Der Weg sei zur Zeit des Un falls durch Lastwagen, die für den Bau einer in der Nähe liegenden englischen Siedlung eingesetzt gewesen seien, stark ausgefahren gewesen und habe tiefe Wagenspuren aufgewiesen. Seine Ehefrau sei auf den Hand einer solchen Wagenspur, die infolge des Schneefalls unsichtbar war, getreten, sei dabei mit dem Fuß umgeknickt und habe sich das rechte Bein gebrochen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Unkostenersatz in Höhe von 5 143,37 DM nebst 6 <£ Zinsen seit KlageZustellung und ein angemessenes Schmerzensgeld nach richterlicher Feststellung zu zahlen; weiterhin festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren, aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 31o . Im übrigen sei der verletzten Ehefrau des Klägers der schlechte ^ustand des HHHB Weges bekannt gewesen, Sie habe den Weg auf eigene Gefahr benutzt und dabei nicht genügend Obacht gegeben. Im übrigen kommt es zu dem Ergebnis, selbst bei Unterstellung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht .der Beklagten für den Edinghäu-ser Weg habe sie diese'^gflicht nicht verletzt. Bas Oberlandesgericht stellt fest* Bei Weg, auf dessen ^itte die Ehefrau des Klägers zu Fall kam, ist ein beschotterter Weg ohne Bürgeisteige, der im Anschluß an die aus der Innenstadt OflHHH^kommende iflHB flHHfc Straße durch eine weite Strecke offenen Geländes zu dem Hegerholz (einem Waldstück) führt» Häuser, mit Fronten nach dem Wege zu, sind im Sichtbereich der Unfallstelle nicht vorhanden. desgericht bat deshalb geprüft, ob der Beklagten die Ausbesserung des durch den Lastwagenverkehr anläßlich des Baues der englischen Siedlung stark ausgefahrenen, mit tiefen Wagenspuren versehenen Weges bis-zu dem Unfalltag bei der hier gegebenen Sachlage zuzu demuten war, 2. ) Die ^evision bekämpft in diesem Zusammenhang in erster Linie die Beststellung des Berufungsgerichts, der 40HBI Weg sei nach dem Vortrag des Klägers 1951 noch in einem einigermaßen ordentlichen Zustand gewesen und erst anschließend durch den starken Lastwagenverkehr anläßlich des Baues der englischen Siedlung stark beschädigt worden, mit einer Verfahrensrüge nach § 139 ZPO, Einmal sei der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem der Berufungsrichter eine pflichtwidrige Säumigkeit der Beklagten verneint habe, niemals erörtert worden; die Parteien seien damit'völlig überrascht worden. Zum anderen habe der Kläger seinen Sachvortrag, den das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrundelege, später berichtigt und zuletzt behauptet, daß der Weg insbesondere "nach dem Bau der englischen Siedlungen etwa 1950/1951 besonders schlecht" gewesen sei. Der Berufungsrichter konnte deshalb, ohne gegen § 159 ZPO zu verstoßen, den Sachvortrag des Klägers bedenkenfrei dahin würdigen, daß zu demindest auch noch im Jahre 1951 ein starker Lastwagenverkehr anläßlich des Baues der englischen Siedlung stattgefunden hat. Daß - in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers - der EflHNMHl Weg sich schon vor dem Bau der englischen Siedlung in einem schlechten Zustand befunden hat, stellt das Oberlandesgericht ausdrücklich fest und berücksichtigt diese Tatsache bei seiner Entscheidung. 4«) Somit ist für di« Bevisionsinstanz davon auszugehen, daß auf .dem ElflHHlWeg auch noch im Jahre 1951 ein starker Lastwagenverkehr für den Bau der englischen Siedlung stattgefunden hat und daß hierdurch der Weg in einen besonders schlechten Zustand versetzt worden ist. Bann sind aber die daran vom Berufungsgericht geknüpften Folgerungen, daß im Hinblick auf die nur beschränkte Benutzung des Weges für den allgemeinen Verkehr sowie auf die winterliche Jahreszeit und den dadurch bedingten Bodenfrost eine Ausbesserung des Weges vor dem Unfalltag (31«Januar 1951) der Beklagten.nicht zuzu demuten, Jedenfalls unter diesen Umständen die Unterlassung der sofortigen Ausbesserungsarbeiten noch vor dem Unfalltag nicht schuldhaft war, nicht zu beanstanden. Bie weitere Feststellung des Tatriehters, die schon vor Beginn des Siedlungsbaues vorhanden gewesenen Mängel des Weges seien nicht ursächlich für den Unfall, weil der Weg, auch wenn sie vor dem genannten Zeitpunkt behoben worden wären» der außerordentlich starken Beanspruchung durch die schweren Fahrzeuge für den Bau der englischen Siedlung nicht standgehalten hätte und der schlechte Zustand des Weges auch in diesem Fall derselbe gewesen-wäre wie zur ünfallzeit, ist von der Bevision nicht angegriffen worden; sie läßt auch einen Bechtsirrtum nicht erkennen« - Beshalb sei die Verkehrssicherheit auf dem Fahrweg nicht nur mit Bücksicht auf Fahrzeuge, sondern auch mit Bück-sicht auf die Fußgänger von der Beklagten herzustellen gewesen« Ber völlig zerfahrene Weg habe bei Frost gefährliche Unebenheiten für den diesen Weg benutzenden Fußgänger aufgewiesen, und der Beklagten wäre es ein Leichtes gewesen, mit einem geringfügigen Aufwand mindestens einen Seitenstreifen auf dem Wege gefahrlos begehbar herzustellen, wie er nach der Aussage, des Zeugen ursprünglich bestanden habe* Unter diesem Gesichtspunkt habe das Berufungsgericht rechtsirrig die Sicherungspflicht der Beklagten nicht geprüft. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Präge einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gerade mit Rücksicht auf die Pflichten, die ihr gegenüber solchen Personen oblagen, die als Fußgänger den Weg benutzten, geprüft hat. Das Oberlandesgericht geht - insoweit dem eigenen Sachvortrag des Klägers folgend - nämlich davon aus, daß der Weg zur Zeit des Unfalls "völlig*1 zerfahren gewesen sei; unter Berücksichtigung des Inhaltes der vorgetragenen gerichtlichen Augenscheinseinnahme und der Beweisaufnahme vom 20. November 1956 (Aussage Köster und Aussage LüflHHflMkonnte damit nur gemeint sein, daß der Weg in der Unfallzeit in seiner vollen Breite, also einschließlich des angeblich an einer Wegseite früher liegenden erhöhten oft als Gehweg benutzten Streifens,durch den gesteigerten Li^stwagenverkehr anläßlich des Baues der englischen Siedlung tiefe Wagenspuren aufwies. Wenn deshalb das Berufungsgericht ganz allgemein das Unterlassen von Ausbesserungsarbeiten vor dem Unfalltag im Hinblick auf die .winterliche Jahreszeit und die nur beschränkte Benutzung des Weges für den allgemeinen Verkehr nicht als schuldhafte Pflichtverletzung angesehen hat, so ergibt schon der Zusammenhang, daß insoweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Ehefrau des Klägers als Fußgängerin verneint, worden ist und auch das Unterlassen einer teilweisen, für den Fußgängerverkehr vielleicht ausreichenden Ausbesserung des Weges nicht als schuldhaft angesehen worden ist. Das begegnet unter den hier gegebenen besonderen Umständen (Winterzeit mit Bodenfrost, kein "normaler" Fußgängerverkehr auf diesem Weg, Zerfahren des Weges in seiner vollen Breite durch die Lastwagen) keinen Hiernach hat das Berufungsgericht mit Becht eine schuldhafte Verletzung der (unterstellten) allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, was die Instandsetzung und die Instandhaltung des anlangt, verneint« 2a) Bas Berufungsgericht führt mit näherer Begründung aus, daß für die Beklagte auch nicht als "Anliegerin” Pflichten aus der städtischen Stxaßenordnung vom 7«» März 1950 bestanden haben. Jedoch kaqn hier nach dem festgestellten Sachverhalt schon eine Reinigungs-, Räumungs-oder Streupflicht der Beklagten für den BlMHHHflHl Weg nach dem Pr. Wegereinigungsgesetz nicht angenommen werden; denn nach‘§ 1 des Pr.Wegereinigungsgesetzes beschränken sich diese Pflichten "auf Wege, die überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen". Schließlich hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten auch nicht darin gesehen, daß sie auf den schlechten Zustand des Weges nicht durch Warnschilder hingewiesen hat. Die Bevision meint demgegenüber, der Berufungsrichter habe hierbei verkannt, daß Warnschilder eine Aufforderung zur erhöhten Vorsicht darstellten, die auch gegenüber dem wirksam sei, der Gefahren des Weges kenne* Einem solchen Wegebenutzer gegenüber erlösche nicht etwa die Warn-und Sicherungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, sondern.
* III ZB 76/57
, VerkUndet It o Protokoll am 2oJuni 1958 Fieser,Just»Ang» als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2119 009
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Bauunternehmers Franz
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- Prozeßbevollmächtigters
Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
Rechtsanwalt Br»
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gegen
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die Stadt Osnabrück, vertreten durch den Verwaltungsausschuß ,
Beklagte, Berufuttgsbeklagte und 'Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof^ auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Wolany und Br. Beyer
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für Recht erkannt$
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 11. Januar 1957 wird zurückgewiesen; jedoch werden die GerichtsgebUhren und -auslägen des ersten Revisionsverfahrens und das Mehr an Gerichtskosten des Berufungsverfahrens niedergeschlagen,- das durch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts entstanden ist.
Bxe Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt*
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Als die Ehefrau des Klägers sich am 31» Januar 1952 gegen 10,15 Uhr von ihrer Wohnung in Ecke Sfl
^Hstraße ~ zu dem m diesem Weg belege-
nen Garten des Klägers begeben wollte, körn sie auf dem ^flHHMVweg zu Fall» Sie wurde hierbei erheblich verletzt»
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt aus eigenem und abgetretenem Hecht seiner Ehefrau auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, die Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht ihre Verkehrssicherungspflichten verletzts Der Unfall seiner Ehefrau sei in erster Linie auf die schlechte Beschaffenheit des Weges und sodann darauf zurückzufüh- . ren, daß der Weg trotz Schnee- und Eisbildung nicht für den Gehverkehr freigehalten oder geräumt, aber auch nicht gestreut worden sei. Der Weg sei zur Zeit des Un
falls durch Lastwagen, die für den Bau einer in der Nähe liegenden englischen Siedlung eingesetzt gewesen seien, stark ausgefahren gewesen und habe tiefe Wagenspuren aufgewiesen. Seine Ehefrau sei auf den Hand einer solchen Wagenspur, die infolge des Schneefalls unsichtbar war, getreten, sei dabei mit dem Fuß umgeknickt und habe sich das rechte Bein gebrochen.
*
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Unkostenersatz in Höhe von 5 143,37 DM nebst 6 <£ Zinsen seit KlageZustellung und ein angemessenes Schmerzensgeld nach richterlicher Feststellung zu zahlen; weiterhin festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren, aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 31o . Januar 1952 entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt Verletzungen von Verkehrssichexungspflichten und Anliegerpflichten in Abrede. Bei dem Weg handele es
sich um einen Feldweg, der nicht bebaut sei, weder Bürgersteige noch Fahrdamm habe, außerhalb der geschlossenen Orts-' läge liege und zudem nur einen sehr schwachen Verkehr auf-weise. Es könnten deshalb weder große Ansprüche an den Zustand des Weges gestellt, noch eine Streupflicht anerkannt werden; tatsächlich sei auch von ihr der. Weg niemals bestreut und in den städtischen Streuplan nicht* aufgenommen worden. Im übrigen sei der verletzten Ehefrau des Klägers der schlechte ^ustand des HHHB Weges bekannt gewesen, Sie habe den Weg auf eigene Gefahr benutzt und dabei nicht genügend Obacht gegeben. Schließlich hat die Beklagte die Höhe des vom Kläger behaupteten Schadens bestritten sowie die Aktivlegitimation des Klägers besonders hinsichtlich der Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs seiner Ehefrau.
^ Beide VorInstanzen haben die Klage abgewiesen, das Ober landesgericht auch in dem zweiten Berufungsverfahren, nachdem das erste Berufungsurteil vom 1.. Oktober 1954 durch Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1956 - III ZB 290/54 - wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Berufungsgerichts aufgehoben worden war.
Mit seiner Bevision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Die Beklagte bittet übi Zurückweisung der Bevision.
Entscheidung gründe s
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Das Oberlandesgericht hat die Klage, soweit sie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtet ist, in Anlehnung an die Entscheidung des erkennenden Senats vom'15o Oktober 1953 in DM Hr.3 zu § 847 BGB schon mangels Prozeßführungs-hefugnis des Klägers abgewiesen. Im übrigen kommt es zu dem Ergebnis, selbst bei Unterstellung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht .der Beklagten für den Edinghäu-ser Weg habe sie diese'^gflicht nicht verletzt.
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Bas Oberlandesgericht stellt fest* Bei Weg, auf dessen ^itte die Ehefrau des Klägers zu Fall kam, ist ein beschotterter Weg ohne Bürgeisteige, der im Anschluß an die aus der Innenstadt OflHHH^kommende iflHB flHHfc Straße durch eine weite Strecke offenen Geländes zu dem Hegerholz (einem Waldstück) führt» Häuser, mit Fronten nach dem Wege zu, sind im Sichtbereich
der Unfallstelle nicht vorhanden. Lediglich die Giebelfronten von drei Häusern an der SflHHBt-und H^^pstraße - Querstraßen zu dem Weg zwischen denen der
Unfall sich ereignet hat, grenzen an den EiBHHBWego Zwischen SflflHHfcstraße und HflHPstraße liegt links und rechts des Weges Gartenland. Bie SflUHfe-und
H^B^straße sind durch eine P@rallelstraße zu dem Ej 0Weg durch den als feste Straße ausgebauten weg mit der Innenstadt verbunden»
Zur Verkehrsbedeutung des Weges hat der
Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme ferner festgestellts Ber Weg wird im Sommer und im Winter Vielfach von Fußgängern begangen, die die Kaffeehäuser im
und BaflHHHP auf suchen wollen; er wird auch • viel von Had-fahrern und Fußgängern aus den umliegenden Straßen zwecks Abkürzung des Weges nach Eversburg und dem Hafen benutzt.
Ber allgemeine Fahrzeugverkehr war, von der Zeit des Baues einer in der Nähe liegenden englischen Siedlung abgesehen? der Örtlichen Lage des Weges entsprechend beschränkt *,nur zwei Fuhrunternehmer, der eine in der SflHHBstraße, der andere in 0wohnend, nahmen den Weg für ihren Lastzugverkehr in Anspruch».
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1» Soweit die Beklagte den durch Lastwagen stark ausgefahrenen Weg nicht* instand gesetzt oder verkehrs-
sicher gemacht hat, verneint das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten. Es geht davon aus, daß die Instandsetzvuags-und Instandhaltungspflicht durch den Gedanken der Zumutbarkeit begrenzt wird. Bieser Ausgangspunkt
des Berufungsrichters ist frei von Bechtsirrtum (vgl, Urteil des Senats vom 19. Jahiiar 1958 - III ZB 8/57)» Das Oberlan- ! desgericht bat deshalb geprüft, ob der Beklagten die Ausbesserung des durch den Lastwagenverkehr anläßlich des Baues der englischen Siedlung stark ausgefahrenen, mit tiefen Wagenspuren versehenen Weges bis-zu dem Unfalltag bei
der hier gegebenen Sachlage zuzu demuten war,
2. ) Die ^evision bekämpft in diesem Zusammenhang in erster Linie die Beststellung des Berufungsgerichts, der 40HBI Weg sei nach dem Vortrag des Klägers 1951 noch in einem einigermaßen ordentlichen Zustand gewesen und erst anschließend durch den starken Lastwagenverkehr anläßlich des Baues der englischen Siedlung stark beschädigt worden, mit einer Verfahrensrüge nach § 139 ZPO, Einmal sei der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem der Berufungsrichter eine pflichtwidrige Säumigkeit der Beklagten verneint habe, niemals erörtert worden; die Parteien seien damit'völlig überrascht worden. Zum anderen habe der Kläger seinen Sachvortrag, den das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrundelege, später berichtigt und zuletzt behauptet, daß der Weg insbesondere "nach dem Bau der englischen Siedlungen etwa 1950/1951 besonders schlecht" gewesen sei. Der Kläger hätte, nach § 139 ZPO befragt, vorgetragen, daß die englische Siedlung 1950 bereits im Bohbau fertiggestellt gewesen sei, mithin der Bauabschnitt, in welchem große und schwere Materialmengen und Baugexäte befördert worden seien, schon 1950 abgeschlossen gewesen sei. Die Feststellung, wie lange der Zeitraum gewesen sei zwischen der Beendigung der Transporte mit schweren Lastwagen und dem Unfalltag, sei aber unerläßlich für die Beurteilung, ob eine pflichtwidrige Säumigkeit der Beklagten zu verneinen ist.,
3. ) Die Büge nach § 139 ZPO ist unbegründet, § 139 ZPO ist grundsätzlich nur verletzt, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß das Unterlassen eines für die Entscheidung bedeutsamen Parteivortrages offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Bechtslage falsch beurteilt (LM Sfr.3 zu § 139 ZPO).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger hat den Sachvortrag in seiner BerufungsbegrUndung vom 14» Juni 1954 S.l E , den das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrundelegt, später nicht "berichtigt". Denn in der mit dem Schriftsatz vom 19» Dezember 1956 vorgetragenen schriftlichen Erklärung verschiedener Personen vom lO.Dezem-ber 1956 heißt es insoweit nur, daß "der Weg
schon immer, insbesondere aber nach dem Bau der englischen Siedlungen, etwa 1950/1951, besonders schlecht war". Daraus war nicht zu entnehmen, daß der Kläger nunmehr behaupten wollte, der Bau der Siedlung sei schon 1950 beendet gewesen, und 1951 habe ein Lastwagenverkehr im Zusammenhang mit dem Bau der Siedlung nicht mehr stattgefunden. Denn auch nach diesem späteren Sachvortrag des Klägers erstreckten sich die Bauarbeiten bis in das Jahr 1951. Außerdem hatte der Zeuge Polizeimeister in seiner Vernehmung vom 20. November 1956 bekundet, daß die englische Siedlung "um die Zeit des Unfalls"gebaut worden sei; dagegen hatte der Kläger keinen Widerspruch erhoben. Es widerspricht auch keineswegs der Erfahrung, daß der Bau einer ganzen Siedlung sich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstrecken kann.
Der Berufungsrichter konnte deshalb, ohne gegen § 159 ZPO zu verstoßen, den Sachvortrag des Klägers bedenkenfrei dahin würdigen, daß zu demindest auch noch im Jahre 1951 ein starker Lastwagenverkehr anläßlich des Baues der englischen Siedlung stattgefunden hat. Daß - in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers - der EflHNMHl Weg sich schon vor dem Bau der englischen Siedlung in einem schlechten Zustand befunden hat, stellt das Oberlandesgericht ausdrücklich fest und berücksichtigt diese Tatsache bei seiner Entscheidung. Weiterhin spricht nichts dafür, daß das Oberlandesgericht hätte erkennen müssen, der Kläger habe in Verkennung der Eechtslage Tatsachenbehauptungen über die Bauzeit der Siedlung nicht vorgetrageö; das Berufungsgericht hatte schon in seinem ersten Urteil vom 1. Oktober 1954 seine Entscheidung, ob ein Verschulden der Beklagten in der nicht rechtzeitigen Ausbesserung des Weges gesehen werden könne, erkennbar auf die Präge der.Zumutbarkeit solcher Ausbesse-
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rungsarbeiten innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit ab-''* gestellt«
4«) Somit ist für di« Bevisionsinstanz davon auszugehen, daß auf .dem ElflHHlWeg auch noch im Jahre 1951 ein starker Lastwagenverkehr für den Bau der englischen Siedlung stattgefunden hat und daß hierdurch der Weg in einen besonders schlechten Zustand versetzt worden ist. Bann sind aber die daran vom Berufungsgericht geknüpften Folgerungen, daß im Hinblick auf die nur beschränkte Benutzung des Weges für den allgemeinen Verkehr sowie auf die winterliche Jahreszeit und den dadurch bedingten Bodenfrost eine Ausbesserung des Weges vor dem Unfalltag (31«Januar 1951) der Beklagten.nicht zuzu demuten, Jedenfalls unter diesen Umständen die Unterlassung der sofortigen Ausbesserungsarbeiten noch vor dem Unfalltag nicht schuldhaft war, nicht zu beanstanden.
Bie weitere Feststellung des Tatriehters, die schon vor Beginn des Siedlungsbaues vorhanden gewesenen Mängel des Weges seien nicht ursächlich für den Unfall, weil der
Weg, auch wenn sie vor dem genannten Zeitpunkt behoben worden wären» der außerordentlich starken Beanspruchung durch die schweren Fahrzeuge für den Bau der englischen Siedlung nicht standgehalten hätte und der schlechte Zustand des Weges auch in diesem Fall derselbe gewesen-wäre wie zur ünfallzeit, ist von der Bevision nicht angegriffen worden; sie läßt auch einen Bechtsirrtum nicht erkennen« -
5«) Bie Bevision vertritt weiterhin die Auffassung, das Berufungsgericht habe übersehen (§ 286 ZPO), daß - wie es selbst feststelle - der Weg vielfach von Fußgän-
gern begangen würde, aber ein Bürgersteig nicht vorhanden sei. Beshalb sei die Verkehrssicherheit auf dem Fahrweg nicht nur mit Bücksicht auf Fahrzeuge, sondern auch mit Bück-sicht auf die Fußgänger von der Beklagten herzustellen gewesen« Ber völlig zerfahrene Weg habe bei Frost gefährliche Unebenheiten für den diesen Weg benutzenden Fußgänger aufgewiesen, und der Beklagten wäre es ein Leichtes gewesen, mit
einem geringfügigen Aufwand mindestens einen Seitenstreifen auf dem Wege gefahrlos begehbar herzustellen, wie er nach der Aussage, des Zeugen ursprünglich bestanden
habe* Unter diesem Gesichtspunkt habe das Berufungsgericht rechtsirrig die Sicherungspflicht der Beklagten nicht geprüft.
Auch diese Bügen sind unbegründet. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Präge einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gerade mit Rücksicht auf die Pflichten, die ihr gegenüber solchen Personen oblagen, die als Fußgänger den
Weg benutzten, geprüft hat. Das Oberlandesgericht geht - insoweit dem eigenen Sachvortrag des Klägers folgend - nämlich davon aus, daß der Weg zur Zeit des Unfalls "völlig*1 zerfahren gewesen sei; unter Berücksichtigung des Inhaltes der vorgetragenen gerichtlichen Augenscheinseinnahme und der Beweisaufnahme vom 20. November 1956 (Aussage Köster und Aussage LüflHHflMkonnte damit nur gemeint sein, daß der Weg in der Unfallzeit in seiner vollen Breite, also einschließlich des angeblich an einer Wegseite früher liegenden erhöhten oft als Gehweg benutzten Streifens,durch den gesteigerten Li^stwagenverkehr anläßlich des Baues der englischen Siedlung tiefe Wagenspuren aufwies. Wenn deshalb das Berufungsgericht ganz allgemein das Unterlassen von Ausbesserungsarbeiten vor dem Unfalltag im Hinblick auf die .winterliche Jahreszeit und die nur beschränkte Benutzung des Weges für den allgemeinen Verkehr nicht als schuldhafte Pflichtverletzung angesehen hat, so ergibt schon der Zusammenhang, daß insoweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Ehefrau des Klägers als Fußgängerin verneint, worden ist und auch das Unterlassen einer teilweisen, für den Fußgängerverkehr vielleicht ausreichenden Ausbesserung des Weges nicht als schuldhaft angesehen worden ist. Das begegnet unter den hier gegebenen besonderen Umständen (Winterzeit mit Bodenfrost, kein "normaler" Fußgängerverkehr auf diesem Weg, Zerfahren des
Weges in seiner vollen Breite durch die Lastwagen) keinen
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Bedenken.
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Hiernach hat das Berufungsgericht mit Becht eine schuldhafte Verletzung der (unterstellten) allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, was die Instandsetzung und die Instandhaltung des anlangt, verneint«
III.
1.) Soweit die Klageansprüche aus der Verletzung einer aua der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht fließenden Streupflicht der Beklagten hergeleitet werden, weil unstreitig am Ünfalltag auf dem Weg von der Beklagten nicht ge-
streut worden ist, hat das Berufungsgericht eine Streupflicht der Beklagten für den EflHBMMPWeg verneint.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevision können schon deshalb auf sich beruhen, weil nach dem eigenen Sach-vortrag des Klägers über den Hergang des* Unfalls seiner Ehefrau (Umknicken des Fußes auf dem gefrorenen Band einer Wagenspur) die Verletzung einer Streupflicht nicht ursächlich für den Unfall ist.
2a) Bas Berufungsgericht führt mit näherer Begründung aus, daß für die Beklagte auch nicht als "Anliegerin” Pflichten aus der städtischen Stxaßenordnung vom 7«» März 1950 bestanden haben. Da das Oberlandesgericht insoweit irrevisibles Ortsrecht auf den festge^tellten Sachverhalt angewendet hat, ist dem Bevisionsgericht eine Nachprüfung dieses rechtlichen Gesichtspunktes verschlossen (§ 54-9 Abs.l ZPO). Bie gegen die Auslegung des Ortsgesetzes durch das Berufungsgericht gerichteten Bügen der Bevision gehen*ins Leere. Damit erledigt sich zugleich der vom Kläger ebenfalls in Anspruch genommene Kaf-tungsgrund aus § 823 Abs.2 BGBi den der Kläger deshalb als gegeben ansieht, weil die Beklagte gegen die Normen der städtischen Stfaßenordnung vom 7* März 1950 verstoßen habe.
3.) Ergänzend sei in diesem Zusammenhang bemerkt, daß eine Haftung der Beklagten auch nicht aus der Verletzung
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von Pflichten aus dem Pr. Wegereinigungsgesetz vom l. Juli 1912 (PrGS S.187) hergeleitet werden kann, wie der Kläger
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ursprünglich ebenfalls behauptet hat. Hierbei kann offen bleiben, ob die städtische Straßenordnung vom 7* März 1950 in gültiger Form gemäß § 5 des Pr .Wegereinigungsgesetzes ausschließlich den "Anliegern* diese Reinigungspflicht auferlegt hat und insoweit diese Frage ortsstatuarisch abschließend geregelt worden ist.
Wie der Senat in seinem zur Aufnahme in die Amtliche . Sammlung bestimmten Urteil vom 19. Mai 1958 - III ZR 211/56-ausgeführt hat, kann allerdings eine Gemeinde, deren verfassungsmäßig berufene Organe die zur Durchführung der polizei-mäßigen Reinigung nach § 1 Pr.Wegereinigungsgesetz erforderlichen organisatorischen Maßnahmen schuldhaft nicht oder nicht ausreichend getroffen hat, für Unfallschäden nach §§ 825 Abs.2, 89, 31 BOB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Jedoch kaqn hier nach dem festgestellten Sachverhalt schon eine Reinigungs-, Räumungs-oder Streupflicht der Beklagten für den BlMHHHflHl Weg nach dem Pr. Wegereinigungsgesetz nicht angenommen werden; denn nach‘§ 1 des Pr.Wegereinigungsgesetzes beschränken sich diese Pflichten "auf Wege, die überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen". Diese Voraussetzung muß aber nach den nicht angegriffenen Feststellungen des fatrichters verneint werden; der feil des Weges, auf dem sich der Unfall zu-
getragen hat, gehört nicht zu dem "inneren Stadtbezirk"; er wird von Ausflüglern zu den am Stadtrand liegenden Kaffeehäusern und von Radfahrern und Fußgängern aus den umliegenden Stra-. ßen zwecks Abkürzung .des Weges nach außerhalb-oder am Stadtrand gelegenen Plätzen und Orten benutzt.
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Schließlich hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten auch nicht darin gesehen, daß sie auf den schlechten Zustand des Weges nicht durch Warnschilder hingewiesen hat. Es läßt dahingestellt, ob die Beklagte allgemein^hierzu verpflichtet gewesen sei; auf jeden Fall habe eine solche Pflicht nicht
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das Oberlandesgexicht fest, daß die Ehefrau des Klägers - die nach dexa unstreitigen Sachvortrag in dem Haus Ecke
te" Beschaffenheit des Weges gekannt und .gewußt habe, daß dort Furchen und tiefe Wagenspuren waren* Sie habe auch damit rechnen müssen, daß diese Unebenheiten des Weges mit dem gefallenen Schnee bedeckt und nicht zu erkennen gewesen
wesen' seien* Da der Ehefrau des Klägers somit die behaupteten unfallverursachenden Faktoren bekannt waren oder bekannt sein mußten, habe es insoweit einer besonderen Warnung ihr gegenüber nicht bedurft*
Die Bevision meint demgegenüber, der Berufungsrichter habe hierbei verkannt, daß Warnschilder eine Aufforderung zur erhöhten Vorsicht darstellten, die auch gegenüber dem wirksam sei, der Gefahren des Weges kenne* Einem solchen Wegebenutzer gegenüber erlösche nicht etwa die Warn-und Sicherungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, sondern. es käme allenfalls eine Mitschuld des Verletzten nach § 254 BGB in Betracht*
Da eine Pflicht zur Aufstellung von*Warnschildern als Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nur insoweit besteht, als es sich darum handelt, vor unvermuteten aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden Gefahrenstellen zu warnen (vgl. LH Er.10 zu § 823 (EA) BGB mit weiteren Nachweisen), und im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers es sich eben nicht um "unvermutete" Gefahren handelte, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich“ bedenkenfrei.
Bei diesem Ergebnis kommt es auf die weiteren Bevi-sionsangiiffe nicht mehr^ an*
Weg*wohnte und nur etwa 10 m hiervon
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seien; ferner, daß diese Wagenspuren gefroren und hart ge-
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Mithin war die Bevision des Klägers zurückzuweisen,
jedoch unter teilweise* Niederschlagung der Gerichtskosten, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich isto Hierfür gilt folgendes 8'
Hach § 6 GKG, das hier gemäß Art.XI S. 3 Abs.l des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26o Juli 1957 (BGBl I 8615 935) in der alten Fassung anzuwenden ist, sind Gebühren und Auslagen, die. bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, niederzuschlagen. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. April 1958 -III ZB 43/56 - näher ausgeführt hat, sind insbesondere bei Aufhebung eines Berufungsurteils samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren wegen unrichtiger Besetzung der Bichterbank die Gerichtsgebühren und -auslagen des ersten Bevisionsverfahrens voll und die des*Berufungsverfahrens Insoweit niederZuschlägen, als sie durch das Verfahren entstanden sind, das vor dem Berufungsgericht infolge jenes Verfahrensverstoßes wiederholt werden mußte. In dem genannten Urteil vom 28. April 1958 ist auch dargelegt, daß das Be-visionsgericht zur Niederschlagung der Kosten beider Instanzen befugt ist.
Die Kostenlast des Klägers für das jetzige Bevisions-vezfahren folgt aus § 97 z£0.
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Br. Geiger BB Bf.Kreft ist beurlaubt Br. Arndt
und deshalb verhindert,zu * unterschreiben.
Br. Geiger
Wolany
Br. Beyer