Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 23. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Ein begründeter Anlaß zur Sicherstellung besteht, wenn die landschaftliche Eigenart des betroffenen Gebietes einen vernünftigen Anlaß bietet, eine Unterschutzstellung nach §§ 18 bis 22 LPflG in Erwägung zu ziehen und demgemäß zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Senatsurteil BGHZ 90, 17, 27 f; vgl. für und gegen eine Unterschutzstellung sprechenden Belange noch eine abschließende Prüfung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Landschaftsteils voraus (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 15. Daß in diesem Interview unzutreffende Angaben über das betroffene Gebiet oder die Absichten der Behörde nach dem derzeitigen Stand gemacht worden seien, behauptet die Klägerin selbst nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, daß die Sicherstellung erst nach rund 10 Monaten aufgehoben worden ist, lasse eine Amtspflichtverletzung ebenfalls nicht erkennen, ist allerdings nicht bedenkenfrei. August 1984 dargelegt, daß schon spätestens im Mai dieses Jahres die Entscheidung gefallen war, das von dem Bebauungsplan erfaßte Gebiet von der Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet auszunehmen. Trotzdem unterblieb ein halbes Jahr lang die Herausnahme des Gebietes aus der einstweiligen Sicherstellung. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß schon mit der vorläufigen Sicherstellung das Feriendorfprojekt praktisch gescheitert sei, weil die Interessenten abgesprungen und die Kredite gekündigt worden seien. kannt, daß das Bebauungsplangebiet - auch wenn es nicht durch eine Änderungsverordnung von der Sicherstellung ausgenommen wurde - keinesfalls Bestandteil des Naturschutzgebietes werden sollte. 4. Auf die Frage, ob die Klägerin und ihr Ehemann das Scheitern ihres Projektes durch Rechtsmittel i.S. des § 839 Abs.3 BGB hätten vermeiden können, kommt es demnach nicht an. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR BGB § 839 Abs.3 Verschulden 1), und ob sie im Rechtsmittelwege so schnell eine Entscheidung hätten erlangen können, daß die von ihr geltend gemachten Nachteile hätten vermieden werden können (vgl. Die einstweilige Sicherstellung nach § 27 LPflG, die auf zwei Jahre begrenzt ist und einmal für weitere zwei Jahre verlängert werden darf, mutet dem Grundstückseigentümer, den sie trifft, in dieser zeitlichen Begrenzung ein die Grenzen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) überschreitendes Sonderopfer grundsätzlich nicht zu (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 75/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
HeleneLlgBpM, B^HH^Ästraße 58, B{
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Bezirksregierung (Obere Naturschutzbehörde), 21,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 23. November 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Februar 1989 - 1 U 1328/87 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 513.519 DM.
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Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Die einstweilige Sicherstellung des Bebauungsplangebietes MBB" durch die Rechtsverordnung der Be-
zirksregierung Koblenz vom 13. Februar 1984 (Staatsanzeiger 1984 , 167 ) über das "Naturschutzgebiet N0HBB" stellte eine Amtspflichtverletzung nicht dar.
Nach § 27 Satz 1 LPflG kann bis zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach §§ 18 bis 22 die jeweils zuständige Landespflegebehörde zur einstweiligen Sicherstellung von Naturschutzgebieten Eingriffe in die Landschaft auf die Dauer von zwei Jahren durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, daß durch solche Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahmen beeinträchtigt würde; mit Zustimmung der nächsthöheren Landespflegebehörde ist eine Verlängerung um weitere zwei Jahre zulässig (§ 27 Satz 2 LPflG).
Ein begründeter Anlaß zur Sicherstellung besteht, wenn die landschaftliche Eigenart des betroffenen Gebietes einen vernünftigen Anlaß bietet, eine Unterschutzstellung nach §§ 18 bis 22 LPflG in Erwägung zu ziehen und demgemäß zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Senatsurteil BGHZ 90, 17, 27 f; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19. Oktober 1984 - 11 A 3072/83 -NuR 1985, 120). Dagegen setzt der Erlaß einer solchen Sicherstellungsverordnung weder eine umfassende Abwägung der
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für und gegen eine Unterschutzstellung sprechenden Belange noch eine abschließende Prüfung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Landschaftsteils voraus (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 15. April 1983 - 5 S 1541/82 - NuR 1984, 147; OVG Nordrhein-Westfalen aaO).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht zwischen den Parteien kein Streit über die Schutzwürdigkeit des gesamten Nettetals. Dies wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Im Hinblick auf die von dem Ehemann der Klägerin gegründete "Ferienzentrum H^BHBB GmbH und
Co. Betriebs-KG" bereits gestellten Bauanträge waren auch Eingriffe in die Landschaft zu befürchten, die den Zweck einer Unterschutzstellung beeinträchtigt hätten.
2. In dem Zeitungsinterview des Regierungspräsidenten vom November 1983 kann eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung ebenfalls nicht gesehen werden. Daß in diesem Interview unzutreffende Angaben über das betroffene Gebiet oder die Absichten der Behörde nach dem derzeitigen Stand gemacht worden seien, behauptet die Klägerin selbst nicht. Unter diesen Umständen war die Veröffentlichung, die dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit diente, nicht pflichtwidrig.
3. Die Aufhebung der Sicherstellung als solche hat keinen ersatzfähigen Schaden der Klägerin verursacht; schon deshalb kann sie auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Pflicht zu konsequentem Verhalten keinen Schadensersatzanspruch begründen. Abgesehen davon kann in der Aufhebung einer einstweiligen Maßnahme, die die Prüfung ermöglichen
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soll, ob eine endgültige Maßnahme zu treffen ist, eine solche Pflichtverletzung nicht gesehen werden.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, daß die Sicherstellung erst nach rund 10 Monaten aufgehoben worden ist, lasse eine Amtspflichtverletzung ebenfalls nicht erkennen, ist allerdings nicht bedenkenfrei. Die Bezirksregierung Koblenz hat in ihrem Bericht an die Staatskanzlei vom 22. August 1984 dargelegt, daß schon spätestens im Mai dieses Jahres die Entscheidung gefallen war, das von dem Bebauungsplan erfaßte Gebiet von der Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet auszunehmen. Diese Entscheidung ist später nicht mehr geändert worden. Trotzdem unterblieb ein halbes Jahr lang die Herausnahme des Gebietes aus der einstweiligen Sicherstellung. Diese Vorgehensweise kann eine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann darstellen. Sobald die zuständige Behörde entschlossen war, von einer Unterschutzstellung dieses Gebietes - aus welchen Gründen auch immer - abzusehen, war sie in Kenntnis der Interessenlage der Eigentümer verpflichtet, die vorläufige Sicherstellung unverzüglich aufzuheben.
Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings - zu demindest insoweit - einen adäquaten Ursachenzusammenhang verneint. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß schon mit der vorläufigen Sicherstellung das Feriendorfprojekt praktisch gescheitert sei, weil die Interessenten abgesprungen und die Kredite gekündigt worden seien. Zum Scheitern des Projekts kann die verzögerte Aufhebung der Sicherstellung also nichts mehr beigetragen haben. Im übrigen war der Klägerin und ihrem Ehemann durch Äußerungen der Behörde be-
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kannt, daß das Bebauungsplangebiet - auch wenn es nicht durch eine Änderungsverordnung von der Sicherstellung ausgenommen wurde - keinesfalls Bestandteil des Naturschutzgebietes werden sollte. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, warum sie trotz dieser Kenntnis an einer weiteren Verwertung des Gebietes gehindert gewesen sein will.
4. Auf die Frage, ob die Klägerin und ihr Ehemann das Scheitern ihres Projektes durch Rechtsmittel i.S. des § 839 Abs. 3 BGB hätten vermeiden können, kommt es demnach nicht an. Es bedarf deshalb insbesondere keiner Prüfung, wie lange die Klägerin und ihr Ehemann von der Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs absehen durften, um zunächst eine gütliche Einigung mit der Behörde zu versuchen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 3 Verschulden 1), und ob sie im Rechtsmittelwege so schnell eine Entscheidung hätten erlangen können, daß die von ihr geltend gemachten Nachteile hätten vermieden werden können (vgl. Engelhardt, NVwZ 1989, 932).
5. Ein enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff liegt ebenfalls nicht vor.
Die einstweilige Sicherstellung nach § 27 LPflG, die auf zwei Jahre begrenzt ist und einmal für weitere zwei Jahre verlängert werden darf, mutet dem Grundstückseigentümer, den sie trifft, in dieser zeitlichen Begrenzung ein die Grenzen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) überschreitendes Sonderopfer grundsätzlich nicht zu (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 17, 26).
Da die Schutzwürdigkeit des Gebietes unstreitig ist (vgl. oben 1), kommt schon deshalb ein gerade wegen seiner Rechtswidrigkeit entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff nicht in Betracht.
Krohn
Kroner
Engelhardt
Werp
Wurm