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BGH

Gericht: BGH

justizamts für die Britische Zone über die Behandlung von der Entnazifizierung betroffener Richter vom 4. Januar 1949 § 4 (VOB1 BZ 1949, 15); Erste und Zweite Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19« März 1949 (GV0B1 NRhWf 1949, 25, 29). Rechtssatz: Die Vorschrift des § 2 der Zweiten Verordnung des Landes Kordrhein-Westfalen zur Sicherung der ,.Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 ist rechtsgültig1; Sie stellt die in Kategorie IV eingestuften Richter, die gemäss § 4 der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 4. Januar 1949 in den Wartestand versetzt worden sind, besoldungsmässig den nach § 5 der Ersten Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 11, Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof, Dr„ I.leiß, Dr. Pagendarm, Dr, Gelhaar und Dr. Bock für Recht erkannt: ” , Diese Entscheidung wurde durch Bescheid des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung vom 11. Juni 1949 wurde deshalb das 7/artegeld auf die Hälfte desjenigen Betrages festgesetzt, der sich als Wartegeld nach § 86 DBG idl' des § 19 der Dritten SparVÖ des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben hatte. Mai 1945 weder in einer ihm fr$| her verliehenen Planstelle beschäftigt, noch von der Justizverwaltung in eine Planstelle eingev/iesen worden ist (§ 1 der VO), "auch in den Wartestand versetzt werden, | ... Nach § 2 der Zweiten Verordnung des Landes Kordihein-Y/estfalen zur Sicherung "der Y/ährung und öffentlichen Finanzen vom 19. Versorgungsbezüge nur nach den Vorschriften der Ersten Sparverordnung", also "kein 7artegeld im technischen Sinne", wie es im Runderlass des Justizministers des Landes Nordrhein-Y/estfalen vom 13. Hierdurch ist der Kläger besoldungsmässig den in die Kategorie IV eingestuften nicht richterlichen Beamten* gleichgestellt worden, die nicht wieder in ihre frühere Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden sind und nach § 5 Ziff 1 der Irrsten SparVO "als verabschiedet gelten. % 4 * y/ie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, ergibt sich diese besoldungsmässige “Gleichstellung richterlicher und nichtrichterlicher Beamten eindeutig aus Y/ortlaut, Sinh und Zweck des § 2 der Zweiten SparVO. Januar 1949 vorgesehenen Massnahmen im wesentlichen- Ge-fahren abwenden wollen, die sich für das Ansehen der • r -f Rechtspflege aus einer politischen Belastung der von der ' ^ Entnazifizierung betroffenen Richter ergeben könnten J (vgl Amtliche Begründung, Allgemeiner feil, ZJB1 BZ 1949? indem er in § 2 der Zweiten SparVO angeordnet hat, dass die gemäss 4 4 der Verordnung vom 4. Es ist also dem Landgericht beizustimmen, nenn es die Vorschriftdes § 5 der Ersten SparVO nach » 2 der Zweiten SparVO auf den Kläger an sich für anwendbar hält. Auslegung hat der Kläger, im Revisionsrechtszug auch keine weiteren Einwendungen mehr erhoben, sondern sich gegen die Anwendung dieser Vorschriften nur noch mit der Begründung gewendet, dass sie rechtsungültig seien. Eine unbeschränkte Anerkennung dieser Ansprüche hätte die öffentlichen Haushalte und damit den Erfolg der Währungsreform auf das Schwerste gefährden können. in §'5f Ersten SparVO getroffenen.Regelung den Beamten Rechte'gab,y die sie bisher nicht hatten, dass sie ihnen äber nicht ; y Rechte nahnu Die Landesregierung handelte im Rahmen der / Ermächtigung des § 27 .Abs 2 UmstG, wenn ihr die Massnahmen! ihrer Bezüge hatten, wird die von der Landesregierung getroffene Regelung durch die Ermächtigung des § 27 Abs 2 UmstG gedeckt, weil die Landesregierung die Regelung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen für geboten hielt und halten konnte (BGKZ 2, 128 f unter c). Auf Grund der dargelegten Erwägungen hält der Senat auch die Vorschrift des § 2 der Zweiten SparVO für rechtsgültig und damit die Anwendung des § 5 der Ersten SparVO. SparVOj wenn die in der Entscheidung des Senats BGKZ 2j 117/~128 tj dargelegten Gründe als richtig unterstellt würden, jedenfalls dann nicht angewendet werden könnten, wenn der Beamte seine Dienstbezüge oder einen rechtlich, gesicherten Anspruch auf diese Bezüge gehabt hätte. Januar 1949 geht keineswegs, wie der Kläger annimmt, davon aus, dass den aus der Entnazifizierung rehabilitiert hervorgehenden Richtern ein* Recht auf ihr Amt und die damit verbundenen Bezüge zustehe.,: 10), Es ist also auch nicht richtig, wenn der Kläger^; meint, die Verordnung vom 4. Januar 1949 hat lediglich mit der'Möglichkeit gereoh-net, dass ein Beamten ein Recht auf sein Amt und die demilg Verbundenen Bezüge geltend machen könne, obwohl er von deiK; Bntnagifizierungsvorschriften "betroffen" war; für diesen i| Hiervon ist auch der Zonenges.etzgeber bei Erlass der Verordnung vom 4» Januar 1949 ausgegangen, wie sich aus der bereits angeführten Stelle der Amtlichen Begründung (aaO) ergibt. lassen, hat sich das Zentral-justizamt als der für das Gerichtsverfassungsrecht zuständige Zonengesetzgeber vorsorglich entschlossen, ’’für eine kürze Übergangszeit die Hindernisse zu beseitigen, die einer Entfernung der in der Verordnung bezeichneten Richter von' ihrer früheren Y/irkungsstatte oder aus den ihnen früher anvertrauten Machtvollkommenheiten entgegenstehen’’ (Amtliche Begründung aaO). Hiermit sollte für die Richter dasselbe Ziel erreicht werden wie bei den nichtrichterlichen Beamten durch eine “Verabschiedung", wie sie z. Januar 1949 schliesst eine neue besoldungsrechtlicho Regelung durch die hierfür allein-zuständige Stelle, nämlich den Landesgesetz-geber, ebensowenig aus wie in den Fällen der Versetzung (§3 der Verordnung vom 4. Januar 1949 in den Var testend versetzten Richter der Kategorie IV mit den nach •§ 5 der Ersten SoarVO als verabschiedet geltenden Beamten hat keine Rückwirkungen auf die dienstrechtliche Stellung dieser Richter nach dem Gerichtsverfassungsgesetz. klargestellt hat, sind die auf Grund der Verordnung vom;:. ger glaubt zu Unrecht, sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf diesen Runderlass berufen zu können» '-Herrn der Justizminister des Landes Kordrhein-Westfalen es für angebracht gehalten hat, den Kläger durch Verfügung vom 26» April 1949 in den Wartestend zu versetzen, so liegt hierin nicht die Anerkennung, dass der Kläger bis dahin ein gesichertes Recht auf sein Amt und . Das beklagte Land hatte an sich keinen .Anlass, die Rechtsstellung der aus der Entnazifizierung kommenden Richter anders zu beurteilen als die Rechtsstellung der auf Lebenszeit ernannten nichtrichterlichen Beamten. Schliesslich kann in jenen Massnahmen auch kein unzulässiger Eingriff in die" richterliche Unabhängigkeit erblickt werden, die ihrem Y/e-; sen nach nur bedeutet, dass der nur dem Gesetz unterworfene Richter bei seinen Entscheidungen von Einflüssen und Betätigungen anderer Organe und Personen befreit sein soll (vgl.BGSt 56, 179). Dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit soll zwar auch der Grundsatz der .Unversetzbarkeit und der Unabsetzbarkeit (§ 8 GYG) .dienen«, Soweit die Verordnung des Zentraljustizamts vom 4. vollständigen Neuordnung der llachkriegsverhaltnisse aus den in der Amtlichen Begründung (aaO) dargelegten Erwägungen gerechtfertigt und geboten war und die im übrigen -die auf Grund der Zweiten SparVQ getroffene besoldungsrechtliche Regelung nicht ausschloss. Da aus diesen Gründen die vom Oberlandesgerichtspräsidenten vorgenommene Festsetzung des 7/artegeldes des ’ Klägers nicht zu beanstanden ist, musste das Urteil des Landgerichts gemäss § 564 Abs 1 ZPO aufgehoben und die Klage unter Anwendung .des. Da der V/ert des Streitgegenstandes weniger als 500 DI.I "beträgt, war das beklagte Land gemäss § 97 Abs 3 ZPO mit den Kosten des Revisionsrechtszuges zu belasten.

Zitierte Normen: § 27 UStellungsG § 564 ZPO
BeamteLandVerordnungErsteKategorieVorschriftSparVOKläger

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz:	GVG	§ 8; Verordnung des Presidenten des Zenträl-
justizamts für die Britische Zone über die Behandlung von der Entnazifizierung betroffener Richter vom 4. Januar 1949 § 4 (VOB1 BZ 1949, 15); Erste und Zweite Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19« März 1949 (GV0B1 NRhWf 1949, 25, 29).
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 2 der Zweiten Verordnung
 des Landes Kordrhein-Westfalen zur Sicherung der ,. Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 ist rechtsgültig1; Sie stellt die in Kategorie IV eingestuften Richter, die gemäss § 4 der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 4. Januar 1949 in den Wartestand versetzt worden sind, besoldungsmässig den nach § 5 der Ersten Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 als verabschiedet geltenden nicht richterlichen Beamten gleich.
Aktenzeichen: III ZR 75/51
Urteil vom 11. Oktober 1951	LG Dortmund
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Verkündet am 11.Oktober 1951»
Eomacker, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Hamen, des Volkes
 In dem Rechtsstreit
- des Landes Hordrhein-7/estfalen - Justizfiskus - vertreten durch den Generalstaatsanwalt in	i.	Uestf.«,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozesshevollmächtigter: Kechtssnv;alt Justizrat Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Paul HapBB in R^P i. Westf., R(
Kläger und Revisionsbeklagtens - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,	-
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 11, Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof, Dr„ I.leiß, Dr. Pagendarm, Dr, Gelhaar und Dr. Bock
 für Recht erkannt:	”	,
Das Urteil der 6, Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 10. Januar 1951 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsmittels, die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der 3Cläger.

Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger, der am O»	1902	geboren	wurde,
•wurde am 1. August 1941 zu dem Oberlandesgerichtsrat in ernennt. Am 16. Dezember 1948 wurde er vom Hntnazifiziorungs . berufungsausschuss in	in die Kategorie IV ohne Be-
schränkung eingestuft. Diese Entscheidung wurde durch Bescheid des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung vom 11. Januar 1949 bestätigt.	.
Auf Grund des § 4 der Verordnung des Präsidenten des 'Zentraljustizamtes für die Britische Zone über die Behänd- .. lung von der Entnazifizierung betroffener Richter vom 4. Januar 1949 versetzte der Justizminister des Landes Kord-rhein-Y/estfalen den Kläger durch Urkunde vom 26» Juni 1949 mit Wirkung vom 1, April 1949 in den 7/artestand. Gleichzeitig bat der Minister’ den Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm, das V/artegeld des Klägers festzüsetzen und zur Zahlung anzuweisen.	.	.
Der Oberlardesgerichtspräsident in	wandte	bei
 der Festsetzung der Bezüge § 2 der Zweiten SparVÖ des Landes Nor’drhein-Y/estfalen in Verbindung mit § 5 der Ersten SparVÖ an. Im Bescheid vom 29. Juni 1949 wurde deshalb das 7/artegeld auf die Hälfte desjenigen Betrages festgesetzt, der sich als Wartegeld nach § 86 DBG idl' des § 19 der Dritten SparVÖ des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben hatte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde vom Justizminister als unbegründet zurückgewiesen.
 
Der Kläger meint, § 5 der Braten Spar VO gelte nicht für Eichter im- Wartestand. Im übrigen sei diese. Vorschrift auch rechtsungültig,	$
Von der sich hiernach ergebenden Gehaltsdifferenz, die unstreitig mehr als 300 DM betrügt, fordert der Kläger mit.der Klage einen Teilbetrag von 300 EM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der gemäss § 566, a ZPO eingelegten Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage; der Kläger hat um . Zurückweisung der Revision gebeten«
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Die Revision musste Erfolg haben.
Gemäss § 4 der Verordnung des Präsidenten des Zentral^ justizamtes für die Britische Zone über die Behandlung von? der Entnazifizierung betroffener Richter vom 4. Januar 194,| (VOB1 BZ 1949» 15) kann ein Richter, der im Entnazifizie-' rungs verfahren in die Kategorien III,' IV oder V eingestuftt? worden ist und seit dem 8. Mai 1945 weder in einer ihm fr$| her verliehenen Planstelle beschäftigt, noch von der Justizverwaltung in eine Planstelle eingev/iesen worden ist (§ 1 der VO), "auch in den Wartestand versetzt werden, | ... o wenn im Einzelfall nach dem JOrmessen der zur. Anstel-iung eines solchen Richters zuständigen Behörde die Unter-.1; bringung in der bisherigen oder in einer anderen Planstellj| nicht möglich oder nicht angängig ist."	;
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Nach § 2 der Zweiten Verordnung des Landes Kordihein-Y/estfalen zur Sicherung "der Y/ährung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (Zweite Sparverordnung, GVOBl NRh¥f 1949? 28) erhalten die in den Y/artestand versetzten dichter "auch als Y/artegeld . Versorgungsbezüge nur nach den Vorschriften der Ersten Sparverordnung", also "kein 7artegeld im technischen Sinne", wie es im Runderlass des Justizministers des Landes Nordrhein-Y/estfalen vom 13. Januar 1951 - I - 2014 - 237 - (abgedruckt bei K.öhnen-Y/irth, Die SparverOrdnungen'des Landes Nordrhein-Y/estfalen, I.’lachträgsband S 19) heisst. Danach hat der öbeplandesgerichtspräsi- > dent in	für	den	in	die	Kategorie	IV	eingestuften	Klä-
ger die Bezüge gemäss § 5 Ziff la der Frsten SparVO festgesetzt. Hierdurch ist der Kläger besoldungsmässig den in die Kategorie IV eingestuften nicht richterlichen Beamten* gleichgestellt worden, die nicht wieder in ihre frühere Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden sind und nach § 5 Ziff 1 der Irrsten SparVO "als verabschiedet gelten.	?	•
% 4 * y/ie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat,
 ergibt sich diese besoldungsmässige “Gleichstellung richterlicher und nichtrichterlicher Beamten eindeutig aus Y/ortlaut, Sinh und Zweck des § 2 der Zweiten SparVO. Abgesehen von den §§• 7 und 8 der Ersten SparVO, welche die Versorgungsansprüche von Beamten in der Zeit vor der politischen Überprüfung und vor dem 1. April 1949 behandeln, regelt die Erste SparVO die Versorgungsbezüge von Beamten, nur in den §.§ 4 und 5. Die Vorschrift des § 5 spricht zwar
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nur von ’’als verabschiedet geltenden” Beamten der Kategorie. IV. Soll aber $ 2 der Zweiten- SparVO überhaupt einen Sinn haben, so ist er dahin auszulegen, dass der in den '7arte-
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stand versetzte dichter, wenn er in Kategorie V einge-stuft war, Bezüge nach § 4, wenn er dagegen in Kategorie ;• IV eingestuft war, Bezüge nach § 5 der Ersten SparVÖ er-halten soll. Es ist allerdings richtig, dass § 1 der Ersten
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SparVO vier verschiedene Sparmassnahmen, nämlich Versetzung in den Wartestand., Versetzung in den Ruhestand, Verabsehie-f dung und Herabstufung in den Besoldungsgruppen unterscheid^ det. Die hier vorgesehene Versetzung in den Wartestand : f sollte aber ausschliesslich einer aus innerdienstlichen Gründen gebotenen Ersparnis:	dienen,	während	die	in	der	.5
Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts vom 4.	$
Januar 1949 vorgesehenen Massnahmen im wesentlichen- Ge-fahren abwenden wollen, die sich für das Ansehen der • r -f Rechtspflege aus einer politischen Belastung der von der ' ^ Entnazifizierung betroffenen Richter ergeben könnten J
(vgl Amtliche Begründung, Allgemeiner feil, ZJB1 BZ 1949? S
\ ‘ & 10), Dabei war für den Zonengesetzgeber, der seine Zu- .	■'.$
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könnten, günstiger behandelt zu werden als nichtrichter- f: liehe Beamte (Amtliche Begründung aaO). Von dieser Erwägung hat sich auch der. landesgesetzgeber, der für die besoldungsrechtliche-Regelung allein zuständig ist, leiten lassen, |
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indem er in § 2 der Zweiten SparVO angeordnet hat, dass die gemäss 4 4 der Verordnung vom 4. Januar 1949> also aus politischen Gründen in den "Jartestand versetzten Pächter "auch als Wartegeld. Vorsorgungsbezüge nur nach den Vorschriften der Ersten Sparverordnung" erhalten sollten. Es ist also dem Landgericht beizustimmen, nenn es die Vorschriftdes § 5 der Ersten SparVO nach » 2 der Zweiten SparVO auf den Kläger an sich für anwendbar hält. Gegen diese. Auslegung hat der Kläger, im Revisionsrechtszug auch keine weiteren Einwendungen mehr erhoben, sondern sich gegen die Anwendung dieser Vorschriften nur noch mit der Begründung gewendet, dass sie rechtsungültig seien.
Das Landgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Landesregierung befugt war, durch § 2 der Zweiten SparVO die V/artestandsrichter der Kategorie IV einem verabschiedeten nichtrichterlichen Beamten der Kategorie IV gleich-zustellen, und die Abweisung der Klage damit begründet, dass § 5 der Ersten SparVO rechtsungültig sei; diese Vorschrift überschreite die in § 27 Abs 2c UmstG den Landes-, regierungen erteilte Ermächtigung, da sie vor allem eine Schlechterstellung- der- in Kategorie IV eingestuften Beamten gegenüber den anderen Beamten enthalte; eine solche Schlechterstellung stehe auch in V/iderspruch zu den Kon-trollratsdirektiven Nr,24 und Kr 28 und den Kilitär-r.egierungsverorönungen Nr 79 und Nr 110.
Der Senat hat die Rechtsgültigkeit der Ersten SparVO, . insbesondere auch des § 5, bereits in dem Urteil vom 10.
Mai 1951 (BCtHZ. 2, 117,/"126 - 130 JO geprüft und alle
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hiergegen in formeller wie in sachlicher Einsicht erhobenen Einwendungen nicht für gerechtfertigt erachtet (ebenso im Ergebnis Oberverweltungsgericht für das land l.ordrhein-V/estfalen in dem Urteil vom 18. Januar 1951 - 17 A 374/50 Abschrift PI 19 ff 3A, auszugsweise ©bgedruckt bei lohnen-\7irth, I. ITaehtragsband S 46 f). Die Rechts Gültigkeit des § 5 der Ersten SparVO ist in der Entscheidung des Senats ini wesentlichen aus folgenden Erwägungen bejaht worden;
Dieim Zuge der Entnazifizierung aus ihren Stellungen ent-;; fernteh Beamten konnten trotz ihrer politischen Eehabili-, tierung vielfach nicht wieder beschäftigt werden. Die 5 öffentliche I'inanzwirtschaft hatte dafür zu -sorgen, dass : die Ansprüche der Beamten mit den zu deren Befriedigung vorhandenen Mitteln in Einklang gebracht würden. Eine unbeschränkte Anerkennung dieser Ansprüche hätte die öffentlichen Haushalte und damit den Erfolg der Währungsreform auf das Schwerste gefährden können. Obwohl das Beamtenverhältnis durch die Entlassung aus politischen Er ändert als solches nicht erloschen war, konnten die Länder nach . der zur Zeit der V/ährungsreform allgemein vertretenen Rechtsansicht davon ausgehen, dass diesen Beamten ein / Rechtsanspruch weder auf V/iedereinstellung noch auf	r
Zahlung irgendwelcher Bezüge zustehe. Das beklagte 33anc|; konnte'damals davon ausgehen, dass sie mit der. in §'5f Ersten SparVO getroffenen.Regelung den Beamten Rechte'gab,y die sie bisher nicht hatten, dass sie ihnen äber nicht ; y Rechte nahnu Die Landesregierung handelte im Rahmen der / Ermächtigung des § 27 .Abs 2 UmstG, wenn ihr die Massnahmen! geboten erschienen. Auch wenn man annimmt, dass die Beamten einen Rechtsanspruch auf Wiederoinstellung und auf Zahlung/
 
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ihrer Bezüge hatten, wird die von der Landesregierung getroffene Regelung durch die Ermächtigung des § 27 Abs 2 UmstG gedeckt, weil die Landesregierung die Regelung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen für geboten hielt und halten konnte (BGKZ 2, 128 f unter c).
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An dieser Jkitscheidung ist festzuhalten (vgl bereits Urteil vom 21. 6. 1951 - III ZE 72/50 - unter Ziff 3a).
Auf Grund der dargelegten Erwägungen hält der Senat auch die Vorschrift des § 2 der Zweiten SparVO für rechtsgültig und damit die Anwendung des § 5 der Ersten SparVO. auf die in den Wartestand versetzten Richter für gerechtfertigt. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten rechtlichen Bedenken sind nicht begründet.
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Der Kläger meint, dass die Vorschriften der Ersten. SparVOj wenn die in der Entscheidung des Senats BGKZ 2j 117/~128 tj dargelegten Gründe als richtig unterstellt würden, jedenfalls dann nicht angewendet werden könnten, wenn der Beamte seine Dienstbezüge oder einen rechtlich, gesicherten Anspruch auf diese Bezüge gehabt hätte. Er vertritt die Ansicht, dass er ohne die Sparverordnungen auf Grund seiner im Jahre 1948 ohne Beschränkungen erfolgten Einstufung in Kategorie IV einen Anspruch auf volles Gehalt nach seiner planmässigen Dienststelle behalten hätte.	.	i
*	. Wie bereits in der wiederholt angeführten Entschei-
dung des Senats aaO 129 ausgeführt worden ist, entsprach diese Auffassung nicht der zur Zeit der Währungsreform
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bestehenden allgemeinen Reehtsansicht. Auch die Verordnung; des Zentraljustizamts vom 4. Januar 1949 geht keineswegs, wie der Kläger annimmt, davon aus, dass den aus der Entnazifizierung rehabilitiert hervorgehenden Richtern ein* Recht auf ihr Amt und die damit verbundenen Bezüge zustehe.,: In der Amtlichen Begründung wird vielmehr ausdrücklich da-\l rauf hingewiesen, dass die Verordnung die Zweifelsfrage, ob der Richter seine Rechte aus der früheren Stellung	<
verloren habe, nicht entscheiden könne und wolle, zu demal	|
die Frage schon mit Rücksicht auf die verschieden gestaltete Enthazifizierungsgesetzgebung der Länder, die durch die Verordnung nicht berührt werde, nicht in allen Ländern der Zone gleich zu beantworten sein vierde (ZJB1 BZ| 1949? 10), Es ist also auch nicht richtig, wenn der Kläger^; meint, die Verordnung vom 4. Januar 1949 gehe davon aus, dass dem durch § 8 Abs 3 OVO gegen nachteilige Folgen V einer Versetzung gesicherten Pachter sein volles Gehalt verblieben sei. Wie die Amtliche Begründung zeigt,-hat 5;; der Gesetzgeber es durchaus für möglich gehalten, dass der Richter schon auf Grund der Entnazifizierungsgesetz- ;; gebung der Länder das Recht auf Einrücken in die frühere * Amtsstellung verloren haben könne; die der Zuständigkeit r;| des Zonengesetzgebers unterliegenden Vorschriften des Oe- [t richtsVerfassungsrechts (MilRegVO Nr 41) werden also nicht als Hinderungsgrund angesehen.- Die Verordnung vom 4. Januar 1949 hat lediglich mit der'Möglichkeit gereoh-net, dass ein Beamten ein Recht auf sein Amt und die demilg Verbundenen Bezüge geltend machen könne, obwohl er von deiK; Bntnagifizierungsvorschriften "betroffen" war; für diesen i|
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Fall wollte die Verordnung ’’vorsorglich einen r.7eg eröffnen, um Gefahren für dos Ansehen der Rechtspflege abzuwenden" (Amtliche Begründung aaO),
Der Bandesgesetzgeber war in der Zeit nach der Währungsreform rechtlich nicht gehindert, die aus der Bntnazifi-• zierung kommenden Richter ebenso zu behandeln wie die nicht-richterlichen Beamten. Die Richter befanden sich hinsichtlich der ’'Unabsetzbarkeit” in der gleichen beamten- und besoldungsrechtlichen Situation wie die auf Lebenszeit ernannten nichtrichterlichen Beamten. Rach dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz bestand insoweit kein begründeter Anlass, die aus der Entnazifizierung, gekommenen Richter günstiger zu behandeln als die nichtrichterlichen Beamten. Hiervon ist auch der Zonenges.etzgeber bei Erlass der Verordnung vom 4» Januar 1949 ausgegangen, wie sich aus der bereits angeführten Stelle der Amtlichen Begründung (aaO) ergibt. Um die Erreichung dieses Zieles auf keinen Fall an dem in § 8 GVG nieder gelegten Grundsatz der ’’Unversetzbarkeit” der Richter scheitern zu. lassen, hat sich das Zentral-justizamt als der für das Gerichtsverfassungsrecht zuständige Zonengesetzgeber vorsorglich entschlossen, ’’für eine kürze Übergangszeit die Hindernisse zu beseitigen, die einer Entfernung der in der Verordnung bezeichneten Richter von' ihrer früheren Y/irkungsstatte oder aus den ihnen früher anvertrauten Machtvollkommenheiten entgegenstehen’’ (Amtliche Begründung aaO). Gemäss § 4 der Verordnung vom 4. Januar 1949 konnte eine Y/iederbeschäftigung der Richter dadurch vermieden werden, dass sie in den Y/artestand. versetzt und auf diese Y/eise aus ihrer Dienststellung ent-
 
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fernt wurden. Hiermit sollte für die Richter dasselbe Ziel erreicht werden wie bei den nichtrichterlichen Beamten durch eine “Verabschiedung", wie sie z. B. in § 5 der Ersten SparVO vorgesehen ist. Die Vorschrift des § 4 der Verordnung vom 4. Januar 1949 schliesst eine neue besoldungsrechtlicho Regelung durch die hierfür allein-zuständige Stelle, nämlich den Landesgesetz-geber, ebensowenig aus wie in den Fällen der Versetzung (§3 der Verordnung vom 4. Januar 1949). Ber Zonenge-* setzgeber konnte und wollte den für die Besoldungsregeling allein zuständigen Landesgesetzgeber nicht binden. Einer ausdrücklichen Ermächtigung der Länder zu einer von den V/artestandsbezügen der nichtriohterlichen Beamten abweichenden Regelung für Y/artestandsrichter bedurfte es nicht.-
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Die rein besoldungsmässige Gleichstellung der nach §■ 4 der Verordnung vom 4. Januar 1949 in den Var testend versetzten Richter der Kategorie IV mit den nach •§ 5 der Ersten SoarVO als verabschiedet geltenden Beamten hat keine Rückwirkungen auf die dienstrechtliche Stellung dieser Richter nach dem Gerichtsverfassungsgesetz. Bie Vorschrift des § 2 der Zweiten SparVO stellt keinen unzulässigen Eingriff in das der Landesgesetzgebung verschlossene Gebiet des Gerichtsverfassungsrechts dar.
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Wie der Just.izminister des Landes !,r o r d r he in-V e st f al e% in dem bereits erwähnten Runderlass vom 13. Januar 1951	^
klargestellt hat, sind die auf Grund der Verordnung vom;:. :<| 4. Januar 1949 in den Vartestand versetzten Richter in ;ih-fT rer besmtenr echt liehen Stellung echte Wartestandsbeamte ,
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auf die alle Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes anzuvienden sind., soweit nicht ausdrücklich in anderen Gesetzen etvics Gegenteiliges bestimmt worden ist. Der Klä- . ger glaubt zu Unrecht, sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf diesen Runderlass berufen zu können» '-Herrn der Justizminister des Landes Kordrhein-Westfalen es für angebracht gehalten hat, den Kläger durch Verfügung vom 26»
Juni 1949 gemäss § 4 der Verordnung vom 4. Januar 1949 mit Wirkung vom 1. April 1949 in den Wartestend zu versetzen, so liegt hierin nicht die Anerkennung, dass der Kläger bis dahin ein gesichertes Recht auf sein Amt und . d-ie damit verbundenen Bezüge gehabt habe. Hiervon ist nicht einmal der Zonengesetzgeber ausgegangen. Das beklagte Land hatte an sich keinen .Anlass, die Rechtsstellung der aus der Entnazifizierung kommenden Richter anders zu beurteilen als die Rechtsstellung der auf Lebenszeit ernannten nichtrichterlichen Beamten. Y/enn es sich trotzdem . entschloss,.von der durch die Verordnung vom 4. Januar 1949 geschaffenen Möglichkeit, Richter in den Y/artestand zu versetzen, Gebrauch zu machen, so änderte sich damit nichts an der bisherigen rechtlichen Beurteilung. Das beklagte . Land musste aus dieser Massnahme lediglich die Folgerung ziehen, den Kläger nunmehr beamtenrechtlich als echten • V/artestandsbeamten - unbeschadet der bereits durch die Spar Verordnungen getroffenen besold un/?srechtlichen Regelung - zu behandeln. Kur dieser Klarstellung sollte der Runderlass des Landesjustizministers vom 13. Januar 1951 dienen. Es liegt auch weder eine unzulässige politische
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Sühnemassnahme noch ein Verstoss gegen den Grundsatz der \ Gleichheit vor. Insoweit kann auf die Ausführungen in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung des Senats asO 128 - 130 unter c und d verwiesen werden. Schliesslich kann in jenen Massnahmen auch kein unzulässiger Eingriff in die" richterliche Unabhängigkeit erblickt werden, die ihrem Y/e-; sen nach nur bedeutet, dass der nur dem Gesetz unterworfene Richter bei seinen Entscheidungen von Einflüssen und Betätigungen anderer Organe und Personen befreit sein soll (vgl.BGSt 56, 179). Dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit soll zwar auch der Grundsatz der .Unversetzbarkeit und der Unabsetzbarkeit (§ 8 GYG) .dienen«, Soweit die Verordnung des Zentraljustizamts vom 4. Januar 1949 die Beachtung dieses Grundsatzes vorübergehend eingeschränkt hat, handelt es sich um eine Massnahme, die im Rahmen der . vollständigen Neuordnung der llachkriegsverhaltnisse aus den in der Amtlichen Begründung (aaO) dargelegten Erwägungen gerechtfertigt und geboten war und die im übrigen -die auf Grund der Zweiten SparVQ getroffene besoldungsrechtliche Regelung nicht ausschloss.
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Da aus diesen Gründen die vom Oberlandesgerichtspräsidenten vorgenommene Festsetzung des 7/artegeldes des ’ Klägers nicht zu beanstanden ist, musste das Urteil des Landgerichts gemäss § 564 Abs 1 ZPO aufgehoben und die Klage unter Anwendung .des. $ 565 Abs 3 Ziff 1 ZPO äbge-wiesen werden.
 
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Die Kosten des ersten Rechtszuges waren gemäss § 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Da der V/ert des Streitgegenstandes weniger als 500 DI.I "beträgt, war das beklagte Land gemäss § 97 Abs 3 ZPO mit den Kosten des Revisionsrechtszuges zu belasten.
Dr, Delbrück	Meiß	Dr. Pagendarm
 Dr. Oe1haar	Bock