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BGH · Ill ZR 75/33

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 75/33

Br. Geiger und der Bundesrichter Rietsehel olany und Br. Beyer für Recht erkanni Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 13» Januar 1953 im Kostenpunkte aufgehoben. der einen Nennwert von 21000 DM und einen von 80000 DM hat, übertrug sie durch nota-^.ellen Vertrag vom 15° Februar 1951 je zur Hälfte schenkungs-ise auf die beiden Kläger« Damit war die Mutter der Kläger sserhalb des Währungsgebietes der "Ost-Mark11 vermögenslos eworden« amt N^m^-Nord an Steuern insgesamt 4005,70 DM-West« Durch Haftungsbescheide vom 25April 1952 hat vdie Beklagte jeden der Kläger in Höhe der Hälfte der Steuerreste mit je 2002,85 DM-West in Anspruch genommen mit der Behauptung, die Klager hätten das Vermögen der Steuerschuldnerin übernommen und hafteten deshalb gemäss § 419 BGB« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden; die .Kosten des Rechtsstreits sind den Klägern als Gesamtschuldnern aufei\Legt worden» Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger» die ihren Fest Stellungsantrag weiter verfolgen» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Aus den Haftungsbescheiden ergibt sich, dass die Kläger ihre Verpflichtung zur Bezahlung der Steuerschulden ihrer Mutter bestritten hatten* Die Bescheide enthalten eine Entscheidung des Finanzamts im Sinn des § 330 Abs 2 Satz 1 RAO, Die Ausschlussfrist des Satzes 3 ebenda ist gewahrt, denn die Klage ist am 12, Mai 1952 zugestellt worden, also innerhalb eines Monats seit der Zustellung der erst vom 25o April 1952 datierten Haftungsbescheide0 IIo lo Das Berufungsgericht hält die Bestimmung des § 419 BGB über die SchüldmitÜbernahme desjenigen, der das Vermögen eines anderen durch Vertrag übernimmt, hier für anwendbar , obwohl die Mutter der Kläger noch Vermögen im sowjetisch besetzten Teil Berlins hat, weil dieses Vermögen dem Zugriff der Beklagten praktisch entzogen sei und weil jedenfalls nicht in DM-West vollstreckt werden könne. Die dortigen Behörden leisteten der Beklagten keine Amtshilfe, Den Klägern sei bekannt, gewesen, dass sie 'das gesamte West- ' Vermögen ihrer Mutter übernahmen und sie hätten Fabrikanten genau gewusst, welche Schwierigkeiten der Geschäftsund Rechtsverkehr zwischen Ost- und Westberlin mache, Sie hätten, wenn nicht diese Öchwierlgkeiten überhaupt die Veranlassung zur Vermögensubernahme gewesen seien, mindestens den Sachverhalt in allen Einzelheiten gekannt, der zur Anwendung des § 419 BGB führe« Sie hafteten daher als Gesamtschuldner für die Forderung der Beklagten« s Berufungsgericht habe zu Unrecht das im ten Teil Berlins belegene Vermögen der Betracht gelassen« Es handele sich dabei um ögen« Überdies sei auch hinsichtlich aus-ens in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht die Ansicht vertreten worden, dass solches dem Vermögen im . Sinn des § 419 BGB nicht zuzurechnen sei« Das Vermögen der Mutter im sowjetisch besetzten Teil Berlins könne auch nicht unpfändbarem Vermögen gleichgesetzt werden« Überdies fehle es an einer höchstrichterlichen Anerkennung der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht* die Haftung des Übernehmers sei dadurch nicht ausgeschlossen, dass dem übertragenden Schuldner zwar wertmäßig beachtliche Vermögensteile^ blieben, die aber dem Zugriff des Gläubigers als unpfändbar entzogen seien« 3>« Die Frage, um die es sich hier handelt, ist nicht dahin zu stellen, ob nichtübertragenes Auslandsvermögen dem übernommenen Inlandsvermögen hinzuzurechnen äst, wenn es sich darum-handelt, festzustellen, ob eine Vermögensübernah-me im Sinn des § ;419 -BGB, vorliegt•« Es ist deshalb auch nicht zu entscheiden, ob das Vermögen der Mutter im sowjetisch besetzten Teil Berlins als Auslandsvemögen anzusehen ist* eilte Fragedie im Hinblick auf den Vorspruch des Grundgesetzes, das.sich zur Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit Deutschlands bekennt, zu verneinen wäre (vgl BGHZ 4, 66)c Die Frage ist vielmehr die, oh Vermögen, das dem Zugriff des Gläubigers entzogen ist, dann ausser Betracht zu bleiben hat, wenn der Übernehmer das gesamte, dem Zugriff des Gläubigers unterliegende Vermögen übernommen hat« Unbestritten ist auch, dass nicht das gesamte Vermögen übernommen zu sein braucht und dass die Zurückbehaltung unie deutender Vermögensteile durch den Veräus-serer der aus § 419 BGB folgenden Mitschuldübernahme des Vermögensübernehmers nicht entgegensteht (RGZ 139, 209)V den tatsächlichen; Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die.‘Beklagte mit den im sowjetisch besetzten Teil Berlins-liegenden Vermögensstücken der Mutter der Kläger nichts anzufangen vermag. 419 BGB ausschliesst, braucht hier nicht entschieden zu wer-den« Denn:die Kläger wussten, dass sie alles Westberliner Vermögen ihrer Mutter übernahmen und sie kannten den Sachverhalt in seinen Einzelheiten, aus denen sich ergab, dass die zurückbehaltenen, im sowjetisch besetzten Teil Berlins liegenden Vermögensstücke der Mutter dem Zugriff der Beklagten entzogen waren. Demnach müssen die Kläger als Folge der Übernahme des Westberliner Vermögens ihrer Mutter die Haftung für deren Steuerschulden nach Maßgabe des § 419 BGB im Umfang der Haftungsbescheide gegen sich gelten lassen. Die Revision bemängelt das unter Hinweis darauf dass die Kläger nach den Haftungsbescheiden des Finanzamts , nicht als Gesamtschuldner, sondern nur je zur Hälfte der Steue schuld in Anspruch genommen worden seien, so dass ihnen auch Diese Rüge der Revision ist begründete Die Kläger werden ■ nur je zur Hälfte für die Steuerschuld ihrer Mutter in Anspruch j genommen.

Zitierte Normen: § 419 BGB § 139 ZPO § 419 BGB § 100 ZPO
BGBsinnenMutterBerufungsgerichtVermögenBerlinHälfteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 75/33
Verkündet- am 21 Pi eser, Justizange als Urkundsbeamte schäftsstelle
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Juni; 1954 stellten r der Ge-*
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I m U am e n d e s V o 1 k e s
In dem Kechtsstreit
1. des Fabrikante 2o des Pabrikante beide in Btfl^fe-H1
n Herbert n Werner
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- Prozessbevollma
 die Stadt Berlin
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Kläger, Berujfungsbeklagten und Revisionskläger,
 chtigters Rechtsanwalt Bri
 gegen
vertreten durch den Senator für Finanzen,
e, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte
 Pr o zessbevo1Imächtigter; Rechtsanwa1t Prof.Br
 hat der III. Zivi, liehe Verhandlung na tspräsidenten Dro Weber, Br. ¥<
lsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-vom 211 Juni 1954 unter Mitwirkung des Se-Prof. Br. Geiger und der Bundesrichter Rietsehel olany und Br. Beyer
 für Recht erkanni
 Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 13» Januar 1953 im Kostenpunkte aufgehoben. .........
•Im übrigen wird die Revision der Kläger zurückgewiesen.
Bie Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.
^	;	Von	Rechts	wegen
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Tatbestand
 Die Kläger sind persönlich haftende Gesellschafter der Firma Emil TflHHP KG in Bffljj^^-N^HHH)« Ihre Mutter, Eli-
abet h 1
wohnt im sowjetisch besetzten Teil Berlins
 anditistenanteil, atsachlichen-Wert
 ie war alleinige Kommanditistin der Gesellschaft* Ihren Korn-
der einen Nennwert von 21000 DM und einen von 80000 DM hat, übertrug sie durch nota-^.ellen Vertrag vom 15° Februar 1951 je zur Hälfte schenkungs-ise auf die beiden Kläger« Damit war die Mutter der Kläger sserhalb des Währungsgebietes der "Ost-Mark11 vermögenslos eworden«
Die Mutter der Kläger schuldet dem Westberliner Finanz-
amt N^m^-Nord an Steuern insgesamt 4005,70 DM-West« Durch Haftungsbescheide vom 25April 1952 hat vdie Beklagte jeden der Kläger in Höhe der Hälfte der Steuerreste mit je 2002,85 DM-West in Anspruch genommen mit der Behauptung, die Klager hätten das Vermögen der Steuerschuldnerin übernommen und hafteten deshalb gemäss § 419 BGB«
Hiergegen richtet sich die gern» §‘330 Abs 2 Reichsabgabeordnung erhobene Klage«
Die Kläger haben behauptet? Sie hätten zwar das gesamte Vermögen ihrer Mutter im Währungsgebiet der "West-Mark" übernommen« Die Mutter sei aber noch Eigentümerin eines Villengrundstücks im sowjetisch besetzten Teil Berlins, das einen Einheitswert, von 37100 RM habe« Sie besitze ausserdem wertvollen Schmuck im Wert von mindestens 6000 DM, eine gute Wohnungseinrichtung, Pelze und elegante Kleidung« Die Vor-
aussetzungen des §
Die Kläger h
419 BGB seien also nicht erfüllt«
aben beantragt, festzustellen, dass sie

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verpflichtet sind, die Steuerschulden ihrer Mutter zu
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Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen» t die Ansicht vertretenj § 419 BGB setze nicht voraus, amtliche zu einem Vermögensinbegriff gehörenden Gegenübertragen würden« Vom Blickpunkt des Gläubigers unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung sei zu entscheiden, wann eine Vermögensübertragung vorliege» Die Schuldnerin habe ihr gesamtes Vermögen im Währungsgebiet der West-Mark übertragen» Dieses sei der einzige Wert, an den das Finanzamt sich halten könne<,* Es könne dahingestellt blei ben, ob die Schuldnerin im Währungsgebiet der Ost-Mark noch weiteres Vermögen besitze»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden; die .Kosten des Rechtsstreits sind den Klägern als Gesamtschuldnern aufei\Legt worden» Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger» die ihren Fest Stellungsantrag weiter verfolgen» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründes
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Der beschrittene Rechtsweg ist zulässig» Grundlage des Rechtsstreits ist die Vorschrift in § 120 Reichsabgabeordnung: (RAO), wo es heissti "Wenn jemand nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Verbindlichkeiten .eines anderen zu erfüllen, »»* so gilt diese Verpflichtung auch für die Steuerschulden des anderere Soweit der § 330 nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts»” ln § 330 RAO ist be-
stimmt , dass das Finanzamt das Zwangsverfahren wegen Steuerschulden auch gegen Personen anordnen kann* die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen, dass Uber einen Widerspruch das Finanzamt entscheidet und dass gegen dessen Entscheidung die gerichtliche Klage gegeben ist. Darunter ist die Klage vor den ordentlichen Zivilgerichten zu verstehen, die deshalb zur Entscheidung berufen sind, weil die Frage, ob und auf Grund welcher Bestimmungen und mit welcher näheren Maßgabe der in Anspruch genommene kraft bürgerlichen Rechtes verpflichtet ist, Schulden eines anderen zu bezahlen, keine steuerrechtliche, sondern eine bürgerlich-rechtliche Frage ist (Kühn RAO 3* Aufl 1954 >
§ 330 Anm 3; vgl RGZ 160, Y /l£/h
Aus den Haftungsbescheiden ergibt sich, dass die Kläger ihre Verpflichtung zur Bezahlung der Steuerschulden ihrer Mutter bestritten hatten* Die Bescheide enthalten eine Entscheidung des Finanzamts im Sinn des § 330 Abs 2 Satz 1 RAO, Die Ausschlussfrist des Satzes 3 ebenda ist gewahrt, denn die Klage ist am 12, Mai 1952 zugestellt worden, also innerhalb eines Monats seit der Zustellung der erst vom 25o April 1952 datierten Haftungsbescheide0
IIo
 lo Das Berufungsgericht hält die Bestimmung des § 419 BGB über die SchüldmitÜbernahme desjenigen, der das Vermögen eines anderen durch Vertrag übernimmt, hier für anwendbar , obwohl die Mutter der Kläger noch Vermögen im sowjetisch besetzten Teil Berlins hat, weil dieses Vermögen dem Zugriff der Beklagten praktisch entzogen sei und weil jedenfalls nicht in DM-West vollstreckt werden könne. Die dortigen Behörden leisteten der Beklagten keine Amtshilfe,
 Den Klägern sei bekannt, gewesen, dass sie 'das gesamte West- ' Vermögen ihrer Mutter übernahmen und sie hätten Fabrikanten genau gewusst, welche Schwierigkeiten der Geschäftsund Rechtsverkehr zwischen Ost- und Westberlin mache, Sie hätten, wenn nicht diese Öchwierlgkeiten überhaupt die
 Veranlassung zur Vermögensubernahme gewesen seien, mindestens den Sachverhalt in allen Einzelheiten gekannt, der zur Anwendung des § 419 BGB führe« Sie hafteten daher als Gesamtschuldner für die Forderung der Beklagten«
20 a) Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 139 ZPO die Kläger nicht zur Ergänzung ihres Klagvorbringens aufgefordert« Sie hätten in der Klage ausgeführt, dass sie alle mit der Genehmigung des Vertrags vom 15, Februar 1951 und mit der Steuererklä-rung verbundenen und ihnen auf erlegten Kosten dem Staate abgeführt hätten«, Daraus sei ersichtlich gewesen, dass sie auf Grund des Vertrages vom 15« Februar 1951 Steuern an die-Beklagte gezahlt hätten; Hätte das Gericht die Kläger pflichtgemäß zur Ergänzung ihres Vorbringens aufgefordert, so würden sie vorgetragen haben, dass sie je 3050,— DM^West Schenkungssteuer bezahlt hätten, und sie würden geltend ge-	j
macht haben,' dass durch den gleichen Akt, durch den der Be-	;
klagten nach ihrer Darlegung die Haftungsgrundlage für die geschuldeten Steuern entzogen worden sei, auf der anderen Seite Steueransprüc'he erwachsen und abgedeckt worden seien, . die den Anspruch gegen die Mutter überstiegen« Diesen Ein- ; wand der Vorteilsausgleichung müsse die Beklagte, die ihren • • Anspruch gegen die Kläger auf der Grundlage des bürgerli- 1 chen Rechts verfolge, sich entgegenhalten lassen»
Diese Rüge ist unbegründet« Es ist nicht Sache.; des Gerichts, die Parteien zu einem ihnen möglicherweise günsti
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gen Vorbringen zu veranlassen« Der Vortrag in der Klageschrift enthielt keine au|fklärungsbedürftigen Unklarheiten« Überdies wurde die Steuerschuld der Mutter durch die Schenkungssteuer der Kläger nicht berührt und die Kläger hätten Schenkungssteuer auch zu zahlen gehabt;, wenn ihre Mutter keine Steuerschulden gehabt hätte« Von einer Vorteilsausgleichung kann nicht die Rede sein«
b) In sachlich-rechtlicher Beziehung macht die Revision geltend, es liege keine Vermögensübernahme im Sinn des
s Berufungsgericht habe zu Unrecht das im ten Teil Berlins belegene Vermögen der Betracht gelassen« Es handele sich dabei um ögen« Überdies sei auch hinsichtlich aus-ens in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht die Ansicht vertreten worden, dass solches dem Vermögen im . Sinn des § 419 BGB nicht zuzurechnen sei« Das Vermögen der Mutter im sowjetisch besetzten Teil Berlins könne auch nicht unpfändbarem Vermögen gleichgesetzt werden« Überdies fehle es an einer höchstrichterlichen Anerkennung der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht* die Haftung des Übernehmers sei dadurch nicht ausgeschlossen, dass dem übertragenden Schuldner zwar wertmäßig beachtliche Vermögensteile^ blieben, die aber dem Zugriff des Gläubigers als unpfändbar entzogen seien«
§ 419 BGB vor« Da sowjetisch besetz klagten ausser Be inländisches Verm ländischen VermÖg
3>« Die Frage, um die es sich hier handelt, ist nicht dahin zu stellen, ob nichtübertragenes Auslandsvermögen dem übernommenen Inlandsvermögen hinzuzurechnen äst, wenn es sich darum-handelt, festzustellen, ob eine Vermögensübernah-me im Sinn des § ;419 -BGB, vorliegt•« Es ist deshalb auch nicht zu entscheiden, ob das Vermögen der Mutter im sowjetisch besetzten Teil Berlins als Auslandsvemögen anzusehen
 ist* eilte Fragedie im Hinblick auf den Vorspruch des Grundgesetzes, das.sich zur Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit Deutschlands bekennt, zu verneinen wäre (vgl BGHZ 4, 66)c Die Frage ist vielmehr die, oh Vermögen, das dem Zugriff des Gläubigers entzogen ist, dann ausser Betracht zu bleiben hat, wenn der Übernehmer das gesamte, dem Zugriff des Gläubigers unterliegende Vermögen übernommen hat«
Bs ist durchaus herrschende Meinung,, dass die Vorschrift in § 419'BGB dem Gläubigerschutz dient, dass ihr der deutsch-rechtliche Gedanke zugrunde liegt, Schulden seien Basten des Vermögens (RGZ 130, 34 /5?7) und dass der Gläubiger dort, wo das Vermögen, die natürliche Kreditunterlage, geblieben ist, seine Befriedigung solle suchen können (RGZ 92, 86; Zur geschichtlichen Entwicklung des § 419 BGB vgl Laue, ArchzivPr Bd 146 (n F Bd 26) S 157 ff). Unbestritten ist auch, dass nicht das gesamte Vermögen übernommen zu sein braucht und dass die Zurückbehaltung unie deutender Vermögensteile durch den Veräus-serer der aus § 419 BGB folgenden Mitschuldübernahme des Vermögensübernehmers nicht entgegensteht (RGZ 139, 209)V
Ob das Zurückbehaltene im Vergleich zu dem Dberti-agenen unbedeutend ist, bestimmt ;sich nach wirtschaffliehen Gesichtspunkten« Unbedeutend in'diesem Sinne ist zurückbehaltenes Vermögen jedenfalls dann,wenn es dem Gläubiger keine Befriedigungsmöglichkeit bietet. Dieser Fall liegt hier vor, denn aus. den tatsächlichen; Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die.‘Beklagte mit den im sowjetisch besetzten Teil Berlins-liegenden Vermögensstücken der Mutter der Kläger nichts anzufangen vermag. Bei solcher Sachlage stellt die Übernahme des gesamten, allein dem Zugriff der Beklagten unterliegenden Westberliner Vermögens der Mutter eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB dare -
Ob und in welchem Umfang die etwaige Unkenntnis davon* dass die übernommenen Vermögensstücke'das Vermögen des übertra genden in diesem Sinne darstellen, die Anwendbarkeit des §
419 BGB ausschliesst, braucht hier nicht entschieden zu wer-den« Denn:die Kläger wussten, dass sie alles Westberliner Vermögen ihrer Mutter übernahmen und sie kannten den Sachverhalt in seinen Einzelheiten, aus denen sich ergab, dass die zurückbehaltenen, im sowjetisch besetzten Teil Berlins liegenden Vermögensstücke der Mutter dem Zugriff der Beklagten entzogen waren. Demnach müssen die Kläger als Folge der Übernahme des Westberliner Vermögens ihrer Mutter die Haftung für deren Steuerschulden nach Maßgabe des § 419 BGB im Umfang der Haftungsbescheide gegen sich gelten lassen. Das ist umsomehr gerechtfertigt, als sie dieses Vermogenunentgeltlich erworben haben.	'	‘
Die Abweisung der Feststellungsklage durch das Berufungsgericht ist somit gerechtfertigt. Die Revision ist insoweit : unbegründet. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Haftung defr Kläger für die Steuerschuld ihrer Mutter, auch auf Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz gestützt werden könnte, kommt es nicht mehr an. 1
1 Zu prüfen bleibt, ob das Berufungsgericht die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu Recht als Gesamtschuldnern auferlegt hat. Die Revision bemängelt das unter Hinweis darauf dass die Kläger nach den Haftungsbescheiden des Finanzamts , nicht als Gesamtschuldner, sondern nur je zur Hälfte der Steue schuld in Anspruch genommen worden seien, so dass ihnen auch
 
die Kosten gemäss § 100 Abs 1 ZPO nach Kopfteilen hätten auf-. erlegt werden müssen.
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Diese Rüge der Revision ist begründete Die Kläger werden ■ nur je zur Hälfte für die Steuerschuld ihrer Mutter in Anspruch j genommen. Deshalb haften sie für die Kostenerstattung nur je \ zur Hälfte (§100 Abs 1 2P0). Dementsprechend war das Berufungs-i urteil im Kostenpunkt abzuändern. Auf die aus § 97 ZPO herzu-; leitende Kntscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt|dieser geringfügige j&rfolg der Revisionskläger ohne hin- ; fluss (vgl Stein-Jonas ZPO 17. Aufl § 92 Anm III).	;
Di, Seiger	-	Rietschel	Dr? -Weber 1
Wol-any	Dr„	Beyer	*