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BGH · III ZR 75/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 75/65

März 1943 zu beschaffen sei* Die Beschaffung des Landes für das Bauvorhaben und die Umsiedlung wurde der iflUHIHHIHHBlgesellschaft mbH ln (im folgenden Ruges genannt) übertragen. März 1944 die Enteignung zugunsten der Ruges hinsichtlich 49*7914 h von den Höfen Hr. 46 und 59» im wesentlichen aus dem letzteren, gegen eine von Gutachtern ermittelte Entschädigung von 132.000,— Sie haben im wesentlichen vorgetragen, die Entschädigung sei zu niedrig festgesetzt, über ihre fristgerecht im Jahre 1944 zu dem Reichsverwaltungsgericht erhobene Klage auf Entrichtung einer höheren Entschädigung sei nicht mehr entschieden worden, die Ruges sei eine unselbständige Dienststelle des Deutschen Reiches gewesen, mit Rücksicht auf §§ 9» Danach ist Voraussetzung für einen Anspruch der Kläger auf eine höhere Enteignungsentschädigung, daß das Deutsche Reich den enteigneten Grundbesitz vor dem I» August 1945 zu Eigentum erworben hat. An der Stellung der Ruges als unmittelbarer Begünstigter und an ihrer Entsehädigungs-pflicht würde es auch nichts ändern, wenn die Enteignung, wie die Kläger glauben, ein rechtswidriger Verwaltungsakt gewesen wäre. Wenn der erkennende Senat in BGHZ 40, 49 ausgesprochen hat, entschädigungspflichtig wegen eines (rechtswidrigen) enteignungsgleichen Eingriffs sei nur die öffentliche Hand, nicht der private Unternehmer, der im Palle einer rechtmäßigen Enteignung entschädigungspflichtig wäre, so gilt dies, wie sich aus den Ausführungen aaO S. werden, als die Person des Begünstigten feststeht, und damit demjenigen privaten Unternehmer auferlegt werden, zu dessen Gunsten die Enteignung rechtswidrig, aber, wenn nicht angefochten, bindend ausgesprochen wird» Im übrigen spricht sehr Viel dafür, daß der Zahlungsanspruch, selbst wenn man den Klägern folgend wegen der Rechtswidrigkeit der Enteignung als entschädigungspflichtig nicht die Ruges sondern das Deutsche Reich ansehen wollte, daran scheitert erstere, nicht letzteres hat das Eigentum erworben (§ 9 Abs. 1 AKG); ferner wird man schwerlich eine Rechtswidrig-^ keit annehmen können. Daß die Enteignung nicht ausschlie, lieh im Interesse von GflHB stattfand, sondern auch insofern dem Allgemeinwohl diente, als sie das Reich instandsetzte, Gräfing ersatzweise Land zuzuweisen, bedarf keiner weiteren Ausführung. Ohne weiteres ist denkbar, daß die Ruges eine solche Verpflichtung für das Deutsche Reich erfüllte. Die Ruges war es, die in der Folge als Eigentümerin des enteigneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen wurde und diesen an GH^H verkaufte. Die Ruges als RflHHHHHHlBgeseilschaft mbH, zu unterscheiden von der Reichsstelle für Umsiedlung, war als juristische Person errichtet und hatte, worauf noch einsu-gehen ist, eine eigene Rechtspersönlichkeit, war nicht eine bloß'** unselbständige Dienststelle des Deutschen Reiches. Die Verschiedenheit der Rechtsperson wird von der Revision vernachlässigt, wenn sie in ihrer Begründung einfach davon ausgeht, das Deutsche Reich habe den Grundbesitz des Erblassers der Kläger für sich in Anspruch genommen, es sei, weil es die Grundstücke im Enteignungsweg herangezogen habe, um GflHHP einen Ersatzhof zu bieten, durch die Enteignung neben der Ruges unmittelbar begünstigt worden und habe Uber einen besonderen Verwaltungsweg den dem Erblasser der Kläger enteigneten Grundbesitz dem Landwirt Gräfing übertragen. An dem Gesagten vermag auch der weitere Vortrag der Kläger nichts zu ändern, der sich gegen die Annahme einer selbständigen Rechtspersönlichkeit der Ruges wendet und von der Revision dahin zusammengefaßt wird: Die Ruges sei eine Einmanngesellschaft gewesen, deren einziger Gesellschafter das Deutsche Reich gewesen sei, und habe völlig von dessen Anweisungen abgehangen. Der Bundesgerichtshof hat bei bestimmten Gesellschaften, falls sie trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit lediglich formal eine juristisch unselbständige besondere Erscheinungsform des Reiches (ohne eigene Willensbildung und Vernögens-substanz), der Sache nach aber nicht mehr als eine Reichsdienststelle waren, für das Gebiet der Aufrechnung angenommen es sei bei gegebenen Umständen dann, wenn dies ein Mißbrauch der formalen Rechtsstellung wäre, der Gesellschaft als Gläubigerin nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches verwehrt, sich gegenüber einer Aufrechnungserklärung des Schuldners mit Forderungen gegen das Reich darauf zu berufen, sie sei mit dem Reich nicht personengleich (BGHZ 3, 316; 10, 205; 15, 27; 17, 19; IM § 242 C d Nr* 28)• Dieses Ergebnis ist aber, wie in BGHZ 15, 27, 31 und 17, 19, 23/29 klar herausgestellt wurde, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet worden, der die Berufung auf mangelnde Gegenseitigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner als unzulässig ausschließen könne* Die Personengleichheit ist dagegen, auch wenn Gläubiger der Forderung eine "Kriegsgesellschaft" und ihr alleiniger Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar das Reich war, nicht zu bejahen oder zu fingieren. Diese zur Aufrechnung gegen Forderungen von "Kriegsgesellschaften" entwickelten Grundsätze können nach BGHZ 26, 31 nicht auf den Fall übertragen werden, daß ein Unternehmer kraft freier, durch die Bedürfnisse des .Erwerbslebens begründeter Entschließung eine von ihm abhängige Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet hat. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob es Überhaupt angängig ist, im Sinne der §§1,9 AKG Verbindlichkeiten der Ruges als Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches anzusehen, - in diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber ausgesprochene Reichskriegsgesellachaften einem besonderen Gesetz unterstellt hat, und daß Ansprüche gegen diese in einem besonderen Verfahren geltend zu machen sind (vgl. Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften vom 9* Mai I960 BGBl I 303) Jedenfalls ist eine Lage, die es nach Treu und Glauben der Beklagten verwehrte, 3ich auf die juristische Selbständigkeit der Ruges im Verhältnis zu dem Deutschen Reich zu berufen, und die eine solche Berufung als mißbräuchlich erscheinen ließe, im vorliegenden Pall, worin dem Berufungsgericht beizutreten ist, Den Klägern ist also die Möglichkeit gegeben gewesen, von der Ruges Befriedigung ihrer Ansprüche zu erlangen, deren sie sich heute berühmen# Wenn sie diese Möglichkeit dadurch verloren haben sollten, daß sie ihre Ansprüche nicht fristgemäß im Sinne der Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone vom 27. April 1948 in der Fassung der Verordnung vom 5# Januar 1949 (Verordnungsblatt für die britische Zone 1948, 110 und 1949, 16) geltend gemacht haben, so ist dies ihnen anzulasten, nicht aber unter dem Gesichtspunkt von !Preu und Glauben der Beklagten. Hun glaubt die Revision, für die Gegenseite habe einmal die im EnteignungsbeSchluß näher beschriebene Verpflichtung zur Einräumung eines "Überwegungsrechtes" sowie die Pflicht bestanden, die Hypothekengläubiger auszuzahlen, diese Verpflichtungen seien bis jetzt nicht erfüllt worden mit der Folge, daß die Kläger der Beklagten eine Hypothekengewinnabgabe von annähernd 30.000,— DM 2)ie Wirkung jener Versäumnisse geht aber, worauf es hier allein ankommt, nicht so weit, daß sie die Kläger berechtigen würde, die Beklagte mit der Begründung, der Tat- _ bestand des § 9 Abs. 1 AK6 sei als erfüllt anzusehen, auf die Zahlung der eingeklagten Enteignungsentschädigung in Anspruch zu nehmen. Die Formulierung der Revision, die Beklagte habe den Hof GWtKKB nur mit Hilfe des Hofes des Erblassers der Kläger erhalten, schiebt beiseite, daß die Ruges als selbständige, heute noch bestehende und hinsichtlich begründeter Forderungen zahlungsbereite Rechtsperson eingeschaltet war und daß das Deutsche Reich niemals Eigentum an dem enteigneten Grundbesitz erlangt hat. Soweit die Revision unter Erhebung einer Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO den Hilfsantrag der Kläger aufgreift, die Beklagte zur Abgabe einer Weisung (nach Gesellschaftts-recht) an die Ruges zu verurteilen, daß diese die Kläger wegen ihres Anspruchs befriedigen soll, hat zu gelten: Die Kläger haben zur Begründung des Hilfsantrages lediglich vorgetragen, wie im Jahre 1944 das Deutsche Reich, so sei heute die Beklagte die wirtschaftliche Trägerin der Aufgaben, welche die Ruges zu erfüllen habe« Die Beklagte hatte u.a. sich damit verteidigt, sie sei nach dem Gesellschaftsrecht nicht befugt, dem Liquidator im Einzelfall Weisungen zu erteilen«. 205, 208 niedergelcgten GedankCngang (nach dem die Forderungen einer Kriegsgesellaohaft mangels materieller Selbständigkeit der Gesellschaft als solche des Reiches angesehen werden müßten) auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in dem nicht die rechtliche Beurteilung einer Forderung, sondern einer Verpflichtung zur Entscheidung stehe.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
HofForderungBGHZEnteignungAnspruchReichKlägerRugesRevision

Volltext der Entscheidung

2054 074	/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 75/65
URTEIL	Verkündet am
6* April 1967 Häge,
 Justizoberaekretä
als Urkundsbeamter
 in dem Heehtsetreit	der Geschäftsstelle
*
1.
2.
des Landwirts Rolf Kreis
H
»
des Landwirts Bernhard Kreis
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter!
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Hl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter!
Rechtsanwalt Dr«
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla, Grähtgens und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Hinsichtlich des Hauptantrages der -Kläger wird ihre Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9« März 1965 zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Hilfsantrages der Kläger wird auf ihre Revision das bezeichnete Urteil unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung aufgehoben und insoweit die Berufung der Kläger gegen das Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 50. April 1964 verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Bie Deutsche Kriegsmarine plante im Jahre 1945 die Errichtung von U-Boot-Werften im Elbe-Weser-Küstengebiet. Auf ihren Antrag bestimmte der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, daß das für dieses Bauvorhaben und die dadurch
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bedingte Umsiedlung benötigte Land nach den Vorschriften des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (RGBl I 467) in der Fassung der Verordnung vom 31. März 1943 zu beschaffen sei* Die Beschaffung des Landes für das Bauvorhaben und die Umsiedlung wurde der iflUHIHHIHHBlgesellschaft mbH ln (im folgenden Ruges genannt) übertragen.
In das Bauvorhaben fiel auch der Erbhöf des Landwirto Johann GflHIB in	flHHHV« G^MM® sollte In
 Land entschädigt werden. Vorgesehen war dafür der Hof Hr. 59 der Erbengemeinschaft HflHB ln	der	außer	diesem
 Hof und dem Hof Nr. 46 in	noch weitere 4 Höfe,
 insgesamt 360 ha, gehörten. Da die Erbengemeinschaft einen Verkauf des Hofes	59 ablehnte, wurde nach voraus-
gegangenen Planfeststellungen und Besitzeinweisungen durch Entscheid der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 30. März 1944 die Enteignung zugunsten der Ruges hinsichtlich 49*7914 h von den Höfen Hr. 46 und 59» im wesentlichen aus dem letzteren, gegen eine von Gutachtern ermittelte Entschädigung von 132.000,— RM ausgesprochen. Die Umschreibung im Grundbuch auf die Ruges wurde am 8. Juli 1944 vorgenommen. Die Erbengemeinschaft lehnte die Annahme des Entschädigungsbetrages ab; er wurde daraufhin von der Ruges beim Amtsgericht in Leer hinterlegt.
Der Landwirt GfHBP übernahm am 1. Mai 1944 die Bewirtschaftung der enteigneten Ländereien. Er verkaufte durch notariellen Vertrag vom 29. November 1944 seinen Erbhof (22c,4513 ha) ”zur Abwendung der Enteignung” zu dem Preise von 110.530,— RM an den Reichsfiskus (Kriegsmarine) und kaufte
 
durch notariellen Vertrag vom selben Tage von der Ruges zu dem Preis von 125*880,— RM die enteigneten Ländereien Mals angemessene Landentschädigung für den Hof”. Zur Bigentumsumschreibung auf den Fiskus und auf den Landwirt Gfl■Bim Vollzug der beiden Verträge vom 29«
November 1944 kam es infolge der Kriegswirren zunächst nicht. Erst Mitte des Jahres 1957 v/urden im Vollzug der Urkunden vom 29« November 1944 der Landwirt GflH^pund das Deutsche Reich (Bundesrepublik) als neue Eigentümer der verkauften Grundstücke im Grundbuch eingetragen.
Die Kläger, die gegenwärtig Mitglieder der Erbengemeinschaft sind, erstreben nunmehr mit der im Dezember 1958 erhobenen Klage von der beklagten Bundesrepublik die 2ahlung einer höheren Entschädigungssumme. Sie haben im wesentlichen vorgetragen, die Entschädigung sei zu niedrig festgesetzt, über ihre fristgerecht im Jahre 1944 zu dem Reichsverwaltungsgericht erhobene Klage auf Entrichtung einer höheren Entschädigung sei nicht mehr entschieden worden, die Ruges sei eine unselbständige Dienststelle des Deutschen Reiches gewesen, mit Rücksicht auf §§ 9»
25 AKG müsse die Bundesrepublik die Klageforderung erfüllen. Im einzelnen haben sie zuletzt beantragt,
 die beklagte Bundesrepublik zu verurteilen, an die Kläger, hilfsweisean die Nacherben des Gutsbesitzers Kryno H^H^in eine Enteignungsentschädigung in Höhe von 250.000,— DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 1. Juli 1957 zu zahlen abzüglich hinterlegter 13.000,— DM;
hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, die Reichsumsiedlungsgesellschaft i.L. anzuweisen, die Kläger v/egen eines Enteignungsanspruches in Höhe von 250.000,— DM nebst 4 Zinsen ab 1. Juli 1957 zu befriedigen abzüglich bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Leer hinterlegter 15*000,— DM*
Die Vorinstanzen haben zu üngunsten der Kläger entschieden, Diese verfolgen mit der Revision ihre wiedergegebenen Anträge weiter. Die Beklagte, die die Klage abgev/iesen wissen v/ill, bittet um Zurückweisung der Revisit
 EntscheidungsgrUnde:
Die Kläger meinen, ihre Forderung habe sich zunächst gegen das Deutsche Reich gerichtet oder müsse doch zu demindest als eine gegen das Reich gerichtete Forderung behandelt werden, Ansprüche gegen das Deutsche Reich sind nach . § 1 AKG grundsätzlich erloschen. Eine ausnahmsweise Verpflichtung zur Erfüllung eines Anspruchs, wie ihn die Kläger verfechten, wäre aus §§ 9, 25 AKG abzuleiten. Dabei regelt § 9 Abs. 3 nur die verfahrensrechtliche Seite; die sachlich-rechtliche Regelung ist dagegen, auch für den Bereich des § 9 Abs. 3, der Bestimmung des § 9 Aba. 1 zu entnehmen. Dabei begründet § 9 keine neuen Ansprüche, sondern hält, wie bereite gesagt, als Ausnahme von der Regel des § 1 lediglich bestimmte Ansprüche, für die ein neuer Schuldner auftritt, aufrecht (vgl. BGHZ 38, 104;
 38, 138, 140; 40, 312, 317; Hrteil vom 11. Juni 1964 -III ZR 183/62 - S, 5)o
Danach ist Voraussetzung für einen Anspruch der Kläger auf eine höhere Enteignungsentschädigung, daß das Deutsche Reich den enteigneten Grundbesitz vor dem I» August 1945 zu Eigentum erworben hat. Diese Voraussetzung kann in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nicht als gegeben angesehen werden.
Nach dem eindeutig gefaßten Enteignungsbeschluß vom 30. Marz 1944 ist die Ruges derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt ist und dem die Zahlung der Enteignungsentschädigung aufgegeben worden ist. Diese Auferlegung der Entschädigungspflicht entspricht dem allgemeinen, auch im Bereich des LandbeSchaffungsgesetzes (LBeschG) geltenden Grundsatz (Quecke-Bussmann, Reichsenteignungsrecht 2. Aufl., S. 21), daß entschädigungspflichtig derjenige ist, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfindet. An der Stellung der Ruges als unmittelbarer Begünstigter und an ihrer Entsehädigungs-pflicht würde es auch nichts ändern, wenn die Enteignung, wie die Kläger glauben, ein rechtswidriger Verwaltungsakt gewesen wäre. Wenn der erkennende Senat in BGHZ 40, 49 ausgesprochen hat, entschädigungspflichtig wegen eines (rechtswidrigen) enteignungsgleichen Eingriffs sei nur die öffentliche Hand, nicht der private Unternehmer, der im Palle einer rechtmäßigen Enteignung entschädigungspflichtig wäre, so gilt dies, wie sich aus den Ausführungen aaO S. 53 ergibt, nur für die Fälle, in denen die Entschädigungspflicht nicht einem Enteignungsgesetz, sondern allein der allgemeinen Eigentumsgarantie der Verfassung entnommen werden kann.
Auch dann, wenn eine Enteignung im Vollzug eines Enteignungsgesetzes, aber rechtswidrig vorgenommen wird, kann die Entschädigungspflicht dem Gesetz insofern entnommen
 
werden, als die Person des Begünstigten feststeht, und damit demjenigen privaten Unternehmer auferlegt werden, zu dessen Gunsten die Enteignung rechtswidrig, aber, wenn nicht angefochten, bindend ausgesprochen wird» Im übrigen spricht sehr Viel dafür, daß der Zahlungsanspruch, selbst wenn man den Klägern folgend wegen der Rechtswidrigkeit der Enteignung als entschädigungspflichtig nicht die Ruges sondern das Deutsche Reich ansehen wollte, daran scheitert erstere, nicht letzteres hat das Eigentum erworben (§ 9 Abs. 1 AKG); ferner wird man schwerlich eine Rechtswidrig-^ keit annehmen können. Daß eine unzulässige Vorratsenteignung nicht vorlag, hat das Berufungsgericht richtig auage-führt. Im weit gespannten Rahmen der §§1,2 LBeschG war die Enteignung, um	Land	zu	versorgen,	auch	zu-
lässig, wenn dieser nicht enteignet worden war, sondern seinen Besitz an das Deutsche Reich zur Abwendung der Enteignung verkauft hatte. Daß die Enteignung nicht ausschlie, lieh im Interesse von GflHB stattfand, sondern auch insofern dem Allgemeinwohl diente, als sie das Reich instandsetzte, Gräfing ersatzweise Land zuzuweisen, bedarf keiner weiteren Ausführung. Daß schließlich ein Mitglied der Erbci gemeinschaft H|HB durch die Enteignung wirtschaftlich besonders hart betroffen worden sein soll, läßt für sich allein die Enteignung kaum sls naturrechtswidrig, dem Gleichheitssatz widersprechend erscheinen.
An der beschriebenen Stellung der Ruges als desjenigei zu dessen Gunsten enteignet wurde, ändert der von der Revision hervorgehobene Umstand nichts, daß es im Planfeststellungsbeschluß (nicht im Enteignungsbeschluß) heißt, die Rüg habe als Vertreter des Deutschen Reiches die Enteignung be£ tragt. Ebensowenig ist von Belang, daß, wie die Kläger vor-
 
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getragen haben, die Pflicht zur Stellung von Ersatzland das Deutsche Reich, nicht die Ruges getroffen haben soll.
Ohne weiteres ist denkbar, daß die Ruges eine solche Verpflichtung für das Deutsche Reich erfüllte.
Die Ruges war es, die in der Folge als Eigentümerin des enteigneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen wurde und diesen an GH^H verkaufte.
Die Ruges als RflHHHHHHlBgeseilschaft mbH, zu unterscheiden von der Reichsstelle für Umsiedlung, war als juristische Person errichtet und hatte, worauf noch einsu-gehen ist, eine eigene Rechtspersönlichkeit, war nicht eine bloß'** unselbständige Dienststelle des Deutschen Reiches. Ihre eigentliche Aufgabe war es, den Erwerb und den Tausch der bei der landbeSchaffung und Umsiedlung benötigten Flüchen unter .Ausschaltung bürokratischer Hemmungen, wie sie sich bei der Tätigkeit einer Reichsdienststelle einstellen konnten, durchzuführen, soweit dies freihändig möglich war, wobei sie die Grundstücke ira eigenen Hamen oder auch im Namen äea Deutschen Reiches erwerben konnte. Den Reichsstellen für Landbeschaffung und Umsiedlung war dagegen im wesentlichen die Ausübung derjenigen hoheitlichen Funktionen zugedacht, die mit solchen Aktionen verbunden waren.(vgl. Quecke-Bussmann aaO S. 56, 57; Bachor RVB1 1935, 449)«* Diese Aufgabenverteilung schloß aber nicht aus, daß in einem Einzelfall Grundbesitz zugunsten der Ruges enteignet wurde. Die Verschiedenheit der Rechtsperson wird von der Revision vernachlässigt, wenn sie in ihrer Begründung einfach davon ausgeht, das Deutsche Reich habe den Grundbesitz des Erblassers der Kläger für sich in Anspruch genommen, es sei, weil es die Grundstücke im Enteignungsweg herangezogen habe, um GflHHP
 
einen Ersatzhof zu bieten, durch die Enteignung neben der Ruges unmittelbar begünstigt worden und habe Uber einen besonderen Verwaltungsweg den dem Erblasser der Kläger enteigneten Grundbesitz dem Landwirt Gräfing übertragen. Daß dem Deutschen Reich letztlich das Auftreten der Ruges zugute gekommen ist, macht dieses nicht zu dem unmittelbar Begünstigten. Daß es nicht als ein weiterer unmittelbar Begünstigter und deswegen Entschädigungs-Pflichtiger deshalb angesprochen werden kann, weil es für die hier in Rede stehenden Umsiedlungen und Entschädigungen die letzte Verantwortung getragen haben soll, bedarf keiner weiteren Begründung.
An dem Gesagten vermag auch der weitere Vortrag der Kläger nichts zu ändern, der sich gegen die Annahme einer selbständigen Rechtspersönlichkeit der Ruges wendet und von der Revision dahin zusammengefaßt wird: Die Ruges sei eine Einmanngesellschaft gewesen, deren einziger Gesellschafter das Deutsche Reich gewesen sei, und habe völlig von dessen Anweisungen abgehangen. Sie habe deshalb auch nicht Bilanzen erstellt und die Gehälter ihrer Geschäftsführer nicht aus eigenem Vermögen gezahlt. Ihr Vermögen habe nach der Satzung im kall der Liquidation an das Reichswehrministerium, dann an das Oberkommando des Heeres fallen sollen.
Der Bundesgerichtshof hat bei bestimmten Gesellschaften, falls sie trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit lediglich formal eine juristisch unselbständige besondere Erscheinungsform des Reiches (ohne eigene Willensbildung und Vernögens-substanz), der Sache nach aber nicht mehr als eine Reichsdienststelle waren, für das Gebiet der Aufrechnung angenommen
 es sei bei gegebenen Umständen dann, wenn dies ein Mißbrauch der formalen Rechtsstellung wäre, der Gesellschaft als Gläubigerin nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches verwehrt, sich gegenüber einer Aufrechnungserklärung des Schuldners mit Forderungen gegen das Reich darauf zu berufen, sie sei mit dem Reich nicht personengleich (BGHZ 3, 316; 10, 205; 15, 27; 17, 19;
IM § 242 C d Nr* 28)• Dieses Ergebnis ist aber, wie in BGHZ 15, 27, 31 und 17, 19, 23/29 klar herausgestellt wurde, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet worden, der die Berufung auf mangelnde Gegenseitigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner als unzulässig ausschließen könne* Die Personengleichheit ist dagegen, auch wenn Gläubiger der Forderung eine "Kriegsgesellschaft" und ihr alleiniger Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar das Reich war, nicht zu bejahen oder zu fingieren. Der Grundsatz der juristischen Selbständigkeit müsse, wie u.a. in BGHZ 15, 27 betont, unangetastet bleiben, wenn nicht eine weitgehende Verwirrung der gesamten Rechtsbeziehungen der Beteiligten eintreten solle. Diese zur Aufrechnung gegen Forderungen von "Kriegsgesellschaften" entwickelten Grundsätze können nach BGHZ 26, 31 nicht auf den Fall übertragen werden, daß ein Unternehmer kraft freier, durch die Bedürfnisse des .Erwerbslebens begründeter Entschließung eine von ihm abhängige Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet hat.
Weiter hat das Reichsgericht (RGZ 99, 232; vgl. auch 129, 50, 53) ausgesprochen, daß eine juristische Person (eine GmbH) und ihr alleiniger Gesellschafter dann als Einheit zu behandeln seien, wenn die 7/irklichkeit des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der
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Tatsachen es den Richter geböten, die persönliche und rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft und ihres alleinigen Gesellschafters hintanzusetzen. Es hat den alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft dort gleichgestellt, wo die Berufung auf die formale Verschiedenheit gegen Treu und Glauben verstieße (RGZ 169, 240, 248) . Der Bundesgerichtshof (BGHZ 20, 4, 14; 22, 226) hat ausgesprochen, die Rechtsfigur der juristischen Personen könne in dem Umfang keine Beachtung finden, in dem ihre Verwendung dem Zweck der Rechtsordnung widerspreche. Er hat unter diesen Voraussetzungen den alleinigen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Gesellschaftsschulden mithaften lassen. Er hat weiter in BGHZ 29» 385, 392 entschieden, einer juristischen Person dürfe ein mit ihren sämtlichen Mitgliedern geschlossener Vergleich dann entgegengehalten werden, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit einen Rechtsmißhraueh darstelle .
Es mag nun dahingestellt bleiben, ob es Überhaupt angängig ist, im Sinne der §§1,9 AKG Verbindlichkeiten der Ruges als Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches anzusehen, - in diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber ausgesprochene Reichskriegsgesellachaften einem besonderen Gesetz unterstellt hat, und daß Ansprüche gegen diese in einem besonderen Verfahren geltend zu machen sind (vgl. Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften vom 9* Mai I960 BGBl I 303) Jedenfalls ist eine Lage, die es nach Treu und Glauben der Beklagten verwehrte, 3ich auf die juristische Selbständigkeit der Ruges im Verhältnis zu dem Deutschen Reich zu berufen, und die eine solche Berufung als mißbräuchlich erscheinen ließe, im vorliegenden Pall, worin dem Berufungsgericht beizutreten ist,
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nicht gegeben« Die Gründung der Ruges, von der man sich eine von bürokratischen Hemmungen freiere Geschäftsführung versprach, widersprach nicht der Rechtsordnung. Die Ruges besteht auch noch heute, wenn auch im *Vbwicklungsstadium. Forderungen gegen sie sind, anders als dies grundsätzlich bei Forderungen gegen das Deutsche Reich der Fall ist, nicht erloschen. Die Stellung ihrer Gläubiger ist insofern im grundsätzlichen besser als die von Reiohsgläu-bigern. Die Ruges erfüllt, wie im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, auch heute noch Forderungen, falls diese mit Recht gegen sie geltend gemacht werden.
Den Klägern ist also die Möglichkeit gegeben gewesen, von der Ruges Befriedigung ihrer Ansprüche zu erlangen, deren sie sich heute berühmen# Wenn sie diese Möglichkeit dadurch verloren haben sollten, daß sie ihre Ansprüche nicht fristgemäß im Sinne der Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone vom 27. April 1948 in der Fassung der Verordnung vom 5# Januar 1949 (Verordnungsblatt für die britische Zone 1948, 110 und 1949, 16) geltend gemacht haben, so ist dies ihnen anzulasten, nicht aber unter dem Gesichtspunkt von !Preu und Glauben der Beklagten. Ob die Fristsetzung gegen Art# 3 und 14 GG verstößt, wie die Revision meint, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, so daß die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPQ ins leere i.geht.
Hun glaubt die Revision, für die Gegenseite habe einmal die im EnteignungsbeSchluß näher beschriebene Verpflichtung zur Einräumung eines "Überwegungsrechtes" sowie die Pflicht bestanden, die Hypothekengläubiger auszuzahlen, diese Verpflichtungen seien bis jetzt nicht erfüllt worden mit der Folge, daß die Kläger der Beklagten eine Hypothekengewinnabgabe von annähernd 30.000,— DM
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schulden und das Amtsgericht in Leer nicht einmal den hinterlegten Betrag von jetzt rund 13*000,— DM an die Kläger auszahle, weil erst die Hypothekengewinnabgafce geleistet werden müsse. Jene Pflichtverletzungen sind jedoch genau genommen nicht Verletzungen auf der eigenen Seite der Beklagten, sondern allenfalls Versäumnisse, die sich die Ruges hat zuschulden kommen lassen. 2)ie Wirkung jener Versäumnisse geht aber, worauf es hier allein ankommt, nicht so weit, daß sie die Kläger berechtigen würde, die Beklagte mit der Begründung, der Tat- _ bestand des § 9 Abs. 1 AK6 sei als erfüllt anzusehen, auf die Zahlung der eingeklagten Enteignungsentschädigung in Anspruch zu nehmen. Wenn sich die Beklagte gegen eine solche Inanspruchnahme wehrt, so handelt sie nicht mißbräuchlich. Die Formulierung der Revision, die Beklagte habe den Hof GWtKKB nur mit Hilfe des Hofes des Erblassers der Kläger erhalten, schiebt beiseite, daß die Ruges als selbständige, heute noch bestehende und hinsichtlich begründeter Forderungen zahlungsbereite Rechtsperson eingeschaltet war und daß das Deutsche Reich niemals Eigentum an dem enteigneten Grundbesitz erlangt hat.
Rach dem bisher Gesagten erweist sich mithin der in die Revisionsinstanz gelangte Hauptantrsg der Kläger, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigungssumme zu verurteilen, als unbegründet.
Soweit die Revision unter Erhebung einer Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO den Hilfsantrag der Kläger aufgreift, die Beklagte zur Abgabe einer Weisung (nach Gesellschaftts-recht) an die Ruges zu verurteilen, daß diese die Kläger wegen ihres Anspruchs befriedigen soll, hat zu gelten:
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Die Kläger haben zur Begründung des Hilfsantrages lediglich vorgetragen, wie im Jahre 1944 das Deutsche Reich, so sei heute die Beklagte die wirtschaftliche Trägerin der Aufgaben, welche die Ruges zu erfüllen habe« Die Beklagte hatte u.a. sich damit verteidigt, sie sei nach dem Gesellschaftsrecht nicht befugt, dem Liquidator im Einzelfall Weisungen zu erteilen«. Das Landgericht hat, ohne hierauf des weiteren einzugehen, die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen» Die Berufungsbegründung hat nicht beanstandet, daß das Erstgericht ohne eigene Begründung den Hilfsantrag abgewiesen hat. Sie hat sich ausschließlich darauf berufen, daß die Beklagte entgegen der Auffassung des Erstgerichts die richtige Beklagte sei, und zwar in dem Sinne, daß sie zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sei. Das erhellt mit Deutlichkeit aus den Ausführungen auf S. 2 und 3 der Berufungsbegründung und wird auch durch die weiteren Ausführungen der Berufungsbegründung belegt, in denen von einer "Durchgriffshaftung” der Beklagten und von der Notwendigkeit die Rede ist, den in BGH2 10,
205, 208 niedergelcgten GedankCngang (nach dem die Forderungen einer Kriegsgesellaohaft mangels materieller Selbständigkeit der Gesellschaft als solche des Reiches angesehen werden müßten) auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in dem nicht die rechtliche Beurteilung einer Forderung, sondern einer Verpflichtung zur Entscheidung stehe. Auf den Hilfsantrag, auf eine Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber der Buges unter den gegenwärtigen Verhältnissen, die sich gegenüber den früheren weitgehend geändert haben können, kam die Berufungsbegründung nicht zu sprechen. Damit enthielt sie nicht die an sich auch für den abgewiesenen Hilfsantrag erforderliche (BGHZ 22 272, 279) Begründung. Mithin hätte das Berufungsgericht inso weit die Berufung als unzulässig verwerfen sollen. Das ist vom Revisionsgericht nachzuholen.
folglich ist wie geschehen zu entscheiden«, Da die Revision im Ergebnis keinen Erfolg hat, sind die Kläger gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
Dr. Kreit
 Dr. Beyer	Dr.	Hußla
 Gähtgens
Dr. Reinhardt