In der Vereinbarung war weiter bestimmt, daß der Beklagte von dem Verkaufserlös für das Gaststättengrundstück 300.000 DM an die Klägerin abzuführen hatte und einen etwa darüber hinausgehenden Verkaufserlös einbehalten durfte. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung des Restkaufpreises (§ 667 BGB), den der Beklagte für sie von der Firma entgegengenommen hat, nicht zu. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe des restlichen Kaufpreises von 177.440 DM zu- Den Einwand des Beklagten, er habe diesen Betrag behalten dürfen (§ 242 BGB), weil die Klägerin nach einer auch sie bindenden Absprache aus dem Erlös für den Grundstücksverkauf nur 300.000 DM habe erhalten sollen, während ihm der Restbetrag gebührt habe, hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen. Es ist unter Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und der im ersten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, die Parteien seien sich zu keiner Zeit darüber einig gewesen, daß dem Beklagten ein etwaiger über 300.000 DM hinausgehender Mehrerlös aus dem Verkauf des Grundstücks zustehen solle. Das Berufungsgericht hat sich den Blick für die Besonderheiten des Sachverhalts dadurch verstellt, daß es das in einem inneren Zusammenhang stehende Geschehen in Einzelvorgänge aufgespalten und jeweils isoliert untersucht hat, ob ein ausdrücklicher Verzicht der Klägerin auf einen Mehrerlös aus dem Verkauf ihres Grundstücks anzunehmen sei. Bei der statt dessen gebotenen Gesamtschau hätte sich aber ergeben, daß die Klägerin den über 300.000 DM hinausgehenden Mehrerlös nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nicht sollte behalten dür- 1. Die Revision rügt zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin und ihr Vater hätten sich im Sommer 1976 nicht darauf geeinigt, daß dieser aus einem Verkauf des Gaststättengrundstücks lediglich 300.000 DM zukommen sollten. Die Bekundung der Zeugin der Tante der Parteien, die Klägerin habe seinerzeit auf die Frage ihres Vaters, ob sie damit einverstanden sei, daß sie aus dem beabsichtigten Verkauf des Gaststättengrundstücks 300.000 DM bekomme, zu-stimmend geantwortet, wird vom Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß hierin kein Verzicht der Klägerin auf Auskehrung eines möglichen Mehrerlöses zu erblicken sei. Allenfalls ergebe sich aus dem von der Zeugin wiedergegebenen Gespräch, daß die Klägerin und ihr Vater von einem Mindesterlös von 300.000 DM ausgegangen seien. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Aussage der Zeugin Tobai lasse offen, was mit einem möglichen Mehrerlös aus dem Verkauf des Gaststättengrundstücks zu geschehen habe, wird aber den besonderen Gegebenheiten des Sachverhalts nicht gerecht und findet in der Bekundung der Zeugin selbst Somit stand bei dem Gespräch im Sommer 1976 nicht eine Übertragung seiner Liegenschaften an die Parteien im Vordergrund - wenn seinerzeit überhaupt schon an diese für die Beteiligten steuerlich günstige Abwicklungsmöglichkeit einer Veräußerung an einen Dritten gedacht war sondern es ging darum, bestimmte Vermögenswerte unter den Parteien aufzuteilen. Dies erklärt, warum Gegenstand des Gesprächs, so wie dies die Zeugin auch bestätigt hat, ein fester Betrag war, der der Klägerin aus dem künftigen Verkauf des Gaststättengrundstücks zufließen sollte. Wenn nämlich eine Aufteilung zwischen den Parteien erfolgen und der Klägerin ein Betrag von 300.000 DM zugewandt werden sollte, ergab sich aus dieser Absprache, daß ein eventueller Mehrerlös dem Beklagten zukommen würde, auch ohne daß dies ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen. Ein Verzicht der Klägerin auf den Mehrerlös oder eine Verpflichtung hierzu, die das Berufungsgericht offensichtlich für erforderlich hält, kam im übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil ihr im Sommer 1976 weder Rechte an dem Grundstück noch Forderungen gegen ihren Vater zustanden, die einen Anspruch auf den vollen Erlös hätten rechtfertigen können. 2. Gleichfalls berechtigt ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß eine im Sommer 1976 etwa getroffene bindende Einigung auf einen Betrag von 300.000 DM jedenfalls überholt gewesen sei, weil der Klägerin von ihrem Vater ein Jahr später, am 11. Das Berufungsgericht führt aus, hiermit habe der Klägerin nach ihrem und ihres Vaters übereinstimmendem Willen statt der 300.000 DM wirtschaftlich der volle Wert des übertragenen Grundstücks zufließen sollen. 3. Daß die ursprünglichen Absichten des Vaters der Klägerin gleich geblieben waren, ergibt sich darüber hinaus aus seiner Vereinbarung mit dem Beklagten vom 2. Juni 1977 ist bestimmt, daß der Beklagte die Verkaufsverhandlungen führen und aus dem Verkauf 300.000 DM an die Klägerin weitergeben sollte, den Rest aber behalten durfte. Juni 1977 selbst spricht der Vater der Parteien seine Absicht aus, das Gaststättengrundstück auf die Klägerin zu übertragen und sodann den Verkauf an die Firma Ferrero GmbH durchzuführen. Hinzu kommt, daß der Beklagte nach der mit seinem Vater getroffenen Abrede den Kaufpreis, der mit der Firma Ferrero für das gesamte Areal ausgehandelt wurde, nach seinem Belieben auf seine und die Flurstücke der Klägerin sollte aufteilen dürfen. Die Revision wertet dies zu Recht als Hinweis darauf, daß sie auch von dem übrigen Teil der Vereinbarung wußte und hiermit einverstanden war. Damit war sich die Klägerin, die die GrundstücksSchenkung im Bewußtsein des von den Beteiligten Gewollten entgegennahm, mit ihrem Vater darüber einig, daß der Beklagte den überschießenden Kaufpreis bei der schon feststehenden baldigen Veräußerung sollte behalten dürfen. Das Berufungsgericht führt aus, wenn die Klägerin die Klageforderung so spät geltend gemacht habe, weil sie durch Gespräche im Familienkreis den Eindruck gewonnen habe, im Verhältnis zu dem Beklagten auf einen Kaufpreis von 300.000 DM beschränkt zu sein, lasse sich dies nicht als Anzeichen für eine tatsächlich getroffene entsprechende Vereinbarung heranziehen. Falls der Klägerin der Kaufpreis in vollem Umfang hätte gebühren sollen, wäre es nicht verständlich, daß sie sich dem Beklagten gegenüber mit der Aushändigung des Schecks über 300.000 DM zufriedengab, ob- Wie dargetan, war es dem Beklagten gestattet, den Einzelpreis für die Liegenschaft der Klägerin in beliebiger Höhe des ausgehandelten Gesamtpreises von 1,2 Mio DM festzulegen; hierbei sollten auch steuerliche Gründe zu dem Tragen kommen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 75/91 Verkündet am: 8. Oktober 1992 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dr. Klaus Kl An der Beklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr gegen Gundula , Ignaz-B^BH~Straße AI Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. und Dr. - - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1991 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg an der Lahn vom 12. Juli 1989 wird zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen z Tatbestand Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater war Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke in Auf einem dieser Grundstücke befand sich die Gaststätte "Zur Traube". Im Jahre 1976 bahnten sich Verkaufsgespräche zwischen dem Vater der Parteien und der Firma F^IB in an* Die Firma FtBHHI war am Erwerb des genannten Grundbesitzes interessiert. In der Absicht, eine spätere Erbfolge vorwegzunehmen, wollte der Vater einen Teil der Grundstücke, die an die Firma FflBBI verkauft werden sollten, auf die Parteien übertragen. In einer Vereinbarung vom 2. Juni 1977 beauftragte der Vater den Beklagten, die Verhandlungen über den Verkauf des Areals an die Firma zu führen. Dem Beklagten wurde freie Hand gelassen, den Gesamtkaufpreis, der mit der Erwerberin auf rund 1,2 Mio DM festgesetzt wurde, auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. In der Vereinbarung war weiter bestimmt, daß der Beklagte von dem Verkaufserlös für das Gaststättengrundstück 300.000 DM an die Klägerin abzuführen hatte und einen etwa darüber hinausgehenden Verkaufserlös einbehalten durfte. Mit notarieller Urkunde vom 11. Juni 1977 wandte der Vater der Parteien der Klägerin das aus zwei Flurstücken bestehende Gaststättengrundstück schenkweise zu. Durch notariellen Vertrag vom 2. März 1978 veräußerte die Klägerin das Grundstück zu dem von ihrem Bruder festgelegten Preis von 477.440 DM an die Firma F0HIBI. Am 17. März 1978 erhielt der Beklagte, der zur Empfangnahme des Kaufpreises bevollmächtigt war, zu dem Zwecke der Bezahlung des Kaufpreises von der Firma Ferrero vier Verrechnungsschecks. Einen Scheck 4 über 300.000 DM gab er an die Klägerin weiter. Die restlichen drei Schecks über zusammen 177.440 DM behielt er für sich. Die Klägerin begehrt Zahlung des von dem Beklagten einbehaltenen Restkaufpreises von 177.440 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage, bis auf einen Teil des Zinsanspruchs, stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat gleichfalls Revision eingelegt und verfolgt ihren restlichen Zinsanspruch weiter. Entscheidunqsqründe Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Hingegen ist die Revision der Klägerin unbegründet. I. Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung des Restkaufpreises (§ 667 BGB), den der Beklagte für sie von der Firma entgegengenommen hat, nicht zu. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe des restlichen Kaufpreises von 177.440 DM zu- z gebilligt, den der Beklagte für sie vereinnahmt hat. Den Einwand des Beklagten, er habe diesen Betrag behalten dürfen (§ 242 BGB), weil die Klägerin nach einer auch sie bindenden Absprache aus dem Erlös für den Grundstücksverkauf nur 300.000 DM habe erhalten sollen, während ihm der Restbetrag gebührt habe, hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen. Es ist unter Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und der im ersten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, die Parteien seien sich zu keiner Zeit darüber einig gewesen, daß dem Beklagten ein etwaiger über 300.000 DM hinausgehender Mehrerlös aus dem Verkauf des Grundstücks zustehen solle. Dies hält den Rügen der Revision nicht stand. Bei seinen tatrichterlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht die entscheidungserheblichen Umstände nicht erschöpfend und der Lebenserfahrung entsprechend gewürdigt (§ 286 ZPO), so daß eine Bindung des Revisionsgerichts nach § 561 Abs. 2 ZPO an die Auslegung, die das Berufungsgericht den Erklärungen der Beteiligten und ihrem Verhalten gegeben hat (§§ 133, 157 BGB), nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1989 - Ill ZR 35/88 - WM 1989, 1743, 1744). Das Berufungsgericht hat sich den Blick für die Besonderheiten des Sachverhalts dadurch verstellt, daß es das in einem inneren Zusammenhang stehende Geschehen in Einzelvorgänge aufgespalten und jeweils isoliert untersucht hat, ob ein ausdrücklicher Verzicht der Klägerin auf einen Mehrerlös aus dem Verkauf ihres Grundstücks anzunehmen sei. Bei der statt dessen gebotenen Gesamtschau hätte sich aber ergeben, daß die Klägerin den über 300.000 DM hinausgehenden Mehrerlös nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nicht sollte behalten dür- 6 fen, sondern daß ihr von seiten des Beklagten nur 300.000 DM auszukehren waren. Da nach dem beiderseitigen Parteivorbringen weitere tatrichterliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbst treffen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89 - BGHR ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1 Sachentscheidung 1 = NJW 1991, 1180, 1181). 1. Die Revision rügt zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin und ihr Vater hätten sich im Sommer 1976 nicht darauf geeinigt, daß dieser aus einem Verkauf des Gaststättengrundstücks lediglich 300.000 DM zukommen sollten. Die Bekundung der Zeugin der Tante der Parteien, die Klägerin habe seinerzeit auf die Frage ihres Vaters, ob sie damit einverstanden sei, daß sie aus dem beabsichtigten Verkauf des Gaststättengrundstücks 300.000 DM bekomme, zu-stimmend geantwortet, wird vom Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß hierin kein Verzicht der Klägerin auf Auskehrung eines möglichen Mehrerlöses zu erblicken sei. Denn über einen eventuellen Mehrerlös sei seinerzeit nicht gesprochen worden. Allenfalls ergebe sich aus dem von der Zeugin wiedergegebenen Gespräch, daß die Klägerin und ihr Vater von einem Mindesterlös von 300.000 DM ausgegangen seien. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Aussage der Zeugin Tobai lasse offen, was mit einem möglichen Mehrerlös aus dem Verkauf des Gaststättengrundstücks zu geschehen habe, wird aber den besonderen Gegebenheiten des Sachverhalts nicht gerecht und findet in der Bekundung der Zeugin selbst 7 keine Grundlage. Der Vater der Parteien hatte seinerzeit eine Veräußerung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks bereits fest in Aussicht genommen und wollte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugunsten der Parteien über sein Vermögen verfügen. Somit stand bei dem Gespräch im Sommer 1976 nicht eine Übertragung seiner Liegenschaften an die Parteien im Vordergrund - wenn seinerzeit überhaupt schon an diese für die Beteiligten steuerlich günstige Abwicklungsmöglichkeit einer Veräußerung an einen Dritten gedacht war sondern es ging darum, bestimmte Vermögenswerte unter den Parteien aufzuteilen. Dies erklärt, warum Gegenstand des Gesprächs, so wie dies die Zeugin auch bestätigt hat, ein fester Betrag war, der der Klägerin aus dem künftigen Verkauf des Gaststättengrundstücks zufließen sollte. Über die Verwendung eines eventuellen Mehrerlöses brauchte unter Zugrundelegung der Aussage der Zeugin TfliB nicht gesprochen zu werden. Wenn nämlich eine Aufteilung zwischen den Parteien erfolgen und der Klägerin ein Betrag von 300.000 DM zugewandt werden sollte, ergab sich aus dieser Absprache, daß ein eventueller Mehrerlös dem Beklagten zukommen würde, auch ohne daß dies ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen. Ein Verzicht der Klägerin auf den Mehrerlös oder eine Verpflichtung hierzu, die das Berufungsgericht offensichtlich für erforderlich hält, kam im übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil ihr im Sommer 1976 weder Rechte an dem Grundstück noch Forderungen gegen ihren Vater zustanden, die einen Anspruch auf den vollen Erlös hätten rechtfertigen können. Da das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Aussage der Zeugin Tflfll als richtig zugrunde gelegt hat, 8 kommt es nicht mehr auf die weitere Rüge der Revision an, das Berufungsgericht hätte die Zeugin Johanna die Mutter der Parteien, erneut vernehmen müssen (§ 398 ZPO), weil es die Bekundungen der Zeugin als nicht hinreichend verläßlich gewertet hat, während das Landgericht die Aussage unterstützend herangezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 4; BGH, Urteil vom 29. Januar 1991 - IX ZR 76/90 - BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 10 und BGH, Urteil vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 13) . 2. Gleichfalls berechtigt ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß eine im Sommer 1976 etwa getroffene bindende Einigung auf einen Betrag von 300.000 DM jedenfalls überholt gewesen sei, weil der Klägerin von ihrem Vater ein Jahr später, am 11. Juni 1977, der betreffende Grundbesitz ohne jede Einschränkung geschenkt worden sei. Das Berufungsgericht führt aus, hiermit habe der Klägerin nach ihrem und ihres Vaters übereinstimmendem Willen statt der 300.000 DM wirtschaftlich der volle Wert des übertragenen Grundstücks zufließen sollen. Auch diese Feststellung findet in den hier zu würdigenden Umständen keine Grundlage. Einen Anhaltspunkt dafür, daß der Vater der Parteien seine ursprünglichen Ziele nicht weiterverfolgen wollte, vermochte das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen. Die Klägerin, die in gutem Kontakt zu allen Familienmitgliedern stand, konnte hiervon auch nicht ausgehen. Wirtschaftlich hatte sich an den Absichten der Beteiligten nichts geändert. 2 Der Vater der Klägerin stand schon im Jahre 1976 in konkreten Verkaufsverhandlungen mit der Firma die das Gaststättengrundstück zusammen mit anderen ihm und dem Beklagten gehörenden Liegenschaften erwerben wollte. Zutreffend hat das Landgericht auf die steuerlichen Vorteile hingewiesen, die die Beteiligten mit dem Umweg über eine Grundstücksschenkung erstrebten; sie wollten unter anderem erreichen, daß die Schenkungssteuer von dem gegenüber dem Geldbetrag von 300.000 DM niedrigeren Einheitswert des Grundstücks berechnet wurde. Daß die Klägerin das Grundstück würde behalten dürfen, war von vornherein nicht beabsichtigt. Vielmehr war die Schenkung ein nachträglich eingefügter Zwischenschritt, der zur Veräußerung der Grundstücke zu dem Zwecke der vorweggenommenen Verteilung des künftigen Erbes der Parteien führen sollte. Hinzu kommt, daß der Beklagte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, unter Vorlage entsprechender Unterlagen dargetan hatte, der Gegenstand der Schenkung habe einen Wert von 300.000 DM nicht erreicht. Dem konnte die Klägerin nichts Substantielles entgegensetzen. 3. Daß die ursprünglichen Absichten des Vaters der Klägerin gleich geblieben waren, ergibt sich darüber hinaus aus seiner Vereinbarung mit dem Beklagten vom 2. Juni 1977. Den offensichtlichen Zusammenhang dieser Abrede mit der Zuwendung des Gaststättengrundstücks an die Klägerin am 11. Juni 1977 hätte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen dürfen. In dem Vertrag vom 2. Juni 1977 ist bestimmt, daß der Beklagte die Verkaufsverhandlungen führen und aus dem Verkauf 300.000 DM an die Klägerin weitergeben sollte, den Rest aber behalten durfte. Diese kurz vor dem Schenkungstermin getroffene Vereinbarung zeigt ebenfalls, daß der 10 Vater der Klägerin die Grundstücksschenkung nur als eine Art technischen Zwischenschritt zu der beabsichtigten Zuwendung der 300.000 DM an die Klägerin ansah. Auch in der Urkunde vom 2. Juni 1977 selbst spricht der Vater der Parteien seine Absicht aus, das Gaststättengrundstück auf die Klägerin zu übertragen und sodann den Verkauf an die Firma Ferrero GmbH durchzuführen. Hinzu kommt, daß der Beklagte nach der mit seinem Vater getroffenen Abrede den Kaufpreis, der mit der Firma Ferrero für das gesamte Areal ausgehandelt wurde, nach seinem Belieben auf seine und die Flurstücke der Klägerin sollte aufteilen dürfen. Diese Ermächtigung ist nur verständlich, wenn an die Klägerin unabhängig von dem auf ihre Liegenschaften entfallenden Einzelpreis ein Festpreis gezahlt werden sollte. Die Bedingungen der Vereinbarung vom 2. Juni 1977 waren zudem, wie aus der Urkunde selbst hervorgeht, Voraussetzung dafür, daß der Beklagte als stiller Gesellschafter der mit seinem Vater bestehenden Handelsgesellschaft in die Entnahme der betreffenden Flurstücke aus dem Betriebsvermögen einwilligte und so die Zuwendung an die Klägerin ermöglichte. Der Klägerin ist der Inhalt der Vereinbarung auch nicht verborgen geblieben. Sie hat die selbständige Führung der Verkaufsverhandlungen und die beliebige Festlegung des Kaufpreises durch den Beklagten gebilligt. Die Revision wertet dies zu Recht als Hinweis darauf, daß sie auch von dem übrigen Teil der Vereinbarung wußte und hiermit einverstanden war. Wenn die Klägerin die Aushandlung des Kaufpreises völlig ihrem Bruder überließ, stützt dies die Annahme, daß sie unabhängig von dem festgelegten Preis mit einem bestimmten Betrag rechnete. Die Klägerin wußte auch, daß ein Mehrerlös 2, ihrem Bruder zustehen sollte. Ihr war bekannt, daß ihr Vater den Erlös aus den Grundstücken, die er den Parteien zu dem Zwecke einer vorweggenommenen Erbfolge übertrug, zwischen ihnen aufteilen wollte. Damit war sich die Klägerin, die die GrundstücksSchenkung im Bewußtsein des von den Beteiligten Gewollten entgegennahm, mit ihrem Vater darüber einig, daß der Beklagte den überschießenden Kaufpreis bei der schon feststehenden baldigen Veräußerung sollte behalten dürfen. 4. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß auch das Verhalten der Klägerin nach Abschluß der Verträge für die Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten spricht. Das Berufungsgericht führt aus, wenn die Klägerin die Klageforderung so spät geltend gemacht habe, weil sie durch Gespräche im Familienkreis den Eindruck gewonnen habe, im Verhältnis zu dem Beklagten auf einen Kaufpreis von 300.000 DM beschränkt zu sein, lasse sich dies nicht als Anzeichen für eine tatsächlich getroffene entsprechende Vereinbarung heranziehen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Vater der Parteien und der Beklagte hatten sich in ihrer Abrede vom 2. Juni 1977 auf eine entsprechende Aufteilung des künftigen Verkaufserlöses zwischen den Parteien geeinigt. Wenn die Klägerin von derartigen Absichten im Familienkreis erfuhr und dies hinnahm, ist hieraus auf ein Einverständnis mit einer solchen Regelung und darauf zu schließen, daß die Einigung zwischen dem Beklagten und seinem Vater auch dem mit ihr Vereinbarten entsprach. Falls der Klägerin der Kaufpreis in vollem Umfang hätte gebühren sollen, wäre es nicht verständlich, daß sie sich dem Beklagten gegenüber mit der Aushändigung des Schecks über 300.000 DM zufriedengab, ob- 12 wohl sie mit der Firma FflHHl zu einem Kaufpreis von 477.440 DM abgeschlossen hatte. Mit der weiteren Erklärung, die sie hierfür abgibt, der Beklagte habe geäußert, daß der in der Urkunde aufgenommene Kaufpreis aus steuerlichen Gründen in dieser Höhe festgesetzt worden sei, bringt sie das von allen Beteiligten übereinstimmend Gewollte zu dem Ausdruck. Wie dargetan, war es dem Beklagten gestattet, den Einzelpreis für die Liegenschaft der Klägerin in beliebiger Höhe des ausgehandelten Gesamtpreises von 1,2 Mio DM festzulegen; hierbei sollten auch steuerliche Gründe zu dem Tragen kommen. II. Die Revision der Klägerin, mit der sie sich gegen die Abweisung ihres Zinsanspruchs für die Zeit vom 2. März 1978 bis 12. Mai 1984 wendet, ist unbegründet. Da ein Anspruch auf Aushändigung des Restkaufpreises nicht gegeben ist, entfällt auch die hiervon abhängige Zinsforderung. Krohn Wurm Engelhardt Deppert Werp