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BGH · III ZB 75/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 75/60

Die Versorgung der im Ruhestand befindlichen Richter habe sich schon seit 1955 nach den für Beamte geltenden allgemeinen Vorschriften gerichtet} wobei die nach der TO.A bezogene GrundVergütung der Berechnung des Ruhegehalts zu Grunde gelegt wurde» Die Überleitung im Jahre 1958 habe zur Anpassung an die Besoldungsverbesserungen auch eine Erhöhung der der Berechnung zugrundeliegenden Grundvergütung um 6 i* vorgesehen 9 aber nur mit der Maßgabe, daß die erhöhte Grundvergütung den Höchstbetrag der Grundvergütung der gleichen Vergütungsgruppe nicht übersteigen dürfe» Das habe bei dem Kläger, dem bereits die Höchstpension nach dem Höchstbetrag der Grundvergütung zugestanden habe9 dazu geführt} daß nunmehr seine Pension von monatlich 977>13 DM hinter den Versoxgungsbezügen eines Beamten der früheren Besoldungsgruppe A 2 s 2, der Eingangsgruppe des höheren Dienstes» um monatlich 20986 DM zurück bliebt, Ein Regierungsrat» der wie der Kläger vor dem lo April 1957 mit der Höchstpension in den Ruhestand 5» hilfsweise festzustellen, daß es gegen das Grundgesetz verstoße, die 6 ige Erhöhung nach § 30 des Landesbesoldungsgesetzes von 1958 der den Versorgungsbezügen des Klägers zugrundeliegenden Grundvergütung auf den Höchstsatz der Grundvergütung zu beschränken» Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten gemäß § 9 GVG bejaht, soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche eines Berliner Richters handelt* Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGH III ZR 103/59 vom 27o Juni I960 = DRiZ I960, 400)» Der Senat sieht trotz der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Änderung seiner Auffassung keinen Anlaß, da das Bundesverwaltungsgericht neue Gründe für seine Auffassung nicht dargelegt hat (BVerwG 4o 4 und 11, 314)o Einen vermögensrechtlichen Anspruch, für den allein der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, macht dor Kläger nur mit dem Hauptfeststellungsantrag geltend, den er im Revisionsrechtszug durch den neuen (ersten) Hilfsantrag ergänzt hat« Der aus dem Richterverhältnis entstehende vermögensrechtliche Anspruch ginge hier dahin, Berlin zur Zahlung eines bestimmten Mehrbetrages als Ruhegehalt zu verurteilen« Der neue Hilfsantrag gellt auf Feststellung dieser Verpflichtung und betrifft damit nur einer vermögensrechtlichen Anspruch. Der Hauptantrag betraf allerdings ■ nach seinem Wortlaut zunächst die Verpflichtung des Dienstherrn, "die Vexsorgungsbezüge neu zu berechnen1*; gegen diese Form des Antrags bestehen erhebliche Bedenken, weil der Kläger damit die Vornahme eines Verwaltungsaktes begehrt, wofür die Vexwaltungsgexichte zuständig wären« Der Hauptantrag geht jedoch weiter dahin, festzustellen, daß Berlin verpflichtet sei, dem Kläger andere (höhere) Bezüge zu gewähren, also zu zahlen; dabei enthält der Antrag die Art der Berechnung und ist die Höhe des Mehrbetrages in den Schriftsätzen ausgerechnet. Für alle übrigen Anträge ist der Bechtsweg nicht gegebeno Denn für den Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides als eines Verwaltungsaktes sind die Verwaltungsgerichte zuständig» Der zweite Hilfaantxag geht auf die Feststellung, daß eine bestimmte gesetzliche Vorschrift gegen das Grundgesetz verstoße» Nach dem Wortlaut handelt es sich dabei um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit» Das bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil der Senat der Auffassung ist, daß der Kläger eine Entscheidung über diesen Antrag, der als Hilfsantrag nur bedingt gestellt ist, lediglich dann wünscht, wenn die vergehenden anderen Anträge keine Entscheidung zur Sache ermöglichen. Diese Sachentscheidung erhält der Kläger aber, weil der Senat bei der Entscheidung über den Hauptantrag die Frage der Vereinbarkeit von § 30 Abs.4 des Landesbesoldungsgesetzes mit dem Grundgesetz als Vorfrage beantwortet» Damit ist das Anliegen des Klägers erfüllt und sein zweiter Hilfsantxag erledigt, der nur unter einer Bedingung gestellt ist, die nicht eingetreten ist. Der Kläger erhält seine Bezüge nach Maßgabe des Landesbesoldungsgesetzes vom 2» April 1958 (GVB1 314), und zwar unter Beachtung der für Bichter geltenden Über- 4o Der Anspruch des Klägeis auf PestStellung, daß ihm höhere Bezüge zuständen, ist nur begründet, wenn - wie er vorträgt - die ihn belastenden Bestimmungen dieses Berliner Besoldungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen den grund-^ ./gesetzlich geschützten Gleichheitssatz nichtig sind« Die Besoldung für Richter berücksichtigt weiter folgendes: Die Eigenart ihrer Stellung und ihre Unaustauschbarkeit gestatten es nicht, einzelne anfallende Sachen je nach ihrer Bedeutung, Schwierigkeit und Auswirkung einem besonders geeignet erscheinenden Richter zur Entscheidung zu übertragen« Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, besonders qualifizierte Richter in den unteren Rechtszügen und in Eingangsstellungen zu belassen« Deshalb ist in § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27« Juli 1937 (BGBl I 993) als Rahmenvorschrift für die Länder vorgesehen, daß die Richter der Eingangsstellen nach einer gewissen Zeit die sonst nur für Beförderungsstellen vorgesehene Besoldungsgruppe erreichen« Auch diese aus der Stellung des Richters folgende Besonderheit der Besoldung enthält keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu dem Nachteil der Beamten« Auf allen diesen Erwägungen beruht auch die Forderung nach besonderen Richterbesoldungsgesetzen« 45 des Berliner Bichtergesetzes vom 9« Januar 1951 - V0B1 1 235)<> Die Versorgung der ausgeschiodenen Bichter richtete sich nur infolge eines besonderen Senatsbeschlusses vom 14o Dezember 1953 nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes« Erst durch das neue Besoldungsgesetz im Jahre 1958 wurde die Richterbesoldung in das allgemeine Besoldungsrecht einbezogen, nachdem die Entwicklung in Bund und Ländern gezeigt hatte, daß mit besonderen Bichterbesoldungsgesetzen einstweilen nicht zu rechnen war«, Auch die Versorgung bestimmte sich jetzt unmittelbar nach dem allgemeinen Beamtenrecht (§36 des Berliner Bichtergesetzes vom 19« Juni 1958 - GVB1 551)o Der Vortrag des Klägers ergibt deshalb keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, soweit er vorbringt, die Übergangsvorschriften der Besoldungsregelung gewährten ihm als Richter nicht mehr die gleichen Versorgungsbezüge wie einem Beamten gleicher Vorbildung insbesondere einom Begierungsrat» 2* Eine Verletzung des Gleichheitssatzes könnte demnach nur vorliegen, wenn Versorgungsbezüge des Klägers im Verhältnis zu den Versorgungsbezügen gleicher Bichter ohne sachlichen Grund verschlechtert wären« Auch das ist nicht der Ball« In erster Linie hoben diese Gesetze, also auch das Berliner Besoldungsgesetz, die Grundgehälter der Beamten grundsätzlich auf einen Satz von 165 fr der Grundgehälter von 1927 an, wobei der Stand von 1927 mit 100 fr angenommen wurde0 Bas erforderte, da die damals gezahlten Beamtengehälter infolge mehrfacher Erhöhungen bereits rund 155 fr des Satzes von 1927 ausmachten, eine "lineare" Erhöhung um 10 Biese Erhöhung sollte jeder Beamte und Bichter erhaltene Außerdem wurden in den Eingangsgruppen jeder Laufbahn die Anfangsbezüge heraufgesetzt, um die Gewinnung von Nachwuchs zu erleichtern; das bedeutete eine strukturelle Änderung, nämlich eine Veränderung der Belation zwischen den Anfangs- und Endgrundgehältern« Bie Länder waren dabei durch die Bahmenvorschriften des Bundes festgelegt, die sowohl in § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes das Verhältnis der Endgrundgehälter der Eingangsgruppen der verschiedenen Laufbahnen als auch die Anhebung des Verhältnisses zwischen Anfangsgrundgehältern zu dem Endgrundgehalt für die einzelnen Laufbahngruppen in § 55 des Bundesgesetzes festlegten (vgl« dazu Bundestagsdrucksache II. für die sog* strukturellen Änderungen vorzunehmotu Nach § 30 Abs« 1 Nr« 1 wurden dazu die für die Berechnung des Ruhegehalts maßgeblichen Grundgehälter mit Ausnahme der Endgxundgehälter allgemein angehoben, und zwar besonders, soweit die ersten Dienstaltersstufen der Eingangsbesoldungsgruppen maßgeblich waren« Auch hier hieß es stets, daß das flSndgrundgehalt nicht überstiegen werden dürfe« Derselbe Gedanke kehrt bei der Überleitung der Richter wieder, für die zu dem Ausgleich dieser strukturellen Veränderungen eine Erhöhung des für die Versorgung maßgeblichen Grundgehaltes um 6 ^ vorgesehen war, aber nicht über den HÖchstbetrag ihrer Vergütungsgruppe hinaus« Das hat besondere Gründe, denn wenn durch eine solche Erhöhung das Endgrundgehalt einer Vergütungs- oder Besoldungsgruppe überschritten wurde, hätte das den Zusammenhang des ganzen Besoldungsgefüges gestört, das sorgfältig abgewogen die Anfangs- und Endgrundgehälter für alle Gruppen der Beamten und Richter festlegt, und zwar nicht nur für Berlin, sondern nach eingehenden gemeinsamen Beratungen zwischen Bund und Ländern für den ganzen öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik« Das Land war deshalb gehindert, für Richter der Eingangsstufe ein anderes Endgrundgehalt festzusetzen; dann war es auch gerechtfertigt, bei der pauschalierten Überleitung der Versorgungsbezüge für Richter der Eingangsstufe eine zusätzliche Anhebung bis zur Höhe des Endgrundgehaltes zu begrenzen«

Zitierte Normen: § 9 GVG § 97 ZPO
BeamteErhöhungBezugVersorgungsbezügeGesetzgeberBerlinKlägerGrundgesetz

Volltext der Entscheidung

rß
III ZB 75/60
Verkündet
 am 26o Juni 1961
###, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2142 054
Im Namen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
 des Amtsgerichtsrats a«Do Lothar K0Bi Straße#,
Klägers, Bexufungsklägers und Bevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt
 gegen
vertretei^durch den Senator für SaflBM Straße
 Justiz
Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt Br»## *-
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Geiger sowie der Bundes« richter Br» Arndt, Br» Beyer, Br. Hußla und Gähtgens
 für Hecht erkannt:
Bie Bevision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23» Februar I960 wird zurückgewiesen»
Ber Kläger hat die Kosten des Kevisionsrechtszugos zu tragen»
Von BeGfots wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Richter auf Lebenszeit von Berlin und trat als Amtsgerichtsrat nach Erreichung der Altersgrenze mit dem 1, Januar 1954 in den Ruhestand.» Die Berliner Richter hatten bis dahin Bezüge nach der Tarifordnung für Angestellte im öffentlichen Dienst (TO.A) erhalten» Das Landesbesoldungsgesetz vom 2» April 1958 (GVB1 514) zog mit Wirkung vom 1. April 1957 die Richterbesoldung in das allgemeine Landesbesoldungsrecht ein (§ 25)» Der Kläger glaubt} durch die Überleitungsbestimmungen benachteiligt zu sein,und hat vorgetragen:
Die Versorgung der im Ruhestand befindlichen Richter habe sich schon seit 1955 nach den für Beamte geltenden allgemeinen Vorschriften gerichtet} wobei die nach der TO.A bezogene GrundVergütung der Berechnung des Ruhegehalts zu Grunde gelegt wurde» Die Überleitung im Jahre 1958 habe zur Anpassung an die Besoldungsverbesserungen auch eine Erhöhung der der Berechnung zugrundeliegenden Grundvergütung um 6 i* vorgesehen 9 aber nur mit der Maßgabe, daß die erhöhte Grundvergütung den Höchstbetrag der Grundvergütung der gleichen Vergütungsgruppe nicht übersteigen dürfe» Das habe bei dem Kläger, dem bereits die Höchstpension nach dem Höchstbetrag der Grundvergütung zugestanden habe9 dazu geführt} daß nunmehr seine Pension von monatlich 977>13 DM hinter den Versoxgungsbezügen eines Beamten der früheren Besoldungsgruppe A 2 s 2, der Eingangsgruppe des höheren Dienstes» um monatlich 20986 DM zurück bliebt, Ein Regierungsrat» der wie der Kläger vor dem lo April 1957 mit der Höchstpension in den Ruhestand
 
getreten sei und vorher die gleiche Pension wie der Kläger hezogen habe, erhalte jetzt entsprechend höhere Versorgungsbezüge • Diese diskriminierende Ungleichheit betreffe nur einen kleinen Teil der Altpensionäre aus dem Richter-stando Darin liege eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des im Besoldungsrecht geltenden Gebotes der Gleichbe-handlungo Ein Richter dürfe nicht schlechter besoldet werden als ein höherer Beamter gleicher Vorbildung»
Der Kläger, dessen Antrag auf anderweitige Festsetzung seiner Versorgungsbezüge durch Bescheid des Senators für Justiz vom 25» Mäo>z 1959 zurückgewiesen ist, hat deshalb beantragt,
L den ablehnenden Bescheid vom 25» März 1959 aufzuheben,
2» festzustellen, daß der Beklagte gehalten sei, dem Kläger Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1» April 1957 unter Zugrundelegung mindestens der Versorgungsbezüge eines vor dem 1» April 1957i7aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 in den Ruhestand getretenen Beamten mit Endgrundgehalt zu gewähren und dazu die Bezüge neu zu berechnen,
5» hilfsweise festzustellen, daß es gegen das Grundgesetz verstoße, die 6 ige Erhöhung nach § 30 des Landesbesoldungsgesetzes von 1958 der den Versorgungsbezügen des Klägers zugrundeliegenden Grundvergütung auf den Höchstsatz der Grundvergütung zu beschränken»
Berlin hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt: Sichter und Beamte hätten verschiedene Stellungen und dürften daher verschieden besoldet werden» Die. Besoldung der Richter nach T0»A sei zu dem Teil besser gewesen als die bei Beamten gleicher Vorbildung» Das Besoldungsgesetz von 1953 habe die Bezüge der aktiven Richter den allgemeinen Beamten-bezügen angepasst, jedoch die Versorgungsbezüge pauschal Ubergeleitet» Die Erhöhung der Versoxgungsbezüge um 6 $
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habe nur gewisse strukturelle Veränderungen innerhalb des Anfangs- und Endgehaltes ausgleichen sollen und daher das Höchstgehalt unberührt lassen müssen»
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter; zur Erläuterung seines Klagebegehrens ergänzt er seinen bisherigen Hauptantrag nunmehr durch folgenden - in erster Linie geltenden - Hilfssntrag, so daß der bisherige Hilfsantrag nur in zweiter Linie zu berücksichtigen ist:
hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger vom 1« April 1957 an über das bisher gezahlte Ruhegehalt hinaus monatlich weitere 20,86 DM Versorgungsbezüge zu zahlen»
Berlin beantragt,
 die Revision zurückzuweisen*
Ent sehe idunasgründe:
I*
Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten gemäß § 9 GVG bejaht, soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche eines Berliner Richters handelt* Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGH III ZR 103/59 vom 27o Juni I960 = DRiZ I960, 400)» Der Senat sieht trotz der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Änderung seiner Auffassung keinen Anlaß, da das Bundesverwaltungsgericht neue Gründe für seine Auffassung nicht dargelegt hat (BVerwG 4o 4 und 11, 314)o
 
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Die Verfahrensvoxschxiften aus § 136 des Beamten-rechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl III 2030 - 1) sind beachtet. Die Klage ist zulässig, nachdem die oberste Dienstbehörde durch Bescheid vom 25« März 1959 einen Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines Anspruchs zurückgewiesen hat» Die Klagefrist von einem Monat ist nicht versäumt, weil der Widerspruchsbescheid nicht förmlich zugestellt worden ist«
Einen vermögensrechtlichen Anspruch, für den allein der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, macht dor Kläger nur mit dem Hauptfeststellungsantrag geltend, den er im Revisionsrechtszug durch den neuen (ersten) Hilfsantrag ergänzt hat« Der aus dem Richterverhältnis entstehende vermögensrechtliche Anspruch ginge hier dahin, Berlin zur Zahlung eines bestimmten Mehrbetrages als Ruhegehalt zu verurteilen« Der neue Hilfsantrag gellt auf Feststellung dieser Verpflichtung und betrifft damit nur einer vermögensrechtlichen Anspruch. Der Kläger hat erklärt, daß das auch das Ziel seines Haupt fest Stellungsantrages gewesen sei, und daß der jetzige neue Hilfsantrag nur seinen Hauptantrag erläutere. Der Hauptantrag betraf allerdings ■ nach seinem Wortlaut zunächst die Verpflichtung des Dienstherrn, "die Vexsorgungsbezüge neu zu berechnen1*; gegen diese Form des Antrags bestehen erhebliche Bedenken, weil der Kläger damit die Vornahme eines Verwaltungsaktes begehrt, wofür die Vexwaltungsgexichte zuständig wären« Der Hauptantrag geht jedoch weiter dahin, festzustellen, daß Berlin verpflichtet sei, dem Kläger andere (höhere) Bezüge zu gewähren, also zu zahlen; dabei enthält der Antrag die Art der Berechnung und ist die Höhe des Mehrbetrages in den Schriftsätzen ausgerechnet. Der Senat sieht diesen die Zahlung selbst betreffenden Teil des Hauptantxages
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unter Zuziehung des neuen Hilfsantrages als den entscheidenden Inhalt des Klagebegehrens an, so daß dann keine Bedenken mehr gegen die Annahme bestehen, daß der Kläger einen bestimmten, aus einem Bichterdienstverhält-nis entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch gegen seinen Dienstherrn in Form einer Feststellungsklage geltend macht»
Für alle übrigen Anträge ist der Bechtsweg nicht gegebeno Denn für den Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides als eines Verwaltungsaktes sind die Verwaltungsgerichte zuständig» Der zweite Hilfaantxag geht auf die Feststellung, daß eine bestimmte gesetzliche Vorschrift gegen das Grundgesetz verstoße» Nach dem Wortlaut handelt es sich dabei um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit» Das bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil der Senat der Auffassung ist, daß der Kläger eine Entscheidung über diesen Antrag, der als Hilfsantrag nur bedingt gestellt ist, lediglich dann wünscht, wenn die vergehenden anderen Anträge keine Entscheidung zur Sache ermöglichen. Diese Sachentscheidung erhält der Kläger aber, weil der Senat bei der Entscheidung über den Hauptantrag die Frage der Vereinbarkeit von § 30 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes mit dem Grundgesetz als Vorfrage beantwortet» Damit ist das Anliegen des Klägers erfüllt und sein zweiter Hilfsantxag erledigt, der nur unter einer Bedingung gestellt ist, die nicht eingetreten ist.
II»
Der Kläger erhält seine Bezüge nach Maßgabe des Landesbesoldungsgesetzes vom 2» April 1958 (GVB1 314), und zwar unter Beachtung der für Bichter geltenden Über-
gangsbeStimmung in § 30 Abs«. 4o Der Anspruch des Klägeis auf PestStellung, daß ihm höhere Bezüge zuständen, ist nur begründet, wenn - wie er vorträgt - die ihn belastenden Bestimmungen dieses Berliner Besoldungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen den grund-^ ./gesetzlich geschützten Gleichheitssatz nichtig sind«
Andere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch er«?', sichtlich®
Dem angefochtenen Urteil ist darin zuzustimmen, daß ] die beanstandeten Bestimmungen des Besoldungsgesetzes nicht gegen das Grundgesetz verstoßen«
1« Fehl Igelit der Vortrag, das Gesetz verletzte den verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsgrundsatz, weil der Kläger nach dieser Hege lung geringere Bezüge als ein Begierungsrat in gleicher Lage erhalte«
Nach Art« 3 Abs« 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs« 3 des Grundgesetzes ist der Gesetzgeber gehalten, alle Menschen gleich zu behandeln« Der Gesetzgeber hat also Gleiches gleich und Ungleiches nach seiner Eigenart zu behandeln«
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht schon darin, daß der Gesetzgeber bei der Regelung eines bestimmten Lebensbereiches nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten der Lebensverhältnisse im einzelnen berücksichtigt« Beim Gleichheitssatz sind nämlich Lebensverhältnisse zu vergleichen, die nie in allen, sondern immer nur in einzelnen Elementen gleich liegen; welche Elemente dabei als wesentlich zu betrachten sind, entscheidet der Gesetzgeber, allerdings unter Beachtung der im Grundgesetz enthaltenen Wertungen und Grundentscheidungen« Nur wenn die Gleichartigkeit der durch den Gesetzgeber verschieden geregelten
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Fälle so bedeutsam ist, daß ihre Differenzierung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unverträglich erscheint, kann ein Willkürakt und damit ein Verstoß gegen Art» 3 des Grundgesetzes vorliegen« Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natöur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, also wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß* Dabei ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen, und es darf nicht geprüft werden, ob die vom Gesetzgeber getroffene Regelung zweckmäßig ist, sondern nur, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen des ihm offen stehenden weiten Ermessensbereiches überschritten ha b e
Das ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat anschließt (BVerfG 1, 208/247; 4, 144» 155; 6, 273/280; 9, 123/129; 10, 234/246).
Die Besoldungsgesetze für Richter und für Beamte betreffen in diesem Sinne Ungleiches« Denn Richter sind keine Beamten« Richter stehen als Präger der rechtspxechen-den Gewalt zu dem Staat in einem andersartigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als die Beamten« Die Bedeutung sowie die Eigenart ihres Amtes und ihrer Aufgaben, insbesondere ihre Unabhängigkeit, die Unversetzbarkeit, die Unaustauschbarkeit des gesetzlichen Richters und die Freiheit von Weisungen unterscheiden die Richter von den Beamten« Das Grundgesetz hat diese Unterscheidung eindeutig durchgeführt, da es stets die Richter neben den Beamten erwähnt« Dem sind Rechtsprechung, Praxis und Gesetzgebungstechnik gefolgt, insbesondere jetzt das neue Deutsche
 
Richtergesetzo Das gilt auch für Berlin, das bereits im Jahre 1931 ein besonderes Richtergesetz geschaffen hatte« Diese Besonderheiten der Stellung und Tätigkeit rechtfertigen auch Verschiedenheiten in der Besoldung« Insbesondere gehört es im Gegensatz zur Beamtenbesoldung zu hergebrachten Grundsätzen nur der Richterbesoldung, daß ein Aufrücken in der Besoldung bei Richtern nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen bleiben darf, wenn es nicht die Folge der Zuweisung einer mit höherer Verantwortlichkeit verbundenen Dienstaufgabe ist (BVerfG DRiZ 1961, 182)«
Die Besoldung für Richter berücksichtigt weiter folgendes: Die Eigenart ihrer Stellung und ihre Unaustauschbarkeit gestatten es nicht, einzelne anfallende Sachen je nach ihrer Bedeutung, Schwierigkeit und Auswirkung einem besonders geeignet erscheinenden Richter zur Entscheidung zu übertragen« Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, besonders qualifizierte Richter in den unteren Rechtszügen und in Eingangsstellungen zu belassen« Deshalb ist in § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27« Juli 1937 (BGBl I 993) als Rahmenvorschrift für die Länder vorgesehen, daß die Richter der Eingangsstellen nach einer gewissen Zeit die sonst nur für Beförderungsstellen vorgesehene Besoldungsgruppe erreichen« Auch diese aus der Stellung des Richters folgende Besonderheit der Besoldung enthält keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu dem Nachteil der Beamten« Auf allen diesen Erwägungen beruht auch die Forderung nach besonderen Richterbesoldungsgesetzen«
Dem entspricht die Rechtsentwicklung in Berlin:
Nach dem Zusammenbruch besoldete Berlin zunächst alle Beamten und Richter nach der TO«A« Nach der förmlichen Wieder“ cinführung des Beamtentums in Berlin.im Jahre 1952 erhielten
 
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die Beamten wieder die übliche Beamtenbesoldung nach dem Besoldungsgesetz vom 7« Dezember 1952 (GVB1 1039 ).<>
Die Bichter bezogen weiter ihr Gehalt nach TOoA, weil angestrebt wurde9 ihre Dienstbezüge in einem besonderen Richterbesoldungsgesetz zu regeln (vgl«, §§ 39? 45 des Berliner Bichtergesetzes vom 9« Januar 1951 - V0B1 1 235)<> Die Versorgung der ausgeschiodenen Bichter richtete sich nur infolge eines besonderen Senatsbeschlusses vom 14o Dezember 1953 nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes« Erst durch das neue Besoldungsgesetz im Jahre 1958 wurde die Richterbesoldung in das allgemeine Besoldungsrecht einbezogen, nachdem die Entwicklung in Bund und Ländern gezeigt hatte, daß mit besonderen Bichterbesoldungsgesetzen einstweilen nicht zu rechnen war«, Auch die Versorgung bestimmte sich jetzt unmittelbar nach dem allgemeinen Beamtenrecht (§36 des Berliner Bichtergesetzes vom 19« Juni 1958 - GVB1 551)o
Der Vortrag des Klägers ergibt deshalb keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, soweit er vorbringt, die Übergangsvorschriften der Besoldungsregelung gewährten ihm als Richter nicht mehr die gleichen Versorgungsbezüge wie einem Beamten gleicher Vorbildung insbesondere einom Begierungsrat»
2* Eine Verletzung des Gleichheitssatzes könnte demnach nur vorliegen, wenn Versorgungsbezüge des Klägers im Verhältnis zu den Versorgungsbezügen gleicher Bichter ohne sachlichen Grund verschlechtert wären« Auch das ist nicht der Ball«
Der Kläger fühlt sich insoweit dadurch benachteiligt, daß er nicht an der 6^-igen Erhöhung der Grund-
Vergütungen teilgenommen hat© Diese Regelung folgt aus .§ 30 des Landesbesoldungsgesetzes vom 2« April 1958, der die Anpassung der Versorgungsbezüge an die neue Besoldungsregelung vorsieht« Danach waren die Versor-gungsbezüge der Beamten neu festzusetzen, indem das ursprüngliche Grundgehalt um einen Hundertsatz zwischen 65 und 80 erhöht wurde« § 30 Abs« 4 bestimmt dann folgendes:
"Sind bei Richtern, Staatsanwälten, Amtsanwälten und deren Hinterbliebenen, die am 31° März und 1« April 1957 Vexsoxgungsbezüge erhalten haben, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Tarifordnung für Angestellte im öffentlichen Dienst berechnet, so ist die am 1« April 1957 zu Grunde liegende Grundvexgütung um 6 v«H« zu erhöhen, jedoch darf die erhöhte Grundvergütung den Höchstbetrag der GrundVergütung der gleichen Vergütungsgruppe nicht übersteigen «»«
Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (Begründung zu dem Besoldungsgesetz, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin, II« Wahlperiode, Vorlage Nr° 1516 vom 20« Januar 1958; insbesondere S« 29, 34; stenographischer Bericht der 80« Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin, II« Wahlperiode, vom 20« März 1958, insbesondere S« 172 ff) hat es damit folgende Bewandtnis: Das Berliner Besoldungsgesetz voö 1958 brachte die Anpassung an das Bundesbesoldungsgesetz vom 2?. Juli 1957 (BGBl I 993), daß das Beichsbesoldungsgesetz von 1927 abgelöst hat« Dieses Bundesbesoldungsgesetz diente der Angleichung der Besoldung an inzwischen eingetretene Veränderungen in wirtschaftlicher, staatsrechtlicher und beamtenxechtlicher Beziehung, einer gesetzestechnischen Verbesserung und einer Verwaltungsvexeinfachung« Außerdem brachte das Bundesbesoldungsgesetz im Interesse der Ver-
 
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einheitlichung zwingende Bahmenvorschriften für die Besoldung der Beamten in den Ländern und Gemeinden. Die Fassung des Bundesgesetzes war deshalb bereits mit den Ländern abgesprochen. In erster Linie hoben diese Gesetze, also auch das Berliner Besoldungsgesetz, die Grundgehälter der Beamten grundsätzlich auf einen Satz von 165 fr der Grundgehälter von 1927 an, wobei der Stand von 1927 mit 100 fr angenommen wurde0 Bas erforderte, da die damals gezahlten Beamtengehälter infolge mehrfacher Erhöhungen bereits rund 155 fr des Satzes von 1927 ausmachten, eine "lineare" Erhöhung um 10 Biese Erhöhung sollte jeder Beamte und Bichter erhaltene Außerdem wurden in den Eingangsgruppen jeder Laufbahn die Anfangsbezüge heraufgesetzt, um die Gewinnung von Nachwuchs zu erleichtern; das bedeutete eine strukturelle Änderung, nämlich eine Veränderung der Belation zwischen den Anfangs- und Endgrundgehältern« Bie Länder waren dabei durch die Bahmenvorschriften des Bundes festgelegt, die sowohl in § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes das Verhältnis der Endgrundgehälter der Eingangsgruppen der verschiedenen Laufbahnen als auch die Anhebung des Verhältnisses zwischen Anfangsgrundgehältern zu dem Endgrundgehalt für die einzelnen Laufbahngruppen in § 55 des Bundesgesetzes festlegten (vgl« dazu Bundestagsdrucksache II. Wahlperiode Nr. 1993 und 3638; 217. Sitzung des Deutschen Bundestags II« Wahlperiode S« 12911)o Bie Berliner Bichter, deren Bezüge sich bis dahin nach der TO. A richteten, hatten bereits die lineare Erhöhung auf 165 fr der Bezüge von 1927 erreicht, weil die Angestelltenbezüge durch Tarifvertrag schon ab 1. April 1957 angehoben waren (MinBIFin 1957, 594)* Bei der Überleitung der Versorgungsbezüge für Bichter waren also die linearen Erhöhungen um 10 fr grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, sondern nur noch ein Ausgleich
 
für die sog* strukturellen Änderungen vorzunehmotu Nach § 30 Abs« 1 Nr« 1 wurden dazu die für die Berechnung des Ruhegehalts maßgeblichen Grundgehälter mit Ausnahme der Endgxundgehälter allgemein angehoben, und zwar besonders, soweit die ersten Dienstaltersstufen der Eingangsbesoldungsgruppen maßgeblich waren« Auch hier hieß es stets, daß das flSndgrundgehalt nicht überstiegen werden dürfe« Derselbe Gedanke kehrt bei der Überleitung der Richter wieder, für die zu dem Ausgleich dieser strukturellen Veränderungen eine Erhöhung des für die Versorgung maßgeblichen Grundgehaltes um 6 ^ vorgesehen war, aber nicht über den HÖchstbetrag ihrer Vergütungsgruppe hinaus« Das hat besondere Gründe, denn wenn durch eine solche Erhöhung das Endgrundgehalt einer Vergütungs- oder Besoldungsgruppe überschritten wurde, hätte das den Zusammenhang des ganzen Besoldungsgefüges gestört, das sorgfältig abgewogen die Anfangs- und Endgrundgehälter für alle Gruppen der Beamten und Richter festlegt, und zwar nicht nur für Berlin, sondern nach eingehenden gemeinsamen Beratungen zwischen Bund und Ländern für den ganzen öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik« Das Land war deshalb gehindert, für Richter der Eingangsstufe ein anderes Endgrundgehalt festzusetzen; dann war es auch gerechtfertigt, bei der pauschalierten Überleitung der Versorgungsbezüge für Richter der Eingangsstufe eine zusätzliche Anhebung bis zur Höhe des Endgrundgehaltes zu begrenzen«
Daraus ergibt sich, daß die Beschränkung der An» hebung der für die Versorgungsbezüge maßgeblichen Grundgehälter auf den Höchstbetrag der Vergütung's- oder Besoldungsgruppe sachliche Gründe hat, um die bundesgesetz-lieh vorgeschriebene Relation zwischen den einzelnen
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Besoldungsgruppen aufrecht zu erhalten. Die Differen-zierung beruht also nicht auf Willkür* sondern auf wohlerwogenen vertretbaren Gründen, so daß eine Verletzung des Gleichheitssatzes auch insoweit nicht gegeben ist.
Die Bevision ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen* ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Parteien bedarf.
Dr. Geiger	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
SB Dr. Hußla und BB Gähtgens sind beurlaubt und deshalb verhindert* zu unterschreiben.
Dr. Geiger