Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn und der Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und der Richterin Dr. Deppert am 11. Gründe Das Oberlandesgericht hat ausgesprochen, der Wert der Beschwer (sowohl der Klägerin als auch der Beklagten) übersteige 60.000 DM nicht. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 9.724 DM nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 25. Mit der (erfolglos gebliebenen) Berufung hat die Beklagte diese Verurteilung angegriffen und zugleich Widerklage auf Feststellung erhoben, daß sie nicht verpflichtet sei, an die Klägerin über die derzeit gezahlten Leibrentenbeträge hinaus weitere Erhöhungsbeträge zu zahlen. Die Beschwer der Beklagten setzt sich daher zusammen aus dem Betrag der Verurteilung und dem Wert der negativen Feststellungsklage . Geht man von dem monatlichen Erhöhungsbetrag von 374 DM aus, den die Vorinstanzen im Rahmen der Zahlungsklage zuerkannt haben, so ergäbe sich eine Summe von 56.100 DM (374 DM x 12 x 12,5). Wenn man dem so gewonnenen Betrag von 37.400 DM den Wert der Zahlungsklage (9.724 DM) und die Summe der auf den Zeitraum zwischen dem 30.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 75/92 vom 11. März 1993 in dem Rechtsstreit Agnes kstraße i Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Klara Sei Glfl Straße( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte ■■ ner, GaflBstraße und Part-0| Der ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn und der Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und der Richterin Dr. Deppert am 11. März 1993 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihre Beschwer durch das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. April 1992 - 13 U 4/92 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt. Sg Gründe Das Oberlandesgericht hat ausgesprochen, der Wert der Beschwer (sowohl der Klägerin als auch der Beklagten) übersteige 60.000 DM nicht. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 9.724 DM nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 25. November 1991). Mit der (erfolglos gebliebenen) Berufung hat die Beklagte diese Verurteilung angegriffen und zugleich Widerklage auf Feststellung erhoben, daß sie nicht verpflichtet sei, an die Klägerin über die derzeit gezahlten Leibrentenbeträge hinaus weitere Erhöhungsbeträge zu zahlen. Die Beschwer der Beklagten setzt sich daher zusammen aus dem Betrag der Verurteilung und dem Wert der negativen Feststellungsklage . Der Wert der Feststellungsklage wäre nach der Regel des §91. Alternative ZPO auf den zwölfeinhalbfachen Jahreswert zu bemessen. Geht man von dem monatlichen Erhöhungsbetrag von 374 DM aus, den die Vorinstanzen im Rahmen der Zahlungsklage zuerkannt haben, so ergäbe sich eine Summe von 56.100 DM (374 DM x 12 x 12,5). Im vorliegenden Fall hält der Senat aber eine Abweichung von § 9 ZPO im Hinblick auf das besonders hohe Alter der Klägerin für angebracht (vgl. BGH Urteil vom 13. April 1962 - V ZR 29/61 - LM ZPO § 9 Nr. 15; auch BGHZ 19, 172, 176); denn die am 5. März 1907 geborene Klägerin war bei Erhebung der Feststellungswiderklage in der Berufungsinstanz bereits 84 Jahre, bei Erlaß des Berufungsurteils bereits 85 Jahre alt. Im Hin- 4 blick darauf ist der nach § 9 ZPO berechnete Wert jedenfalls um ein Drittel herabzusetzen. Wenn man dem so gewonnenen Betrag von 37.400 DM den Wert der Zahlungsklage (9.724 DM) und die Summe der auf den Zeitraum zwischen dem 30. April 1991 und dem 6. Februar 1992 (Einreichung der Feststellungswiderklage) entfallenden Erhöhungsbeträge (10 x 374 DM = 3.740 DM) hinzurechnet, so ergibt sich nur eine Beschwer von insgesamt (37.400 DM + 9.724 DM + 3.740 DM =) 50.864 DM. Krohn Engelhardt Werp Rinne Deppert