Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie bestreitet, daß sich die Kommission von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen« Ein baldiger Wiederaufbau sei nicht möglich gewesen« Das noch stehende Mauerwerk hätte in der Folgezeit, insbesondere bei einem neuen Luftangriff, leioht einstürzen können. ne planmäßige Beseitigung notwendig gewesen, um Gefahren von der Allgemeinheit abzuwenden» Gegenüber dem Schadens-ersatSanspruch erhebt die Beklagte außerdem die Einrede der Verjährung» Für einen etwaigen Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs hält sie den Rechtsweg im Hinblick auf das Lastenausgleichsgesetz nicht für gegeben» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, d;as Gber-landeägericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der Revision erstrebt die beklagte Stadt [Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 LAG hält das Berufungsgericht nicht für gegeben, weil es sich im vorliegenden Fäjll bei der Sprengung um eine "Maßnahme der Sie führt aus, d>aß nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils höchstens davon gesprochen werden könne, daß andere als baujpolizeiliche Gesichtspunkte für die Empfehlung der Sprjengung durch die Kommission mitbestimmend gewesen seiejn, und meint, daß auch in einem solchen Falle § 13 Abs 3 L|AG anzuwenden sei. Das Berufungsgericht sieht die Dinge nicht so an, als ob die Kommission die Sprengung aus baupolizeilichen Gründen vorgeschlagen und nur zu der Annahme des Bestehend einer Einsturzgefahr unter einer Beeinflus sung durch gründe der Stadtplanung gekommen sei, sondern geht dairon aus, es müsse, weil die Beklagte so zu: behandeln seil, als ob der Beweis dafür erbracht worden wäre, "daß dile Ruine für jeden Fachmann erkennbar ins- ' gesamt nicht! aus Fachleuten zusammensetzte, dies erkannt und sich darum von deir sachfremden* Erwägung der Stadtplanung hat leiten lasseh, wenn sie gleichwohl die Sprengung der Ruine vorschtlug". Bas Berufungsgericht kommt zu der Feststellung auf Grund d|er Bekundung des Zeugen XMHfe« Biesen Zeugen hat t selbst vernommen, sondern hat nur die Nifeder-über seine Vernehmung in der ersten Instanz be-Das Landgericht, das den Zeugen unmittelbar gehört hat, hat seiner Aussage, daß er das beschädigte Haus für wiederaufbaufähig gehalten und bei der Vorderfront keine zgefahr erblickt habe, nicht die Bedeutung beige-s jetzt das Berufungsgericht. Es führt vielmehr aus, da3 die Ruine "trotzdem bis zu dem in der damaligen Zeit überhaupt nicht vorauszubestimmenden Zeitpunkt eines Wiederaufbaus einsturzgefährdet gewesen sein” kann.Baraus ist möglicherweise zu entnehmen, daß der Zeuge B^H^ entsprechend seiner Einstellung als Bauunternehmer nur von es nich schrift nutist. Als mit )er Vorschrift des § 286 ZPO, nach der die Gesamtheit dea Vorbringens und alle in der Beweisaufhah-r me hervorgetrptenen Umstände zu berücksichtigen sind, nicht vereinbar muß es, auch angesehen werden, wenn das Berufungsgericht auf Grund der erwähnten Aussage des Zeugen BflHB und des Umstandes, daß die beklagte Stadt sich bereit erklärt hatte, der Mutter der Klägerin ein Ersatzgrundstick zu geben, zu der Annahme kömmt, es bestehe ein' "Verdacht" und eine "Wahrscheinlichkeit", daß die Mitglieder der Kommission sich in bestimmender Weise von Stajltplanungserwägungen bei ihrer Entscheidung hätten leiten lassen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß "Wiederaufbaufähigkeit" nicht einer "Standfestigkeit ohne Gefahr" gleichgesetzt werden kann; auch der Zeuge D^l^ hat selbst die Verschiedenheit dieser Sachverhalte anerkannt, als er erklärte, er habe das Haus insgesamt für wiederaufbaufähig gehalten, ob aber die Giebelwand einsturzgefährdet gewesen sei, das Das Berufungsgericht muß bei der Prüfung der Frage, ob die Sprengung der hier fraglichen Ruine von der Kommission letztlich nur aus Stadtplanungsgründen vorgeschlagen worden ist oder doch wegen einer bestehenden Einsturzgefahr, such die für die Beklagte sprechenden Momente berücksichtigen, beispielsweise den Umstand, daß die ein- sturzgefshrdeten Ruinen zuerst von den örtlichen Polizeirevieren verzeichnet worden sind - dies behandelt das Landgericht als unstreitig, ein Bestreiten dieser Behauptung durch die Klägerin in dem späteren Verfahren ist nicht erg ichtlich -, oder daß der Zeuge bekundet hat, seir. Falls das Haus des Zeugen HflB auch die beabsichtigte neue Fluchtlinienführung beeinträchtigt haben sollte und von der Sprengung dennoch verschont geblieben ist, weil es weniger beschädigt war, so könnte dies wiederum dafür sprechen, daß für (lie Kommission letzten Endes die baupolizeilichen Enrägungen maßgeblich waren. Bevor eim» Partei als J,bewei8fällig,, behandelt werden kann, muß das gesamte Beweismaterial erschöpft werden« Der Revision ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil nicht kl.ar erkennen läßt, ob sich das Berufungsgericht von diesem Grundsatz hat leiten lassen. selbst angehört zu haben, während das Landgericht bei diespm Zeugen von einer ttglaubwürdigen, mit Objektivität vorgetragenen Aussage1’ wesentlichen gerade auf Grund dieser Behauptung der Klägerin, Stadtplanungsgrün- 1 ine angenommene Baufälligkeit, seien für der Kommission maßgebend gewesen, als widerlegt ansieht. Gutachtens über die Baufälligkeit der einzelnen Ruinen beauftragt« Es läßt s:.ch für die damaligen Verhältnisse nicht die Forderung aufstellen, daß über die Standfestigkeit der Ruinen Untersuchungen im einzelnen hätten angestellt werden müssen«Die Klägerin trägt selbst vor, daß über das Schicksal von etwa 100 Ruinen zu entscheiden war, und bestreitet nicht die Behauptung der beklagten Stadt, daß dis Sprengungen in einer beschränkten. Mutter der'Klägerin von der beabsichtigten Sprengung nicht i echtzeitig verständigt worden sei« Die beklagte Stadt lat aber zu ihrer Entlastung geltend gemacht, daß die Mutter in ein anderes Gebiet der Stadt verzogen gewesen sei und daß ihr deshalb die Nachricht erst verspätet - Stunden nach erfolgter Sprengung - hätte Bei der er: Sache wird das LAG auch zu bea< Sachverhalt, wi$ nen Urteils wie Anordnung des Ob aber in dem Gut 4 germeister vom gegangen ist, sd> hang mit dem kr: bei der Beseiti zustandes gegeb$ innerlich, d.h Stelle, als dur heuten Verhandlung und Entscheidung der Berufungsgericht im Rahmen des § 13 Abs 3 4hten haben, daß nach dem unstreitigen ihn auch der Tatbestand- des angefochte-(jiergibt, die schädigende Maßnahme in der erbürgermeisters selbst liegt, nicht chten der Kommission. Wenn der Oberbür-Vorliegen einer polizeilichen Gefahr auswürde nicht nur ein äußerer Zusammen-egerischen Ereignis des Luftangriffs £ung des dadurch herbeigeführten Gefahren-n sein, sondern die Maßnahme .würde auch nach den Beweggründen der entscheidenden das kriegerische Ereignis der Bombar-
Ill ZR 76/55 ■v / 2365 078 Verkündet am 5o November 1956 Fieser, Justizangife-stellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I * amen de Volkes In dem Hechtsstreit der Stadtgemeinde Rheydt, vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagten, Berufungsbeklagten j und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Profe Br. gegen die berufslose Anna i Allee 4P, i 1 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevolljmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1956 unter Mitwirkung des Sejnatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrich[ter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Arndt i und Br. Wolany: für Recht erkannt • i AUf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf. vom 3o März 1955 aufgehob\eru Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückvörwiesen. Von Rechts wegen j \ ? j Tatbestand Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer 1950 verstorbenen Mutter« Zum;Vermögen der Mutter gehörte auch das Hausgrundstück IiflflHNtraße In der Nacht zu dem loSeptember :1945 brannte das Haus bei einem Luftangriff bis auf die Umfassungsmauern aus» Anfang Oktober 1945 wurde das hoch stehende Mauerwerk zusammen mit etwa 100 anderen Ruinen von einem Pionier-Kommando der Wehrmacht gesprengt,. Die Klägerin behauptet, daß die Sprengung vom Oberbürgermeister dor beklagten Stadt veranlaßt worden sei« Sie erblickt darin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung und einen rechtswidrigen Singriff in das Eigentum ihrer i Mutter« Das stehen gebliebene Mauerwerk sei standfest gewesen; eine Einsturzgefahr habe nicht bestanden; die aus städtischen Beamten bestehende Kommission, die den Abbruch vorgeschlagen habe, habe den Vorschlag aus stadtplanerischen Gründen gemacht, weil die Lage des Hauses mit einer geplagten heuen Fluchtlinienführung nicht übereingestimmt habt« Die Klägerin hat inzwischen im Wege der Umlegung durch die Beklagte ein anderes Grundstück erhalten» Mit der vorliegenden Klage verlangt sie Ersatz für. den Bauwert des gesprengten Mauerwerks« Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 22 570 DM zu verurteilen« * i Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie bestreitet, daß sich die Kommission von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen« Ein baldiger Wiederaufbau sei nicht möglich gewesen« Das noch stehende Mauerwerk hätte in der Folgezeit, insbesondere bei einem neuen Luftangriff, leioht einstürzen können. Da es unmittelbar an einer wichtigen Durchgangsstraße gestanden habe, sei sei-•» ne planmäßige Beseitigung notwendig gewesen, um Gefahren von der Allgemeinheit abzuwenden» Gegenüber dem Schadens-ersatSanspruch erhebt die Beklagte außerdem die Einrede der Verjährung» Für einen etwaigen Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs hält sie den Rechtsweg im Hinblick auf das Lastenausgleichsgesetz nicht für gegeben» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, d;as Gber-landeägericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der Revision erstrebt die beklagte Stadt [Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revisioii* i Entscheidungsgründe s i lias Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin i ein Schadensersatzanspruch zustehe, offen gelassen» Es hat angenommen, daß der geltend gemachte Anspruch auf alle FäljLe unter dem Gesichtspunkt einer Entschädigungsforderung. wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs gerechtfertigt sei. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß die Vorderfront des Hauses nach der Bekundung des Zeugen DflBfrjals standfest anzusehen sei, und daß im übrigen die Beklagte so zu behandeln sei, "als ob die Lücken in der Beweisführung der Klägerin ausgefüllt wären und sie im vollen Umfang den. Beweis dafür erbracht hätte; daß die Ruine für jeden Fachmann erkennbar insgesamt nicht baufällig1 war und ihre Sprengung aus baupolizeilichen Gründen deshalb nicht in Frage kam." Die "Zweifel im Beweisergebnis" müßten "zu Lasten der Beklagten" gehen, weil ihre Beamten die Mutter der Klägerin vor der Sprengung I»» 4 über dieses Vorhaben nicht unterrichtet und weil sie keine Aufzeichnungen über den Zustand des Hauerwerks gemacht hätten. Die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 LAG hält das Berufungsgericht nicht für gegeben, weil es sich im vorliegenden Fäjll bei der Sprengung um eine "Maßnahme der i Stadtplanung" gehandelt habe. I. Die Revision greift an erster Stelle diese Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit des Rechtsweges an. Sie führt aus, d>aß nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils höchstens davon gesprochen werden könne, daß andere als baujpolizeiliche Gesichtspunkte für die Empfehlung der Sprjengung durch die Kommission mitbestimmend gewesen seiejn, und meint, daß auch in einem solchen Falle § 13 Abs 3 L|AG anzuwenden sei. . Die Revision bewegt sich bei diesen Angriffen auf i einer anderen tatsächlichen Grundlage als das angefoch-tene Urteil.; Das Berufungsgericht sieht die Dinge nicht so an, als ob die Kommission die Sprengung aus baupolizeilichen Gründen vorgeschlagen und nur zu der Annahme des Bestehend einer Einsturzgefahr unter einer Beeinflus sung durch gründe der Stadtplanung gekommen sei, sondern geht dairon aus, es müsse, weil die Beklagte so zu: behandeln seil, als ob der Beweis dafür erbracht worden wäre, "daß dile Ruine für jeden Fachmann erkennbar ins- ' gesamt nicht! baufällig war", !*als bewiesen gelten, daß auch die Kommission der städtischen Beamten, die sich ! aus Fachleuten zusammensetzte, dies erkannt und sich darum von deir sachfremden* Erwägung der Stadtplanung hat leiten lasseh, wenn sie gleichwohl die Sprengung der Ruine vorschtlug". Das bedeutet nichts anderes als dies, i i daß alflein Gründe der Stadtplanung für den Vorschlag der Kojnmission maßgebend gewesen seien. Würde dies zutreff eji, so bliebe für eine Anwendung des § 13 Abs 3 LAG kein H^um» Es kann insoweit auf das* Urteil des erkennenden Senats vom 25■ November 1954 -.III ZR 109/53 - (vgl IM 8 zh § 13 LAG) verwiesen werden« i 3>ie Frage kann nur sein, ob die erwähnte "Feststellung” <fres Berufungsgerichts verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist« II. Hiergegen richten sich die weiteren Angrifte der Revision^ Sie müssen als begründet angesehen werden« 1. Vorderf: sei, v ) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die ront des Hauses nicht einsturzgefährdet gewesen elrletzt die Vorschrift des § 286 ZPO. Bas Berufungsgericht kommt zu der Feststellung auf Grund d|er Bekundung des Zeugen XMHfe« Biesen Zeugen hat t selbst vernommen, sondern hat nur die Nifeder-über seine Vernehmung in der ersten Instanz be-Das Landgericht, das den Zeugen unmittelbar gehört hat, hat seiner Aussage, daß er das beschädigte Haus für wiederaufbaufähig gehalten und bei der Vorderfront keine zgefahr erblickt habe, nicht die Bedeutung beige-s jetzt das Berufungsgericht. Es führt vielmehr aus, da3 die Ruine "trotzdem bis zu dem in der damaligen Zeit überhaupt nicht vorauszubestimmenden Zeitpunkt eines Wiederaufbaus einsturzgefährdet gewesen sein” kann.Baraus ist möglicherweise zu entnehmen, daß der Zeuge B^H^ entsprechend seiner Einstellung als Bauunternehmer nur von es nich schrift nutist. Einstur legt wi \ dem Zustand aisgegangen ist, in dein sich die Ruine im Zeitpunkt der Besichtigung gerade befunden hat, die Mög-lichkeit einer Verschlechterung des Zustgpdes im Laufe der Zeit sowie die besondere Gefährdung des Hauerwerks im Falle eine 3 erneuten Luftangriffs auf die Stadt aber nicht mit in Erwägung gezogen hat. Für den polizeirechtlichen Begriffc einer "Gefahr" siM diese Umstände jedoch von wesentlicher Bedeutung. Bas angefechtene Urteil läßt i nicht erkennen, ob das Berufungsgericht böi der Frage der Polizeigefahr diesen besonderen Momenten, auf die die Beklagte )ei ihren Angriffen gegen die Bekundung des besonders hingewiesen hat, Rechnung getragen hat. Es bedarf deshalb einer erneuten Prjifung dieser Frage durch dis Berufungsgericht* Als mit )er Vorschrift des § 286 ZPO, nach der die Gesamtheit dea Vorbringens und alle in der Beweisaufhah-r me hervorgetrptenen Umstände zu berücksichtigen sind, nicht vereinbar muß es, auch angesehen werden, wenn das Berufungsgericht auf Grund der erwähnten Aussage des Zeugen BflHB und des Umstandes, daß die beklagte Stadt sich bereit erklärt hatte, der Mutter der Klägerin ein Ersatzgrundstick zu geben, zu der Annahme kömmt, es bestehe ein' "Verdacht" und eine "Wahrscheinlichkeit", daß die Mitglieder der Kommission sich in bestimmender Weise von Stajltplanungserwägungen bei ihrer Entscheidung hätten leiten lassen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß "Wiederaufbaufähigkeit" nicht einer "Standfestigkeit ohne Gefahr" gleichgesetzt werden kann; auch der Zeuge D^l^ hat selbst die Verschiedenheit dieser Sachverhalte anerkannt, als er erklärte, er habe das Haus insgesamt für wiederaufbaufähig gehalten, ob aber die Giebelwand einsturzgefährdet gewesen sei, das f * t - 7 nicht sagen» Diese Bekundung zeigt weiterhin, 4iner etwaigen Standfestigkeit der Vorderfront e weiteres auch ein Schluß des Inhalts gezogen änn, daß dies "wahrscheinlicherweise” ebenso für eren Bestandteile der Ruine zutreffej vielmehr Zustand des Bauwerks in seinen Einzelteilen aufge-jfden» Aus der Bereitschaft der Stadt, ihren durch rieg und die folgenden Maßnahmen betroffenen Bür-Möglichkeit wieder zu helfen, als solcher auf echtes Gewissen1* zu schließen, geht ebenfalls vielmehr müßten weitere Umstände vorliegen, die Rechen, daß die Organe der beklagten Stadt mit Aussicht gestellten Hilfe vorgekommene Fehler machen wollten« könne er •daß aus nicht ohiL werden k alle wei muß der klärt we den Luftk: gern nach ein wsch nicht an dafür sp ihrer in wiedergui) Das Berufungsgericht muß bei der Prüfung der Frage, ob die Sprengung der hier fraglichen Ruine von der Kommission letztlich nur aus Stadtplanungsgründen vorgeschlagen worden ist oder doch wegen einer bestehenden Einsturzgefahr, such die für die Beklagte sprechenden Momente berücksichtigen, beispielsweise den Umstand, daß die ein- « sturzgefshrdeten Ruinen zuerst von den örtlichen Polizeirevieren verzeichnet worden sind - dies behandelt das Landgericht als unstreitig, ein Bestreiten dieser Behauptung durch die Klägerin in dem späteren Verfahren ist nicht erg ichtlich -, oder daß der Zeuge bekundet hat, seir. ebenfalls beschädigtes Haus in der Nachbarschaft des Grüne Stücks der Klägerin sei nicht niedergerissen worden, Wenr. die. Beamten des zuständigen Polizeireviers auch das Haus der Mutter der Klägerin als baufällig bezeichnet haben, so spricht dies gegen die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, daß allein die beabsichtigte neue Iluchtlinienführung für die Entscheidung der — 8 —• wird, daß auch Stadt maßgebend gewesen sei, wenn nicht festgestellt diese Beamten sich schon von Stadtpla- rufungsgericht der als Leiter nungserwägungen hätten leiten lassen. Falls das Haus des Zeugen HflB auch die beabsichtigte neue Fluchtlinienführung beeinträchtigt haben sollte und von der Sprengung dennoch verschont geblieben ist, weil es weniger beschädigt war, so könnte dies wiederum dafür sprechen, daß für (lie Kommission letzten Endes die baupolizeilichen Enrägungen maßgeblich waren. Bevor eim» Partei als J,bewei8fällig,, behandelt werden kann, muß das gesamte Beweismaterial erschöpft werden« Der Revision ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil nicht kl.ar erkennen läßt, ob sich das Berufungsgericht von diesem Grundsatz hat leiten lassen. Bas Be- behandelt außerdem den Zeugen BoflHfc des Tiefbauamtes an der Arbeit der Kommission einen maßgebenden Anteil hatte, als imglaubwürdig, ohne ihn. selbst angehört zu haben, während das Landgericht bei diespm Zeugen von einer ttglaubwürdigen, mit Objektivität vorgetragenen Aussage1’ wesentlichen gerade auf Grund dieser Behauptung der Klägerin, Stadtplanungsgrün- 1 ine angenommene Baufälligkeit, seien für der Kommission maßgebend gewesen, als widerlegt ansieht. Bas Berufungsgericht läßt sich zu Unrecht von einem »»Verdacht11 leitenj über die Glaubwür- . I i digkeit des Zelugen kann es nur nach einer von ihm selbst: vorgenommenen Vernehmung entscheiden. ; Sicherheit und spricht und im kundung die Be de,und nicht e den Vorschlag 2.) Bie wähnt, erst d fungsgerieht i dem Ergebnis b Frage der Beweislast kann, wie sohon er* arm eine Rolle spielen, wenn das Beru-n den entscheidenden Tatfragen klar zu ommt, daß es sich trotz Prüfung aller Umstand ne, ob klag teil e kein abschließendes Urteil darüber bilden kön-die Darstellung der Klägerin oder die der Berichtig ist« Ip. diesem Zusammenhang läßt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts der Beklagten nicht der Vorwurf machen, daß sie dadurch/daß die Kommission keine AufzeiiAhnungen gemacht halt, der Klägerin schuldhaft die Beweisführung unmöglich gemacht habe« Der Oberbürgermeister als entscheidende Stelle hat .eine Kommission, die das Berufungsgericht selbst als fachkundig bezeiclmet, mit der Erstellung eines. Gutachtens über die Baufälligkeit der einzelnen Ruinen beauftragt« Es läßt s:.ch für die damaligen Verhältnisse nicht die Forderung aufstellen, daß über die Standfestigkeit der Ruinen Untersuchungen im einzelnen hätten angestellt werden müssen«Die Klägerin trägt selbst vor, daß über das Schicksal von etwa 100 Ruinen zu entscheiden war, und bestreitet nicht die Behauptung der beklagten Stadt, daß dis Sprengungen in einer beschränkten. Zeitspanne hätten durchgeführt werden müssen, weil das Pionierkom- % mando c anach nicht mehr zur Verfügung gestanden habe« Es muß unter diesen Umständen als vertretbar bezeichnet wei'den, wenn sich der Oberbürgermeister mit einem Gesamti.rteil der Sachverständigen-Kommis.sion begnügt hat» Aiders steht es mit dem zweiten Vorwurf, daß die t Mutter der'Klägerin von der beabsichtigten Sprengung nicht i echtzeitig verständigt worden sei« Die beklagte Stadt lat aber zu ihrer Entlastung geltend gemacht, daß die Mutter in ein anderes Gebiet der Stadt verzogen gewesen sei und daß ihr deshalb die Nachricht erst verspätet - Stunden nach erfolgter Sprengung - hätte ~ 10 ~ zugestellt werd< s Verhältnisse war den« Erst dann Unterlassung vo wie die Revision der hier in Frag liehe Schlechter rung geprüft we streitig schon einet auftragt. Ob sie von der geplantf muß festgestell Beweislast info den Erschwerung chen werden kanik n können. Wie die hier interessierenden en, muß vom Tatrichter aufgeklärt wer-aßt sich beurteilen, ob eine schuldhafte fliegt oder nicht. Im übrigen muß auch, mit Recht hervorhebt, die Ursächlichkeit e stehenden Unterlassung für die angeb-Stellung der Klägerin in der Beweisfüh-tden. Die‘Mutter der Klägerin hatte un-rqr der Sprengung den Bauunternehmer Begutachtung des Zustandes der Ruine be-bei einer rechtzeitigen Benachrichtigung n Sprengung noch mehr getan haben würde, werden, bevor von einer Umkehrung der ge einer von der Beklagten zu vertretender Beweisführung für. die Klägerin gespro- III. Bei der er: Sache wird das LAG auch zu bea< Sachverhalt, wi$ nen Urteils wie Anordnung des Ob aber in dem Gut 4 germeister vom gegangen ist, sd> hang mit dem kr: bei der Beseiti zustandes gegeb$ innerlich, d.h Stelle, als dur heuten Verhandlung und Entscheidung der Berufungsgericht im Rahmen des § 13 Abs 3 4hten haben, daß nach dem unstreitigen ihn auch der Tatbestand- des angefochte-(jiergibt, die schädigende Maßnahme in der erbürgermeisters selbst liegt, nicht chten der Kommission. Wenn der Oberbür-Vorliegen einer polizeilichen Gefahr auswürde nicht nur ein äußerer Zusammen-egerischen Ereignis des Luftangriffs £ung des dadurch herbeigeführten Gefahren-n sein, sondern die Maßnahme .würde auch nach den Beweggründen der entscheidenden das kriegerische Ereignis der Bombar- oh - 11 4 1 sammenl: schädig letzter verlang re Zus der beH teil v ges sc würde sachsc ausschl der Ko: spruch Hai Sntsch Beru ifung Br. Geiger dierung.ausgelöst anzusehen sein« Einen "notwend igen*1 Zu-ang zwischen dem kriegerischen Ereignis und der enden behördlichen Maßnahme in dem Sinne, daß e sich als etwas Unumgängliches darstellen müßte, t § 13 Abs 3 BAG nicht* Vielmehr genügt der inne-sjmmenhang zwischen dem kriegerischen Ereignis und ördlichen Maßnahme (vgl das schon angeführte Ur~ 23. Hovember 1954 - III ZR 109/53 -). Ein etwai-hjuldhaftes Verhalten der Kommissionsmitglieder einem solchen Halle das Vorliegen eines Kriegs-kjadens im Sinne der genannten Vorschrift nicht ießen« Freilich müßte dann dem auf das Verhalten irimissionsmitglieder gestützten Schadensersatzan-eine nähere Prüfung zuteil werden. ch alledem war, wie geschehen, zu erkennen« Die e|idung über die Kosten der Revision bleibt dem sgericht überlassen. cm Br. Pagendarm Br« Weber Br.Arndt Wolany