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BGH · TII ZR 75/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TII ZR 75/96

Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: 1. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß der durch Vermittlung des Klägers ins Auge gefaßte Vertrag über den Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile der notariellen Beurkundung bedurfte. a) Was die Vermittlung von beurkundungspflichtigen Grundstücksveräußerungsgeschäften angeht, hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß sich der Makler ohne notarielle Beurkundung nicht Zusagen lassen kann, daß sein Kunde ein Entgelt auch bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages zahlen muß, wenn diese Zusage den Kunden so in seiner Entschlußfreiheit beeinträchtigt, daß er bei dem Verkauf oder dem Erwerb von Immobilien unter Zwang steht (Urteil vom 2. Juli 1986 - IVa ZR 102/85 - WM 1986, 1438). Andererseits hat der Bundesgerichtshof das Interesse des Maklers anerkannt, Aufwendungsersatz und eine Entschädigung des Aufwands zu erhalten, wenn damit kein unangemessener Druck auf den Kunden ausgeübt wurde (vgl. Er hat daher formfreie Vereinbarungen für zulässig gehalten, soweit in ihnen für den Fall des NichtZustandekommens des Geschäfts eine Vergütung ausbedungen war, die nicht mehr als 10 bis 15 % der Provision ausmachte, die bei einer erfolgreichen Vermittlung angefallen wäre (Urteile vom 6. b) Während § 313 BGB das Individualinteresse des Veräußerers und Erwerbers eines Grundstücks schützt, will der Formzwang in § 15 Abs. 3, 4 GmbHG den leichten und spekulativen Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen verhindern. Die Anteilsrechte an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollen nicht zu dem Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden und nicht wie die Aktien in den Börsenverkehr geraten; eine ungebundene Umsetzung der Geschäftsanteile von Hand zu Hand soll durch diese Formvorschrift unmöglich gemacht werden (vgl. Lediglich die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils hat der Bundesgerichtshof der Form des § 15 Abs.3 GmbHG unterworfen, weil die Abtretung des Übertragungsanspruchs geeignet ist, einen Markt aufzubauen, der wirtschaftlich auf den Umsatz von Geschäftsanteilen geht (BGHZ 75, 352, 354 f). Der so verstandene Schutzzweck rechtfertigt es aber nicht, in analoger Anwendung des § 15 Abs. 3, 4 GmbHG den Formzwang auf Abreden in einem Maklervertrag zu erstrecken, die eine Vergütung auch im Falle des NichtZustandekommens eines Geschäfts vorsehen. Literatur gibt, die davon sprechen, der Gesellschafter werde durch den Formzwang vor übereiltem Handeln geschützt und beraten, wie dies im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungsgeschäften ebenfalls der Fall ist. Er trägt eine Ausdehnung des Beurkundungszwangs auf Vorgänge, die mit der Verhinderung eines leichten und spekulativen Handels mit GmbH-Geschäfts-anteilen nichts zu tun haben, nicht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 313 BGB § 15 GmbHG
BGBWMVermittlungBundesgerichtshofKundeBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
TII ZR 75/96
vom 27. Februar 1997
in dem Rechtsstreit
 GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Helmut WflÜfll^HHHstraße {HHHB
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
gegen
 Siegfried J.
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 am
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 27. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Februar 1996 - 2 U 100/95 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Rinne
 Streitwert: 207.747,50 DM
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/’
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß der durch Vermittlung des Klägers ins Auge gefaßte Vertrag über den Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile der notariellen Beurkundung bedurfte. Sie hält dafür, daß durch diesen Beurkundungszwang der Schutz der Gesellschafter vor einer Übereilung gewährleistet sei, und möchte hieraus folgern, die Rechtsprechung zu Vertragsstrafeversprechen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Grundstücksgeschäften sei auf Fälle der vorliegenden Art zu übernehmen. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
a) Was die Vermittlung von beurkundungspflichtigen Grundstücksveräußerungsgeschäften angeht, hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß sich der Makler ohne notarielle Beurkundung nicht Zusagen lassen kann, daß sein Kunde ein Entgelt auch bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages zahlen muß, wenn diese Zusage den Kunden so in seiner Entschlußfreiheit beeinträchtigt, daß er bei dem Verkauf oder dem Erwerb von Immobilien unter Zwang steht (Urteil vom 2. Juli 1986 - IVa ZR 102/85 - WM 1986, 1438). Im Mittelpunkt stand dabei der Schutzzweck des § 313 BGB, der dem Veräußerer und - nach der Neufassung im Jahr 1973 -dem Erwerber die Entschließungsfreiheit sichern und gewährleisten will, daß eine Entscheidung ohne Übereilung und
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nach rechtskundiger Beratung durch den Notar getroffen wird (vgl. Urteile vom 1. Juli 1970	- IV	ZR	1178/68 - WM	1970,
1224, 1225; vom 30. Oktober 1970	- IV	ZR	1176/68 - WM	1970,
1517, 1518 und vom 6. Februar	1980	-	IV ZR 141/78	- WM
1980, 742,	743). Dabei hat der Bundesgerichtshof kein ent-
scheidendes Gewicht darauf gelegt, wie die geschuldete Leistung bezeichnet war. Vielmehr kam es darauf an, inwieweit die Entschließungsfreiheit des Kunden durch eine solche vertragliche Gestaltung beeinträchtigt war.
Andererseits hat der Bundesgerichtshof das Interesse des Maklers anerkannt, Aufwendungsersatz und eine Entschädigung des Aufwands zu erhalten, wenn damit kein unangemessener Druck auf den Kunden ausgeübt wurde (vgl. Urteil vom 25. April 1973	- IV ZR 80/72 - WM 1973, 816). Er hat daher
 formfreie Vereinbarungen für zulässig gehalten, soweit in ihnen für den Fall des NichtZustandekommens des Geschäfts eine Vergütung ausbedungen war, die nicht mehr als 10 bis 15 % der Provision ausmachte, die bei einer erfolgreichen Vermittlung angefallen wäre (Urteile vom 6. Februar 1980
-	IV ZR 141/78 - WM 1980,	742 und vom 2. Juli 1986
-	IVa ZR 102/85 - WM 1986, 1438).
b) Während § 313 BGB das Individualinteresse des Veräußerers und Erwerbers eines Grundstücks schützt, will der Formzwang in § 15 Abs. 3, 4 GmbHG den leichten und spekulativen Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen verhindern. Die Anteilsrechte an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollen nicht zu dem Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden und nicht wie die Aktien in den Börsenverkehr geraten; eine ungebundene Umsetzung der Geschäftsanteile von Hand
 zu Hand soll durch diese Formvorschrift unmöglich gemacht werden (vgl. RGZ 135, 70, 71; BGHZ 13, 49, 51 f; BGHZ 19, 69, 71; BGHZ 75, 352, 353). In einigen der genannten Entscheidungen wird der unterschiedliche Schutzzweck gerade in bezug auf die Vorschrift des § 313 BGB hervorgehoben (RGZ 135, 70, 71; BGHZ 13, 49, 51 f). So hat es der Bundesgerichtshof abgelehnt, die Grundsätze, die im Grundstücksverkehr zu einem teilweisen Ausschluß des § 167 Abs. 2 BGB geführt haben, auch auf den Verkauf und die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen zu übertragen, und anerkannt, daß der Verkauf und die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils in notarieller Form durch einen formlos Bevollmächtigten vorgenommen werden kann, wenn ihn die Vollmacht namentlich benennt (BGHZ 13, 49, 52); auch die Abtretung des Anspruchs des Treugebers gegen den bisherigen Treuhänder auf Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen neuen Treuhänder bedarf nicht der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG (BGHZ 19, 69). Lediglich die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils hat der Bundesgerichtshof der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG unterworfen, weil die Abtretung des Übertragungsanspruchs geeignet ist, einen Markt aufzubauen, der wirtschaftlich auf den Umsatz von Geschäftsanteilen geht (BGHZ 75, 352, 354 f). Insoweit hat sich der Bundesgerichtshof zu einer über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden Auslegung entschlossen, um einer Verfehlung ihres Sinnes und Zweckes entgegenzuwirken. Der so verstandene Schutzzweck rechtfertigt es aber nicht, in analoger Anwendung des § 15 Abs. 3, 4 GmbHG den Formzwang auf Abreden in einem Maklervertrag zu erstrecken, die eine Vergütung auch im Falle des NichtZustandekommens eines Geschäfts vorsehen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es Stimmen in der
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Literatur gibt, die davon sprechen, der Gesellschafter werde durch den Formzwang vor übereiltem Handeln geschützt und beraten, wie dies im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungsgeschäften ebenfalls der Fall ist. Es handelt sich jedoch insoweit allenfalls um einen Reflex, der mit dem Beurkundungszwang verbunden ist. Er trägt eine Ausdehnung des Beurkundungszwangs auf Vorgänge, die mit der Verhinderung eines leichten und spekulativen Handels mit GmbH-Geschäfts-anteilen nichts zu tun haben, nicht.
2. Da die vorstehenden Grundsätze zur Auslegung des § 15 Abs. 3,	4	GmbHG	in der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs geklärt sind und die weiter erhobenen Rügen gegen die angefochtene Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg haben, ist die Revision nicht anzunehmen.
Rinne
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Wurm
 Dörr
Streck