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BGH · III ZR 76/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 76/08

Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Februar 2008 -4 U 1563/07 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kläger können sich insoweit auch nicht auf die mangelnde Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit infolge der Insolvenz der Vertragpartnerin berufen, da sich ein Geschädigter Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 839 BGB § 97 ZPO
AuflassungBeurkundung18ZPOBegründungKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 76/08
vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1.
2.
Beklagte und Beschwerdegegner,
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Februar 2008 -4 U 1563/07 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von derjenigen, die dem Senatsurteil vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 188) zugrunde lag, weil hier die nach dem Vertrag nicht zu übernehmende Belastung in Abteilung zwei des Grundbuches zu dem Zeitpunkt der Beurkundung der Annahmeerklärung noch nicht eingetragen war. Ob deshalb eine Pflichtverletzung der Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit der Beurkundung der Auflassung am 18. September 1995 ausgeschlossen werden kann, wovon das Oberlandesgericht ausgeht, kann hier dahinstehen. Jedenfalls sind mögliche Ansprüche der Kläger aufgrund der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grundbuchauszuges und der damit vermittelten Kenntnis verjährt. Die Kläger können sich insoweit auch nicht auf die mangelnde Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit infolge der Insolvenz der Vertragpartnerin berufen, da sich ein Geschädigter
 
zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Umstände berufen kann, die ihn an der Erhebung der Schadensersatzklage tatsächlich in keiner Weise gehindert haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 65, 73 zu § 839 BGB).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 124.000,00 €
Schlick	Wurm
 Wöstmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2007 -40 4028/06 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1563/07 -
Dörr