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BGH · III-ZR-75/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III-ZR-75/50

Auf Grund des Y/id er Spruchs der Kläger wurden beide Arreste später durch rechtskräftige Urteile aufgehoben, weil ein Arrestgrund von Anfang an nicht vorhanden gewesen sei. Auf die Revision der Kläger ist dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurüc^verwiesen worden. genswerte gehe, die Revision zugelassen Hit der Itevision gegen dieses Urteil begehren die Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Br hat aber der mit dieser Begründung ausgesprochenen Zulassung eine weitere Begründung .beigegeben, die erkennen lässt, dass in Wirklichkeit eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des Gesetzes nicht in Frage steht. Hovember 1947 übernommen hat, betont zu Br 80 des Art 2, dass jetzt die Anrufung des Bundesgerichtshofes in erster Linie von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden sollte, um damit das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der Einheit und Entwicklung des Rechts dem Interesse des Bin-> seinen voranzustellen (vgl auch Bülow SJZ 1950, 726). Biese Beschränkung in der Zulassung der Revision hat den Zweck, alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und.Hechtsfortbildunö notwendige Arbeit von dem Revisionsgericht fera-zuhalten (pritsch mBR 1948, 77; Baumbach ZPO 20.Auf 1 § 546 Anm 2; vgl auch Baems, Gesetz und Recht*C, S 1014). i.acli ausdrücklicher Vorschrift hat aber das Oberlandesgericht die Revision stets dann zuzulassen, wenn es von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht. Benn die Zulassung der Revision ist dann fälschlich entgegen dem Gesetz ausgesprochen, weil in Wirklichkeit keine Abweichung von einer Entscheidung des Revisionsgerichts vorliegt. Das Reichsarbeitsgericht hat bereits früher trotz der das Revisionsgericht bindenden Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukomme, sich für befugt gehalten zu prüfen, ob der Zulassungsausspruch überhaupt ein solcher gemäss § 72 Abs 1 ArbGG war, nämlich ein solcher "wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits". Es hat nicht nur die Zulassung in einer revisionsunfähigen Sache, so bei einem Urteil in einer Arrestsache, unbeachtet gelassen (RArbG 1, 11), sondern auch missbilligt, dass auf einem verbotenen Umweg durch eine vom Berufungsgericht ausgesprochene Revisionszulassung nicht wegen der Grundsätzlichkeit der streitigen Prägen, vielmehr aus anderen Gründen, eine Sache der Beurteilung des Revisionsgerichts unterbreitet werden könne (RArbG 3, 320 = JU 29, 1759 mit zustimmender Anm von Jonas und RArbG JU 29, 3103? Palle des § 549 Abs 2 ZPO, wonach die Revision in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht seine örtliche Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat, der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen (OGHZ aaO). Man wird aber noch weiter gehen müssen und allgemein und in allen Fällen eine offensichtlich entgegen dem Gesetz vom Berufungsgericht zugelassene Revision als unzulässig ansehen müssen. Ob der Berufungsrichter wenigstens allgemein den gesetzlichen Grund für seinen Ausspruch der Zulassung der Revision, ganz abgesehen von der grundsätzlichen Verpflichtung des Gerichts, seine Entschliessungen zu begründen, wegen der Unterscheidung des Gesetzes zwischen der Zulassungspflicht bei Abweichung von einer Entscheidung des Obersten Gerichts (§ 546 Abs 2 Satz 2) und der Zulassungsmöglich-keit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-sache (§ 546 Abs 2 Satz 1) angeben muss, kann hier dahingestellt bleiben, weil dem Ausspruch z^eine Begründung beigegeben ist. Die Auffassung von Jonas (Anm zu AArbG J\7 29, 1759), der Ausspruch der Zulassung der Revision bedürfe keiner Begründung, ist aus der Regelung des Ar-beitsgerichtsgesetzes entwickelt, welche nur den einen Ball der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits und nicht ausdrücklich auch den Ball der Abweichung von einer Entscheidung des Revisionsgerichts anführt -(§§ 69 Abs 3, 72 Abs 1 ArbGG). Diese im Kommentar von Stein-Jonas-Sehönke zur Zivilprozessordnung wiederholte Auffassung, dass es einer Begründung des Zulassungsausspruchs nicht bedürfe, auch nicht der Beifügung der Gesetzes- Dieses aus den Zweck der Zulassung der Revision und ihrer gesetzlichen Beschränkung gewonnene Ergebnis steht auch mit dem Vortlaut des Gesetzes in Einklang. Das Gesetz sagt nicht, dass das Re-visionsgericht an die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision in jedem . An sich wäre schon das Revisionsgericht in erster Linie berufen, über eine Revisionszulassung zu befinden (pritsch aaö), wenn auch der Gesetzgeber diesen Y.reg aus praktischen Gründen nicht für gangbar erachten mochte. Teil eingeklagt ist, und der somit die Revisions-Summe nicht erreicht, deshalb den Aevisionsge-richt zur Entscheidung unterbreiten zu wollen, weil es in Wirklichkeit um höhere Vermögenswerte gehe. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, den Klägern, die Schadensersatzansprüche in Höhe von 498.000 RLI und eine Erweiterung des Klagantrages durch Erhebung einer Eeststellungsklage angekündigt hatten, das Arnenrecht für einen erweiterten Klageantrag zu bewilligen, so kann nicht durch eine missbräuchlich vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision die Nachprüfung der Sache durch das Revisionsgericht erzwungen werden. Rer Umstand, dass neben dem vorliegenden Rechtsstreit wegen des Schadensersatzanspruchs der Kläger aus dem Arrestvollzug eine Klage des •Konkursverwalters gegen die Beklagte einher-* läuft, soweit der Konkursverwalter die Ansprüche nicht an die Kläger abgetreten hat, und dass jener Rechtsstreit bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden ist, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 945 ZPO § 72 ArbGG § 549 ZPO § 69 ArbGG § 276 ZPO
BedeutungGrundGesetzBerufungsgerichtZulassungBegründungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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2360 044
Gesetz:	ZPO	§	546	Abs	2
Hechtssatz; 1.) Hie Zulassung der Revision durch das Be-~	rufungsgericht	nach § 546 Abs 2 ZPO ver-
folgt den Zweck einer oberstrichterlichen Klärung von nicht bloss den Einzelfall berührenden Hechtssachen, sondern von solchen grundsätzlicher Art.
j
A.
2.) Eine vom Berufungsgericht offensichtlich entgegen dem Gesetz zugelassene Hevision bindet das Ilevisionsgericht nicht.
tenzeichen:	III	ZR	75/50*
Urteil vom 5* Juli 1951
. IG Düsseldorf OLG Düsseldorf
 Verl:\indet am 5. Juli 1951
Fieser, J.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
1.	) des Kaufmanns Johann Y/ilhelm II
EjHBP3*fcra88e
2.	) der Ehefrau Johann Wilhelm U
geh. I4HHHI» daselbst,
-Kläger, Berufungskläger und Hevisionsklager-Frozessbevollmächtigter: Kechtsanwalt Br.
m
Maria,
 gegen
die Firma Bernhard
 Bankgeschäft in
-Beklagte, Berufungsbeklagte und Kevisionsbeklagte-Prozessbevollmächtigter: llechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14- Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Delbrück, Prof.Br. Heiss, Br.Stein, Br.Kleinev/efers und Br.Bock für Hecht erkannt:
 
//
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. ^pril 1949 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen (Tatbestands
*
Die offene Handelsgesellschaft Joh. Ylfilh. lij fi Co, '..'einhandeis- und Importgesellschaft in
 deren alleinige Gesellschafter die beiden Kläger waren, stand mit der Beklagten in ban..-mässiger Geschäftsverbindung. Die Geschäftsbeziehungen wurden Anfang Januar 1935 abgebrochen. Die Beklagte erwirkte am 5* Januar 1935 getoen die offene Handelsgesellschaft und am 9. Januar 1935 gegen die Kläger dingliche Arreste, welche sie vollstreckte. Auf Grund des Y/id er Spruchs der Kläger wurden beide Arreste später durch rechtskräftige Urteile aufgehoben, weil ein Arrestgrund von Anfang an nicht vorhanden gewesen sei. Am 31» Juli 1935 wurde der Konkurs Über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft und der Kläger eröffnet, der zur Verwertung der ganzen greifbaren Vermögenswerte der Kläger geführt hat. Das Konkursverfahren ist mit Küc.. sicht auf den vorliegenden xcechtsstreit noch nicht abgeschlossen.

Die Kläger verlangen mit der Klage von der Beklagten wegen der Vollstreckung der Arreste Schadensersatz. Soweit die Schadensersatzforderung gegen die Eeklagte über die volle Befriedigung der ITonkursgläuhiger hinausgeht, hat der Konkursverwalter ihnen die Forderung abgetreten. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Teilbetrages von 7.000 RU gerichtete Klage abgewiesen. Die von den Klägern hiergegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Es hat eine aus § 945 ZPO sich ergebende Schadensersatzverpflichtung der Beklagten deswegen verneint, v/eil auf Grund der ein-gelr ölten Sachverständigengutachten der Zusammenbruch des Geschäfts der Kläger nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Vollziehung der Arreste stehe.
Auf die Revision der Kläger ist dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurüc^verwiesen worden. Dieses hat, nachdem die Kläger ihren Klagantrag auf Zahlung von 700 DL! umgestellt hatten, erneut die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zu-rückgev/iesen; 3s hat aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, bei der es trotz des im Streit befangenen verhältnismässig geringen Streitobje :tes in Wirklichkeit um höhere Vermö-
genswerte gehe, die Revision zugelassen
 Hit der Itevision gegen dieses Urteil begehren die Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgrunde:
Die Revision ist unzulässig, obwohl das Berufungsgericht sie zugelassen hat.
Nach § 29 Abs 2 der Verordnung vom 17. November 1947 (VOB1 BZ 149) (= jetzt*§ 546 Abs 2.2P0* durfte das Berufungsgericht die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatte. Der Berufungsrichter hat die Revision zwar zugelassen. "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache". Br hat aber der mit dieser Begründung ausgesprochenen Zulassung eine weitere Begründung .beigegeben, die erkennen lässt, dass in Wirklichkeit eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des Gesetzes nicht in Frage steht. Seine Begründung, es gehe trotz des im Streit befangenen verhältnismässig geringen Streitobjektes in kirklich;;eit um höhere Vermögenswerte, stellt ausschliesslich auf die
 Vermögensinteressen der Kläger und möglicherweise ihrer Gläubiger ab. Aus diesen Grunde durfte aber das Berufungsgericht die xievision nicht zulassen.
Y.enn auch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht unbedingt auf rechtlichen Gebiet zu liegen braucht, vielmehr auch auf wirtschaftlichem Gebiete liegen kann, so muss es sich doch hierbei um die allgemeine Bedeutung des Rechtsstreits als solchen handeln. Die schon früher in Ehesachen getroffene gesetzliche Anordnung, im Berufungsurteil die Revision bei Abweichung von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder sonst zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (Notverordnung von 14. Juni 1932, RGBl I 285> leil I Kap II Art 1 Abs 2 und vorher VO zur Entlastung des Reichsgerichts vom 15* Januar 1934, RGBl I 29t Art I § 2), sollte ebenso wenig wie die bereits in §§ 69 Abs 3, 72 Abs 1 des Arbeitsge-richtsgesetzes vom 23- Dezember 1926 und später in § 2 der Zweiten Kriegsmassnahnenverordnung vom 27. September 1944 (1.GB1 I 229) vorgesehene Revisionszulassung durch das Berufungsgericht in einem Rechtsstreit bezw einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung den Zweck verfolgen, einen Rechtsstreit, dessen Bedeutung sich allein in der Regelung der Rechtsbeziehungen der Par-
 
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teien dieses Rechtsstreits erschöpft, vor den Revisionsrichter zu bringen, wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone zu § 29 der Verordnung von 17. November 1947 (V0B1 BZ 1947,
 149 ff) in Anlehnung an die amtliche Begründung (ZJB1 BZ 1947, 194 ff /Ti7/) zutreffend hervorgehoben hat, soll diese nach dem üuster des § 2 der Zweiten iCriegsmassnahmenverordnung in der Britischen Zone eingeführte 1,'euerung der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bei einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung nur dazu dienen, die Zulässigkeit der Revision von der ausschliesslichen Abhängigkeit von einer bestimmten geldmässig feststehenden Beschwer zu lösen (OGHZ 1, 297). ^ie Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung der xlechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts in der ab 1. Oktober 1950 geltenden Passung des § 546 ZPO, das die Bestimmung des § 29 der VO vom 17. Hovember 1947 übernommen hat, betont zu Br 80 des Art 2, dass jetzt die Anrufung des Bundesgerichtshofes in erster Linie von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden sollte, um damit das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der Einheit und Entwicklung des Rechts dem Interesse des Bin->	seinen	voranzustellen	(vgl	auch	Bülow	SJZ 1950,
 726). Der Gesetzgeber ist aber nicht so weit ge-
 
gangen, die revision auch in allen Streitfällen zuzulassen, in denen bloss für den Revi-sionskläger die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung die Grenzen der iievisionssum-ine überschreiten (Kraemer, ZZP Bd 64, 139).
Biese Beschränkung in der Zulassung der Revision hat den Zweck, alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und.Hechtsfortbildunö notwendige Arbeit von dem Revisionsgericht fera-zuhalten (pritsch mBR 1948, 77; Baumbach ZPO 20.Auf 1 § 546 Anm 2; vgl auch Baems, Gesetz und Recht*C, S 1014). Barum darf das Berufungs- * gericht die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Regelmässig ist die Beantwortung dieser Präge in das freie Ermessen des Oberlandesgerichts gestellt. i.acli ausdrücklicher Vorschrift hat aber das Oberlandesgericht die Revision stets dann zuzulassen, wenn es von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht. In diesem Palle wird man den ^usspruch der Zulassung der Revision im Eerufungsurteil nicht als bindend an-sehen Rönnen, wenn die abweichende x«.echtsan-sicht nicht die Grundlage der Entscheidung des ReVisionsgerichts gebildet hat (SchÖnhe, Zivilprozessrecht 7. Aufl, 365). Benn die Zulassung der Revision ist dann fälschlich entgegen dem Gesetz ausgesprochen, weil in Wirklichkeit
 keine Abweichung von einer Entscheidung des Revisionsgerichts vorliegt. Das Reichsarbeitsgericht hat bereits früher trotz der das Revisionsgericht bindenden Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukomme, sich für befugt gehalten zu prüfen, ob der Zulassungsausspruch überhaupt ein solcher gemäss § 72 Abs 1 ArbGG war, nämlich ein solcher "wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits". Es hat nicht nur die Zulassung in einer revisionsunfähigen Sache, so bei einem Urteil in einer Arrestsache, unbeachtet gelassen (RArbG 1, 11), sondern auch missbilligt, dass auf einem verbotenen Umweg durch eine vom Berufungsgericht ausgesprochene Revisionszulassung nicht wegen der Grundsätzlichkeit der streitigen Prägen, vielmehr aus anderen Gründen, eine Sache der Beurteilung des Revisionsgerichts unterbreitet werden könne (RArbG 3, 320 = JU 29, 1759 mit zustimmender Anm von Jonas und RArbG JU 29, 3103? vgl auch Volkmar in der Anm zu RArbG Rspr Arb 1932, 240). Weil in einem solchen Palle das Berufungsgericht die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten habe, entbehre die so getroffene Entscheidung der Verbindlichkeitswirkung für das Revisionsgericht. Sie sei als unbeachtlich oder als nicht vorhanden anzusehen, weil sie ungesetzlich sei (RArbG JU 29, 1759)• Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in einem
 
Palle des § 549 Abs 2 ZPO, wonach die Revision in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht seine örtliche Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat, der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen (OGHZ aaO). In landv/irtschaftssachen hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 22. Hai 1951 - V *BLw 23/51 - zu § 2 1VR entschieden, dass eine ihrer Art nach unanfechtbare Entscheidung nicht dadurch der Rechtsbeschwerde zugänglich werde, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen habe. Man wird aber noch weiter gehen müssen und allgemein und in allen Fällen eine offensichtlich entgegen dem Gesetz vom Berufungsgericht zugelassene Revision als unzulässig ansehen müssen. Sie bindet das Revisionsgericht nicht. Denn sonst würde der mit der Zulassung verbundene Zweck einer oberstrichterlichen Hlärung von nicht bloss den Binzelfall berührenden Rechtssachen, sondern von solchen prinzipieller Art vereitelt und der Bundesgerichtshof ausser Stande gesetzt, sich seiner vomehmlichsten Aufgabe als Wahrer der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung zu widmen. Der Ausspruch der Re vis ions zulas sung hat nicht nur Leine Yfirkung, wenn ihm eine Begründung beigegeben ist, aus der erhellt, dass die Zulassung aus einem anderen Grund ausgesprochen.ist (Stein-
 
 Jonas-Schönke 17. Aufl § 547 Arm VI 5a), sondern auch dann, wenn der angegebene Grund in Wirklichkeit kein wahrer, dem Gesetz entsprechender Grund ist. Ob der Berufungsrichter wenigstens allgemein den gesetzlichen Grund für seinen Ausspruch der Zulassung der Revision, ganz abgesehen von der grundsätzlichen Verpflichtung des Gerichts, seine Entschliessungen zu begründen, wegen der Unterscheidung des Gesetzes zwischen der Zulassungspflicht bei Abweichung von einer Entscheidung des Obersten Gerichts (§ 546 Abs 2 Satz 2) und der Zulassungsmöglich-keit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-sache (§ 546 Abs 2 Satz 1) angeben muss, kann hier dahingestellt bleiben, weil dem Ausspruch z^eine Begründung beigegeben ist. Die Auffassung von Jonas (Anm zu AArbG J\7 29, 1759), der Ausspruch der Zulassung der Revision bedürfe keiner Begründung, ist aus der Regelung des Ar-beitsgerichtsgesetzes entwickelt, welche nur den einen Ball der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits und nicht ausdrücklich auch den Ball der Abweichung von einer Entscheidung des Revisionsgerichts anführt -(§§ 69 Abs 3, 72 Abs 1 ArbGG). Diese im Kommentar von Stein-Jonas-Sehönke zur Zivilprozessordnung wiederholte Auffassung, dass es einer Begründung des Zulassungsausspruchs nicht bedürfe, auch nicht der Beifügung der Gesetzes-
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worte "wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits”, ist nur mit der Rechtsprechung sum Reichsarbeitsgerichtsgesetz helegt (aaO § 546 Ann VI 3 und VII 2, § 511 a Anm V 2 und Fussnote 16).
Dieses aus den Zweck der Zulassung der Revision und ihrer gesetzlichen Beschränkung gewonnene Ergebnis steht auch mit dem Vortlaut des Gesetzes in Einklang. Das Gesetz sagt nicht, dass das Re-visionsgericht an die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision in jedem . Falle gebunden wäre. Eine unbedingte Bindung wie etwa im Falle der Verweisung nach § 276 ZPO würde auch hier ungerechtfertigt sein. An sich wäre schon das Revisionsgericht in erster Linie berufen, über eine Revisionszulassung zu befinden (pritsch aaö), wenn auch der Gesetzgeber diesen Y.reg aus praktischen Gründen nicht für gangbar erachten mochte. Aus dem Umstand, dass der itevisions-richter eine entgegen der Vorschrift des § 546 Abs 2 Satz 2 ZPO unterlassene Revisionszulassung. nicht von sich aus nachholen kann (Urt des BGH vom 23. April 1950 - IV ZR 59/51), ist nichts gegen die Unverbindlichkeit einer entgegen dem Gesetz zugelassenen Revision zu entnehmen.
Vollends unzulässig erscheint es, einen veraö-gensrechtlichen Anspruch, der, wie hier, nur zu dem
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Teil eingeklagt ist, und der somit die Revisions-Summe nicht erreicht, deshalb den Aevisionsge-richt zur Entscheidung unterbreiten zu wollen, weil es in Wirklichkeit um höhere Vermögenswerte gehe. Ras würde eine offensichtliche Umgehung des Gesetzes bedeuten. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, den Klägern, die Schadensersatzansprüche in Höhe von 498.000 RLI und eine Erweiterung des Klagantrages durch Erhebung einer Eeststellungsklage angekündigt hatten, das Arnenrecht für einen erweiterten Klageantrag zu bewilligen, so kann nicht durch eine missbräuchlich vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision die Nachprüfung der Sache durch das Revisionsgericht erzwungen werden. Rer Umstand, dass neben dem vorliegenden Rechtsstreit wegen des Schadensersatzanspruchs der Kläger aus dem Arrestvollzug eine Klage des •Konkursverwalters gegen die Beklagte einher-* läuft, soweit der Konkursverwalter die Ansprüche nicht an die Kläger abgetreten hat, und dass jener Rechtsstreit bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden ist, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ua-durch wird dieser Rechtsstreit keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.
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Die Revision war daher mit der Eostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen*
Pr. Delbrücli	Meiss	Dr.	Stein
 Dr.Kleinewefers	Bock
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