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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 26. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte ihr Angebot widerrufen durfte, wenn ein Grund vorlag, der sie nach Vertragsabschluß zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt hätte. Der Erlaß der Haftbefehle war für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Sicherungsgeberin und damit für die Entscheidung der Beklagten über die Kreditgewährung ersichtlich von wesentlicher Bedeutung, auch wenn die Haftbefehle bei Abgabe des Angebots nicht mehr bestanden haben sollten. Deshalb durfte das Berufungsgericht annehmen, daß der Kläger aufgrund der Vertragsanbahnung nach Treu und Glauben verpflichtet war, die Beklagte über diesen Umstand Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger die Beklagte am 10. Juli 1984, also nach Abgabe des Angebots, über die ergangenen Haftbefehle aufgeklärt hat, zu demal dadurch die berechtigte Besorgnis der Beklagten, die Rückführung des von ihr angebotenen Kredits sei gefährdet, nicht mehr auszuräumen war. Sie übersieht dabei, daß auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, deren Nr. 17 Satz 2 ein Recht der Bank zur Kündigung aus wichtigem Grunde vorsieht, Bestandteil des Angebots vom 6. 2. Unter diesen Umständen ist die Frage, ob der Kläger das Angebot der Beklagten am 13. Die Ausführungen der Revision zur angeblich mangelnden Objektivität des Berufungsgerichts lassen revisionsrechtlich erhebliches Vorbringen nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AngebotGrundKündigungKlägerHaftbefehleRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
A
O'
?/
Ill 2R 75/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Gustav	B,
Straße S in BflBB ■ ,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bank für Handel und Industrie AG,
ve^reten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Joachim MSB-Bl—, Dr. Wolfgang PBMB, Rudi PuflBB und Manfred uflBBstraße (HB in BMBflr
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
S'f
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
 am 26. Februar 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. März 1986 - 24 U 4197/85 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 78.595,— DM
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Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich von ihrem bis zu dem 20. Juli 1984 befristeten Vertragsangebot am 13. Juli 1984 wirksam gelöst, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte ihr Angebot widerrufen durfte, wenn ein Grund vorlag, der sie nach Vertragsabschluß zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt hätte. Es sieht einen solchen Grund rechtsbedenkenfrei darin, daß der Kläger - wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt - der Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen den Erlaß der drei Haftbefehle bewußt verschwiegen hat. Dies stellte nach der rechtlich unbedenklichen Auffassung der Vorin-stanz eine grobe Pflichtwidrigkeit dar. Der Erlaß der Haftbefehle war für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Sicherungsgeberin und damit für die Entscheidung der Beklagten über die Kreditgewährung ersichtlich von wesentlicher Bedeutung, auch wenn die Haftbefehle bei Abgabe des Angebots nicht mehr bestanden haben sollten. Deshalb durfte das Berufungsgericht annehmen, daß der Kläger aufgrund der Vertragsanbahnung nach Treu und Glauben verpflichtet war, die Beklagte über diesen Umstand
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aufzuklären. Das gilt unabhängig von der Höhe der Forderungen, die den Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Saf^B Grundstücksverwaltung s-GmbH & Co. Betriebs-KG zugrunde lagen. Gerade wenn ein Schuldner schon wegen geringer Verbindlichkeiten Haftbefehl gegen sich ergehen läßt, kann dies ein besonders ungünstiges Licht auf seine Zahlungsfähigkeit werfen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger die Beklagte am 10. Juli 1984, also nach Abgabe des Angebots, über die ergangenen Haftbefehle aufgeklärt hat, zu demal dadurch die berechtigte Besorgnis der Beklagten, die Rückführung des von ihr angebotenen Kredits sei gefährdet, nicht mehr auszuräumen war.
Zu Unrecht meint die Revision, die im Berufungsurteil erörterten Kündigungsgründe vermöchten die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte den Kreditvertrag im Falle seines Zustandekommens kündigen können, schon deshalb nicht zu tragen, weil die Voraussetzungen, unter denen der Beklagten nach ihren "Bedingungen für Kredite und Darlehen" ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht, nicht dargetan seien. Sie übersieht dabei, daß auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, deren Nr. 17 Satz 2 ein Recht der Bank zur Kündigung aus wichtigem Grunde vorsieht, Bestandteil des Angebots vom 6. Juli 1984 waren.
2.	Unter diesen Umständen ist die Frage, ob der Kläger das
 Angebot der Beklagten am 13. Juli 1984 angenommen hat, nicht
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entscheidungserheblich. Wäre der Vertrag an diesem Tage zustande gekommen, so läge in dem von der Beklagten erklärten Widerruf eine wirksame Kündigung.
3.	Die Ausführungen der Revision zur angeblich mangelnden Objektivität des Berufungsgerichts lassen revisionsrechtlich erhebliches Vorbringen nicht erkennen.
Krohn		Kroner		Boujong
	Halstenberg		Rinne