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BGH · III ZR 75/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 75/08

Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Der Kläger hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 und vom 24.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 75/08
vom 20. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	-
gegen
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
Der Senat hat das Beschwerdevorbringen des Klägers in seiner Beratung am 9. April 2009 berücksichtigt. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Kläger kann nicht erwarten, im Rahmen der Anhörungsrüge eine weitere Begründung zu erlangen als in der Hauptsache selbst (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 und vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04 - NJW2005, 1432).
Schlick
 Dörr
Wöstmann
 Seiters
Schilling
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.08.2006 -70 78/06 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.02.2008 - 12 U 200/06 -