&4HHP wurde die Beorderung am 12« April 1948 dahin geändert, daß der Wagen Vorläufig für ein Jahr nur »zur Benutzung” in Anspruch genommen blieb* Hiergegen wehrte sich wiederum'BQHH^ mit dem Erfolg, daß die Straßenverkdhrsdirektion in Hannover am 21. In der Begründung ist ausgeführt, die Beorderung vom 15, Januar 1947 sei zwar wirksam gewesen, habe aber infolge der.Widerrufsklausel nur auflösend bedingtes Eigentum übertragen und im übrigen für die Verwaltung eine Verpflichtung zu dem Widerruf unter Voraussetzungen begründet, wie sie mit dem Auslaufen der sogenannten Verkehrsbewilligungen - zuletzt .aufrechterhalten durch das Kraftfahrzeugmißbrauchgesetz vom 21.* November 1947/ 5* Juli 1948 - am 31. Schon ehe die Verfügung vom 12, April 1948 an BflBP zugestellt worden war, hatte ‘dieser den Wagen veräußert, Hoch während des Verwaltungsstreitverfahrens erhob der Kläger im Juni 1951* gestützt auf eine Abtretung der Eigentumsrechte durch Dr, ihn, Heräusgabeklage gegen Am 31. Der Kläger sieht darin, daß die Verfügung vom 15* Januar 1947 entsprechend den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht alsbald nach dem 1. Januar 1949- aufgehoben worden ist, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, für die das beklagte Land einzustehen habe. Hegen BPHHP, 30 meint er, habe er keine weiteren Ansprüche, weil dieser bis zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts im guten Glauben gewesen sei» BMP sei überdies nicht in der Lage, etwaige Ansprüche anders als in Teilzahlungen" zu erfüllen« Der Kläger behauptet weiter, an dem Fehlen des Wagens, den er zu dem Auf suchen von Kunden und Lieferanten gebraucht habe, sei die beabsichtigte Wiederaufnahme seines Kohlenhandels’ gescheitert « Unter Bezugnahme auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten,,beziffert er den dadurch entgangenen Gewinn auf mindestens 1.100 DK..Fr macht diesen Betrag klageweise geltend und zwar auch als Ersatz für entgangene .Nutzungsersatzänsprüche. Fs bestreitet eine Amtspflicht Verletzung und jegliches Verschulden mit der Begründung, der in der RUckgabeklausel vorgesehene Antrag sei bis zur Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 30« Juli 1952, mindestens formell, nie gestellt worden. Voraussetzung des geltendgemachten Amtshaftungsan-spruchs ist schuldhaftes Verhalten der beteiligten Beamten« Das schadensstiftende Ereignis sieht der Kläger, da-.rin, daß die Beorderungsverfügung vom 15. Januar 1949 aufgehoben worden .istc Er meint, diese Aufhebung hätte, wie sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ergehe, erfolgen müssen, weil mit Außerkrafttreten des Kraftfahrzeugmißbrauchsgesetzes (31. Dezember 1948) die in der Rückgabeklausel der Beorderungsverfügung vorgesehene auflösende Bedingung eingetreten gewesen sei und Dr. Seelig die Aufhebung der 3eorderungsverfugung hätte verlangen können- *Das Oberverwaltungsgericht habe ausgesprochen, daß Dr. Seelig seine Eingaben und Beschwerden auch auf diesen Rechtsanspruch gestützt habe» Damit habe es das Verschulden des beklagten Landes herausgestellt» Es handele sich dabei nicht nur um Fahrlässigkeit sondern um Vorsatz» Er, der Kläger, sei aus vielen vergeblichen Vorstellungen bei den Behörden der Meinung, daß die Behörden die Beschlagnatoeverfügung hätten weiter bestehen lassen wollen. Januar 1949 war das .Verhalten der Beamten nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts sogar objektiv in keiner Weise zu beanstanden. Abgesehen davon, daß ein* Ausspruch des Obervärwaltungs-gerichts über schuldhaftes Verhalten der beteiligten Beamten den Senat nicht binden würde, weil die Frage des Verschuldens zu entscheiden Sache der Zivilgerichte ist, ist dieses Urteils ist nicht mehr gesagt, als daß der Aus- v .*V drucksweise der Beorderungsverfügung zu entnehmen sei, daß dem Kläger für den Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung,, ein Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung der Inanspruchnahme-Verfügung eingeräumt werden sollte, daß die Eingaben und *' Beschwerden des Klägers auf diesen Rechtsanspruch gestützt seien und daß der beklagte Minister sie daher auch unter die-sem Gesichtspunkt prüfen mußte. Keineswegs ist damit ge- '* , .** sagt, es gereiche dem Minister zu dem Verschulden, wenn er nicht erkannte, daß es für den Antrag auf Rückgängigma-chung der Beorderungsverfügung nicht mehr des Nachweises Bei Beurteilung der Präge, ob die Aufhebung der Beorderung nach Außerkrafttreten des Kraftfährzeugmißbraucbs gesetzes schuldhaft unterlassen worden ist, ist von dem Sachverhalt auszugehen, wie er sich den Beteiligten zur Zeit ihrer Entscheidungen darstelites Als die Straßenverkehrsdirektion am*21, März 1949 auf die Beschwerde B^flBBBlhin die Verfügung des Straßenverkehr shaup tarnt es vom 12. April 1948 wieder aufhob, in der die Beorderung zur Verfügung in eine solche zur Benutzung umgewandelt worden war, hatte sie nach dem Inhalt der ihr vorliegenden Eingaben darüber zu entscheiden, ob die ursprüngliche Beorderung zur Verfügung gerechtfertigt war und darüber ob der Kläger deren Aufhebung sit der Begründung verlangen könnte, habe den Vagen veräußert und damit zu erkennen*gegeben, daß er ihn nicht benötige. Daß die Rückgabeklausel in der BeorderungsVerfügung vom 15» Januar 1947 als zulässiger Vorbehalt des Widerrufs und als Beifügung einer auflösenden Bedingung angesehen werden könne, war, wie das Berufungsgericht feststellt, von keinem der Beteiligten erörtert worden, und niemand war auf den Gedanken gekommen, daß die Eingaben Dr< BW--die mit der Unzulässigkeit der ursprünglichen Beor- * derung begründet waren und mit 4em Vorbringen, der Beorderungszweck könne auch durch Beorderung zur Benutzung erreicht werden, nun als Anträge auf Aufhebung der Beorderung wegen Eintritts einer auf lösenden Bedingung zu behandeln seien. Die Aufhebung, der Beorderung erfolgte iii-jenem Balle überdies nicht, weil das Kraftfahrzeugsmißbrauchsgesetz außer Kraft getreten war, sondern auf Grund eines schon 1948 gestellten Antrags, nachdem die Zulassung des Wagens für den Antragsteller keine Schwierigkeiten mehr bereitete. September 1950, also lange nach dem Außerkrafttre- • ten des Kraftfahrzeugmißbrauchsgesetzes, sein Urteil er- rr ließ, nicht auf den Gedanken gekommen, daß die Beorde- . Erst auf Anregung des Oberverwaltungsgerichts hat Dr, - wie das Berufungsgericht feststellt - die Aufhebung der Beorderungs-verfügung mit Wirkung vom 1. den Gedanken gekommen, daß das Außerkrafttreten des Kraftfahrzeugsmißbrauchsgesetzes den Antrag auf Aufhebung der Beorderungsverfügung rechtfertigen kölpe, und hat das Landes-Verwaltungsgericht, ein Kollegialgeijicht, noch im September 1950 die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Beorderung für gerechtfertigt .gehalten, dann kann den beteiligten Beamten der Straßenverkehrsdirektion und dem Minister für Wirtschaft und Verkehr kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß sie das Außerkrafttreten des Kraftfahrzeugsmißbrauchsgesetzes nicht zu dem Anlaß/genommen haben, Anfang 1949 die rechtmäßig ergangene BeorderungsVerfügung zufzuheben, mag die weitere Aufrechterhaltung auch objektiv als Amtspflicht Verletzung anzusehen sein.
2386 0" III ZB 75/56 Verkündet laut Protokoll am 10. Januar 1957 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle t mi Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rentners Heinrich G in Nr.®, Krs. Sp®B®, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevolimäehtigter: Rechtsanwalt Br. gegen • das land Niedersaehsen, vertreten durch den Nieder sächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover* Beklagten, Berufüngsbeklagten u, Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IIIC Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br* Weber, Br* Kreft, Br- Wolany und Br, Beyer für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3. März 1956 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat. die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Hechts wegen yf Tatbestand^ Durch Bescheid vom 15* Januar 1947 nahm das Straßenverkehrsamt in Hannover auf Grund des Seichsleistungsgesetzes einen Personenkraftwagen, der einem Chemierat a* D* Br., gs&örte, zugunsten des Oberst a* Do BfMBP in Hannover zur Verfügung in Anspruch, und .zwar mit der Maßgabe, daß die Inanspruchnahme auf Antrag rückgängig gemacht werden sollte, sobald der bisherige Eigentümer den Hachweis erbracht haben werde, daß er berechtigte Aussicht auf Zulassung des Wagens für eigene Zwecke haben .Auf Beschwerde* Dr. &4HHP wurde die Beorderung am 12« April 1948 dahin geändert, daß der Wagen Vorläufig für ein Jahr nur »zur Benutzung” in Anspruch genommen blieb* Hiergegen wehrte sich wiederum'BQHH^ mit dem Erfolg, daß die Straßenverkdhrsdirektion in Hannover am 21. März 1949 die :Verfügung vom 12. April 1948 aufhob, weil sie gegen den der ursprünglichen Beorderung zugrundeliegenden Befehl der Militärregierung verstoße und daher unzulässig sei. . Es hatte hiernach bei der ursprünglichen Inanspruchnahme' »zur Verfügung» zu verbleiben* Der Wieäersäcbsische Minister für Wirtschaft und Verkehr lehnte eine erneute Änderung ab* Dr* Sfmi erhob darauf im Juni 1949 Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag, die Verfügung vom 12* April 1948 (»zur Benutzung») wieder herzustellen* Einen weitergehenden Antrag, »jede Art der Beschlagnahme aufzuheben», behielt er sich lediglich vor« Mit Urteil vom 29. September 1950 wurde die Klage abgewiesen. In der BerufungsSchrift wiederholte Dr* . zunächst seinen Antrag erster Instanz. Im Schriftsatz vom **: 30. Mai 1951 stellte er sodann den Hauptantrag, sämtliche , ergangenen Verfügungen aufzuheben und erweiterte ihn - abgesehen von einem Hilfsantrag auf Wiederherstellung der Verfügung vom 12* April 1948 - auf Anregung.des Gerichts f i < * 1 r in der Sitzung vom 30« Juli 1952 um den ferneren Hiifsan- f: ‘>i < trag, die Verfügung vom 15. Januar 1947 mit Wirkung zu dem :j Io Januar 1949 aufzuheben.> .? diesem letzten Hilfsantrag entsprach das Oberverwaltungs gericht durch Urteil^vom selben Tage. In der Begründung ist ausgeführt, die Beorderung vom 15, Januar 1947 sei zwar wirksam gewesen, habe aber infolge der.Widerrufsklausel nur auflösend bedingtes Eigentum übertragen und im übrigen für die Verwaltung eine Verpflichtung zu dem Widerruf unter Voraussetzungen begründet, wie sie mit dem Auslaufen der sogenannten Verkehrsbewilligungen - zuletzt .aufrechterhalten durch das Kraftfahrzeugmißbrauchgesetz vom 21.* November 1947/ 5* Juli 1948 - am 31. Dezember 1948 als eingetreten anzusehen seien. Spätestens zu dem 1, Januar 1949 hatte die Beorderung schlechthin aufgehoben werden müssen. Schon ehe die Verfügung vom 12, April 1948 an BflBP zugestellt worden war, hatte ‘dieser den Wagen veräußert, Hoch während des Verwaltungsstreitverfahrens erhob der Kläger im Juni 1951* gestützt auf eine Abtretung der Eigentumsrechte durch Dr, ihn, Heräusgabeklage gegen Am 31. Januar 1952 wurde dieser Rechtsstreit bis zur Erledigung des Verwaltungsstreitverfahrens ausgesetzt. Das’Landgericht wies nächst dem die Klage ab. Auf Berufung des Klägers wurde BUrkner durch Entscheidung vom 19. Februar 1954 verurteilt, dem Kläger den Wagen wiederzubeschaffen, Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Rück-* gewähr der 1947 gezahlten und auf 175 DM umgestellten Lei-: stungsentschädigung wurde vom Oberlandesgericht mit Rücksicht auf Nutzung und Abnutzung des Wagens verneint. Die damaligen Parteien haben sich schließlich, soweit es sich um den ausgeklagten Beschaffungsanspruch handelte, auf eine .Abgeltung durch Zahlung von 1.000.- DM verglichen, obwohl der Wagen noch hätte zurückgegeben werden können. u % ,* » * r-r fz A Der Kläger sieht darin, daß die Verfügung vom 15* Januar 1947 entsprechend den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht alsbald nach dem 1. Januar 1949- aufgehoben worden ist, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, für die das beklagte Land einzustehen habe. Hegen BPHHP, 30 meint er, habe er keine weiteren Ansprüche, weil dieser bis zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts im guten Glauben gewesen sei» BMP sei überdies nicht in der Lage, etwaige Ansprüche anders als in Teilzahlungen" zu erfüllen« Der Kläger behauptet weiter, an dem Fehlen des Wagens, den er zu dem Auf suchen von Kunden und Lieferanten gebraucht habe, sei die beabsichtigte Wiederaufnahme seines Kohlenhandels’ gescheitert « Unter Bezugnahme auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten,,beziffert er den dadurch entgangenen Gewinn auf mindestens 1.100 DK..Fr macht diesen Betrag klageweise geltend und zwar auch als Ersatz für entgangene .Nutzungsersatzänsprüche. ‘ * y 4 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Fs bestreitet eine Amtspflicht Verletzung und jegliches Verschulden mit der Begründung, der in der RUckgabeklausel vorgesehene Antrag sei bis zur Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 30« Juli 1952, mindestens formell, nie gestellt worden. Ferner verweist es auf Ansprüche, die der Kläger gegen BflMD habe. Zur Höhe sei die Klageforderung unsubstantiiert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land bittet die Revision zurückzuweisen. -> Ent s ch e idungsgründe t Io Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Klageanspruch’ schon daran» daß es am Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den behaupteten Schäden und der behaupteten Amtspflicht?erletzung fehlto Ob dem zuzustimmen ist oder ob insoweit die Angriffe der Revision begründet sind, kann dahinstehen» Denn die Abweisung der Klage ist aus folgenden Gründen jedenfalls gerechtfertigt (§ 563 ZPO): Voraussetzung des geltendgemachten Amtshaftungsan-spruchs ist schuldhaftes Verhalten der beteiligten Beamten« Das schadensstiftende Ereignis sieht der Kläger, da-.rin, daß die Beorderungsverfügung vom 15. Januar 1947 nicht alsbald nach dem 1. Januar 1949 aufgehoben worden .istc Er meint, diese Aufhebung hätte, wie sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ergehe, erfolgen müssen, weil mit Außerkrafttreten des Kraftfahrzeugmißbrauchsgesetzes (31. Dezember 1948) die in der Rückgabeklausel der Beorderungsverfügung vorgesehene auflösende Bedingung eingetreten gewesen sei und Dr. Seelig die Aufhebung der 3eorderungsverfugung hätte verlangen können- *Das Oberverwaltungsgericht habe ausgesprochen, daß Dr. Seelig seine Eingaben und Beschwerden auch auf diesen Rechtsanspruch gestützt habe» Damit habe es das Verschulden des beklagten Landes herausgestellt» Es handele sich dabei nicht nur um Fahrlässigkeit sondern um Vorsatz» Er, der Kläger, sei aus vielen vergeblichen Vorstellungen bei den Behörden der Meinung, daß die Behörden die Beschlagnatoeverfügung hätten weiter bestehen lassen wollen. Den dafür angebotenen Zeugenbeweis habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht erhoben» ~ 6 - • Bafür, daß die beteiligten Beamten eine Verpflichtung, die Beorderung Anfang 1949 aufzuheben, erkannt; von der Aufhebung aber vorsätzlich ohne sachlichen Grund Abstand genommen hätten, fehlt jeder Anhalt, Bef Kläger hat keinerlei bestimmte Tatsachen behauptet, die auf ein vorsätzlich / amtspfliehtwidriges Handeln schließen lassen. Bis zu dem 1„ Januar 1949 war das .Verhalten der Beamten nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts sogar objektiv in keiner Weise zu beanstanden. Bis dahin waren die Vorstellungen Br, See-ligs oder des Klägers jedenfalls unbegründet. Baß der Kläger persönlich die Ansicht gewonnen hat, die Beamten hätten vorsätzlich zu seinem Nachteil gehandelt, ist nicht entscheidend, Beshalb brauchte der dafür als Zeuge benannte ..i- Br. Seeiig nicht gehört zu werden. ' \ ^ ” Aber aucli* Fahrlässigkeit ist den beteiligten Beamten nicht vorzuwerfen: : , < Abgesehen davon, daß ein* Ausspruch des Obervärwaltungs-gerichts über schuldhaftes Verhalten der beteiligten Beamten den Senat nicht binden würde, weil die Frage des Verschuldens zu entscheiden Sache der Zivilgerichte ist, ist i * ein solcher Ausspruch im Urteil des Oberverwaltungsgerichts garnicht enthalten. In dem vom Kläger angeführten Satz i s u dieses Urteils ist nicht mehr gesagt, als daß der Aus- v .*V drucksweise der Beorderungsverfügung zu entnehmen sei, daß dem Kläger für den Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung,, ein Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung der Inanspruchnahme-Verfügung eingeräumt werden sollte, daß die Eingaben und *' Beschwerden des Klägers auf diesen Rechtsanspruch gestützt seien und daß der beklagte Minister sie daher auch unter die-sem Gesichtspunkt prüfen mußte. Keineswegs ist damit ge- '* , .** sagt, es gereiche dem Minister zu dem Verschulden, wenn er nicht erkannte, daß es für den Antrag auf Rückgängigma-chung der Beorderungsverfügung nicht mehr des Nachweises bedurfte,. Dr. Sjfl^^habe «berechtigte Aussicht auf Zu-lassung’ des Kraftfahrzeugs für seine ei.venen Zwecke”, weil das Kraftfahrzeugmißbrauchsgesetz und damit das Erfordernis der. Anerkennung des Eigenbedarf für die Zulassung von.Kraftfahrzeugen weggefallen v/ar.. Bei Beurteilung der Präge, ob die Aufhebung der Beorderung nach Außerkrafttreten des Kraftfährzeugmißbraucbs gesetzes schuldhaft unterlassen worden ist, ist von dem Sachverhalt auszugehen, wie er sich den Beteiligten zur Zeit ihrer Entscheidungen darstelites Als die Straßenverkehrsdirektion am*21, März 1949 auf die Beschwerde B^flBBBlhin die Verfügung des Straßenverkehr shaup tarnt es vom 12. April 1948 wieder aufhob, in der die Beorderung zur Verfügung in eine solche zur Benutzung umgewandelt worden war, hatte sie nach dem Inhalt der ihr vorliegenden Eingaben darüber zu entscheiden, ob die ursprüngliche Beorderung zur Verfügung gerechtfertigt war und darüber ob der Kläger deren Aufhebung sit der Begründung verlangen könnte, habe den Vagen veräußert und damit zu erkennen*gegeben, daß er ihn nicht benötige. Die Bejahung der ersten und die Verneinung der zweiten Präge war, wie das .Oberverwaltungsge rieht entschieden-hat, gerechtfertigt. Der Minister hatte über den Einspruch Dr. S( gegen die Entscheidung der Straßenverkehrsdirektion vom 21. März 1949 zu entscheiden, also über die Wiederherstellung der Verfügung des Straßenverkehrshauptamtes V vom 12. April 1948.* Dieses Ziel verfolgte Dr. auch mit seiner. Klageschrift im Verwaltungsrechtsstreit vom 18. Juni 1949* , * Daß die Rückgabeklausel in der BeorderungsVerfügung vom 15» Januar 1947 als zulässiger Vorbehalt des Widerrufs und als Beifügung einer auflösenden Bedingung angesehen werden könne, war, wie das Berufungsgericht feststellt, von keinem der Beteiligten erörtert worden, und niemand war auf den Gedanken gekommen, daß die Eingaben Dr< BW--die mit der Unzulässigkeit der ursprünglichen Beor- * derung begründet waren und mit 4em Vorbringen, der Beorderungszweck könne auch durch Beorderung zur Benutzung erreicht werden, nun als Anträge auf Aufhebung der Beorderung wegen Eintritts einer auf lösenden Bedingung zu behandeln seien. Bas Urteil des IIo Senats des Oberverwaltungsgericht Lüneburg über die Zulässigkeit^imi die Bedeutung eines solchen Widerrufsvorbehalts, dem'Sich der IV. Senat dieses Gerichts in seinem hierein Bede stehenden Urteil angeschlossen hat, ist erst am 6. Januar 1950 ergangen (AmtlSammlung Bd 2 S 138 = DVB 1950 S 680 Heft 21 vom 1. November 1950). Die Aufhebung, der Beorderung erfolgte iii-jenem Balle überdies nicht, weil das Kraftfahrzeugsmißbrauchsgesetz außer Kraft getreten war, sondern auf Grund eines schon 1948 gestellten Antrags, nachdem die Zulassung des Wagens für den Antragsteller keine Schwierigkeiten mehr bereitete. . . ' Auch das Landesverwaltungsgericht ist im Verwaltungs- . rechts st reit Br. gegen den Minister, in welchem es am ’29. September 1950, also lange nach dem Außerkrafttre- • ten des Kraftfahrzeugmißbrauchsgesetzes, sein Urteil er- rr ließ, nicht auf den Gedanken gekommen, daß die Beorde- . . . , . ’ ** “SR«? rungsverfügung vom 15. Januar 1947 wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung aufgehoben werden müsse. Zu bedenken ist auch, daß die Angriffe Br» SflHP.ge- ' y x w, gen die ursprüngliche Inanspruchnahme des Wagens, wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, unbegründet waren , * und daß er für diesen Ball nur die Aufrechterhaltung der 'V r<& I Beorderung als eine solche zur Benutzung anstrebte. Erst auf Anregung des Oberverwaltungsgerichts hat Dr, - wie das Berufungsgericht feststellt - die Aufhebung der Beorderungs-verfügung mit Wirkung vom 1. Januar 1949 beantragt. War bis zur Verhandlung vor dem .Oberverwaltungsgericht niemand auf i den Gedanken gekommen, daß das Außerkrafttreten des Kraftfahrzeugsmißbrauchsgesetzes den Antrag auf Aufhebung der Beorderungsverfügung rechtfertigen kölpe, und hat das Landes-Verwaltungsgericht, ein Kollegialgeijicht, noch im September 1950 die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Beorderung für gerechtfertigt .gehalten, dann kann den beteiligten Beamten der Straßenverkehrsdirektion und dem Minister für Wirtschaft und Verkehr kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß sie das Außerkrafttreten des Kraftfahrzeugsmißbrauchsgesetzes nicht zu dem Anlaß/genommen haben, Anfang 1949 die rechtmäßig ergangene BeorderungsVerfügung zufzuheben, mag die weitere Aufrechterhaltung auch objektiv als Amtspflicht Verletzung anzusehen sein. La es an einem Verschulden fehlt, sind die Vorderurteile. jedenfalls im Ergebnis, gerechtfertigt. Lie Revision ist deshalb zurückzuweisen. Lie Kostenentscheidung beruht auf § 97 2B0. Lr. Geiger Lr. Weber Lr. Kreft Wolany Lr, Beyer