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BGH · III ZR 75/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 75/87

Hat bei einem finanzierten Abzahlungskauf der Darlehensgeber die verkauften Sachen an sich genommen und findet daher die Rückabwicklung gemäß §§1/5 AbzG zwischen ihm und dem Käufer/Darlehensnehmer statt, so sind zu Lasten des Darlehensgebers auch KaufpreisZahlungen aus Mitteln zu berücksichtigen, die der Käufer von anderen Darlehensgebern erhalten hat und zu deren Rückzahlung er verpflichtet bleibt, nicht dagegen KaufpreisZahlungen aus dem Darlehen, von dessen Rückzahlung er aufgrund des Rücktritts befreit ist (Fortführung von BGHZ 47, 241). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, über die bereits durch das genannte Schlußurteil zuerkannten 9.206,50 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 28. Mit der Vorpächterin FHV schloß sie - im Beisein eines Vertreters der Klägerin - einen Vertrag über den Kauf des Inventars zu dem Preise von 45.600 DM. In dem Darlehensvertrag, den Klägerin und Beklagte zusammen mit einem Miet- und einem Getränkelieferungsvertrag schlossen, hieß es in § 1, die Brauerei gewähre dem Vertragspartner ein verzinsliches Darlehen von 20.000 DM "als Gegenleistung für seine Bezugsverpflichtung". § 9 enthielt eine "Besondere Vereinbarung", nach der die dMHHV SfHHPbrauerei, die den Vertrag mitunterzeichnete, sich an der Darlehensgewährung mit 50 % beteiligen und dafür das Recht erhalten sollte, bis zu 50 % des Faß- und Flaschenbiers zu liefern. Nachdem die Beklagte von Januar bis Mai 1984 keinen Mietzins gezahlt hatte, kündigte die Klägerin den Mietvertrag und verlangte Rückzahlung des Darlehens von 20.000 DM nebst Zinsen. Mit der Widerklage hat die Beklagte von der Klägerin wegen des Weiterverkaufs des Inventars zunächst 12.706,50 DM nebst 9 % Zinsen verlangt. Dem Grunde nach hat das Berufungsgericht einen Rückgewähranspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus §§ 1, 5, 6 AbzG zu Recht bejaht. 1. Die zwischen den Parteien getroffene Darlehensabrede hat das Berufungsgericht mit Recht als Teilstück eines finanzierten Abzahlungskaufs angesehen und deshalb der Beklagten den Schutz des Abzahlungsgesetzes zugebilligt. Feststellung, daß Inventarkauf und Darlehensvereinbarung trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 6 AbzG und zu dem Einwendungsdurchgriff bildeten (vgl. Diese Vereinbarung sah ihrerseits vor, daß das von der Klägerin zu gewährende Darlehen der Beklagten nicht zur freien Verfügung stehen, sondern zur Kaufpreistilgung unmittelbar an die Durch die Vertragsbestimmung, in der die Darlehensgewährung als Gegenleistung für die Getränkebezugsverpflich-tung bezeichnet wird, hat sich das Berufungsgericht mit Recht nicht gehindert gesehen, Kaufund Darlehensvereinbarung als wirtschaftliche Einheit zu bewerten. Auch der Frage, ob die Darlehensgeberin auf die Preisgestaltung des Kaufvertrags Einfluß genommen hat, kommt in diesem Zusammenhang ebensowenig entscheidende Bedeutung zu wie der Tatsache, daß das Darlehen der Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises nicht ausreichte, sondern die Beklagte zur Tilgung des Restes anderweitig beschaffte Geldmittel ein-setzen mußte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin dadurch, daß sie das ihr zur Sicherheit übereignete Gaststätteninventar nach Kündigung des Darlehens durch Weiterverkauf an den neuen Pächter verwertete, die Rücktritts-fiktion des § 5 AbzG ausgelöst. BGHZ 45, 111, 112/113; 57, 112, 114/115), wenn man zuvor die wirtschaftliche Einheit zwischen Kaufund Darlehensvertrag und damit die Anwendung des Abzahlungs-gesetzes im Verhältnis der Darlehensvertragsparteien bejaht hat. den noch nicht titulierten Mietzinsen und den Bankrücklast-schriftkosten von insgesamt 5.308,50 DM - nur die Benut-zungsvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AbzG zu berücksichtigen; deren Höhe hat das Berufungsgericht unangefochten mit monatlich 500 DM, für sieben Monate also mit 3.500 DM bemessen. Insoweit ist dem Berufungsgericht im Ansatz zuzustimmen; es stützt sich mit Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden und des VIII. Anmerkung zu dem Senatsurteil BGHZ 47, 241 ausgeführt hat (WM 1967, 434, 440/441) - nicht durch eine besonders hohe Anzahlung gesichert; das muß er bedenken, bevor er seine Entscheidung trifft, ob er beim Darlehensvertrag verbleiben oder die Rücktrittsfolgen des § 5 AbzG auslösen will (BGHZ 47, 241, 245). Geldmittel, die gerade von dem Darlehensgeber stammen, der durch die Verwertung der Kauf-sache die Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG ausgelöst hat und der daher gegenüber dem Käufer zur Rückabwicklung nach §§1-3 AbzG verpflichtet ist, können nicht als Anzahlung des Käufers im Sinne der Entscheidungen BGHZ 47, 241; 57, 112, 115 behandelt werden. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Geldmittel wird der Käufer durch den Rücktritt befreit; die entsprechenden Beträge dürfen daher bei Durch den Rücktritt kann die Beklagte nicht zugleich von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung dieses Darlehens befreit werden, außerdem aber auch noch einen Zahlungsanspruch in Höhe dieses Darlehens erhalten; das würde ihr auf Kosten der Klägerin einen nicht zu rechtfertigenden Gewinn bringen. Juli 1984 fällig stellte, sich allein als Darlehensgeberin und verlangte Zahlung des Gesamtbetrags von 20.000 DM nebst Zinsen auf eines ihrer Konten. d) Als - von der Klägerin zu erstattende - Anzahlung der Beklagten sind dagegen - gemäß den Ausführungen zu 3.b) bb) -die restlichen (45.600 - 20.000 =) 25.600 DM anzusehen, auch wenn sie aus Darlehensmitteln stammten, die die Beklagte von der Raiffeisenbank und von der Firma DflHI erhalten hatte. Zur Tilgung dieser Darlehen bleibt die Beklagte nämlich, soweit sie nicht bereits Rückzahlungen geleistet hat, verpflichtet; der Rücktritt der Klägerin führt nicht zur Befreiung der Beklagten von diesen Ansprüchen der Raiffeisenbank und der Firma DflHB. Im übrigen waren die Raiffeisenbank und die Firma DflP auch nicht an der Inventarverwertung beteiligt, die zur Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG geführt hat.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
AbzGBerufungsgerichtInventarDarlehenKlägerinAnzahlungBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
 AbzG §§ 1, 5, 6
Hat bei einem finanzierten Abzahlungskauf der Darlehensgeber die verkauften Sachen an sich genommen und findet daher die Rückabwicklung gemäß §§1/5 AbzG zwischen ihm und dem Käufer/Darlehensnehmer statt, so sind zu Lasten des Darlehensgebers auch KaufpreisZahlungen aus Mitteln zu berücksichtigen, die der Käufer von anderen Darlehensgebern erhalten hat und zu deren Rückzahlung er verpflichtet bleibt, nicht dagegen KaufpreisZahlungen aus dem Darlehen, von dessen Rückzahlung er aufgrund des Rücktritts befreit ist (Fortführung von BGHZ 47, 241).
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BGH, Urt. v. 23. Juni 1988 - III ZR 75/87 - OLG Schleswig
LG Flensburg
 Ill ZR 75/87
URTEIL
Verkündet am:
23. Juni 1988 Friederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Anna J
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Beklagte und Revisionsbeklagte
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- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1988 durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Februar 1987 teilweise aufgehoben und neu gefaßt.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Schlußurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 31. Oktober 1985 teilweise abgeändert.
Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt,
 über die bereits durch das genannte Schlußurteil zuerkannten 9.206,50 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 28. Mai 1985 sowie 9 % Zinsen auf 7.585 DM für die Zeit vom 19. Oktober 1984 bis 27. Mai 1985 hinaus
 weitere 7.585 DM nebst 16,5 % Zinsen seit dem 28. Mai 1985 zu zahlen,
 und zwar an Frau Eicke
 in Höhe von
669,69 DM nebst
 Straße
%
Zinsen auf 7.918,95 DM seit dem 28. Oktober 1986, im übrigen an die Beklagte.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Im übrigen werden die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin zu 45 %, der Beklagten zu 55 % auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin - eine Brauerei - verpachtet seit langem die Gaststätte "Am	in	HflH^an	wechselnde Pächter.
Die Beklagte übernahm das Lokal am 12. Dezember 1983. Mit der Vorpächterin FHV schloß sie - im Beisein eines Vertreters der Klägerin - einen Vertrag über den Kauf des Inventars zu dem Preise von 45.600 DM. § 5 des Vertrags sah vor, daß Gültigkeitsvoraussetzung des Kaufs der Abschluß des Pachtvertrags zwischen Beklagter und Klägerin sein und daß der Kaufpreis über die Klägerin finanziert und abgerechnet werden sollte.
In dem Darlehensvertrag, den Klägerin und Beklagte zusammen mit einem Miet- und einem Getränkelieferungsvertrag schlossen, hieß es in § 1, die Brauerei gewähre dem Vertragspartner ein verzinsliches Darlehen von 20.000 DM "als Gegenleistung für seine Bezugsverpflichtung". Gemäß § 5 wurde der Klägerin das Inventar zur Sicherung übereignet.
§ 9 enthielt eine "Besondere Vereinbarung", nach der die dMHHV SfHHPbrauerei, die den Vertrag mitunterzeichnete, sich an der Darlehensgewährung mit 50 % beteiligen und dafür das Recht erhalten sollte, bis zu 50 % des Faß- und Flaschenbiers zu liefern. Das Inventar sollte beiden Brauereien gemeinsam als Sicherheit dienen. Beide wurden ermächtigt, jeweils die Hälfte des monatlichen Darlehensrückzahlungsbetrags vom Bankkonto der Beklagten abzurufen.
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Das Darlehen von 20.000 DM wurde vereinbarungsgemäß zur teilweisen Tilgung des Inventarkaufpreises unmittelbar an die Vorpächterin ausgezahlt. Den Kaufpreisrest finanzierte die Beklagte mit zwei weiteren Darlehen: 16.000 DM wurden ihr von der Raiffeisenbank	gewährt,	10.000	DM von der
 Firma DflU, mit der die Beklagte einen Automatenaufstellvertrag schloß.
Nachdem die Beklagte von Januar bis Mai 1984 keinen Mietzins gezahlt hatte, kündigte die Klägerin den Mietvertrag und verlangte Rückzahlung des Darlehens von 20.000 DM nebst Zinsen. Anfang Juli 1984 wurde die Gaststätte von der Beklagten geräumt und bald darauf von einem neuen Wirt
 übernommen. Die Klägerin verkaufte ihm durch Vertrag vom 23. August 1984 das sicherungsübereignete Inventar für 25.080 DM.
Der auf Zahlung eines Mietrückstands von 7.585 DM ge-richten Klage hat das Landgericht rechtskräftig stattgegeben. Mit der Widerklage hat die Beklagte von der Klägerin wegen des Weiterverkaufs des Inventars zunächst 12.706,50 DM nebst 9 % Zinsen verlangt. Das Landgericht hat ihr
9.206.50	DM nebst Zinsen zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten der auf
37.691.50	DM erweiterten Widerklageforderung voll stattgegeben; bei deren Berechnung haben Beklagte und Berufungsgericht den Inventarkaufpreis irrtümlich mit 46.500 DM statt mit 45.600 DM angesetzt. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Abweisung der Widerklage.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision hat teilweise Erfolg.
Dem Grunde nach hat das Berufungsgericht einen Rückgewähranspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus §§ 1, 5, 6 AbzG zu Recht bejaht. Zur Anspruchshöhe dagegen hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1.	Die zwischen den Parteien getroffene Darlehensabrede hat das Berufungsgericht mit Recht als Teilstück eines finanzierten Abzahlungskaufs angesehen und deshalb der Beklagten den Schutz des Abzahlungsgesetzes zugebilligt. Eine hinreichende Zahl von Verbindungselementen rechtfertigt die
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Feststellung, daß Inventarkauf und Darlehensvereinbarung trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 6 AbzG und zu dem Einwendungsdurchgriff bildeten (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 301; 91, 9; BGH Urteile v. 25. Mai
1983 - VIII ZR 16/81 = NJW 1983, 2250 und vom 12. Dezember
1984 - VIII ZR 179/83 = WM 1985, 358): Der Abschluß beider Verträge stand nicht nur in engem zeitlichen Zusammenhang. Der Inventarkaufvertrag bestimmte darüber hinaus ausdrücklich, daß seine Gültigkeit von der Sicherstellung der Kauf-preisfinanzierung durch eine entsprechende Vereinbarung des Beklagten mit der Klägerin abhängen sollte. Diese Vereinbarung sah ihrerseits vor, daß das von der Klägerin zu gewährende Darlehen der Beklagten nicht zur freien Verfügung stehen, sondern zur Kaufpreistilgung unmittelbar an die
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Verkäuferin des Inventars ausgezahlt werden und daß die Klägerin zur Sicherung des Darlehens Eigentum an diesem Inventar erhalten sollte. Kaufund Darlehensvertrag mußten sich danach der Beklagten als Teilakte eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs darstellen. Für eine derartige Vertragsverbindung im Rahmen eines Gaststättenpächterwechsels hat bereits der VIII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1984 aaO die Anwendung des Abzahlungsgesetzes bejaht.
Durch die Vertragsbestimmung, in der die Darlehensgewährung als Gegenleistung für die Getränkebezugsverpflich-tung bezeichnet wird, hat sich das Berufungsgericht mit Recht nicht gehindert gesehen, Kaufund Darlehensvereinbarung als wirtschaftliche Einheit zu bewerten. Auch der Frage, ob die Darlehensgeberin auf die Preisgestaltung des Kaufvertrags Einfluß genommen hat, kommt in diesem Zusammenhang ebensowenig entscheidende Bedeutung zu wie der Tatsache, daß das Darlehen der Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises nicht ausreichte, sondern die Beklagte zur Tilgung des Restes anderweitig beschaffte Geldmittel ein-setzen mußte.
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2.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin dadurch, daß sie das ihr zur Sicherheit übereignete Gaststätteninventar nach Kündigung des Darlehens durch Weiterverkauf an den neuen Pächter verwertete, die Rücktritts-fiktion des § 5 AbzG ausgelöst. Dem ist zuzustimmen. Auch die Revision bezweifelt nicht, daß man hier diese Konsequenz
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aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 5 AbzG
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ziehen muß (vgl. BGHZ 45, 111, 112/113; 57, 112, 114/115), wenn man zuvor die wirtschaftliche Einheit zwischen Kaufund Darlehensvertrag und damit die Anwendung des Abzahlungs-gesetzes im Verhältnis der Darlehensvertragsparteien bejaht hat.
3.	Die Rückabwicklung gemäß §§ 1, 2, 3 AbzG findet dann
-	wie bereits das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer statt (BGHZ 57, 112, 114/115).
a)	Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Finanzierungsdarlehens befreit (vgl. BGHZ 57, 112, 115). Zu ihren Lasten ist bei der Abrechnung - neben
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den noch nicht titulierten Mietzinsen und den Bankrücklast-schriftkosten von insgesamt 5.308,50 DM - nur die Benut-zungsvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AbzG zu berücksichtigen; deren Höhe hat das Berufungsgericht unangefochten mit monatlich 500 DM, für sieben Monate also mit 3.500 DM bemessen.
b)	Die Klägerin muß sich dagegen, obwohl sie selbst auf ihr Darlehen noch keine Rückzahlungen erhalten hat, die
-	an die Verkäuferin erbrachten - Leistungen der Beklagten auf den Kaufpreis entgegenhalten lassen. Insoweit ist dem Berufungsgericht im Ansatz zuzustimmen; es stützt sich mit Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden und des VIII. Zivilsenats, die es dem Käufer/Darlehensnehmer bei einem finanzierten Abzahlungsgeschäft gestattet, eine an den Verkäufer geleistete Anzahlung auch dem Darlehensgeber nach
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dessen Rücktritt in Rechnung zu stellen (BGHZ 47, 241; 57, 112, 115). Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum vereinzelt zwar auch Kritik (Müller-Laube Teilzahlungskredit und Umsatzgeschäft S. 211/212; vgl. auch MünchKomm/H. P. Westermann § 6 AbzG Rn. 29), ganz überwiegend aber Zustimmung gefunden (vgl. Nachweise bei Müller-Laube aaO Fn. 518). An ihr ist festzuhalten.
Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie diese Rechtsprechung auf Fälle beschränkt wissen will, in denen die Anzahlung relativ gering war und aus Eigenmitteln des
 aa) Auf die Höhe der Anzahlung kommt es nicht entscheidend an. Auch dann, wenn ein Darlehensgeber, der nur einen verhältnismäßig geringen Teil des Kaufpreises finanziert, sich alle KaufSachen zur Sicherung übereignen läßt und sie später zu seinen Gunsten vollständig verwertet, muß er sich sämtliche Zahlungen des Käufers/Darlehensnehmers an den Verkäufer entgegenhalten lassen. Vor dieser Konsequenz ist der Darlehensgeber - wie bereits Pagendarm in seiner. Anmerkung zu dem Senatsurteil BGHZ 47, 241 ausgeführt hat (WM 1967, 434, 440/441) - nicht durch eine besonders hohe Anzahlung gesichert; das muß er bedenken, bevor er seine Entscheidung trifft, ob er beim Darlehensvertrag verbleiben oder die Rücktrittsfolgen des § 5 AbzG auslösen will (BGHZ 47, 241, 245).
bb) Auch die Herkunft der Geldmittel, mit denen der Käufer/Darlehensnehmer die Anzahlung an den Verkäufer leistet, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Berück-
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sichtigt man den Zweck des § 5 AbzG - den Käufer nämlich davor zu schützen, daß er den Besitz der Sachen verliert, trotzdem aber mit dem Kaufpreis belastet bleibt (BGH Urteil v. 16. September 1966 - VIII ZR 103/64 = WM 1966, 1174,
1175) -, so darf es keinen Unterschied machen, ob er die Anzahlung aus eigenen Mitteln leisten konnte oder ob er sie sich zunächst von einem Dritten beschaffte, an den er sie aber inzwischen bereits zurückgezahlt hat oder noch zurückzahlen muß.
c)	Anders liegt es aber bei KaufpreisZahlungen aus einem Darlehen, das als Teilstück eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts gewährt worden ist. Geldmittel, die gerade von dem Darlehensgeber stammen, der durch die Verwertung der Kauf-sache die Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG ausgelöst hat und der daher gegenüber dem Käufer zur Rückabwicklung nach §§1-3 AbzG verpflichtet ist, können nicht als Anzahlung des Käufers im Sinne der Entscheidungen BGHZ 47, 241; 57, 112, 115 behandelt werden. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Geldmittel wird der Käufer durch den Rücktritt befreit; die entsprechenden Beträge dürfen daher bei
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der Rückabwicklung nicht zu seinen Gunsten, als seine eigenen Zahlungen auf den Kaufpreis berücksichtigt werden. Das aber hat das Berufungsgericht getan, wenn es zu Lasten der Klägerin den vollen Kaufpreis angesetzt hat, obwohl dieser Kaufpreis teilweise mit dem von der Klägerin selbst gewährten Darlehen bezahlt worden war. Durch den Rücktritt kann die Beklagte nicht zugleich von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung dieses Darlehens befreit werden, außerdem aber
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auch noch einen Zahlungsanspruch in Höhe dieses Darlehens erhalten; das würde ihr auf Kosten der Klägerin einen nicht zu rechtfertigenden Gewinn bringen. Die Revision der Klägerin muß daher in Höhe der Darlehenssumme Erfolg haben.
Das Darlehen der Klägerin betrug 20.000 DM. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Beteiligung der Stiftsbrauerei gemäß § 9 des Darlehensvertrages nur interne Bedeutung im Verhältnis der beiden Brauereien untereinander beigemessen. Als Vertragspartner der Beklagten ist nämlich im Eingang des Darlehensvertrags nur die Klägerin bezeichnet; sie allein sollte über die von der Beklagten erbrachten Tilgungsleistungen abrechnen; nur die Klägerin wurde Sicherungseigentümerin des Inventars, sie allein betrieb dessen Verwertung, wenn auch zugunsten beider Brauereien.
Daß die Beklagte nach § 9 des Darlehensvertrages auch der Stiftsbrauerei eine Lastschriftermächtigung für die Hälfte des Gesamttilgungsbetrags erteilen sollte, steht der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Darlehensgeber kann sich der Darlehensnehmer auch zur Rückzahlung an einen Dritten verpflichten, ohne daß dieser Dritte damit zur Partei des Darlehensvertrages wird. Schließlich bezeichnete die Klägerin selbst, als sie das Darlehen mit Schreiben vom 18. Juli 1984 fällig stellte, sich allein als Darlehensgeberin und verlangte Zahlung des Gesamtbetrags von 20.000 DM nebst Zinsen auf eines ihrer Konten.
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d)	Als - von der Klägerin zu erstattende - Anzahlung der Beklagten sind dagegen - gemäß den Ausführungen zu 3. b) bb) -die restlichen (45.600 - 20.000 =) 25.600 DM anzusehen, auch wenn sie aus Darlehensmitteln stammten, die die Beklagte von der Raiffeisenbank und von der Firma DflHI erhalten hatte. Zur Tilgung dieser Darlehen bleibt die Beklagte nämlich, soweit sie nicht bereits Rückzahlungen geleistet hat, verpflichtet; der Rücktritt der Klägerin führt nicht zur Befreiung der Beklagten von diesen Ansprüchen der Raiffeisenbank und der Firma DflHB. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, den vorliegenden Vertragsunterlagen und dem Parteivortrag ergibt sich keine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Inventarkauf und diesen Darlehensverträgen; daß in dem Vertrag mit der Raiffeisenbank der Zweck des Darlehens mit "Umschuldung Altdarlehen und Finanzierung Inventar" bezeichnet war, reicht allein dafür nicht aus. Im übrigen waren die Raiffeisenbank und die Firma DflP auch nicht an der Inventarverwertung beteiligt, die zur Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG geführt hat.
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Danach steht dem Anspruch der Klägerin auf Mietzins und Benutzungsvergütung in Höhe von 5.308,50 + 3.500 =
8.808,50 DM ein Erstattungsanspruch der Beklagten von 25.600 DM gegenüber. In Höhe der Differenz von 16.791,50 DM war der Widerklage stattzugeben. Gegen die bereits vom Berufungsgericht zugesprochenen Zinsen hat die Revision Einwendungen nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
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Boujong
 Rinne
Halstenberg