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BGH · Ill ZK 75/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZK 75/62

Kurz nach dem Start verlor die Maschine an Hohe, sie berührte ein Haus, stürzte ab und ging in Flammen auf.Von den 10 Insassen überlebten nur der Flugzeugführer und die Eheleute Dr. Hodie sämlich hinten saßen, das Unglück. Im Zeitpunkt des Unfalles befanden sich in der Führerkabine; Auf dem Kommandantensitz der Flugzeugführer vfl» d(P Hel^^, in der Mitte der Bordwart 'VoflHBfc, auf dem rechten Sitz der Chefpilot StMBl. Hinter den Sitzen stand Diplomingenieur Heul Der Bundesminister für Verkehr hatte den Flug mit Schreiben vom 27* August 1957 antragsgemäß genehmigt und gleichzeitig dem beklagten die Korrespondenz mit dem Kläger übersandt mit der Empfehlung, sich als zuständige Luftaufsichtsbehörde davon zu überzeugen, daß die im Genehmigungsschreiben genannten Auflagen erfüllt würden. In Widerspruch zu der Fluggenehmigung des Bundesminieters für Verkehr habe Dr. BBH) angeordnet, daß auf dem vorgesehenen Flug vom '5* November 1957 eine Überprüfung der Typenberechtigung der beiden Copiloten vflk d0 Hcl0 Dies ergebe sich aus dem von Dr. Unterzeichneten Antrag des beklagten vom 9» Oktober 1957 auf Erteilung eines USA-Visums für NeuflBBP, wo es u.a. heißt: - ebenfalls in Widerspruch zu der erteilten Fluggenehmigung des Bundesministers für Verkehr - bestimmt, daß anstelle einer einzigen Besatzung die Besatzungen und Stflp/v# dflfc Helfl^ an dem Flug teilnehmen sollten, anderenfalls er den Flug nicht genehmigen werde. Die mehrfachen Äußerungen Neureiters am Vortage und kurz vor dem Start, daß er beim Start die Oberprüfung des Copiloten dp Kel(^ in der angegebenen Weise durchführen wolle, seien ein ausreichender Beweis dafür, daß KeuflBV beim Start dies tatsächlich getan und entsprechende Anordnungen erteilt habe« Ec bleibe kein anderer Schluß übrig, als Die Eheleute Dr. von dem Reisebüro in Vfu^PHPI, für das er (der Kläger) Flugreisen durchgeführt habe, seien als Passagiere anzusehen. Bei dem Flug Neu^B vom 3- November 1957 habe es sich um einen routinemäßigen Informationsflug gehandelt, der nur deshalb erforderlich gewesen sei, weil der Kläger erst kurze Zeit vorher den Flugverkehr von Beutachland nach den USA aufgenommen habe«, Solche Informationsflüge würden in unregelmäßigen Abständen durchgeführt, um Unternehmen und Besatzung aus Flugsicherheits-gründen zu kontrollieren und um Erfahrungen über den Flugbetrieb des Unternehmens zu gewinnen. In diesem Prozeß habe der Kläger behauptet, daß der Unfall auf einem unglücklichen Versehen des Piloten beruhe; durch versehentliche Betätigung der feather-knöpfe (to feather bedeutet die Blätter der Luftschraube in Segelstellung bringen, wodurch der Luftwiderstand verringert wird) seien die Propeller in Segelstellung gegangen und dadurch zwei Triebwerke zu dem Stillstand gebracht worden. la Der Kläger kann nach dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt gegenüber dem beklagten LflHl Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nur geltend machen, wenn Bedienstete des LMM bei der Ausübung der Luftaufsicht rechtswidrig auf die Führung des Flugzeugs Einfluß genommen oder ein gebotenes Eingreifen unterlassen und dadurch den Absturz mindestens mitveruroacht haben« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Absturz des Flugzeuges durch das Abstellen eines Motors und den - gewollten oder ungewollten - Ausfall eines zweiten herbeigeführt worden sei. Es hält eine Amtspfliohtverletzung des Ministerialdirigenten Br. nicht für gegeben und das Verlangen KeuflHBR, den Flug mit zwei Besatzungen vorzunehmen, nicht für rechtswidrig, ebensowenig eine lediglich passive Kontrolle der Flugzeugführer während des Fluges. Es hält nicht für nachgewiesen, daß Neureiter Uber eine solche, nur im ’’Anschauen’1 des gesamten Verhaltens der Besatzung während des Fluges bestehende Kontrolle hinaus irgend etwas getan habe, was die für das Unglück ursächliche Gefahrenlage habe herbeiführen können. 1. a) Unbegründet ist der Angriff, das Berufungsgericht habe wesentliches Farteivorbringen übersehen* nämlich den Vortrag, daß Diplom-Ingenieur auf einem Fluge nach Kairo nicht nur ein btiller Beobachter gewesen sei, sondern selbst schriftlich berichtet habe, er habe den Bordv/art besonders überprüft, und die hierfür nngefcotenen Beweise nicht erhoben {Schriftsatz vom 14. b) Das Berufungsgericht hat zu dem Bericht und zu den Beweisanträgen, die hinsichtlich des Berichtes gestellt waren, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Es ist nicht erforderlich, daß die Urteilsbegründung bei der Beweiswürdigung zu jedem einzelnen Vorbringen und jedem Antrag Stellung nimmt, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechendc Beurteilung stattge-funden hat (BGHZ 3, 162, 175)o Das ist der Fall? Ohne Grund meint die Revision, dao X4MI habe damit gegen die ihm obliegende Aufklärungsund V*ahrheitspf licht verstoßen (§ 136 ZPO) mit der Folge, daß sich die Beweislast umgekehrt habe« Denn abgesehen von der Frage, ob der Kläger vom beklagten XM die Einsicht des Berichtes und dessen Vorlage im Rechtsstreit verlangen konnte (§ 810 BGB? 2. a) Die Revision rügt, dao Berufungsgericht habe der Aussage des Zeugen HaVW nicht jede Bedeutung absprechen dürfen« Dieser hatte angegeben, ReuflVV) habe ihm gesagt, er sei amtlich dafür eingesetzt, HflV und v9 d# Hel^B für die DC 4 reating auszuchecken (das heißt: für die Typenberechtigung zu prüfen), aus diesem Grunde nehme er an dem Fluge teil, gleichzeitig würde er einen Route-check durchführen, um zu sehen, wie das Unter- . Der Vortrag der Revision, es habe übersehen, daß NeuflHHP und sich nicht nur im Vorbeigehen unterhalten, sondern zusammen Kaffee getrunken hätten, ist unrichtig; Ka^BBfe hat erklärt, "sonst habe ich mit NeuflHIfc nicht gesprochen, vielmehr mich an den lisch der beiden Stewardessen und gesetzt und mit ihnen eine lasse Kaffee getrunken". Das I3erufungsgericht hat seine Ansicht, der Aussage des beugen könne kein größeres Gewicht beigelegt werden, damit begründet, daß sich IlaflHH und NeuflH^ im Vorbeigehen unterhalten hätten und ein «Mißverständnis nicht ausgeschlossen sei. Das liegt ebenso im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung wie die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts, der Aussage KaflBHHl sei nicht mehr zu entnehmen, als sich auf Grund der Aussagen der Zeugen GflHHK und NeflB^ feststellen lasse, (durch die ein Eingreifen KeuMBfc die Flugzeugführung nach der Ansicht deo Berufungsgerichts nicht bestätigt wurde)* c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung des Zeugen NeMP dessen Angaben vor der Polizei*'die ihm vorgehalten wurden und die er als richtig bestätigte, nicht berücksichtigt. Nei hatte vor Gericht angegeben, StflHH* habe am 1.November 1937, also zwei Tage vor dem Unglück, bei einem Zusammensein des Personals der Firma HetfHBBl im Verlaufe eines Gesprächs über einen Zwei-Motoren-Start NeuflHHB auf die Schulter geklopft und gesagt: "Also das machen wir mit dem “two engine take off“ (= Zwei-Eotoren-Start)5 er - habe das in diesem Augenblick auf den für den 3. nehmung vorgehalten * Er erklärte darauf : “Ich kann heute nicht mehr bestimmt sagen, daß sich die Äußerung StfllBfe über den Zwei-Motoren-Start speziell auf den Flug vom 3« November 1957 bezog. (BU 18, 19)* Es stellt fest, der Zeuge habe nicht bekunden können, was Neufdl^p im Verlauf des Gespräches mit gesagt und welche Antwort er St^HP auf dessen Bemerkung "Das machen wir schon mit dem two engine take off” gegeben habe, Wenn es glaubt, der so lautenden Aussage einen Beweis für die Verabredung eines gefährlichen Starts nicht entnehmen zu können, so liegt das im Rahmen der tatrichtcr-lichen BeweiswUrdigung und läßt einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler nicht erkennen. d) Bbenso bleibt die Rüge erfolglos, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO das Gutachten des Sachverständigen Sch^B^ nicht berücksichtigt, wonach tatsächlich ein Zweimotorenstart durchgeführt worden und der Absturz des Flugzeugs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Abstellen der Motoren 1 und 2 und nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen sei. Bas Berufungsgericht ist von der Möglichkeit eines nicht auf technische Mängel, sondern auf das Abstellen der Motoren zurückzuführenden Zweimotorenstarts ausgegangen (Bll 20 unten) und hatte daher keinen Anlaß, sich hinsichtlich dieser Frage mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Sitzordnung die vorhergehenden Gespräche bestätigt habe und daß der Aufenthalt in der Führerkabine mangele Sitzgelegenheit nur kurz möglich gev/eeen sei, also den Grund gehabt haben müsse, den Start - und zwar einen ungewöhnlichen - zu ver- Wenn das Berufungsgericht keine so weitgehenden Schlüsse gezogen hat, so liegt das im Rahmen der ihm vorbehaltenen fatsschenwürdi-gung; ein in der Revision beachtlicher Rechtsfehler ist nicht ersichtlicho Diese Würdigung läßt einen Denkfehler oder einen sonstigen Rechtsverstoß nicht erkennen; daß sich die Darstellung des Zeugen weitgehend mit den Aussagen anderer Zeugen und dem festgestellten Sachverhalt deckt, hinderte da© Berufungsgericht nicht, ihr hinsichtlich der nicht anderweit bestätigten Angaben den Beweiswert zu versagen; wie es festetellt, hat Wi® diese Angaben erst weit über ein Jahr nach dem Unglück gemacht, obwohl er seit dem 11. g) Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch kein Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Kläger© auf Vernehmung seiner Ehefrau, seine© Sohnes und der Josef ine tfi® nicht stattgegeben hat (Sitzungsniederschrift vom 10. Da das Berufungsgericht die vor ihm gemachte Aussage des Zeugen auf Grund des langen Schweigens über diese angeblich von ihm gemachten Beobachtungen trotz Schwebens von Ermittlungen und trotz seiner engen persönlichen Beziehungen zu dem Kläger nicht als beweiskräftige angesehen hot, hatte es keinen Anlaß, Beweis darüber zu erheben, ob der Zeuge - jedoch ebenfalls lange Zeit nach dem Unglück - anderen Personen gegenüber die gleichen Angaben gemocht hatte. h) Ohne Grund meint die Revision, das Berufungsgericht hätte auch den Umstand in Erwägung ziehen müssen* daß Neu^|^^ die Prüfungsunterlagen der Prüflinge mitgenommen habe; der Kläger habe ausdrücklich darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 6. Auf Grund aller dieser Umstände - so meint die Revision - hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß hier eine Amtshandlung Vorgelegen habe, die weit Uber die Früfung nach § 43 LVO hinausge-gangen sei. anderen beiden Besatzungen:!tglieder bei eich, die die type reating für den Typ £C 4 nicht erst Jüngst erworben hatten und hinsichtlich deren auch der Kläger nicht vorgetragen hat, daß sie ausgssoheekt WQrdonaoollton«VVenn das Berufungsgericht aus der Mitnahme dieser Papiere durch NeuflB keine Schlüsse auf die Art der von NeuBHB beabsichtigten Prüfung gezogen hat, so läßt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen; das Gericht war nicht verpflichtet, sich mit Jedem einzelnen Punkt des Parteivortrages ausdrücklich auseinanderzusetzen, und der Kläger kann deshalb auch nichts daraus herleiten, daß es auf diese der Darstellung des Klägers nicht einmal zwingend bestätigenden Punkte nicht ausdrücklich eingegangen ist. i) Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß ein Antrag an das Ministerium wegen der Genehmigung seiner Teilnahme an dem Fluge nach Kew York und ein Auftragsschreiben des Ministeriums an NeuBHB* betreffend diesen Flug in den Akten des 1BIB enthalten gewesen, vom DBB aber nicht vorgelegt worden seien; der Zeuge Kriminaloberkommissar der das Vorliegen des Antrages festgestellt habe, hatte vernommen werden müssen. 9/10) ist zwar behauptet, daß KeuBHIB ein dienstlicher Auftrag für den Flug erteilt worden sei (gemeint ist schriftlich) und Beweis durch Bam^B als Zeugen angeboten, sowie beantragt, dem die Vorlage des Auftrag© aufzugeben. 5» Ohne Erfolg bemüht sich die Revision, aus gesetzlichen Bestimmungen Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, daß Keu^JI^P bei dem Flug nicht nur eine passive Kontrolle öusgeübt habe. Im Anschluß daran trägt die Revision vor, eine solche flugtechnische Aufsicht könne aber schon rein begrifflich nicht unter das allgemeine Aufsichtsrecht des § 43 LVO fallen; wenn dos beklagte I^P ausdrücklich die flugtechnische Aufsicht hinsichtlich der Flugsicherheit und Einhaltung der Bestimmungen zu dem Gegenstand der Früfung gemacht habe, so sei damit dorgetan, daß eine passive Kontrolle durch nicht beabsichtigt gewesen sei und daß dessen Tätigkeit weit über die Norm des § 43 LVO habe hinausgehen sollen* Damit gelangt die Revision von unrichtigen Voraussetzungen aus zu unzutreffenden Schlüssen* Das hat in der Klagebeantwortung aus- geführt, die Teilnahme ReuMHHP an dem Fluge habe dem Zwecke gedient, die Aufsicht über ein Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 45 LVO auszuüben, und zwar habe es sich nicht um die technische und wirtschaftliche, sondern um die flugbetriebliche Aufsicht gehandelt, die eine ausgesprochene Kontrollfunktion derstelle* Zur Rachprüfung der Betriebs-fiihrung war das nach § 43 Abs« 2 LVO berechtigt. 43 Abs.3 - nicht Ziff.3 - LVO, die sich mit Änderungen der Betriebsgrundlagen befaßt, nicht geeignet ist, eine Grundlage für die Beteiligung KeuflflBHfe an dem Fluge abzugeben. Auf diese Bestimmung hat sich aber das beklagte in Wirklichkeit nicht beziehen wollen; offenbar liegt eine Verwechselung vor, die darauf beruht, daß das beklagte die Aufsicht Uber Luftfahrtunternehmen in drei Aufgaben unterteilt und vorgetragen hat, daß hier die dritte Aufgabe, nämlich die flugbetriebiiche Aufsicht, wahrgenommen worden sei (S. Denn gerade die Frage, ob eine Prüfung im Sinne dieser Bestimmungen vornehmen wollte, ist streitig, und wenn er hierzu überhaupt nicht berechtigt war, so ließen sich aus diesem Umstand Schlüsse eher gegen als für die Annahme herleiten, er habe eine solche Prüfung vornehmen wollen. • Bas Berufungsgericht mußte auch nicht aus dem Umstand, daß er auf dem Kairo-Flug den Bordwart ?/e^H^^ ”überprüft” und die Ausstellung des Bordwartscheins an ihn auf Grund dieser Prüfung veranlaßt hat, schließen, habe in die eigentliche Führung des Flugzeugs eingegriffen, sei es auch nur durch gegenüber dem Flugkapitän ausgesprochene Anregungen oder Wünsche, weil nichts Näheres Über die Art feststeht, in der NeuflBHi den ebenfalls getüteten Bord-wart »VefHMHfc überprüft hat. Auch wenn man die Behauptung des Klägers insoweit als richtig unterstellt, mußte das Berufungsgericht hieraus nicht den Schluß ziehen, das Abetellen des einen Motors nach dem Start und der gewollte oder ungewollte Ausfall des zweiten sei durch ein Handeln oder eine pflichtwidrige Duldung NeuflH^ verursacht worden« Es ist bei seiner Prüfung nicht von unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten auagegängen; insbesondere hat es nicht übersehen, daß auch dann eine Haftung des beklagten 1^begründet sein konnte, wenn dessen Bedienstete gewagte Plugmanöver auch nur mittelbar veranlaßt oder geduldet hätten« Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß Neureiter amtspflichtwidrig irgend etwas getan habe, was zu einer für das Flugzeugunglück ursächlichen Gafahrenoituation geführt haben könne, hält daher der Nachprüfung stand«

Zitierte Normen: § 64 LVO § 136 ZPO § 43 LVO
beklagenBerufungsgerichtFlugStartAussageKlägerLVOPrüfungRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZK 75/62
Verkündet am 27. Februar 1964 Fieser, *3uotizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2223 036
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des ehemaligen luftreeders Karl H e
ftiflHBHHfcstraße
 Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 0/} -
gegen
 das 14^ N CHBBIIIIHi - W ■■■■■■■■»
durch den Minister ftlr Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
 in B<
f
Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten,
- Froze ^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. MHMBI -
hat der IIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Br. Fagendsrm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt
fUr Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts BUsseldorf vom 18. Januar 1962 wird zurück-gewiesen.
Bor Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger v/or Inhaber der "Luftreederei Karl Hel in DüHHBo An borgen des 3« Kovember 1937 startete eine Maschine dieses Unternehmens, eine viermotorige Douglas C 54 B - BC 4 -j vom BHBi Flughafen nach New York. Kurz nach dem Start verlor die Maschine an Hohe, sie berührte ein Haus, stürzte ab und ging in Flammen auf. Von den 10 Insassen überlebten nur der Flugzeugführer und die Eheleute Dr. Hodie sämlich hinten saßen, das Unglück. Die übrigen 7 Insassen, der Chefpilot St| die Flugzeugführer vs dO* HelfBP und	der	Bord	wart
 WeMHBl» die Stewardessen Resi	-	die	Tochter
 des Klägers - und Doris ThflH^ - die Stieftochter des Chefpiloten	-	und	der	Leiter	des	Referats	"Flug-
betrieb und -technik1* des Ministeriums für Wirtschaft
 Diplom-lnge-
und Verkehr des nieur NeufliBB, kamen ums Leben. Im Zeitpunkt des Unfalles befanden sich in der Führerkabine; Auf dem Kommandantensitz der Flugzeugführer vfl» d(P Hel^^, in der Mitte der Bordwart 'VoflHBfc, auf dem rechten Sitz der Chefpilot StMBl. Hinter den Sitzen stand Diplomingenieur Heul
 Der Bundesminister für Verkehr hatte den Flug mit Schreiben vom 27* August 1957 antragsgemäß genehmigt und gleichzeitig dem beklagten	die	Korrespondenz	mit
 dem Kläger übersandt mit der Empfehlung, sich als zuständige Luftaufsichtsbehörde davon zu überzeugen, daß die im Genehmigungsschreiben genannten Auflagen erfüllt würden. Entsprechend dieser Anregung richtete das beklagte LSI mit Schreiben vom 25* September 1957» das von dem Ministerialdirigenten Dr. Beine vom Ministerium für Wirtschaft und Verkehr unterzeichnet war, einige Hinweise an
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den Kläger und ersuchte um nähere Angaben wegen des vorgesehenen Fluges. Br.	ordnete ferner an, daß Diplom-
ingenieur NeuMBP an dem Flug zur Kontrolle teilnehmen sollte o
Der Kläger verlangt vom beklagten LflB Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung. Er hat vorgetragen:
In Widerspruch zu der Fluggenehmigung des Bundesminieters für Verkehr habe Dr. BBH) angeordnet, daß auf dem vorgesehenen Flug vom '5* November 1957 eine Überprüfung der Typenberechtigung der beiden Copiloten vflk d0 Hcl0
und EflB für das Flugzeugmuster DO 4 durch Heu< durchgeführt werden solle. Dies ergebe sich aus dem von Dr.	Unterzeichneten	Antrag	des	beklagten
 vom 9» Oktober 1957 auf Erteilung eines USA-Visums für NeuflBBP, wo es u.a. heißt:
"Im Rahmen der Aufsichtspflicht Uber die Luftfahrtunternehmen in meinem Bereich werden von Fall zu Fall Kontrollflüge zwecks Überprüfung der Besatzungen und Unternehmen aus Flugsicherheitsgründen von Mitarbeitern meiner luftfahrtgruppen durchgeführt. Im vorliegenden Falle soll die Luftreederei Karl ReflBHI die einen gewerblichen Gelegenheitsverkehr betreibt, durch den Leiter des Referates Flugbetrieb und -technik, Herrn Dipl »Ing. NeuflHHM, während eines Amerikaflugen nach New York und zurück im genannten Sinne überprüft werden".
In Ausführung der ihm gegebenen Anordnung habe Neu*
- ebenfalls in Widerspruch zu der erteilten Fluggenehmigung des Bundesministers für Verkehr - bestimmt, daß anstelle einer einzigen Besatzung die Besatzungen
 und Stflp/v# dflfc Helfl^ an dem Flug teilnehmen sollten, anderenfalls er den Flug nicht genehmigen werde. Unmittelbar vor dem Flug habe Keu^MM^ erklärt, er werde beim Start der Maschine die Prüfung der Flugzeugführer a# Kel^^ und Hafll durchführen. Eine Überprüfung der
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Typenberechtigung der beiden Copiloten sei aber unzulässig geweseno Beide seien bereits seit dem 14-Oktober 1957
-	das ist unstreitig - im Besitz einer Fluglizenz für die BC 4 gewesen. Die Bescheinigung hierfür habe der Chefpilot St^H^ ausgestellt- Deshalb habe keine Veranlassung bestanden, eine erneute Prüfung vorzunehmen *
Dennoch habe NeudBP erklärt, daß vp Hel^H) und
 erst nach durch ihn persönlich erfolgter Abnahme der Typenberechtigung flugbereehtigt seien, obwohl er (3eu4BI^} einen Pilotenschein fiir den Plugzeugty BC 4
-	das ist wieder unstreitig - nicht besessen habe und damit für eine Oberprüfung nicht geeignet gewesen sei«.
Obwohl die Besatzung	für	den Start
 vorgesehen gewesen sei, habe Heureiter anstelle dieser Besatzung die Flugzeugführer	d#	He]0	ein-
gesetzt mit der Begründung: “Bas kommt gar nicht in Frage, ich mache jetzt erst mit d# Helfl^ einen take off check'*-	Gegenvorstellungen	seien	ohne	Erfolg	ge-
blieben. Burch die unzulässige Anordnung und Burchführung der Typenberechtigungsprüfung sei der Unfall verursacht worden. Durch eine solche Prüfung, bei der die aus den USA übernommene Luftsicherheitsanordnung Kr. 405 vom 15-Juni 1956 zu beachten gewesen sei, werde ein künstlicher Gefahrenzustand herbeigeführt, der ein erhöhtes Risiko in sich schließe» Unter einem "take off check" sei eine Startprüfung unter besonders erschwerenden Bedingungen zu verstehen, also ein Start ohne volle Motorenkraft. Die mehrfachen Äußerungen Neureiters am Vortage und kurz vor dem Start, daß er beim Start die Oberprüfung des Copiloten
 dp Kel(^ in der angegebenen Weise durchführen wolle, seien ein ausreichender Beweis dafür, daß KeuflBV beim Start dies tatsächlich getan und entsprechende Anordnungen erteilt habe« Ec bleibe kein anderer Schluß übrig, als
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daß vfll Hel0 auf eine Anweisung des NeuflHI^ die Luftschraubenblätter mindestens eines Motors, höchstwahrscheinlich aber von zwei Motoren in Segelstellung gebracht habe. Nach dem Untersuchungsbericht des luftfahrtbundes-omtes Braunschweig vom 12. April 1958 und 5. Juni 1959 seien die Motoren in tadellosem Zustand gewesen. Eine technische Störung der Motoren scheide nach fachmännischen Überlegungen aus. Demnach habe Neu^BHE bei der Durchführung der "type reating“ absichtlich Gefahrenzustände herbeigeftihrt. Dies habe StflHP als Flugkapitän nicht mehr verhindern können, nachdem Heureiter auf seinen Anordnungen beharrt habe. Viäre die Prüfung unterblieben und hätte die ursprünglich vorgesehene Besatzung
 die Maschine gestartet, so wäre der Absturz nicht erfolgt.
Eine solche Prüfung hatte aber auch allein deshalb unterbleiben müssen, weil Passagiere an Bord gewesen seien.
Die Eheleute Dr.	von	dem	Reisebüro	in
 Vfu^PHPI, für das er (der Kläger) Flugreisen durchgeführt habe, seien als Passagiere anzusehen. In der Anordnung und Durchführung der Typenberechtigungsprüfung liege eine vorsätzliche Aratspflichtverletzung des Ministerialdirigenten Dr. Bflpt und deo Diplom-Ingenieurs HeuflHBfc»
Aber selbst wenn man davon ausgehe, daß NeuflIBp eine Prüfung der Typenberechtigung nicht durchgeführt habe, sei eine Haftung des beklagten LfHfe gegeben, weil N'euflHB» es schuldhaft unterlassen habe, gegen Verletzungen der luftßicherheitsVorschriften durch Dritte einzuachreiten. Anderv/eiter Ersatz sei nicht zu erlangen. Vorerst werde nur ein Teilschaden geltend gemacht, und zwar in Höhe von
500 DM für dio Bergung des Flugzeugwracks und in Höhe von Je weiteren 500 DM für dio Bestattungskosten der Kesi Hei und deo Diplom-Ingenieurs Kei
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Der Kläger hat beantragt, das beklagte	zu	ver-
urteilen, 1.500 Elvi nebst 8 # Zinsen seit dem 3-Dezember 1957 zu zahleno
 Das BflP hat gebeten, die Klage abzuweisen, und Widerklage erhoben mit dem Anträge festzustellen, daß dem Kläger aus dem Flugzeugunfall vom 3. November 1957 keine Ansprüche gegen das L^B zuständen*
Es hat vorgetragen: NeuflBB habe lediglich im Rahmen der Aufsichtspflicht über Luftfahrtunternehmen einen Kon-trollflug zur Überprüfung der Besatzung und des Unternehmens HeflBP aus Flugsicher ungsgr linden durchgeführt; eine üfeerprügung der Typenberechtigung der Flugzeugführer v€P dp» Hel4B und HPBfc habe er nicht vornehmen sollen und nicht vorgenommen. Er sei nicht im Sinne der allgemeinen Luftaufsicht, sondern im Rahmen der speziellen Aufsicht über ein Luftfahrtunternehraen tätig gewesen.
Eine solche Aufsicht stelle eine Kontrollfunktion dar, die sich u.a. insbesondere beziehe auf: das Verhalten der Besatzung an Bord während der Flugreise, die Einhaltung von Sicherbeitsvorschriften für die Beförderung von Passagieren; hierunter falle auch eine gewisse Arbeita-zeitkontrolle hinsichtlich der Inanspruchnahme des Personals. Bei dem Flug Neu^B vom 3- November 1957 habe es sich um einen routinemäßigen Informationsflug gehandelt, der nur deshalb erforderlich gewesen sei, weil der Kläger erst kurze Zeit vorher den Flugverkehr von Beutachland nach den USA aufgenommen habe«, Solche Informationsflüge würden in unregelmäßigen Abständen durchgeführt, um Unternehmen und Besatzung aus Flugsicherheits-gründen zu kontrollieren und um Erfahrungen über den Flugbetrieb des Unternehmens zu gewinnen. In der Pluggenehmi-gung des Bundesverkehrsministeriumo sei nichts darüber enthalten gewesen, daß der Flug nach Hew fork und zurück
 nur mit einer Besatzung durchceführt werden solle* Die Einteilung einer zweiten Besatzung sei notwendig gewesen, weil sonst die Auflage über die Begrenzung der Flug- . stunden nicht habe eingeh^lten werden können* Unrichtig sei, daß NeuflHfe unmittelbar vor dem Abflug erklärt habe, er werde beim Start die Prüfung vornehmen. Ebenso sei es nicht richtig, daß er die Besatzungen ausgetauscht habe, um zunächst v0 d# Helfl^ prüfen zu können. Die Einteilung der Besatzung habe St^B^ vorgenommen. NeufH^ habe überhaupt nichts mit der Führung des Flugzeugs zu tun gehabt. Er habe vielmehr lediglich eine passive Kon-trollfunktion ausgeübt* Im übrigen sei es für HeuSÜ ohne Funksprechanlage unmöglich gewesen, vA Helft beim Start Anweieungen zu geben. Der Sachvortrag des Klägers stehe in krassem Widerspruch zu seinen Ausführungen in dem von ihm geführten Prozeß gegen die Versicherungsgesellschaft. In diesem Prozeß habe der Kläger behauptet, daß der Unfall auf einem unglücklichen Versehen des Piloten beruhe; durch versehentliche Betätigung der feather-knöpfe (to feather bedeutet die Blätter der Luftschraube in Segelstellung bringen, wodurch der Luftwiderstand verringert wird) seien die Propeller in Segelstellung gegangen und dadurch zwei Triebwerke zu dem Stillstand gebracht worden.
Der Klager hat gebeten, die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist - nach einer eingehenden Beweisaufnahme - zurüekgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Das beklagte L®^ bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen o
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Entscheidungsgründe:
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 Der Kläger kann nach dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt gegenüber dem beklagten LflHl Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nur geltend machen, wenn Bedienstete des LMM bei der Ausübung der Luftaufsicht rechtswidrig auf die Führung des Flugzeugs Einfluß genommen oder ein gebotenes Eingreifen unterlassen und dadurch den Absturz mindestens mitveruroacht haben«
1. Rechtsgrundlagen für die Ausübung der Luftaufsicht waren in der hier in Betracht kommenden Zeit das Luftver-kehregeoetz (§ 17) und die Verordnung über den Luftverkehr (LVO), beide i.d«F« vom 21* August 1936 (RGBl I 653 >
 659)> deren Geltung durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches und dessen Folgen nicht beseitigt worden ist (Meyer, Luftrecht in fünf Jahrzehnten, S« 440; wegerdt-Biehl, Probleme des deutschen Luftrochts S. 79)*
In § 43 LVO heißt es:
(1)	Die Aufsicht über die Luftfahrtunternehmen führt
 das I.uftarnt, in dessen Bezirk das Unternehmen
 seinen Sitz hat* Über Fluglinienunternehmen führt
 die Aufsicht der Iteichsminister der Luftfahrt«
%
(2)	Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die ßeschäfts-und Betriebsführung jederzeit nachzuprüf en *
(3)	Änderungen der Botriebsgrundlagen, die Gegenstand der Genehmigung waren, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde«
2« Für die Prüfung des fliegenden Personals ist die auf Grund des 5 17 Abs« 2 Kr. 1 des früheren Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art* 129 Abs. 1 GG von der Bundesregierung erlassene PrüfOrdnung für Luftfahrer maßgebend (7* Änderungsverordnung zur LVO vom 21. Juni 1953 - BGBl I 321, 524)* In ihrem § 77 ist bestimmt, daß die Prüfungen vor einem
 
Prüfungsrat abzulegen sind, der sich aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zusammensetzt. Bei den Flugzeugführern werden in den ihnen nach Bestehen der Prüfung auszuhändigend.en Luftfahrerschein die Flugzeugmuster eingetragen, die sie fliegen dürfen (§§ 15» 18 Abs. 3, 11 der Prüfungsordnung). Die Bescheinigung eines berechtigten Fluglehrers, daß gewisse Bedingungen erfüllt sind, genügt für die Eintragung von Plugzeugmustern im Luftfahrerschein (§§ 11 Ziff« 1 b, 2 aaO). Die Durchführung eines Starts unter erschwerten Bedingungen ist nicht vorgeschrieben (55 9, 13, 17 aaO).
3o Für die Führung eines Luftfahrzeugs, insbesondere die Einhaltung der Verkehrsregeln, ist der Führer (Kommandant) verantwortlich (§§ 64 LVO; Kapitel 2. 3*1 und 2*4 der Luftverkehrsregeln für das Gebiet der Deutschen Bundesrepublik; BAnz 1933 Nr. 104 S. 1 ff - afcgedruckt bei Weimar, Heue Luftfahrtgesetzgebung S. 26 f, jetzt vgl. § 29 Abs. 3 Luftverkehregesetz n.F.). Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten«
4« Nach § 63 LVQ hat sich jeder Luftfahrer so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und die Allgemeinheit oder der Einzelne durch die Luftfahrt nicht gefährdet wird. In Kapitel 3«1.1« der Lüftverkehrsregeln heißt eot Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer nachlässigen oder leichtsinnigen Weise geführt werden, die das Leben oder das Eigentum anderer Personen gefährden kann.
Danach hätten die Bediensteten des L^g^ rechtswidrig gehandelt, wenn sie in der vom Kläger behaupteten V/eise in die Befugnisse des Flugzeugführers eingegriffen, insbesondere -wenn sie der Überprüfung des Personals dienende gefährliche Maßnahmen gefordert, angeregt oder auch nur trotz der Möglichkeit, sie zu verhindern, geduldet hätten«
10 -
II.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Absturz des Flugzeuges durch das Abstellen eines Motors und den - gewollten oder ungewollten - Ausfall eines zweiten herbeigeführt worden sei. Es hält eine Amtspfliohtverletzung des Ministerialdirigenten Br.	nicht	für	gegeben
 und das Verlangen KeuflHBR, den Flug mit zwei Besatzungen vorzunehmen, nicht für rechtswidrig, ebensowenig eine lediglich passive Kontrolle der Flugzeugführer während des Fluges. Es hält nicht für nachgewiesen, daß Neureiter Uber eine solche, nur im ’’Anschauen’1 des gesamten Verhaltens der Besatzung während des Fluges bestehende Kontrolle hinaus irgend etwas getan habe, was die für das Unglück ursächliche Gefahrenlage habe herbeiführen können. Es läßt deshalb dahingestellt, ob NeufllM* die notige Qualifikation für die Ausübung der allgemeinen Luftaufsicht bei dem Flug vom 3. November 1957 besessen hat.
III.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Als unbegründet erweisen sich die Eugen, mit denen die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts angreift, eine Uber eine lediglich passive Kontrolle hinausgehende Tätigkeit NeuflBHV sei nicht erwiesen.
1. a) Unbegründet ist der Angriff, das Berufungsgericht habe wesentliches Farteivorbringen übersehen* nämlich den Vortrag, daß Diplom-Ingenieur	auf	einem	Fluge
 nach Kairo nicht nur ein btiller Beobachter gewesen sei, sondern selbst schriftlich berichtet habe, er habe den Bordv/art	besonders	überprüft,	und	die	hierfür
 nngefcotenen Beweise nicht erhoben {Schriftsatz vom 14. Dezember 1959, wiederholt im Schriftsatz vom 4. Juli I960;
*
11
Schriftsatz vom 6. Dezember 1961)«Der Wortlaut des Teils des Berichtes, der sich auf	bezieht, ist nicht
 bestritten. Er lautet;
Ganz besonders überprüfte ich während des Fluges den Bordwart WeflMH», der bei uns den Antrag auf Ausstellung des Bordwartscheins nach § 83 I*VO gestellt hatte. Er bestand die Überprüfung glänzend. Der Schein wurde ihm bereits ausgestellt.
Wie die Überprüfung des Bordwarts erfolgte, ist nicht gesagt. Soweit der Inhalt des Berichtes feststand, war eine Beweiserhebung überflüssig. Hinsichtlich des sonstigen Inhalts erübrigt sich eine Prüfung, ob das Gericht sich entsprechend den Anträgen des Klägers hätte Kenntnis verschaffen müssen oder ob diese Anträge auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefen. Denn nachdem der Bericht in der Hovisionsinstanz vorgelegt worden ist, hat die Kevision nicht vorzutragen vermocht, sein bisher nicht bekannter Inhalt stütze die PClagebehauptungen. Wenn hier ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts vorläge, könnte das Urteil daher nicht auf ihm beruhen (§ 549 2#0).
b)	Das Berufungsgericht hat zu dem Bericht und zu den Beweisanträgen, die hinsichtlich des Berichtes gestellt waren, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Darin liegt nicht, wie die Revision meint, ein Verstoß gegen 5 551 Ziff. 7 ZPO. Es ist nicht erforderlich, daß die Urteilsbegründung bei der Beweiswürdigung zu jedem einzelnen Vorbringen und jedem Antrag Stellung nimmt, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechendc Beurteilung stattge-funden hat (BGHZ 3, 162, 175)o Das ist der Fall? das Berufungsgericht hat sich mit den erhobenen Beweisen ein-^ gehend auseinandergeoetzt. Wenn das Berufungsgericht angesichts der Aussage des Zeugen	der	über	unzu-
lässige Eingriffe während des Kairo-Fluges am besten Be-
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scheid wissen mußte, aus dem Bericht Uber die Überprüfung des Bordwarts WewW^ keine Schlüsse dahin gezogen hat,
 NeuSHD habe -------bei dem Fluge vom 3. November 1957
in dio Flugzeugführung eingegriffen, so liegt hierin kein Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung.
c)	Das beklagte 14V hat sich im Termin vom 10*April 1961 geweigert, den Bericht vorzulegen, obwohl der vom Gericht beauftragte Sachverständige die Vorlage angeregt hatte.
Ohne Grund meint die Revision, dao X4MI habe damit gegen die ihm obliegende Aufklärungsund V*ahrheitspf licht verstoßen (§ 136 ZPO) mit der Folge, daß sich die Beweislast umgekehrt habe« Denn abgesehen von der Frage, ob der Kläger vom beklagten XM die Einsicht des Berichtes und dessen Vorlage im Rechtsstreit verlangen konnte (§ 810 BGB?
 § 422 ZPO), hat das 14V im unmittelbaren Anschluß an seine Weigerung, den Bericht vorzulegen, erklärt, es werde seinen Standpunkt Überprüfen, falls das Gericht ihm die Vorlage aufgebe. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 444 ZPO ein vereitelter Beweis als geführt angesehen werden kann, liegen daher nicht vor; ebensowenig kommt eine Umkehrung der Beweislast in Betracht.
2. a) Die Revision rügt, dao Berufungsgericht habe der Aussage des Zeugen HaVW nicht jede Bedeutung absprechen dürfen« Dieser hatte angegeben, ReuflVV) habe ihm gesagt, er sei amtlich dafür eingesetzt, HflV und v9 d# Hel^B für die DC 4 reating auszuchecken (das heißt: für die Typenberechtigung zu prüfen), aus diesem Grunde nehme er an dem Fluge teil, gleichzeitig würde er einen Route-check durchführen, um zu sehen, wie das Unter- . nehmen Herfurtner einen Flug von BMW nach Rew York durchführe, ob insbesondere die Sicherheitsbestimmungen gewahrt seien. Der Zeuge Hafl^V) - so meint die Revision -
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habe genau zwischen den beiden Aufgaben, die Copiloten auszuchecken und einen Route-Check durchzuführen, unterschieden, auschecken sei mehr al3 passive Kontrolle..
Bas Berufungsgericht hat diese Aussage gewürdigt (BU S. 18)* Es ist dabei nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Der Vortrag der Revision, es habe übersehen, daß NeuflHHP und	sich	nicht	nur	im	Vorbeigehen
 unterhalten, sondern zusammen Kaffee getrunken hätten, ist unrichtig; Ka^BBfe hat erklärt, "sonst habe ich mit NeuflHIfc nicht gesprochen, vielmehr mich an den lisch der beiden Stewardessen und	gesetzt	und	mit	ihnen
 eine lasse Kaffee getrunken". Das I3erufungsgericht hat seine Ansicht, der Aussage des beugen könne kein größeres Gewicht beigelegt werden, damit begründet, daß sich IlaflHH und NeuflH^ im Vorbeigehen unterhalten hätten und ein «Mißverständnis nicht ausgeschlossen sei. Das liegt ebenso im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung wie die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts, der Aussage KaflBHHl sei nicht mehr zu entnehmen, als sich auf Grund der Aussagen der Zeugen GflHHK und NeflB^ feststellen lasse, (durch die ein Eingreifen KeuMBfc die Flugzeugführung nach der Ansicht deo Berufungsgerichts nicht bestätigt wurde)*
b) Unbegründet ist weiter die Rüge, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen	falsch
 gewürdigt, der die Beweisfrago (Kr. X 2 des Bevveisbe-Schlusses vom 13* Oktober I960: Neureiter habe erklärt, daß der Grund seiner Teilnahme die Überprüfung des type renting des	und	v#	Helfll aoi) bejaht habe*	Das
 Berufungsgericht hat 2u der Aussage Stellung genommen (BÜ 17 und 18) und sie dahin ausgelegt, die Kontrolle KeuflHHHfc habe nur das "Anochauen" des gesamten Verhaltens während des Fluges umfaßt. Diesen Ausdruck hat der Zeuge
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gebraucht. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und daher mangels anderer in der Revisionsinstanz nachprüfbarer Angriffe vom Revisionsgericht seiner Beurteilung zu Grunde zu legen.
c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung des Zeugen NeMP dessen Angaben vor der Polizei*'die ihm vorgehalten wurden und die er als richtig bestätigte, nicht berücksichtigt. Nei hatte vor Gericht angegeben, StflHH* habe am 1.November 1937, also zwei Tage vor dem Unglück, bei einem Zusammensein des Personals der Firma HetfHBBl im Verlaufe eines Gesprächs über einen Zwei-Motoren-Start NeuflHHB auf die Schulter geklopft und gesagt: "Also das machen wir mit dem “two engine take off“ (= Zwei-Eotoren-Start)5 er -	habe	das	in diesem Augenblick auf den für
 den 3. November 1957 vorgesehenen Plug bezogen. In der polizeilichen Aussage hatte ReJHBB angegeben, St41^ habe zu XieuflUV gesagt, daß am 3. November 1957 beim Start ein “two engine take off“ gemacht werden solle.
Diese Aussage wurde	bei	seiner gerichtlichen Ver-
nehmung vorgehalten * Er erklärte darauf : “Ich kann heute nicht mehr bestimmt sagen, daß sich die Äußerung StfllBfe über den Zwei-Motoren-Start speziell auf den Flug vom 3« November 1957 bezog. Ich habe die damaligen Vorgänge nicht mehr im einzelnen in Erinnerung, aber was ich über die Besprechung zwischen St^HP und Neu^H^ damals bei der Polizei gesagt habe, wird durchaus richtig gewesen sein“. Im weiteren Verlauf der Vernehmung erklärte er: “Nachdem der Unfall passiert war, habe ich den Rückschluß gezogen, daß sich die von mir gehörte Bemerkung St^HBfe gegenüber NeuiflH^ am 1. November 1957 auf den Start bezog, bei dem das Plugzeug verunglückt ist“. Das Berufungsgericht hat die Aussage ausführlich gewürdigt
(BU 18, 19)* Es stellt fest, der Zeuge habe nicht bekunden können, was Neufdl^p im Verlauf des Gespräches mit gesagt und welche Antwort er St^HP auf dessen Bemerkung "Das machen wir schon mit dem two engine take off” gegeben habe, Wenn es glaubt, der so lautenden Aussage einen Beweis für die Verabredung eines gefährlichen Starts nicht entnehmen zu können, so liegt das im Rahmen der tatrichtcr-lichen BeweiswUrdigung und läßt einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler nicht erkennen.
d)	Bbenso bleibt die Rüge erfolglos, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO das Gutachten des Sachverständigen Sch^B^ nicht berücksichtigt, wonach tatsächlich ein Zweimotorenstart durchgeführt worden und der Absturz des Flugzeugs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Abstellen der Motoren 1 und 2 und nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen sei. Bas Berufungsgericht ist von der Möglichkeit eines nicht auf technische Mängel, sondern auf das Abstellen der Motoren zurückzuführenden Zweimotorenstarts ausgegangen (Bll 20 unten) und hatte daher keinen Anlaß, sich hinsichtlich dieser Frage mit dem Gutachten auseinanderzusetzen.
e)	Beim Start des Flugzeugs eaß nach den Feststellungen des Berufungsurteile der Flugzeugführer v# Helflfc
 auf dem Kommandanteneitz, der Chefpilot StflÜB daneben auf dem Sitz des Copiloten; NeuflBBfr stand in der Führerkabine. Bas Berufungsgericht hat aue dem Aufenthalt
 in der Kabine gefolgert, er habe sich den Start "ansehen” wollen. Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Sitzordnung die vorhergehenden Gespräche bestätigt habe und daß der Aufenthalt in der Führerkabine mangele Sitzgelegenheit nur kurz möglich gev/eeen sei, also den Grund gehabt haben müsse, den Start - und zwar einen ungewöhnlichen - zu ver-
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folgen. Die Rüge dringt nicht durch. Wenn das Berufungsgericht keine so weitgehenden Schlüsse gezogen hat, so liegt das im Rahmen der ihm vorbehaltenen fatsschenwürdi-gung; ein in der Revision beachtlicher Rechtsfehler ist nicht ersichtlicho
f)	Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Berufungsgericht-
habe die Aussage des Zeugen	die	es für unbeacht-
lich hält, anders würdigen müssen (BO 19). Das Berufungsgericht hat die Gründe, aus denen es den Angaben des Zeugen nicht folgt, dargelegt. Diese Würdigung läßt einen Denkfehler oder einen sonstigen Rechtsverstoß nicht erkennen; daß sich die Darstellung des Zeugen weitgehend mit den Aussagen anderer Zeugen und dem festgestellten Sachverhalt deckt, hinderte da© Berufungsgericht nicht, ihr hinsichtlich der nicht anderweit bestätigten Angaben den Beweiswert zu versagen; wie es festetellt, hat Wi® diese Angaben erst weit über ein Jahr nach dem Unglück gemacht, obwohl er seit dem 11. Lebensjahr als Pflegekind in der Familie des Klägers aufgewachsen war; der Schluß des Berufungsgerichts, es hätte nichts näher gelegen, als daß Wifl^ dem Kläger alsbald alle ihm bekannten Umstände über die mögliche Unfallursache mitgeteilt hätte, ist möglich und ©ehr wohl geeignet, die Glaubwürdigkeit der später gemachten, für die Klage günstigen und nicht anderweit bestätigten Angaben zu beeinträchtigen.
g)	Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch kein Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Kläger© auf Vernehmung seiner Ehefrau, seine© Sohnes und der Josef ine tfi® nicht stattgegeben hat (Sitzungsniederschrift vom 10. April 1961), die Angaben darüber machen sollten, was tfi®' über die Äußerungen £ei4BHHfc betreffend die Ausscheckung der Copiloten ihnen *
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erzählt hate. Da das Berufungsgericht die vor ihm gemachte Aussage des Zeugen	auf	Grund des langen Schweigens
 über diese angeblich von ihm gemachten Beobachtungen trotz Schwebens von Ermittlungen und trotz seiner engen persönlichen Beziehungen zu dem Kläger nicht als beweiskräftige angesehen hot, hatte es keinen Anlaß, Beweis darüber zu erheben, ob der Zeuge - jedoch ebenfalls lange Zeit nach dem Unglück - anderen Personen gegenüber die gleichen Angaben gemocht hatte.
h)	Ohne Grund meint die Revision, das Berufungsgericht hätte auch den Umstand in Erwägung ziehen müssen* daß Neu^|^^ die Prüfungsunterlagen der Prüflinge mitgenommen habe; der Kläger habe ausdrücklich darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 6. Dezember 1961 Seite 10); auch diese Tatsache öpfhehe dafür, daß	die	Copiloten
 habe überprüfen wollen. Ferner habe der Kläger auf die Aussage des Zeugen Oberregierungsrot Dr. Di^^ in der Verhandlungsniederschrift vom 16./17. Januar 1958 des Luftfahrtbundesamtes zu diesem Punkte hingewiesen, wo es heißt;
"Die Frage, auf Grund welcher Unterlagen allen vier Besatzungsmitgliedern die type reating für DO 4 in die Luftfahrtacheine eingetragen worden sei , beant-
. wertete Dr. Bifll mit dem Hinweis, daß keine Akten_____
oder Unterlagen dafür aufzufinden seien. Herr Neu^m müsse diese mit an Bord gehabt haben, sie seien vermutlich mit verbrannt"o
Beweis hierfür sei angeboten gewesen durch BeiZiehung der Untersuchungsakten. Auf Grund aller dieser Umstände - so meint die Revision - hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß hier eine Amtshandlung Vorgelegen habe, die weit Uber die Früfung nach § 43 LVO hinausge-gangen sei.
iVie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt, hatte nach der Annahme Dr. Di^Hft äie Papiere auch der
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anderen beiden Besatzungen:!tglieder bei eich, die die type reating für den Typ £C 4 nicht erst Jüngst erworben hatten und hinsichtlich deren auch der Kläger nicht vorgetragen hat, daß sie ausgssoheekt WQrdonaoollton«VVenn das Berufungsgericht aus der Mitnahme dieser Papiere durch NeuflB keine Schlüsse auf die Art der von NeuBHB beabsichtigten Prüfung gezogen hat, so läßt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen; das Gericht war nicht verpflichtet, sich mit Jedem einzelnen Punkt des Parteivortrages ausdrücklich auseinanderzusetzen, und der Kläger kann deshalb auch nichts daraus herleiten, daß es auf diese der Darstellung des Klägers nicht einmal zwingend bestätigenden Punkte nicht ausdrücklich eingegangen ist.
i)	Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß ein Antrag	an
 das Ministerium wegen der Genehmigung seiner Teilnahme an dem Fluge nach Kew York und ein Auftragsschreiben des Ministeriums an NeuBHB* betreffend diesen Flug in den Akten des 1BIB enthalten gewesen, vom DBB aber nicht vorgelegt worden seien; der Zeuge Kriminaloberkommissar
 der das Vorliegen des Antrages festgestellt habe, hatte vernommen werden müssen. Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Dfll dem Berufungsgericht einen Durchschlag des Antrags KeuBHH^ vom 8. Oktober 1957 singereicht (als Anlage zu dem Schriftsatz vom 28.September 1961, siehe dort S. 20); das Vorhandensein eines Auftragsschreibens des Ministeriums an HeuBH^ hat es bestritten (Sitzungsniederschrift vom 10 April 1961). Im Schriftsatz des Klägers vom 6. Dezember 1961 (S. 9/10) ist zwar behauptet, daß KeuBHIB ein dienstlicher Auftrag für den Flug erteilt worden sei (gemeint ist schriftlich) und Beweis durch Bam^B als Zeugen angeboten, sowie beantragt, dem	die	Vorlage des Auftrag© aufzugeben. Der Antrag
 
auf die Vernehmung HamAP ist jedoch mit der Wiedergabe* von dessen Feststellung im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Bl. 96 der Ermittlungsakten) begründet» Da sich aus dem Vorbringen des Klägers - v/ie auch aus den beigezogenen Ermittlungsakten - nichts dafür ergibt, daß HsmA) in den ministeriellen Akten mehr gesehen habe als den bereits dem Gericht vorgelegten Antrag KeuAHHP, lag ein schlüssiger Beweisantrag nicht vor, soweit der Auftrag in Betracht kommt» Das Berufungsgericht war daher nicht verpflichtet, Hamfl^ zu vernehmen, oder dem L4AP die Vorlage des Auftragsschreibens aufzugeben, für dessen Existenz greifbare Anhaltspunkte - auch nach den Aussagen der Vertreter des LAIA - nicht gegeben waren» Dann ergibt sich auch, daß greifbare Anhaltspunkte für die Behauptung der Revision fehlen, das LA) habe durch die Bichtvorlage des Auftragsschreibens dem Kläger die Beweisführung vereitelt.
5» Ohne Erfolg bemüht sich die Revision, aus gesetzlichen Bestimmungen Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, daß Keu^JI^P bei dem Flug nicht nur eine passive Kontrolle öusgeübt habe. Sie verweist zunächst darauf, das beklagte
 babe in seinem Schriftsatz vom 26. Oktober 1959 (Klagebeantwortung) S. 5 ausgeführt, KeuAHA sei gemäß § 43 LVO tätig gewesen, dazu gehöre die flugtechnische Aufsicht, die mit den Anforderungen hinsichtlich der Flugsicherheit und der Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen Zusammenhänge. Im Anschluß daran trägt die Revision vor, eine solche flugtechnische Aufsicht könne aber schon rein begrifflich nicht unter das allgemeine Aufsichtsrecht des § 43 LVO fallen; wenn dos beklagte I^P ausdrücklich die flugtechnische Aufsicht hinsichtlich der Flugsicherheit und Einhaltung der Bestimmungen zu dem Gegenstand der Früfung gemacht habe, so sei damit dorgetan,
 
daß eine passive Kontrolle durch	nicht beabsichtigt
 gewesen sei und daß dessen Tätigkeit weit über die Norm des § 43 LVO habe hinausgehen sollen* Damit gelangt die Revision von unrichtigen Voraussetzungen aus zu unzutreffenden Schlüssen* Das	hat	in	der	Klagebeantwortung	aus-
geführt, die Teilnahme ReuMHHP an dem Fluge habe dem Zwecke gedient, die Aufsicht über ein Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 45 LVO auszuüben, und zwar habe es sich nicht um die technische und wirtschaftliche, sondern um die flugbetriebliche Aufsicht gehandelt, die eine ausgesprochene Kontrollfunktion derstelle* Zur Rachprüfung der Betriebs-fiihrung war das	nach § 43 Abs« 2 LVO berechtigt. In-
wiefern durch die Einlassung, es sei die flugbetriebliche, rein kontrollierende Aufsicht ausgeiibt worden, die Ausübung einer weitergehenden, nicht nur passiven Kontrolle dargetan sei, ist nicht einzusehen.
Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie darauf abstellt,daa Berufungsgericht habe (BU S. 12) im Tatbestand ausgeführt, NeugHHPfc habe sich nach dem Vortrag des beklagten	dahin	informieren	-wollen,	ob	die not-
wendige Flugsicherheit im Sinne des § 43 Ziff. 3 LVO gewährleistet sei* Der Revision ist wohl darin recht zu geben, daß die oben unter I vsiedergegebene Bestimmung des ? 43 Abs. 3 - nicht Ziff. 3 - LVO, die sich mit Änderungen der Betriebsgrundlagen befaßt, nicht geeignet ist, eine Grundlage für die Beteiligung KeuflflBHfe an dem Fluge abzugeben. Auf diese Bestimmung hat sich aber das beklagte in Wirklichkeit nicht beziehen wollen; offenbar liegt eine Verwechselung vor, die darauf beruht, daß das beklagte die Aufsicht Uber Luftfahrtunternehmen in drei Aufgaben unterteilt und vorgetragen hat, daß hier die dritte Aufgabe, nämlich die flugbetriebiiche Aufsicht, wahrgenommen worden sei (S. 5 des Schriftsatzes vom 26. Oktober 1959)* Damit
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entfallen auch die Folgerungen, die die Revision dahin zieht, daß die Beauftragung	mit	der	Prüfung
 auch ein Verschulden von dessen Vorgesetzten Br. darstelle und zeige, daß die Überprüfungsvor?chriften mangelhaft gewesen seien, also ein Mangel in der Organisation Vorgelegen habe.
Ebensowenig vermag die Revision aus den §§ 77 bis 81 und sonstigen Bestimmungen der Prüfungsordnung für das Luftfahrtpersonal ihr günstige Umstände herzuleiten. Denn gerade die Frage, ob	eine Prüfung im Sinne dieser
 Bestimmungen vornehmen wollte, ist streitig, und wenn er hierzu überhaupt nicht berechtigt war, so ließen sich aus diesem Umstand Schlüsse eher gegen als für die Annahme herleiten, er habe eine solche Prüfung vornehmen wollen. • Bas Berufungsgericht mußte auch nicht aus dem Umstand, daß er auf dem Kairo-Flug den Bordwart ?/e^H^^ ”überprüft” und die Ausstellung des Bordwartscheins an ihn auf Grund dieser Prüfung veranlaßt hat, schließen,	habe
 in die eigentliche Führung des Flugzeugs eingegriffen, sei es auch nur durch gegenüber dem Flugkapitän ausgesprochene Anregungen oder Wünsche, weil nichts Näheres Über die Art feststeht, in der NeuflBHi den ebenfalls getüteten Bord-wart »VefHMHfc überprüft hat.
Richtig ist, daß nach der Luftsicherheitsan-weisung Nr. 405» einer amerikanischen Vorschrift, Flugzeugführer zu Prüfungszwecken Start, Landungen und normale Flugbewegungen mit gedrosselten Motoren auszuführon haben. Der Kläger hat vorgetragen, daß nach dieser Vorschrift auch in Deutschland verfahren worden sei. Das beklagte Lfl^ hat das nicht, jedenfalls nicht spezifiziert, sondern nur allgemein die Behauptungen des betreffenden Schriftsatzes
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bestritten. Auch wenn man die Behauptung des Klägers insoweit als richtig unterstellt, mußte das Berufungsgericht hieraus nicht den Schluß ziehen, das Abetellen des einen Motors nach dem Start und der gewollte oder ungewollte Ausfall des zweiten sei durch ein Handeln oder eine pflichtwidrige Duldung NeuflH^ verursacht worden«
4. Zusatnmenfassend ist zu sagen:
Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Umstände, die zugunsten der Klage sprechen, in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise im einzelnen gewürdigt und auch ihren Zusammenhang nicht außer acht gelassen. Es ist bei seiner Prüfung nicht von unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten auagegängen; insbesondere hat es nicht übersehen, daß auch dann eine Haftung des beklagten 1^begründet sein konnte, wenn dessen Bedienstete gewagte Plugmanöver auch nur mittelbar veranlaßt oder geduldet hätten« Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß Neureiter amtspflichtwidrig irgend etwas getan habe, was zu einer für das Flugzeugunglück ursächlichen Gafahrenoituation geführt haben könne, hält daher der Nachprüfung stand«
Da das Berufungsurteil auch im übrigen Rechts-fohler nicht erkennen läßt, muß die Revision als unbegründet surüekgewie3en werden«
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
Dr. Pagendarm	Dr.	Arndt	Gähtgens
 Keßler	Dr.	Reinhardt