Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Hovember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br .Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br .Weber, Br.Wolany und Dr.HuBla für Recht erkannt: Diese versah die Tür der Werkstatt mit einem neuen Schloß und verweigerte dem Kläger • den Zutritt. Dezember 1946 dem Obergerichtsvollzieher SchB^ BM als Vertreter des zuständigen Obergerichtsvollziehers GBB^den Auftrag zur Vollstreckung der einstweiligen Verfügung. Auf die Anfang 1947 erhobene Klage der Firma K4M NMM wurde der Kläger durch Urteil des. Der mit der Räumung beauftragte Obergerichtsvollzieher IMM» setzte die dem Kläger gehörenden Maschinen und' sonstigen Geräte auf den Werkstatthof.Der Kläger ist der Auffassung, Obergerichtsvollzieher SchMB^^be die Nicht voll Ziehung der einstweiligen Verfügung vom 8. Dezember erkannt, dass die Anberaumung der Vollziehung auf den 13* Dezember unmöglich war; er habe jedoch von der damals noch möglichen rechtzeitigen Anberaumung eines Vollstreckungstermine innerhalb der Vollziehungsfrist deshalb abgesehen, weil er irrigerweise davon ausgegangen sei, eine einstweilige Verfügung könne nur innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt ihres Erlasses.an vollstreckt werden; auch die unter Zugrundelegung seiner irrigen Auffassung vom Tage des Erlasses der einstweiligen Verfügung an laufende Vollziehungäfrist würde, da der 8. Dezember abgelaufen sein, so dass er selbst nach seiner irrigen Rechtsauffassung über den Lauf der Vollziehungsfrist noch an diesem Tage die Vollstreckung hätte durchfüh- * Diesen Fehler habe der Vollstreckungsrichter bei Bearbeitung des Antrages auf Gewährung einer Räumungsfrist erkennen müssen und habe, nachdem das * Der Kläger behauptet, ihm sei* durch Nichtvoll-strecken der einstweiligen Verfügung unmöglich gemacht worden, seinen Werkstattbetrieb weiterzubetreiben und seine Maschinen vor Witterungseinflüssen und Diebstählen zu schützen* Der gleiche Schaden sei durch die Räumung der Werkstatt auch für die Zukunft verursacht worden, ferner seien die bei der Räumung noch wertvollen Maschinen und Materialien infolge der Witterungsein-flüsse und der in der Folgezeit begangenen Diebstähle von Einzelteilen praktisch zu Schrott geworden und hätten deshalb nur noch zu Schrottpreisen verwertet werden können. Der Kläger hat behauptet, er habe durch die von Obergerichtsvollzieher SciriflB verschuldete Nichtvollziehung der einstweiligen Verfügung vom 8. November 1946 einen monatlichen Verdienstausfall von 1000 RM, später DK, erlitten, ferner sei ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden, seine Maschinen zu bewachen und instandzuhalten, so dass ihm durch Diebstahl und mangelnde Pflege bis zur Vollstreckung des Räumungsurteils ein weiterer Schaden in Höhe von 4*360 INI entstanden sei. Es hat behauptet, der Kläger habe schon aus Mangel an Material und Arbeitskräften nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Betrieb vor der Zwangsräumung wieder zu eröffnen. November 1946 sei nur deshalb nicht rechtzeitig vollzogen worden, weil der Kläger den Wunsch geäussert habe, bei der Vollziehung zugegen zu sein. Die zwangsweise Räumung der Werkstatt des Klägers sei von dessen Anwalt verschuldet worden» da dieser nicht für rechtzeitige Sicherheitsleistung durch den Kläger gesorgt habe. Eine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, die aus der Werkstatt entfernten Maschinen nicht im Freien unterzustellen, habe im Hinblick auf den verrosteten Zustand derselben nicht bestanden. Bas Landgericht hat das Vorliegen einer Amtspflicht-Verletzung wegen Versäumung der Frist zur Vollstreckung der einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher bejaht und das beklagte .Land zur Zahlung eines monatlichen Verdienstausfalls von 1000 RM = 100 DM vom Bezember 1946 bis zu der im August 1947 erfolgten Zwangsräumung in Gesamthöhe von 800 DM verurteilt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen, Bie Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist im Versäumnisverfahren zurückgewiesen worden. Auf die Revision des Klägers ist das oberlandesgerichtliche Urteil aufgehoben worden, soweit dadurch über die Berufung des beklagten Landes entschieden worden ist; insoweit ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen worden, weil der Kläger die von ihm eingeklagte Teilforderung auf die verschiedenen geltend gemachten Ansprüche nicht aufgegliedert hatte. Mit der Revision begehrt der Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen und auf seine Anschlussberufung « Das in Höhe von 3.200 DM ergangene klagabweisende Urteil des Landgerichts und die Zurückweisung der dagegen eingelegten Berufung des Klägers liess, wie bereits im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil des Senats vom 12. Ansprüche wegen Nicht Vollstreckung der einstweiligen Verfügung werden vom Berufungsgericht deshalb abgelehnt, weil der Kläger anderweite Ersatzansprüche im Sinn des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB gegen seine Anwälte KaflBHttfrund Dr.PflMHBIhatte..Diese Ersatzansprüche gegen die Anwälte sieht das Berufungsgericht deshalb als gegeben an, weil die Anwälte mit,der Vollstreckung der einstweiligen Verfügung bis wenige Tage vor Ablauf der Vollziehungsfrist gewartet und dann bei Erteilung des Vollziehurigsauftra-ges an den Gerichtsvollzieher nicht ausdrückliöh auf den drohenden Ablauf der Vollziehungsfrist hingewiesen haben. Dabei übersieht die Revision aber, dass gerade in der Hinaus zöge rung des Vollziehungsauftrages bis in die letzten Tage vor Ablauf der Vollziehungsfrist vom Berufungsgericht zutreffend ein Verschulden erblickt worden ist, weil erfahrungsge- Ob Rechtsanwalt KaflB Ml* oder Rechtsanwalt Dr.FflHHBtfür diese Verzögerung verantwortlich ist, bedarf, keiner Prüfung, weil es genügt, dass einer von* ihnen insoweit bereits schuldhaft gehandelt hat mit der Folge, dass gegen ihn Ersatzansprüche des Klägers bestehen. Die Ansicht der Revision, Rechtsanwalt Rr.FflHB^habe bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages dadurch in ausreichender Weise auf den drohenden Ablauf der Vollstreckungsfrist hingewiesen, dass er die Sache als ”ausserordent-lich” eilig bezeichnet und um einen Vollstreckungstermin ”an einem Tage der kommenden Woche” gebeten habe, ist irrig. Dezember ab $ durch die Bitte, die Vollstreckung ”im Laufe der Woche” vorzunehmen, liess Rechtsanwalt Dr»Fd (HB erkennen, dass nach seiner Ansicht die Vollstreckung noch während des Laufes der ganzen Woche, also trotz Eilbedürftigkeit auch noch am Freitag, den 13. Im vorliegenden Falle trifft Rechtsanwalt Dr.FMflHfcaber sogar ein besonders schweres Verschulden, weil er durch seine Bitte, die Vollstreckung solle ^im Laufe der Woche” erfolgen, geradezu hat erkennen lassen, dass eine - wie hier - für das Ende der Woche erfolgte Ansetzung des Vollstreckungstermins noch rechtzeitig sei. Es fragt sich nur, ob der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Rechtsanwalts und dem Schaden nicht deshalb entfällt, weil der Obergerichtsvollzieher noch vor Ablauf der Vollziehungsfrist Dezember) erkannt hat, dass der auf den 13. Dezember anberaumte fermin zu spät angesetzt war, aber die an sich zeitlich mögliche Festsetzung eines anderen Vollstreckungstermins unterliess, weil er irrigerweise davon ausging, die Vollziehungsfrist laufe einen Monat nach dem Tage des Erlasses der einstweiligen Verfügung, dem 8. In diesem Punkt geht die Revision zunächst davon aus, der erkennende Senat habe,die Frage, ob die Ursächlichkeit des Verhaltens des* Anwalts (Unterlassen eines Hinweises auf den drohenden Ablauf der Vollziehungsfrist) durch das Verhalten der Gerichtsvollzieher (Unterlassen einer Anfrage wegen des Laufs der Voll ziehungsfrist bei Ansetzung des Vollatreckungstermins) beseitigt worden ist, bejaht. er hätte seinen Irrtum noch rechtzeitig erkannt, weil ihn die abweichende Angabe eines Rechtsanwalts zu einer Hach-prüfung seiner irrigen Auffassung, jedenfalls aber zur Klarstellung der Angelegenheit durch eine fernmündliche Rücksprache mit dem Anwalt veranlasst haben würde. Ablauf der Vollziehungsfrist) veranlasst worden ist oder nicht,' war der eingetretene Schaden bereits als Folge des ursprünglich durch das Verhalten des Rechtsanwalt Dr .FflHMB 2U spät anberaumten Vollziehungsterrains zu erwarten. Eine Prüfung der weiteren Rügen der Revision, die sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richten, durch das erörterte Verhalten sei ein Schaden nicht eingetreten, ist deshalb nicht mehr erforderlich. Er hat zutreffend ausgeführt, die genannten Rechtsanwälte'hätten gar keinen Anspruch gegen das beklagte Land haben können, da sie nur als Bevollmächtigte des Klägers tätig gewesen seien und deshalb nur. die Revision rügt, davon ausgehen durfte, dass der Kläger die Abtretung solcher Ansprüche an sich selbst nicht behauptet hatte, Ansprüche aus der Richtvollstreckung der einstweiligen Verfügung sind daher vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint worden. Zwangsräumung seiner Werkstatt wegen Unzulässigkeit ihrer Anordnung durch die beteiligten Riohter und wegen Unzulässigkeit ihrer Durchführung durch den Gerichtsvollzieher hat das Berufungsgericht nur noch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob das Vollstreckungs-gerioht schuldhaft gehandelt hat, als es durch Beschluß vom 1. Ursprünglich hatte der Kläger die Klage auch darauf gestützt, dass das dieser Vollstrek-kung zugrunde liegende Urteil schuldhaft falsch ergangen sei; aber bereits das Landgericht hatte zutreffend aus- Der Kläger hat seine Revisionsrügen zur Zulässigkeit der Anordnung und Vollziehung der Zwangsräumung darauf beschränkt, dass der Vollstreckungsrichter durch Beschluss vom 1. Ins Leere geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO festgestellt, dass die in der Werkstatt befindlichen Gegenstände wertlos gewesen seien» Es kommt nicht Regelmässig wird aber der Vollstreckungsrichter sich nicht schuldhaft verhalten, wenn er sich in solchen Fällen auf die Richtigkeit' der Auskunft eines Gerichtsvollziehers über den Zustand der Sachen erlässt. Seine Rüge geht nämlich nunmehr nur dahin: Die von ihm als Untermieter des Hauptmieters PoVBBi innegehabten Räume hätten dem Mieterschutz unterlegen, weil das Un-termietverhältnis bereits im Jahre 1942 begründet worden sei, so* dass die durch die Verordnung über Änderung des Mieterschutzrechts vom 7» Hovember 1944 (RGBl I, 319) eingeführte Lockerung des Mieterschutzes für gewisse, infolge der Kriegsverhaltnisse untervermietete Räume (§7 Abs 1 jener VÖ) nach deren § 7 Abs 3 auf seine Räume keine 'Anwendung finden könne. August 1948, dass der Schuldner mit Rücksicht auf § 7 der Verordnung über Änderungen des Mieterschutzrechtes vom 7« November 1944 sich nicht habe auf Mieterschutz berufen können; damit berichtet er aber nur, dass das der Vollstreckung zugrundeliegende Urteil die Anwendung des Mieterschutzgesetzes ablehnt und eine ••äumungsfrist dem Schuldner nicht gewährt habe. Selbst wenn daher für den Vollstreckungsrichter aus den ihm etwa vorgelegten Urteilsgründen ersichtlich gewesen wäre, dass, die Überlassung der Räume an den Kläger bereits vor dem Stichtag des § 7 Abs 3 jener Verordnung erfolgt war und deshalb auf die Räume nicht § 7 Abs 1 jener Verordnung änzüwenden war, so handelte er nicht schuldhaft, wenn er eine solche Überprüfung, ob das zur Vollstreckung gestellte Urteil richtig war oder nicht, nicht vornahm. Ebensowenig bedarf es der Prüfung, ob die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung richtig ist, der Kläger könne schon deshalb keine Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend machen, weil er es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden (Ablehnung.der Räumungsfrist) durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden {§ 839 Abs 3 BGB). August 1947 durchgeführten Zwangsräumung die Maschinen des Klägers einfach auf dem Hof des Hauses ab-stellen durfte, kann entgegen der Ansicht der Revision dahingestellt bleiben. Handelte der Gerichtsvollzieher aber den bestehenden Rechtsvorschriften (§ 885 Abs 2 ZPO und § 94 Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher) und seinen Dienstpflichten zuwider, so entfällt hier die Haftung nach § 839 Abs 3 BGB, weil es der Kläger schuldhafterweise verabsäumt hat, sich gegen die dem Gesetz widersprechende Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die entsprechenden Rechtsbehelfe zu wehren.
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s* m ZR 75/54
YerkUndet am 4. Hovember 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des llaschinenhändlers Max R^ 8MHI Kr s.
, Vor der U<
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozessbevollmächtigterl Rechtsanwalt
gegen
das Band Hordrhein-Vestfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in JMHW
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten ,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Hovember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br .Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br .Weber, Br.Wolany und Dr.HuBla
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Januar 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieser Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger betrieb in WBBflHP~BBBM» einen Maschi-nenhandel und eine Reparaturwerkstätte für Werkzeugmaschinen. Nach seiner Ausbombung im Jahre 1942 bezog er als Untermieter eines gewissen FdBMHB? der im Kriege zur Wehrmacht einberufen wurde, eine von diesem gemietete Werkstatt. Er verpflichtete sich PoflBBB gegenüber in einer am 10. Oktober 1942 getroffenen schriftlichen Vereinbarung, ihm die Werkstatt nach seiner Rückkehr aus dem Wehrdienst zurückzugeben. Die Werkstatt erlitt in den Jahren 1943 und 1944 Bombenschäden. Nach Rückkehr des bisherigen Mieters PoHBBi wurde mit dessen Einwilligung die Werkstatt vom Eigentümer WeBBBten die Firma KBHB 4V & N^BV vermietet. Diese versah die Tür der Werkstatt mit einem neuen Schloß und verweigerte dem Kläger • den Zutritt. Daraufhin erwirkte der Kläger am 8. November 1946 eine einstweilige Verfügung, wonach die Firma Kfll BH^& NABU ihm das Betreten des Raumes zu gestatten und einen Schlüssel auszuhändigen hatte.
Die einstweilige Verfügung wurde dem Anwalt des Klägers am 11. November 1946 zugestellt. Dieser erteilte am 7. Dezember 1946 dem Obergerichtsvollzieher SchB^ BM als Vertreter des zuständigen Obergerichtsvollziehers GBB^den Auftrag zur Vollstreckung der einstweiligen Verfügung. Die von SchBMMuf den 13» Dezember 1946 angesetzte Vollstreckung wurde jedoch von OBBB mit der Begründung nicht durchgeführt, die Frist zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung gemäss §§ 936, 929 laufe vom Erlass der einstweiligen Verfügung an? die Vollstreckung habe daher spätestens am Samstag, den 7» Dezember 1946 stattfinden müssen.
Auf die Anfang 1947 erhobene Klage der Firma K4M NMM wurde der Kläger durch Urteil des. Amtsgerichts in Wuppertal vom 1. Juli 1947'zur Räumung der Werkstatt und Entfernung der darin untergebrachten Maschinen, Werkzeuge und Materialien verurteilt. Der Kläger beantragte bei dem Vollstreckungsgericht Gewährung einer Räumungsfriat. Dieser Antrag wurde durch Beschluß vom 1. August 1947 zurückgewiesen. Der Kläger legte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Das Dand-gericht stellte durch Beschluss vom 14. August 1947 die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600 RM einstweilen ein. Der Kläger erfuhr auf telefonische Anfrage bei seinem Anwalt von diesem Einstellungsbeschluss. Er liess durch einen seiner Arbeiter den Beschluss dem zuständigen Obergerichtsvollzieher IM, der bereits Räumungstermin auf Grund des amtsgerichtlichen Urteils auf den 21. August 1947 anberaumt hatte, überbringen. Auf die Frage des Obergerichtsvollziehers, wo der Nachweis über die geleistete Sicherheit sei, konnte der Arbeiter des Klägers keine Auskunft geben. Infolge einer Störung der Telefonleitung gelang es dem Arbeiter auch nicht, den Kläger wegen der Notwendigkeit der Hinterlegung von 600 HM zu unterrichten. Infolgedessen erfolgte am 2l. August 1947 die Zwangsräumung der Werkstatt. Der mit der Räumung beauftragte Obergerichtsvollzieher IMM» setzte die dem Kläger gehörenden Maschinen und' sonstigen Geräte auf den Werkstatthof.
Der Kläger ist der Auffassung, Obergerichtsvollzieher SchMB^^be die Nicht voll Ziehung der einstweiligen Verfügung vom 8. November 1946 schuldhaft verursacht, .in-
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dem er nicht beachtet habe, dass die Vollziehungsfrist am 11. Dezember abgelaufen sei. Auch Obergerichtsvollzieher Gflfe habe nach Wiederübemahme seiner Tätigkeit noch rechtzeitig, vor dem 11. Dezember erkannt, dass die Anberaumung der Vollziehung auf den 13* Dezember unmöglich war; er habe jedoch von der damals noch möglichen rechtzeitigen Anberaumung eines Vollstreckungstermine innerhalb der Vollziehungsfrist deshalb abgesehen, weil er irrigerweise davon ausgegangen sei, eine einstweilige Verfügung könne nur innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt ihres Erlasses.an vollstreckt werden; auch die unter Zugrundelegung seiner irrigen Auffassung vom Tage des Erlasses der einstweiligen Verfügung an laufende Vollziehungäfrist würde, da der 8.
Dezember ein Sonntag gewesen sei, erst am 9. Dezember abgelaufen sein, so dass er selbst nach seiner irrigen Rechtsauffassung über den Lauf der Vollziehungsfrist noch an diesem Tage die Vollstreckung hätte durchfüh- *
ren müssen. Die Verweigerung der Gewährung einer Räu- /
mungsfrist sei gesetzwidrig .gewesen. Bereits das Räumungsurteil sei in der irrigen Annahme ergangen, auf die Werkstatträume finde das Mieterschutzgesetz keine Anwendung. Diesen Fehler habe der Vollstreckungsrichter bei Bearbeitung des Antrages auf Gewährung einer Räumungsfrist erkennen müssen und habe, nachdem das *
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Der Kläger behauptet, ihm sei* durch Nichtvoll-strecken der einstweiligen Verfügung unmöglich gemacht worden, seinen Werkstattbetrieb weiterzubetreiben und seine Maschinen vor Witterungseinflüssen und Diebstählen zu schützen* Der gleiche Schaden sei durch die Räumung der Werkstatt auch für die Zukunft verursacht worden, ferner seien die bei der Räumung noch wertvollen Maschinen und Materialien infolge der Witterungsein-flüsse und der in der Folgezeit begangenen Diebstähle von Einzelteilen praktisch zu Schrott geworden und hätten deshalb nur noch zu Schrottpreisen verwertet werden können.
Der Kläger hat behauptet, er habe durch die von Obergerichtsvollzieher SciriflB verschuldete Nichtvollziehung der einstweiligen Verfügung vom 8. November 1946 einen monatlichen Verdienstausfall von 1000 RM, später DK, erlitten, ferner sei ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden, seine Maschinen zu bewachen und instandzuhalten, so dass ihm durch Diebstahl und mangelnde Pflege bis zur Vollstreckung des Räumungsurteils ein weiterer Schaden in Höhe von 4*360 INI entstanden sei.
Durch die unsachgemässe Art und Weise der Zwangsräumung seien noch mehr Gerätschaften abhandengekommen. Der Rest der im freien stehenden Maschinen sei durch WitterungBeinflüsse erheblich beschädigt und teilweise unbrauchbar geworden. Den durch die Zwangsräumung
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entstandenen Sachschaden beziffert der Kläger auf über 5000 DM.
Mit der Klage hat der Kläger Erstattung eines Teilbetrages von 4000 DM seines angeblichen Schadens verlangt *
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat behauptet, der Kläger habe schon aus Mangel an Material und Arbeitskräften nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Betrieb vor der Zwangsräumung wieder zu eröffnen. Seine Maschinen seien schon vor November 1946 durch Rost und Diebstahl völlig unbrauchbar geworden, da das Dach der Werkstatt beschädigt und
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die Fenster zerstört gewesen seien. Auch sei das^|e^'* • rufsverbot für den Kläger erst 1948 aufgehoben w^deh. c
Die einstweilige Verfügung vom 8. November 1946 sei nur deshalb nicht rechtzeitig vollzogen worden, weil der Kläger den Wunsch geäussert habe, bei der Vollziehung zugegen zu sein. Ausserdem habe der Anwalt des Klägers den Auftrag zur Vollziehung zu spät erteilt. Die zwangsweise Räumung der Werkstatt des Klägers sei von dessen Anwalt verschuldet worden» da dieser nicht für rechtzeitige Sicherheitsleistung durch den Kläger gesorgt habe. Das beklagte Land bestreitet, dass die Anordnung und Durchführung der. Zwangsräumung fehlerhaft gewesen seien. Eine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, die aus der Werkstatt entfernten Maschinen nicht im Freien unterzustellen, habe im Hinblick auf den verrosteten Zustand derselben nicht bestanden.
Bas Landgericht hat das Vorliegen einer Amtspflicht-Verletzung wegen Versäumung der Frist zur Vollstreckung der einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher bejaht und das beklagte .Land zur Zahlung eines monatlichen Verdienstausfalls von 1000 RM = 100 DM vom Bezember 1946 bis zu der im August 1947 erfolgten Zwangsräumung in Gesamthöhe von 800 DM verurteilt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen,
Bie Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist im Versäumnisverfahren zurückgewiesen worden. Auf die Berufung des beklagten Bandes ist die Klage in vollem Umfang abgewiesen wordeft.
Auf die Revision des Klägers ist das oberlandesgerichtliche Urteil aufgehoben worden, soweit dadurch über die Berufung des beklagten Landes entschieden worden ist; insoweit ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen worden, weil der Kläger die von ihm eingeklagte Teilforderung auf die verschiedenen geltend gemachten Ansprüche nicht aufgegliedert hatte.
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Im weiteren Berüfungsverfähren hat der Kläger den eingeklagten Teilbetrag von 4000 BBS in folgender Weise
aufgeteilts .
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a) 1000 BM Schadensersatz aus der Unterlassung
zeitigen Vollziehung der einstweiligen Verfülüng'^ptiv/ 8. November 1946,
b) 1000 BM Schadensersatz wegen Verweigerung der Räu-mungsfrist durch Beschluss des Vollstreckungsrichters vom 1. August 1947,
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c) 2000 DM Schadensersatz wegen niohtordnungsmässiger Verwahrung der bei der Zwangsräumung der Werkstatt entfernten Gegenstände»
Der Kläger stützt die Forderung zu a) hilfsweise auch auf den zu b). 'genannten und ganz'hilfeweise auf den zu c) genannten Tatbestand. Er stützt weiter die Forderung .zu b) hilfsweise auf den zu a) und ganz hilfsweise auf den zu c) genannten Tatbestand und stützt endlich die zu c) genannte Forderung hilfsweise auf den zu a) und ganz hilfsweise auf den zu b) genannten Tatbestand. Im weiteren Berufungsrechtszug hat das beklagte Band beantragt, <"das'lanjdgeriohtliche Urteil, soweit das-beklagte Land verurteilt worden ist, aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
' Der Kläger hat beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Ferner hat er Anschlussberufung eingelegt, und beantragt,
den Beklagten unter teilwe.iser Abänderung des
landgerichtliohen TJfteii» zur Zahlung weiterer
3.200 DM zu verurteilen« „
Das beklagte Land hat beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweiaen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen; es hat die Anschlüssberufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils, die Berufung des beklagten
Landes zurückzuweisen und auf seine Anschlussberufung «
das beklagte Land zur Zahlung weiterer 3*200 DM au verurteilen; Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
• Entscheidungsgründet
Der Klüger verfolgt auch in diesem Revisionsverfahren den Teilanspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.000 DM .weiter, den er ursprünglich eingeklagt hatte.
Das in Höhe von 3.200 DM ergangene klagabweisende Urteil des Landgerichts und die Zurückweisung der dagegen eingelegten Berufung des Klägers liess, wie bereits im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil des Senats vom 12. Dezember 1952 ausgeführt ist, mangels genügender Abgrenzung der geltend gemachten Beträge im Ungewissen, über welche Ansprüche damals erkannt werden sollte. Insoweit war also über bestimmte Ansprüche nicht entschieden; insoweit konnte deshalb auch nicht der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache durchgreifend Deshalb war der Kläger, als die Sache zu dem zweiten Mal in die Berufungsinstanz gedieh, nicht gehindert - trotz der formellen Rechtskraft des Urteils, durch das die Klage in Höhe von 3.200 DM abgewiesen wurde - erneut den selben Betrag, diesmal mit der nach § 253 Abs II Ziff 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit nach Gegenstand und Grund, im Wege der Anschlussberufung, die im übrigen prozessual nicht zu beanstanden war, in den Prozess einzuftihren; insoweit handelt es sich um eine prozessual zulässige Erweiterung der vorher nur noch wegen 800 DM im Berufungsrechtszug anhängig gewesenen Klage.
Der Kläger hat in der Revisionsipstanz^ - zulässigerweise - über die bereits vor dem Berufungsgericht vorge-nommene nähere. Abgrenzung seiner im Prozess geltend gemachten Teilansprüche hinaus noch klargestellt, dass, so-
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weit aus den drei von ihm gerügten Amtspflichtverletzungen sowohl. Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden als auch Ansprüche auf Ersatz von Verdienstentgang hergeleitet werden, die geltend gemachten Teilbeträge Jeweils in erster Linie den Sachschaden und in zweiter Linie den Verdienstausfall ausgleichen sollen.
II.
Ansprüche wegen Nicht Vollstreckung der einstweiligen Verfügung werden vom Berufungsgericht deshalb abgelehnt, weil der Kläger anderweite Ersatzansprüche im Sinn des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB gegen seine Anwälte KaflBHttfrund Dr.PflMHBIhatte..Diese Ersatzansprüche gegen die Anwälte sieht das Berufungsgericht deshalb als gegeben an, weil die Anwälte mit,der Vollstreckung der einstweiligen Verfügung bis wenige Tage vor Ablauf der Vollziehungsfrist gewartet und dann bei Erteilung des Vollziehurigsauftra-ges an den Gerichtsvollzieher nicht ausdrückliöh auf den drohenden Ablauf der Vollziehungsfrist hingewiesen haben.
Die Revision meint, Rechtsanwalt KaflHB^künne ein Verschulden schon deshalb nicht treffen, weil er keinen Vollziehungsauftrag gegeben habe. Dabei übersieht die Revision aber, dass gerade in der Hinaus zöge rung des Vollziehungsauftrages bis in die letzten Tage vor Ablauf der Vollziehungsfrist vom Berufungsgericht zutreffend ein Verschulden erblickt worden ist, weil erfahrungsge-
mass bei 'sehr* kurzen Fristen zur Vollstreckung (hier vom 7« bis 11. December) leicht die Möglichkeit der Fristversäumung gegeben ist. Ob Rechtsanwalt KaflB Ml* oder Rechtsanwalt Dr.FflHHBtfür diese Verzögerung verantwortlich ist, bedarf, keiner Prüfung, weil es genügt, dass einer von* ihnen insoweit bereits schuldhaft gehandelt hat mit der Folge, dass gegen ihn Ersatzansprüche des Klägers bestehen. Die Ansicht der Revision, Rechtsanwalt Rr.FflHB^habe bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages dadurch in ausreichender Weise auf den drohenden Ablauf der Vollstreckungsfrist hingewiesen, dass er die Sache als ”ausserordent-lich” eilig bezeichnet und um einen Vollstreckungstermin ”an einem Tage der kommenden Woche” gebeten habe, ist irrig. Die Vollziehungsfrist lief am Mittwoch, den 11. Dezember ab $ durch die Bitte, die Vollstreckung ”im Laufe der Woche” vorzunehmen, liess Rechtsanwalt Dr»Fd (HB erkennen, dass nach seiner Ansicht die Vollstreckung noch während des Laufes der ganzen Woche, also trotz Eilbedürftigkeit auch noch am Freitag, den 13. Dezember, rechtzeitig erfolgen könne, auf den dann der Obergerichtsvollzieher SchNB Vollstreckungstermin am? gesetzt hat. Selbstverständlich wäre Obergerichtsvollzieher SchBHl verpflichtet gewesen zu prüfen, wann die Vollziehungsfrist ablief; weil er das nicht getan hat, trifft ihn allerdings ein Verschulden. Im Rahmen des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB wird aber die Haftung des Beamten und anseiner Stelle die des Staates durch jedes noch so geringe Verschulden einer anderen Person ausgeschlossen, gegen die ebenfalls erfolgreich Haftungsansprüche geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Falle trifft Rechtsanwalt Dr.FMflHfcaber sogar ein besonders schweres
Verschulden, weil er durch seine Bitte, die Vollstreckung solle ^im Laufe der Woche” erfolgen, geradezu hat erkennen lassen, dass eine - wie hier - für das Ende der Woche erfolgte Ansetzung des Vollstreckungstermins noch rechtzeitig sei.
Es fragt sich nur, ob der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Rechtsanwalts und dem Schaden nicht deshalb entfällt, weil der Obergerichtsvollzieher noch vor Ablauf der Vollziehungsfrist
(11. Dezember) erkannt hat, dass der auf den 13. Dezember anberaumte fermin zu spät angesetzt war, aber die an sich zeitlich mögliche Festsetzung eines anderen Vollstreckungstermins unterliess, weil er irrigerweise davon ausging, die Vollziehungsfrist laufe einen Monat nach dem Tage des Erlasses der einstweiligen Verfügung, dem 8. Dezember, ab und dabei weiter den Fristablauf unrichtigerweise auf den 7* Dezember - der 8. Dezember war ein Sonntag *- und nicht auf den 9; Dezember berechnete. In diesem Punkt geht die Revision zunächst davon aus, der erkennende Senat habe,die Frage, ob die Ursächlichkeit des Verhaltens des* Anwalts (Unterlassen eines Hinweises auf den drohenden Ablauf der Vollziehungsfrist) durch das Verhalten der Gerichtsvollzieher (Unterlassen einer Anfrage wegen des Laufs der Voll ziehungsfrist bei Ansetzung des Vollatreckungstermins) beseitigt worden ist, bejaht. Im Urteil des erkennenden Senats vom 1$. Dezember 1952 ist aber ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Frage vom Senat damals nicht. entschieden zu werden brauchte. Das Berufungsgericht war also in der Beurteilung dieser Frage prozessual nicht gebunden.
Das Berufungsgericht begründet die Ursächlichkeit
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der irreführenden Erteilung des Vollstreckungsauftrages (Vollstreckung wim Iraufe der kommenden noche”) damit« ObergerichtsvollZieher SchflH würde bei Hinweis auf die am 11. Dezember ablaufende Vollziehungsfrist- fermin innerhalb dieser Frist anberaumt haben; Gerichtsvollzieher GflBl würde, nachdem er die Bearbeitungv.des Vollstrek-kung sauf träges wieder übernommen hatte, es bei diesem Termin belassen haben? denn entweder wäre bei ihm der Irrtum, dass die Vollziehungsfrist schon am 7* Dezember
1946 abgelaufen sei, überhaupt nicht aufgekommen, oder
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er hätte seinen Irrtum noch rechtzeitig erkannt, weil ihn die abweichende Angabe eines Rechtsanwalts zu einer Hach-prüfung seiner irrigen Auffassung, jedenfalls aber zur Klarstellung der Angelegenheit durch eine fernmündliche Rücksprache mit dem Anwalt veranlasst haben würde. Dieser Erwägungen bedurfte es garaicht. nachdem Rechtsanwalt Dr.FtMHRl durch sein grobes Verschulden die verspätete Anberaumung des Vollstreckungstermins verschuldet hatte, konnte niemand vernünftigerweise damit rechnen (vgl die
in BGHZ 3> 261 entwickelten Grundsätze), dass bei dem
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- im übrigen nicht einmal vorauszusehenden - Gerichts-
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vollzieherwechsel noch rechtzeitig vor dem Ablauf der Vollziehungsfrist {11. Dezember) die verspätete Anberaumung des Vollstreckungstermins auf den 13. Dezember bemerkt werden würde; es musste also damit gerechnet werden, dass das schuldhafte Verhalten des Rechtsanwalts Dr.lMMHlden tatsächlich eingetretenen Schaden (die Versäumung der Vollziehungsfrist mit ihren Foifeen) herbeiführen würde. Gleichgültig ob das schuldhafte Verhalten des Obergerichtsvollziehers G^HB (falsche Berechnung der Vollziehungsfrist) durch das Verhalten des Rechtsanr walts Br.Fg0HP( irre führender Hinweis auf den drohenden
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Ablauf der Vollziehungsfrist) veranlasst worden ist oder nicht,' war der eingetretene Schaden bereits als Folge des ursprünglich durch das Verhalten des Rechtsanwalt Dr .FflHMB 2U spät anberaumten Vollziehungsterrains zu erwarten. Demnach wäre für den Kläger günstigstenfalls der Schaden sowohl durch das Verschulden des Rechtsanwalt Dr.F9BHRI» wie auch durch das- Verschulden des Obergerichtsvollsiehers SchflBI (zu spätes Ansetzen des Völlziehungstermins auf den 13« Dezember) wie auch ferner durch das Verschulden des*'Obergerichtsvollziehers GÄHB.(Unterlassung der Vorverlegung des Völlziehungstermins vom 13. Dezember auf'einen Tag innerhalb der Vollziehungsfrist), also durch* mehrere schuldhafte Handlungen, verursacht worden. In einem solchen Fall ist aber jede der Handlungen adäquat ursächlich für den Schaden. Fs besteht daher ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Rechtsanwalt Dr.FflHBl und dem eingetretenen Schaden. Der Kausalzusammenhang ist nicht unterbrochen.
Demnach bestanden anderweite Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BOB mindestens gegen Rechtsanwalt Dr.FflHRi, so dass die Baftungsansprüche gegen das. beklagte Land anstelle der beiden Gerichtsvollzieher entfallen.
Eine Prüfung der weiteren Rügen der Revision, die sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richten, durch das erörterte Verhalten sei ein Schaden nicht eingetreten, ist deshalb nicht mehr erforderlich.
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Darauf, dass Rechtsanwalt &
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wait Dr,y*HH®>*Schadensersatzansprüche gegen das beklagte -Land hatten, die sie dem Kläger abgetreten hätten, stützt der Kläger mindestens im Revisionsrechtszug seine.Klage nicht. Er hat zutreffend ausgeführt, die genannten Rechtsanwälte'hätten gar keinen Anspruch gegen das beklagte Land haben können, da sie nur als Bevollmächtigte des Klägers tätig gewesen seien und deshalb nur. gegenüber dem Kläger eine Amtspflicht seitens der Gerichtsvollzieher verletzt worden sein könne. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob das Berufungs-gerichl/^erletzung des § 139 ZPO, wie. die Revision rügt, davon ausgehen durfte, dass der Kläger die Abtretung solcher Ansprüche an sich selbst nicht behauptet hatte,
Ansprüche aus der Richtvollstreckung der einstweiligen Verfügung sind daher vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint worden.
III-
Ansprüche des Klägers aus der am 21, August 1947 erfolgten. Zwangsräumung seiner Werkstatt wegen Unzulässigkeit ihrer Anordnung durch die beteiligten Riohter und wegen Unzulässigkeit ihrer Durchführung durch den Gerichtsvollzieher hat das Berufungsgericht nur noch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob das Vollstreckungs-gerioht schuldhaft gehandelt hat, als es durch Beschluß vom 1. August 1947 die vom Kläger beantragte Räumungsfrist verweigert hat. Ursprünglich hatte der Kläger die Klage auch darauf gestützt, dass das dieser Vollstrek-kung zugrunde liegende Urteil schuldhaft falsch ergangen sei; aber bereits das Landgericht hatte zutreffend aus-
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geführt* diass die nach § 839 Abs 2 BGB erforderliche Voraussetzung einer Haftung der Prozessrichter, nämlich eine Rechtsbeugung, nicht behauptet sei. Ferner hatte .der Kläger ursprünglich geltend .-gemacht, der Obergerichtsvollzieher Leven habe die, Vollstreckung nicht durchführen, dürfen, weil die formellen Voraussetzungen einer Vollstreckung nicht Vorgelegen hätten (Verbot der britischen Militärregierung, Werkzeugmaschinen von ihrem Standort zu entfernen)! damit hat das Berufungsgericht sich nicht weiter auseinandergesetzt. Im Ergebnis ist das unschädlich. Die hier massgebende Bekanntmachung der britischen Militärregierung vom 6. Januar 1946 (ABI S 89) verbietet zwar den Kauf, die Veräusserung usw. sowie die Entfernung von Maschinen von ihrem Standort. Ihr Zweck ist ersichtlich der, die Maschinen unter laufender Kontrolle halten und auf sie jederzeit sofort zugreifen zu können. Rach Wortlaut und Sinn der Vorschrift ist es nicht untersagt, Maschinen innerhalb ein und desselben Grundstücke, wie es hier geschehen ist, zu bewegen. . . ^4•,
Der Kläger hat seine Revisionsrügen zur Zulässigkeit der Anordnung und Vollziehung der Zwangsräumung darauf beschränkt, dass der Vollstreckungsrichter durch Beschluss vom 1. August 1947 die Gewährung einer Räumungsfrist schuldhaft abgelehnt habe. Damals lag ein rechtskräftiges Räumungsurteil gegen den Kläger vor.
Die Bewilligung einer Räumungsfrist konnte daher durch den Vollstreckungorichter,. dessen Tätigkeit allein noch im Streit ist, eingestellt werden:
a) Hach dem Gesetz zur Verhütung missbräuchlicher Ausnutzung von Vollstreckungsmöglichkeiten vom 13* De-
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zernber 1934 (RGBl I, 1234), das damals in der britischen BesatzUngszone noch in Kraft war (vgl Glaser Mieterschutzgesetz und'Mietprozessrecht, Anhang zu § 5 a MSchG S 85; Bettermann-ftaärmann, Bas öffentliche Wohnungsrecht 1947 S 183), "wenn sich nach Prüfung aller Umstände des Pal-les, insbesondere ätoteh e^inem berechtigten SohutzbedUrf-nis des Gläubigers'; dessen Vorgehen gegen den Schuldner als eine gesundem Volksempfinden gröblich widersprechende Härte darstellt«,
b)' oder nach Art 6 der Verordnung Uber Massnahmen auf dem' Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (SchutzVO) vom 4- Bezember 1943 (RGBl I, 666), die damals in der britischen Zone ebenfalls noch in Kraft war (Glaser aaO S 86; Bettermann in SJZ 1947, 173 /l77/Ö7)> Wwenn das Vollstreckungsgericht der Auffassung ist, d$ss die einstweilige Einstellung der Vollstreckung im Interesse des4 Schuldners dringend geboten ist und dem Gläubiger nach Bage der Verhältnisse zugemutet werden kann",
Ber Vollstreckungsrichter hat die Grundlagen seiner Tätigkeit für den vorliegenden Pall richtig erkannt.
Er erwähnt zwar nur die BehützVerordnung. Mit der Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen der Schutzverordnung, die erheblich geringer sind als die Voraussetzungen des Vollstfeckungsmissbrauchsgesetzes, ist zugleich das Vorliegen der Voraussetzungen des Vollstrek-kungsmissbrauchsgesetzes verneint. Bie Nichterwähnung des Vollstreckungsmissbräuchsgesetzes in dem Beschluss des Vollstreckungsrichters vom 1. August 1947 ist daher unschädlich.
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Der Vollstreckungsriehter geht auf Grund einer von ihm eingeholten Auskunft des Obergerichts voll ziehers I4m mm davon äusr .dass der Hauptteil der aus dem streitigen Eaum zu entfernenden Gegenstände aus Schrotteilen, altem Rundeisen, alten Rohren usw., die nicht mehr verwen-
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dungsfähig seienf bestände; die im übrigen dort noch vorhandenen Werkzeugmaschinen seien nicht mehr als solche anzusprechen, da wesentliche Teile fehlten und nur unter grössten.Schwierigkeiten wieder herzustellen seien; eine Genehmigung des Bezirkswirtschaftsamtes auf Grund der Anordnung der britischen Militärregierung über das Verbot der Entfernung von Werkzeugmaschinen brauche daher im vorliegenden Palle nicht eingäholt zu werden; im übrigen könne .die Bewilligung einer Räumungsfrist schon deswegen nicht in frage,kommen, weil der Schuldner (der Kläger) jahrelang Zeit gehabt habe, sich um einen anderen Raum zu bemühen* so dass die Bewilligung einer Räumungsfrist der Gläubigerin gegenüber unter diesen Umständen eine schwere Unbilligkeit bedeuten würde* Wenn der Vollstreckungsrichter auf Grund dieser Erwägungen trotz der-Bfefcäüptung des Klägers, es-sei ihm bisher nicht möglich gewesen, die Zuweisung eines geeigneten Raumes für die Unterbringung der Gegenstände zu erwirken, erkennbar dem Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin folgt, sie selbst sei, um ihre Liefertermine einhalten zu können, auf die Mitbenützung des Raumes, dessen Räumung der Schuldner (der Kläger) verweigere, dringend angewiesen, und die Gewährung einer Räumungsfrist ablehnt, so hat er damit die hach jenen Gesetzesvorschriften vorgeschriebenen Erwägungen erschöpfend vorgenommen. Ins Leere geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO festgestellt, dass die in der Werkstatt befindlichen Gegenstände wertlos gewesen seien» Es kommt nicht
darauf an, welche Feststellungen das Berufungsgericht über den Zustand jener Sachen getroffen hat, sondern allein darauf, ob der Vollstreckungsrichter jene Sachen als wertlos und beschädigt ansehen durfte. Regelmässig wird aber der Vollstreckungsrichter sich nicht schuldhaft verhalten, wenn er sich in solchen Fällen auf die Richtigkeit' der Auskunft eines Gerichtsvollziehers über den Zustand der Sachen erlässt. Dafür, dass der Vollstreckungsrichter das im vorliegenden Falle nicht hätte tun dürfen, hat der Kläger selbst nichts 'vorgetragen.
Der Vollstreckungsrichter hat also insoweit in der Tat eine erschöpfende Prüfung vorgenommen..
Offenbar erkennt der Kläger das auch selbst an. Seine Rüge geht nämlich nunmehr nur dahin: Die von ihm als Untermieter des Hauptmieters PoVBBi innegehabten Räume hätten dem Mieterschutz unterlegen, weil das Un-termietverhältnis bereits im Jahre 1942 begründet worden sei, so* dass die durch die Verordnung über Änderung des Mieterschutzrechts vom 7» Hovember 1944 (RGBl I,
319) eingeführte Lockerung des Mieterschutzes für gewisse, infolge der Kriegsverhaltnisse untervermietete Räume (§7 Abs 1 jener VÖ) nach deren § 7 Abs 3 auf seine Räume keine 'Anwendung finden könne. Der Kläger lässt in der Revisipnsliegründung nun vortragen, bereits das der Zwangsrä&ung zugrundeliegende Urteil habe § 7 Abs 3 aaö verkannt; bereits in jenem Urteil hätte daher eine Räumungsfrist ausgesprochen weiden müssen. Erst recht habe der Vollstreckungsrichter, der bei Prüfung des Sachverhalts diesen Fehler des zur Vollstreckung gestellten Urteils habe erkennen müssen, die Vollstreckung der Räumung al-s “einem gesunden Volksempfinden gröblich widersprechende Härte“ öder die Einstellung der Voll-
Streckung "als im Interesse des Schuldners dringend geboten*1 aneehen müssen. Bern kann nicht gefolgt werden.
Der Vollstreckungsrichter erwähnt zwar einleitend in seinem Beschluss'vom 1. August 1948, dass der Schuldner mit Rücksicht auf § 7 der Verordnung über Änderungen des Mieterschutzrechtes vom 7« November 1944 sich nicht habe auf Mieterschutz berufen können; damit berichtet er aber nur, dass das der Vollstreckung zugrundeliegende Urteil die Anwendung des Mieterschutzgesetzes ablehnt und eine ••äumungsfrist dem Schuldner nicht gewährt habe. Eine eigene Prüfung des Vollstreckungsrichters, ob die Räume dem Mieterschutz unterlagen oder nicht, kommt darin nicht zu dem Ausdruck.' Es lag für den Vdllstreckungs-richter auch mangels jeglichen Hinweises durch den Kläger kein Anlass vor, die Richtigkeit des zur Vollstrek-kung gestellten Urteils zu prüfen. Der Kläger verlangte damals nicht etwa deshalb Einstellung der Vollstreckung, weil hier aus einem offensichtlich falschen Urteil vollstreckt werden sollte. Selbst wenn daher für den Vollstreckungsrichter aus den ihm etwa vorgelegten Urteilsgründen ersichtlich gewesen wäre, dass, die Überlassung der Räume an den Kläger bereits vor dem Stichtag des § 7 Abs 3 jener Verordnung erfolgt war und deshalb auf die Räume nicht § 7 Abs 1 jener Verordnung änzüwenden war, so handelte er nicht schuldhaft, wenn er eine solche Überprüfung, ob das zur Vollstreckung gestellte Urteil richtig war oder nicht, nicht vornahm. Die Klage aus Amtshaftung ist daher insoweit schon mangels, eines Verschuldens des Vollstreckungsrichters unbegründet.
Einer Prüfung und Entscheidung der frage, ob die Mieterschutzbestimmungen, insbesondere die des § 24 MSchG
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überhaupt auf das hier allein streitige Verhältnis zwischen Eigentümer und Untermieter Anwendung finden (verneinend RGZ 110, 124; zweifelnd unter Zusammenstellung der Rechtsprechung Bettermann MSchG § 27 Anm 6), bedarf-es nicht mehr.
Ebensowenig bedarf es der Prüfung, ob die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung richtig ist, der Kläger könne schon deshalb keine Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend machen, weil er es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden (Ablehnung.der Räumungsfrist) durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden {§ 839 Abs 3 BGB).
IV.
Die Frage, ob der Obergerichtsvollzieher LflHUbei der am 21. August 1947 durchgeführten Zwangsräumung die Maschinen des Klägers einfach auf dem Hof des Hauses ab-stellen durfte, kann entgegen der Ansicht der Revision dahingestellt bleiben. Würde man sie mit dem Berufungsgericht bejahen, so entfiele von .vornherein eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung. Handelte der Gerichtsvollzieher aber den bestehenden Rechtsvorschriften (§ 885 Abs 2 ZPO und § 94 Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher) und seinen Dienstpflichten zuwider, so entfällt hier die Haftung nach § 839 Abs 3 BGB, weil es der Kläger schuldhafterweise verabsäumt hat, sich gegen die dem Gesetz widersprechende Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die entsprechenden Rechtsbehelfe zu wehren. Er war damals anwaltschaftlich vertreten, hätte *
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sich also, wenn er selbst die Rechtslage zu beurteilen nicht imstande war, Rat holen können und müssen. Statt dessen hat er sich um sein Eigentum, obwohl er vom Sachverhalt alsbald Kenntnis hatte, wochenlang nicht gekümmert.
* Auch in diesem Punkt ist daher die Klage unbegründet.
Me Revision des Klägers war demnach mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br. Geiger Rietschel
Wolany
Br.Hußla
Br.Weber