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BGH · in zr 74/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 74/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. November 1981 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9.August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Die Auslegung der Schuldscheine ist mit ihrem Inhalt und den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts vereinbar und läßt auch sonst einen Rechtsfehler nicht er- Die Revision zeigt keinen im Revisionsrechtszug beachtlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Grundsätze der BeweisWürdigung auf.Wesentliche Beweisanträge sind vom Berufungsgericht nicht übergangen worden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NüßgensBerufungsgerichtsKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 74/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Elisabeth H ■■■■ SÜH|straße IR, MflüB IH,
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Frau Anna Z
Straße
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. Andreas und Dr. Robert

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krchn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe am 9. November 1981 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9.August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - 15 U 2926/80 - vom 28. Januar 1981 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die von der Revision hierzu genannte Frage, ob zur Versorgung eines Erblassers erbrachte Leistungen von den Erben zurückgefordert werden können, vermag die Annahme der Revision nicht zu rechtfertigen, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche Forderung nicht geltend macht.
Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis keinen Erfolg. Die Auslegung der Schuldscheine ist mit ihrem Inhalt und den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts vereinbar und läßt auch sonst einen Rechtsfehler nicht er-
kennen. Die Revision zeigt keinen im Revisionsrechtszug beachtlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Grundsätze der BeweisWürdigung auf. Wesentliche Beweisanträge sind vom Berufungsgericht nicht übergangen worden.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner
Scholz-Hoppe