Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halb-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 76/15 vom 28.Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE:BGH:2016:280116BIIIZR76.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2015 - 15 U 2179/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1 (§ 97 Abs. 1. § 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 30.000 € Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat durch Zurückweisung einer Reihe von Nichtzulassungsbeschwerden in parallel gelagerten Sachen bereits inzident zu dem Aus- druck gebracht hat, enthält der Anlageprospekt für den IMF 3-Fonds keinen der gerügten Mängel. Ein Abfluss von mehr als 15 % für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital ist nicht hinreichend dargelegt worden. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.04.2014 -30 8334/12 -OLG München, Entscheidung vom 12.02.2015 - 15 U 2179/14 -