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BGH · III ZR 75/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 75/85

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 20. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin auf dem unbefestigten Teil des Oberen Schanzenweges in Höhe der Milchabsaugstelle gestürzt. Die Stadt blieb aber - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - verpflichtet, die Einhaltung der Verordnung durch die Anlieger zu überwachen (vgl. Nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Weg im wesentlichen nicht nur von Molkereifahrzeugen benutzt worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Streupflicht der Anlieger im Unfallzeitpunkt bejaht hat. Die Klägerin ist nicht im Randbhreich des Weges, sondern etwa in der Straßenmitte gestürzt. Dieser Teil der Straße war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer 2 cm dicken Eisschicht überzogen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Anlieger - wenn sie von der Beklagten ermahnt worden wären - ihrer Streupflicht ordnungsgemäß nachgekommen wären. Auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (die Anlieger als anderweitige Ersatzmöglichkeit) kann die Stadt die Klägerin nicht verweisen (Senatsurteil vom 28. Die Annahme der Revision, die Klägerin träfe ein die Haftung der Stadt ausschließendes Verschulden an dem Unfall, läßt sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht begründen.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 51 BayStrWG § 839 BGB § 92 ZPO
VerordnungAnliegerBerufungsgerichtStadtBerufungsgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 75/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Stadt
vertreten durch den ersten Bürgermeister Martin Sl Herzog~G|^^-*Straße
 Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Edith Sei Oberer Sc
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 20. März 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 1985 - 1 U 3716/84 -wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen.
Streitwert: 180.117,— DM.
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3Z
Gründe :
— —   —u  
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Eine Fortentwicklung der vom Senat im Urteil vom 15. November 1984 (III ZR 97/83 = VersR 1985, 568) dargelegten Grundsätze ist nicht veranlaßt. Die von der Revision herausgestellten Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten.
Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg.
Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG bejaht.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin auf dem unbefestigten Teil des Oberen Schanzenweges in Höhe der Milchabsaugstelle gestürzt. Streupflichtig waren nach der Verordnung vom 27. November 1981 die Anlieger. Mit dieser aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG erlassenen Verordnung hatte die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht abgewälzt. Die Stadt blieb aber - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - verpflichtet, die Einhaltung der Verordnung durch die Anlieger zu überwachen (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 - = VersR 1985, 642,
643 und vom 30. September 1970 - III ZR 81/67 - = NJW 1971, 43, 44).
Gemäß §§ 11, 10 Abs. 1 der VO vom 27. November 1981 hatten die Anlieger (Vorderlieger) die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen und dies bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für u.a. Gesundheit erforderlich war (§§ 11, 10 Abs. 1).
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Diese Verpflichtung - der die Anlieger im önfallzeitpunkt nicht nachgekommen waren - entfiel nicht etwa deshalb, weil dem Oberen Schanzenweg nur eine ganz geringe Verkehrsbedeutung zukäme. Der Weg liegt im Ortsinnern in der Nähe einer Grund-und Hauptschule. Nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Weg im wesentlichen nicht nur von Molkereifahrzeugen benutzt worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Streupflicht der Anlieger im Unfallzeitpunkt bejaht hat.
Die Klägerin ist nicht im Randbhreich des Weges, sondern etwa in der Straßenmitte gestürzt. Daraus kann die Beklagte aber nichts für sich herleiten. Zwar waren nach § 2 b der Verordnung, da Gehwege nicht vorhanden waren, "die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straße in der Breite von 1,0 m gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus" zu reinigen. Dieser Teil der Straße war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer 2 cm dicken Eisschicht überzogen. Zwanglos ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß die Klägerin am Rande der Straße gegangen wäre, wenn dieser gestreut gewesen wäre.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Stadt habe ihre Überwachungspflicht verletzt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie hätte sich nicht mit Zeitungsaufrufen begnügen dürfen. Sie hätte vielmehr durch ihre Bediensteten die säumigen
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Anlieger anschreiben oder ansprechen lassen sollen und notfalls auch von § 13 der Verordnung (Verhängung einer Geldbuße) Gebrauch machen sollen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Anlieger - wenn sie von der Beklagten ermahnt worden wären - ihrer Streupflicht ordnungsgemäß nachgekommen wären.
Auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (die Anlieger als anderweitige Ersatzmöglichkeit) kann die Stadt die Klägerin nicht verweisen (Senatsurteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 - = VersR 1985, 642/3).
Das Berufungsgericht hat das Mitverschulden der Klägerin mit 1/3 bewertet. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Annahme der Revision, die Klägerin träfe ein die Haftung der Stadt ausschließendes Verschulden an dem Unfall, läßt sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht begründen.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler nicht erkennen läßt, muß die Revision der Beklagten erfolglos bleiben.
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Mit der Ablehnung, die Revision anzunehmen, verliert die Anschlußrevision der Klägerin ihre Wirkung. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zu tragen (§ 92 ZPO; GSZ-BGHZ 80, 146).
Krohn		Kroner		Boujong
	Halstenberg		Werp	
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