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BGH · III ZR 75/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 75/5

Am 23• März 1947 wurden in der Wohnung der Tochter Olga - neben anderen Schuhen - 1 268 Paar Schuhe aus den Bestand, den die Klägerin als ihr gehörig bezeichnet , vom Wirtschaftsamt den beklagten Stadt beschlagnahmt* und in den Gewahrsam der Stadt genommen. Nach Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an das Wirtschaftsamt erließ dieses gegen Olga und Hilde am Mai 1947 erklärte sich das Regie rungswirt schaft samt auf Antrag von Olga damit einverstanden, daß die Schuhe gegen Bezugs- September 1947 erhielt das Wirtschaftsamt der Beklagten eine Verfügung des RegierungsWirtschaftsamtes vom 3. Mai 1948 wies das Landeswirt schaft samt das Regieruigswirtschaftsamt unter Aufhebung der Verfügung vcm 5* September 1947.an, die beschlagnahmten Schuhe gemäß § 11 des Bewirtschaftungsnotgesetzes gegen "Interimsscheine1 alsbald zu verwerten; der Erlös sollte bis zu dem Ausgang des Strafverfahrens hinterlegt werden. Die Klägerin macht geltend, daß die Beamten der beklagten Stadt die Sicherstellung und Verwertung der Schuhe rechtswidrig vorgenommen hätten; es habe sich um ein Ausweichlager gehandelt, das in gemeldet gewesen sei. In habe für ihre Tochter deshalb keine Meldepflicht beständen.Das hätten die Beamten der beklagten Stadt auch ^.erkannt, mindestens erkennen müssen. Das Landgericht hat die Klage zu Ziffer 3 des Antrages abglewiesen und im übrigen die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten der Klägerin dem Grunde nach ein m Schadensersatzanspruch wegen Substanzverlustes für 115 Paar Schuhe und wegen Ertragsausfalls infolge Veräußerung von 86 Paar Schuhen sowie einen Bereicherungs-ans;>ruch wegen Veräußerung von 527 Paar Schuhen zuer-kaniit» im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Sie kann jedoch nicht als begründet ihuldhafte Amtspflichtverletsung seitens Wirtschaftsamts der beklagten Stadt, r^t.ellung in die Wege geleitet und das en betrieben hat, liegt nicht vor* Damit S^hadensersatsahs^ruoh ($ 839 BGB, Art 131 der Vorenthaltung des Besitzes aus* a) Burch d:.e schon erwähnte Anordnung vom 11* September 1945, die auf Grund einer Rundfunkanweisung seitens des Landeswirtcichaftsamtes von den Örtlichen Verwaltungsbehörden erlas «en wurde,, wurde nicht nur eine einmalige Meldepflicht zim 30* September 1945 eingeführt, sondern nach Ziff 4 der Anordnung hatten alle Groß- und Klein- "Zu- und und zwar oder 1 die ®och|t der K] sich gen von 1946 aus dem Abgänge" des abgelaufenen Monats zu melden, gemäß Ziff 2 "alle Waren, die sich im Eigentum Ltz des Betriebes befanden"• Unstreitig hatte er Olga der Klägerin schon Ende 1945 die von rin als ihr Eigentum bezeichneten Schuhe an ommen und lagerte sie, wie bei den Ermittlungen festgestellt wurde, zusammen mit den Beständen Aschaffenburger Geschäft in ihrem Schlafzimmer. und ob £ so kann legung \ beamten Es braucht nicht entschieden zu werden, ob objektiv auf.Grund dieses Sachverhalts tatsächlich eine Meldepflicht für die Tochter Olga der Klägerin bestanden hat odei nicht. Wenn die Beamten der beklagten Stadt die Anordnung, wie aus der Niederschrift .des Wirtschaftsamtes vom 9* September 1946 ersichtlich, von ihrem Zweck her, die Bestände in Bayern zu erfassen, dahin ausgelegt haben, daß alle Waren,-die sich im Besitz eines Händlers befanden, zu melden waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einer Verwertung in seinem Betrieb bestimmt waren ie in einem anderen Land erfaßt waren oder nicht, ihnen nicht vorgeworfen werden, daß diese Äus-om Standpunkt eines gewissenhaften Durchschnittsais unvertretbar zu bezeichnen gewesen wäre» Damit entfällt die Grundlage für einen Schuldvorwürf.Hinzu kcromt, daß auch die Eigentumsverhältnisse ungeklärt wEiren und die Beamten der beklagten Stadt recht wohl von. Es wurde zwar glaubhaft gemacht, daß die Schuhe aus Zweibrücken nach Aschaffonburg verlagert worden seien; das schloß aber nicht aus, daß sie in der.Zwischenzeit in das Eigentum einer Tochter der Klägerin übergegangen sein konnten. fUgun, rechtigt ausgegeb|e beigeführte Ver vom 5• September ihrem eigenen ‘'Ges ist vom Regierung mung ersucht words irgendwelche Vorkp Absprachen zwischje der Behörde nicht Gestaltungen leit|e: in einem Raum, ohne die Klägerin geblich der'Klage daß sie Eigentüme angesehen werden klagten Stadt aus Strafbescheides z nach dem Gesagten Nenn man von eine konnte, dann lag zu Tage. Die Schuhe lagerten sämtlich a GflBII überließ in dem "Vergleich", zu fragen, 600 Paar Schuhe aus dem an-rin gehörenden Betrieb dem Amt. Der Verdacht rih sei, konnte danach als begründet Von ihm sind auch die Beamten der be-gegangen, wie die weitere Begründung des 9igt. von vornherein aus der rechtlichen :nen gewesen wäre, daß § 1 Abs 1 Ziff 5 sstrafverordnung nur Zuwiderhandlungen inurigen,, in denen auf die Strafbestim-ordnung” Bezug genommen worden ist. Revision,wegen Verletzung der hier in Frage stehenden Meldepflicht sei eine Bestrafung nach § 1 Abs 1 Ziff 5 VRStVO nicht statthaft gewesen, zu billigen ist oder nicht. Selbst wenn man also' der Revision in'dem hier behandelten Punkte folgen würde, wäre das Ergebnis nicht das, daß die Bei unten der beklagten Stadt zu tJnrecht von einer Strafbarkeit der unterlassenen Meldung über-• , * haupt ausgegangen wären, sondern vorzuwerfen wäre ihnen i im Zusammenhang mit der Sicherstellung aus § 286 ZPO hergeleiteten Rügen sind Daß der Leit Besprechung nach schaftsamtes vom sehe nur Schuhe er des Wirtschaftsamtes bei einer späteren Erlaß der Verfügung des Regierungswirt-5. Wie daraus auf ein UnrechtsbewuStsein zu schließen sei, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil haben die Beamten des Wirtschaftsamtes den Gedanken, daß es nicht angehe, wenn eine Firma ihre Waren beisanmen halte, während andere Geschäfte alles abgegeben lätten, wiederholt.gerade zur Verteidigung ihres Vorgehens stls richtig gebraucht, wie beispielsweise schon die Niederschrift vom-9* September 1946 zeigt, ebensowenig läßt sich aus der angeblichen Äußerung des Bürgermeisters Br. BflHMHfr bei einer Vorsprache, er wisise, daß die Sache nicht in Ordnung gehe, auf ein ünrechtsbewußtsein der Beamten des Wirtschaftsamtes, in deren Händen das ganze Verfahren lag, schließen. ist von der Klägerin nur im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, "daß die verantwortlichen Beamten des W:.rtschaftsamtes gegen seinerzeit bewußt und ent- gleichen Strafbescheid nochmals hätte erlassen* dürfen, braucht schon «eshalb nicht weiter erörtert zu werden, weil nicht ersichtlich ist - und von der Klägerin aueh bisher nioht behauptet worden ist ..daß ihr hierdurch erst oderwieder die Verfügungsgewalt über die Schuhe, die allein bei der hier behandelten Klagebegründung eine Roll A spielt, entzogen worden wäre. der Frist von einer *Qche zur Weiterleitung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung seitens des Wirtschaftsamtes an das Bericht weder der Strafbescheid noch die Sicherstellung als solche hinfällig geworden sind, liegt auf der Hand. Sollte aber von einer stillschweigenden Zurücknahme des ursprünglichen Ordnungsstrafbescheides im Zuge der Vergleiohsverhandlungen auszugehen sein, so wäre auch hierdurch die Sicherstellung selbst nicht betroffen worden. 5. Septenber 1947 ist ein Schaden fUr die Klägerin nicht herb ei geehrt worden* denn von dieser Verfügung hatten ihre Tochter, die sie erwirkt hat, und ihr Rechtsanwalt von Anfang.an schon auf andere Weise Kenntnis erlangt, so daß s:.e imstande waren, sich auf die Verfügung in Die Präge könnte nur sein, ob nicht- das Wirtschaftsamt nach amts vom Zugang.der Verfügung des Regierungswirtsohaifts-5. Die Verfügung ist nach einer Anaahnung seitens des Wirtschaft samt es der beklagten Stadt vom 19. Die von der Revision vertretene Meinung, daß das ‘ Wirts chaftsamt der beklagten Stadt einen der Verfügung d<3r Vorgesetzten Stelle entgegengesetzten Verwaltungsakt erlassen habe, trieft nach dem eben Gesagten nicht zu. Sie kannten die Örtlichen Verhältnisse besser als die Beamten des Begierungswirt Schaft samt es» Dieses hatte außerdem am 29« April 1947 selbst anerkannt, daß eine Veräußerung der* Schuhe gegen Wiederbezugsrechte nicht angebracht sei. Das spricht alles so entlastend zugunsten der Beamten der Beklagten, daß ihnen ein Schuldvorwurf erspart bleiben müßte, auch wenn sie objektiv nicht das Bichiige getroffen haben sollt eh. Wie schon oben ) und b) dargelegt worden ist*, waren sowohl jagender Tatverdacht" des Inhalts, daß die Toch-der Klägerin einerMeldbpflicht nicht nachge-L, als auch eine Gesetzesvorschrift, die dieses unter Strafe stellte und eine Einziehung ;der ^1deten Waren vorsah (vgl § 12 Abs 3 der Verordnung Warenverkehr, §§ € - 10 VBStVO), vorhanden. »rieht hat es nach alledem mit Hecht »rung der Schühe durch die Beklagte It bis zu dem Erlaß der Verfügung des ts vom 11. September 1947 und Anfang 1948 veräußere worden sind, spricht das Berufungsgericht der Klager: .n aber einen Schadensersatzanspruch v/egen e:.nes Ertragsäusfa!.les ab, weil seit.dem Ordnungsstraf-»oscheid vom 12. pflichtenden Veräußerung nur verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie wirtschaftlich ohne diese Veräußerung stehen vürde, ist klar, daß sie einen Ertragsausfall nicht verlangen kann, wenn sie auch bei Unterbleiben der Veräußerung die hier in Frage stehenden Schuhe im Gewahrsam der Behörde hätte belassen müssen. Einen Gewinnente fuig aus der Zeit nach Abschluß des straf gerichtlichen Verfahrens macht sie nicht geltend, sondern berechnet diesen ausdrücklich nur für die Zeit ttbis zur Urteilsfällung im Juni 1950”. a) Bas ist nicht zu beanstanden, soweit es sich um die 39 Paar Schuhe handelt, die erst nach Beendigung des Strafverfahrens veräußert worden sind. Insoweit hat die Beklagte nicht mehr hoheitlich gehandelt, sondern war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nur bemüht, eine sich bietende Veräußerungs-gelegenhsit zu ergreifen, nachdem die Tochter der Klägerin erklärt hatte, daß sie die noch vorhandenen Schuhe nicht zu rücknehmen könne, weil sie inzwischen unverkäuflich geworden seien. 3iner schuldhaften AmtspflichtVerletzung hat das Berufungsgericht deshalb verneint, weil die Beamten d*r beklagten Stadt Bich auf Grund der Verfügung des !iandeswirtschaftsaints, daß die Schuhestände gegen Interims scheine einer alsbaldigen Ver- ertung zuzuführen Agt hätten halten Bie Revision m^int zu Unrecht, daß die Beamten des Wirtschaftsamtes dor beklagten Stadt schon deshalb die Verfügung des Landi iswirt schaft samt es nicht als eine ^chtsgrundlage fü? die Einziehung zur Beckung eines dringenden Bedarfs - nur dann statthaft gewesen sei, "wenn es sich un die Einziehung von Gegenständen handelte, die im Zusammenhang mit .einer Zuwiderhandlung nach § 9 aaO s ieht", im vorliegonden.Fall aber nur eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung des Oberbürgermeisters vom 11. Revision übersieht, daß $ 11 des genannten Gesetzes auf § 9 überhaupt nicht Bezug nimmt, sondern allgemein nur "von Gegenständen, die der Einziehung unterliegen," spricht, so daß er auch in allen Fällen, in denen diese Voraussetzung zutrifft, zur Anwendung kommen konnte. Ein i schuldhaft es Verhalten der Beamten des Wirt-schaftsantes könnte möglicherweise darin liegen, daß sie sich auf die Verfügung vom 11. Mai 1948 die Staatsanwaltschaft das Verfahren übernommen hat to und daß eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu der vorzeitigen Verwertung (vgl § 11 Abs 2 des Bewirtschaftungsnotgesetzes) nicht eingeholt worden war. Zwar ist eine förmliche Aufhebung der Verfügung -worauf es das Berufungsgericht allein abstellt - nicht ausgesprochen worden; wenn man aber berücksichtigt, daß die Verwertungsan-oränung rur dazu dienen sollte, einen dringenden Bedarf der Bevölkerung zu decken, und sich vor Augen hält, daß nach Aufhebung der Bewirtschaftungsbestimmungen der Bedarf ohne weiteres auch im freien Handel gedeckt werden konnte, so.könnte möglicherweise eine andere Beurteilung als die vom Berufungsgericht vorge-nemmene am Platze sein. e:.nem anderen j;Zusai!meshang dargelegt., nur verlangen, wirtschaftlich 'so gestellt zu werden; wie sie stehen wi rde, wenn die hit£in Betracht kommenden Veräußerungen unterblieben wären« .Zu einer Verwertung der beschlagne hmten Schuhe in ihrem eigenen Gewerbebetrieb wäre die Klägerin vor Abschluß des Strafverfahrens, also vor Mitte 1950, nicht imstande gewesen. Da aber die Klägerin selbst vorträgt, daß die aus der Zeit des Krieges • stammende Ware ab Mitte 1950 nicht mehr verkäuflich gewesen sei, kann sie durch eine Verwertung in der Zeit davor, wenn durch diese der nach Lage der Verhältnisse erzielbare gewöhnliche Preis auch tatsächlich erzielt worden ist - daß etwas anderes hier der Pall wäre, wird nisht behauptet -, lipht geschädigt worden sein« gleichen Eingriff zi|i hat, ist schon darg de]* Anordnung -des tigt war oder ob'vdäsi teilweise nicht *zutr werden, da die gps.c die gleiche iet^Es das Wohlfahrtsamt mi hal, denen es die S oder im Wege einer führt hat, sondern Wert der Schuhe im Zeitpunkt ihrer ^hende Betrag steht aber der Klägerin dem rechtlichen Gesichtspunkt einer ne Enteignung oder einen enteignungs-Daß die Beklagte hoheitlich gehandelt flogt worden. Schuhe ii die Verfügungsgewalt der Beklagten unter gleichze: .tiger Aufhebung des bisherigen Eigentums der Klägerin, also der Vorgang, der sich als eine Enteignung darsteilt * 3c) Begründ Haftung Währungs verpflich eingegang tene Urt<k fallen g aus Aschg Schuhe fehlt an letzung der Schuh siert die ha Auf die von der Revision in der schriftlichen noch berührte Frage, ob nicht auch eine Wegen Verletzung der Pflichten aus einem Ver- oder wegen Verletzung der "Vergleichs-tungen11 in Betracht kommen könnte, braucht nicht en zu werden» Diese Angriffe gegen das angefoch-il hat die Revision in der mündlichen Verhandlung ^lassen. Es einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden Ver-von Amtspflichten, soweit die Sicherstellung e als solche in Betracht kommt; deshalb interes-Frage, ob die Klägerin durch die Vorenthaltung geschädigt worden ist, nicht. Pagendarm Wolany Pr. Weber Pr- Kreft Pr« Hußla

Zitierte Normen: § 815 BGB
11BeamteStadtVerfügungSchuhKlägerinAnordnungRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZR 75/5,5
Verkündet laut am 26» Novembejr Vogt, Justizob als Urkundsbeain Geschäftsstell»
2365 OTA
Protokoll 1956 srsekretär ter der
 Im Harnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Katherina
C	, ZflMHBBi, HdHlpstraße
 Klägerin, Berufüngabeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollnächti^ter* Rechtsanwalt Br»
die Stadt Aschqrffenburg, vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagte,
- Prozeßbevoll:
Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, nächtigt er s Rechtsanwalt Br,
 hat der III. Z: mündliche Verb kung der Bunde Dr. Wölany und
 für Recht erkarnti
 gegen

ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die findlung vom 25. Oktober 1956 unter Mitwir-,
£ rieht er Br. Pagendarm, Br.. WeJ>er, Br« Kreft, Br. Hußla	-	.	t
jSy.:
Bie Revision der Klägerin.'gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 27. Januar 1955 wird.mit der Maßgabe zurückgeT wiesen, daß ihr wegen der in der Zeit vom 11. . Mäi 1948 bis sum 14. Juni 1950 vörgenommenen Veräußerungen anstelle eines Bereicherungsanspi^uchs ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung dem. Grunde nach zugesprochen wird •
Bie Kosfben der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Reehtsv wegen
 Tatbestand:
3)ie Klägerin verbrachte 1944 aus ihrem Schuhgeschäft in Zi
 eine größere Menge'von Schuhen nach wo ihre Töchter Olga und Hilde ein Schuheinzeihandels* geschäft betrieben. Am 23• März 1947 wurden in der Wohnung der Tochter Olga - neben anderen Schuhen - 1 268 Paar Schuhe aus den Bestand, den die Klägerin als ihr gehörig bezeichnet , vom Wirtschaftsamt den beklagten Stadt beschlagnahmt* und in den Gewahrsam der Stadt genommen. Nach Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an das Wirtschaftsamt erließ dieses gegen Olga und Hilde	am
26. März 1947 einen Strafbescheid, in dem neben der Strafe auch die Einziehung der Schuhe, aus deren Beschlagnahme und Verwertung die vorliegende Klage hergeleitet wird, wegen ihrer "Verheimlichung und vorenthaltung" angeordnet wurde. Am 11. April 1947 stellten die Beschuldigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung; am 19* April 1947 erklärte sich Olga CflHM schriftlich bereit, dem Wirtschaftsamt 600 Paar Schuhe aus dem hier interessierenden Bestand zu überlassen, während sich das Wirt Schaft samt verpflichten sollte,-den Ordnungsstrafbescheid bei Wiedereröffnung des MtKttttD-^per Geschäftes zurückzunehmen. Entsprechend einem Antrag' des Wirtschaftsamtes erklärte sich das Eegierungs-wirtschaftsamt am 29- April 1947 damit einverstanden, daß die beschlagnahmten Schuhe gegen Interims scheine an die Bevölkerung ansgegeben würden. Bas Wirtschaftsamt verständigte die ^Toch|er der Klägerin hierüber. Es gab am 6. Mai 1947 selbst $^aan, Schuhe aus und leitete am 8.
Mai 1947 weitere lO^pPaar Schuhe dem Wohlfahrtsamt der Stadt zur weiteren Verteilung zu. Am 6. Mai 1947 erklärte sich das Regie rungswirt schaft samt auf Antrag von Olga
 damit einverstanden, daß die Schuhe gegen Bezugs-
 
marken verkauft würden, am 30. Val 1947 wies es das Wirtschaftsamt an, über die Schuhe bis zu einer nochmaligen Überprüfung der Sache überhaupt nicht mehr zu verfügen. Von der Stadt wurden am 20. August 1947 wieder 9 Paar und am 9« September 1947 weitere 2 Paar Schuhe ausgegeben.
Am 12. September 1947 erhielt das Wirtschaftsamt der Beklagten eine Verfügung des RegierungsWirtschaftsamtes vom 3. September 1947» in welcher die sichergestellten Schuhe mit der Auflage, daß sie im Geschäft der Geschwister Cfipp in	6e£en	Wiederbezugs-
rechte verkauft werden sollten, freigegeben wurden* Am gleichen Tage erlieS das Wirtschaftaamt erneut einen Strafbescheid mit dem Inhalt des. Bescheides vom 26. März
1947	und erhob am 15. September 1947 eine "Bienstaufsicht sbeschwerde" gegen die Verfügung dös Regierungswirtschaftsamtes vom 5* September 1947. Am 16. September 1947 gab. es weitere 9 Paar Sehuhe aus. Am 30. September 1947 leitete es die Sache dem Amtsgericht zu. Burch das Wohlfahrtsamt wurden von Januar bis März 1946T insgesamt 20 Paar Schuhe ausgegeben. Am 10. Mai 1948 übernahm die Staat sa await schaft das Verfahren und erhob am 7* August
1948	Anklage gegen Olga	wegen	Verstoßes	gegen
§ 1 Kriegswirtschaftsverordnüng* Buroh Urteil des Schöffengerichts vom 11. Mai 1950 wurde, die Angeklagte freige-sprochei, die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde durch
 Urteil vom 14. Juni 1950 verworfen.
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Am LI. Mai 1948 wies das Landeswirt schaft samt das Regieruigswirtschaftsamt unter Aufhebung der Verfügung vcm 5* September 1947.an, die beschlagnahmten Schuhe gemäß § 11 des Bewirtschaftungsnotgesetzes gegen "Interimsscheine1 alsbald zu verwerten; der Erlös sollte bis zu dem Ausgang des Strafverfahrens hinterlegt werden. Daraufhin

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wurden in der--Za amt der beklagteji geben, davon 39 sprechung der ^'o Angebot der Stad nehmen, abgelehn
 Die Klägerin von Beamten der worden sei, die
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t ab 25 • Kai 1948 durch.das Wohlfahrts-Stadt insgesamt 527 Paar Schuhe ausge-?aar naeh der rechtskräftigen Prei-ohter der Klägerin, nachdem diese ein , die noch vorhandenen Schuhe abzuhatte.
behauptet, daß ihr durch das Verhalten geklagten Stadt die Möglichkeit genommen I Schuhe nach	zu	verbringen,
 dort ihr Geschäft wieder aufzubauen und es über die Währungsreform zu retten. 1950 seien die übrig gebliebenen Schuhe für sie nicht mehr..verkäuflich gewesen. *
Die Klägerin macht geltend, daß die Beamten der beklagten Stadt die Sicherstellung und Verwertung der Schuhe rechtswidrig vorgenommen hätten; es habe sich um ein Ausweichlager gehandelt, das in	gemeldet	gewesen sei. In	habe	für ihre Tochter deshalb
 keine Meldepflicht beständen.Das hätten die Beamten der beklagten Stadt auch ^.erkannt, mindestens erkennen müssen. Sie hätten sich aber nur einseitig der Bewirtschaftungsinteressen angenommen und das Dandeswirtschaftsamt. zu
 vom 11. Mai 1948 durch die unwahre Angabe, daß der größte Ttil der Schuhe schon verwertet sei, veranlaßt. Eine Verwertung sei vor der gerichtlichen Entscheidung über e:.ne Einziehung schlechthin unstatthaft Die Klägerin, verlangt deshalb .Schadensersatz«
Auf Grund der nach der Preisprechung erfolgten Verwertung
t
von Schuhen macht sie. auch einen Bereicherungsanspruch geltend.
Die Klägerin
 hat beantragt, zu. erkennens
 
1* Die Beklagte ist schuldig» an die Klägerin 25 184»50 DM zu zahlen (Substanzverlust).
2. Die Beklagte hat einen effektiven Ertragsausfall in Höhe von 25 000 DM (Teilbetrag) zu .ersetzen.
5« Die Beklagte ist schuldig» der Klägerin jeden weiteren» aus der Wegnahme des Schuhwarenlagers im März 1947 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte .hat um Klageabweisung gebeten. Sie wei-geijt sich nicht* den erzielten Erlös an die Klägerin abzuführen; sonstige Ansprüche der Klägerin stellt sie aber in Abrede.
Das Landgericht hat die Klage zu Ziffer 3 des Antrages abglewiesen und im übrigen die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten der Klägerin dem Grunde nach ein m Schadensersatzanspruch wegen Substanzverlustes für 115 Paar Schuhe und wegen Ertragsausfalls infolge Veräußerung von 86 Paar Schuhen sowie einen Bereicherungs-ans;>ruch wegen Veräußerung von 527 Paar Schuhen zuer-kaniit» im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des lamigerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zu-rücj[Weisung der Revision.
Bntscheidungsgrttnde
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nun
' i.'
In der Sicherstellung* des* angeblich der Klägerin renden Schuhbestandes sowie in dem Erlaß der Ord-isstrafbescheide und dem weiteren Betreiben des Straf-
Verfahrens durch die Beamten der beklagten Stadt haben beide Vordergc»richte keinen Tatbestand erblickt, der eine Haftung' car Beklagten begründe. Bas Berufungsgericht kommt zi diesem Ergebnis auf Grund der Erwägung,
*	*	*	4
daß der-Leiter des Wirtschaftsamtes der beklagten Stadt im Zeitpunkt des Erlasses der Strafbescheide angesichts der noch ungeklärten Verhältnisse sehr wohl der Ansicht hätte sein können, die Geschwister CflMfehätten gegen die im Mitteilungsblatt des Oberbürgermeister der Stadt und des Landratsamts Aschaffenburg Br. 16 bör 1945 veröffentlichte Anordnung vom 1945 besüglich Meldung der Bestände an Le-
Aschaffenburg vom 15* Septem 11. September
 derwaren und damit gegen die Vorschrift des § 1 Abs 1
Ziff 5 VRStVO
verstoßen.
Bie Revisia diese. Entschei 1 angesehen werden«
den
1.) Eine s des Leiters der die Siche weitere Verfaß scheidet ein WeimVerf) wegeA
h wendet sich an erster Stelle gegen ufig. Sie kann jedoch nicht als begründet
 ihuldhafte Amtspflichtverletsung seitens Wirtschaftsamts der beklagten Stadt, r^t.ellung in die Wege geleitet und das en betrieben hat, liegt nicht vor* Damit S^hadensersatsahs^ruoh ($ 839 BGB, Art 131 der Vorenthaltung des Besitzes aus*
a) Burch d:.e schon erwähnte Anordnung vom 11* September 1945, die auf Grund einer Rundfunkanweisung seitens des Landeswirtcichaftsamtes von den Örtlichen Verwaltungsbehörden erlas «en wurde,, wurde nicht nur eine einmalige Meldepflicht zim 30* September 1945 eingeführt, sondern
 nach Ziff 4 der
 Anordnung hatten alle Groß- und Klein-
händler auch laufend bis zu dem 10* eines jeden Monats die
•  
"Zu- und und zwar oder 1 die ®och|t der K] sich gen von 1946 aus dem
 Abgänge" des abgelaufenen Monats zu melden, gemäß Ziff 2 "alle Waren, die sich im Eigentum Ltz des Betriebes befanden"• Unstreitig hatte er Olga der Klägerin schon Ende 1945 die von rin als ihr Eigentum bezeichneten Schuhe an ommen und lagerte sie, wie bei den Ermittlungen festgestellt wurde, zusammen mit den Beständen Aschaffenburger Geschäft in ihrem Schlafzimmer.
und ob £ so kann legung \ beamten
 Es braucht nicht entschieden zu werden, ob objektiv auf. Grund dieses Sachverhalts tatsächlich eine Meldepflicht für die Tochter Olga der Klägerin bestanden hat odei nicht. Wenn die Beamten der beklagten Stadt die Anordnung, wie aus der Niederschrift .des Wirtschaftsamtes vom 9* September 1946 ersichtlich, von ihrem Zweck her, die Bestände in Bayern zu erfassen, dahin ausgelegt haben, daß alle Waren,-die sich im Besitz eines Händlers befanden, zu melden waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einer Verwertung in seinem Betrieb bestimmt waren
 ie in einem anderen Land erfaßt waren oder nicht, ihnen nicht vorgeworfen werden, daß diese Äus-om Standpunkt eines gewissenhaften Durchschnittsais unvertretbar zu bezeichnen gewesen wäre»
Damit entfällt die Grundlage für einen Schuldvorwürf. Hinzu kcromt, daß auch die Eigentumsverhältnisse ungeklärt wEiren und die Beamten der beklagten Stadt recht wohl von. einem Eigentum einer in Aschaffenburg ansäßigen Tochter der Klägerin aus gehen konnten. Es wurde zwar glaubhaft gemacht, daß die Schuhe aus Zweibrücken nach Aschaffonburg verlagert worden seien; das schloß aber nicht aus, daß sie in der.Zwischenzeit in das Eigentum einer Tochter der Klägerin übergegangen sein konnten. Olga C|BI hat sich auch später noch als verfügungsbe-
 
fUgun,
 rechtigt ausgegeb|e beigeführte Ver vom 5• September ihrem eigenen ‘'Ges ist vom Regierung mung ersucht words irgendwelche Vorkp Absprachen zwischje der Behörde nicht Gestaltungen leit|e: in einem Raum, ohne die Klägerin geblich der'Klage daß sie Eigentüme angesehen werden klagten Stadt aus Strafbescheides z nach dem Gesagten Nenn man von eine konnte, dann lag zu Tage.
Nach alledem halten werden, da|B Lage der Umstände Schuldvorwurf nie
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b) Die Revisip: strafbaren Handl Erwägung zu vernejt V erbraüchsr egelung gegen solche Anor mungen ,fdieser unter Strafe gestb
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n, wie insbesondere die von ihr her-g des Regierungswirtschaftsamtes 1947 zeigt: sie sollte die Schuhe in shäft veräußern, die Klägerin selbst swirtschaftsamt weder um ihre Zustim-n noch sind zu ihrer Sicherung sonst hrungen getroffen worden. Die internen n der Klägerin und ihrer Tochter waren bekannt. Sie durfte sich von den äußeren n lassen. Die Schuhe lagerten sämtlich a GflBII überließ in dem "Vergleich", zu fragen, 600 Paar Schuhe aus dem an-rin gehörenden Betrieb dem Amt. Der Verdacht rih sei, konnte danach als begründet Von ihm sind auch die Beamten der be-gegangen, wie die weitere Begründung des 9igt. Däß sie dies getan haben, kann nicht als schuldhaft bezeichnet werden.
Eigentum der Tochter Olga ausgehen sin Verstoß gegen die Meldepflicht offen
D
muß mit den Vordergerichten daran festge-den Beamten der beklagten Stadt nach aus der Sicherstellung der Schuhe ein -it zu maöhen ist.
n meint aber, daß das Vorliegen einer.
von vornherein aus der rechtlichen :nen gewesen wäre, daß § 1 Abs 1 Ziff 5 sstrafverordnung nur Zuwiderhandlungen inurigen,, in denen auf die Strafbestim-ordnung” Bezug genommen worden ist.
11t' habe, die Anordnung vom 11. Septem-
 
19
ber beste damit
45 jedoch nur von einer Bestrafung. "nach den »]Lenden Bestimmungen" gesprochen habe. Aber auch läßt sich die Klage nicht rechtfertigen.
Eh mag unentschieden bleiben, ob die Meinung der
*
Revision,wegen Verletzung der hier in Frage stehenden Meldepflicht sei eine Bestrafung nach § 1 Abs 1 Ziff 5 VRStVO nicht statthaft gewesen, zu billigen ist oder nicht. Davon, daß die Verletzung der Meldepflicht überhaupt. nipht strafbar gewesen wäre, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Meldepflichten der hier in Frage stehenden Art konnten nach § 10 der Verordnung über den Warenverkehr idF vom 11. Dezember 1942 (RGBl I 686) i.V, nit §§ 1 ff der Verordnung über Auskunftspflicht vom 19. Juli 1925 begründet werden; das LandesWirtschafts« amt, :.n dessen Auftrag die unteren Verwaltungsbehörden wegen der damals noch bestehenden Unmöglichkeit, von zentraler Stelle aus die Meldepflichtigen zu erreichen, die Moldevorschriften erließen, hatte in Bayern die Befugnisse des "Reichsbeauftragten". Zuwiderhandlungen gegen seine Anordnungen waren ohne weiteres gemäß § 10 Abs 1 S 3 der Verordnung über den Warenverkehr und $ 6 der Vorordnung über Auskunftspflicht strafbar, ohne .daß es noch eines besonderen Hinweises äuf diese Einzel-vorsclLriften bedurft hätte. Gemäß § 6 VRStVO waren auch zur Verfolgung dieser Straftaten die Wirtschaftsämter nach Maßgabe der dort genannten näheren Bestimmungen zuständig. Dazu kommt, daß in der Hichtneldung gleichzeitig ein "Zurückhaltend im Sinne des $ 1 der Kriegswirt schafts Verordnung lag, so daß sich eine Strafbarkeit auch noch nach Maßgabe dieser Vorschrift ergeben konnto, auf die später auch im vorliegenden Falle die StaatjAnwaltschaft die Anklage gestützt hat.
 
Selbst wenn man also' der Revision in'dem hier behandelten Punkte folgen würde, wäre das Ergebnis nicht das, daß die Bei unten der beklagten Stadt zu tJnrecht
 von einer Strafbarkeit der unterlassenen Meldung über-• , * haupt ausgegangen wären, sondern vorzuwerfen wäre ihnen i
höchstens die AuftU&ung einer unzutreffenden Ge'setzes-
sie auf die den Meldepflichtigen günstigste
 des § i'Abs 1 Ziff 5 VRStVO zurückgriffen,
 schon deshalb nicht den Vorwurf einer
 Vorschrift. Daß Strafvorschrift kann ihnen aber
 Amtspflichtverlotzung gegenüber dieser Betroffenen zu-
ziehen, weil sic»
stellt, nicht aber benachteiligt haben.
Aus diesen der Revision als zeichnet werden.
c) Auch die von der Revision unbegründet•
die Betroffene dadurch nur besserge-
Gfründen muß die eben behandelte Rüge jedenfalls im Ergebnis belanglos be-
im Zusammenhang mit der Sicherstellung aus § 286 ZPO hergeleiteten Rügen sind
 Daß der Leit Besprechung nach schaftsamtes vom sehe nur Schuhe
 er des Wirtschaftsamtes bei einer späteren Erlaß der Verfügung des Regierungswirt-5. September 1947 erklärt habe: "Ich .. •, und es wäre die Firma C^BBßdas größte Schuhgeschäft am Platze, wenn diese Schuhe an (WtKB zurückgegeben würden", mag sein. Wie daraus auf ein UnrechtsbewuStsein zu schließen sei, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil haben die Beamten des Wirtschaftsamtes den Gedanken, daß es nicht angehe, wenn eine Firma ihre Waren beisanmen halte, während andere Geschäfte alles abgegeben lätten, wiederholt.gerade zur Verteidigung ihres Vorgehens stls richtig gebraucht, wie beispielsweise
 
schon die Niederschrift vom-9* September 1946 zeigt, ebensowenig läßt sich aus der angeblichen Äußerung des Bürgermeisters Br. BflHMHfr bei einer Vorsprache, er wisise, daß die Sache nicht in Ordnung gehe, auf ein ünrechtsbewußtsein der Beamten des Wirtschaftsamtes, in deren Händen das ganze Verfahren lag, schließen.
2 ) Bisher ist die Amtshaftungsklage nur auf eine Amtspr'lichtverletzung seitens der Bediensteten des Wirt sohaft samt es gestützt worden. Auch die eben erwähnte angebliche Äußerung, des Bürgermeisters Br.
ist von der Klägerin nur im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, "daß die verantwortlichen Beamten
 des W:.rtschaftsamtes
 gegen
seinerzeit bewußt und ent-
weder rechtlichen Erkenntnis der Klägerin das
 Eigentum entzogen haben", angeführt worden, wie die Klageschrift eindeutig ergibt. Wenn die Revision nunmehr ::ügt, .daß der Berufungsriehter - notfalls unter Beachtung des § 139* ZPO - auch hätte prüfen müssen, ob nicht eine AmtspflichtVerletzung des Bürgermeisters vorlicge, weil er es unterlassen habe, seiner Rechts-
lt durch eine entsprechende Anweisung an das chaftsamt oder durch Unterrichtung des Oberbürger-
ansic Wirts
 meistfers Geltung zu verschaffen, so stellt sie die
 Klage
tember
 des 0
auf eine neue tatsächliche Grundlage. Bas ist aber
 in der Revisionsinstanz nicht mehr statthaft.
3.) Auch die weiteren von der Revision hervorgehobenen, vom B3rufungsgericht nicht besonders geprüften Umstände können die Klage nioht als begründet erscheinen lassen.
0{b in dem Erlaß des neuen Strafbescheides vom 12. SeP-1947 ein "pflichtwidriger Mißbrauch der Einrichtung rdnungsstrafbescheides" liegen könnte, weil der Leitelr des Wirtschaftsamtes "niemals.....genau den
 
V
gleichen Strafbescheid nochmals hätte erlassen* dürfen, braucht schon «eshalb nicht weiter erörtert zu werden, weil nicht ersichtlich ist - und von der Klägerin aueh bisher nioht behauptet worden ist ..daß ihr hierdurch erst oderwieder die Verfügungsgewalt über die Schuhe, die allein bei der hier behandelten Klagebegründung eine Roll A spielt, entzogen worden wäre.
Wenn der eiste Strafbescheid so, wie es die Beamten
9
des Wirtschaftsamtes angenommen haben, noch bei Bestand war, dann hat der bloß *klarsteilende* zweite Bescheid die Stellung der Klägerin nicht nachteilig in der hier
 fraglichen Bezi
 Ni chtb eachtung
 ehung berührt. Baß durch die - möglicher-
weise infolge der * Vergleichsverhandlungen*, bedingte -
der Frist von einer *Qche zur Weiterleitung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung seitens des Wirtschaftsamtes an das Bericht weder der Strafbescheid noch die Sicherstellung als solche hinfällig geworden sind, liegt auf der Hand. Sollte aber von einer stillschweigenden Zurücknahme des ursprünglichen Ordnungsstrafbescheides im Zuge der Vergleiohsverhandlungen auszugehen sein, so wäre auch hierdurch die Sicherstellung selbst nicht betroffen worden. Bas Wirtschaftsamt hielt daran fest, daß ihm entsprechend der Erklärung der Tochter der Klägerin vom 19. Apr il 1947 600 Paar Schuhe zur freien Verfügung überlassen würden. Es behielt' den ganzen Bestand in seinem Oewahream, womit bekundet war, daS^is die
 schon vor Erlaß des Strafbescheides vom 26. März 1947
'	* ' 1	,
durchgeführte und in dem. Bescheid nur als. schon vorhanden bezeichnete Sicherstellung, nach wie vor aufrechterhieit $ Ber Besoheid von 12. September 1947 war also für den auf die Entziehung der. Verfügungsgewalt zurückgeführten Schaden ohne Belang. •	*	•
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Auch durch die Unterlassung einer Mitteilung der
" Frei gab < 5 Verfügung« des Regierungswirtschaftsamtes vom
5. Septenber 1947 ist ein Schaden fUr die Klägerin nicht
 herb ei geehrt worden* denn von dieser Verfügung hatten
 ihre Tochter, die sie erwirkt hat, und ihr Rechtsanwalt
 von Anfang.an schon auf andere Weise Kenntnis erlangt,
 so daß s:.e imstande waren, sich auf die Verfügung in
%
den dann folgenden weiteren Verhandlungen zu berufen, wie das auch tatsächlich geschehen ist.
Die Präge könnte nur sein, ob nicht- das Wirtschaftsamt nach amts vom
 Zugang.der Verfügung des Regierungswirtsohaifts-5. September 1947 gehalten gewesen wäre, ent-
sprechen^ dieser Verfügung zu verfahren, das heißt die Ware zur.
Veräußerung im AflIHHHpsr Geschäft der Geschwister CJHBP herauszugeben. Das wäre zu bejahen, wenn in der Anordnung vom 5. September 1947 eine Aufhebung der bisherigen Beschlagnahme der Schuhe enthalten gewesen wäre. Dies trifft aber nicht zu. Die Anordnung bezieht sich nicht auf das Strafverfahren pnd die zu seiner S icherung im Hinblick auf eine Einziehung der
 Schuhe verfügte Beschlagnahme, sondern erschöpft sich in
* \
einer Bewirtschaftungsmaßnahme. Die Verfügung ist nach einer Anaahnung seitens des Wirtschaft samt es der beklagten Stadt vom 19. August 1947 ergangen. In dieser Anmahnung wird die Grundlage, auf der das Regierungswirtschaftsamt in die vorliegende Angelegenheit eingeschaltet worden ist, noch einmal klar hervorgehoben. Es ging darum, angesichts der "ungeheuren Schuhnot” durch Lenkungsmaßnahmen der zuständigen Bewirtschaftungsstellen die beschlagnahmten Schuhe schon vor einer Entscheidung im Strafverfahren der Bevölkerung zuzuführen. Daß allein dies in Präge stand, zeigt auch der spätere Bescheid

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dss Landeswirtscha uater Aufhebung de^ antes eine andere Entsprechend der B enthält auch die A ksine Freigabe zug in Sinne einer Wie nls, sondern begnü, äißerung der Schuh^ Geschwister Cfl in seiner Verfügung gebe der Schuhe an Da nach alledem di6 kann in der Unterla keine Amtspflichtv
(5t
*
t samt es vom 11. Mai 1948, durch den
 Anordnung des Regierungswirtschafts-
Art der Verwertung verfügt worden ist.
eschränkung auf eine Lenkungsmaßnahme
 nordnung des Regi erungs Wirt s chaft samt es
 unsten der Klägerin oder ihrer Tochter
 derherstellung ihrer Verfügungsbefug-r ♦
sich mit der Genehmigung einer Ver-in dem AflHHHHBN? Geschäft der gegen Wiederbezugsrechte anstelle der vom 29.« April 1947 angeordneten Aus-die Bevölkerung gegen Interimsscheine. Schuhe noch beschlagnahmt blieben, s sung ihrer Herausgabe an die Klägerin Arletzuhg erblickt werden.
Die von der Revision vertretene Meinung, daß das ‘ Wirts chaftsamt der beklagten Stadt einen der Verfügung d<3r Vorgesetzten Stelle entgegengesetzten Verwaltungsakt erlassen habe, trieft nach dem eben Gesagten nicht zu.
Was die Beamten der beklagten Stadt im Rahmfen der von der Strafverfolgung und der damit zusammenhängenden Beschlagnahme zu unterscheidenden Bewirtschaftungsfunktion
♦
Hirer Behörde getan haben, ist allein dies, daß sie die rom Regi erungswirt{ichaftsamt verfügte Sewirtschaftungs-mußnahme nicht''alsbald durchgefUhrt, sondern dagegen eine ttJLufsichtsbeschwerae11 eingelegt haben. Ob dies objektiv zu billigen ist una ob im verneinenden Falle in dem "erhalten der Beamten eine Amtspflicht Verletzung gegenüber der Klägerin s;u. erblicken wäre, braucht nicht ge-p]üft zu werden. D: e Ansicht der Beamten der beklagten ■;adt, daß ihr Verltalten richtig gewesen sei, muß ange-lchts der näheren Umstände als immerhin vertretbar .•
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bezeichnst werden. Sie kannten die Örtlichen Verhältnisse besser als die Beamten des Begierungswirt Schaft samt es» Dieses hatte außerdem am 29« April 1947 selbst anerkannt, daß eine Veräußerung der* Schuhe gegen Wiederbezugsrechte nicht angebracht sei. Die Beamten der beklagten Stadt haben im Interesse der betroffenen Klägerin in aller Eile ihr«) Gegengründe geltend gemacht. Sie haben die ”Dienstaufsichtsbeschwerde" durch das Begierungswirt-schaftsant an die höhere Stelle geleitet. Das Begierungswirt schabtsamt hat.nicht darauf bestanden, daß seine Anordnung dennoch alsbald durchgeführt werde, sondern durch se:.ne Untätigkeit den Anschein erweckt, als ob es selbs*; eine Entscheidung durch das Dandeswirtschafts-amt für angebracht halte. Dieses schließlich hat in der Sache die Einstellung der Beamten der Beklagten als richtig angesehen. Das spricht alles so entlastend zugunsten der Beamten der Beklagten, daß ihnen ein Schuldvorwurf erspart bleiben müßte, auch wenn sie objektiv nicht das Bichiige getroffen haben sollt eh.
4.) eine Begf gestützte» ersichtl: Anspruch digung w tum der unter 1 ein wdri ter Olga kommen s Verhalten nicht gern« über den
 Ifeitere Maßnahmen oder Unterlassungen, die für ündung der auf die Vorenthaltung der Schuhe n Klage in betracht kommen könnten, sind nicht ch. Insbesondere läßt sieh der geltendgemachte insoweit auch nicht als Amspruch auf Entsqhä-dgen eines rechtswidrigen Eingriffs in das Eigen-! Klägerin für berechtigt ansehen. Wie schon oben ) und b) dargelegt worden ist*, waren sowohl jagender Tatverdacht" des Inhalts, daß die Toch-der Klägerin einerMeldbpflicht nicht nachge-L, als auch eine Gesetzesvorschrift, die dieses unter Strafe stellte und eine Einziehung ;der ^1deten Waren vorsah (vgl § 12 Abs 3 der Verordnung Warenverkehr, §§ € - 10 VBStVO), vorhanden.
ix

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Die Beschlagnahme
 pichen Einziehung *
Damit scheiden die darauf *zurück2 vorhandenen Schuh Verkaufes unmodern
 der' Schuhe als Sicherung der müg-war daher nicht rechtswidrig.
Ansprüche wegen Wertminderung aus, uführen sein sollen, däß die noch e infolge langer Verhinderung des tfnd daher wertlos geworden seien.
Das Berufungsge njur auf die Veräußle ^gestellt.
1.) Für die Ze and eswirt schaft sa^i drgenommenen Verä widrig an. Daß es ^handelt hat, beh mshr unstreitig. A käine Angriffe.
II.
»rieht hat es nach alledem mit Hecht »rung der Schühe durch die Beklagte
 It bis zu dem Erlaß der Verfügung des ts vom 11. Hai 1948 sieht es die .üßerungen als schuldhaft amtspflichtsich insoweit nur um 115 Paar Schuhe iindelt das Berufungsgericht als nun-uch die Revision erhebt hiergegen
 Für die 29 Paa;:*, die am 16. September 1947 und Anfang 1948 veräußere worden sind, spricht das Berufungsgericht der Klager: .n aber einen Schadensersatzanspruch v/egen e:.nes Ertragsäusfa!.les ab, weil seit.dem Ordnungsstraf-»oscheid vom 12. Soptember 1947 bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch* die Strafgerichte für die Klägerin sowieso keine Möglichkeit bestanden haben"würde, die Schube gewerblich siu yerwerteq. Sin Rechtsirrtum ist dom Berufungsgericl ft"' befi dieser fUrdigung nicht unterlaufen. Auch die Revision bemängelt insoweit nichts.
ha die Klägerin auf Grund-der zu dem Schadensersatz ver-
 
pflichtenden Veräußerung nur verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie wirtschaftlich ohne diese Veräußerung stehen vürde, ist klar, daß sie einen Ertragsausfall nicht verlangen kann, wenn sie auch bei Unterbleiben der Veräußerung die hier in Frage stehenden Schuhe im Gewahrsam der Behörde hätte belassen müssen. Einen Gewinnente fuig aus der Zeit nach Abschluß des straf gerichtlichen Verfahrens macht sie nicht geltend, sondern berechnet diesen ausdrücklich nur für die Zeit ttbis zur Urteilsfällung im Juni 1950”.
• • * *
2.) Für die. 521 Paar Schuhe, die erst nach Erlaß
 der Verfügung des Landeswirtschaftsamts vom 11. Mäi 1948 veräußert worden sind, hat das Berufungsgericht der-Klägerin lediglich einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zuerkannt.
a)	Bas ist nicht zu beanstanden, soweit es sich um die 39 Paar Schuhe handelt, die erst nach Beendigung des Strafverfahrens veräußert worden sind. Insoweit hat die Beklagte nicht mehr hoheitlich gehandelt, sondern war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nur bemüht, eine sich bietende Veräußerungs-gelegenhsit zu ergreifen, nachdem die Tochter der Klägerin erklärt hatte, daß sie die noch vorhandenen Schuhe nicht zu rücknehmen könne, weil sie inzwischen unverkäuflich geworden seien. Baß die Beklagte bei der hier in Frage stehenden Veräußerung nicht sorgfältig genug vorgegangen und imstande.gewesen wäre, mehr zu erzielen, wird niait behauptet. Deshalb muß es bei dem Anspruch aus § 815 BGB sein Bewenden behalten.
b)	B le übrigen 488 Paar Schuhe hat dagegen die Beklagte auf Grund der Ermächtigung des Landeswirtschaftsamts zwecks Verwertung sichergestellter Sachen veräußert,
 
allso im Rahmen ihr 3 11 des Bewirtsch für das Vereinigte
 Bas Vorliegen
r hoheitlichen Betätigung (vgl iftungsgesetzes vom 30. Oktober 1947 Wirtschaftsgebiet-GVB1 1948 S3-).
3iner schuldhaften AmtspflichtVerletzung hat das Berufungsgericht deshalb verneint, weil die Beamten d*r beklagten Stadt Bich auf Grund der Verfügung des !iandeswirtschaftsaints, daß die Schuhestände gegen Interims scheine einer alsbaldigen Ver-
seien, zu ihrem Vorgehen für bedürfen.
ertung zuzuführen Agt hätten halten
 Bie Revision m^int zu Unrecht, daß die Beamten des Wirtschaftsamtes dor beklagten Stadt schon deshalb die Verfügung des Landi iswirt schaft samt es nicht als eine ^chtsgrundlage fü? die von ihnen vorgenommenen Veräußerungen hätten ansahen dürfen, weil nach § 11 des . Bewirtschaftungsno' igesetzes eine Verfügung der hier in Frage stehenden Art - Verwertung von der Einziehung unterliegenden Gegenständen schon vor der Entscheidung Ü1>er. die Einziehung zur Beckung eines dringenden Bedarfs - nur dann statthaft gewesen sei, "wenn es sich un die Einziehung von Gegenständen handelte, die im Zusammenhang mit .einer Zuwiderhandlung nach § 9 aaO s ieht", im vorliegonden.Fall aber nur eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung des Oberbürgermeisters vom 11. September *.945 in Betracht hätte kommen können. B:.e Revision übersieht, daß $ 11 des genannten Gesetzes auf § 9 überhaupt nicht Bezug nimmt, sondern allgemein nur "von Gegenständen, die der Einziehung unterliegen," spricht, so daß er auch in allen Fällen, in denen diese Voraussetzung zutrifft, zur Anwendung kommen konnte.
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Ein i schuldhaft es Verhalten der Beamten des Wirt-schaftsantes könnte möglicherweise darin liegen, daß sie sich auf die Verfügung vom 11. Mai 1948 gestützt haben, obwohl ihnen bekannt war, daß bereits am 10«
Mai 1948 die Staatsanwaltschaft das Verfahren übernommen hat to und daß eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu der vorzeitigen Verwertung (vgl § 11 Abs 2 des Bewirtschaftungsnotgesetzes) nicht eingeholt worden war. Bern Landeswirtschaftsamt war beim Brlaß seiner Vorfügung die Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht bekannt. Deshalb geht es möglicherweise nicht an, mit dem Berufungsgericht, zu sagen, daß sich die Beamten des Wirtschaftsamtes auf die Dichtigkeit des Vorgehens des Landeswirt-schaftsamtes hätten verlassen dürfen. Ebenso könnte mögliche!weise das Pesthalten an der Verfügung vom 11. Mai 1948 auch noch in der Zeit nach Aufhebung der BewirtsetaftungsBestimmungen, also in der Zeit nach dem 4. Mai 1949, schuldhaft sein. Zwar ist eine förmliche Aufhebung der Verfügung -worauf es das Berufungsgericht allein abstellt - nicht ausgesprochen worden; wenn man aber berücksichtigt, daß die Verwertungsan-oränung rur dazu dienen sollte, einen dringenden Bedarf der Bevölkerung zu decken, und sich vor Augen hält, daß nach Aufhebung der Bewirtschaftungsbestimmungen der Bedarf ohne weiteres auch im freien Handel gedeckt werden konnte, so.könnte möglicherweise eine andere Beurteilung als die vom Berufungsgericht vorge-nemmene am Platze sein.
Jedoch bedarf es hierzu einer abschließenden Stellungnahme nicht. Auch wenn eine Schadensersatzverpflichtung zu bejahen wäre, könnte die Klägerin, wie schon in
0
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e:.nem anderen j;Zusai!meshang dargelegt., nur verlangen, wirtschaftlich 'so gestellt zu werden; wie sie stehen wi rde, wenn die hit£in Betracht kommenden Veräußerungen unterblieben wären« .Zu einer Verwertung der beschlagne hmten Schuhe in ihrem eigenen Gewerbebetrieb wäre die Klägerin vor Abschluß des Strafverfahrens, also vor Mitte 1950, nicht imstande gewesen. Ein Gewinnentgang ist mithin durch die Veräußerung nicht verursacht worden. Es bleibt nur der Substanzverlust. Da aber die Klägerin selbst vorträgt, daß die aus der Zeit des Krieges • stammende Ware ab Mitte 1950 nicht mehr verkäuflich gewesen sei, kann sie durch eine Verwertung in der Zeit davor, wenn durch diese der nach Lage der Verhältnisse erzielbare gewöhnliche Preis auch tatsächlich erzielt worden ist - daß etwas anderes hier der Pall wäre, wird nisht behauptet -, lipht geschädigt worden sein«
-Len
 Der dem wirklichen Veräußerung entspre au:T alle Pälle untefc Entschädigung für e:. gleichen Eingriff zi|i hat, ist schon darg de]* Anordnung -des tigt war oder ob'vdäsi teilweise nicht *zutr werden, da die gps.c die gleiche iet^Es das Wohlfahrtsamt mi hal, denen es die S oder im Wege einer
 führt hat, sondern
 Wert der Schuhe im Zeitpunkt ihrer ^hende Betrag steht aber der Klägerin dem rechtlichen Gesichtspunkt einer ne Enteignung oder einen enteignungs-Daß die Beklagte hoheitlich gehandelt flogt worden. Ob ihr Vorgeilen auf Grund dfcswirtschaftsamts objektiv berech-überhaupt nicht oder wenigstens if ft, braucht nicht entschieden zu duldete Entschädigung in beiden Fällen, kommt nicht auf die Geschäfte an, die t den.weiteren Abnehmern abgeschlossen clhuhe in bürgerlichrechtlicher Form öffentlichen Fürsorgeleistung zuge-enbscheidend ist die Übernahme der
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Schuhe ii die Verfügungsgewalt der Beklagten unter gleichze: .tiger Aufhebung des bisherigen Eigentums der Klägerin, also der Vorgang, der sich als eine Enteignung darsteilt *
Insoweit muß die Entscheidung des Berufungsgerichts, das irrtümlich von einem bürgerli ohrecht liehen Bereicherungsanspruch ausgegangen ist, in dem erwähnten Sinne geändert werden.

3c) Begründ Haftung Währungs verpflich eingegang tene Urt<k fallen g aus Aschg Schuhe fehlt an letzung der Schuh siert die
 ha
Auf die von der Revision in der schriftlichen noch berührte Frage, ob nicht auch eine Wegen Verletzung der Pflichten aus einem Ver-
t
yerhältnis. oder wegen Verletzung der "Vergleichs-tungen11 in Betracht kommen könnte, braucht nicht en zu werden» Diese Angriffe gegen das angefoch-il hat die Revision in der mündlichen Verhandlung ^lassen. Darauf, ob mit Wiederbezugsscheinen ffenburg auch die Klägerin selbst in Zweibrücken tte'erwerben können, kommt es nicht an. Es einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden Ver-von Amtspflichten, soweit die Sicherstellung e als solche in Betracht kommt; deshalb interes-Frage, ob die Klägerin durch die Vorenthaltung geschädigt worden ist, nicht.
VJ J
 
Nach alledem )ie Kosten der 3PO die Klägerin
 war.
, wie geschehen, zu erkennen« ReVision hat gemäß §§ 97, 92 Abs 2 tragen«
i5U
!)r. Pagendarm
 Wolany
Pr. Weber	Pr-	Kreft
 Pr« Hußla