* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 76/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 76/53

trag weiterer Gläubiger eine Anschlusspfändung der bereits für den Kläger gepfändeten Gegenstände vor und setzte den Termin zur Versteigerung auf den 24. November 1949 pflichtwidrig unterlassen, die Pfändung ordnungsmässig auch auf die später von dem Schuldner KflHHPbeiseite geschafften Walzen und Einsätze zu erstrecken. und V.alzen zu veranlassen, so dass diese noch in diesem Palle mit hätten versteigert werden können« Die Versteigerung würde einschliesslich der Einsätze und Walzen mindestens die Hälfte des Schätzpreises der Pfandstücke, mithin (3355 DM : 2 Herabsetzung^ = 1677,5o DM : 2 =) 838,75 DM erbracht haben, so dass sich gegenüber dem tat sächlich erzielten Erlös von 600 DM ein Mehrerlös von rund 238 DM ergeben haben würde. Unter der Hälfte des bereits herabgesetzten - ihm, Kläger, im Übrigen nicht einmal mitgeteilten - Schätzwertes hätte OGV WflBP zudem die Pfandstucke auch ohne die Walzen und Einsätze nicht zuschlagen dürfen. Es hat weiter die Auffassung vertreten, dass die von KflHBl beiseite geschafften Einsätze und Walzen so wesentliche Teile der gepfändeten Maschinen gewesen seien, dass sie von der Pfändung auch ohne besondere Aufführung im Pfändungsprotokoll miterfasst worden seien. Ferner hat das beklagte Land behauptet, dass der Kläger von der Herabsetzung des Schätzwertes der Pfandstücke und von dem Versteigerungstermin vom 21. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und in den Gründen seines Urteils im wesentlichen ausgeführt: Es sei zwar erwiesen,'dass der Schuldner 411 die am 9« November 1949 für die Ortskrankenkasse BaflIHIHli und die am 21. April 195o benachrichtigt worden sei, könne dahinstehen« Denn Ihm sei durch eine unterbliebene Benachrichtigung ein nachweisbarer Schaden nicht entstanden, da es für ausgeschlossen zu halten sei, dass der Schuldner KflHHP auf Vorstellungen des Klägers hin die beiseite geschafften Einsätze und balzen für eine Versteigerung wieder herausgegeben haben würde. Schliesslich könne der Kläger auch daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, dass die Pfandstücke bei der Versteigerung am 21, April 195o zu einem geringeren Betrag als der Hälfte des Schätzwertes zugeschlagen worden seien, da der Schätzwert nach Beschädigung der Maschinen und Beiseiteschaffung der Walzen und Einsätze durch KflB urimassgeblich geworden sei. November 1949 mit einer unzureichenden Pfändung begnUgt, obwohl er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls auch die Sachen hätte pfänden können und müssen, die OGV Wfl|[^am Versteigerungstag vom 21. Dem GV Ha^Jpgereiche es gleichfalls zu dem Verschulden, dass er eine ausdrückliche Pfändung-der später von EflflHlbeiseite geschafften Walzen und Einsätze und ihre Aufführung im Pfändungsprotokoll unterlassen habe. April 195o sowohl die an diesem (Tage neu gepfändeten und am 19- Mai 195o versteigerten Gegenstände als.auch die Walzen und Einsätze mitversteigert werden können. April 195o versteigerten Pfahd-stücke würde einschliesslich der Walzen und Einsätze mindestens die Hälfte des Schätzwertes, mithin ein um 238 BM-höherer Betrag erzielt worden sein. Ber Umstand, dass KPPI (HPspäter dem Kläger die Walzen und Einsätze unter Anrechnung von 2ooo EM auf seine Forderung herausgegeben habe, mindere den Schaden nicht. Ber Ersatzanspruch könne dem Kläger - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht mit der Begründung versagt werden, dass er es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. April 195c von OGV Y/^Hk gepfändeten Gegenstände auch bereits am 1« November 1949 in den Bäumen des Schuldners vorhanden gewesen seien» und der Annahme, dass GV schuldhaft erweise die Pfändung dieser Sachen unterlassen habe, rügt die Revision Verletzung des $ 286 ZPO. erst weitere Pfandstilcke im %ege* der Aussonderung aus dem Konkurs der P®-Werke ermittelt hab.e. V^flHBsei dazu aber, obwohl ausdrücklich als Zeuge auch für diese Behauptung benannt, nicht gehört worden, tyenn das Berufungsgericht seinen Feststellungen allein die Aussage des Schuldners Kflizugrunde gelegt habe, so habe das nicht ohne Auseinandersetzung mit den Behauptungen des beklagten Landes geschehen dürfen, die eine Reihe schwerwiegender Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit KflHB8 ergaben und auf die ausdrücklich hingewiesen gewesen sei (eigene schwe wiegende Vorwürfe des Klägers gegen dessen Vor- Pas Berufungsgericht hätte schliesslich, bevor es eine Fahrlässigkeit des GV Ifa^^fsststeilte, beachten müssen, dass auch tiflP, als er am 24» Januar 1950 den Versteigerungstermin wahrnahm, trotz der unzureichenden Pfändungen nichts weiteres veranlasst habe, um für die Gläu biger Nachpfändungen vorzunehmen. April 195o für die Gläu-biger 4 Co. und ScflBP gepfändeten Gegenstände hätte pfänden können und müssen, kam es gemäss $ 8o8 ZPO entscheidend allein auf die Gewahrsams- aber nicht die Eigentumsverhältnisse an diesen Gegenständen an. Deshalb konnte das Berufungsgericht die Behauptungen sowie die dienstlichen Äusserungen und Bekundungen des CGV wmt, die sich auf die Klarstellung der Eigentumsverhältnisse an den später gepfändeten Gegenständen bezogen, ausser acht lassen« Dass das Berufungsgericht irgendwelche für die GewahraamBverhältnisse bedeutsamen Behauptungen, Beweisantritte und Bekundungen unbeachtet gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Io übrigen bedarf es - wie in BGHZ 3, 162 (175) unter Übernahme der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt ist - zu einer einwandfreien Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Es ist keineswegs so, wie die Revision meint, dass das Berufungsgericht ausschliesslich die Aussage des Schuldners £(BHBzur Grundlage der hier zur Erörterung stehenden Feststellung gemacht habe. Es hat weiter in Betracht gezogen, dass sich eine Reihe der später von gepfändeten Gegenstände in den Räu- ' Schliesslich hat das Berufungsgericht auch noch darauf verwiesen, daäs nichts für die Annahme spreche, dass EflMH die später gepfändeten Gegenstände zunächst fortgeschafft, später aber ausgerecbn am Tage der Versteigerung der früher gepfändeten Sachen erstmals einem Zugriff YflHBö freigegeben habe. Berufungsgericht alsdann unter Berücksichtigung all dieser Umstände der Bekundung des Schuldners dass er die später gepfändeten Gegenstände sämtlich auch schon am 1. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob der Schuldner KJHÜ tatsächlich, wie er angegeben hat, dem GV Ha^pisämtliche von ihm in der Baracke, in der sich sein Betrieb befand, benutzten Bäume mit Ausnahme eines Häuschens ausserhalb der Baracke gezeigt hat oder nicht. Es ist der Meinung, dass dann, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, Hag^von sich aus hätte klarateilen müssen, ob ihm alle Bäume gezeigt worden seien, was unschwer durch eine Befragung des Eigentümers Wt^pabe geschehen können. An diesen Grundsätzen gemessen, hat das Berufungsgericht die an die Sorgfaltspflicht des Gerichtsvollziehers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt, wenn es der Auffassung ist, dass GV HMMsich, falls der Schuldner K^BHMihm nicht alle von ihm benutzten Räume in der Baracke gezeigt haben sollte, hiermit nicht hätte begnügen dürfen. Nach der Durchsicht der ihm vom Schuldner gezeigten Räume, die lediglich zu einer Pfändung von Sachen zu dem Schätzwert von 3355 DM für eihe Forderung von 11 ooo DM geführt hatte, hätte GV Ka^pdeshalb nicht ohne weiteres von weiteren Pfändungsversuchen Abstand nehmen, dürfen. Jedenfalls hätte die erforderliche Klarstellung, wie das Berufungsgericht dazu festgestellt hat, durch Befragung des Eigentümers Wuppmschwer erfolgen können und nach dem Gesagten auch, wenn die Befragung des Schuldners selbst nicht die nötige Klärung brachte, erfolgen müssen. November 1949 all diese Räume nach pfändbaren Gegenständen zu durchsuchen, dann ist es dem GV Ha^Bin Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auch als eine schuldhafte Verletzung seiner ihm,dem Kläger,gegenüber obliegenden Amtspflicht anzurechnen, dass er damals die Pfändung dieser Gegenstände, die von ihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten übersehen werden dürfen, unterlassen hat. November 1949 für den Kläger gepfändet, dann würde diesem auch der Vsrsteigerungserlös zugefallen sein. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Versteigerung dieser Gegenstände für den Kläger ebenfalis einen Reinerlös von wenigstens 806,7o DM, wie er bei der Versteigerung am 19- Mai 195o erzielt worden ist, erbracht haben würde, beruht auf tatrichterlicher Würdigung (§ 287 ZPO) und lässt einen Rechtsirrtura nicht erkennen. 4. Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Kläger es nicht schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, und dass ihm auch im Übrigen ein eigenes Verschulden nicht zur Last falle,, macht die Revision geltend: Es sei Sache des Klägers gewesen, innerhalb der Vollziehungsfrist den Gerichtsvollzieher durch ergänzende Angaben - gegebenenfalls unter Erläuterung der Raumverhältnisse - auf das Vorhandensein weiterer Ffandgegenstände hinzuweisen und auch die besondere Pfändung der Walzen und Einsätze zu veranlassen. Davon,, dass der Kläger Kenntnis von dem Vorhandensein weiterer wichtiger Sachen K^|B)6 gehabt habe und dass deshalb seine wiedergegebene Annahme schuldhaft falsch sei, liege nichts vor. sei auch unter der Voraussetzung, dass der Kläger den früheren Besitzstand des Schuldners im grossen und ganzen gekannt* haben sollte, keine Veranlassung. Es gereiche dem Kläger daher nicht zu dem Verschulden, wenn er es unterlassen habe, den beauftragten Gerichtsvollzieher noch mit besonderen Weisungen zu versehen oder sogar selbst bei der Pfändung zugegen zu sein. Die Angriffe der Revision vermögen diese im wesentlichen auf tatrichterlioher 7/Ürdigung beruhenden Erwägungen nicht als rechtlich angreifbar erscheinen zu lassen, und sie geben zu einer von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. 1. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob GV HaflD bei ordnungsmässiger Erledigung seines Auftrages die später von dem Schuldner K^mbeiseite geschafften Walzen und Einsätze besonders und ausdrücklich hätte pfänden müssen, hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Walzen und Einsätze neben den gepfändeten Maschinen teils in .einem Gestell und teils an der Wand aufgestapelt gewev sen seien. April 1952 und die Feststellung in den Strafakten, dass im Zeitpunkt der Pfändung sich die Walzen und Einsätze in den Möschinen befunden hätten, nicht beachtet habe.'Hierzu ist folgendes 2u bemerken: Das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Mai 1951 ist festgestellt, dass im Augenblick der Pfändung in die Maschinen jeweils ein Paar Einsätze oder Walzen eingebaut war und die Übrigen Paare auf einem an einer Seitenwand des Betriebsraums aufgestellten besonderen Gestell lagerten. Mithin war auch nach den Feststellungen des Schöffengerichts ' j bei der Pfändung jedenfalls ein Seil der Walzen und Einsätze * gesondert von den Maschinen gelagert. Unter diesen Umständen aber kann darin, dass das Berufungsgericht der Behauptung gefolgt ist und angenommen hat, dass sämtliche Walzen.und Einsätze getrennt von den Maschinen gelagert gewesen seien, ein Verstoss gegen § 286 ZPO nicht erblickt werden. Wenn GV Ha ppd lesen Vorschriften entsprechend vorgegangen wäre, hätte er ”jedes einzelne Pfandstück”, mithin ohne Zweifel auch - was durchaus möglich gewesen wäre - jede der gesondert von den Maschinen lagernden Walzen und Einsätze mit einer Siegelmarke versehen müssen. ohne dass insoweit ein Rechtsirrtum erkennbar wäre, fest, dass der Schuldner KflHBPdie Walzen und Einsätze nicht fortgeschafft, dass e,r sie zu demindest am Versteigerungstag -ebenso wie er die gepfändete und nach Hamburg verbrachte Schreibmaschine zurückgeholt hat - wieder herausgegeben haben würde, wenn sie einwandfrei als gepfändet ln der Pfandanzeige aufgeführt worden wären. In Obereinstimmung damit hat das Beichsgericht in JurBdsch 1925, Nr 1587 nach dem Hinweis darauf, dass die Vornahme von Pfändungen zu den Hauptgeschäften des Gerichtsvollziehers gehört und von einer ordnungsmässigen Burchfüh-rung wichtige Interessen berührt werden, zutreffend ausgeführt, dass von jedem Gerichtsvollzieher völlige Vertrautheit mit den auf die Pfändung bezüglichen Vorschriften und deren genaueste Beachtung zu fordern ist. GV Ha^Bverstiess deshalb schuldhaft gegen eine ihm gegenüber dem Kläger auf Grund des Vollstreckungsauftrages obliegende Amtspflicht, wenn er die Pfändung nicht in einer jeden Zweifel über ihren .Umfang ausschliessenden Weise in der Art vomahm, dass er die Walzen und Einsätze gesondert mit in der Pfandanzeige aufführte. April l95o versteigerten Sachen bei Einbeziehung der Walzen und Einsätze das Mindestgebot erreicht, mithin für die Pfandstücke des Klägers mindestens ein um 238 BM höherer Gesamterlös erzielt worden wäre. halb, sobald er in dem Verfahren 25 0 92/50, Landgericht - Hamburg, das vollstreckbare Urteil vom 27* April 195o über fast 8.7C0 DM gegen den Schuldner erwirkt hatte, in Erfahrung bringen mÜBsen - und zwar notfalls im Wege des Offenbarungseid Verfahrens - wo sich die Walzen und Einsätze befanden, und hätte alsdann ihre Pfändung veranlassen müssen und können. Wenn er das nicht getan, sondern -was ihm möglicherweise wirtschaftlich günstiger erscheinen mochte - im Wege der vertraglichen Vereinbarung von dem Schuldner die Walzen und Einsätze gegen Anrechnung von 2.000 DM auf seine Forderung selbst übernommen hat, bo war das seine Sache. er nicht die Möglichkeit gehabt habe, den ihm durch die Amtspflichtverletzung des GV Kag^ entstandenen Schaden (vorläufiger Verlust der Walzen und Einsätze als Pfändungsobjekte) durch weitere ihm zu demutbare Vollstreckuhgsmass-nahraen wieder zu beseitigen.. Dabei kann nach Sachlage der Dinge ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch eine] spätere gesonderte Versteigerung zu demindest ebenfalls einen Reinerlös von 238 DM erbracht haben würde, zu demal der Kläger nach seiner eigenen Angabe vor dem Landgericht (Protokoll vom 22, April 1952) 500 DM aus dem Verkauf der Walzen und Einsätze erzielt hat.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 286 ZPO § 254 BGB § 286 ZPO § 639 BGB
GegenstandGVEinsatzVersteigerungPfändungBerufungsgerichtKlägerSacheSchuldner

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 76/53
2394 066

Verkündet
 am 7. Dezember 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Schleswig Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Landes-minister der Justiz, dieser vertreten durch den Geiieral-staatsariwalt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigtert Rechtsanwalt(
den Kaufmann Hans L
str.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr.Weber, Dr.Kreft und Dr.Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2o. Januar 1953 teilweise aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel, vom 22. April 1952 teilweise abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 8o6,70 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. September 195o zu zahlen. Mit der weitergehenden Klage wird der Kläger abgewiesen.
k ,
Im übrigen werden die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Fünftel dem Kläger, 2u vier Fünfteln dem beklagten land auferlegt .
Von Recht wegen
 
k
«r
Tatbestand;
Der Kläger hatte im Dezember 1948 mit dem Kaufmann in	einen Gesellschaftsvertrag Uber den
 Betrieb des in der Gründung befindlichen Unternehmens "GSBP-Chemie” geschlossen, den	3®doch	bereits
 nach sechs Monaten gekündigt hatte« Zur Sicherung seiner angeblichen Auseinandersetzungeforderung erwirkte der Kläger daraufhin am 7. Oktober 1949 bei dem Landgericht in Hamburg (25 Q 36/49) die Anordnung des dinglichen Arrestes zur Höhe von 11 000 DH auf das Vermögen des Schuldners. Auf Grund dieses dem Schuldner am 16. Oktober zugestellten Arrestbefehls pfändete der Gerichtsvollzieher (GV) HaflHels Vertreter des erkrankten zuständigen Obergerichtsvollziehers (OGV)
bei dem Schuldner kMH^ in G(HD am 1. November 1949 verschiedene Gegenstände im Gesamtschätzwert von 3355 DM, und zwar u.a. "eine Plastikmaschine, eine Ytalzenmaschine, eine Lolly-Mas chine je mit Transportband" - sämtlich zur Zuckerwarenherstellung bestimmt - im Schätzwert von je 400 DM. Die Pfandstücke verblieben im Gewahrsam des Schuldners.. GV	teilte	dem	damaligen	Prozessbevollmächtigen
 des Klägers, Rechtsanwalt	in	das	Ergebnis
 der Pfändung mit dem Bemerken mit, dass sonst nichts Pfändbares bei dem. Schuldner vorgefunden worden sei. Seinem Antrag entsprechend wurde dem Rechtsanwalt MöHBlauch eine Abschrift des Pfändungsprotokolls übersandt.
Am 5. Januar 195o nahm GV HaHpbei	Auf-
trag weiterer Gläubiger eine Anschlusspfändung der bereits für den Kläger gepfändeten Gegenstände vor und setzte den Termin zur Versteigerung auf den 24. Januar 1950 an.
Im Versteigerungstermin traf der OGV	^er	inzwischen
 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen hatte, jedoch keine Käufer an, so dass es zur Versteigerung nicht kam. •
W^^pberaamte später auf Antrag der Gläubigerfirma
& Co. heuen Versteigerungstermin auf den 21. April 195o an und setzte gleichzeitig den Schätzwert der Pfandstücke auf die Hälfte herab, "da stark Übersetzt und Jetziger Verkaufswert noch darunter liegt«.
Vor dem neuen Versteigerungsterrain vom 21. April 195o demontierte der Schuldner XflHH^die gepfändeten Maschinen und schaffte ferner fUr die Plastikmaschine zwei Paar Einsätze, für die Walzenmaschine drei Paar Walzen und für die Lolly-Maschine ein Paar Walzen beiseite. Er gab diese Gegenstände auoh trotz Aufforderung des GGV wflBlnicht heraus und verweigerte die Angabe des Aufbewahrungsortes. WflD führte auf Verlangen des zur Versteigerung erschienenen Gläubigers	trotz-
dem die Versteigerung der Pfandstücke durch, die einen Erlös von 600 EU erbrachten. Eer nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag von 499»86 EM wurde zunächst hinterlegt und dem Kläger nach einiger Zelt ausgezahlt, nachdem er auf Grund seiner im April 195o erhobenen Klage zur Hauptsache einen vollstreckbaren Titel erwirkt hatte (25 0 92/50 LG Hamburg).
Nach Durchführung der Versteigerung am '21. April 195o pfändete OGV W0|für die Firma FflHCo. und den Notar	bei dem Schuldner weitere Gegenstände»
deren am 19. Mai 195o erfolgte Versteigerung einen Nettoerlös von 806,70 EM erbrachte.
KflHPWU7de später wegen der Beseitigung der Walsen und Einsätze unter Anklage gestellt, jedoch vom Schöffengericht in Pinneberg (TTrteil vom lo. Mai 1951 in 4 Ms 47/5o) rechtskräftig mangels Beweises freigesprochen mit der Begründung/ dass ihm nicht zu widerlegen sei, dass er die beiseite geschafften Gegenstände* mangels ausdrücklicher Erwähnung in der Pfandanzeige nicht als gepfändet angesehen habe.
 
Der Kläger nimmt nunmehr das beklagte Land auf Ersatz des ihm angeblich durch AmtspflichtVerletzungen des GV Haflp und des OGV	entstandenen	Schadens
 in Anspruch und hat Klage erhoben mit dem Antrag auf Verurteilung des Landes zur Zahlung von (806,7o DM zuzüglich 238 DM =) lo44>7o DM» Er hat seinen Antrag fol-gendermassen begründet;
GrV Heflphabe es schuldhaft unterlassen, am 1. November 1949 weitere im Gewahrsam des Schuldners befindliche Gegenstände zu pfänden. Es seien damals bereits sowohl alle Sachen, die am 9. November 1949 für die Allgemeine Oftskrankenkasse	gepfändet
.wurden, als auch die am 21. April 195o für die Gläubiger FflHfc & 'Co. und ScflHl gepfändeten und die sonstigen im VermögensVerzeichnis des Schuldners vom 4« April 195® aufgeführten Gegenstände in den Bäumen des Schuldners vorhanden gewesen. Wenn allein .die später für'SflH^& Co. und	Anspruch	genommenen Pfandstücfce recht-
zeitig für ihn, Kläger, gepfändet worden wären, dann würde ihm der aus diesen Gegenständen erzielte Versteigerungserlös von 8o6,7o DM zugeflossen sein. Weiter habe GV HaflB es bei der Pfändung am 1. November 1949 pflichtwidrig unterlassen, die Pfändung ordnungsmässig auch auf die später von dem Schuldner KflHHPbeiseite geschafften Walzen und Einsätze zu erstrecken. Wäre das geschehen, so würde KHHHPdiese Gegenstände nicht fortgeschafft haben und sie hätten alsdann mitverateigert werden können. Ferner habe OGV WflHI^es verabsäumt., ihm,. Kläger', rechtzeitig von dem auf den 21. April 1950 anberaumten Versteigerungstermin Kenntnis zu geben. Wäre das geschehen, würde er rechtzeitig zur Versteigerung erschienen und es würde ihm gelungen sein, bereits jetzt den Schuldner zur Herausgabe der beiseite geschafften Einsätze
. 1
VI
*.J
'*t,4
I
X
t
und V.alzen zu veranlassen, so dass diese noch in diesem Palle mit hätten versteigert werden können« Die Versteigerung würde einschliesslich der Einsätze und Walzen mindestens die Hälfte des Schätzpreises der Pfandstücke, mithin (3355 DM : 2 Herabsetzung^ = 1677,5o DM : 2 =) 838,75 DM erbracht haben, so dass sich gegenüber dem tat sächlich erzielten Erlös von 600 DM ein Mehrerlös von rund 238 DM ergeben haben würde. Unter der Hälfte des bereits herabgesetzten - ihm, Kläger, im Übrigen nicht einmal mitgeteilten - Schätzwertes hätte OGV WflBP zudem die Pfandstucke auch ohne die Walzen und Einsätze nicht zuschlagen dürfen.
Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt. Es hat bestritten, dass sich am 1. November 1949 ausser den von GV H^l^gepfändeten noch weitere pfändbare Sachen im Gewahrsam des Schuldners	befunden
 haben. Es hat weiter die Auffassung vertreten, dass die von KflHBl beiseite geschafften Einsätze und Walzen so wesentliche Teile der gepfändeten Maschinen gewesen seien, dass sie von der Pfändung auch ohne besondere Aufführung im Pfändungsprotokoll miterfasst worden seien. Ferner hat das beklagte Land behauptet, dass der Kläger von der Herabsetzung des Schätzwertes der Pfandstücke und von dem Versteigerungstermin vom 21. April 195o benachrichtigt worden sei; er sei auch rechtzeitig zu dem Versteigerungstermin erschienen und habe keine Einwendungen« gegen die Versteigerung erhoben.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und in den Gründen seines Urteils im wesentlichen ausgeführt: Es sei zwar erwiesen,'dass der Schuldner 411 die am 9« November 1949 für die Ortskrankenkasse BaflIHIHli und die am 21. April 195o für die Gläubiger PflHl & Co. und ScflHI gepfändeten Gegenständ bereits am 1. November 1949 ln Besitz gehabt habe. Aus
 
kt
 der* unzureichenden Pfändung könne dem GV Hasse - dem die Verhältnisse des Schuldners im einzelnen unbekannt gewesen seien - jedoch nach Lage der Dinge ein begründeter Schuldvorwurf nicht gemacht werden« Zudem sei dem Kläger, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners genau gekannt habe, im Kähmen ' des § 839 Abs 3 BGB zur Last zu legen, dass er es verabsäumt habe, im Wege der Erinnerung gemäss § 766 ZPO eine Nachpfändung zu veranlassen« Für GV Hq^^pnd OGV W^B^habe keine hinreichende Veranlassung bestanden, von sich aus, eine Nachpfändung vorzunehmen« Ersatz des aus der Beiseiteschaffung der Einsätze und Walzen entstandenen Schadens könne der Kläger vom beklagten Land nicht verlangen, da die ausdrückliche Erwähnung dieser Gegenstände im Pfandungsprotokoll nicht erforderlich gewesen sei und der Schuldner KflHHl zudem auch trotz einer derartigen Erwähnung nicht von der Beiseiteschaffung Abstand genommen haben wurde. Ob der Kläger rechtzeitig von dem Versteigerungstermin vom 21. April 195o benachrichtigt worden sei, könne dahinstehen« Denn Ihm sei durch eine unterbliebene Benachrichtigung ein nachweisbarer Schaden nicht entstanden, da es für ausgeschlossen zu halten sei, dass der Schuldner KflHHP auf Vorstellungen des Klägers hin die beiseite geschafften Einsätze und balzen für eine Versteigerung wieder herausgegeben haben würde. Schliesslich könne der Kläger auch daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, dass die Pfandstücke bei der Versteigerung am 21, April 195o zu einem geringeren Betrag als der Hälfte des Schätzwertes zugeschlagen worden seien, da der Schätzwert nach Beschädigung der Maschinen und Beiseiteschaffung der Walzen und Einsätze durch KflB urimassgeblich geworden sei.
/ *'• (
r
, t
'1
•»
s ’ » Kv
J
%
I,
i
Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandes« gericht nach weiterer Beweisaufnahme unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Klageantrag entsprochen.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wieder herstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Hevision.
SntBcheidungsgründe i ' I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeflihrts
GV H^lphabe sich am 1. November 1949 mit einer unzureichenden Pfändung begnUgt, obwohl er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls auch die Sachen hätte pfänden können und müssen, die OGV Wfl|[^am Versteigerungstag vom 21. April 195o bei dem Schuldner K0||^ vorgefunden und für andere Gläubiger gepfändet habe. Diese Sachen seien auch schon am 1. November 1949 für Ha^J|greifbar gewesen. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob selbst dem GV	seine	sämtlichen Räumlichkeiten gezeigt
 habe. Denn keinesfalls hätte HaHpeine - mit Hilfe des Eigentümers Wi^Bhnschwer zu bewirkende - Klarstellung in dieser Richtung unterlassen dürfen. Dem GV Ha^Jpgereiche es gleichfalls zu dem Verschulden, dass er eine ausdrückliche Pfändung-der später von EflflHlbeiseite geschafften Walzen und Einsätze und ihre Aufführung im Pfändungsprotokoll unterlassen habe. Dass BflHIMie Walzeh und Einsätze auch bei deren ordnungsmässiger Pfändung fortgeBchafft haben würde, sei nicht anzunehmen. Zumindest würde er ihre Wieder herausgabe nicht abgelehnt haben, wie er auch am Verstei-gerungstag eine gepfändete und von ihm nach Hamburg ver-
brachte Schreibmaschine zurückgeschafft habe. - Ob eine rechtzeitige Benachrichtigung des Klägers von dem Versteigerungstermin vom 21. April 195o unterlassen habe ’ und ob er die Pfandstücke auch ohne die Walzen und Einsätze zu keinem niedrigeren Betrag als 836,75 DM (= Hälfte des herabgesetzten Schätzwertes) habe zuschlagen dürfen, könne dahingestellt bleiben. Ebenso könne offen bleiben, ob HaflPlund	schuldhaft	eine	tfachpfähdung	für den
 Kläger unterlassen haben. Denn der Grund für den dem Kläger entstandenen Schaden bei bereits durch die Unterlassung weiterer Pfändungen durch Happpam 1. November 1949 gelegt worden. Wenn dieser Umstand nicht eingetreten wäre, dann hätten am 21. April 195o sowohl die an diesem (Tage neu gepfändeten und am 19- Mai 195o versteigerten Gegenstände als.auch die Walzen und Einsätze mitversteigert werden können. In diesem Palle würde mindestens ein um die Klagesumme höherer Heinerlös für den Kläger erzielt worden sein. Benn.es würden dann sicherlich die später am 19. Mai 195o versteigerten Gegenstände den an diesem Tage erzielten Reinerlös von 8o6,7o TM ebenfalls erbracht haben, und für die am 21. April 195o versteigerten Pfahd-stücke würde einschliesslich der Walzen und Einsätze mindestens die Hälfte des Schätzwertes, mithin ein um 238 BM-höherer Betrag erzielt worden sein. Ber Umstand, dass KPPI (HPspäter dem Kläger die Walzen und Einsätze unter Anrechnung von 2ooo EM auf seine Forderung herausgegeben habe, mindere den Schaden nicht.
Ber Ersatzanspruch könne dem Kläger - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht mit der Begründung versagt werden, dass er es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Schliesslich sei auch der allgemein auf § 234 BGB gestützte Einv/and des eigenen Verschuldens des Klä-
gers unbegründet.
II.
1.	Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die am 21. April 195c von OGV Y/^Hk gepfändeten Gegenstände auch bereits am 1« November 1949 in den Bäumen des Schuldners vorhanden gewesen seien» und der Annahme, dass GV	schuldhaft	erweise	die	Pfändung	dieser
 Sachen unterlassen habe, rügt die Revision Verletzung des $ 286 ZPO. Sie macht dazu im einzelnen geltend! Pas Berufungsgericht habe die der in Bede stehenden Feststel-- lung widersprechenden Behauptungen des beklagten Landes übergangen und zwar insbesondere die - durch die dienstlichen Äusserungen und zeugenschaftlichen Bekundungen des OGV ^mibestätigte - Behauptung nicht beachtet, dass OGV	in	der Zeit von Januar bis zu dem 21. April 195o
erst weitere Pfandstilcke im %ege* der Aussonderung aus dem Konkurs der P®-Werke ermittelt hab.e. V^flHBsei dazu aber, obwohl ausdrücklich als Zeuge auch für diese Behauptung benannt, nicht gehört worden, tyenn das Berufungsgericht seinen Feststellungen allein die Aussage des Schuldners Kflizugrunde gelegt habe, so habe das nicht ohne Auseinandersetzung mit den Behauptungen des beklagten Landes geschehen dürfen, die eine Reihe schwerwiegender Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit KflHB8 ergaben und auf die ausdrücklich hingewiesen gewesen sei (eigene schwe wiegende Vorwürfe des Klägers gegen	dessen	Vor-
strafen; die Tatsache, dass er nach eigenem'Eingeständnis am Vortage vor der Versteigerung die gepfändeten Maschinen aus lauter Schikane aus den Fundamenten gelöst, sowie eine gepfändete Schreibmaschine nach Hamburg verbracht habe ucw.). Pas Berufungsgericht hätte schliesslich, bevor
 es eine Fahrlässigkeit des GV Ifa^^fsststeilte, beachten müssen, dass auch tiflP, als er am 24» Januar 1950 den Versteigerungstermin wahrnahm, trotz der unzureichenden Pfändungen nichts weiteres veranlasst habe, um für die Gläu biger Nachpfändungen vorzunehmen. Das habe seine eigenen Angaben bestätigt, nach denen er an diesem Tage nicht mehr vorgefunden habe als Hefl^am 1. November 1949 und 5. Januar 195o und dass er erst durch seine in der Folgezeit getroffenen Massnahmen weiteres Eigentum KflH^ einer Pfändung habe zuführen können.
Diese Rügen der Revision konnten keinen Erfolg haben:
Für die Frage, ob GV	am 1. November 1949 auch
 die später von OGV V^|am 21. April 195o für die Gläu-biger	4	Co.	und	ScflBP	gepfändeten Gegenstände
 hätte pfänden können und müssen, kam es gemäss $ 8o8 ZPO entscheidend allein auf die Gewahrsams- aber nicht die Eigentumsverhältnisse an diesen Gegenständen an. Deshalb konnte das Berufungsgericht die Behauptungen sowie die dienstlichen Äusserungen und Bekundungen des CGV wmt, die sich auf die Klarstellung der Eigentumsverhältnisse an den später gepfändeten Gegenständen bezogen, ausser acht lassen« Dass das Berufungsgericht irgendwelche für die GewahraamBverhältnisse bedeutsamen Behauptungen, Beweisantritte und Bekundungen unbeachtet gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn wflflHPvor dem Landgericht ausgesagt hatte, dass er an den “in den verschiedenen Räumen durcheinander geratenen Sachen" erst eine "Klarstellung zwischen dem Eigentum der F^p-Werke und dem Eigentum des KflHH herbeifUhren“ liess, so war damit keineswegs gesagt, dass erst ein vorher noch nicht bestehender Gewahrsam des Schuldners KflHfean den in Betracht kommenden Gegenständen begründet worden sei.
Io übrigen bedarf es - wie in BGHZ 3, 162 (175) unter Übernahme der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt ist - zu einer einwandfreien Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Daran gemessen aber ist in dem vorliegenden Zusammenhang ein Verstoss des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO nicht festzustellen. Es ist keineswegs so, wie die Revision meint, dass das Berufungsgericht ausschliesslich die Aussage des Schuldners £(BHBzur Grundlage der hier zur Erörterung stehenden Feststellung gemacht habe.
Es hat vielmehr, ohne insoweit überhaupt auf die Bekundun-gen	zurückzugreifen,	in Übereinstimmung mit dem
 Landgericht allein ndem Umstand, dass die Ortskrankenkasse in	am	9.	November 1949 weitere Sachen
 pfänden konnte, dass auch das eigene Vermögensverzeichnis kSBMN vom 4« April 195o eine ganze Reihe weiterer pfänd barer Sachen enthielt, und vollends	weitere Sachen
 pfändete, die Feststellung entnommen, dass die von HaflU am 1. November 1949 gepfändeten Sachen nicht die einzigen pfändbaren Vernögensstücke des Schuldners	waren".
Es hat weiter in Betracht gezogen, dass sich eine Reihe der später von	gepfändeten	Gegenstände	in	den	Räu-	'
men befunden haben, die zwar zu dem Betrieb des Schuldners gehörten, die Hafl^aber, wie er selbst habe einräumen müssen, nicht besichtigt habe. Schliesslich hat das Berufungsgericht auch noch darauf verwiesen, daäs nichts für die Annahme spreche, dass EflMH die später gepfändeten Gegenstände zunächst fortgeschafft, später aber ausgerecbn am Tage der Versteigerung der früher gepfändeten Sachen erstmals einem Zugriff YflHBö freigegeben habe. Wenn das
 
Berufungsgericht alsdann unter Berücksichtigung all dieser Umstände der Bekundung des Schuldners	dass	er	die
 später gepfändeten Gegenstände sämtlich auch schon am 1. November 1949 in seinem Betrieb stehen gehabt habe, trotz der an sich gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Umstände gefolgt ist, so ist die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts im Hahmen der dem Tatrichter allein vorbehaltenen Beweiswürdigung einwandfrei. getroffen und von dem Hevlsionagericht nicht zu beanstanden. .
2.	Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob der Schuldner KJHÜ tatsächlich, wie er angegeben hat, dem GV Ha^pisämtliche von ihm in der Baracke, in der sich sein Betrieb befand, benutzten Bäume mit Ausnahme eines Häuschens ausserhalb der Baracke gezeigt hat oder nicht. Es ist der Meinung, dass dann, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, Hag^von sich aus hätte klarateilen müssen, ob ihm alle Bäume gezeigt worden seien, was unschwer durch eine Befragung des Eigentümers Wt^pabe geschehen können.
Demgegenüber vertritt die Kevision die Auffassung, dass Kapp, der alle ihm von	bezeichneten	Bäume	durch-
sucht habe, nicht verpflichtet gewesen sei, .von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, .ob die Angaben des Schuldners zutreffend waren, da besondere Umstände, die für HaflB Zweifel an der Nichtigkeit der Angaben des Schuldners hätten begründen müssen,, nicht festgestellt worden seien. Das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Gerichtsvollzieher nach § 59 der Freussischen Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (vom 24. März 1914 - JMinBl S 343 - idF der AV vom 16. Mai 193o - JMinBl S 142 S vom 29. Januar 1933 -JMinBl S 19 - und vom 23. Mai 1935 - DJ S 805) - im Folgenden» GeschAnw - gehalten sei, jede unnötige Schädigung oder Ehrenkränkung des Schuldners sowie jedes Überflüssige Aufsehen zu vermeiden und dass er deshalb regelmässig gar nicht befugt sei, dritte Personen zu befragen.
•t.
Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist jedoch nich festzustellens Der Gerichtsvollzieher hat sich bei der Ermittlung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen pfänd baren Sachen zwar zunächst an den Schuldner selbst zu halte (vgl § 7o Abs 1 GeschAnw). Sr braucht sich aber keineswegs auf das zu.beschränken, was der Schuldner ihm zeigt und angibt. Ebenso wie er gemäss 5 758 ZPO befugt ist, die Wohn und Behältnisse des Schuldners zu untersuchen, Türen und Behältnisse gewaltsam Öffnen zu lassen und gegenüber einen etwaigen Widerstand Gewalt anzuwenden, ist er auch berechtigt und verpflichtet, dann, wenn die Angaben des Schuldner nicht ausreichen oder zweifelhaft erscheinen', durch Befragung Dritter oder auf sonstige geeignet erscheinende Weise den Umfang der dem Gewahrsam des Schuldners unterliegenden Sachen zu ermitteln« Unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise der Gerichtsvollzieher derartige anderweite Ermittlungen änstellen darf und gegebenenfalls anstellen muss, hängt von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab. Der Gerichtsvollzieher hat sich dabei vor Augen zu halten, dass er zwar seinen Vollstreckungsauftrag nicht ohne jede Rücksicht auf den Schuldner durchführen darf, er vielmehr auch auf die Belange des Schuldners Rücksicht zu nehmen und seine Massnahmen unter möglichster Schonung des Schuldners vorzunehmen hat, dass aber andererseits die Rücksichtnahme auf den .Schuldner keinesfalls den Erfolg der Zwangsvollstreckung gefährden und in Frage stellen da Dem entsprechen die Bestimmungen in § 59 Abs 1 Satz 4 und GeschAnw, dass das Interesse des Schuldners insoweit zu wahren ist, als es ohne Gefährdung des Erfolgs der Zwangsvollstreckung geschehen kann,, und dass jede unnötige Schädigung des Schuldners zu vermeiden ist. An diesen Grundsätzen gemessen, hat das Berufungsgericht die an die Sorgfaltspflicht des Gerichtsvollziehers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt, wenn es der Auffassung ist, dass GV HMMsich, falls der Schuldner K^BHMihm nicht
 alle von ihm benutzten Räume in der Baracke gezeigt haben sollte, hiermit nicht hätte begnügen dürfen. Zwar ist es richtig, dass GV Ha^pdie wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners im einzelnen unbekannt waren. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Die Verpflichtung des GV Haflp, sich über die Besitzverhältnisse innerhalb der Baracke, in der sich der Betrieb des Schuldners befand, klar zu werden, ergab sich hier aus der Situation selbst. Von dem einige Meter von der Baracke abgelegenen Häuschen abgesehen, lagen die Räume des Schuldners geschlossen und unmittelbar nebeneinander in der Baracke. Nach der Durchsicht der ihm vom Schuldner gezeigten Räume, die lediglich zu einer Pfändung von Sachen zu dem Schätzwert von 3355 DM für eihe Forderung von 11 ooo DM geführt hatte, hätte GV Ka^pdeshalb nicht ohne weiteres von weiteren Pfändungsversuchen Abstand nehmen, dürfen. Er hätte vielmehr zur odnungsmässigen Durchführung seines Vollstreckungsauftrages eine Klarstellung der Besitzverhältnisse an den weiteren unmittelbar neben den ihm gezeigten gelegenen und von diesen nicht in besonderer Form abgetrennten Räumen und aucl$n dem in nächster Nähe der Baracke gelegenen Häuschen herbeiführen müssen. Er hätte zunächst den Schuldner selbst befragen können, welche Bewandtnis es mit den von ihm nicht ausdrücklich als die seinigen bezeichneten Räumen habe. Dass das geschehen sei, ist nicht einmal behauptet. Jedenfalls hätte die erforderliche Klarstellung, wie das Berufungsgericht dazu festgestellt hat, durch Befragung des Eigentümers Wuppmschwer erfolgen können und nach dem Gesagten auch, wenn die Befragung des Schuldners selbst nicht die nötige Klärung brachte, erfolgen müssen.
3.	Ist sonach davon auszugehen, dass sich sämtliche später am 21. April 195o für die Gläubiger FM & Go. und ScflHPgepfändeten Gegenstände bereits am 1. November
1949 in den Bäumen des Schuldners I^HHBbefanden und dass es Pflicht des GV Haflpwar, zur Durchführung des Vollstreckungsauftrages des Klägers am 1. November 1949 all diese Räume nach pfändbaren Gegenständen zu durchsuchen, dann ist es dem GV Ha^Bin Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auch als eine schuldhafte Verletzung seiner ihm,dem Kläger,gegenüber obliegenden Amtspflicht anzurechnen, dass er damals die Pfändung dieser Gegenstände, die von ihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten übersehen werden dürfen, unterlassen hat. Auf die auch vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob GV	und	CGV	ferner	schuldhaft eine Nachpfän-
dung unterlassen haben, kommt, es daher in diesem Zusammenhang nicht mehr an.
Hätte GV pflichtgemäss gehandelt und die später für	&	Co* und ScM gepfändeten Gegenstände be-
reits am 1. November 1949 für den Kläger gepfändet, dann würde diesem auch der Vsrsteigerungserlös zugefallen sein. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Versteigerung dieser Gegenstände für den Kläger ebenfalis einen Reinerlös von wenigstens 806,7o DM, wie er bei der Versteigerung am 19- Mai 195o erzielt worden ist, erbracht haben würde, beruht auf tatrichterlicher Würdigung (§ 287 ZPO) und lässt einen Rechtsirrtura nicht erkennen.
4.	Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Kläger es nicht schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, und dass ihm auch im Übrigen ein eigenes Verschulden nicht zur Last falle,, macht die Revision geltend: Es sei Sache des Klägers gewesen, innerhalb der Vollziehungsfrist den Gerichtsvollzieher durch ergänzende Angaben - gegebenenfalls unter Erläuterung der Raumverhältnisse - auf das Vorhandensein weiterer Ffandgegenstände hinzuweisen und auch die besondere Pfändung der Walzen und Einsätze zu veranlassen.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang im einzelnen ausgeführt s Der Kläger habe am 2. November 1949 mit dem Schuldner	Arrestverfahren	einen	Zwi-
schenvergleich geschlossen, der ihn von weiteren Vollstrek-kungsmasänahmen abgehalten habe, ohne dass insoweit ein Verschulden auf seiner Seite ersichtlich wäre. Auch wenn einen Auftrag zur Nachpfändung erhalten haben würde, sei durchaus offen, ob noch innerhalb der am 18. November 1949 ablaufenden Vollziehungsfrist (§ 929 Abs 2 ZPO) eine wirksame Nachpfändung vorgenommen oder ob eine spätere Nachpfändung im Hinblick auf die bisher herrschende und die Zulässigkeit einer Nachpfändung nach Ablauf der Vollziehutngs frist verneinende Rechtsprechung unbeanstandet geblieben wäre. Der Kläger habe unwiderlegt angegeben, dass sein Anwalt - der eine Abschrift des Pfändungsprotokolls erst mit Verfügung	vom 21. November 1949 erhalten habe - ihn
 auf den Ablauf der Vollziehungsfrist hingewiesen habe. Der Kläger habe ferner unwiderlegt angegeben, dass er in dem Pfändungsprotokoll nur unwesentliche Sachen	ver-
misst habe. Davon,, dass der Kläger Kenntnis von dem Vorhandensein weiterer wichtiger Sachen K^|B)6 gehabt habe und dass deshalb seine wiedergegebene Annahme schuldhaft falsch sei, liege nichts vor. Zu einer anderen Beurteilung . sei auch unter der Voraussetzung, dass der Kläger den früheren Besitzstand des Schuldners im grossen und ganzen gekannt* haben sollte, keine Veranlassung. Denn dann habe er damit rechnen dürfen, dass der Gerichtsvollzieher pflichtgemäss alle pfändbaren Gegenstände in Beschlag nehmen würde. Wenn • er im Pfandprotokoll Sachen vermisst hätte, so hätte er ■ bei seiner Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit E^HBs ohne Verschulden davon ausgehen können, dass dann' vermutlich Sachen abhandengekommen oder vom Schuldner fortgeschafft sein müssten. -. Schliesslich habe der Schuldner
 
auch davon ausgehen können, dass die Pfändung von OGV 4HI vor genommen würde, der die Verhältnisse KUBpB genau gekannt habe. Es gereiche dem Kläger daher nicht zu dem Verschulden, wenn er es unterlassen habe, den beauftragten Gerichtsvollzieher noch mit besonderen Weisungen zu versehen oder sogar selbst bei der Pfändung zugegen zu sein. Deshalb sei auch der allgemein auf § 254 BGB gestutzte Einwand des eigenen Verschuldens des Klägers unbegründet.
Die Angriffe der Revision vermögen diese im wesentlichen auf tatrichterlioher 7/Ürdigung beruhenden Erwägungen nicht als rechtlich angreifbar erscheinen zu lassen, und sie geben zu einer von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Nach alledem ist die Revision insoweit, als das beklag| te land zur Zahlung von 806,7o DM nebst Zinsen verurteilt ist, nicht begründet.
III.
1.	Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob GV HaflD bei ordnungsmässiger Erledigung seines Auftrages die später von dem Schuldner K^mbeiseite geschafften Walzen und Einsätze besonders und ausdrücklich hätte pfänden müssen, hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Walzen und Einsätze neben den gepfändeten Maschinen teils in .einem Gestell und teils an der Wand aufgestapelt gewev sen seien. Die Revision rUgt demgegenüber wiederum die Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht die Zeugenaussage des GV HafHvom 22. April 1952 und die Feststellung in den Strafakten, dass im Zeitpunkt der Pfändung sich die Walzen und Einsätze in den Möschinen befunden hätten, nicht beachtet habe.'Hierzu ist folgendes 2u bemerken: Das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen
i.
&
iz
V • I /
f J -
 
4^
0
)
HaJ^^fvcm 22. April 1952 enthält nichts Uber eine derartige Bekundung. In dem Urteil des Schöffengerichts in Pinneberg vom lo. Mai 1951 ist festgestellt, dass im Augenblick der Pfändung in die Maschinen jeweils ein Paar Einsätze oder Walzen eingebaut war und die Übrigen Paare auf einem an einer Seitenwand des Betriebsraums aufgestellten besonderen Gestell lagerten. Dazu heisst es in dem Strafurteil weiter, der Zeuge HagHpselbst habe "nach seiner Aussage auch nur	i
die in den gepfändeten Maschinen bei der Pfändung eingesetzt gewesenen Walzen und Einsätze gepfändet bzw. als gepfändet	j
betrachtet wissen wollen, nicht aber die Übrigen Einsätze und :j Walzen, an deren Vorhandensein er sich nicht erinnern könne".	.‘j
Mithin war auch nach den Feststellungen des Schöffengerichts ' j bei der Pfändung jedenfalls ein Seil der Walzen und Einsätze * gesondert von den Maschinen gelagert. Unter diesen Umständen aber kann darin, dass das Berufungsgericht der Behauptung
 gefolgt ist und angenommen hat, dass sämtliche Walzen.und Einsätze getrennt von den Maschinen gelagert gewesen seien, ein Verstoss gegen § 286 ZPO nicht erblickt werden. ,
2.	GrV UaflMhat die Pfandstücke im Gewahrsam des Schuld-ners belassen und musste deshalb die Pfändung durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich machen (§ 8o8, Abs 2 ZPO). Bie Ersichtlichmachung der Pfändung soll die Fortschaffung der Pfandötiicke ersetzen und ist deshalb ' '• so vorzunehmen, dass die Pfandverstrickung durch äussere Zeichen offen erkennbar ist. In der Wahl der Mittel lässt das Gesetz dem Gerichtsvollzieher freie Hand und stellt die yV Anlegung von Siegeln und sonstige Massnahmen zur Ersieht-lichmachung der Pfändung als gleichwertig nebeneinander	. v|
(EGZ 126, 346 /5427). Jedoch macht es § 71 Abs 2 GeschAnw ^ dem Gerichtsvollzieher im Interesse einer eindeutigen Er-	J
sichtlichmachung der Pfändung zur Pflicht, wenn irgend mög-lieh, jedes einzelne Pfandstack an einer in die Augen fal- <* lenden Stelle mit einer Siegelmarke, einem Siegelabdruok
%
•	*
v>,«
'f.;

oder einem sonst geeigneten Pfandzeichen zu versehen, und nur dann, wenn sich wegen der Beschaffenheit der Pfandstücke ein Pfandzeichen nicht anlegen lässt oder ein solches nicht ausreicht, um die Pfändung erkennbar zu machen, ist ein auf die Pfändung hinweisendes Schriftstück (Pfandanzeige) derart anzubringen, dass jedermann davon Kenntnis nehmen kann (§71 Abs 3 GeschAnw). Wenn GV Ha ppd lesen Vorschriften entsprechend vorgegangen wäre, hätte er ”jedes einzelne Pfandstück”, mithin ohne Zweifel auch - was durchaus möglich gewesen wäre - jede der gesondert von den Maschinen lagernden Walzen und Einsätze mit einer Siegelmarke versehen müssen. Wenn er entgegen den Bestimmungen der Geschäftsanweisung von der Verwendung von Siegelmarken Abstand nahm und sich einer Pfandanzeige bediente - angeblich hatte er nicht genügend Siegelmarken bei sich -, dann hätte er darin die Pfandstücke genau bezeichnen müssen (§ 71 Abs 3 Satz 2 GeschAnw). Zu einer genauen Bezeichnung der Pfandstücke war es auch auf jeden Pall erforderlich, dass die balzen und Einsätze gesondert in der Pfandanzeige aufgeführt wurden. Darauf, ob nach der hierfür massgeblichen Bestimmung des § 8o8 ZPO die Anführung der Maschinen in der Pfandanzeige objektiv die Pfandverstrickung auch der Walzen und Einsätze trotz ihrer Nichterwähnung in der Pfandanzeige mit herbeiführte, komnft es in diesem Zusammenhang nicht einmal entscheidend an. Dehn jedenfalls hatte GV Happ die Pfändung so vorzunehmen, dass ihr Umfang für einen Dritten ohne Schwierigkeiten und mühelos erkennbar war und hinsichtlich der Gegenstände, die von der Pfändung betroffen sein sollten, keine irgendwie beachtlichen Zweifel aufkommen konnten. Hätte GV He^jppflicht-gemäss in einer derart eindeutigen Weise die Pfändung auch der Walzen und Einsätze vorgenommen, hättoxdiese am 21. April 195o zusammen mit den gepfändeten Maschinen versteigert werden können. Denn das. Berufungsgericht stellt hier«»
 
\
j;
i'
k,
ohne dass insoweit ein Rechtsirrtum erkennbar wäre, fest, dass der Schuldner KflHBPdie Walzen und Einsätze nicht fortgeschafft, dass e,r sie zu demindest am Versteigerungstag -ebenso wie er die gepfändete und nach Hamburg verbrachte Schreibmaschine zurückgeholt hat - wieder herausgegeben haben würde, wenn sie einwandfrei als gepfändet ln der Pfandanzeige aufgeführt worden wären. Bass das nicht geschehen ist, hat das Berufungsgericht dem GV HaflUmit Hecht als schuldhafte Verletzung seiner Amtspflicht zugerechnet. In § 71 Abs 2 Satz 6 .ßeschAnw wird dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zur Pflicht gemacht, "zur Vermeidung von Schadensersatzansprüohen mit äusserster Sorgfalt zu verfahren". In Obereinstimmung damit hat das Beichsgericht in JurBdsch 1925, Nr 1587 nach dem Hinweis darauf, dass die Vornahme von Pfändungen zu den Hauptgeschäften des Gerichtsvollziehers gehört und von einer ordnungsmässigen Burchfüh-rung wichtige Interessen berührt werden, zutreffend ausgeführt, dass von jedem Gerichtsvollzieher völlige Vertrautheit mit den auf die Pfändung bezüglichen Vorschriften und deren genaueste Beachtung zu fordern ist. GV Ha^Bverstiess deshalb schuldhaft gegen eine ihm gegenüber dem Kläger auf Grund des Vollstreckungsauftrages obliegende Amtspflicht, wenn er die Pfändung nicht in einer jeden Zweifel über ihren .Umfang ausschliessenden Weise in der Art vomahm, dass er die Walzen und Einsätze gesondert mit in der Pfandanzeige aufführte.
3.	Bae Berufungsgericht stellt fest, dass bei einer gleichzeitigen Versteigerung der am 1. November 1949 und der später am 21. April l95o versteigerten Sachen bei Einbeziehung der Walzen und Einsätze das Mindestgebot erreicht, mithin für die Pfandstücke des Klägers mindestens ein um 238 BM höherer Gesamterlös erzielt worden wäre. Die Revision greift diese Feststellung an und macht dazu zunächst geltend, dass
 die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts mit der Unmöglichkeit einer Versteigerung der am 21. April 195o gepfändeten Sachen am gleichen (Tag entfalle. Dabei übersieht die Revision jedoch, dass bei ordnungsmässiger Erledigung des Pfändungsauft rages durch GV Ha^^die tatsächlich erst am 21. April 195o von OGV	'gepfändeten	Sachen	bereits
 am 1'. November 1949 hätten gepfändet werden müssen und alsdann gleichzeitig mit den tatsächlich an diesem Tage gepfän deten Gegenständen hätten versteigert werden können..Venn die Revision weiter geltend, macht, dass der Schluss'des $e-rufungsgerichts aus dem angeblichen großen Interesse des'"’ auf einen ausreichenden Versteigerungserlös nicht zwingend sei, weil E®B^b et reibender Gläubiger und vermögenslos gewesen sei, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass die von der Revision angezogenen Erwägungen die Entscheidung des Berufungsgerichts gar nicht tragen.
Im Berufungsurteil ist vielmehr ausdrücklich gesagt, dass selbst dann,* wenn	21.	April	195o	noch	nicht	wie
 später am 19. Mai 195o ein Interesse an der Versteigerung der gesamten rfandsachen gehabt haben sollte, sich nach der Überzeugung des Senats ein anderer Bieter gefunden haben würde, der ein Gebot abgegeben haben würde, welches den für die getrennt versteigerten Sachen erzielten Gesamterlöa um mindestens 238 DM überschritt. Die hierzu vom Berufungsgericht im einzelnen gemachten Ausführungen bewegen sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung und sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
4.	Wenn danach auch eine Amtspflichtverletzung des GV Hai^Bzu bejahen ist, so entfällt doch insoweit ein Scha-densersatzanspruch angesichts der Bestimmung des § 639 Abs 1 Satz 2 BGB. Diese Bestimmung birgt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG2 158, 277 ff mit weiteren
 
Nachweisen), von der abzuweichen kein Anlass besteht, für den durch eine Amtspflichtverletzung eines Beamten Geschädigten die Pflicht in sich, jede sich ihm bietende rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit auszunutzen, um den Schaden zu beseitigen oder zu mindern; widrigenfalls bleibt ein aus Amtspflichtverletzung hergeleiteter Ersatzanspruch versagt. Der durch die hier interessierende Amtspflichtverletzung entstandene Schaden bestand darin, dass dem Kläger infolge des nachlässigen Verhaltens des GV Ha^^die Möglichkeit genommen war, durch Mitversteigerung der Valzen und Einsätze am 21. April 195o zu einer teilweisen Befriedigung wegen seiner.Forderung gegen den Schuld ner VHHftzu kommen. Die Walzen* und Einsätze waren jedoch - anders als die am 21. April 195o für	Co
 und ScflHB gepfändeten und im Mai 195o versteigerten Gegenstände - dem Zugriff des Klägers nicht endgültig entzogen, sie wurden lediglich, wie dem Kläger bekannt war, vom Schuldner verborgen gehalten. Bei dieser Sachlage gebot es die dem Kläger nach dem oben Gesagten obliegende Pflicht zur Schadensminderung, weiterhin alles ihm Zumutbare zu versuchen, um aus. den. Walzen und Einsätzen Befriedigung wegen seiner- Forderung zu erlangen. Er hätte des- . halb, sobald er in dem Verfahren 25 0 92/50, Landgericht - Hamburg, das vollstreckbare Urteil vom 27* April 195o über fast 8.7C0 DM gegen den Schuldner erwirkt hatte, in Erfahrung bringen mÜBsen - und zwar notfalls im Wege des Offenbarungseid Verfahrens - wo sich die Walzen und Einsätze befanden, und hätte alsdann ihre Pfändung veranlassen müssen und können. Wenn er das nicht getan, sondern -was ihm möglicherweise wirtschaftlich günstiger erscheinen mochte - im Wege der vertraglichen Vereinbarung von dem Schuldner die Walzen und Einsätze gegen Anrechnung von 2.000 DM auf seine Forderung selbst übernommen hat, bo war das seine Sache. Jedenfalls hat er nicht dargetan, dass
 
er nicht die Möglichkeit gehabt habe, den ihm durch die Amtspflichtverletzung des GV Kag^ entstandenen Schaden (vorläufiger Verlust der Walzen und Einsätze als Pfändungsobjekte) durch weitere ihm zu demutbare Vollstreckuhgsmass-nahraen wieder zu beseitigen.. Dabei kann nach Sachlage der Dinge ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch eine] spätere gesonderte Versteigerung zu demindest ebenfalls einen Reinerlös von 238 DM erbracht haben würde, zu demal der Kläger nach seiner eigenen Angabe vor dem Landgericht (Protokoll vom 22, April 1952) 500 DM aus dem Verkauf der Walzen und Einsätze erzielt hat. Infolgedessen fehlt es - da die Umnög-1 lichkeit anderweiter Ersatzerlangung zur Klagebegründung ge-j hört - seiner Klage hinsichtlich des Teilbetrages von 238 DM an der erforderlichen Begründung, so dass seine Klage insoweit unter Abänderung des BerufungsUrteils abzuweisen war.
Über die Kosten des Verfahrens war gemäss § 92 ZPO zu entscheiden,
 Dr. Geiger	Bietsohel	*	Dr.Weber
 Dr. Kreft	Dr.Hußla
i