Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Mai 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Er hat sowohl die Anwendung der Vergleichspreismethode gebilligt (Urteil vom 12. auch die Annahme von 75 % des Ackerlandpreises als Waldbodenpreis bestätigt (Urteil vom 5. folgt ist - gewählte neuartige Bewertungsmethode für das Rechtsgut "Waldboden" als ungeeignet, da sie die individuellen Besonderheiten des konkreten entzogenen Rechtsgutes und seine wirtschaftliche Bedeutung gerade für den vom Eingriff betroffenen gegenwärtigen Besitzer vernachlässige. Bei der Ermittlung dieses Wertes hat das Berufungsgericht die vom Senat entwickelten Grundsätze beachtet; ein durchgreifender Verfahrensfehler liegt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht vor. Es hat sich mit seiner Entscheidung im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten und sie in einer dem Gesetz entsprechenden Weise begründet.
Si BUNDESGERICHTSHOF in zr 75/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau, WflHstraße ■ , WiflHBB, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr gegen die Stadt vertreten durch den Magistrat, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. ■■■■ und Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 13. Mai 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 1980 - 22 U 241/76 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 367.161,— DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben. 1. Der Senat hat bereits mehrfach zur Bewertung von Waldboden Stellung genommen. Er hat sowohl die Anwendung der Vergleichspreismethode gebilligt (Urteil vom 12. Oktober 1970 - III ZR 117/67 = BauR 1971, 47) als auch die Annahme von 75 % des Ackerlandpreises als Waldbodenpreis bestätigt (Urteil vom 5. April 1973 -III ZR 74/72 = WM 1974, 696). Eine weitere über den Einzelfall hinausreichende Erörterung der Bewertungsfragen ist nicht veranlaßt. t Die Revision rügt die von dem Sachverständigen Prof. Dr. - dem das Berufungsgericht ge- folgt ist - gewählte neuartige Bewertungsmethode für das Rechtsgut "Waldboden" als ungeeignet, da sie die individuellen Besonderheiten des konkreten entzogenen Rechtsgutes und seine wirtschaftliche Bedeutung gerade für den vom Eingriff betroffenen gegenwärtigen Besitzer vernachlässige. Das trifft Jedoch - jedenfalls in dieser Sache - nicht zu. • Eine bestimmte Wertermittlungsmethode ist rechtlich nicht geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatrichter in der Auswahl der Bewertungsmethode grundsätzlich frei. Er wird durch Wertermittlungsverordnungen und -richtlinien nicht beschränkt. Allerdings ist es eine Rechtsfrage, ob eine bestimmte Bewertungsmethode bei dem gegebenen Sachverhalt auch angemessen ist; sie darf das Wertbild nicht "verzerren" (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in BGB-RGRK 12. Aufl. vor § 839 Rdn. 141 - 144). Das ist hier auch nicht geschehen. 2. Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Bemessung der Entschädigung der Verkehrswert der in Anspruch genommenen Grundstücke maßgebend ist (§ 19 Abs. 5 FStrG, §§ 38 Abs. 2 und 40 HEG). Bei der Ermittlung dieses Wertes hat das Berufungsgericht ' V die vom Senat entwickelten Grundsätze beachtet; ein durchgreifender Verfahrensfehler liegt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht vor. Das Berufungsgericht hat ersichtlich das Vorbringen der Parteien und das Ergebnis der Beweisaufnahme vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Es hat sich mit seiner Entscheidung im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten und sie in einer dem Gesetz entsprechenden Weise begründet. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe