gesteigerten Gemeingebrauchs an dieser Vorteile gebracht hat, etwa reibungslosere Abwicklung des vor seinem Anwesen vorüberflutenden. Verkehrs,.Verbesserung der Möglichkeit des Be- und Entladens von Fahrzeugen auf der Straße und was es onst zu dem gesteigerten Gemeingebrauch des Straßenanliegers am Straßenkörper selbst gerechnet wird. Möglich ist auch, daß mit der Schaffung der erforderlichen neuen Zufahrt vom Hof zur Straße, der dabei .notwendig werdenden Pflasterung des Hofes und der Veränderung der Wasserabführung der Hof im ganzen gegen-. Über dem früheren Zustand verbessert wird, so daß solche Maßnahmen also über die Wiederherstellung der Zufahrt hinaus den 'Wert des Hofes erhöhen.
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