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BGH · III ZR 76/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 76/08

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 18. 1 Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. 2 Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der Umstände der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grundbuchauszuges an den Kläger ist er von dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ausgegangen.

26SachvortragHarsdorf-GebhardtWöstmannUmstandKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 76/08
vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1.	...
2.	...
Beklagte und Beschwerdegegner,
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und die Richter Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember2008 wird aufseine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.
2	Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der Umstände der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grundbuchauszuges an den Kläger ist er von dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ausgegangen. Weitere Feststellungen zu diesen beiden Tatsachen waren nicht zu erwarten. Wenn das Gericht bei der Bewertung der tatsächlichen Umstände eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Hucke
 Seiters
Schlick
 Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
 
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2007 -40 4028/06 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1563/07 -