- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Hermann Sl itraßei Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalti Bie Erinnerung der Beklagten vom 5. September I960 angebrachte Rechtsbehelf ist als eine auf die , Berichtigung des Kostenansatzes in der Kostenrechnung vom 16. Bie Erinnerung ist indessen ohne sachliche Nachprüfung des Kostenansatzes mit Rücksicht darauf zuruckzu-weisen, daß der Rückforderungsanspruch des als Kostenschuld ner in Anspruch Genommenen verjährt ist (vgl. Ein der Beklagten zustehender Rückerstattungsanspruch wäre, anders als die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. m. Abs. 1 GKG a.F«), nicht etwa erst mit der Beseitigung des unrichtigen Kostenansatzes (vgl.
Ill ZR 76/50 2117 Oil Beschluß In Sachen der Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Verkehr, Hamburg, Schopenstehl 24, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Hermann Sl itraßei Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalti Bie Erinnerung der Beklagten vom 5. September I960 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Ber von der Beklagttn mit ihrem Gesuch vom 5. September I960 angebrachte Rechtsbehelf ist als eine auf die , Berichtigung des Kostenansatzes in der Kostenrechnung vom 16. Januar 1952 gerichtete Erinnerung im Sinne des § 4 GKG idP vom 26. Juli 1957/26. Juni 1959 anzusehen, die als solche auch dann zulässig ist, wenn die angeforderten Kosten bereits gezahlt sind. Bie Erinnerung ist indessen ohne sachliche Nachprüfung des Kostenansatzes mit Rücksicht darauf zuruckzu-weisen, daß der Rückforderungsanspruch des als Kostenschuld ner in Anspruch Genommenen verjährt ist (vgl. KG in JW 1953, 1071; Rittmann-Wenz, Gerichtskostengesetz (a.P.) 19- Aufl., § 6 a Anm. 4). Bies ist hier der Pall und wird r auch von dem mit der Vertretung des Bundesfiskus in Kostensachen beauftragten Beamten des Bundesgerichtshofs geltend gemacht (vgl. § 8 Abs. 3cGrKG n.F.). Ein der Beklagten zustehender Rückerstattungsanspruch wäre, anders als die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober I960 ausgeführt hat, mit dem Ablauf des Kalenderjahres entstanden, in dem die Beklagte nach dem Erlaß des ihr ungünstigen Revisionsurteils die nach ihrer Meinung von ihr zu Unrecht angeforderten Kosten gezahlt hat (§ 6 a Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 GKG a.F«), nicht etwa erst mit der Beseitigung des unrichtigen Kostenansatzes (vgl. KG und Rittmann-Wenz aaO). _ 3 - Die vierjährige Verjährungsfrist hat mithin mit dem Ende des Jahres 1952 zu laufen begonnen und ist, da sie vor ihrem Ablauf weder gehemmt noch unterbrochen worden ist, inzwischen längst’ verstrichen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Karlsruhe, den 1. Dezember I960 Bundesgerichtshof - III. Zivilsenat Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Hußla Keßler *