Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte seine Zustimmung zur Kündigung des zwischen der Klägerin und dem schwerbehinderten Arbeiter !■■■■ bestehenden Arbeitsverhältnisses nach S 12 SchwbG a. 2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, daß dem Beklagten die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung auch gegenüber der Klägerin oblag, diese mithin "Dritte” i. Das ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin als Antragstellerin und - neben dem Schwerbehinderten -als Adressatin des vom Beklagten zu erlassenden Verwaltungsakts Beteiligte des Kündigungsschutzverfahrens nach SS 12 ff. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die vom Arbeitgeber im Vertrauen auf die erteilte Zustimmung ausgesprochene Kündigung von Anfang an unwirksam ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Zustimmung der Hauptfürsor-gestelle im Anfechtungsprozeß aufgehoben wird (BVerwG AP Nr. 16 zu § 14 SchwBeschG; Jung/Cramer SchwbG 2. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten über die Erteilung der Zustimmung nach § 12 SchwbG a. Das Berufungsgericht stellt ein Verschulden der zuständigen Bediensteten des Beklagten nicht ausdrücklich fest, sondern begnügt sich mit der Erwägung, eine unrichtige Entscheidung einer Behörde im Rahmen ihrer Fachzuständigkeit begründe die tatsächliche Vermutung, daß die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen worden sei (s. Das berührt jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht; denn der dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtenverstoß rechtfertigt jedenfalls nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Folgerung, daß die zuständigen Bediensteten, die aufgrund der bei ihnen vorauszusetzenden Fachkenntnisse in der Lage sein mußten, den Umfang der gebotenen Sachverhaltsaufklärung zutreffend zu beurteilen, ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt haben (vgl. Die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ist danach nur gegeben, wenn feststeht, daß bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre (Urteil v. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Beklagte bei fehlerfreier Ermessensausübung die Zustimmung zur Kündigung erteilt oder versagt hätte. Die Revision macht demgegenüber geltend, bei Verweigerung der Zustimmung hätte die Klägerin zwar Anspruch auf die Arbeitsleistung des Schwerbehinderten gehabt, die jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin mit weniger als 30 % zu bewerten gewesen sei. Richtig ist zwar, daß die Klägerin bei ermessensfehlerfreier Versagung der Zustimmung den Schwerbehinderten weiterhin hätte beschäftigen müssen. Das Berufungsgericht wird aber im Betragsverfahren zu prüfen haben, ob in diesem Punkt eine etwaige objektive Unausgewogenheit von Arbeitsleistung und Vergütung bei wertender Betrachtung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Schwerbehindertenrechts schadensrechtlich beachtlich ist. 6. Vergeblich beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen hat, ohne über den von der Beklagten vorgebrachten Einwand des Mitverschuldens zu entscheiden (s. Die Klägerin trifft nicht deswegen der Vorwurf des Mitverschuldens, weil sie es unterlassen hat, den Schwerbehinderten trotz der Kündigung unter Vorbehalt weiterzubeschäftigen. Denn sie durfte darauf vertrauen, daß der Beklagte als zuständige Hauptfürsorge-stelle vor der Entscheidung über die Zustimmung den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß ermitteln würde. Im übrigen verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Beklagte sich gegen seine Inanspruchnahme aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung damit verteidigt, die Klägerin hätte sich nicht darauf verlassen
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 75/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Landschaftsverband Rheinland, vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland, StraßeM, KHHB, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Firma BflBund BflHlGmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma BiMD und BMP GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Artur bBB und Dipl.-Kfm. Rolf BMistraße, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Will 2 rSST Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Januar 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 1988 - 7 U 130/87 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 56.624,— DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte seine Zustimmung zur Kündigung des zwischen der Klägerin und dem schwerbehinderten Arbeiter !■■■■ bestehenden Arbeitsverhältnisses nach S 12 SchwbG a. F. (= § 15 SchwbG n. F.) nicht erteilen durfte, ohne zuvor die für diese Entscheidung erforderliche Tatsachengrundlage in allen wesentlichen Punkten geklärt zu haben (vgl. Senatsurteile v. 21. Dezember 1964 - III ZR 165/63 - VersR 1965, 684, 686; v. 2. Juli 1987 - III ZR 79/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Dritter 10 - VersR 1988, 134; v. 19. Mai 1988 - III ZR 32/87 - BGHR BGB S 839 Abs. 1 Satz 1 - Schulaufsicht 1 = VersR 1988, 963). Dagegen hat auch die Revision nichts erinnert. 2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, daß dem Beklagten die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung auch gegenüber der Klägerin oblag, diese mithin "Dritte” i. S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB war (zur Dritt-bezogenheit der Amtspflicht s. Senatsurteil vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100, 1101 m. w. Nachw.). Das ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin als Antragstellerin und - neben dem Schwerbehinderten -als Adressatin des vom Beklagten zu erlassenden Verwaltungsakts Beteiligte des Kündigungsschutzverfahrens nach SS 12 ff. SchwbG a. F. war (SS 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 SchwbG a. F.). Daß die Hauptfürsorgestelle jedenfalls den Verfahrensbeteiligten gegenüber verpflichtet ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren umfassend zu erforschen, unterliegt keinem Zweifel (vgl. Kreft in BGB-RGRK 12. Auf1. § 839 Rn. 239). Das gilt um so mehr, als die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle unmittelbar das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner unternehmerischen Gestaltungsfreiheit tangiert; dieses stellt ein wesentliches Element der gebotenen Abwägung dar (vgl. BVerwGE 29, 140, 142; Neubert/Becke Schwerbehindertengesetz 2. Auf1. S 15 Rn. 9; Thieler Das Schwerbehindertengesetz § 18 Rn. 4). Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die vom Arbeitgeber im Vertrauen auf die erteilte Zustimmung ausgesprochene Kündigung von Anfang an unwirksam ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Zustimmung der Hauptfürsor-gestelle im Anfechtungsprozeß aufgehoben wird (BVerwG AP Nr. 16 zu § 14 SchwBeschG; Jung/Cramer SchwbG 2. Aufl. § 12 Rn. 14). Die allgemeine Zielsetzung des Schwerbehindertengesetzes, die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen und seine Rehabilitation zu fördern, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten über die Erteilung der Zustimmung nach § 12 SchwbG a. F. und seinen Widerspruchsbescheid mit der Begründung aufgehoben, beide Bescheide beruhten auf einem "Abwägungsdefizit", weil der Beklagte den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht habe. Mit diesem Inhalt ist das verwaltungsgerichtliche Urteil der im Verwaltungsrechtsstreit beigeladenen Klägerin gegenüber in Rechtskraft erwachsen (SS 63 Nr. 3, 65, 121 5 S5 VwGO). Es bindet insoweit auch das ordentliche Gericht (Senatsurteil BGHZ 86, 226, 232). 4. Das Berufungsgericht stellt ein Verschulden der zuständigen Bediensteten des Beklagten nicht ausdrücklich fest, sondern begnügt sich mit der Erwägung, eine unrichtige Entscheidung einer Behörde im Rahmen ihrer Fachzuständigkeit begründe die tatsächliche Vermutung, daß die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen worden sei (s. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 1969 - III ZR 157/66 - VersR 1969, 539, 541). Dabei übersieht es möglicherweise, daß die (sachliche) "Unrichtigkeit" der vom Beklagten erteilten Zustimmung im Streitfall nicht feststeht. Das berührt jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht; denn der dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtenverstoß rechtfertigt jedenfalls nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Folgerung, daß die zuständigen Bediensteten, die aufgrund der bei ihnen vorauszusetzenden Fachkenntnisse in der Lage sein mußten, den Umfang der gebotenen Sachverhaltsaufklärung zutreffend zu beurteilen, ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt haben (vgl. Senatsurteil v. 4. April 1963 - III ZR 213/61 - VersR 1963, 856, 857). 5. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Die Zustimmung zur Kündigung nach S 12 SchwbG a. F. lag im pflichtgemäßen Ermessen der Hauptfürsorgesteile (so schon BVerwGE 29, 140, 141 zu § 14 SchwBeschG; ferner Wilrodt-Neumann Schwerbehindertengesetz 7. Aufl. $12 Rn. 74; Jung/Cramer aaO § 16 Rn. 1; Thieler aaO §15 Rn. 44; Neubert/Becke aaO § 15 Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Frage der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung bei Ermessenshandlungen darauf abzustellen, wie die Behörde bei fehlerfreiem Vorgehen entschieden hätte. Die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ist danach nur gegeben, wenn feststeht, daß bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre (Urteil v. 7. Februar 1985 - Ill ZR 212/83 - VersR 1985, 588, 589 m. w. Nachw.). Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Beklagte bei fehlerfreier Ermessensausübung die Zustimmung zur Kündigung erteilt oder versagt hätte. Nach seiner Auffassung hätte die Klägerin den geltend gemachten Schaden in beiden Fällen nicht erlitten. Die Revision macht demgegenüber geltend, bei Verweigerung der Zustimmung hätte die Klägerin zwar Anspruch auf die Arbeitsleistung des Schwerbehinderten gehabt, die jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin mit weniger als 30 % zu bewerten gewesen sei. Es treffe deshalb nicht zu, daß die Klägerin auch bei dieser Fallgestaltung einen Schaden nicht erlitten hätte. Daher hätte das Berufungsgericht aufklären müssen, wie der Beklagte ohne die fehlerhafte Ermessenshandhabung entschieden hätte. Dem kann, soweit es um die Entscheidung über den Grund des Anspruchs geht, nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß die Klägerin bei ermessensfehlerfreier Versagung der Zustimmung den Schwerbehinderten weiterhin hätte beschäftigen müssen. Selbst wenn ihr - wie die Revision meint - auch bei 7 dieser Fallgestaltung infolge der reduzierten Arbeitsleistung des Schwerbehinderten ein Schaden entstanden wäre, so hätte dieser doch den mit der Klage geltend gemachten Schaden der Höhe nach nicht erreicht. Das Berufungsgericht wird aber im Betragsverfahren zu prüfen haben, ob in diesem Punkt eine etwaige objektive Unausgewogenheit von Arbeitsleistung und Vergütung bei wertender Betrachtung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Schwerbehindertenrechts schadensrechtlich beachtlich ist. 6. Vergeblich beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen hat, ohne über den von der Beklagten vorgebrachten Einwand des Mitverschuldens zu entscheiden (s. dazu BGHZ 76, 397, 400). Die Klägerin trifft nicht deswegen der Vorwurf des Mitverschuldens, weil sie es unterlassen hat, den Schwerbehinderten trotz der Kündigung unter Vorbehalt weiterzubeschäftigen. Denn sie durfte darauf vertrauen, daß der Beklagte als zuständige Hauptfürsorge-stelle vor der Entscheidung über die Zustimmung den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß ermitteln würde. Im übrigen verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Beklagte sich gegen seine Inanspruchnahme aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung damit verteidigt, die Klägerin hätte sich nicht darauf verlassen 8 dürfen, daß er seiner Pflicht, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, nachkommen würde. Im Verhältnis der Parteien zueinander muß das Risiko pflichtwidrig unvollständiger Sachaufklärung grundsätzlich allein der Beklagte tragen. Krohn Kröner Engelhardt Rinne Wurm