November 1947 der zu dem Amtsbereich der Beklagten gehörenden "Behörde fUr Wirtschaft und Verkehr - Amt für Wirtschaftsüberwachung" unter Berufung auf § 20 der Verordnung über Handelsbeschränkungen (RGBl 1923 Teil I, 708) der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt und gemäss § 22 der bezeichneten Verordnung die sofortige Schliessung des Geschäftsbetriebes angeordnet. Die getroffenen Ilessnahmen wurden damit begründet, dass der Kläger die zur Führung eines Handelsbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. mündlich von einem -Beamten des Amts für Wirtschafts-Überwachung mitgeteilt, dass der Kläger in seinen Betriebsräumen keinerlei betriebliche Tätigkeit mehr ausüben, insbesondere keine Fabrikation betreiben dürfe, auch nicht im Lohn für andere. Die Beklagte nahm das Recht in Anspruch, bei allen Dispositionen über das Geschäft des 'Klägers mitzuwirken und den Juli 1948 wurde vom Amt für Wirtschaftsüberwachung die auf Grund des 5 20 der Verordnung über Handelsbeschränkungen ausgesprochene Handelsuntersagung aufgehoben und die angeordnete Schliessung der Geschäftsräume zurückgenommen. Der Kläger, der den ihm durch die Massnahmen der Beklagten entstandenen Schaden mit 52.968,76 DM bewertet, hat beim Landgericht beantragt, "durch Grundurteil festzustellen'1, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Schliessung seines Betriebes in der Zeit vom 10. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage insoweit ahgewiesen, als mit ihr Schadenersatz wegen des gegen den Kläger erfolgten Handelsund Produktionsver-hots sowie wegen Nichtgenehraigung des Pachtvertrages geltend gemacht worden ist. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-richt das Teilurteil dahin abgeändert, dass die Klage insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, als der Kläger Schadenersatz wegen des Produktionsverbots und der Dichtgenehmigung des Pachtvertrags geltend gemacht hat. Der Kläger ist unter Berufung auf die Ausführungen von Ruhr (DJZ 1933, 1114) der Auffassung, die Einfügung des § 35 h GewO durch das Gesetz zu dem Schutz des Einzelhandels vom 12. Demgegenüber vertreten Lgndmann-Eohmer (Kommentar zur Gewerbeordnung 1938 § 35b 1), Oesterle (JV7 1933, 1501) und Verner (.W 1950 S 48) die Auffassung, die Verordnung über Handelsbeschränkungen sei nicht überholt, sie regele einen weitergehenden Bereich als § 35b GewO. Aach das xreussische Oberverwaltungsgericht hat diese1 Meinung vertreten (JY/ 1936 S 760) und darauf hingewiesen, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne, die stärkere Handhabe gegen Auswüchse des Handels, welche die Verordnung vom 13. Die V/eitergeltung ergibt sich zudem auch daraus, dass der Gesetzgeber die Verordnung über Handelsbeschränkungen, wie sich unter anderem aus dem Gesetz vom 19. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte gemäss §§ 20, 22 der Verordnung kein Eabrikationsverbot hätte aussprechen dürfen. Vor allem aber meint die Revision, die genannte Verordnung könne nicht getrennt von dem übrigen Wirtschaftsrecht ausgelegt werden, es müsse eine Beziehung zur Verordnung über den Warenverkehr hergestellt werden. Die Verordnung über Handelsbeschränkungen siebt eine Untersagung der Handelsbefugnis vor, wenn der Handeltreibende die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 20). Eine Untersagung der Fertigung ist nicht ausdrücklich in die Verordnung auf genommen. Hie Revision irrt auch, wenn sie ausführt, dass der Begriff "Handelsgewerbe” im Sinne des § 1 HGB für die Auslegung des Begriffs "Handelsbetrieb" im Sinne der Verordnung über Handelsbeschränkungen massgebend sei. Wenn auch der Betrieb des Klägers als Handelsgewerbe im Sinne des § 1 gilt, so ist damit noch nichts über die Anwendbarkeit der Verordnung von 1923 gesagt. Bine entsprechende Auslegung hinsichtlich der Verordnung über Handelsbeschränkungen kann nicht erfolgen, denn diese Verordnung umfasst keine *‘abrikationsbetriebe, sondern nur Handelsbetriebe, soweit sie An- und Verkauf von Waren zu dem Gegenstand haben. Her Betrieb des Klägers - soweit er sich mit der Herstellung von Waren befasst - wird somit nicht in seiner Gesamtheit von der Verordnung über Handels beschränkungen erfasst. Has Gericht setzt sich hier eingehend mit der Präge auseinander, ob die Verordnung über Handelsbeschränkungen von 1923 sich auch auf Pabrikanten und den Babri-kationsbetrieb erstrecke. zwar für vielleicht wünschenswert, aber nicht zulässig und führt unter anderem aus, zwar seien nach § 1 HGB auch Fabrikanten, die Rohstoffe oder Halbfabrikate be- oder verar beiten, weiter veräussern oder für Rechnung Dritter eine sogenannte Lohnfabrikation betrieben, auch Kaufleute, da beide Tätigkeiten als kandelsgewerbe gelten. Das öberverwaltungsgericht verweist sodann auch auf § 2 Abs 2 der Verordnung von 1923, wonach sogar der Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse nicht als Handel gelte. Es ist irrig, wenn die Revision ausführt, dass es bei Fabrikanten keine Geschäftsräume gebe, die nicht dem Handel dienen könnten und dass daher die gesamten Räume der Schliessung unterlägen. § 22 der Verordnung sieht nur die Schliessung der Räume vor, in denen der Geschäftsherr den Kandel betrieben hat, er muss also tatsächlich die Geschäftsräume zur Ausübung des Handels benutzt haben. Ganz abgesehen davon ist auch eine Trennung der Fabrikationsräume von den Räumen, die dem Handel dienen, nicht nur denkbar, sondern auch beim Kläger, wie die Zeichnungen in den Akten des Verwaltungs-gerichts klar erkennen lassen, durchgeführt. Die Schliessung der Geschäftsräume in Verbindung mit der Untersagung des Handels führt nicht notwendig dazu, wie die Revision meint, dass damit auch die Produktion unterbunden ist. Es handelt sich nur um den Leitsatz einer nicht veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts, aus dem nicht entnommen werden kann, dass bei einer Schliessung der Es ist demnach davon auszugehen, dass das Fabrikationsverbot gesetzlich unzulässig war und eine Amtspflichtverletzung dem Kläger gegenüber darstellte. Diese ist dann schuldhaft, wenn die Rechtsfrage, über die entschieden werden müsste, so klar ist, dass sie von jedem Verständigen ohne weiteres verstanden werden konnte, wobei es nicht darauf ankommt, welche -Kenntnisse und Hinsichten der Beamte tatsächlich besitzt, es ist vielmehr von den Kenntnissen auszugeben, die für die Führung des von ihm übernommenen Amtes erforderlich waren (EG 156, 50). Zwar hielt das Landgericht auch die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Verordnung für möglich. November 1947 dem Kläger bereits der Kandel verboten und die Schliessung der Geschäftsräume angeordnet worden war. Die Beamten der Beklagten hätten daher, da sie mindestens Zweifel an ihrer Auslegung haben mussten, vor weiteren Massnahmen sich eingehend über den Anwendungsbereich der §§ 20, 22 vergewissern müssen. Dezember 1948 habe die Beklagte vorgetragen, dass sich die Beamten zur Frage des Fabrikationsverbots an den Justitiar gewandt hätten, der ebenfalls ihre Auffassung vertreten habe. November 1947 betraf lediglich das Verbot des Kandels und die Schliessung der Geschäftsräume, nicht aber die weitergehenden Massnahmen der Beklagten. Die Schliessung des Betriebs im November 1947 war, wie unter den Parteien rechtskräftig vom Berufungsgericht festgesteilt worden ist. Zumal dann, wenn sich der Pachtvertrag nicht nur auf die Fabrikation, sondern auf das gesamte Wirtschaftsunternehmen bezogen habe, also auch der Handel einbegriffen gewesen sei, habe Becker einer Erlaubnis bedurft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bat die Beklagte das Recht für sich in Anspruch genommen, bei allen Dispositionen Uber das Geschäft des Klägers mitzuwirken und dabei den Ausschlag zu geben. Die Beamten der Beklagten hatten den Kläger bereits vor der Vorlage des Pachtvertrages von der Notwendigkeit einer behördlichen Mitwirkung unterrichtet. Wie ausgeführt, batte die Beklagte nicht das Recht, auf Grund der Verordnung über Handelsbeschränkungen über die Produktion des Klägers Bestimmungen zu treffen. Insoweit legt das Oberlandesgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht den Pachtvertrag dahin aus, dass dieser sich nicht nur auf die Fabrikations, sondern auf das gesamte Wirtschaftsunternehmen, d.h. auch auf den Handelsbetrieb, bezog. Im G-egensatz zur Revision ist der Kläger der Auffassung, die NLchtgenehmigung des Pachtvertrages sei objektiv rechtswidrig. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, inwieweit bei einem Stieit derselben Parteien vor den Zivilgerichten eine Bindung an die Entscheidung der Verwaltungsgerichte besteht, da das Verwaltungsgericht nur über die Fabrikation entschieden hat. April 1948 weist den Antrag des Klägers, der sieh lediglich auf die Verfügung des Amtes für Wirt— Schaftsüberwachung vom 10. 2. dass es unzulässig ist, dass die Verklagte betreffs der Fabrikation die Wiederaufnahme des Betriebes durch einen Käufer oder Pächter davon abhängig macht und gemacht hat, dass dies von der Verklagten bezw dem Amt für Wirtschaft genehmigt wird. Aus den Gründen ergibt sieh, dass damit auch nicht eine über den Wortlaut des Tenors hinausgehende Entscheidung getroffen werden sollte. jIs ist somit über die mündliche Anweisung an den Kläger, die Beklagte habe bei allen seinen Dispositio-nen mitzuwirken und den entscheidenden Ausschlag zu geben, und auch ein Pachtvertrag bedürfe einer Mitwirkung, vom Verwaltungsgericht keine Entscheidung dahin ergangen, diese Massnahme sei nichtig oder rechtswidrig, soweit sie das Handelsgeschäft betrifft. Bass die Verpachtung des Handelsbetriebes einer Müt-wirkung, vor allem einer Grenehmigung durch die Beklagte bedurft hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Bedurfte aber der Pachtvertrag über das Handelsgeschäft keiner Mitwirkung durch die Beklagte, so war ihr Vorgehen inso'weit fehlerhaft und stellte eine /mtspflicht-verletzung dar. Hätte die Beklagte sich nicht ein so weitgehendes Uitwirkungsrecht angemasst, so ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, dass der Kläger alsdann einen ^ertrag geschlossen hätte, der keine aufschiebende Bedingung enthielt. Uun hat das Berufungsgericht den Anspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger Schadensersatz wegen der ilichtgenehmigung des Pachtvertrages geltend macht. Bas Berufungsgericht ist ebenso wie die Parteien nicht der Auffassung, der Vertrag über den Handelsbetrieb sei genehmigungspflichtig. Pa somit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten vom B'.:rifungsgericht zu Hecht bejaht .orden ist, “brauchte ruf die i..echtsausf:thrunfen des Klägers, die Beklagte sei auch zu den getroffenen ^assnahmen sachlich unzuständig gevjesen, nicht cingegan en zu werden.
if oo^ Pr das Nachschlagewerk. cht für die Amtliche Sammlung. •1»«^ mm» MMMw mmmmrn •» rn~*mr ««.«mo» «w» ^ setzj_ Verordnung über Handelsbeschränkungen (RGBl 1923 X 7o£) Gewerbeordnung § 35b. I Recht s satz: t,% f: I. Die Verordnung Uber Handelsbeschränkungen (RGBl I vom 'l 28. Juli 1923 S 706) ist durch § 35b Gewerbeordnung ; nicht überholt. II. Die genannte Verordnung gibt nicht die Befugnis, ausser dem Verbot des Handels mit Gegenständen des täglichen. Bedarfs und der Schliessung der Geschäftsräume, auch die Fabrikation zu untersagen. Aktenzeichen: III ZR 76/50 Urteil vem-8-: November 1951 IG Hamburg OLG Hamburg Ill ZB 76/50 Verkündet am 22. November 1951 Pieser, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle . Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Hansestadt Hamburg» Behörde für Wirtschaft und Verkehr, Hamburg, Schopenstehl 24, Beklagten, Beruf ungsheklagten und Revisionsklägerin, - Prozesshevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Hermann St€HIK HflHHlS» He®(B|^strasse 9, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt4HHH) - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kiese und der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Kleinenefers, Br. Gelhaar und Br. Bock • für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 50. März 1950 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Rechtsmittels fallen der Beklagten zur last. Von Rechts wegen « Tatbestand; Der iCläger ist Inhaber der Firma 11 Chemische Fabrik H. St®BB^". Unter deren Namen kauft er chemische Rohstoffe und Iialbfertigviaren an, um aus ihnen vorwiegend pharmazeutische und chemisch-technische Fertigprodukte herzu-stellen, die er im Grosshandel vertreibt. Nach einer im Juni und Juli 1947 vorgenommenen wirtschaftsbehörd-iichen Betriebsprüfung wurde dem Kläger durch.schriftliche Anordnung vom 10. November 1947 der zu dem Amtsbereich der Beklagten gehörenden "Behörde fUr Wirtschaft und Verkehr - Amt für Wirtschaftsüberwachung" unter Berufung auf § 20 der Verordnung über Handelsbeschränkungen (RGBl 1923 Teil I, 708) der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt und gemäss § 22 der bezeichneten Verordnung die sofortige Schliessung des Geschäftsbetriebes angeordnet. Die getroffenen Ilessnahmen wurden damit begründet, dass der Kläger die zur Führung eines Handelsbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Am 23. Januar 1948 wurden dem damals beim iCläger tätigen Prokuristen iädl und dem Betriebsobmann Ste- mündlich von einem -Beamten des Amts für Wirtschafts-Überwachung mitgeteilt, dass der Kläger in seinen Betriebsräumen keinerlei betriebliche Tätigkeit mehr ausüben, insbesondere keine Fabrikation betreiben dürfe, auch nicht im Lohn für andere. Der gesamte Betrieb des klügere sei endgültig stillgelegt, und daher würden ihm auch die Arbeitskräfte in ihrer Gesamtheit entzogen. Die Beklagte nahm das Recht in Anspruch, bei allen Dispositionen über das Geschäft des 'Klägers mitzuwirken und den 3 entscheidenden Ausschlag zu gehen. Am 26. Januar 1948 schloss der Kläger mit dem Kaufmann Karl-Heinz B^|p, dem allein vertretungsberechtig-ten Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma "Chemische Fabrik & Co, einen Pacht- vertrag. In diesem verpachtet der Kläger sein (Jnterneh-men an die Firma Karl & Co zu einem monatlichen Pachtzins von 1000 FH mit Wirkung ah 15. Januar 1948. § 1 des Pachtvertrages enthält folgenden Satz: "Beide Parteien wissen, dass für die pachtweise Überlassung des (Jnternehmens einschliesslich der Käume die Genehmigung der Verwaltung der Hansestadt Hamburg notwendig ist." Lilt Schreiben vom 23. März 1948 teilte das Amt für Wirtschaftsiiberwachung Herrn B^|0 mit, dass seinem Antrag auf übernähme der Firma Hermann St^HP bisher nicht entsprochen werden konnte, weil die erforderliche Produktionsgenehmigung noch nicht erteilt worden sei. Sobald diese vorliege, werde Uber den Antrag entschieden werden. Eine Genehmigung zur Übernahme ist in der Folgezeit ebensowenig wie zu dem Pachtvertrag erfolgt. Ier Kläger machte das Fabrikationsverbot vom 23. Januar 1948 und cie Kiebtgenehmigung des Pachtvertrages zu dem Gegenstand einer unter dem 18. Februar 1948 an die Ein-spruchsstelle des Senats gerichteten Beschwerde. Er reichte ausserdem am gleichen Tage eine Klage bei dem Verwaltungsgericht ln Hamburg ein, in der unter anderem die Kandelsuntersagung, die Stillegung des Fabrikationsbetriebs und die Eicht gen ehmigung des Pachtver- 4 träges zur EntScheidung gestellt wurden. Die Beschwerde vom 18. Februar wurde nicht beantwortet. Bas Hamburgische Verwaltungsgericht stellte durch Urteil vom 29. April 1948 fest, dass die Stillegung des Fabrikationsbetriebs und die zu diesem Zweck am 11. Ee- • bruar 1948 erfolgte Ausweisung des iCLägers und des gesamten Betriebspersonals aus den Betriebsräumen nichtig sei. Bas Verwaltungsgericht hat ausserdem als unzulässig • erachtet, den Pachtvertrag von einer Genehmigung der Be- : klagten abhängig zu machen. Zur Entscheidung Uber die | Handelsuntersagung erklärte sich das Verwaltungsgericht ' für unzuständig. Die von beiden Streitteilen gegen das Urteil eingelegten Berufungen wurden durch Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgericbts vom 8. Juli 1948 zurlic kgewi e s en. Am 10. Juli 1948 wurde vom Amt für Wirtschaftsüberwachung die auf Grund des 5 20 der Verordnung über Handelsbeschränkungen ausgesprochene Handelsuntersagung aufgehoben und die angeordnete Schliessung der Geschäftsräume zurückgenommen. Der Kläger, der den ihm durch die Massnahmen der Beklagten entstandenen Schaden mit 52.968,76 DM bewertet, hat beim Landgericht beantragt, "durch Grundurteil festzustellen'1, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Schliessung seines Betriebes in der Zeit vom 10. November 1947 bis 9. Juli 1948 erwachsen ist und noch erwachsen wird. Die Beklagte hat Iviageabweisung beantragt. 5 Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage insoweit ahgewiesen, als mit ihr Schadenersatz wegen des gegen den Kläger erfolgten Handelsund Produktionsver-hots sowie wegen Nichtgenehraigung des Pachtvertrages geltend gemacht worden ist. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-richt das Teilurteil dahin abgeändert, dass die Klage insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, als der Kläger Schadenersatz wegen des Produktionsverbots und der Dichtgenehmigung des Pachtvertrags geltend gemacht hat. Im übrigen ict der Berufung nicht stattgegeben worden. Gegen dieses urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision. Sie beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Kevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Der Revision musste der Erfolg versagt bleiben. Die Revision rügt die unrichtige Anwendung der Verordnung über Handelsbeschränkungen (RGBl vom 28. Juli 1923, Teil I, 706). Hierzu ist zunächst zu prüfen, ob die genannte Verordnung überhaupt noch geltendes liecht war. Der Kläger ist unter Berufung auf die Ausführungen von Ruhr (DJZ 1933, 1114) der Auffassung, die Einfügung des § 35 h GewO durch das Gesetz zu dem Schutz des Einzelhandels vom 12. Mai 6 1933 (KGB1 I 262 ff) regele die Gntersagung der Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs abschliessend. Damit sei die ältere, die gleiche Materie regelnde Bestimmung der Verordnung von 1925 ausser Kraft gesetzt. Demgegenüber vertreten Lgndmann-Eohmer (Kommentar zur Gewerbeordnung 1938 § 35b 1), Oesterle (JV7 1933, 1501) und Verner (.W 1950 S 48) die Auffassung, die Verordnung über Handelsbeschränkungen sei nicht überholt, sie regele einen weitergehenden Bereich als § 35b GewO. Dieser Auffassung ist zuzustiramen. § 35 GewO bringt nur eine Teilregelung für bestimmte Bälle rechtkräftiger strafgerichtlicher Verurteilung eines Handeltreibenden. Aach das xreussische Oberverwaltungsgericht hat diese1 Meinung vertreten (JY/ 1936 S 760) und darauf hingewiesen, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne, die stärkere Handhabe gegen Auswüchse des Handels, welche die Verordnung vom 13. Juli 1923 gebe, durch Einführung des § 35b GewO zu beseitigen. Die V/eitergeltung ergibt sich zudem auch daraus, dass der Gesetzgeber die Verordnung über Handelsbeschränkungen, wie sich unter anderem aus dem Gesetz vom 19. Dezember 1935 (EGB1 I 1516) über die Streichung des §. 23 Abs 5 ergibt, als in Geltung geblieben behandelt und damit diesem seinem Villen Ausdruck gegeben hat. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte gemäss §§ 20, 22 der Verordnung kein Eabrikationsverbot hätte aussprechen dürfen. Die genannte Verordnung enthalte zwar keine Be- 7 griffsbestimmung des Handels, sie sage nur negativ, was nicht Handel sei (§2 Afcs 2), Zu diesen Ausnahmen zähle der Betrieb des Klägers nicht, daher gelte der allgemeine Begriff des § 1 HGB. Der Betrieb des Klägers falle wegen seines Umfangs unter § 1 Abs 2 Ziff 2 HGB. Aber selbst wenn man annehmen wolle, der Kläger sei Handwerker, gehöre er zu den Gewerbetreibenden, und insoweit fände der Begriff des Hai dels im Sinne der Verordnung über Handelsbeschränkungen Anwendung. Vor allem aber meint die Revision, die genannte Verordnung könne nicht getrennt von dem übrigen Wirtschaftsrecht ausgelegt werden, es müsse eine Beziehung zur Verordnung über den Warenverkehr hergestellt werden. Hiernach sei klargestellt, dass die Fertigung unter den Begriff des Handels falle (vgl 3.ErgVO vom 30. Oktober 1941, RGBl I, 679). Die damals geltende Varenverkehrsverordnung für die Britische Zone vom 4. Oktober 1946 habe in ihrem § 1 diesen Begriff übernommen (vgl Hannoversche Rechtspflege vom 26. Hovember 1946 S 132 und Hamburger Amtlicher Anzeiger S 420). Es sei daher wirtschaftgesetzlich nicht vertretbar, wenn einem Fabrikanten nur der Handel aber nicht die Herstellung untersagt werden dürfe. Man könne den Absatz der Ware nicht verhindern, wenn die Fertigung derselben zugelassen werde. Dem solle aber gerade die Geschäftsschliessung gemäss § 22 der Verordnung über Handelsbeschränkungen entgegenwirken. Diese Ausführungen der Revision sind irrig. Die Verordnung über Handelsbeschränkungen siebt eine Untersagung der Handelsbefugnis vor, wenn der Handeltreibende die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 20). Um diesem Verbot unbedingte Geltung zu verschaffen, können die Geschäftsräume, in denen der Betroffene den Handel betrieben hat, geschlossen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass in den Geschäftsräumen weiterhin in unzulässiger Weise Handel betrieben würde. Sinn und Zweck der Verordnung über Handelsbeschränkungen ist ein Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Elementen gegen "Auswüchse des Handels" (J\7 36, 760), also eine Kontrolle der Zuverlässigkeit des handeltreibenden. Die Untersagung der Handelserlaubnis ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Insoweit ist dss Urteil des Berufungsgerichts nicht angefochten worden. Eine Untersagung der Fertigung ist nicht ausdrücklich in die Verordnung auf genommen. Y/enn die Hevision aus-führt, die Verordnung über Handelsbeschränkungen könne nicht getrennt vom übrigen Y/irtscbaftsrecht. ausgelegt werden, so steht den entgegen, dass der Eegriff "Handel" in der Verordnung vom 1923 und der Bestimmung vom 30. Oktober 1941 (EGBl I, 679) sowie der Yfarenverkebrsordnung ErZ vom 4. Oktober 1946 nicht identisch ist. Während in § 1 der Verordnung vom 30. Oktober 1941 und der Verordnung vom 4. Oktober 1946 ausdrücklich auch die "Fertigung" in den Verkehr mit Yferen einbezogen wurde, da es Aufgabe dieser Bestimmungen ist, die Y/irtSchaft in ihrer Gesamtheit zu lenken, um Verluste an den notwendigen Gütern zu verhindern, hat der Gesetzgeber in der Verordnung 9 über Handelsbeschränkungen einen anderen Auf gaben kr eis,' nämlich die Ausschaltung unzuverlässiger handeltreibender, geregelt. Hie Revision irrt auch, wenn sie ausführt, dass der Begriff "Handelsgewerbe” im Sinne des § 1 HGB für die Auslegung des Begriffs "Handelsbetrieb" im Sinne der Verordnung über Handelsbeschränkungen massgebend sei. Wenn auch der Betrieb des Klägers als Handelsgewerbe im Sinne des § 1 gilt, so ist damit noch nichts über die Anwendbarkeit der Verordnung von 1923 gesagt. Has Handelsgesetzbuch, ein Sonderrecht der I&ufleu-te, das Rechtsschutz und Förderung des Kandels bezweckt, hat den begriff "Ilandelsgewerbe" erweitert. Bine entsprechende Auslegung hinsichtlich der Verordnung über Handelsbeschränkungen kann nicht erfolgen, denn diese Verordnung umfasst keine *‘abrikationsbetriebe, sondern nur Handelsbetriebe, soweit sie An- und Verkauf von Waren zu dem Gegenstand haben. Hies ist auch vom Berufungsgericht ohne Rechts irrtum ausgeführt worden. Her Betrieb des Klägers - soweit er sich mit der Herstellung von Waren befasst - wird somit nicht in seiner Gesamtheit von der Verordnung über Handels beschränkungen erfasst. Hiese Auffassung ist vom Hamburgi-schen Oberverwaltungsgericht in seinem Grteil vom 8. Juli 1948, das zwischen den Parteien ergangen ist, geteilt worden. Has Gericht setzt sich hier eingehend mit der Präge auseinander, ob die Verordnung über Handelsbeschränkungen von 1923 sich auch auf Pabrikanten und den Babri-kationsbetrieb erstrecke. Es hält eine solche Auslegung 10 zwar für vielleicht wünschenswert, aber nicht zulässig und führt unter anderem aus, zwar seien nach § 1 HGB auch Fabrikanten, die Rohstoffe oder Halbfabrikate be- oder verar beiten, weiter veräussern oder für Rechnung Dritter eine sogenannte Lohnfabrikation betrieben, auch Kaufleute, da beide Tätigkeiten als kandelsgewerbe gelten. Aber dennoch könne hierin kein "Handel mit" Gegenständen des täglichen Bedarfs gesehen werden. Weder nach Sprachgebrauch noch vernünftigem Sinn könne eine Lohnfabrikation als Handel oder Handelsbetrieb im Sinne des § 20 der VO angesehen werden. Erst ein Verkauf sei Handel. Das öberverwaltungsgericht verweist sodann auch auf § 2 Abs 2 der Verordnung von 1923, wonach sogar der Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse nicht als Handel gelte. Auch dies zeige, dass es nicht auf die Gewinnung der Erzeugnisse, sondern nur auf ihre Vcräusserung abgestellt werde. Es wird sodann noch auf die Begründung zu dem Entwurf eines Notgesetzes über die Säuberung der Wirtschaft verwiesen. Dieses besetz sehe eine vorläufige oder endgültige Schliessung jedes Gewerbebetriebes vor. Die Begründung gehe dahin, dass die Verordnung von 1923 be-höidliche Liassnahmen nur bei Handelsgeschäften zuliesse, dass aber bei Handwerks-, Fabrikations- und allen sonstigen Betrieben mit wenigen Ausnahmen gesetzliche Bestimmungen fehlten (tütteilungen des Senats an die Bürgerschaft 1948 Nr 46). Ein Eingreifen in Fobrikationsbe-tiebe sei somit nicht zulässig. lian kann auch aus der an sich zulässigen Schliessung der Geschäftsräume gemäss £ 22 der Verordnung nicht 11 folgern, dass damit ja die Herstellung der Waren notwendigerweise unterbunden würde. Es ist irrig, wenn die Revision ausführt, dass es bei Fabrikanten keine Geschäftsräume gebe, die nicht dem Handel dienen könnten und dass daher die gesamten Räume der Schliessung unterlägen. § 22 der Verordnung sieht nur die Schliessung der Räume vor, in denen der Geschäftsherr den Kandel betrieben hat, er muss also tatsächlich die Geschäftsräume zur Ausübung des Handels benutzt haben. Die Möglichkeit, Räume hierzu zu benutzen, gibt nicht die Berechtigung, diese ebenfalls zu schliessen. Ganz abgesehen davon ist auch eine Trennung der Fabrikationsräume von den Räumen, die dem Handel dienen, nicht nur denkbar, sondern auch beim Kläger, wie die Zeichnungen in den Akten des Verwaltungs-gerichts klar erkennen lassen, durchgeführt. Die Schliessung der Geschäftsräume in Verbindung mit der Untersagung des Handels führt nicht notwendig dazu, wie die Revision meint, dass damit auch die Produktion unterbunden ist. Es bleibt dem Geschäftsherrn stets die Möglichkeit, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, trotz der bestehenden Kandelsuntersagung seine Produktionsmittel z.B. im Lohnverhältnis auf Rechnung-und im Aufträge Dritter zu benutzen. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts, (JHdsch Nr 2 Sp 169? HER 1926, 220) ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Es handelt sich nur um den Leitsatz einer nicht veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts, aus dem nicht entnommen werden kann, dass bei einer Schliessung der *v >• 12 Geschäftsräume keine Produktion im Lohnverhältnis ausge-fiihrt werden dürfe. Las Reichsgericht bat lediglich ausgesprochen, dass in den geschlossenen Räumen als solchen kein Handel getrieben werden dürfe. Auch der Einweis der Revision auf RGSt 52. 173 gebt fehl. Es ist dort lediglich zu der Verordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Kandel ausgesprochen, dass die Untersagung des Handelsbetriebs auch die Abwicklung schwebender Geschäfte erfasse. Lamit ist jedoch nichts darüber gesagt, dass dritte Personen gehindert seien, das Geschäft zu übernehmen und zu betreiben. Es ist demnach davon auszugehen, dass das Fabrikationsverbot gesetzlich unzulässig war und eine Amtspflichtverletzung dem Kläger gegenüber darstellte. Ein Schadensersatzanspruch ist aber nur dann gegeben, wenn die Amtspflichtverletzung schuldhaft erfolgt ist. Las Ober-landesgerieht lässt dahingestellt, ob es sich im vorliegenden Pall um eine falsche Gesetzesanwendung oder einen Ermessensmissorauch handle. La, wo dem Beamten das Gesetz für die Betätigung seines pflichtmässigen Ermessens Schranken zieht, darf er diese nicht überschreiten, er darf ni'cht sein Ermessen an die Stelle der gesetzlichen Vorschriften setzen. Kr muss somit prüfen, wie weit die gesetzlichen Vorschriften ihn bei der Vornahme von Amtshandlungen beschränken (EG 156, 50). Lie Verordnung Uber Handelsbeschränkungen - - sieht ein Fabrikationsverbot nicht vor, wird dieses dennoch ausgesprochen, so handelt es sich nicht um eine Sr-messensentscheidung, sondern um eine falsche Gesetzesanwendung. Diese ist dann schuldhaft, wenn die Rechtsfrage, über die entschieden werden müsste, so klar ist, dass sie von jedem Verständigen ohne weiteres verstanden werden konnte, wobei es nicht darauf ankommt, welche -Kenntnisse und Hinsichten der Beamte tatsächlich besitzt, es ist vielmehr von den Kenntnissen auszugeben, die für die Führung des von ihm übernommenen Amtes erforderlich waren (EG 156, 50). Das Oberlandesgericht hat ein Verschulden darin gesehen, dass die Beamten der Beklagten unzweideutige Eechtsvorschriften offenbar unrichtig ausgelegt batten. § 20 der Verordnung über Handelsbeschränkungen sei nicht lückenhaft, enthalte vielmehr eine klare Gesetzesfassung. Die Bestimmung ergebe eindeutig, dass nur Handelsuntersagungen erfolgen könnten, nicht aber ein Fabrikationsverbot, da dieses nicht erwähnt sei. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Beamten hinsichtlich ihrer Rechtskenntnissenicht mit richterlichen Beamten zu vergleichen wären. Es komme vielmehr ausschliesslich darauf an, welche Kenntnisse der Beamte haben müsse. Ver berufen werde, die genannte Verordnung anzuwenden, müsse auch darüber unterrichtet sein, dass er nicht befugt sei, andere als im Gesetz vorgesehene iii8ssnabmen anzuordnen. Im übrigen hätten die Beamten sich bei auftretenden Zweifelsfragen an Ihren Ju- stitiar wenden müssen. Diese Ausführungen lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Zwar hielt das Landgericht auch die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Verordnung für möglich. Die Auslegung, die ein iCo 11 egialgericht einer Bestimmung citt, kann ein Indiz dafür sein, dass ein die gleiche Meinung vertretender LeaB1ter schuldlos bandelt. Im vorliegenden Pall hat aber das Landgericht diese Auslegung nur als möglich angesehen. Selbst dies könnte im Einzelfall gegen ein verschulden des Beamten sprechen. Nun dürfen aber diejenigen Gesetze, die einen Eingriff in die Lechtsspäre anderer gestatten, grundsätzlich nicht auscehnenö ausgelegt werden. Dies gilt auch für §§ 20, 22 der genannten Verordnung. Es war kein Anlass gegeben, einen völlig vom Kandel getrennten Wirkungskreis der Gewerbetreibenden, nämlich die ITroduktion, als unter die Verordnung fallend anzusehen. Im vorliegenden Pall bestand umso weniger Anlass, das Produktionsverbot zu erlassen, als durch die Verfügung vom 10. November 1947 dem Kläger bereits der Kandel verboten und die Schliessung der Geschäftsräume angeordnet worden war. Eine dringende Notwendigkeit im Interesse der Allgemeinheit, darüber hinaus sofortige massnahmen v/eitergehender Art zu ergreifen, bestand nicht. Die Beamten der Beklagten hätten daher, da sie mindestens Zweifel an ihrer Auslegung haben mussten, vor weiteren Massnahmen sich eingehend über den Anwendungsbereich der §§ 20, 22 vergewissern müssen. Sollte jedoch der Beamte auf Grund der 15 genannten Best immun gen der Auffassung gewesen sein, es 'bestehe kein Zweifel an der Zulässigkeit des ausgesprochenen Fabrikationsverbotes, so läge darin bereits ein Verschulden, denn ein Beamter, der diese Befugnisse ausübt, musste zu dem mindesten erkennen, dass die Auslegung zweifelhaft war. Die Revision rügt eine Verletzung der §§ 139» 286 ZPO. Bereits in der iJLagebeantwortung vom 23. Dezember 1948 habe die Beklagte vorgetragen, dass sich die Beamten zur Frage des Fabrikationsverbots an den Justitiar gewandt hätten, der ebenfalls ihre Auffassung vertreten habe. Diese Rüge ist nicht begründet. 2s ergibt sich weder aus dem Sitzungsprotokoll noch dem Tatbestand des angefochtenen urteils noch aus dem in Bezug genommenen Jrteil erster Instanz, dass ein solcher Beweis angetreten worden ist. . Der Hinweis der Revision auf den Schriftsatz an das Landgericht vom 23. Dezember 1948 ist ebenfalls nicht geeignet, die Füge zu stützen. Das Fabrikationsverbot ist am 23. Januar 1948 ausgesprochen worden. Der Bescheid des Senats der Hansestadt Hamburg vom 13. Januar 1948 über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. November 1947 betraf lediglich das Verbot des Kandels und die Schliessung der Geschäftsräume, nicht aber die weitergehenden Massnahmen der Beklagten. Ss bestand daher keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung. Dass diese schuldhafte Amtspflichtverletzung dem .Kläger gegenüber, wie sie in dem F^brikationsverbot zu dem Ausdruck gekommen ist. einen Schaden verursacht bat, wird nicht bestritten; insoweit erscheint daher der erhobene Anspruch gerechtfertigt. Allerdings ist das Produktionsverbot erst am 23. Januar 1948 eindeutig erfolgt. Der Kläger kann daher auch erst von diesem Zeitpunkt ab einen Ersatzanspruch geltend machen. Die Schliessung des Betriebs im November 1947 war, wie unter den Parteien rechtskräftig vom Berufungsgericht festgesteilt worden ist. rechtmässig und begründet caber keinen Ersatzanspruch wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung. Die Revision sieht einen Reehtsirrtum des Berufungsgerichts in der Annahme, die Versagung der Genehmigung des Pachtvertrages bedeute eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Sie ist der Auffassung, es habe im Ermessen des Beklagten gestanden, dem Pächter eine Produktions-erlauonis zu erteilen. Zumal dann, wenn sich der Pachtvertrag nicht nur auf die Fabrikation, sondern auf das gesamte Wirtschaftsunternehmen bezogen habe, also auch der Handel einbegriffen gewesen sei, habe Becker einer Erlaubnis bedurft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bat die Beklagte das Recht für sich in Anspruch genommen, bei allen Dispositionen Uber das Geschäft des Klägers mitzuwirken und dabei den Ausschlag zu geben. Die Beamten der Beklagten hatten den Kläger bereits vor der Vorlage des Pachtvertrages von der Notwendigkeit einer behördlichen Mitwirkung unterrichtet. i rt •' -w Wie ausgeführt, batte die Beklagte nicht das Recht, auf Grund der Verordnung über Handelsbeschränkungen über die Produktion des Klägers Bestimmungen zu treffen. Vor allem konnte sie nicht verlangen, dass der Pachtvertrag, soweit er den Fabrikationsbetrieb betraf, ihr zur Genehmigung vorgelegt wurde. Es ist hier daher nur noch der Anspruch zu prüfen, der sich aus der Nichtgenehmigung der Verpachtung des Handelsbetriebs ergibt. Insoweit legt das Oberlandesgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht den Pachtvertrag dahin aus, dass dieser sich nicht nur auf die Fabrikations, sondern auf das gesamte Wirtschaftsunternehmen, d.h. auch auf den Handelsbetrieb, bezog. Im G-egensatz zur Revision ist der Kläger der Auffassung, die NLchtgenehmigung des Pachtvertrages sei objektiv rechtswidrig. Dies stehe nach der Entscheidung der Verwaltungsgerichte vom April und Juli 1948 fest. "Diese Urteile ä.;sserten insoweit bindende Wirkung für dieses ^erfahren vor den Zivilgerichten. Der Kläger verweist hierbei insbesondere auf § 80 der Verordnung Nr 165 (V0B1 BZ vom 13. September 1948 Nr 41 S 263), nach dem rechtskräftige Urteile die Beteiligten für den durch die Urteilsbegründung rechtlich bestimmten Streitgegenstand binden. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, inwieweit bei einem Stieit derselben Parteien vor den Zivilgerichten eine Bindung an die Entscheidung der Verwaltungsgerichte besteht, da das Verwaltungsgericht nur über die Fabrikation entschieden hat. Es hat sich aber im übrigen nicht mit der Bedeutung der Anordnung, die Be- 18 r v' • klagte müsse bei allen «iassnahmen über den Handelsbetrieb Mitwirken, befasst, Das Jrteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 1948 weist den Antrag des Klägers, der sieh lediglich auf die Verfügung des Amtes für Wirt— Schaftsüberwachung vom 10. November 1947 und die Beschwerde vom 20. November 1947 bezieht, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab*. Das Schlussurteil vom 29. April 1948 wiederum erkennt zugunsten des Klägers und damit über ein fehlerhaftes ^erhalten der Beklagten und stellt fest, 1. dass die Stillegung auch des Pabrikationsbe-triebes nichtig ist, 2. dass es unzulässig ist, dass die Verklagte betreffs der Fabrikation die Wiederaufnahme des Betriebes durch einen Käufer oder Pächter davon abhängig macht und gemacht hat, dass dies von der Verklagten bezw dem Amt für Wirtschaft genehmigt wird. Aus den Gründen ergibt sieh, dass damit auch nicht eine über den Wortlaut des Tenors hinausgehende Entscheidung getroffen werden sollte. Es ist ausdrücklich ausgeführt: "Denn da das Verwaltungsgericht nicht über die Präge zu entscheiden hat, ob die Verklagte dem Kläger die handelserlaubnis mit Recht entzogen und seine Betriebsräume, soweit in ihnen Handel betrieben wurde, mit Recht geschlossen hat, ist das verwaltungsgericht auch nicht für die Entscheidung darüber zuständig, ob die Verklagte die Verpachtung des Handelsbetriebes durch i diesen mit Hecht von Bedingungen abhängig macht.M Auch das Jrteil des Oberverwaltungsgerichts, das die Berufung beider Streitteile zurückgewiesen hat, entscheidet nur in dem bisherigen Ausmass zugunsten des Lagers. jIs ist somit über die mündliche Anweisung an den Kläger, die Beklagte habe bei allen seinen Dispositio-nen mitzuwirken und den entscheidenden Ausschlag zu geben, und auch ein Pachtvertrag bedürfe einer Mitwirkung, vom Verwaltungsgericht keine Entscheidung dahin ergangen, diese Massnahme sei nichtig oder rechtswidrig, soweit sie das Handelsgeschäft betrifft. Insoweit besteht daher kein Zweifel, dass in diesem Hechtsstreit darüber entschieden werden konnte, ob die Massnahmen, die den Handelsbetrieb allein betrafen, zu dem Schadenersatz verpflichten. Iber die Schliessung selbst i;.t bereits rechtskräftig vom Berufungsgericht erkannt. Es kommt daher hinsichtlich des Handelsbetriebes nur noch auf die später erfolgten Verwaltungsakte an. . Bass die Verpachtung des Handelsbetriebes einer Müt-wirkung, vor allem einer Grenehmigung durch die Beklagte bedurft hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Biese verweist nur auf die Hotwendigkeit für B^P) eine Pabrikationserlaübnis einzuholen. Bedurfte aber der Pachtvertrag über das Handelsgeschäft keiner Mitwirkung durch die Beklagte, so war ihr Vorgehen inso'weit fehlerhaft und stellte eine /mtspflicht-verletzung dar. Dieses Handeln ohne jede Hechtsgrundlage ist schuldhaft. Die Beklagte konnte sich zu einer so weit gebenden Mitwirkung nicht für befugt halten. Sie durfte* auch den Pachtvertrag über das ganze wirtscbaftsunter-nehmen nicht ohne Benachrichtigung des Klägers, den sie zur Vorlage veranlasst hatte, als Antrag des Becker auf Fabrikationserlaubnis entgegen nehmen. Bas Berufungsgericht hat auch zu Hecht den Eintritt eines Schadens angenommen. Hätte die Beklagte sich nicht ein so weitgehendes Uitwirkungsrecht angemasst, so ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, dass der Kläger alsdann einen ^ertrag geschlossen hätte, der keine aufschiebende Bedingung enthielt. Allerdings wird die Höhe des entstandenen Schadens noch eine eingehende Prüfung und Beweiserhebung erfordern. t Uun hat das Berufungsgericht den Anspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger Schadensersatz wegen der ilichtgenehmigung des Pachtvertrages geltend macht. BieW Formulierung ist, wie die Gründe des drteils ergeben,?offenbar nicht dahin zu ver- . stehen, dass das Gericht eine Amtspflicbtverletzung in dem (Jnterlassen einer Genehmigung erblickt. Bas Berufungsgericht ist ebenso wie die Parteien nicht der Auffassung, der Vertrag über den Handelsbetrieb sei genehmigungspflichtig. Folglich kann auch keine Amtspflicht zur Genehmigung bestehen. Bie schuldhafte Amtspflichtvei'letzung liegt vielmehr, wie auch das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, in der Anweisung., bei allen Bispositionen - also auch bei einer Verpachtung f- die Uitwirkung der Behörde nachzusuchen. lie Tenorie:)ung des Berufungsgerichts ist daher dem Hortlaut nach zu sng. Einer Berichtigung bedarf es PI nicht, da die Gründe den Sinn des Ausspruchs, wie oben dargelegt, klar erkennen lassen. Pa somit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten vom B'.:rifungsgericht zu Hecht bejaht .orden ist, “brauchte ruf die i..echtsausf:thrunfen des Klägers, die Beklagte sei auch zu den getroffenen ^assnahmen sachlich unzuständig gevjesen, nicht cingegan en zu werden. Die Devision war somit zurückzuueisen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäss § 97 ZPO. Dr. Kiese Dr. Xleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Bock. Bundesrichter Dr. Delbrück ist durch Krankheit an der ünter-schrift verhindert. Dr. Kiese. \. > i i i