ZPO § 233 Fd Ein außerhalb des Rheinlands ansässiger Berufungskläger braucht bei der Erteilung des Auftrags, Berufung einzulegen, grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß am frühen Nachmittag des Rosenmontags sämtliche Kanzleien der beim Oberlandesgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwälte geschlossen zu sein pflegen, Auf die Revision des Klägers wird das Zwischen* Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21, März I960 aufgehoben. Am 9* März 1979 hat der Kläger Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Seine Verkebrsanwältin aus Marburg habe am letzten Tag der Berufungsfrist» dem 28, Ft* bruar 1979 (Rosenmontag), gegen 14.30 Uhr den erstinstanzlichen FrozeBbevollmäehtlgten fernmündlich gebeten» für die Einlegung der Berufung zu sorgen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Veräumung der Berufungsfrist durch Zwischenurteil zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt t Der Rosenmontag sei zwar weder in Marburg noch in Koblenz ein gesetzlicher Feiertag, Der Kläger hätte daher nicht wissen müssen» daß die Kanzleien der Koblenzer Rechtsanwälte an diesem Tag ge- Der Kläger hätte diese Möglichkeit aber in Betracht ziehen und sich daher rechtzeitig vergewissern müssen» ob am Nachmittag des Rosenmontags ein bei dem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt noch zu erreichen sei« Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts brauchte der in Marburg ansässige Kläger nicht vorsorg* lieh zu berücksichtigen, daß in Koblenz jedenfalls an Nachmittag des Rosenmontags die Büros der Berufungsanwälte geschlossen zu sein pflegen. Er-man/Battes BGB 7» Aufl, § 276 Rdz, 24), Auch aus seiner Sicht hätte der Kläger wohl damit rechnen können, daß er den einen oder anderen Rechtsanwalt am Rosenmontag nicht werde erreichen können und sieh darauf einstellen müssen. Dagegen brauchte sich dem Kläger nicht aufzudrängen, daß sämtliche Anwaltsbüros an einem Tag, der kein allgemeiner Feiertag im Sinne von § 222 Abs. 2 ZPO ist, zur üblichen Geschäftszeit geschlossen sein würden, zu demal Koblenz jedenfalls überregional nicht den Ruf einer Hochburg des Karnevals genießt wie etwa Köln oder Mainz, 3. Dem Kläger ist daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Nachschlagewerk s 3a BGHZ : nein ZPO § 233 Fd Ein außerhalb des Rheinlands ansässiger Berufungskläger braucht bei der Erteilung des Auftrags, Berufung einzulegen, grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß am frühen Nachmittag des Rosenmontags sämtliche Kanzleien der beim Oberlandesgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwälte geschlossen zu sein pflegen, BGH» Ürt. v. 15.Oktober 1981 - III ZR 74/80 - OLG Koblenz LG Kobl enz BUNDESGERICHTSHOF III ZR 74/80 Urteil 15. Oktober 1981 Schorm, Justizamtsinspektor in dem Rechtsetreit des Herrn Erwin Vafllweg 4|» Klägers und Revisionsklägers» • Frozeßbevollmächtigter t Rechtsanwalt Br. gegen die Firma ATB , GmbH» vertreten durch die Geschäftsführer Bernhard und Hans Beklagte und Revisionsbeklagte» Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di© mündlich© Verhandlung vom 15. Oktober 1981 durch die Richter Br. G. Krohn» Br. Tidow, Kröner, Boujong und Br, Scholz-Hoppe für Recht erkannt! Auf die Revision des Klägers wird das Zwischen* Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21, März I960 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist ge* währt. Von Rechts wegen MfrMWBa Ber in Marburg-Wehrda wohnhafte Kläger hat beim Landgericht Koblenz Klage erhoben» die mit Urteil vom 25« Januar 1979 * ihm zugestellt am 25, Januar 1979 - abgewiesen wurde. Am 9* März 1979 hat der Kläger Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung hat er ausgeführt» er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen» rechtzeitig Berufung einzulegen. Seine Verkebrsanwältin aus Marburg habe am letzten Tag der Berufungsfrist» dem 28, Ft* bruar 1979 (Rosenmontag), gegen 14.30 Uhr den erstinstanzlichen FrozeBbevollmäehtlgten fernmündlich gebeten» für die Einlegung der Berufung zu sorgen. Dessen Bemühungen seien jedoch erfolglos gewesen» weil er bei seinen an-schlieBenden Telefonanrufen in allen Kanzleien der beim 5 ^ Oberlandesgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwälte kei-nen Berufungsanwalt habe erreichen können^* Weder er» der Kläger» noch seine Verkehrsanwältin hätten gewußt, daß am Rosenmontag - Nachmittag in den Koblenzer Anwaltskanzleien nicht gearbeitet werde. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Veräumung der Berufungsfrist durch Zwischenurteil zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Wiedereinsetzungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig* Des Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Zwischenurteil abgelehnt. Derartige Zwischenurteile sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Anfechtbarkeit wie Endurteile zu behandeln (BGHZ 47» 2891 Urteile vom 6. April 1979 - V ZR 112/77 « VersR 1979, 619 und vom 26. Juni 1979 - VI ZR 218/78 « VersR 1979,960). II. Die Revision 1st auch begründet. Der Kläger hat die Versäumung der Berufungsfrist nicht verschuldet, § 233 ZPO. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt t Der Rosenmontag sei zwar weder in Marburg noch in Koblenz ein gesetzlicher Feiertag, Der Kläger hätte daher nicht wissen müssen» daß die Kanzleien der Koblenzer Rechtsanwälte an diesem Tag ge- I • 4 * schlossen zu sein pflegen. Der Kläger hätte diese Möglichkeit aber in Betracht ziehen und sich daher rechtzeitig vergewissern müssen» ob am Nachmittag des Rosenmontags ein bei dem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt noch zu erreichen sei« Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« 2. Das Berufungsgericht hat» wie der Revision zuzugeben 1st, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Klägers überspannt. a) Auszugehen ist davon» dafi die Rechtsmittelfristen im Zivilprozeß grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf voll ausgeschöpft werden dürfen (BVerfGE 52, 203» 207 m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 18. März 1974 - III ZB 1/74 * VersR 1974* 803* 804). Dieses rechtsstaatliche Anliegen würde in unzu demutbarer Weise verkürzt, wenn die an einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte» deren sich die Bartei zur Einlegung der Berufung bedienen muß (§78 ZPO), an einem Werktag in ihrer Gesamtheit zur Annahme eines Mandats nicht zur Verfügung stehen. Sine Prozeßpartei darf daher regelmäßig davon ausgehen, an einem solchen Tag während der üblichen Bürozelten ihren Wunsch um Einlegung der Berufung anbringen zu können. Müßte sie sich allgemein darauf einrichten, am Nachmittag des letzten Tages der Rechtsmittelfrist einen Berufungsanwalt nicht mehr erreichen zu können, so würde die Berufungsfrist dadurch * faktisch -verkürzt» im vorliegenden Fell sogar um mehrere Tage »weil der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts sich möglicherweise bereits am Freitag über die Einlegung der Berufung hätte schlüssig weiden müssen. Dies hätte sein Recht verletzt» die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (BVerfGE aaO). I * 5 - b) Ob anderes gilt» wenn der Rechtsuchende weiß» daß die Kanzleien der Berufungsanwälte an dem Tag des Fristablaufs geschlossen sein werden, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat eine solche Kenntnis des Klägers nicht festgestellt, c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts brauchte der in Marburg ansässige Kläger nicht vorsorg* lieh zu berücksichtigen, daß in Koblenz jedenfalls an Nachmittag des Rosenmontags die Büros der Berufungsanwälte geschlossen zu sein pflegen. Das Maß der erforderlichen Sorgfalt kann von Ort zu Ort verschieden sein. Was in einer Gegend als unvorsichtig angesehen werden muß, kann andernorts noch der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprechen (RGZ 113, 425, 426? Staudinger/LöwiSeh BGB 12, Aufl* § 276 Rdz, 22? Er-man/Battes BGB 7» Aufl, § 276 Rdz, 24), Auch aus seiner Sicht hätte der Kläger wohl damit rechnen können, daß er den einen oder anderen Rechtsanwalt am Rosenmontag nicht werde erreichen können und sieh darauf einstellen müssen. Dagegen brauchte sich dem Kläger nicht aufzudrängen, daß sämtliche Anwaltsbüros an einem Tag, der kein allgemeiner Feiertag im Sinne von § 222 Abs. 2 ZPO ist, zur üblichen Geschäftszeit geschlossen sein würden, zu demal Koblenz jedenfalls überregional nicht den Ruf einer Hochburg des Karnevals genießt wie etwa Köln oder Mainz, d) Dem Kläger gereicht es auch nicht nach § 85 Abs« 2 ZPO zu dem Hachteil, daß sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter nach erfolglosen Anrufen in den Kanzleien nicht noch versucht hat, die Berufungsanwälte unter ihrer Privat-nummer anzurufen. Wie die Revision zutreffend ausführt, fehlte aus damaliger Sicht jeder greifbare Anhalt dafür, daß er auf diese Weise einen zur Einlegung der Berufung bereiten Rechtsanwalt hätte finden können, 3. Dem Kläger ist daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht brauchte nicht besonders ausgesprochen zu werden, da das Berufungsgericht nur ein Zwischenurteil erlassen hat« Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO hingewiesen. Krohn Tidow Kröner Boujong Scholz-Hoppe