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BGH

Gericht: BGH

Februar 2000 Revision eingelegt, die innerhalb der durch Verfügung des Vorsitzenden verlängerten Frist zur Begründung des Rechtsmittels nicht begründet worden ist. Der Senat hat die Revision daher durch Beschluß vom 9. Die Kostenbeamtin hat auf der Grundlage eines Werts von 108.762,95 DM eine Gebühr für das Verfahren im allgemeinen (Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses <KV>) in Höhe von 2.310 DM angesetzt. Mit der Einreichung der Revisionsschrift wird die Gebühr nach Nr. 1230 KV für das Verfahren im allgemeinen fällig (§ 61 Halbs.

VorsitzendeBeschlußKVBegründunggebührenRevision

Volltext der Entscheidung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 10. November 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
 Der Beklagte hat am 16. März 2000 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2000 Revision eingelegt, die innerhalb der durch Verfügung des Vorsitzenden verlängerten Frist zur Begründung des Rechtsmittels nicht begründet worden ist. Der Senat hat die Revision daher durch Beschluß vom 9. November 2000 als unzulässig verworfen. Zuvor hatte er mit Beschluß vom 19. Oktober 2000 einen Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen. Die Kostenbeamtin hat auf der Grundlage eines Werts von 108.762,95 DM eine Gebühr für das Verfahren im allgemeinen (Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses <KV>) in Höhe von 2.310 DM angesetzt.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beklagten ist unbegründet. Mit der Einreichung der Revisionsschrift wird die Gebühr nach Nr. 1230 KV für das Verfahren im allgemeinen fällig (§ 61 Halbs. 1 GKG). Eine vom Beklagten für
 
erforderlich gehaltene Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1231 KV hätte eine Rücknahme des Rechtsmittels vorausgesetzt, bevor die Schrift zur Begründung der Revision eingegangen war. An einer solchen Rücknahme, die auch noch nach Ablauf der Begründungsfrist möglich, aber vor dem Erlaß des Verwerfungsbeschlusses notwendig gewesen wäre, fehlt es hier. Der weiter vom Beklagten in Betracht gezogene Gebührentatbestand der Nr. 1239 KV ist nicht erfüllt. Für die Verwerfungsentscheidung des Senats ist eine Gebühr weder angefallen noch erhoben worden. Bei dem in Nr. 1239 KV geregelten Tatbestand handelt es sich aber um eine Gebühr, die zu der Gebühr der Nr. 1230 KV hinzutritt.
Rinne	Wurm	Streck
 Schlick
Dörr